{"id":"bgbl1-1956-25-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":25,"date":"1956-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses","law_date":"1956-06-04T00:00:00Z","page":459,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["459\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1956                      Ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1956                                                                                                Nr. 25\nTag                                                         Inhalt:                                                                                        Seite\n4. 6. 56   Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . .                                            459\n18. 5. 56   Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung\nund Entlassung der Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   460\nVerordnung über die Regelung\ndes militärischen Vorgesetztenverhältnisses.\nVom 4. Juni 1956.\nAuf Grund des § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 72                                                II. Vorgesetztenverhältnis\nAbs. 2 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956                                                  auf Grund des Dienstgrades\n(Bundesgesetzbl. I S. 114) wird verordnet:\n§ 4\n(1) In den Kompanien und in den entsprechenden\nI. Vorgesetztenverhältnis                                    Einheiten sowie an Bord eines Schiffes steht die\nauf Grund der Dienststellung                                   Befugnis, im Dienst Befehle zu erteilen, zu\n§ 1                                                          1. den Offizieren gegenüber allen Unteroffi-\nUnmittelbare. Vorgesetzte                                                   zieren und Mannschaften,\n(1) Ein Soldat, der nach seiner Dienststellung Sol-                                   2. den Unteroffizieren vom Feldwebel an auf-\ndaten zu führen hat, die entsprechend der Gliede-                                           wärts gegenüber allen Stabsunteroffizie-\nrung der Streitkräfte zusammengefaßt sind, oder                                             ren, Unteroffizieren und Mannschaften,\nder eine militärische Dienststelle leitet, hat die all-                                 3. den Stabsunteroffizieren und den Unter-\ngemeine Befugnis, den ihm unterstellten Soldaten                                            offizieren gegenüber allen Mannschaften.\nim Dienst Befehle zu erteilen. Hat er Disziplinar-\ngewalt, so steht ihm die Befehlsbefugnis gegen-                            An Bord von Schiffen gilt dies auch gegenüber Sol-\nüber diesen Soldaten auch zu, wenn sie sich nicht                          daten, die nicht zu bestimmtem Dienst eingeteilt\nim Dienst befinden.                                                        sind.\n(2) In den Fachdienst der Untergebenen, die der                               (2) In Stäben und anderen militärischen Dienst-\nLeitung und Dienstaufsicht von Fachvorgesetzten                            stellen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, jedoch\nunterstehen, soll der unmittelbare Vorgesetzte nicht                       kann der Kommandeur oder der Leiter der Dienst-\neingreif er}.                                                              stelle die Befehlsbefugnis auf Untergliederungen\ndes Stabes oder der Dienststelle beschränken.\n§ 2\nFachvorgesetzte\nIII. Vorgesetztenverhältnis\nEin Soldat, dem nach seiner Dienststellung die                                           auf Grund besonderer Anordnung\nLeitung des Fachdienstes von Soldaten obliegt, hat\ndie Befugnis, ihnen im Dienst zu fachdienstlichen                                                                            § 5\nZwecken Befehle zu erteilen.                                                    (1) Ein Vorgesetzter kann innerhalb seiner Be-\nfehlsbefugnis Untergebene einem Soldaten für eine\nbestimmte Aufgabe vorübergehend unterstellen.\n§ 3                                             Dabei soll ein im Dienstgrad niedrigerer Soldat\nVorgesetzte' mit besonderem Aufgabenbereich                             einem im Dienstgrad höheren Soldaten nur vorge-\nsetzt werden, wenn besondere dienstliche Gründe\nEin Soldat, dem nach seiner Dienst~tellung ein be-\ndies erfordern.\nsonderer Aufgabenbereich zugewiesen ist, hat im\nDienst die Befugnis, anderen Soldaten Befehle zu                                (2) Durch die Anordnung der Unterstellung, die\nerteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben not-                           den Untergebenen dienstlich bekanntzugeben ist,\nwendig sind. Wenn sich dies aus seinem Aufgaben-                           erhält der Soldat die Befugnis, den unterstellten\nbereich ergibt, hat er Befehlsbefugnis auch gegen-                         Soldaten Befehle zu erteilen, die zur Erfüllung sei-\nüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden.                          ner Aufgabe notwendig sind."]}