{"id":"bgbl1-1956-26-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":26,"date":"1956-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/26#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_26.pdf#page=7","order":2,"title":"Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1956-06-06T00:00:00Z","page":469,"pdf_page":7,"num_pages":20,"content":["Nr. 26 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956                               469\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes.\nVom 6. Juni 1956.\nAuf Grund des Artikels V des Fünften Gesetzes\nzur Anderung und Ergänzung des Bundesversor-\ngungsgesetzes vom 6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I\nS. 4G3) wird nachstehend der Wortlaut des Bundes-\nversorgungsgesetzes in der neuen Fassung bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 6. Juni 1956.\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nGesetz über dle Versorgung der Opfer des Krieges\n(Bundesversorgunusgesetz)\nin der Fassung vom 6. Juni 1956.\nAnspruch auf Versorgung                                (4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbei-\ngeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im\n§ 1\nSinne des Absatzes 1.\n(1) Wer durch eine militärische oder militärähn-\n(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädi-\nliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall\ngung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen\nwährend der Ausübung des militärischen oder mili-\nauf Antrag Versorgung.\ntärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst\neigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche\nSchädigung erlitten hat, erhält wegen der gesund-                                            § 2\nheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi-                   (1) Militärischer Dienst im Sinne des§ 1 Abs. 1 ist\ngung auf Antrag Versorgung.\na) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete\n(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1                               Dienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter,\nstehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt wor-                         b) der Dienst im Deutschen Volkssturm,\nden sind durch\nc) der Dienst in der Feldgendarmerie,\na) eine unmittelbare Kriegseinwirkung,\nd) der Dienst in den Heimatflakbatterien.\nb) eine Kriegsgefangenschaft,\n(2) Bei deutschen Staatsangehörigen oder deut-\nc) eine Internierung im Ausland oder in den               schen Volkszugehörigen, die umgesiedelt, aus-\nnicht untc~r deutscher Verwaltung stehen-              gewiesen oder geflüchtet sind, steht die Erfüllung\nden deut'.,chcn Ge:L,icten wc~1en deutscher            di~r gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften\nSta11tsmiqchörigkeit uder deutscher Volks-             des Herkunftlandes dem Dienst in der deutschen\nzugcb öri~J k eil,                                     Wehrmacht gleich.\nd) eine mit rnili Uirischrm          oder militärähn-         (3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht der\nlichem DiP11: ;t o 1 c·r mit dc:n alJ~1cn1cinen\n0\nDienst in der Wehrmacht einE:s dem Deutschen\nAuflö:;un f ;~;c r~;d1einun(: c:n     zus1:1mmenhän-   Rc~ich verbündet gewesenen Staates während eines\ngend e Slr:1!- orh)T Zw,,nqsmatnalnne, vvenn           dex beiden \\Veltkriege oder in der tschechoslo-\nsie den Umstünden rwcil als oifensidlt-                wakisdH.)n och~r ö~;tsne!.chi:schen Vvclumac:it dem\nlidws Unrcc:ll anzu:,ehcn ist.                         l)icü~,:i. Hach d2utschcrn \\i\\Tehrrecbt gleich, wenn der\nDerechtiqte vor dern 8. 1.Vfoi 19,15 seinen V✓ ohnsitz\n(3) Zur Arn:r1;cnr:nng einer Gesundheitsstörung               oder sliindigen Aufenthalt im Gebiete des Deutschen\nab FolD(~ einer ;:t                gcnü 1_jl (!ie \\/1/ahrschein- Rc:idies nach dem Stande vom 31. Dezember 1937\nlidikeit des ursüclilici;cn Zusuu1nienlrnngs.                    hatle,","470                                  Bundesgesetzblatt, Ja.hrgang 1956, Teil I\n§ 3                           Für Entlassene, die innerhalb der jetzigen Grenzen\n(1) Als miliUiri:ihnlicber Dienst im Sinne des § 1       des Bundesgebietes keine Wohnung haben, gilt der\nAbs. 1 gelten:                                             Entlassungsweg mit dem Eintreffen an dem vor-\nläufig zugewiesenen Aufenthaltsort als beendet.\na) das von einer Dienslslelle der Wehrmacht\nangeordnete Erscheinen zur Feststellung           (2) Entsprechendes gilt für Personen, die aus der\nder Wehrtauglichkeit, zur Eignungsprüfung      Internierung (§ 1 Abs. 2 Buchstabe c) zurückkehren.\noder Wehrüberwachung, -\nb) der auf Grund einer Einberufung durch                                      § 5\neine militärische Dienststelle oder auf Ver-      (1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne\nanlassung eines militärischen Befehls-         des § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zu-\nhabers für Zwecke der Wehrmacht gelei-         sammenhang mit einem der beiden Weltkriege\nstete fr<~iwillige oder unfreiwillige Dienst,  stehen:\nc) eine planmäßige oder außerplanmäßige                   a) Kampfhandlungen und damit unmittelbar\nUinschiffung von Zivilpersonen auf Schiffen              zusammenhängende militärische Maßnah-\noder Hilfsschiffen der Wehrmacht,                        men, insbesondere die Einwirkung von\nd) der Dienst der zur Wehrmacht abgeord-                     Kampfmitteln,\nneten Reichsbahnbediensteten und der                  b) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem\nDienst der Beamten der Zivilverwaltung,                  Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder\ndie auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur                    ihrer Vorbereitung, mit Ausnahme der all-\nUnterstützung m i Ii tärischer Maßnahmen                 gemeinen Verdunkelungsmaßnahmen,\nverwendet und damit einem militärischen               c) Einwirkungen, denen der Beschädigte durch\nBefehlshaber unterstellt waren, sowie der                die besonderen Umstände der Flucht vor\nDienst der Militärverwaltungsbeamten,                    einer aus kriegerischen Vorgängen m;imit-\ne) der Dienst der Wehrmachthelfer und -hel-                  telbar drohenden Gefahr für Leib oder\nferinnen,                                                Leben ausgesetzt war,\nf) der Dienst des Personals der freiwilligen             d) schädigende Vorgänge, die infolge einer\nKrankenpflege bei der Wehrmacht im                       mit der militärischen Besetzung deutschen\nKriege,                                                  oder ehemals deutsch besetzten Gebietes\ng) der Dienst der Mitglieder von Pferde-                     oder mit der zwangsweisen Umsiedlung\nbeschaffungskommissionen der Wehrbe-                     oder Verschleppung zusammenhängenden\nzirkskommandos,                                          besonderen Gefahr eingetreten sind,\nh) der Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen              e) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer\nund Unteroffizierschüler der Luftwaffe,                  Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen\ni) der Reichsarbeitsdienst,                                 Gefahrenbereich hinterlassen haben.\nk) der Dienst auf Grund der Dritten Verord-           (2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer\nnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs      Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schä-\nfür Aufgaben von besonderer staatspoli-         den, die in Verbindung\ntischer Bedeutung (Notdienstverordnung)               a) mit dem zweiten Weltkrieg durch Ange-\nvom 15. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I                  hörige oder sonstige Beschäftigte der Be-\nS. 1441),                                                satzungsmächte oder durch Verkehrsmittel\n1) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern,                   (auch Flugzeuge) der Besatzungsmächte vor\nm) der Dienst in der Organisation Todt für                    dem Tag verursacht worden sind, von dem\nZwecke der Wehrmacht,                                    an Leistungen nach anderen Vorschriften\ngewährt werden,\nn) der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für\nZwecke der Wehrmacht,                                 b) mit dem ersten Weltkrieg durch die in § 1\nNr. 1 des Gesetzes über den Ersatz der durch\no) der Dienst im Luftschutz auf Grund der\nErsten Durchführungsverordnung zum Luft-                 die Besetzung deutschen Reichsgebiets ver-\nursachten Personenschäden (Besatzungsper-\nschutzgesetz in der Fassung vom 1. Sep-\ntember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1630) nach             sonenschädengesetz) vom 17. Juli 1922\nAufruf des Luftschutzes.                                 (Reichsgesetzbl. I S. 624) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 12. April 1927 (Reichs-\n(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der                   gesetzbl. I S. 103) bezeichneten Ereignisse\nZivildienst, der auf Grvnd einer Dienstverpflichtung                verursacht worden sind und zur Zuerken-\noder eines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht ge-                   nung von Leistungen geführt hatten.\nleistet worden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit\nbesonderen, kriegseigentümlichen Gefahren für die                                    § 6\nGesundheit verbunden war.\nIn anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeich-\nneten, besonders begründeten Fällen kann die\n§ 4\noberste Landesbehörde für Arbeit mit Zustimmung\n(1) Als militärischer oder militärähnlicher Dienst      des Bundesministers für Arbeit und des Bundes-\n(§§ 2, 3) gelten auch der Weg des Einberufenen             ministers der Finanzen das Vorliegen militärischen\nzum Gestellungsort und der Heimweg nach Beendi-            oder militärähnlichen Dienstes oder unmittelbarer\ngung des Dienstes oder der Kriegsgefangenschaft.           Kriegseinwirkung anerkennen.","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956                          471\n§ 7                               (2) Rechtfertigen die anerkannten Folgen einer\nDas Ges,etz findet Anwendung auf                       Schädigung den Bezug einer Rente nicht, so wird\nHeilbehandlung gewährt, wenn dadurch eine Ver-\n1. deutsche Staatsangehörige und deutsche Volks-      schlimmerung des durch die Schädigung verursachten\nzugehörige, die ihren Wohnsitz oder ständigen      Leidens verhütet oder beseitigt wird.\nAufenthalt befugt im Bundesgebiet · oder im\nLand Berlin haben,                                    (3) Heilbehandlung kann auch vor der Anerken-\n2. deutsche Staatsangehörige im Ausland, die un-.      nung des Rentenanspruchs oder einer Gesundheits-\nmittelbar vor der Verlegung ihres Wohnsitzes       störung als Folge einer Schädigung gewährt werden.\nins Ausland ihren Wohnsitz im Bundesgebiet         Wird eine Heilbehandlung von dem Beschädigten\noder im Land Berlin hatten und keine fremde        vor der Anerkennung durchgeführt, so können die\nStaatsangehörigkeit erworben haben,                dadurch entstandenen Kosten in angemessenem\nUmfange ersetzt werden.\n3. die im Bundesgebiet oder im Land Berlin woh-\nnenden Ausländer und Staatenlosen, wenn die           (4) Für Beschädigte, die wegen der Folgen einer\nSchädigung mit einem Dienst im Rahmen der          Schädigung dauernder Pflege im Sinne des § 35\ndeutschen Wehrmacht oder mit militärähn-           bedürfen, ohne daß di,e Voraussetzungen für die\nlichem Dienst für eine deutsche Organisation       Heilbehandlung (Absatz 1) gegeben sind, werden,\nin ursächlichem Zusammenhang steht oder in         wenn geeignete Pflege sonst nicht gewährt werden\nDeutschland oder in einem zur Zeit der Schä-       kann, die Kosten der Anstaltpflege auf Antrag zu\ndigung von der deutschen Wehrmacht besetzten       Lasten des Bundes unter Anrechnung der Versor-\nGebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung         gungsbezüge übernommen. Von den Versorgungs-\neingetreten ist; dies gilt nicht, wenn sie aus der bezügen ist dem Beschädigten zur Bestreitung seiner\ngleichen Ursache einen Anspruch auf Versor-        persönlichen Bedürfnisse ein Betrag von 30 Deut-\ngung gegen ihr Heimatland haben.                   schen Mark monatlich und seinen Angehörigen min-\ndestens ein Betrag in Höhe der Hinterbliebenen-\nbezüge, die ihnen zustehen würden, wenn der Be-\n§ 8                           schädigte an den Folgen der Schädigung gestorben\nIn anderen als den in § 7 Nr. 2 und 3 bezeichneten,     wäre, zu belassen.\nbesonders begründeten Fällen kann der Bundes-\n(5) Schwerbeschädigte erhalten auch für Gesund-\nminister für Arbeit mit Zustimmung des Bundes-\nheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung\nministers der Finanzen und des Auswärtigen Amtes\nsind, Heilbehandlung. Angehörige Schwerbeschä-\nVersorgung gewähren.\ndigter, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft\nleben und von ihnen überwiegend unterhalten\nwerden, erhalten ambulante ärztliche und zahn-\nUmfang der Versorgung                     ärztliche Behandlung, Arznei- und Verbandmittel\nsowie die zur Sicherung des Heilerfolges notwen-\n§ 9                           digen kleineren HeilmitteL An Stelle der ärztlichen\nDie Versorgung umfaßt:                                  Behandlung, Versorgung mit Arznei- und Verband-\n1. Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld\nmitteln können Kur und Verpflegung in einer Heil-\n(§§ 10 bis 24),                                    anstalt (Heilanstaltpflege) gewährt werden. § 14\nAbs. 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Vor-\n2. soziale Fürsorge, Arbeits- und Berufsförderung       schriften der Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die\n(§§ 25 bis 28),                                    Behandlung anderweitig sichergestellt ist oder\n3. Beschädigtenrente      und    Pflegezulage   (§§  29 sichergestellt werden kann.\nbis 35),\n4. Bestattungsgeld (§ 36) und Bezüge für das\nSterbevierteljahr (§ 37),                                                   § 11\n5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),                    (1) Die Heilbehandlung umfaßt ärztliche und\n6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen\nzahnärztliche Behandlung, heilgymnastische und be-\n(§ 53).                                            wegung·stherapeutische Ubungen, wenn sie unter\nUberwachung eines Arztes durchgeführt werden,\nsowie Versorgung mit Arznei- und anderen Heil-\nmitteln und die Ausstattung mit Körperersatz-\nHeilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld                stücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,\ndie erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbe-\n§ 10\nhandlung zu sichern oder die Folgen der Schädigung\n(1) Ist ein Anspruch auf Rente· festgest,ellt, so      zu erleichtern. Heilgymnastische und bewegungs-\nwird wegen anerkannter Folgen der Schädigung              therapeulische Ubungen unter ärztlicher Uberwa-\nHeilbehandlung gewährt, solange der Anspruch auf          chung können auch als Gruppenbehandlung (Ver-\nRente besteht. Heilbehandlung wird gewährt, um            sehrtensport) gewährt werden. Art und Umfang der\ndie Gesundheitsstörung oder die dadurch bewirkte          den Beschädigten zu gewährenden Heilbehandlung\nBeeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen       decken sich mit den Leistungen, zu denen die Kran-\noder wesentlich zu bessern, eine Verschlimmerung          kenkasse (§ 14 Abs. 2) ihren Mitgliedern gegenüber\nzu verhüten oder körperliche Beschwerden zu be-           verpflichtet ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes\nheben.                                                    bestimmt.","472                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(2) An Stelle der im Absatz 1 vorgesehenen ärzt-    wegungstherapeutische Dbungen als Gruppenbe-\nlichen Behandlung, Versorgung mit Arznei- und          handlung (§ 11 Abs. 1 Satz 2) werden von den zu-\nanderen Heilmitteln können Kur und Verpflegung         ständigen Verwaltungsbehörden gewährt.\nin einer Heilanstalt (Heilanstaltpflege) oder, wenn       (2) Im übrigen wird die Heilbehandlung ein-\nandere Behandlungsverfahren keinen genügenden          schließlich der Heilanstaltpflege und der Haus-\nErfolg haben oder in absehbarer Zeit erwarten las-      pflege durch die Krankenkassen gewährt. Ist der\nsen, Kur und Verpflegung in einem Badeort (Bade-       Beschädigte Mitglied einer Krankenkasse der\nkur) oder in einer Tuberkulose-Heilanstalt (:Heil-     Reichsversicherung (Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs-\nstättenbehandlung) gewährt werden.                     Krankenkasse, See-Krankenkasse, Knappschaft, Er-\n(3) Blinde erhalten einen Führhund.                 satzkasse), so liegt die Durchführung der Heilbe-\nhandlung dieser Krankenkasse ob, auch wenn ihre\nLeistungspflicht nach Gesetz oder Satzung erschöpft\n§ 12\nist. Ist der Beschädigte nicht Mitglied einer der\nDem Beschädigten kann mit seiner Zustimmung         genannten Kassen, so wird die erforderliche Heil-\nHilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Kranken-        behandlung von der Allgemeinen Ortskrankenkasse\nschwestern oder andere Pflegekräfte (Hauspflege)        oder, wo eine solche nicht besteht, von der Land-\ngewährt werden, wenn seine Aufnahme in eine            krankenkasse seines Wohnorts durchgeführt. Ist\nHeilanstalt geboten, aber nicht ausführbar ist, oder    der Beschädigte berechtigtes Familienmitglied eines\nwenn ein wichtiger Grund vorliegt, den Beschädig-       in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicher-\nten bei seinen Familienangehörigen zu belassen. ·       ten und nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse\nder Reichsversicherung, so wird die Heilbehandlung\nvon der Krankenkasse des Versicherten gewährt.\n§ 13\nWährend der Heilbehandlung ist der Beschädigte\n(1) Die Körperersatzstücke, orthopädischen und      der Krankenordnung und den Strafbestimmungen\nanderen Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl zu      der Kasse unterworfen, auch wenn er nicht ihr Mit-\ngewähren; sie müssen den persönlichen und beruf-        glied ist.\nlichen Bedürfnissen des Beschädigten angepaßt sein.\n(3) Führt ein Beschädigter, der nicht Mitglied\nDe,r Beschädigte hat Anspruch auf Instandsetzung\neiner Krankenkasse der Reichsversicherung ist, eine\nund Ersatz der Hilfsmittel, wenn ihre Unbrauchbar-\nHeilbehandlung ohne Inanspruchnahme der zustän-\nkeit oder ihr Verlust nicht auf Mißbrauch, Vorsatz\ndigen Krankenkasse (Absatz 2 Satz 3) durch, so be-\noder grobe Fahrlässigkeit des Beschädigten zurück-\nsteht kein Anspruch auf Erstattung der ents.tan-\nzuführen ist.\ndenen Kosten; die Kosten können jedoch in an-\n(2) Die Bewilligung der Körperersatzstücke, ortho-  gemessenem Umfange erstattet werden, wenn\npädischen und anderen Hilfsmittel kann davon ab-        zwingende Gründe die Inanspruchnahme der Kran-\nhängig gemacht werden, daß der Beschädigte sie sich    kenkasse unmöglich machten.\nanpassen läßt oder sich, um mit ihrem Gebrauch ver-\n(4) Beschädigte, die Heilbehandlung nur auf\ntraut zu werden, einer Ausbildung unterzieht. Der\nGrund dieses Gesetzes erhalten, sind von der Ver-\nErsatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels\npflichtung, den Betrag für das Verordnungsblatt\nkann abgelehnt werden, wenn es nicht zurück-\nund die Gebühr für den Krankenschein (Reichsver-\nerstattet wird. Bei wertvollen Hilfsmitteln kann ein\nsicherungsordnung § § 182 a, 187 b) zu entrichten,\nEigentumsvorbehalt gemacht werden.\nbefreit.\n(3) Für die Beschaffung und den Ersatz von Führ-       (5) Die Heilbehandlung wird so lange fortgesetzt,\nhunden gelten die Vorschriften der Absätz,e 1 und 2    als sie eine Besserung des Gesundheitszustandes\nsinngemäß; zum Unterhalt des Hundes werden             oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit erwarten\nmonatlich 30 Deutsche Mark gewährt. Wird ein Führ-     läßt oder Heilmaßnahmen zur Verhütung einer\nhund nicht gehalten, so wird als Ersatz der Auf-       Verschlimmerung oder zur Behebung körperlicher\nwendungen für fremde Führung eine Beihilfe in          Beschwerden erforderlich sind. Die für die Durch-\nderselben Höhe gewährt.                                führung der Versorgung zuständige Verwaltungs-\n(4) Verursachen die Folgen der Schädigung           behörde ist berechtigt, bei. Beschädigten, denen die\naußergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäsche-       Krankenkasse nur auf Grund dieses Gesetzes Heil-\nverschleiß, so sind diese mit einem Pauschbetrag       behandlung gewährt, Art, Umfang und Dauer der\nvon 3 bis 15 Deutschen Mark monatlich zu ersetzen.     Heilbehandlung zu bestimmen. Ihre Entscheidung\nUbersteigen in Sonderfällen die tatsächlichen Auf-     ist für die Krankenkasse bindend.\nwendungen die höchste Stufe des Pauschbetrags, so         (6) Auch wenn die Heilbehandlung und Heil-\n·sind sie erstattungsfähig. 'Durch Rechtsverordnung     anstaltpflege nur auf Grund dieses Gesetzes ge-\nwird bestimmt, welche Sätze für einzelne Gruppen       währt werden, haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker\nvon Körperschäden zu gewähren sind und in wel-         und andere der Heilbehandlung dienende Personen\nchen Sonderfällen eine Erstattung in Frage kommt.      sowie Heilanstalten und Einrichtungen nur auf die\nfür Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Ver-\n§ 14                          gütung Anspruch. Ausnahmen von dieser Vorschrift\n(1) Körperersatzstücke, orthopädische und andere    können zugelassen werden.\nHilfsmittel, Führhunde für Blinde, Badekuren, Heil-        (7) An Stelle der Krankenkassen können die zu-\nstättenbehandlungen, Heilanstaltpflege für tuber-      ständigen Verwaltungsbehörden die Heilanstalt-\nkulös Erkrankte sowie heilgymnastische und be-         pflege selbst durchführen.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956                         473\n§ 15                         der Behandlung bestanden haben und von ihm er-\nDie obersten Landesbehörden sind ermächtigt,       füllt worden sind, bedarf. Diese Regelung wird mit\nöffentliche Kranken- und Pflegeanstalten zu ver-      dem Ablauf des auf den Beginn der Heilanstalt-\npflichten, einen bestimmten Teil ihrer Betten gegen   pflege oder Heilstättenbehandlung folgenden drit-\nangemessene Vergütung für die Heilbehandlung          ten Monats, bei ihrem Beginn am Ersten eines\nund Pflege der Beschädigten zur Verfügung zu          Monats mit dem Ablauf des darauffolgenden zwei-\nstellen. Die Bundesregienrng kann mit Zustimmung      ten Monats wirksam; sie endet mit dem Entlassungs-\ndes Bundesrates einheitliche Grnndsätze hierfür       monat. Die einbehaltenen Beträge werden nach der\nauf stellen.                                          Entlassung aus der Heilanstalt oder Heilstätte aus-\ngezahlt.\n§ 16                             (2) Hat ein Beschädigter, der Heilbehandlung nur\n(1) Zur Gewährung der Heilanstaltpflege bedarf     auf Grund. dieses Gesetzes erhält, Angehörige,\nes der Zustimmung des Beschädigten, wenn er           deren Ernährer er ist, so wird diesen während der\neinen eigenen Haushalt hat oder bei seinen Fami-      Heilanstaltpflege Hausgeld gewährt. Das Hausgeld\nlienangehörigen wohnt. Bei einem Minderjährigen,      ist so zu bemessen, als ob der Beschädigte Mitglied\nder das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, genügt   der Krankenkasse wäre. Es wird nur gezahlt, so-\nseine Zustimmung.                                     weit und solange das Einkommen durch die Er-\nkrankung gemindert ist. Hausgeld wird auch ge-\n(2) Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn           währt, wenn der Beschädigte Heilbehandlung nicht\n1. die Art der Gesundheitsstörung eine Be-     nur auf Grund dieses Gesetzes erhält, eine der im\nhandlung oder Pflege verlangt, die in der   § 14 Abs. 2 genannten Kassen zur Zahlung aber\nWohnung der Familienangehörigen des         nicht verpflichtet ist.\nBeschädigten nicht möglich ist,\n(3) Während einer Badekur oder einer Heil-\n2. die Krankheit ansteckend ist,               stättenbehandlung wird Hausgeld nach Absatz 2\n3. der Beschädigte wiederholt der Kranken-     gewährt.\nordnung oder den Anordnungen des be-\n(4) Dem Beschädigten, der für keine Angehörigen\nhandelnden Arztes zuwidergehandelt hat,\nzu sorgen hat, kann bei Bedürftigkeit eine Beihilfe\n4. der Zustand oder das Verhalten des Be-      gewährt werden.\nschädigten eine fortgesetzte Beobachtung\nerfordert.                                     (5) In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 und\nAbs. 5 wird Hausgeld nicht gewährt.\n§ 17\n(1) Wird die Heilbehandlung weder in einer                                  § 19\nHeilanstalt noch als Badekur oder Heilstättenbe-          (1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach den\nhandlung gewährt, so erhält der Beschädigte, wenn      Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heil-\nkeine der in § 14 Abs. 2 genannten Kassen zur Zah-     behandlung, Krankengeld oder Hausgeld zu ge-\nlung verpflichtet ist, Krankengeld, soweit dieses      währen, so wird ihnen für ihre Aufwendungen für\nnach Gesetz oder Satzung und solange es nach Ge-       die Dauer von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses\nsetz von der zur Leistung der Heilbehandlung ver-      Gesetzes und für die beim Ablauf dieser Frist\npflichteten Krankenkasse ihm als versicherungs-        schwebenden Heilbehandlungsfälle Ersatz geleistet.\npflichtigem Mitglied zu zahlen wäre. Ob und inwie-    Der Ersatz wird gewährt, wenn der Zusammenhang\nweit darüber hinaus Krankengeld weitergezahlt         der Krankheit mit einer Schädigung anerkannt ist;\nwerden kann, bestimmt die zuständige Verwal-          wird dieser Zusammenhang erst während der Heil-\ntungsbehörde. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2     behandlung anerkannt, so wird der Ersatz frühe-\nund Abs. 5 wird Krankengeld nicht gewährt.            stens von der Anmeldung des Versorgungs-\n(2) Die Höhe des Krankengeldes ist so zu be-       anspruchs an, jedoch nicht für eine vor Inkraft-\nmessen, als ob der Beschädigte Mitglied der           treten dieses Gesetzes liegende Zeit geleistet.\nKrankenkasse wäre. Krankengeld wird nur ge-               (2) Tritt eine Schädigung erst nach Inkrafttreten\nwährt, wenn der Beschädigte infolge der Erkran-       dieses Gesetzes ein, so wird der Ersatz bis zum Ab-\nkung in seinem zuletzt ausgeübten Beruf arbeits-      lauf der auf die Schädigung folgenden acht Ka-\nunfähig ist und nur, soweit und solange das Ein-      lenderjahre gewährt.\nkommen, das er unmittelbar vor der Erkrankung\nbezogen hat, durch die Krankheit gemindert ist.           (3) Als Ersatz werden gewährt bei Heilanstalt-\npflege drei Viertel der aufgewendeten Kranken-\nhauskosten, bei ambulanter Behandlung, wenn und\n§ 18                         sola.nge Krankengeld gewährt wird, das satzungs-\n(1) Während der Heilanstaltpflege, Badekur oder    mäßige Krankengeld, sonst drei Deutsche Mark für\nHeilstättenbehandlung wird die Rente weiter-          jeden Behandlungstag. Daneben wird der Aufwand\ngezahlt. Dauert die Heilanstaltpflege oder Heil-      für kleinere Heilmittel ersetzt.\nstättenbehandlung länger als drei Monate, so wird        (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht\ndie Ausgleichsrente nur insoweit laufend aus-         für Gesundheitsschäden, die auf einer vor dem\ngezahlt, als der Beschädiqte ihrer zur Erfüllung ge-  1. September 1939 beendeten Dienstleistung oder\nsetzlicher Verpflichtungen oder solcher vertrag-      auf einem vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Er„\nlicher Verpflichtungen, die schon vor dem Beginn      eignis beruhen.","474                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 20                             (3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Körper-\nSoweit die Krnnkenlrnssen nur nach den Vor-           ersatzstück, orthopädisches oder anderes Hilfsmittel\nschriften dieses Cesctzcs verpflichtet sind, Heil-       (§ 13 Abs. 2 Satz 1) angepaßt, geändert oder aus-\nbehandlung einschließlich Heilanstaltpflege und          gebessert worden, so wird Ersatz der baren Aus-\nHauspflege sowie Krankengeld und Hausgeld zu             lagen und Entschädigung für entgangenen Arbeits-\ngewähren, werden ihnen die entstandenen Kosten           verdienst in angemessenem Umfange gewährt, wenn\nund der entsprechende Anteil an den Verwaltungs-         die Notwendigkeit der Maßna~me anerkannt wird.\nkosten ersetzt. Dies gilt auch für krankenver-\nsicherte Beschädigle, die wegen der Folgen einer                           Soziale Fürsorge,\nSchädigung mit Krankengeld oder Krankenhaus-                        Arbeits- und Berufsförderung\npflege ausgesteuert sind, vom Tage der Aus-                                       § 25\nsteuerung an.\n(1) Die soziale Fürsorge nach diesem Gesetz hat\n§ 21                          sich der Beschädigten und Hinterbliebenen in allen\nLebenslagen anzunehmen und ihnen behilflich zu\n(1) Ersatzansprüche, die auf den Vorschriften des     sein, die Folgen der erlittenen Schädigung oder des\n§ 10 Abs. 5 und der §§ 20 und 2B beruhen, sind von       Verlustes des Ernährers nach Möglichkeit zu über-\nder Krankenkasse spätestens drei Wochen nach             winden oder zu mildern; dies gilt insbesondere für\ndem Beginn der Heilbehandlung (Krankenbehand-            die Berufsfürsorge.\nlung) oder nach der ersten Anweisung des Kranken-\ngehles oder Hausgeldes bei der zuständigen Ver-             (2) Für Kriegsblinde, Ohnhänder, Querschnitt-\nwaltungsbehörde vorläufig anzumelden. Werden             gelähmte, die eine Pflegezulage beziehen und son-\nsie später angemeldet, so kann Ersatz für die vor        stige Empfänger einer Pflegezulage sowie für Hirn-\nder Anmeldung liegende Zeit abgelehnt werden.            verletzte und Beschädigte, deren Minderung der Er-\nwerbsfähigkeit wegen Erkrankung an Tuberkulose\n(2) Ersatzansprüche, die auf der Vorschrift des       wenigstens 50 vom Hundert beträgt, ist eine wirk-\n§ 19 beruhen, verjähren in zwei Jahren. Die Ver-         same Sonderfürsorge sicherzustellen.\njährung beginnt frühestens mit der Anerkennung\ndes Versorgungsanspruchs.\n§ 26\n(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf alle Maß-\n§ 22\nnahmen, die der Erlangung und Wiedergewinnung\nDie zusUindige Verwaltungsbehörde kann jeder-         der beruflichen Leistungsfähigkeit dienen und ihn\nzeit eine neue Heilbehandlung anordnen, wenn zu          befähigen, sich am Arbeitsplatze und im Wettbe-\nerwarten ist, daß sie den Gesundheitszustand des         werbe mit Nichtbeschädigten zu behaupten.\nBeschädigten bessert. Eine Operation darf ohne Zu-\n(2) Die Maßnahmen können in beruflicher Fort-\nstimmung des Beschädigten nicht vorgenommen\nwerden.                                                  bildung, Berufsumschulung oder Berufsausbildung\nbestehen. Sie müssen eine Wiedererlangung oder\n§  23                          Besserung der beruflichen Leistungsfähigkeit erwar-\nten lassen. Die Dauer der Maßnahmen soll die\nHat der Beschädigte eine die Ifeilbehandlung be-\nübliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit in der\ntreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonsti-\nRegel nicht überschreiten.\ngen triftigen Grund nicht befolgt und wird dadurch\nseine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so             (3) Voraussetzung für die Einleitung arbeits- und\nkann ihm die Rente auf Zeit ganz oder teilweise          berufsfördernder Ausbildungsmaßnahmen ist das\nversagt werden, wenn er auf diese Folge schriftlich      Bestehen einer Schädigung, die die Ausübung der\nhingewiesen worden ist.                                  bisherigen oder angestrebten Berufsarbeit wesent-\nlich beeinträchtigt oder die Erlernung eines neuen\nBerufes notwendig macht.\n§ 24\n(1) Wird die Heilbehandlung von der Verwal-                                    § 27\ntungsbehörde durchgeführt, so sind dem Beschädig-\nten die hierdurch entstehenden notwendigen Reise-           (1) Durch die Gewährung einer Erziehungsbeihilfe\nkosten einschließlich der Kosten der Verpflegung         an Beschädigte und Hinterbliebene ist sicherzustel-\nund Unterkunft in angemessenem Umfange zu er-            len, daß den unterhaltsberechtigten Kindern eines\nsetzen. Wird eine Heilanstaltpflege, Badekur oder        Beschädigten und den versorgungsberechtigten Wai-\nHeilstättcnbehandllrng ohne triftigen Crund vor Ab-      sen eine den Fähigkeiten entsprechende Schul- und\nYauf der bei der Bewilligung bestimmten Dauer ab-        Berufsausbildung ermöglicht wird.\ngebrochen, so bestcri t kein Anspruch auf Ersatz der        (2) Die Beschaffung von Arbeitsplätzen für Be-\nReisekosten.                                             schädigte und Hinterbliebene sowie der Arbeits-\n(2) Für die DillWr der Anpassung von Körper-          schutz werden durch besonderes Cesetz geregelt.\nersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs-\nmitteln sowie während einer Ausbildung im Ge-                                     § 28\nbrauch dieser l Jilfsmittel (§ 13 Abs. 2 Satz 1) werden     Witwen, Witwern. und Wais,en sowie rentenbe-\naußer den Reisekosten (Absatz 1) freie Unterkunft,       rechtigten Verwandten der aufsteigenden Linie sind,\nVerpflegung und Ersatz für entgangenen Arbeits-          soweit Krankenbehandlung nicht anderweitig sicher-\nverdienst in angemessenem Umfange gewährt.               gestellt ist oder sichergestellt werden kann, ambu-","Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956                             475\nIante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arz-          (3) Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als\nnei- und Verbandmittel sowie die zur Sicherung des       90 vom Hundert beeinträchtigt ist, gilt als erwerbs-\nHeilerfolges notwendigPn kleineren Heilmittel zu         unfähig.\ngewähren. An SteJJe der ärztlichen Behandlung, Ver-\n(4) Blinde erhalten stets die Rente eines Erwe.rbs-\nsorgung mit Arznei- und Verbandmittel können Kur\nunfähigen.\nund Verpflegung in einer Heilanstalt (Heilanstalt-\npflege) gewährt werden. § 14 Abs. 5 Sätze 2 und 3                                    § 32\ngelten entsprechend. Dies gilt auch für Personen, die\n(1) Schwerbeschädigte (§ 29 Abs. 2) erhalten eine\ndie unentgeltliche Wartung und Pflege von Pfleige-\nAusgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheits-\nzulageempfängern nicht nur vorübergehend über-\nzustandes oder hohen Alters oder aus einem von\nnommen haben.\nihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grunde eine\nihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in\nBeschädigtenren te                      beschränktem Umfange ausüben können und ihr\nLebensunterhalt nicht auf andere Weise sicherge-\n§ 29                            stellt ist.\n(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf eine Grund-         (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\nrente, solange seine Erwerbsfähigkeit infolge einer\nbei einer Minderung der E~werbsfähigkeit\nSchädigung um 25 vom Hundert oder mehr gemin-\ndert ist.                                                           um 50 vom Hundert         70 Deutsche Mark,\num 60 vom Hundert         75 Deutsche Mark,\n(2) Beschädi9ten mit einer Minderung der Er-\nwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert oder mehr                          um 70 vom Hundert         95 Deutsche Mark,\n(Schwerbeschädigte) wird außerdem eine Ausgleichs-                  um 80 vom Hundert        115 Deutsche Mark,\nrente nach Maßgabe der §§ 32 bis 34 gewährt.                        um 90 vom Hundert        135 Deutsche Mark,\nbei Erwerbsunfähigkeit      160 Deutsche Mark.\n§  30                              (3) Die Ausgleichsrente erhöht sich für die Ehe-\n(1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach        frau (den Ehemann) und für jedes von dem Beschä-\nder körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen         digten (der Beschädigten) unterhaltene Kind bis zur\nErwerbsleben zu beurleilen, dabei sind seelische         Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, längstens\nBegleiterscheinungen und Schmerzen in ihrer Aus-         jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem es sich\nwirkung zu berücksichtigen. Die Minderung der Er-        verheiratet, um 20 Deutsche Mark. Sie kann in glei-\nwerbsfähigkeit ist höher zu bewerten, wenn der Be-       cher Weise nach Vollendung des achtzehnten Le-\nschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in         bensjahres erhöht werden für ein unverheiratetes\nseinem vor der Schädigung ausgeübten, begonne-           Kind, das\nnen oder nachweislich angestrebten Beruf besonders              a) sich in der Schul- oder Berufsausbildung be-\nbetroffen wird, es sei denn, daß zumutbare arbeits-                  findet, längstens bis zur Vollendung des\nund berufsfördcrnde Maßnahmen im Sinne des § 26                      vierundzwanzigsten Lebensjahres, ·\neinen Ausgleich bieten.                                         b) bei Vollendung des achtzehnten Lebensjah-\n(2) Bei jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist die                   res infolge körperlicher oder geistiger Ge-\nMinderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grade zu                     brechen außerstande ist, sich selbst zu un-\nbemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Ge-                  terhalten, solange dieser Zustand dauert.\nsundheitsstörung ergibt.                                    (4) Als Kinder im Sinne des Absatzes 3 gelten:\n1.  eheliche Kinder,\n§  31                                  2.   für ehelich erklärte Kinder,\n(1) Die Grundrente beträgt monatlich                         3.   an Kindes Statt angenommene Kinder,\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit                 4.   Stiefkinder,\num 30 vom Hundert         25 Deutsche Mark,           5.   Pflegekinder, wenn sie von dem Beschädig-\num 40 vom Hundert         33 Deutsche Mark,                ten schon vor Anerkennung der Folgen der\nSchädigung unentgeltlich unterhalten wor-\num 50 vom Hundert         40 Deutsche Mark,                den sind,\num GO vom Hundert         50 Deutsche Mark,\n6. uneheliche Kinder, wenn sie nicht später als\num 70 vom I iundert       67 Deutsche Mark,                dreihundertzwei Tage nach Anerkennung\num 80 vom Hundert         85 Deutsche Mark,                der Folgen der Schädigung geboren sind,\num 90 vom Hundert        100 Deutsche Mark,                uneheliche Kinder eines männlichen Be-\nbei fawcrbsunfühigkeit 120 Deutsche Mark.                     schädigten unter der weiteren Vorausset-\nzung, daß seine Vaterschaft glaubhaft ge-\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte,                    macht ist,\ndie das fünfundsechzigsle Lebensjahr vollendet\nes sei denn, daß sie dritte oder weitere Kinder im\nhaben, um 10 Dculschc Mark.\nSinne des § 2 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes sind\n(2) Die vorstd1cndcri I fundcrtsti lzo stellen Durch- und für sie ein Anspruch besteht auf\nschnittssätze dar; eine um 5 vom Hnndert geringere          a) Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallver-\nMinderung de:r erwerbsfälli9kcit wird von ihnen                sicherung oder Kinderzuschuß aus den gesetz-\nmit umfaßt.                                                    lichen Rentenversicherungen, oder","476                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nb) Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz oder                                   § 34\ndem Dritten Abschnitt des Kindergeldanpas-\n(1) Die    Ausgleichsrente beträgt für Schwer-\nsungsgeselzes oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des\nbeschädigte vor Vollendung des vierzehnten\nKindergeldergänzungsgesetzes, oder\nLebensjahres bis zu 30 vom Hundert, vor Vollen-\nc) Kindergeld nach § 34 a.                          dung des achtzehnten Lebensjahres bis zu 50 vom\n(5) Absatz 4 Buchstabe a und b gilt nicht für Emp-  Hundert der Sätze des § 32 Abs. 2; sie ist auf den\nfänger von Pflegezulagen.                              vollen Satz zu erhöhen, wenn der Schwerbeschädig-\nte seinen Lebensunterhalt allein bestreiten muß\n(2) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewäh-\n§ 33\nren, als dies nach den wirtschaftlichen Verhält-\n(1) Ausg1cichsrcnte ist nur insoweit zu gewäh-      nissen des Beschädigten und seiner unterhalts-\nren, als sie zusümmcn mit dem sonstigen Einkom-        pflichtigen Angehörigen gerechtfertigt ist. Lehr-\nmen folgende Monatsbeträge nicht übersteigt:           lingsvergütung bis zu 40 Deutschen Mark monat-\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit        lich bleibt unberücksichtigt.\num 50 vom Hundert       105 Deutsche Mark,\nur.1 60 vom Hundert     110 Deutsche Mark,                             ·§ 34a\num 70 vom Hundert       130 Deutsche Mark,       (l) Schwerbeschädigte,     die Ausgleichsrente be-\num 80 vom Hundert       150 Deutsche Mark,    ziehen, erhalten für das dritte und jedes weitere\num 90 vom Hnndert       170 Deutsche Mark,    Kind im Sinne des § 2 Abs. 1 des Kindergeldgeset-\nbei Erwerbsunfähigkeit    195 Deutsche Mark.    zes ein Kindergeld von monatlich 25 Deutschen\nMark,\nDie Monatsbeträge erhöhen sich für die Ehefrau\n1. soweit nicht für das Kind ein Anspruch\n(den Ehemann) und die Kinder, die bei der Be-\nbesteht auf\nmessung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen\nsind (§ 32 Abs. 3), um je 20 Deutsche Mark.                       a) Kinderzulage aus der gesetzlichen Un-\nfallversicherung    oder Kinderzuschuß\n(2) Als   sonstiges Einkommen gelten alle Ein-                    aus den g,esetzlichen Rentenversiche-\nkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf                     rungen, oder\nihre Quelle. Als sonstiges Einkommen gelten auch                 b) Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz\nfreiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein                    oder dem Dritten Abschnitt des Kinder-\nfrüheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine                    geldanpassungsgesetzes oder nach § 1\nfrühere selbständige Berufstätigkeit oder als zu-                    Abs. 1 Nr. 1 des Kindergeldergänzungs-\nsätzliche Versorgungsleistung einer berufsständi-                    gesetzes,\nschen Organisation laufend gewährt werden, mit dem\n20 Deutsche Mark monatlich übersteigenden Betra-              2. wenn für das Kind kein Anspruch besteht -\nge. Von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit                 auf\nim Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommen-                     a) Waisenrente aus der gesetzlichen Un-\nsteuergesetzes bleiben 60 Deutsche Mark monatlich                    fallversicherung oder den gesetzlichen\nund von dem darüber hinausgehenden Betrag vier                       Rentenversicherungen, oder\nZehntel, von Einkünften aus nichtselbständiger                   b) Waisenrente nach den Vorschriften über\nArbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom-                    die Entschädigung der Opfer der\nmensteuergesetzes 20 Deutsche Mark außer Ansatz.                     nationalsozialistischen Verfolgung, oder\nVo_n Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-\nc) Waisenrente oder Waisenbeihilfe nach\nwerbebetrieb und selbständiger Arbeit bleiben drei\nden Vorschriften dieses Gesetzes.\nZehntel außer Ansatz. Das monatliche sonstige\nEinkommen ist auf volle Dcmtsche Mark nach unten          (2) Kindergeld     wird ferner   nicht gewährt für\nabzurunden. Die Bundesregierung kann mit Zu-           Kinder\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\na) von Beamten, Richtern und Soldaten, die\nAusnahmen von Satz 1 zulassen und Näheres über\nBezüge unter Anwendung besoldungsrecht-\ndie Berechnung des sonstigen Einkommens bestim-\nlicher Vorschriften über Kinderzuschläge\nmen.\nerhalten,\n(3) Ist das sonstige Einkommen zahlenmäßig\nb) von Arbeitnehmern des Bundes, der Län-\nnicht feststellbar, erscheint aber der Lebensunter-\nder, der Gemeinden (Gemeindeverbände)\nhalt im Sinne des § 32 Abs. 1 nicht ·auf andere\nund der sonstigen Körperschaften, Anstal-\nWeise sichergestellt, so ist die Ausgleichsrente ab-\nten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,\nweichend von Absatz l nach den Gesamtverhält-\nderen Beschäftigung im jeweiligen Monat\nnissen zu bemessen.\ndrei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit\n(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenig-               erreicht, soweit ihre Dienstherren Rege-\nstens die I-fälfte der vollen Ausgleichsrente, Emp-              lungen anwenden, die mindestens den all-\nfänger einer Pflegezulage von mindestens 150 Deut-               gemeinen tariflichen Bestimmungen des\nschen Mark monatlich stets die volle Ausgleichs-                  Bundes oder der Länder über Kinder-\nrente.                                                            zuschläge entsprechen,","Nr. 26 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956                                 477\nc) von 1Jmpfängern von Versorgungsbezügen                             Aufenthalts in diesen Einrichtungen die Pflege-\nnach bedJ n ten rechtlichen Vorschriften oder                      zulage nicht gezahlt. Die Zahlung wird mit dem\nGrundsätzen 1nil Ausmllune solcher Kinder                          Ersten des auf die Aufnahme folgenden Monats\nvon Wilwcn, für die die Vorschriften über                          eingestellt und mit dem Ersten des Entlassungs-\nKinderzuschläge keine Anwendung finden,                            monats wieder aufgenommen. In gleicher Weise\nd) die \\Vaisenqcld unter Anwendung besol-                             kann sie ganz oder teilweise eingestellt werden,\ndungsrcch Uic:hcr VorschriHen über Kinder-                         wenn Hauspflege gewährt wird. Diese Vorschrift\nzuschlüge erhallen, wenn Witwengeld nicht                         gilt nicht für Blinde und Hirnverletzte.\nzu zahlen ist,\ne) von Empfönucrn von Ubergangsgehalt oder                                                 Bestattungsgeld\nUbergangsbezügcn nach dem Gesetz zur                                                            § 36\nRegelung der Rechtsverhältnisse der unter                              (1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschä-\nArtike] 131 des Grundgesetzes fallenden                           digten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es be-\nPersonen in der Fassung der Bekannt-                              trägt 300 Deutsche Mark, wenn der Tod die Folge\nmachung vorn 1. September 1953 (Bundes-                            einer Schädigung ist, sonst die Hälfte dieses Be,\ngesetzbl. I S. 1287), sofern für das dritte                       trages. Der Tod gilt stets dann als Folge einer\noder weitere kinderzuschlagsberechtigte                            Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden\nKind Leistungen gewi.ihrt werden, die min-                        stirbt, das als Folge einer Schädigung anerkannt\ndestens dem Kindergeld nach § 4 Abs. 1 des                        und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuer-\nKinderge1dqesetzes entsprechen,                                   kannt war.\nf) von Arbeitnehmern der Spitzenverbände\n(2) Vom Bestattungsgeld        werden zunächst die\nder freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohl-\nKosten der Bestattung bestritten und an den ge-\nfahrt - Hauptausschuß, Central-Ausschuß\nzahlt, der die Bestattung besorgt hat. Dies gilt auch,\nfür die Innere Mission und Hilfswerk der\nwenn die Kosten der Bestattung aus öffentlichen\nEvangelischen Kirche in Deutschland, Deut-\nMitteln bestritten worden sind. Bleibt ein Uber-\nscher Caritasverband, Deutscher Paritäti-\nschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, die Kin-\nscher Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes\nder, der Vater, die Mutter, die Stiefeltern, die\nKnmz und Zentralwohlfahrtsstelle der Ju-\nPflegeeltern, der Großvater, die Großmutter, die\nden in Deutschland) einschließlich ihrer\nGeschwister und Geschwisterkinder bezugsberech-\nUnterqliedcrnnqen, Einrichtungen und An-\ntigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des\nstalten - ohne Rücksicht auf deren Rechts-\nTodes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.\nform --, wenn\nFehlen solche Berechtigte, so wird der Uberschuß\naa) diese Arbeitnehmer Leistungen erhal-                           nicht ausgezahlt.\nten, die mindestens dem Kindergeld\n(3) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrif-\nnach § 4 /\\hs. 1 des Kindergeldgesetzes\nten für den gleichen Zweck zu gewäh~ende Leistung\nentsprechen, oder\nist auf das Bestattungsgeld anzurechnen.\nbb) ihre Bcschüftigung im jeweiligen Mo-\n(4) Ein Bestattungsgeld von 300 Deutschen Mark\nnat drei Viertel der regelmäßigen Ar-\nbeitszeit erreicht und ihre Arbeitgeber                     kann gewährt werden, wenn ein nichtrenten-\nRegelungen anwenden, die mindestens                         berechtigter Beschädigter an den Folgen einer\nden all9emeinen tariflichen Bestim-                         Schädigung stirbt.\nmungen des Bundes oder der Länder                                 (5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer\nüber Kinderzuschläge entsprechen.                           Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes,\nso sind den Hinterbliebenen die notwendigen\nPflegezulage                                   Kosten für die Uberführung der Leiche zu erstat-\n§ 35                                  ten. Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines\nAufenthalts im Ausland eingetreten ist, jedoch\n(1) Solange der Beschädigte infolge der Schädi-                             kann eine Beihilfe gewährt werden.\ngung so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde War-\ntung und Pflege bcslc\\hcn kann, wird eine Pflege-                                    (6) Stirbt ein Beschädigter während der Durch-\nzulaqe von 75 DeuU;chen Mark monatlich gewährt;                                 führung eines Kur- oder Heilverfahrens nach den\nist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie                                   Vorschriften dieses Gesetzes nicht an den Folgen\ndauerndes Krank<!nlöDN oder außeruewöhn1iche                                    einer Schädigung, so sind den Hinterbliebenen auf\nPfleqe erfon!e!·t, so ist die Pn.~qc!zulaoe je~ n2.ch                           Antrag die notwendigen Kosten der Leichenüber-\nLage.: des Fü!J(!S mil.er Bc~rüc\\.:,=d1::q11n9 dc!r für die                     führung nach dem früheren Wohnsitz des Verstor-\nPflcgü crfonfoi'lclic•n /\\nfW<!I1(1llil(,JCn c:rnf 110, 150,                    benen zu erstatten.\n175 oder 22:i Uf\\11!:-dw l'v1,1:-l< zu t!1höbcn. B'inde cr-\nEcnise fur c!cr11.s Sterbevi.crte!f ah.r\nhrJlten in ch~r RC)(;(:I Cl ie                                 von 150 Dcmt-\n§ 37\neine      Pf1e~J<',rnl., 1 yj      von      rnin<11.··-;tcr:s  ·15 Dcutsd1en         (1) Stirbt ein RentenempffJ1aer, so wenl(~n für\nl\\,fork.                                                                        die auf den Stcrben1onat folgenden drei :t·1hr1 ate\n(2) V\\Tird den, T>·,•d·1\" iGlcn I~1:r 1md VL:rr:fkD1mg                      noch die Beträge gezahlt, die dem Versto t;,!ncn     0\nin ein(~!' IIci             c1I.!. (l [,:il,ai:;t<J:             rnh:r in tjncr n,,: <.h d,~n §§ 31 bis 35 zu zahlen gev.resen wiircn,\n1\nYli!'ililSl<1~t (I>,:,        111) nd,·r iu cin(:r lkil~;l\\lte (Ucil-           Pflr;:;,e:wlilge jedoch nur bis zur Hö':tie von 110 Deut-\nsUittenbehandlunu) ~Jl\\W~Uul, so wird wJhrend des                               sd1en l\\fork monatlich.","478                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(2) Bczugsbcrechtigt sind nacheinander der Ehe-        (2) Als    erwerbsunfähig gilt eine Witwe, die\ngatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Stief-   durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur\neltern, die Pflegeeltern, der Großvater, die Groß-     vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer Er-\nmutter, die Geschwister und Geschwisterkinder,         werbsfähigkeit verloren hat.\nwenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes          (3) Die volle Ausgleichsrente der \\Vitwe beträgt\nin häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.               monatlich 95 Deutsche Mark.\n(3) Hat der Verstorbene mit keiner der in Ab-          (4) Ausgleichsrente     ist nur insoweit zu ge-\nsatz 2 bezeichneten Personen in häuslicher Gemein-     währen, als sie zusammen mit dem sonstigen Ein-\nschaft gelebt, so bestimmt die zuständige Verwal-      kommen 120 Deutsche Mark monatlich nicht über-\ntungsbehörde, ob und an wen die Bezüge für das         steigt.\nSterbevierteljahr zu zahlen sind.\n(5) § 33 Abs. 2 und 3 findet Anwendung, Abs. 2\njedoch mit folgender Maßgabe: Einkünfte im Sinne\nHinterbliebenenrente                   des Satzes 2 gelten mit dem 15 Deutsche Mark\n§ 38\nmonatlich übersteigenden Betrage als sonstiges Ein-\nkommen. Von Einkünften aus nichtselbständiger\n(1) Ist ein Beschädigter    an den Folgen einer     Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-\nSchädigung gestorben, so haben die Witwe, der          kommensteuergesetzes bleiben 40 Deutsche Mark\nWitwer, die Waisen und die Verwandten der auf-         monatlich und von dem darüber hinausgehenden\nsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenen-         Betrage vier Zehntel, von Einkünften aus nicht-\nrente. Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schä-   selbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2\ndigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden          des Einkommensteuergesetzes 15 Deutsche Mark\nstirbt, das als Folge einer Schädigung anerkannt       monatlich außer Ansatz.\nund für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zu-\nerkannt war.                                                                     § 41 a\n(2) Die Witwe     und der Witwer haben keinen          (1) Empfänger von Witwen- (Witwer-)rente oder\nAnspruch, wenn die Ehe erst nach der Schädigung        Witwenbeihilfe, die Ausgleichsrente beziehen und\ngeschlossen worden ist und nicht mindestens ein        drei oder mehr Kinder iin Sinne des § 2 Abs. 1 des\nJahr gedauert hat; jedoch kann Rente beim Vor-         Kindergeldgesetzes haben, welche Waisenrente\nliegen besonderer Umstände gewährt werden.             oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen\noder bis zur Altersgrenze oder bis zur Verheira-\n§ 39                         tung bezogen haben, erhalten für das dritte und\njedes weitere Kind ein Kindergeld von monatlich\nDie Witwe und die Waisen haben Anspruch auf\n25 Deutschen Mark, soweit für diese Kinder kein\neine Grundrente (§§ 40 und 46). Außerdem wird\nAnspruch besteht auf\nihnen eine Ausgleichsrente nach Maßgabe der §§ 41\nund 47 gewährt.                                                a) Kinderzulage zu Renten aus der gesetz-\nlichen Unfallversicherung oder auf Kinder-\n§ 40                                    zuschuß zu Renten aus den gesetzlichen\nDie Grundrente der Witwe beträgt 55 Deutsche                   Rentenversicherungen oder\nMark monatlich; hat eine Witwe, die weder er-                  b) Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz\nwerbsunfähig ist noch für mindestens ein Kind im                  oder dem Dritten Abschnitt des Kinder-\nSinne des § 41 Abs. 1 Buchstabe c zu sorgen hat,                  geldanpassungsgesetzes oder nach § 1\ndas vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet,. so               Abs. 1 Nr. 1 des Kindergeldergänzungs-\nbeträgt die Grundrente 30 Deutsche Mark monat-                    gesetzes oder\nlich.                                                          c) Waisenrente nach den Vorschriften über\n§ 41                                    die Entschädigung der Opfer der national-\nsozialistischen Verfolgung oder\n(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die\nd) Kindergeld nach § 34 a.\na) erwerbsunfähig sind\noder                                           (2) Das Kindergeld wird in den Fällen nicht ge-\nwährt, in denen der Anspruch auf Kindergeld nach\nb) das fünfundvierzigste   Lebensjahr   voll-  § 34 a Abs. 2 ausgeschlossen ist.\nendet haben\noder                                                                   §  42\nc) für mindestens ein Kind des Verstorbenen        (1) Im Falle der Scheidung oder Aufhebung der\nim Sinne des § 45 Abs. 2 oder ein eigenes   Ehe erhält die frühere Ehefrau des Verstorbenen\nKind zu sorgen haben, das eine Waisen-      Rente (§§ 40 und 41), wenn dieser nach den ehe-\nrente nach diesem Gesetz bezieht oder bis    rechtlichen Vorschriften Unterhalt zu gewähren\nzur Erreichung der Altersgrenze oder bis    hätte. Ist die Ehe wegen Geisteskrankheit des Ver-\nzu seiner Verheiratung Waisenrente nach     storbenen geschieden oder aufgehoben worden, so\ndiesem Gesetz oder nach bisherigen ver-     erhält die frühere Ehefrau auch ohne die Voraus-\nsorgungsrechtlichen Vorschriften bezogen     setzung des Satzes 1 Rente, wenn die Geisteskrank-\nhat,                                         heit in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schä-\nwenn ihr Lebensunterhalt nicht auf andere Weise        digung (§ 1) gestanden hat und der Beschädigte an\nsichergestellt ist.                                    den Folgen dieser Schädigung gestorben ist.","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956                         479\n(2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Be-                              § 45\nschädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben         (1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung\nwar.                                                  des achtzehnten Lebensjahres, längstens bis zum\nAblauf des Monats ihrer Verheiratung.\n§ 43\n(2) Als Waisen im Sinne des Absatzes 1 gelten\nDer Wilwer erhält für die Dauer der Bedürftig-\nkeit eine Rente (§§ 40 und 41), wenn die an den              1. eheliche Kinder,\nFolgen einer Schädigung gestorbene Ehefrau seinen            2. für ehelich erklärte Kinder,\nLebensunterhalt wegen seiner Erwerbsunfähigkeit              3. an Kindes Statt angenommene Kinder,\nüberwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten            4. Stiefkinder,\nhat.                                                         5. Pflegekinder, die der Verstorbene bei\n§ 44                                   seinem Tode mindestens seit einem vor\nder Schädigung oder vor Anerkennung der\n(1) Im Falle der Wiedc~rverheiratung erhält die              Folgen der Schädigung liegenden Zeit-\nWitwe an Stelle des Anspruchs auf Rente eine Ab-                punkt oder seit mindestens einem Jahr un-\nfindung in I Iöhe des Sechsunddreißigfachen der                  entgeltlich unterhalten hat,\nmonatlichen Grundrente einer erwerbsunfähigen                6. uneheliche Kinder, wenn die Vaterschaft\nWitwe. Der Antrag auf Heiratsabfindung ist inner-                des Verstorbenen glaubhaft gemacht ist.\nhalb eines Jahres nach der Wiederverheiratung zu-\nlässig. Er ist nicht an die vorherige Geltend-          (3) Die Waisenrente kann nach Vollendung des\nmachung eines Rentenanspruchs gebunden.               achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine\nunverheiratete Waise, die\n(2) Wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt        a) sich in der Schul- oder Berufsausbildung\ndie Witwenrente wieder auf.                                      befindet, längstens bis zur Vollendung des\n(3) Ist nach der Wiederverheiratung der Ehe-                  vierundzwanzigsten Lebensjahres,\nmann gestorben, so wird eine Beihilfe in Höhe der            b) bei Vollendung des achtzehnten Lebens-\nWitwenrente gewährt.                                             jahres infolge körperlicher oder geistiger\nGebrechen außerstande ist, sich selbst zu\n(4) Ist die neue Ehe geschieden oder aufgehoben               unterhalten, solange dieser Zustand dauert.\nworden, so kann Beihilfe in Höhe von zwei Dritteln\n(4) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisen-\ncter Witwenrente gewährt werden, sofern nicht die\nrenten nach diesem Gesetz in Betracht, so wird nur\nWitwe die Scheidung oder Aufhebung der Ehe\neine Rente gewährt.\nüberwiegend oder allein verschuldet oder die\nScheidung nach § 48 des Ehegesetzes vom 20. Fe-         (5) Waisen (Absatz 2), deren Mutter an den Fol-\nbruar 1946 verlangt hat und deshalb nach den ehe-     gen einer Schädigung gestorben ist, erhalten Rente\nrechtlichen Vorschriften keinC'n Unterhaltsanspruch   nur, wenn der Vater nicht mehr lebt oder Witwer-\ngegen den früheren Ehemann hat.                       rente bezieht. Ist die Mutter eines unehelichen\nKindes an den Folgen einer Schädigung gestorben,\n(5) Ist die Ehe innerhalb von drei Jahren nach     so wird Waisenrente gewährt.\nder Wiederverheiratung aufgelöst oder für nichtig\nerklärt worden, so ist bis zum Ablauf dieses Zeit-                               § 46\nraumes für jeden Monat ein Sechsunddreißigstel          Die Grundrente beträgt bei Waisen, deren Vater\nder Abfindung (Absatz l) auf die Witwenrente und      oder Mutter noch lebt, 15 Deutsche Mark, bei\nBeihilfe (Absätze 2, 3 und 4) anzurechnen.            Waisen, deren Vater und Mutter nicht mehr leben,\n25 Deutsche Mark monatlich.\n(6) Die Witwenrente und Beihilfe (Absätze 2, 3\nund 4) beginnen mit dem Monat, in dem der An-                                    § 47\ntrag gestellt worden ist, frühestens jedoch mit dem\nauf den Tag der Auflösung oder Nichtigerklärung         (1) Ausgleichsrente wird Waisen gewährt, deren\nLebensunterhalt nicht auf andere Weise sicherge-\nder Ehe folgenden Monat. Bei Nichtigerklärung,\nstellt ist.\nAufhebung oder Scheidung der Ehe ist dies der\nTag, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.       (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\nbei Waisen, deren Vater oder Mutter noch\n(7) Infolge Auflösung oder Nichtigerklärung der                lebt,                  50 Deutsche Mark,\nneuen Ehe erworbene Versorgungs-, Renten- oder\nbei Waisen, deren Vater und Mutter nicht\nUnterhaltsansprüche sind geltend zu machen; die\nmehr leben,            75 Deutsche Mark.\nLeistungen sind auf die Witwenrente und Beihilfe\n(Absätze 2, 3 und 4) anzurechnen.                       (3) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu ge-\nwähren, als sie zusammen mit dem für den Unter-\n(8) Die Absätze 2, 3, 4, 6 und 7 finden auf       halt der Waise zur Verfügung stehenden sonstigen\nWitwen entsprechende Anwendung, deren früherer       Einkommen folgende Monatsbeträge nicht über-\nEhemann an den Folgen einer Schädigung im Sinne       steigt:\ndes § 1 gestorben ist und deren vor dem 1. Oktober            bei Waisen, deren Vater oder Mutter noch\n1950 geschlossene Dhe vor oder nach Inkrafttreten                 lebt,                  60 Deutsche Mark,\ndieses Gesetzes wieder aufgelöst oder für nichtig            bei Waisen, deren Vater und Mutter nicht\nerklärt worden ist.                                               mehr leben,            90 Deutsche Mark.","480                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(4) § 33 Abs. 2 und 3 findet Anwendung, Absatz 2                                      § 51\njedoch mit folgender Maßgabe: Einkünfte im Sinne\n(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich\ndes Satzes 2 gelten mit dem 10 Deutsche Mark mo-\nnatlich übersteigenden Betrage als sonstiges Ein-                      bei einem Elternpaar       110 Deutsche Mark,\nkommen. Von Einkünften aus nichtselbständiger Ar-                      bei einem Elternteil        75 Deutsche Mark.\nbeit bleiben nur solche im Sinne des § 19 Abs. 1                   (2) Elternrente ist nur insoweit zu gewähren, als\nNr. 1 des Einkomrncmstc.rnergesetzes außer Ansatz,             sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen fol-\nund zwar 20 Deutsche Mark monatlich und von dem                 gende Monatsbeträge nicht übersteigt:\ndarübc~r hinausgehenden Betrage vier Zehntel.\nbei einem Elternpaar       170 Deutsche Mark,\nbei einem Elternteil       115 Deutsche Mark.\n§ 48\n(3) Sind · mehrere Kinder an den Folgen einer\n(1) Ist  ein Beschädigter, der bis zum Tode die            Schädigung gestorben, so erhöhen sich die Eltern-\nRente eines Erwerbsunfähigen oder Pflegezulage be-             renten (Absatz 1) und die Einkommensgrenzen (Ab-\nzogen hat, nicht an den Folgen einer Schädigung ge-            satz 2) für jedes weitere Kind\nstorben, so werden der Witwe und den Waisen                            bei einem Elternpaar     um 15 Deutsche Mark,\n(§ 45) Witwen- und Waisenbeihilfe gewährt.\nbei einem Elternteil     um 10 Deutsche Mark.\n(2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe dürfen zwei              Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die\nDrittel der Rente (§§ 40, 41, 46 und 47), bei Witwen            verschollen (§ 52) sind, sowie, wenn Ausschließungs-\nund Waisen von Pflegezulageempfängern den vollen                gründe nicht vorliegen, für Kinder, die infolge einer\nBetrag der Rente nicht übersteigen.                             im Gewahrsam erlittenen Schädigung gestorben\n(3) Im Falle der Wiederverheiratung der Witwe               sind (§§ 1, 2, 5 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen\ngilt § 44 entsprechend Als Abfindung wird das                   für Personen, die aus politischen Gründen in Ge-\nSechsunddreißigfadw der monatlichen Grundrente                  bieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland\neiner erwerbsunfähigen vVitwe gewöhrt, wenn Wit-                und Berlins [West] in Gewahrsam genommen wur-\nwenbeihilfe in l-fo}w der vollen Rentf~ bezogen ·wor-           den, vom 6. August 1955 - Bundesgesetzbl. I S. 498).\nden ist, sonst werden zwei Drittel dieses Betrages                 (4) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind\ngewährt.                                                        alle Kinder an den Folgen einer Schädigung gestor-\nbe!l, so erhöhen sich, wenn es günstiger ist, die\n§  49                              Elternrenten (Absatz 1) und die Einkommensgren-\nzen (Absatz 2)\n(1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schä-\ndigung gestorben, so erhalten der Vater, die Mutter,                    bei einem Elternpaar um 50 Deutsche Mark,\nder Großvater und die Großmutter Elternrente;                           bei einem Elternteil     um 35 Deutsche Mark.\nGroßeltern erhalten die Rente nur, wenn keine an··\n(5) § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 findet Anwendung,\nspruchsberechtigten Eltern vorhanden sind.\nSatz 2 jedoch mit der Maßgabe, duß von diesen Ein-\n(2) Den Eltern werden gleichgestellt:                        künften bei einem Elternpaar der 20 Deutsche Mark,\nbei einem Elternteil der 15 Deutsche Mark monat-\n1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen\nlich übersteigende Betrag als sonstiges Einkommen\nvor der Schädigung an Kindes Statt ange-\nzu berücksichtigen ist.\nnommen,\n2. Stief- und Pflegeltern, wenn sie den Ver-              (6) Elternrenten werden auf volle Deutsche Mark\nstorbenen vor der Schädigung unentgeltlich          aufgerundet. Ergeben sich Renten von weniger als\nunterhalten                                        5 Deutsche Mark, so werden sie auf diesen Betrag\nerhöht.\nhaben.\n~- 52\n§ 50\n(1) Ist eine Person, deren Hinterbliebenen eine\n(1) Elternrente wird für die Dauer der Bedürftig-\nRente zustehen würde, verschollen, so wird diesen\nkeit ge11viihrt, wenn der Verstorbene der Ernährer\ndie Rente schon vor der Todeserklärung gewährt,\ns,einer Eltern gewesen ist oder geworden wäre.\nwenn das Ableben des Verschollenen mit hoher\n(2) Bedürftig ist, wer körperlich oder geistig ge-           Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.\nbrechlich ist oder als Mu!ter dils fünfzigste, als                 (2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente,\nVater das fünfundscchziu.·~le Lebensjahr vollendet              wenn der Ehemann der Mutter vvährend der Dauer\nhat und wcdr;r scjnpn Lc!hr,nsnnterhalt selbst be-              der Empfängniszeit verschollen war.\nstreiten kirnn nodi einc,n U11 t(!rhal t:;anspruch qrqen-\nüber Pcr:;trnen hd, die~ imstande sind, ausreichend\nfür ihn ;,.u SCHfJC:n.                                                                    § 52a\n(J) Dk Vurirn:;:;clzun~Jen (for Absti t:~e 1 und 2              Die Witwen- und Waisenrenten (V\\!itwen- und\nmii,;s::n bis zun: J\\:J:iln( (h'.r hi:::t des §;:,:)Abs. l er-  vVnisenbeihilfen) zuziO!glich des Kindergeldes (§ 41 a)\nfüllt sein. Isl uic:: li!Lc!rnrcnlc, Vv(~_l(:n .Wcafolls der    düden zuscrn1.men den Betrag nicht übersteigen, der\nBeclürWu!-:c:t CJ1~1:cqcn V/0 ::n, :,0 kann sie bei \\i/ie-\n1\ndem Verstorbenen (Verschollenen) als Erwerbsun-\ndercinl1iU ch,r f;,:(\\i\"t:·Hi9k(:it <illch rwch Ab.lauf der     fähigem a.n Grundrente und voll,.:!r Ausgleichsrente\nFrist wieder gcwülut werden.                                    unter Berücksichtigung der Erhöhung (§ 32 Abs. 3)","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956                           481\nsowie an Kindergeld {§ 34 a) zu gewähren wäre.             (3) Als Tag der Beendigung des Wehrdienstes,\nErgibt sich für diese Hinterbliebenen zusammen ein      des Reichsarbeitsdienstes, der Kriegsgefangenschaft\nhöherer Betrag, so werden die Bezüge der einzelnen      oder der Internierung gilt der Tag des Eintreffens\nBerechtigten im gleichen Verhältnis gekürzt. Wit-       im Heimatort oder in dem zugewiesenen Aufent-\nwenrenten (Witwenbeihilfen) nach § 42 bleiben bei       haltsort.\nder Ermittlung des zu kürzenden Betrages außer\n§ 57\nBetracht.\n(1) Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch auf\nRente noch geltend gemacht werden, wenn\nBestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen\n1. Folgen einer Schädigung erst später in\n§ 53                                      einem rentenberechtigenden Grade bemerk-\nBeim Tode von versorgungsberechtigten Hinter-                   bar geworden sind,\nbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe                 2. Folgen einer Schädigung zwar schon inner-\nder Vorschriften des § 36 gew~ihrt. Es beträgt beim                halb der Frist in einem rentenberechtigen-\nTode einer Witwe, die mindestens ein versorgungs-                  den Grade bemerkbar geworden sind, aber\nberechtigtes Kind hinterläßt, 300 Deutsche Mark, in                erst nach Ablauf der Frist, wenn auch in\nallen übrigen Fällen 150 Deutsche Mark.                            allmählicher, gleichmäßiger Entwicklung des\nLeidens, sich wesentlich verschlimme-rt\nhaben,\nZusammentreffen von Ansprüchen                         3. der Berechtigte an der Anmeldung durch\n§ 54                                     Verhältnisse verhindert worden ist, die\naußerhalb seines Willens lagen.\nIst eine gesundheitsschädigende Einwirkung im\nSinne des § 1 zugleich ein Unfall im Sinne der ge-      Der Anspruch ist in diesen Fällen binnen sechs Mo-\nsetzlichen Unfallversicherung, so besteht nur An-       naten anzumelden, nachdem die Folgen der Schädi-\nspruch nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, soweit      gung oder die Verschlimmerung bemerkbar gewor-\ndas schädigende Ereignis vor dem 1. Januar 1942         den sind oder das Hindernis weggefallen ist. Der\noder nach dem 8. Mai 1945 eingetreten ist.              Anspruch auf Heilbehandlung kann nach Ablauf der\nFrist noch geltend gemacht werden, wenn seine Vor-\naussetzungen (§ 10 Abs. 2) erst später eingetreten\n§ 55                           sind.\n(1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen                 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der\nAnspruch auf eine Schädigung gestützt wird, die\na) eine Beschädigtenrente mit einer Witwen-\nwährend einer vor dem 1. September 1939 beendeten\noder Waisenrente, so wird neben den\nDienstleistung oder ohne eine solche vor diesem\nGrundrenten die günstigere Ausgeichsrente\ngewährt,                                     Zeitpunkt eingetreten ist, es sei denn, daß es sich\num Gesundheitsstörungen handelt, die auf einen vor\nb) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit      dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag\neinem Anspruch auf Elternrente, so gilt für   als Folge einer Schädigung anerkannt worden sind\ndie Beurteilung der Bedürftigkeit der Eltern oder mit einer anerkannten Gesundheitsstörung in\ndie Ausgleichsrente als sonstiges Einkom-     ursächlichem Zusammenhange stehen.\nmen (§ 51 Abs. 5).\nDies gilt auch, wenn Leistungen nach Buchstaben                                    § 58\na ·und b mit entsprechenden Leistungen nach ande-\n(1) Witwen,    Witwer und Waisen müssen den\nren Gesetzen zusammentreffen, die dieses Gesetz\nVersorgungsanspruch zur Vermeidung des Aus-\nfür anwendbar erklären.\nschlusses binnen zwei Jahren nach dem Tode des\n(2) Beim Zusammentreffen mit einer Witwen- oder       Beschädigten anmelden. Die Frist endet frühestens\nWaisenbeihilfe gilt Absatz 1 entsprechend.               am 31. Dezember 1953. § 57 Abs. 1 Nr. 3 gilt ent-\nsprechend.\n(2) Wird die Gesundheitsstörung, _die den Tod\nFristen\nherbeigeführt hat, auf eine Schädigung gestützt, die\n§ 56                           während einer vor dem 1. September 1939 beende-\n(1) Der Beschädigte muß seine Versorgungsan-         ten Dienstleistung oder ohne eine solche vor diesem\nsprüche zur Vermeidung des Ausschlusses binnen          Zeitpunkt eingetreten ist, so ist die Anmeldung des\nzwei Jahren anmelden.                                    Anspruchs nach diesem Gesetz nur zulässig, wenn\ndie Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung\n(2) Die Frist beginnt mit dem auf das schädigende    anerkannt war oder mit einer anerkannten Gesund-\nEreignis folgenden Tage, jedoch nicht vor Beendi-\nheitsstörung in ursächlichem Zusammenhange steht.\ngung des Wehrdienstes, des Reichsarbeitsdienstes,\nder Krie,gsgefangenschaft oder der Internierung. So-\nweit der Anspruch auf eine Schädigung gestützt wird,                              § 59\ndie währ,end einer nach dem 31. August 1939 be-            (1) Eltern müssen den Versorgungsanspruch zur\nendeten Dienstleistung oder ohne eine solche nach       Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Jahren\ndiesem Zeitpunkt eingetreten ist, beginnt die Frist_    nach dem Tode des Beschädigten anmelden. Die\nfrühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.       Frist endet frühestens am 31. Dezember 1952. Ist der","482                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nTod die Folge einer Schädigung, die während einer         gemacht worden ist, mit dem Monat der Geburt,\nnach dem 31. August 1939 beendeten Dienstleistung         sonst mit dem Monat, in dem der Anspruch an-\noder ohne eine solche nach diesem Zeitpunkt ein-          gemeldet worden ist.\ngetreten ist, so endet die frist jedoch frühestens am\n31. Dezember 1958.                                           (4) Eine Erhöhung der Hinterbliebenenrente be-\nginnt mit dem Monat, in dem das die Erhöhung b~-\n(2) § 57 Abs. 1 Nr. 3 und § 58 Abs. 2 gelten ent-      gründende Ereignis eingetreten ist, frühestens mit\nsprechend.                                                 dem Monat, in dem der Antrag auf Erhöhung\ngestellt wird; eines Antrages bedarf es nicht, wenn\ndie Erhöhung durch Vollendung des vierzigsten\nBeginn,\noder fünfundvierzigsten Lebensjahres der Witwe oder\nÄnderung und Aufhören der Versorgung\ndurch den Tod der Mutter oder des Vaters der Waise\n§ 60                            bedingt ist. Beruht der höhere Anspruch auf e~ner\n(1) Die Beschädigtenrente beginnt mit dem Mo-         Minderung      des  sonstigen  Einkommens,    so   begmnt\nnat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frü-       die   höhere   Rente   abweichend   von  Satz  1  mit  dem\nhestens mit dem Monat, in dem der Anspruch an-·           Monat,    in  dem  die  Voraussetzung   erfüllt  ist, wenn\nder Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt\ngemeldet worden ist, jedoch nicht vor dem Monat\nder Minderung des Einkommens angemeldet worden\nder Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder\nist. Eine Minderung oder Entziehung der Hinter-\naus ausländischem Gewahrsam. Das gleiche gilt bei\nbliebenenrente tritt mit Ablauf des Monats ein, in\nAnmeldung eines höheren Anspruchs; eines An-\ndem die Voraussetzungen für die bis dahin gewähr-\ntrages bedarf es nicht, wenn der höhere Anspruch\nten Bezüge weggefallen sind. Eine durch Besserung\ndurch eine Änderung des Familienstandes oder die des Gesundheitszustandes der Witwe bedingte Min-\nVollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres            derung der Grundrente und Entziehung der Aus- .\nbedingt ist. Beruht der höhere Anspruch auf einer         gleichsrente treten mit Ablauf des Monats ein, der\nMinderung des sonstigen Einkommens, so beginnt             auf die Zustellung des die Änderung aussprechen-\ndie höhere Rente abweichend von Satz 1 mit dem            den Bescheides folgt.\nMonat, in dem die Voraussetzung erfüllt ist, wenn\nder Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt               (5) Sind Bezüge ·für das Sterbevierteljahr gezahlt\nder Minderung des Einkommens angemeldet                    worden, so werden sie auf die für den gleichen\nworden ist.                                               Zeitraum zu gewährende Hinterbliebenenrente an-\ngerechnet. Ubersteigt der Gesamtbetrag der für das\n(2) Eine Minderung oder Entziehung der Grund-\nSterbevierteljahr zustehenden Hinterbliebenenrente\nrente tritt mit Ablauf dc~s Monats ein, der auf die\ndie Bezüge für das Sterbevierteljahr, so bestimmt\nZustellung des die Änderung aussprechenden Be-\ndie zuständige Verwaltungsbehörde endgültig, an\nscheides folgt. Dies gilt auch für die Ausgleichs-\nwen der Mehrbetrag zu zahlen ist.\nrente, wenn die Minderung oder Entziehung durch\neine Herabsetzung des Grades der Minderung der\nErwerbsfähigkeit bedingt ist; im übrigen tritt eine                                   § 62\nMinderung oder Entziehung der Ausgleichsrente mit\n(1) Die Versorgungsbezüge werden neu festge-\nAblauf des Monats ein, in dem die Voraussetzun-\nstellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Fest-\ngen für die bis dahin gewährten Bezüge weggefal-\nlen sind.                                                 stellung    maßgebend    gewesen   sind, eine wesentliche\nÄnderung eintritt.\n(3) Die Heilbehandlung (§§ 10 bis 24) und die\n(2) Die Grundrente eines Beschädigten darf nicht\nberufliche Ausbildung (§ 26) beginnen mit dem\nvor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des\nTage, an dem die Bedingungen für ihre Gewährung\nFeststellungsbescheides gemindert oder entzogen\nerfüllt sind, frühestens mit dem Tage der Anmel-\nwerden. Sie kann schon früher neu festgestellt\ndung des Anspruchs.\nwerden, wenn durch Heilbehandlung eine wesent-\nliche und nachhaltige Steigerung der Erwerbsfähig-\n§ 61                            keit erreicht worden ist.\n(1) Die Hinterbliebenenrente beginnt frühestens\n(3) Ausgleichsrenten (§§ 32, 33, 41, 47) und El-\nmit dem auf den Sterbetag folgenden Monat, wenn\nternrenten (§ 51) werden wegen einer Erhöhung des\njedoch Bezüge für das SterbeviE~rteljahr nicht ge-\nsonstigen Einkommens um nicht mehr als 5 Deut-\nzahlt werden, rn i t dem auf den Sterbetag folgenden\nsche Mark monatlich nicht neu festgestellt; insoweit\nTage.\nhandelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung\n(2) \\Nird ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente        der Verhältnisse im Sinne, des Absatzes 1.\nerst nuch Ablauf eines Jahres nach dem Tode gel-\ntend gemacht, so beginnt die Rente mit dem Monat,            (4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit es\n· in dem ihre Voraus~;dzungen erfüllt sind, frühestens      sich um Gesundheitsstörungen handelt, die auf eine\nmit dem Monat, in dPrn d(~r Anspruch angerneldet          vor    dem  1. September   1939 beendete   Dienstleistung\nworden ist.                                               oder ohne eine solche auf eine vor diesem Zeit-\npunkt liegende Schädigung zurückgeführt werden,\n(3) Für die nuch ckm Tode ihres Vaters gebore-         aber weder als Folge einer Schädigung anerkannt\nnen v\\/aiscn bqJinnt die Rente, wenn der Anspruch         sind noch mit einer anerkannten Gesundheitsstö-\ninnerhalb eint:S J altrcs nüd1 der Geburt geltend         rung in ursächlichem Zusammenhange stehen.","Nr. 2G -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956                          483\n§ 63                               (3) Das Recht auf Heilbehandlung (§ 10 Abs. 1\nDie Rente kann enlzogen werden, wenn ein Ren-         und 2) und auf den Ersatz außergewöhnlicher Kosten\ntenempfänger ohne triftigen Grund einer schrift-         für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 13 Abs. 4)\nlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärzt-        ruht insoweit, als aus gleicher Ursache Ansprüche\nlichen Untersuchung nicht nachkommt oder sich            auf entsprechende Leistungen aus der beamten-\nweigert, die zur Durchführung des Verfahrens von         rechtlichen Unfallfürsorge bestehen.\nihm geforderten Anqaben zu machen, obwohl er\nauf diese Fo]ge schriftlich hingewiesen worden ist.                             Zahlung\nDie Rente ist auf Antrug wieder zu gewähren, wenn\nder Rentenempfänger seine Weigerung aufgibt. Eine                                 § 66\nNachzahlung für die Zeil der Entziehung, die min-\n(1) Die Versorgungsbezüge werden in Monats-\ndestens einen Monat betragen soll, erfolgt jedoch\nbeträgen zuerkannt und im voraus gezahlt. Der\nnicht.\nBundesminister für Arbeit bestimmt im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen, wie die\nRuhen des Rechts auf Versorgung                  Versorgungsbezüge abzurunden sind; er kann für\nMonatsbeträge bis zu 10 Deutschen Mark ei~e an-\n§ 64\ndere Zahlungsart anordnen.\n(1) Das Recht auf Versorgung ruht,                       (2) Hausgeld wird tageweise zuerkannt und mit\n1. solange der Berechtigte sich im Auslande       Ablauf jeder Woche gezahlt. Die Bezüge für das\naufhält; jedoch kann in diesen Fällen Ver-     Sterbevierteljahr können in einem Betrag gezahlt\nsorgung gewährt werden,                        werden.\n2. solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe      (3) Bei tageweiser Zahlung der Rente wird der\nvon wenigstens drei Monaten verbüßt oder       Monat zu dreißig Tagen gerechnet.\nin Sicherungsverwahrung untergebracht ist.\nDie Vergütung für den Unterhalt des Führ-\nhundes (§ 13 Abs. 3) ruht jedoch nicht. Kör-       Ubertragung, Verpfändung und Pfändung\nperersatzstücke, orthopädische und andere\n§ 67\nHilfsmittel (§ 11 Abs. 1) werden weiter-\ngewährt und instandgesetzt.                       (1) Die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung\ndes Anspruchs auf Versorgungsbezüge sind ausge-\n(2) Tritt das Ruhen des Rechts auf Versorgungs-       schlossen, soweit sich nicht aus Absatz 2 und 3\nbezüge im Laufe eines Monats ein, so wird die Zah-       etwas anderes ergibt.\nlung mit Ende dieses Monats eingestellt, tritt es\nam ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zah-           (2) Der Anspruch auf Rente, Witwen- und Wai-\nlung mit dem Beginn dieses Monats auf. Lebt das        . senbeihilfe kann übertragen, verpfändet und ge-\nRecht auf Versorgungsbezüge im Laufe eines Mo-           pfändet werden:\nnats wieder auf, so beginnt die Zahlung mit dem                 1. wegen eines Darlehens oder Vorschusses,\nErslen dieses Monats, lebt es am letzten Tage eines                die dem Versorgungsberechtigten auf seine\nMonats wieder auf, so beginnt die Zahlung mit dem\nAnsprüche von einer Hauptfürsorgestelle\nErsten des folgenden Monats.\noder Fürsorgestelle, einer Gemeinde oder\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 kann den                   einem Fürsorgeverband sowie von solchen\nAngehörigen des Versorgungsberechtigten, deren                     gemeinnützigen Einrichtungen       gewährt\nErnährer er gewesen ist, die bisher bezogene Rente                 werden, denen die oberste Landesbehörde\nbei Bedürftigkeit ganz oder teilweise überwiesen                   die Genehmigung zur Gewährung von Dar-\nwerden.                                                            lehen und Vorschüssen erteilt hat,\n§ 65                                   2. wegen eines Anspruchs auf Erfüllung einer\ngesetzlichen Unterhaltspflicht,\n(1) Das Recht auf Versorgungsbezüge ruht, wenn\nbeide Ansprüche auf der gleichen Ursache beruhen,               3. wegen eines Anspruchs auf Rückzahlung\nzu Unrecht empfangener Versorgungs-\n1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen                  bezüge und wegen des Anspruchs einer\nUnfallversicherung,                                      Krankenkasse auf Rückzahlung zu Unrecht\n2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer                  empfangenen Krankengeldes (§ 17) und\nVersorgung nach allgemeinen beamten-                     Hausgeldes (§ 18),\nrechtlichen Bestimmungen und aus der be-              4. wegen eines Anspruchs einer öffentlich-\namtenrechtlichen Unfallfürsorge,\nrechtlichen Körperschaft auf Rückzahlung\n3. in Höhe der Bezüge aus den für Gefangene                 einer nach gesetzlicher Verpflichtung ge-\ngeltenden Unfallfürsorgegesetzen.                        währten Leistung.\n(2) Das Recht auf die Grundrente (§ 31) ruht in          (3) Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle\nI-Iöhe der neben Dienstbezügen gewährten Leistun-        kann der Versorgungsberechtigte auch in anderen\ngen aus der bec1mtenrechtlichen Unfallfürsorge,          Fällen den Anspruch auf Rente, Witwen- oder Wai-\nwenn beide Ansprüche auf der gleichen Ursache            senbeihilfe ganz oder teilweise auf andere über-\nberuhen.                                                 tragen.","484                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 68                                            Kapitalabfindung\n(1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 ist                             § 72\ndie Ubertragung, Verpfändung und Pfändung für\n(1) Beschädigte, die Anspruch auf eine Rente nach\ndie Zeit vor der Anweisung der Rente, Witwen-\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom\noder Waisenbeihilfe unbegrenzt, nach der Anwei-\nsung n~u zum hülben Betrage zulässig. Mit Geneh-       Hundert oder mehr haben, können zum Zwecke des\nmigung der Hauptfürsorgestelle ist die Ubertra-         Erwerbs oder der wirtschaftlichen Stärkung eigenen\ngung, Verpfändung und Pfändung auch nach der            Grundbesitzes oder zum Zwecke des Erwerbsgrund-\nAnweisung bis zum vollen Betrage zulässig.              stücksgleicher Rechte durch Zahlung eines Kapitals\nabgefunden werden.\n(2) Der Ersatzanspruch der Hauptfürsorgestellen\nund Fürsorgestellen geht den gleichen Ansprüchen           (2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt\nanderer Berechtigter vor, es sei denn, daß sie vor      werden\nder Entstehung ihres Anspruchs den Anspruch                    1. zum Erwerb der Mitgliedschaft in einem\neines anderen Berechtigten gekannt haben.                         als gemeinnützig anerkannten Wohnungs-\noder Siedlungsunternehmen, sofern hier-\n§ 69                                    durch die Anwartschaft auf baldige Zu-\nteilung einer Wohnung oder Siedlerstelle\nIn den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 2 ist die Uber-\ndurch dieses Unternehmen sichergestellt\ntragung, Verpfändung und Pfändung insoweit unzu-\nwird,\nlässig, als der Versorgungsberechtigte der Rente,\nWitwen- oder Waisenbeihilfe zur Bestreitung seines             2. zum Abschluß eines Bausparvertrages mit\nUnterhalts oder zur Erfüllung einer gleichstehenden               einer Bausparkasse oder mit dem Beamten-\noder vorgehenden Unterhaltspflicht bedarf.                        Heimstättenwerk\nfür die Zwecke des Absatzes 1.\n§ 70\nIn den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 3 ist die Pfän-                              § 73\ndung nur dem Versorgungsberechtigten gegenüber\n(1) Eine Kapitalabfindung kann bewilligt werden,\nzulässig, an den die Versorgungsbezüge zu Unrecht\ngezahlt worden sind.                                    wenn\n1. der Beschädigte das einundzwanzigste Le-\nbensjahr vollendet und das fünfundfünf-\nzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt\nUbertragung kraft Gesetzes\nhat; ausnahmsweise kann auch nach dem\n§ 71                                    fünfundfünfzigsten Lebensjahr eine Ab-\nfindung gewährt werden,\n(1) Ist ein Versorgungs berechtigter in Fürsorge-\nerziehung oder auf strafgerichtliche Anordnung in              2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,\neiner Heil- oder Pflegeanstalt, in einer Trinkerheil-\n3. nach Art des Versorgungsgrundes nicht zu\nanstalt, einer Entziehungsanstalt, einem Arbeitshaus\nerwarten ist, daß innerhalb des Abfindungs-\noder einem Asyl untergebracht, so geht der An-\nzeitraums die Rente wegfallen wird,\nspruch auf Versorgungsbezüge für die Zeit der\nUnterbringung bis zur Höhe der Kosten der Unter-               4. für eine nützliche Verwendung des Geldes\nbringung auf die Stelle über, der diese Kosten zur                Gewähr besteht.\nLast fallen.\n(2) Erscheint  eine nützliche Verwendung des\n(2) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend; soweit hiernach   Geldes nicht gewährleistet, so ist dem Antragsteller\ndie zuständige Verwaltungsbehörde die Versor-           vor der Entscheidung schriftlich Kenntnis von den\ngungsbezüge Angehörigen überweist, findet ein           Gründen und Gelegenheit zur Außerung zu geben.\nRechtsübergang nicht statt.\n(3) Für Beginn und Ende des Rechtsüberganges                                   § 74\ngilt § 64 Abs. 2 entsprechend.\n(1) Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis\n§ 71 a\nzur Höhe der Grundrente (§ 31) umfassen, soweit\ndiese für den Abfindungszeitraum nach einer Min-\nHat das Versor~ungsamt Ausgleichsrente oder          derung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom\nElternrente gewährt, so kann es, wenn der Ver-          Hundert zu zahlen bleibt.\nsorgungsberechtigte für dieselbe Zeit Ansprüche an\neinen Träger der Sozialversicherung, einen öffent-         (2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum\nlich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlich-      von zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt.\nrechtliche Kasse hat, durch schriftliche Anzeige an     Als Abfindungssumme wird das N~unfache des der\nden Versicherungsträger, den Dienstherrn oder die       Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetrages\nKasse bewirken, daß die Ansprüche insoweit auf          gezahlt. Der Anspruch auf die Bezüge, an deren\nden Kostenträger der Kriegsopferversorgung über-        Stelle die Abfindungssumme tritt, erlischt für die\ngehen, als sie zu einer Minderung der Ausgleichs-       Dauer von zehn Jahren mit Ablauf des Monats der\nrente oder Elternrente führen.                          Auszahlung.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956                             485\n§ 75                            (3) Nach    Rückzahlung der Abfindungssumme\nleben die der Abfindung zugrunde liegenden Be-\nDie bestimmungsgemäße Verwendung des Kapi-\nzüge mit dem Ersten des auf die Rückzahlung fol-\ntals ist durch die Form der Auszahlung und in der\ngenden Monats wieder auf.\nRegel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbal-\ndiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des\nan ihm bestehenden Rechts zu sichern. Zu diesem                                  § 78\nZweck kann insbesondere angeordnet werden, daß            (1) Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht\ndie Weiterveräußerung und Belastung des mit der        auf Auszahlung geklagt werden.\nKapitalabfindung erworbenen Grundstücks inner-\nhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Ge-           (2) Innerhalb der im § 76 Abs. 1 vorgesehenen\nnehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde           Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme\nzulässig sind. Diese Anordnung wird mit der Ein-       gleichkommender Betrag an G_eld, Wertpapieren\ntragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung       und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen.\nerfolgt auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungs-\nbehörde.                                                                        § 78 a\n(1) Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit\n§ 76\nAnspruch auf Rente oder Witwenbeihilfe in Höhe\n(1) Die   Abfindung ist auf Erfordern insoweit      der Witwenrente (§ 48 Abs. 2) und Ehefrauen Ver-\nzurückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von      schollener (§ 52 Abs. 1) gewährt werden. Die Vor-\nder zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen          schriften der §§ 72 bis 78 gelten entsprechend.\nFrist bestimmungsgemäß verwendet worden ist.\n(2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine\n(2) Dem Abgefundenen können vor Ablauf von          Ehe, so ist nach der Eheschließung die Abfindungs-\nzehn Jahren auf Antrag die durch die Kapitalabfin-     summe insoweit zurückzuzahlen, als sie die Ge-\ndung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der          samtsumme der bis zu ihrer Wiederverheiratung\nAbfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn          erloschen gewesenen Versorgungsbezüge übersteigt.\nwichtige Gründe vorliegen.                             Auf den zurückzuzahlenden Betrag ist die Abfin-\ndung nach § 44 anzurechnen. Stellt sich heraus, daß\nder Verschollene noch lebt, so ist die Abfindung\n§ 77                         insoweit zurückzuzahlen, als sie die Summe der\n(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76) be-    erloschenen Versorgungsbezüge übersteigt, die bis\nschränkt sich nach Ablauf des                          zur Rückkehr des Verschollenen nach diesem Gesetz\nund dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für\nersten Jahres auf\nAngehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung\n91 vom Hundert der Abfindungssumme,\nder Bekanntmachung vom 30. April 1952 (Bundes-\nzweiten Jahres auf                              gesetzbl. I S. 262) zu zahlen gewesen wären.\n82 vom Hundert der Abfindungssumme,\ndritten Jahres auf                                 (3) Zur Sicherung der Rückzahlung der Abfin-\ndungssumme ka.nn die Verwaltungsbehörde die Ein-\n72 vom Hundert der Abfindungssumme,\ntragung einer Sicherungshypothek verlangen.\nvierten Jahres auf\n62 vom Hundert der Abfindungssumme,\n§ 79*)\nfünften Jahres auf\n52 vom Hundert der Abfindungssumme,\n§  80\nsechsten Jahres auf\nKapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 ge-\n42 vom Hundert der Abfindungssumme,\nwährt worden sind, bewirken keine Kürzung der\nsiebenten Jahres auf                            nach diesem Gesetz festgestellten Renten.\n32 vom Hundert der Abfindungssumme,\nachten Jahres auf\nSchadenersatz\n22 vom Hundert der Abfindungssumme,\nneunten Jahres auf                                                        § 81\n11 vorn Hundert der Abfindungssumme.        (1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberech-\nDie Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Aus-         tigten Personen haben wegen einer Schädigung\nzahlung der Abfindungssumme folgenden Monats           gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beru-\nbis zum Ende des Monuts, in dem die Abfindungs-        henden Ansprüche; jedoch finden die Vorschriften\nsumme zurückgezahlt worden ist.                        der beamtenrechtlichen Unfallfürsorg_e und das\n(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß\nGesetz über die erweiterte Zulassung von Schaden-\neines Jahres zurückqezahlt, so sh1d neben den          ersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen\nHundertsätzen für volle Jahre noch die Hundert-        vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) An-\nsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rück-    wendung.\nzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des ange-\nfangenen Jahres entfa.]Jen. Entsprechendes gilt, wenn  •) Außer Kraft ab 1. April 1955 gern. § 51 Abs. 3 des Ge-\nsetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-\ndie Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres          opferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I\nzurückgezahlt wird.                                       s. 202).","486                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(2) Soweit den Versorgungsberechtigten ein ge-                  a) Das durch Beschluß des Länderrats des\nsetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die                    amerikanischen Besatzungsgebietes vom\nSchädigung verursachten Schadens gegen Dritte zu-                     9. September 1947 für zoneneinheitlich\nsteht, geht dieser Anspruch im Umfange der durch                      erklärte Gesetz über Leistungen an\ndieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung                       Körperbeschädigte,\nvon Leistungen auf den Bund über. Dies gilt nicht                        bayerisches Gesetz Nr. 64 vom 26. März\nbei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und                              1947 (Bayerisches Gesetz- und Ver-\nNiederkunft erwachsen sind. Der Ubergang des An-                         ordnungsblatt S. 107),\nspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten                         bayerisches Gesetz Nr. 88 zur Abände-\ngeltend gemacht werden.                                                   rung des Gesetzes Nr. 64 über Lei•\nstungen an Körperbeschädigte vom\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit es sich um\n12. August 1947 (Bayerisches Gesetz-\nAnsprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht\nund Verordnungsblatt S. 214),\nauf einer Schädigung beruhen.\nGesetz der Freien Hansestadt Bremen\nvom 28. Juni 1947 (Gesetzblatt der\nAusdehnung des Personenkreises                                  Freien Hansestadt Bremen S. 109),\n§ 82                                          hessisches Gesetz vom 8. April 1947\n(Gesetz- .und Verordnungsblatt für das\nDieses Gesetz findet entsprechende Anwendung\nLand Hessen S. 19),\nauf Personen, denen für Schäden an Leib und Leben\nLeistungen zuerkannt worden waren                                         württembergisch-badisches Gesetz Nr.\n74 vom 21. Januar 1947 (Regierungs-\na) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den\nblatt der Regierung Württemberg-Ba-\nErsatz der durch den Krieg verursachten Per-\nden S. 7),\nsonenschäden (Kriegspersonenschädengesetz)\nvom 15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 620) in                    württembergisch-badisches Gesetz Nr.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. De„                         706 zur Änderung des Gesetzes Nr. 74\nzember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 515, 533) oder                   über Leistungen an Körperbeschädigte\nb) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über den                       (KB-Leistungsgesetz) vom 18. Juni\nErsatz der durch die Besetzung deutschen                           1947 (Regierungsblatt der ~.egierung\nReichsgebiets verursachten Personenschäden                         Württemberg-Baden S. 62),\n(Besatzungspersonenschädengesetz) vom 17.Juli                     württembergisch-badisches Gesetz Nr.\n1922 (Reichsgesetzbl. I S. 624) in der Fassung der                 710 - Zweites Gesetz zur Änderung\nBekanntmachung vom 12. April 1927 (Reichs-                         des Gesetzes Nr. 74 über Leistungen\ngesetzbl. l S. 103).                                               an Körperbeschädigte (KB-Leistungs-\ngesetz) - vom 31. Juli 1947 (Regie-\nrungsblatt der Regierung Württem-\nAusschluß der Anrechnung                                     berg-Baden S. 92),\nvon Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt\nb) das vom Länderrat des amerikanischen\n§ 83                                       Besatzungsgebietes am 15. Februar 1949\nerlassene Gesetz zur Änderung des Ge-\nBei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Be-\nschäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem                         setzes über Leistungen an Körperbe-\nGesetz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum                         schädigte,\nNachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden;                         bayerisches Gesetz vom 14. Juni 1949\ninsbesondere ist es unzulässig, die Versorgungs-                          (Bayerisches Gesetz- und Verord-\nbezüge ganz oder teilweise auf das Entgelt anzu-                          nungsblatt S. 140),\nrechnen.\nGesetz der Freien Hansestadt Bremen\nvom 23. Juni 1949 (Gesetzblatt der\nObergangs- und Scblußvorschriften                                Freien Hansestadt Bremen S. 142),\n§ 84                                          hessisches Gesetz vom 17. Juni 1949\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Okto-\nLand Hessen S. 45),\nber 1950 in Kraft. *)\nwürttembergisch-badisches Gesetz Nr.\n(2) 1. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende\n946 vom 20. Juni 1949 (Regierungs-\nGesetze mit d(m zu ihrer Durchführung er-\nblatt der Regierung Württemberg-\ngangenen Verordnungen außer Kraft:\nBaden S. 165),\n*) Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes           c) das Gesetz des Landes Nordrhein-West-\nin der Fas~;ung vom 20. Dezember 1950. Die Änderun-                 falen zur Änderung der Sozial versiche-\ngen auf Grnnd des Änderungsr1esetzes vom 19. März\n1952 sind am 1. April 1952 in Kraft getreten. Für das               rungsdirektive Nr. 27 und der hierzu\nInkrnfltreten des Zweiten Anderungsgesetzes vom                     ergangenen Durchführungsvorschriften\n7. August 1953 sind Artikel V, des Dritten Änderungs-               vom 12. Juli 1949 (Gesetz- und Verord-\ngeset;~es vom 19 . .T,mudr 1955 Arlikel VIII und des\nFünften )lindcrrrnqsgesetzes vom 6. Juni 1956 Ar-\nnungsblatt für das Land Nordrhein-\ntikel IV dieser Gcselze maßgebend.                                  Westfalen S. 229),","Nr. 26 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956                                 487\nd) das Geselz des Landes Rheinland-Pfalz                          Wehrmachtfürsorge- und -versorgungs-\nüber die~ Versorgung der Opfer des                            gesetz - vom 26. August 1938 (Reichs-\nKrieges (Landesversorgungsgesetz) vom                         gesetzbl. I S. 1077),\n18. Januar 1949 (Gesetz- und Verord-                     g) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes\nnungsblatt der Landesregierung Rhein-                         für die ehemaligen Angehörigen der\nland-Pfalz I S. 11),                                          Wehrmacht bei besonderem Einsatz und\ne) das Gesetz des Landes Württemberg-                             ihre Hinterbliebenen - Einsatzfürsorge-\nHohenzollern über Leistungen an Kör-                          und -versorgungsgesetz - vom 6. Juli\nperbeschädigte (KB-Leistungsgesetz) vom                       1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1217),\n11. Januar 1949 (Regierungsblatt für das                 h) der Verordnung über die Entschädigung\nLand Württemberg-I:fohenzollern·s. 215),                      von Personenschäden (Personenschäden-\nf) das Gesetz zur Verbesserung von Lei-                           verordnung) vom 1. September 1939\nstungen an Kriegsopfer vorn 27. März                          (Reichsgesetzbl. I S. 1623) in der Fas-\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 77).                                 sung der Bekanntmachung vom 10. No-\nvember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1482),\n2. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten ferner\ndie Vorschriften der nachfolgenden Gesetze                    i) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes\nund Verordnungen sowie die zur Durch-                             für die ehemaligen Angehörigen des\nführung, Ergänzung und Abänderung er-                             Reichsarbeitsdienstes und ihre Hin-\ngangenen Bestimmungen insoweit außer                              terbliebenen (Reichsarbeitsdienstversor-\nKraft, als sie diesem Gesetz entgegenstehen                       gungsgesetz) vom 8. September 1938\noder nicht bereits anderweitig aufgehoben                         (Reichsgesetzbl. I S. 1158) in der Fas-\nworden sind:                                                      sung der Bekanntmachung vom 29. Sep-\ntember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1253),\na) des Gesetzes über die Versorgung der\nMilitärpersonen und ihrer Hinterblie-                    k) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes\nfür die weiblichen Angehörigen des\nbenen bei Dienstbeschädigung (Reichs-\nReichsarbeitsdienstes und ihre Hinter-\nversorgungsgesetz) vom 12. Mai 1920\nbliebenen       (Reichsarbeitsdienstversor-\n(Reichsgesetzbl. S. 989) in der Fassung\ngungsgesetz W J) vom 20. Dezember\nder Bekanntmachung vom 1. April 1939\n1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1631),\n(Reichsgesetzbl. I S. 663),\n1) des. Gesetzes über die Versorgung der\nb) des Gesetzes über die Versorgung der\nKämpfer für die nationale Erhebung\nvor dem 1. August 1914 aus der Wehr-\nvom 27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I\nmacht ausgeschiedenen Militärpersonen\nS. 133).\nund ihrer Hinterbliebenen (Altrentner-\ngesetz) vom 18. Juli 1921- (Reichsgesetz-        (3) Hinsichtlich des Verwaltungs- und Spruchver-\nblatt S. 953) in der Fassung der Be-         fahrens verbleibt es bis zu einer anderweitigen ge-\nkanntmachung vom 22. Dezember 1927           setzlichen Regelung bei den bisherigen Vorschrif-\n(Reichsgesetzbl. I S. 515, 531 ),           ten.*)\nc) des Gesetzes über den Ersatz der durch                                       § 85\nden Krieg verursachten Personenschä-\nSoweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen\nden (Kriegspersonenschädengesetz) vom\nVorschriften über die Frage des ursächlichen Zu-\n15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 620) in\nsammenhanges einer Gesundheitsstörung mit einem\nder Fassung der Bekanntmachung vom\nschädigenden Vorgang im Sinne des. § 1 dieses Ge-\n22. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I\nsetzes entschieden worden ist, ist die Entscheidung\ns. 515, 533),                                auch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich. Ist der\nd) des Gesetzes über den Ersatz der durch        ursächliche Zusammenhang durch Entscheidung\ndie Besetzung deutschen Reichsgebiets       einer Verwaltungsbehörde, die auf Grund des § 3\nverursachten Personenschäden (Besat-         der Verordnung über das Versorgungswesen vom\nzungspersonenschädengesetz) vom 17.         2. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1686) oder\nJuli 1922 (Reichsgesetzbl. S. 624) in der    des § 4 der Verordnung über das Wehrmachtfür-\nFassung der Bekanntmachung vom              sorge- und -versorgungswesen vom 7. September\n12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103),  1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1699) im Spruchverfahren\ne) des Gesetzes über die Versorgung der          nicht angefochten werden konnte, verneint worden,\nso ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten\nAngehörigen des Reichsheeres und der\ndieses Gesetzes die erneute Anmeldung des An-\nReichsmarine sowie ihrer Hinterbliebe-\nspruchs zulässig.\nnen (Wehrmachtversorgungsgesetz) vom\n4. August 1921 (Reichsgesetzbl. S. 993) in   •) Gesetzliche Regelung\nder Fassung der Bekanntmachung vom               a) für das Sprudlverfahren ab 1. Januar 1954 das So-\n19. September 1925 (Reichsgese1:zbl. I             zialgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (Bundes-\ns. 349),                                            gesetzbl. I S. 1239),\nf) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes             b) für das Verwaltungsverfahren ab 1. April 1955 das\nGesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-\nfür die ehemaligen Angehörigen der                  opferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I\nWehrmacht und ihre Hinterbliebenen -                s. 202).","488                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 86                                                     § 88\n(1) Die auf Grund der bisherigen versorgungs-                 Die sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen\nrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Versorgungs-            Versorgungsansprüche werden auf Antrag festge-\nbezüge werden solange weitergezahlt, bis die Be-              stellt. Wird der Antrag innerhalb von .:;echs Mona-\nzüge nach diesem Gesetz festgestellt sind. Die Fest-\nten nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt, so\nstellung erfolgt rückwirkend vorn Inkrafttreten\nbeginnt die Rente mit dem Monat, in dem ihre Vor-\ndieses Gesetzes an; die nach Satz 1 gezahlten Be-\naussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Mo-\nträge sind anzurechnen. Sind die nach diesem Ge-\nsetz festgestelllcn Bezüge niedriger als die bisher           nat des Inkrafttretens dieses Gesetzes.\ngewährten Bezüge oder fällt die Rente ganz weg,\nso tritt die Minderung oder Entziehung mit Ablauf                                         §  89\ndes Monats ein, der auf die Zustellung des Beschei-\ndes folgt, frühestens mit Ablauf von sechs Monaten,              (1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-\nnach Inkrnfttrdcn dieses Gesetzes; nach Ablauf von            schriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben,\nsechs Monaten fallen diese Bezüge insoweit den                kanr die oberste Landesbehörde für Arbeit mit Zu-\nLändern zur Last, als sie die für die gleiche Zeit            stimmung des Bundesministers für Arbeit einen Aus-\nnach dem Gesetz zustehenden Bezüge übersteigen.               gleich gewähren.\n(2) Ist die Zahlung früher festgestellter Versor-             (2) Die oberste Landesbehörde kann in Fällen, in\ngungsbezüge von der zuständigen Verwaltungs-                  denen mit Zustimmung des Bundesministers für\nbehörde aus einem von ihr nicht zu vertretenden               Arbeit ein Ausgleich nach Absatz 1 allgemein zu-\nGrunde bisher nicht wieder aufgenommen worden,                gelassen worden ist, die Befugnis zur Gewährung\nso besteht kein Anspruch auf Nachzahlung von Ver-             auf nachgeordnete Dienststellen übertragen.\nsorgungsbezügen für die Zeit vor dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes; die Rente beginnt mit dem Monat,\nin dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens                                      § 90\nmit dem Monat, in dem Antrag auf Wiedergewäh-                    Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherun-\nrung von Versorgung gestellt wird.                            gen werden die Mehraufwendungen erstattet, die\n(3) Soweit die Rente Beschädigter nach diesem              ihnen dadurch entstehen, daß durch die Folgen von\nGesetz ohne ärztliche Nachuntersuchung u:qter Uber-           Schädigungen im Sinne dieses Gesetzes vorzeitig\nnahme des bisher anerkannten Grades der Minde-                Ansprüche aus den gesetzlichen Rentenversicherun-\nrung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, ist eine         gen erwachsen.\nspätere Neufeststellung der Rente binnen vier Jah-\nren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht von                                          § 91\neiner wesentlichen Änderung der Verhältnisse im                  Die Anwendung dieses Gesetzes auf Personen,\nSinne des § 62 Abs. 1 abhängig; § 62 Abs. 2 Satz 1            die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im\nfindet keine A(, n .:udung.\nLand Berlin haben oder hatten (§ 7 Nr. 2) ist davon\n(4) Bei Verwandten der aufsteigenden Linie                 abhängig, daß das Land Berlin eine gleichartige ge-\n(§ 49), die Elternversorgung nach früheren versor-            setzliche Regelung trifft und_ die Verpflichtungen\ngungsrechtlichen Vorschriften beziehen oder bezo-             übernimmt, die nach diesem Gesetz den Ländern\ngen haben, gelten im Falle der Bedürftigkeit die\nobliegen.\nübrigen Vornussetzungen als erfüllt.\n§ 92\n§ 87\n(1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Zu-\nTreffen Renten nach den bisherigen versorgungs-            stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu\nrechtlichen Vorschriften mit Renten aus der Renten-\nerlassen über\nversicherung der Arbeiter, der Angestellten oder\naus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu-                       a) Art und Umfang der Ausstattung mit Kör-\nsammen, so werden die Renten aus der gesetzlichen                          perersatzstücken, orthopädischen und an-\nRentenversicherung, soweit bisher anders verfah-                           deren Hilfsmitteln sowie die Höhe des\nren worden ist, vom Ersten des auf die Zustellung                         Pauschbetrages für Kleider- und Wäsche-\ndes Bescheides nach diesem Cesetz foluendcn zwei-                         verschleiß für bestimmte Körperschäden\nten Monats an in voller Höhe gezahlt. Bis zu                              (§ 13),\ndiesem Zeitpunkt werchm zusammen mit den bisher                       b) Voraussetzungen, Art, Ausmaß und Dauer\ntatsächlich gezalilten Bezügen ei.nschließlich der                        der Berufsförderungsrnaßnabmen sowie das\nRenten uer Rentcnversichenmg Bezüge mindestens                             Verfahren (§ 26),\nin ckr Ifohe ucwührt, daß die nach diesem G~:::ctz                    c) Reuelung der Heilbehandlung des im § 28\nzustchern:,:n BeozlifJC und die vollen Renten der                         bezeichneten Personenkreises.\nRcnt~~rn/r :iic1H nrn,, cru,ichl werden. Bei der rür};: ..\nwirkenden Fe:;i_: Lc:llun~J cJcr Vcrsorguncr,bezürJe             (2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung\n(§ LG Ari:;. l ~;,_,tz 2) :;i:td                uü'..cr Zu-   des :Cundesrates di2 ol1r.;em2Üicn\n~Jfundel,!\\Ji!l)'.J c:,:r v,.,llen lZenlcn der Rentenver-     sc:~:iH. 211 cinsöEef'Lch (er zur Am;führung der§§ 6\n0\nsicheruny Jc:oczusdzcn.                                       und 89 erforderlichen R.icMlinien."]}