{"id":"bgbl1-1956-26-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":26,"date":"1956-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1956-06-06T00:00:00Z","page":463,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["463\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                        Ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1956                                                                                                     Nr.26\nTag                                                                Inhalt:                                                                                         Seite\n6. 6. 56      Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . .                                                      463\n6. 6. 56      Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       469\n6. 6. 56      Gesetz zur Angleichung der Dienstbezüge von Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes\nan die Besoldung der Freiwilligen in den Streitkräften (Besoldungsangleichungsgesetz für\nden Bundesgrenzschutz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   489\n5. 6. 56      Verordnung zur Umsiedlung aus überbelegten Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 490\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger                                                                                                             493\nIn Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1956, sind veröffentlicht: Gesetz über den Beschluß vom 8. Dezem-\nber 1954 betreffend die Anwendung des Artikels 69 des Vertrages vom 18. April 1951 über die Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. - Gesetz betreffend das übereinkommen Nr. 29 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten\nder Verträge des Weltpostvereins für die Bundesrepublik Deutschland. - Bekanntmachung zu Artikel 5 Absatz 5\ndes Abkommens über deutsche Auslandsschulden. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens\nüber deutsche Auslandsschulden.\nIn Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 1956, ist veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten der\nEuropäischen Übereinkunft über die Internationale Patentklassifikation für die Bundesrepublik Deutschland.\nFünftes Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes.\nVom 6. Juni 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                Bundes unter Anrechnung der Versorgungs-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                          bezüge übernommen. Von den Versorgungs-\nbezügen ist dem Beschädigten zur Bestreitung\nseiner persönlichen Bedürfnisse ein Betrag\nArtikel I                                                            von 30 Deutschen Mark monatlich und seinen\nÄnderung von Vorschriften                                                    Angehörigen mindestens ein Betrag in Höhe\ndes Bundesversorgungsgesetz_es                                                  der Hinterbliebenenbezüge, die ihnen zu-\nstehen würden, wenn der Beschädigte an den\nDas Gesetz über die Versorgurg der Opfer des                                                 Folgen de,r Schädigung gestorben wäre, zu\nKrieges (Bundesversorgungsgesetz) in der Fassung                                                belassen.\"\nvom 7. August 1953 (Bundesgesctzbl. I S. 866) unter\nBerücksichtigung der Änderungsgesetze vom 19. Ja-                                         b) In Absatz 5 werden in Satz 2 die Worte „mit\nnuar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 25), vom 3. November                                            Zustimmung der Verwaltungsbehörde\" ge-\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 703) und des § 16 des Ge-                                            strichen; im letzten Satz wird das Wort\nsetzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes (Kin-                                               ,,Krankenbehandlung\" durch das Wort „Be-\ndergeldergänzungsgesetz) vom 23. Dezember 1955                                                  handlung\" ersetzt.\n(Bundesgesetzbl. I S. 841) wird wie folgt geändert\nund ergänzt:                                                                        2. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-\nsetzt:\n1. § 10 wird wie folgt geändert:                                                        ,,Die Heilbehandlung umfaßt ärztliche und zahn-\närztliche Behandlung, heilgymnastische und be-\na) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                                 wegungstherapeutische Ubungen, wenn sie unter\n,, (4) Für Beschädigte, die wegen der Folgen                                 Uberwachung eines Arztes durchgeführt werden,\neiner Schädigung dauernder Pflege im Sinne                                       sowie Versorgung mit Arz~ei- und anderen\ndes § 35 bedürfen, ohne daß die Voraus-                                          Heilmitteln und die Ausstattung mit Körper-\nsetzungen für die Heilbehandlung (Absatz 1)                                      ersatzstücken, orthopädischen und anderen\ngegeben sind, werden, wenn ge\"ignete Pflege                                      Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg\nsonst nicht gewührt werden kann, die Kosten                                      der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen\nder Ansla.ltpilege auf Antrag zu Lasten des                                      der Schädigung zu erleichtern. Heilgymnastische","464                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nund bewegungstherapeutische Ubungen unter                       um 50 vom Hundert               40 Deutsche Mark,\närztlicher Ubcrwachung können auch als Grup-                    um 60 vom Hundert               50 Deutsche Mark,\npenbehandlung (Versehrtensport) gewährt wer-\nden.\"                                                           um 70 vom Hundert               67 Deutsche Mark,\num 80 vom Hundert               85 Deutsche Mark,\n3. In § 13 Abs. 3 wird in Satz 1 die Zahl „25\" durch               um 90 vom Hundert             100 Deutsche Mark,\ndie Zahl „30\" ersetzt.\nbei Erwerbsunfähigkeit             120 Deutsche Mark.\n4. § 14 Abs. 1 erhält folgende Passung:                        Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\n,, (1) Körperersatzstücke, orthopädische und             digte, die das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-\nandere Hilfsmittel, Führhunde für Blinde, Bade-             endet haben, um 10 Deutsche Mark.\"\nkuren, Heilstättenbehandlungen, Heilanstalt-\npflege für tuberkulös Erkrankte sowie heil-             10. § 32 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\ngymnastische          und   bewegungstherapeutische\n,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-\nUbungen als Gruppenbehandlung (§ 11 Abs. 1\nlich\nSatz 2) werden von den zuständigen Verwal-\ntungsbehörden gewährt.\"                                     bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\num 50 vom Hundert                70 Deutsche Mark,\n5. § 21 wird wie folgt geändert:                                  um 60 vom Hundert                75 Deutsche Mark,\na) Als neuer Absatz 2 wird angefügt:                                                            95 Deutsche Mark,\num 70 vom Hundert\n,,(2) Ersatzansprüche, die auf der Vorschrift\ndes § 19 beruhen, verjähren in zwei Jahren.                um 80 vom Hundert               115 Deutsche Mark,\nDie Verjährung beginnt frühestens mit der                  um 90 vom Hundert               135 Deutsche Mark,\nAnerkennung des Versorgungsanspruchs.\"\nbei Erwerbsunfähigkeit             160 Deutsche Mark.\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n(3) Die Ausgleichsrente erhöht sich für die\nEhefrau (den Ehemann) und für jedes von dem\n6. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nBeschädigten (der Beschädigten) unterhaltene\n,, (2) Für Kriegsblinde, Ohnhänder, Quer-                Kind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebens-\nschnittgelähmte, die eine Pflegezulage beziehen,            jahres, längstens jedoch bis zum Ablauf des\nund sonstige Empfänger einer Pflegezulage so-               Monats, in dem es sich verheiratet, um 20 Deut-\nwie für Hirnverletzte und Beschädigte, deren                sche Mark. Sie kann in gleicher Weise nach\nMinderung der Erwerbsfähigkeit wegen Erkran-                Vollendung des achtzehnten Lebensjahres er-\nkung an Tuberkulose wenigstens 50 vom Hun-                  höht werden für ein unverheiratetes Kind, das\ndert beträgt, ist eine wirksame Sonderfürsorge\nsicherzustellen.\"                                           a) sich in der Schul- oder Berufsausbildung be-\nfindet, längstens bis zur·Vollendung des vier-\nundzwanzigsten Lebensjahres,\n7. In § 28 Satz 1 werden die Worte „mit Zustim-\nmung der Verwaltungsbehörde\" gestrichen.                    b) bei Vollendung des achtzehnten Lebensjahres\ninfolge körperlicher oder geistiger Gebrechen\naußerstande ist, sich selbst zu unterhalten,\n8. § 30 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze                     solange dieser Zustand dauert.\"\nersetzt:\n„Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach\nder körperlichen Beeinträchtigung im allgemei-          11. § 33 wird wie folgt geändert:\nnen Erwerbsleben zu beurteilen, dabei sind                  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nseelische Begleiterscheinungen und Schmerzen                         ,, (1) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu\nin ihrer Auswirkung zu berücksichtigen. Die                      gewähren, als sie zusammen mit dem sonsti-\nMinderung der Erwerbsfähigkeit ist höher z.1                     gen Einkommen folgende Monatsbeträge\nbewerten, wenn der Beschädigte durch die Art\nnicht übersteigt:\nder Schädigungsfolgen in seinem vor der Schä-\ndigung ausgeübten, begonnenen cder nachweis-                     bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nlich angestrebten Beruf besonders betroffen                                                    105 Deutsche Mark,\num 50 vom Hundert\nwird, es sei denn, daß zumutbare arbeits- und\nberufsfördernde Maßnahmen im Sinne des § 26                         um 60 vom Hundert         110 Deutsche Mark,\neinen Ausgleich bieten.\"                                            um 70 vom Hundert         130 Deutsche Mark,\num 80 vom Hundert         150 Deutsche Mark,\n9. § 31 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\num 90 vom Hundmt          170 Deutsche Mark,\n,, (1) Die Grundrente beträgt monatlich\nbei Erwerbsunfähigkeit       195 Deutsche Mark.\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nDie Monatsbeträge erhöhen sich für die Ehe-\num 30 vom Hundert              25 Deut.sehe Mark,            frau (den Ehemann) und die Kinder, die bei\num 40 vom Hundert             33 Deut.sehe Mark,            der Bemessung der Ausgleichsrente zu be-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956                          465\nrücksichtigen sind (§ 32 Abs. 3), um je 20Deut-      geld von monatlich 25 Deutschen Mark, soweit\nsche Mark.\"                                          für diese Kinder kein Anspruch besteht auf\na) Kinderzulage zu Renten aus der gesetz-\nb) In Absatz 2\nlichen Unfallversicherung oder auf\nwerden in Satz 3 die Worte „drei Zehntel\"                       Kinderzuschuß zu Renten aus den ge-\ndurch die Worte „vier Zehntel\" ersetzt;                         setzlichen Rentenversicherungen oder\nwird vor dem letzten Satz folgender Satz ein-                b) Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz\ngefügt:                                                         oder dem Dritten Abschnitt des Kinder-\ngeldanpassungsgesetzes oder nach § 1\n,, Von Einkünften aus Land- und Forstwirt-                      Abs. 1 Nr. 1 de,s Kindergeldergänzungs-\nschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Ar-                    gesetzes oder\nbeit bleiben drei Zehntel außer Ansatz.\";\nc) Waisenrente nach den Vorschriften über\nwird dem Absatz angefügt:                                       die Entschädigung der Opfer der natio-\n„Die Bundesregierung kann mit Zustimmung                        nalsozialistischen Verfolgung oder\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung                       d) Kindergeld nach § 34 a.\nAusnahmen von Satz 1 zulassen und Näheres\nüber die Berechnung des sonstigen Einkom-               (2) Das Kindergeld wird in den Fällen nicht\nmens bestimmen.\"                                     gewährt, in denen der Anspruch auf Kindergeld\nnach § 34 a Abs. 2 ausgeschlossen ist.\"\nc) In Absatz 4 wird die Zahl „ 125\" durch die\nZahl „ 150\" ersetzt.                             18. § 44 erhält folgende Fassung:\n,,§ 44\n12. In § 35 Abs. 1 wird ersetzt die Zahl „60\" jeweils            (1) Im Falle der Wiederverheiratung erhält die\ndurch die Zahl „75\", die Zahl „90\" durch die              Witwe an Stelle des Anspruchs auf Rente eine\nZahl „ 110\", die Zahl „ 125\" durch die Zahl „ 150\",       Abfindung in Höhe des Sechsunddreißigfachen\ndie Zahl „ 150\" durch die Zahl „ 175\" und die             der monatlichen Grundrente einer erwerbsun-\nZahl „200\" durch die Zahl „225\".                          fähigen Witwe. Der Antrag auf Heiratsabfindung\nist innerhalb eines Jahres nach der Wiederver-\n13. In § 36 Abs. 1 und 4 wird die Zahl „240\" jeweils          heiratung zulässig. Er ist nicht an die vorherige\ndurch die Zahl „300\" ersetzt.                             Geltendmachung eines Rentenanspruchs ge-\nbunden.\n14. In § 37 Abs. 1 wird die Zahl „90\" durch die Zahl              (2) Wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so\n,, 110\" ersetzt.                                         lebt die Witwenrente wieder auf.\n(3) Ist nach der Wiederverheiratung der Ehe-\n15. In § 40 wird die Zahl „48\" dmch die Zahl „55\"             mann gestorben, so wird eine Beihilfe in Höhe\nund die Zahl 24\" durch die Zahl „30\" ersetzt.             der Witwenrente gewährt.\n16. § 41 wird wie folgt geändert:                                 (4) Ist die neue Ehe geschieden oder aufge-\nhoben worden, so kann Beihilfe in Höhe von\na) In Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte                zwei Dritteln der Witwenrente gewährt werden,\n„fünfzigste Lebensjahr\" durch die Worte              sofern nicht die Witwe die Scheidung oder Auf-\n,,fünfundvierzigste Lebensjahr\" ersetzt.             hebung der Ehe überwiegend oder allein ver-\nschuldet oder die Scheidung nach § 48 des Ehe-\nb) In Absatz 3 wird die Zahl „70\" durch die Zahl\ngesetzes vom 20. Februar 1946 verlangt hat und\n,,95\" ersetzt.\ndeshalb nach den eherechtlichen Vorschriften\nc) In Absatz 4 wird die Zahl „ 100\" durch die             keinen Unterhaltsanspruch gegen den früheren\nZahl „ 120\" ersetzt.                                 Ehemann hat.\nd) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „drei                 '(5) Ist die Ehe innerhalb von drei Jahren nach\nZehntel\" durch die Worte „vier Zehntel\" er-          der Wiederverheiratung aufgelöst oder für\nsetzt.                                               nichtig erklärt worden, so ist bis zum Ablauf\ndieses Zeitraumes für jeden Monat ein Sechs-\nunddreißigstel der Abfindung (Absatz 1) auf die\n17. Hinter § 41 wird folgender § 41 a eingefügt:               Witwenrente und Beihilfe (Absätze 2, 3 und 4)\n,,§ 41 a                          anzurechnen.\n(1) Empfänger von Witwen-(Witwer-)rente                  (6) Die Witwenrente und Beihilfe (Absätze 2,\noder Witwenbeihilfe, die Ausgleichsrente be~              3 und 4) beginnen mit dem Monat, in dem der\nziehen und drei oder mehr Kinder im Sinne des             Antrag gestellt worden ist, frühestens jedoch\n§ 2 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes haben, welche           mit dem auf den Tag der Auflösung oder Nich-\nWaisenrente oder Waisenbeihilfe nach diesem               tigerklärung der Ehe folgenden Monat. Bei\nGesetz beziehen oder bis zur Altersgrenze oder            Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung\nbis zur Verheiratung bezogen haben, erhalten              der Ehe ist dies der Tag, an dem das Urteil\nfür das dritte und jedes weitere Kind ein Kinder-         rechtskräftig geworden ist.","466                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(7) Infolge Auflösung oder Nichtigerklärung           c) In Absatz 3 wird die Zahl „ 10\" durch die\nder neuen Ehe erworbene Versorgungs-, REmten-                  Zahl „ 15\" und die Zahl „5\" durch die Zahl\noder Unterhaltso.nsprüche sind geltend zu ma-                   ,, 10\" ersetzt; der Absatz wird wie folgt er-\nchen; die Leishm~Jen sind auf die Witwenrente                  gänzt:\nund Beihilfe (Absätze 2, 3 und 4) anzurechnen.\n,,Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder,\n(8) Die Absätze 2, 3, 4, 6 und 7 finden auf                 die verschollen (§ 52) sind, sowie, wenn Aus-\nWitwen entsprechende Anwendung, deren                          schließungsgründe nicht vorliegen, für Kin-\nfrüherer Ehemann an den Folgern einer Schä-                    der, die infolge einer im Gewahrsam erlit-\ndigung im Sinne des.§ l gestorben ist und deren                 tenen Schädigung gestorben sind (§§ 1, 2, 5\nvor dem 1. Oktober 1950 geschlossene Ehe vor                    des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Per-\noder nach Ink ra.fttrelen dieses Gesetzes wieder                sonen, die aus politischen Gründen in Ge-\naufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.\"                 bieten außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\nland und Berlins (West) in Gewahrsam ge-\n19. § 45 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                            nommen wurden, vom 6. August 1955\nBundesgesetzbl. I S. 498).\"\n,, (3) Die vVaiscnrente kann nach Vollendung\ndes achtzehnten Lebensjahres gewährt werden                d) Als neuer Absatz 4 wird eingefügt:\nfür eine unverheiratete Waise, die                                   ,, (4) Ist das einzige oder das letzte Kind\noder sind alle Kinder an den Folgen einer\na) sich in der Schul- oder Berufsausbildung be-\nfindet, längstens bis zur Vofü,ndung des vier-             Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn\nes günstiger ist, die Elternrenten (Absatz 1)\nundzwanzigsten Lebensjahres,\nund die Einkommensgrenzen (Absatz 2)\nb) bei Vollendung des achtzehnten Lebensjahres                       bei einem Elternpaar um 50 Deutsche Mark,\ninfolge körperlicher oder geistiger Gebrechen\nbei einem Elternteil um 35 Deutsche Mark.\"\naußerstande ist, sich selbst zu unterhalten,\nsolange dieser Zustand dauut.\"                        e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und der\nbisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\n20. In§ 46 wird die Zahl „12\" durch die Zahl „15\"\nund die Zahl „ 18\" durch die Z,1hl „25\" ersetzt.       24. Nach § 52 wird folgender § 52 a eingefügt:\n,,§ 52a\n21. § 47 wird wie folgt geändert:                                  Die Witwen- und Waisenrenten (Witwen- und\nWaisenbeihilfen) zuzüglich des Kindergeldes\na) In Absatz 2 wird die Zahl „36\" durch die Zahl\n(§ 41 a) dürfen zusammen den Betrag nicht über-\n,,50\" und die Zahl „60\" durch die Zahl „75\"\nsteigen, der dem Verstorbenen (Verschollenen)\nersetzt.\nals Erwerbsunfähigem an Grundrente und vol-\nb) In Absatz 3 wird die Zahl „46\" durch die Zahl           ler Ausgleichsrente unter Berücksichtigung der\n,,60\" und die Zahl „70\" durch die Zahl „90\"          Erhöhung (§ 32 Abs. 3) sowie an Kindergeld\nersetzt.                                              (§ 34 a) zu gewähren wäre. Ergibt sich für diese\nHinterbliebenen zusammen ein höherer Betrag,\nc) In Absatz 4 letzter Satz werden die Worte\nso werden die Bezüge der einzelnen Berechtigten\n,,drei Zehntel\" durch die Worte „vier Zehntel\"\nim gleichen Verhältnis gekürzt. Witwenrenten\nersetzt.\n(Witwenbeihilfen) nach § 42 bleiben bei der\nErmittlung des zu kürzenden Betrages außer\n22. § 48 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                Betracht.\"\n„Als Abfindung wird das Sechsunddreißigfache\nder monatlichen Grundrente einer erwerbsun-            25. In § 53 Satz 2 wird die Zahl „240\" durch die\nfähigen Witwe gewährt, wenn Witwenbeihilfe                 Zahl „300\" und die Zahl „ 120\" durch die Zahl\nin Höhe der vollen Rente bezogen worden ist,               ,, 150\" ersetzt.\nsonst werden zwei Drittel dieses Betrages ge-\nwährt.\"                                                26. In § 55 Abs. 1 erhält der Wortlaut des Buch-\nstaben b folgende Fassung:\n23. § 51 wird wie folgt geändert und ergänzt:                   „ b)    eine Beschädigten- oder Witwenrente mit\neinem Anspruch auf Elternrente, so gilt für\na) In Absatz 1 wird die Zahl „100\" durch die                       die Beurteilung der Bedürftigkeit der Eltern\nZahl „110\" und die Zahl „70\" durch die Zahl                   die Ausgleichsrente als sonstiges Einkom-\n,,75\" ersetzt.                                                men (§ 51 Abs. 5).\"\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „ 150\" durch die\nZahl „170\" und die Zahl „ 105\" durch die Zahl    27. In § 59 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „ 1956\" durch\n,, 115\" ersetzt.                                    die Zahl „ 1958\" ersetzt.","Nr. 26 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956                          467\n28. In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird hinter dem Wort               Beihilfe nach Artikel I Nr. 18, auf Elternrente\n,,Familienstandes\" eingefügt „oder die Vollen-           nach Artikel I Nr. 23, auf Pflegezulage nach Ar-\ndung des fünfundsechzigsten Lebensjahres\"; am            tikel I Nr. 12 sowie auf Unterhaltskosten für den\nSchlusse des Absatzes wird angefügt:                     Führhund und Beihilfe für fremde Führung nach\nArtikel I Nr. 3 werden von Amts wegen neu fest-\n,,Beruht der höhere Anspruch auf einer Minde-            gestellt. Dies gilt auch hinsichtlich der auf die\nrung des sonsligen Einkommens, so beginnt die            Versorgungsbezüge Beschädigter anzurechnenden\nhöhere Rente abweichend von Satz 1 mit dem               Kosten für die Anstaltpflege nach Artikel I Nr. 1\nMonat, in dem die Voraussetzung erfüllt ist,             Buchstabe a.\nwenn der Anspruch binnen sechs Monaten nach\nEintritt der Minderung des Einkommens ange-           2. Neue Ansprüche auf Ausgleichsrente, Witwen-\nmeldet worden ist.\"                                      rente, Beihilfe und Elternrente, die sich aus Ar-\ntikel I Nr. 11, Nr. 16 Buchstaben a, c und d,\n29. In § 61 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „fünfzigsten\"        Nr. 18, Nr. 21 Buchstaben b und c, Nr. 23 Buch-\ndurch das Wort „fünfundvierzigsten\" ersetzt und          staben b, c und d sowie neue oder höhere An-\nnach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:           sprüche, die sich aus Artikel I Nr. 19, 26 und auf\nGrund der durch Artikel I Nr. 10 geänderten Fas-\n,,Beruht der höhere Anspruch auf einer Minde-            sung des § 32 Abs. 3 ergeben, werden nur auf\nrung des sonstigen Einkommens, so beginnt die            Antrag festgestellt. Wird der neue oder höhere\nhöhere Rente abweichend von Satz 1 mit dem               Anspruch binnen sechs Monaten nach Verkün-\nMonat, in dem die Voraussetzung erfüllt ist,             dung dieses Gesetzes geltend gemacht, so beginnt\nwenn der Anspruch binnen sechs Monaten nach              die Zahlung mit dem 1. April 1956, frühestens\nEintritt der Minderung des Einkommens ange-              aber mit dem Monat, in dem die Voraussetzun-\nmeldet worden ist.\"                                      gen erfüllt sind.\n3. Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Waisen-\n30. § 77 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nrente oder Waisenbeihilfe für drei oder mehr\n,, (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76)       Kinder bezogen wird, wird das Kindergeld nach\nbeschränkt sich nach Ablauf des                          Artikel I Nr. 17 von Amts wegen, im übrigen nur\nauf Antrag festgestellt. Nummer 2 letzter Satz\nersten Jahres auf                                        gilt entsprechend.\n91 vom Hundert der Abfindungssumme,\n4. Eine Minderung der Versorgungsbezüge, die sich\nzweiten Jahres auf                                       aus Artikel I Nr. 18 ergibt, wird frühestens mit\n82 vom Hundert der Abfindungssumme,          Ablauf des Monats wirksam, der auf die Zustel-\nlung des Feststellungsbescheides folgt. Sind die\ndritten Jahres auf                                        Versorgungsbezüge der Witwe und der Waisen\n72 vom Hundert der Abfindungssumme,          auf Grund des Artikels I Nr. 24 zu mindern, so\nverbleiben ihnen wenigstens die Bezüge, die bis-\nvierten Jahres auf                                       her zu zahlen gewesen sind.\n62 vom Hundert der Abfindungssumme,\n5. Die Höhe der zurückzuzahlenden Abfindungs-\nfünften Jahres auf                                        summe nach Artikel I Nr. 30 wird nur auf Antrag\n52 vom Hundert der Abfindungssumme,           neu festgestellt. Der Antrag ist binnen eines Jah-\nres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässig.\nsechsten Jahres auf\n42 vom Hundert der Abfindungssumme,       6. Wird die Versorgung als Kannleistung oder im\nWege des Härteausgleichs gewährt, so gelten\nsiebenten Jahres auf\nDie Nummern 1 bis 4 entsprechend.\n32 vom Hundert der Abfindungssumme,\nachten Jahres auf\nArtikel III\n22 vom Hundert der Abfindungssumme,\nAnwendung des Gesetzes auf Berlin\nneunten Jahres auf\n11 vom Hundert der Abfindungssumme.  11\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n31. In § 86 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz wird das        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nWort „drei\" durch das Wort „sechs\" ersetzt.           verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nArtikel II\nUberr1angsvorsd11if1en                                       Artikel IV\n1. Die Grundrenten n11ch Artikel I Nr. 9, 15 und\nInkraf Ureten\n20, die ancrkannt<~n Ansprüche auf Ausgleichs-\nrente nach /\\rtikd I Nr. 10, Nr. 11 Buchst11ben a         (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nund b, Nr. lG Buchstaben b, c und d, Nr. 21, auf       kündung in Kraft.","468                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(2) Abweichend hiervon treten in Kraft                                    Artikel V\na) Artikel I Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 9 bis             Bekanntmachung des Wortlauts\n26 am 1. April 1956,                                     des Bundesversorgungsgesetzes\nb) Artikel I Nr. 30       mit  Wirkung    vom       Der Bundesminister für Arbeit kann den Wortlaut\n1. August 1953,                                des Bundesversorgungsgesetzes in der sich aus\nArtikel I ergebenden Fassung unter neuem Datum\nc) Artikel      Nr. 31   mit   Wirkung    vom     bekanntgeben und hierbei Unstimmigkeiten im\n1. Oktober 1950.                               Wortlaut und in der Paragraphenfolge beseitigen.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. Juni 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}