{"id":"bgbl1-1956-25-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":25,"date":"1956-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_25.pdf#page=2","order":2,"title":"Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten","law_date":"1956-05-18T00:00:00Z","page":460,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["460                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nIV. Vorgesetztenverhältnis                       (2) Niemand kann sich zum Vorgesetzten von\nauf Grund eigener Erklärung                    Soldaten erklären, die auf Grund der §§ 1 bis 3\n§ 6                            und 5 Befehlsbefugnis über ihn haben.\n(1) Ein Offizier oder Unteroffizier kann sich in             (3) Mit der Erklärung erhält der Offizier oder\nund außer Dienst über andere Soldaten, die im                Unteroffizier die Befugnis, den Soldaten, an die er\nDienstgrad nicht über ihm stehen, zum Vorgesetz-             die Erklärung gerichtet hat, Befehle zu erteilen, die\nten erklären, wenn er dies für notwendig hält, weil          nach der Lage erforderlich sind. In eine fachliche\n1. eine Notlage sofortige Hilfe erfordert,           Tätigkeit soll nur ein facherfahrener Offizier oder\n2. zur Aufrechterhaltung de,r Disziplin oder         Unteroffizier eingreifen.\nSicherheit ein sofortiges Eingreifen uner-\nläßlich ist oder\n3. eine einheitliche Befehlsg,ebung an Ort                              V. Inkrafttreten\nund Stelle unabhängig von der gliederungs-                                   § 7\nmäßigen Zusammengehörigkeit der Solda-\nten zur Behebung einer kritischen Lage her-         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer VeT-\ngestellt werden muß.                              kündung in Kraft.\nBonn, den 4. Juni 1956.\nDer Bundesminister für Verteidigung\nBlank\nDurchführungsbestimmungen\nzur Anordnung des Bundespräsidenten über die\nErnennung und Entlassung der Soldaten.\nVom 18. Mai 1956.\nAuf Grund des Artikels 2 der Anordnung des                        3. wenn sein Dienstverhältnis als Soldat auf\nBundespräsidenten über die Ernennung und Ent-                           Zeit wegen Ablaufs einer Dienstzeit von\nlassung der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bundes-                           mindestens acht Jahren kraft Gesetzes en-\ngesetzbl. I S. 422) wird bestimmt:                                      det (§ 54 Abs. 1 und 3 SG),\n4. wenn er als Berufssoldat in den Ruhestand\n§ 1                                       versetzt wird (§ 44 Abs. 2, § 50, § 51 Abs. 2\nSatz 2 SG),\n(1) Der Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit er-\nhält eine Ernennungsurkunde,                                         5. wenn er als Berufssoldat auf Verlangen\n(§ 46 Abs. 3 SG) oder als Soldat auf Zeit\n1. wenn er in das Dienstverhältnis berufen                      auf Antrag (§ 55 Abs. 3 SG) entlassen wird,\nwird (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengeset-                6. wenn er wegen Dienstunfähigkeit entlas-\nzes - SG -),                                                sen wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 6, § 55 Abs. 2 SG).\n2. wenn das Dienstverhältnis eines Soldaten\nauf Zeit in das Dienstverhältnis eines Be-                                  § 2\nrufssoldaten umgewandelt ,wird oder um-\ngekehrt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SG),                      (1) Der Wortlaut der Urkunde ergibt sich aus den\nMustern der Anlage 1 *) und aus den folgenden Be-\n3. wenn ihm ein höherer Dienstgrad verlie-           stimmungen. Andere als die in den Mustern der\nhen wird (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 SG).                  Anlage 1 ausdrücklich vorgesehenen Angaben sind\n(2) Der Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit er-         unzulässig.\nhält eine Urkunde über die Beendigung des Dienst-               (2) In der bei der Begründung des Dienstverhält-\nverhältnisses,                                               nisses oder seiner Umwandlung auszuhändigenden\n1. wenn er als Berufssoldat kraft Ges,etzes in       Ernennungsurkunde müssen enthalten sein:\nden Ruhestand tritt (§ 44 Abs. 1 und 4                   1. bei der Begründung die Worte „unter Be-\nNr. 1, § 51 Abs. 2 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 3               rufung in das Dienstverhältnis eines Be-\nSG),                                                        rufssoldaten\" oder „ unter Berufung in das\n2. wenn er als Berufssoldat wegen Erreichens                    Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\",\nder Altersgrenze zu entlassen ist (§ 44\n•) Die Muster werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntge-\nAbs. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 6 SG),                      geben.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1956                                                                                        461\n2. bei der Umwandlung die Worte nach Num-           (3) Der Bundesminister für Verteidigung kann die\nmer 1, welche die Art des Dienstverhält-     Befugnis zur Vollziehung der Urkunden einem Be-\nnisses bestimmen.                            amten oder Soldaten des Ministeriums mindestens\n(3) Wird einem Berufssoldaten oder einem Sol-         in der Dienststellung eines Abteilungsleiters über-\ndaten auf Zeit unter Fortdauer seines Dienstver-          tragen. Die Urkunden sind dann mit dem Zusatz\nhältnisses ein höherer Dienstgrad verliehen, so ent-      ,,Im Auftrag\" zu vollziehen.\nfallen in der Ernennungsurkunde die Worte nach                (4) Die Urkunden sind mit dem Bundessiegel\nAbsatz 2 Nr. 1.                                           nach den Bestimmungen des Erlasses des Bundes-\n(4) In die Urkunde ist. die Bezeichnung des Dienst-  präsidenten über die Dienstsiegel vom 20. Januar\ngrades einzusetzen, der dem Soldaten verliehen            1950 (Bundesgesetzbl. S. 26) zu versehen.\nwerden soll. Bei einer Beförderung ist auch die bis-\nherige Dienstgradbezeichnung anzugeben. Ist bei                                                                   § 4\neiner Berufung in das Dienstverhältnis der zu Er-            (1) Der Bundesminister für Verteidigung legt die\nnennende nach gesetzlicher Vorschrift berechtigt,        Vorschläge dem Bundespräsidenten nach den Mu-\neine frühere Amts-, Dienst- oder Dienstgradbezeich-      stern der Anlage 2 *) ohne weiteres Anschreiben\nnung mit einem Zusatz (z.B. ,,a. D.\" oder „z. Wv. \")     vor; die Personalakten sind auf Anfordern nach-\nweiterzuführen, so kann auch diese frühere Amts-,        zureichen. Die erforderlichen Urkunden werden\nDienst- oder Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz        vom Bundesminister für Verteidigung bis auf das\nangegeben werden. Ist der zu Ernennende Beamter          Datum vorbereitet. Sie werden durch den Minister,\noder Richter, so ist die bisherige Amts- oder Dienst-    im Falle seiner Verhinderung durch den ihn vertre-\nbezeichnung anzugeben.                                   tenden Bundesminister mit dem Namen ohne wei-\n(5) Soll die Ernennung zu einem späteren Zeit-       tere Zusätze gegengezeichnet.\npunkt als dem Tage der Aushändigung der Urkunde              (2) Soweit die Mitwirkung des Personalgutachter-\nwirksam werden (§ 41 Abs. 2 SG), so sind in der          ausschusses vorgeschrieben ist, ist in den Vorschlä-\nUrkunde nach dem Namen die Worte „mit Wir-               gen zum Ausdruck zu bringen, daß der Personalgut„\nkung vom . . . . . . . . . . \" unter Angabe des Zeit-    achterausschuß die Eignung bejaht hat.\npunktes einzufügen. Ist die Entlassung zu einem be-\nstimmten Zeitpunkt beantragt worden (§ 46 Abs. 3\n§ 5\nSatz 4, § 55 Abs. 3 und 6 SG), so sind in der Ur-\n.kunde nach dem Namen die Worte „mit Wirkung                  (1) Dem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 ernannten\nvom . . . . . . . . . . \" unter Angabe des Zeitpunk-     Soldaten ist zu dem Zeitpunkt, in dem die Ernen-\ntes einzufügen. Entsprechendes gilt, wenn ein Be-        nung wirksam wird, ein Dienstgrad bei einer be-\nrufsoffizier in den einstweiligen Ruhestand versetzt     stimmten Stelle unter gleichzeitiger Einweisung in\nwerden soll (§ 50 SG) und nach § 37 Satz 1 des           eine Planstelle zu übertragen. Die Ubertragung des\nBundesbeamtengesetzes ein besonderer Zeitpunkt           Dienstgrades und die Einweisung in eine Planstelle\nfür den Beginn des einstweiligen Ruhestandes fest-       sind dem Soldaten schriftlich mitzuteilen, und zwar\ngesetzt wird.                                                     1. bei einem vom Bundespräsidenten oder\n(6) In den Urkunden über die Beendigung des                      vom Bundesminister für Verteidigung er-\nDienstverhältnisses kann der Dank für die geleiste-                  nannten Soldaten vom Bundesminister für\nten Dienste ausgesprochen werden, wenn die Füh-                      Verteidigung,\nrung und Leistung des Soldaten es rechtfertigen.                  2. bei einem durch den Leiter einer dem Bun-\ndesminister für Verteidigung unmittelbar\n§ 3                                     nachgeordneten Stelle ernannten Soldaten\nvon dieser Stelle.\n(1) Die Urkunden werden in folgender Form voll-\nzogen:                                                   Die Mitteilung ist in der Regel gleichzeitig mit der\nErnennungsurkunde auszuhändigen. Die Ubertra-\n1. durch den Bundespräsidenten:\ngung des Dienstgrades wird zu dem Zeitpunkt wirk-\n„Der Bundespräsident                 sam, in dem die Ernennung wirksam wird. Der Zeit-\n(Name)\";                       punkt, in dem die Einweisung in eine Planstelle\n2. durch den Bundesminister für Verteidigung:             wirksam werden soll, ist in der Mitteilung anzu-\n„Der Bundesminister für Verteidigung\ngeben; Nr. 11 der Besoldungsvorschriften ist zu be··\n(Name)\";                       achten. Bei Unterbesetzung einer Planstelle nach\n§ 36 Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung ist die Be·\n3. durch den Leiter einer dem Bundesminister für          soldungsgruppe anzugeben, nach der der Soldat\nVerteidigung unmittelbar nachgeordneten Stelle:     Dienstbezüge erhalten soll.\n„Für den Bundesminister für Verteidigung             (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 hat folgenden\nDer (Ernennungsstelle)                Wortlaut:\n(Name)\".\n„Hiermit übertrage ich Ihnen den Dienstgrad\n· (2) Wird die Urkunde in den Fällen des Absat-            eines .................... :........................... bei ............................................... und\nzes 1 Nr. 2 und 3 durch den zur allgemeinen Ver-              weise Sie mit Wirkung vom ............................................. in\ntretung des Behördenleiters befugten leitenden Be-            eine Planstelle der Besoldungsgruppe ........ .\namten oder Soldaten der Behörde vollzogen, so                ein.\"\nsind über dem Namen des Vollziehenden die Worte\n•) Die Muster werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntge-\n,,In Vertretung\" einzufügen.                                 geben.","462                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(3) Einern Soldaten, der in das Dienstverhältnis                     (2) Soll ein Berufssoldat oder ein Soldat auf Zeit\neines Soldaten auf Zeit berufen wird, ist gleichzeitig              zum Beamten oder Richter ernannt werden, so ist\nmit dei: Ernennungsurkunde eine schriftliche Mit-                   er zu dem Zeitpunkt zu entlassen, mit dem er in\nteilung über die Dauer des Dienstverhältnisses aus-                 das Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird.\nzuhändigen.\n§ 8\n§ 6\nDie Bestimmungen der Geschäftsordnung der\n(1) Wird einem Soldaten ein anderer Dienstgrad\nBundesregierung über deren Beteiligung sowie die\nin derselben Besoldungsgruppe mit anderer Dienst-\nVorschriften des Laufüahnrechts bleiben unberührt.\ngradbezeichnung übertragen, so ist ihm die neue\nDienstgradbezeichnung schriftlich mitzuteilen. Für\ndie Beförderung eines Stabsarztes zum Oberstabs-                                                     § 9\narzt gilt § 1 Abs. 1 Nr. 3.                                            Diese Bestimmungen finden keine Anwendung\n(2) In anderen als den in § 1 Abs. 2 bezeichneten                für die Einberufung zu einer Eignungsübung und\nFällen der Beendigung des Dienstverhältnisses er-                   bei Beendigung der Eignungsübung nach § 60 SG.\nhält der Soldat von der zuständigen Stelle (§ 47 SG)\neine schriftliche Mitteilung über den Grund und                                                     § 10\nZeitpunkt des Ausscheidens.                                            Für · die Umwandlung des Dienstverhältnisses\neines freiwilligen Soldaten in das Dienstv,erhältnis\n§ 7                                     eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit (§ 65\nSG) gilt § 1 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend.\n(1) Soll ein Beamter oder Richter in das Dienst-\nverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Solda-\n§ 11\nten auf Zeit berufen werden, so ist er zu dem Zeit-\npunkt zu ernennen, mit dem er aus dem Beamten-                         Diese Durchführungsbestimmungen                  treten     am\noder Richterverhältnis ausscheidet.                                 15. Mai 1956 in Kraft.\nBonn, den 18. Mai 1956.\nDer Bundesminister für Verteidigung\nBlank\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bez u q nur durd1 die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEinzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM0,40 zuzüglich Versandgebühren."]}