{"id":"bgbl1-1956-24-8","kind":"bgbl1","year":1956,"number":24,"date":"1956-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/24#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-24-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_24.pdf#page=19","order":8,"title":"Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1956-05-29T00:00:00Z","page":453,"pdf_page":19,"num_pages":5,"content":["Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1956                         453\nZweiundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\nGrundgesetzes fallenden Personen (Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften der Unfallversiche-\nrung und entsprechende Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung - Sozialversicherung - mit\nKörperschaftsrechten in Böhmen und Mähren und in anderen fremden Staaten).\nVom 29. Mai 1956.\nAuf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit            hörigen.    Die   Aufnahmeeinrichtungen      können\nden Nummern 9 und 12 der Anlage A zu § 2 Abs. 1         schriftlich einen anderen Aufbringungsschlüssel ver-\ndes Gesetzes zur Regelung der Re·chtsverhä.ltnisse       einbaren.\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\n(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach\nPersonen in der Fassung vom 1. September 1953           Absatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung\n(Bundesgesetzbl. I S. 1287) verordnet die Bundes-       von Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:               pflichtet.\n(3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin-\n§ -1\ngenden Mitteln gehören auch die Verwaltungs-\n(1) Für die Unterbringung und Versorgung der          kosten, die dem Treuhänder (§ 7 dieser Verord-\nAngehörigen der in der Anlage zu dieser Verord-          nung) bei der Durchführung seiner Aufgaben ent-\nnung aufgeführten Einrichtungen (Herkunftseinrich-       stehen.\ntungen) einschließlich der am 8. Mai 1945 'dort be-\n(4) Die Erstattungspflicht der Aufnahmeeinrich-\nschäftigten, in § Gl Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten\ntungen gegenüber der Gesamtheit der gewerblichen\nPersonen, im nachfolgenden insgesamt als Angehö-\nBerufsgenossenschaften im Bundesgebiet gemäß\nrige der Herkunftseinrichtungen bezeichnet, sind\n§ 2 Abs. 4 der Einundzwanzigsten Durchführungs-\nentsprechende Einrichtungen im Sinne des § 61            verordnung vom 29. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I\nAbs. 1 des Gesetzes die in der gleichen Anlage auf-      S. 448) bleibt unberührt; der anteilmäßige Beitrag\ngeführten Einrichtungen (Aufnahmeeinrichtungen).         der einzelnen Aufnahmeeinrichtung an dem zu er-\n(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan-      stattenden Gesamtbetrag bestimmt sich nach Ab-\nzen werden ermächtigt, erst nach Verkündung die-         satz 1.\nser Rechtsverordnung ermittelte Herkunfts- oder                                    § 3\nAufnahmeinrichtungen durch Rechtsverordnung in\n(1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Ge-\ndie in Absatz 1 bezeichnete Anlage ergänzend auf-\nsetzes an die Angehörigen der Herkunftseinrichtun-\nzunehmen oder später aufgelöste entsprechende\ngen werden von der Aufnahmeeinrichtung geleistet,\nEinrichtungen zu streichen.\nin deren Bereich der Betreffende seinen Wohnsitz\nhat. Handelt es sich um Empfänger von Hinterblie-\n§ 2                           benenbezügen, die in Bereichen verschiedener Auf-\nnahmeeinrichtungen wohnen, so ist für alle Betei-\n(1) Die Mittel, die für die Zahlung dm in Kapitel I   ligten diejenige Aufnahmeeinrichtung zuständig, in\nund III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungsbe-         deren Bereich die Witwe oder, wenn eine solche\nzüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unterstützun-       nicht vorhanden ist, die jüngste bezugsberechtigte\ngen und Entlassungsgelder an die Angehörigen der         Person (Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau) ihren\nHerkunftseinrichtungen sowie für die Nachversiche-       Wohnsitz hat. § 59 des Gesetzes gilt sinngemäß.\nrung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich sind, werden       Die Zahlungen sind der Aufnahmeeinrichtung aus\nvon den in Abschnitt II der Anlage zu dieser Ver-        den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln\nordnung bezeichneten Aufnahmeeinrichtungen ge-           zu erstatten. In Zweifelsfällen bestimmt der Treu-\nmeinsam nach Maßgabe ihres Besoldungsaufwandes           händer (§ 7 dieser Verordnung) die zuständige Auf-\nzum Gesamtbesoldungsaufwand aller Aufnahmeein-           nahmeeinrichtung.\nrichtungen nach dem Stand vom Januar jeden Jah-             (2) Die nach Absatz 1 zuständige Aufnahmeein-\nres aufgebracht. Zum Besoldungsaufwand zählen richtung vertritt die Gesamtheit der Aufnahmeein-.\nalle Aufwendungen für die Dienstbezüge der Ange-         richtungen in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerich-\nhörigen der Aufnahmeeinrichtungen ·md der bei ten und als Drittschuldner in Pfändungssachen. Die\nihnen beschäftigten Angehörigen der Gebietskör- · Prozeßkosten gehören zu den Aufwendungen, die\nperschaften mit Ausnahme der ausschließlich für          aus den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mit-\nden Selbsteinzug der Beiträge beschäftigten Ange- teln zu erstatten sind.","454                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(3) Die olwrsle Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 dieser     rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-\nVerordnung) kann im Einvernehmen mit dem Treu-            gen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt\nhänder (§ 7 dieser Verordnung) die Aufgaben aus           werden, ist zu berücksichtigen.\nden Absätzen l und 2 einer anderen Aufnahmeein-\nrichtung oder dem Treuhänder übertragen. Die An-\n§ 6\nordmmg ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.\n(1) Ist der Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4\ndieser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 des\n§ 4                           Gesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an den\nTreuhänder (§ 7 dieser Verordnung) durch die Auf-\n(1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61           nahmeeinrichtung oder, wenn die Planstelle bei\nAbs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-           einem anderen Dienstherrn geführt wird, auch durch\nbringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin-          diesen. Die Besetzung einer hiernach der Unterbrin-\ngung teilnehmenden Angehörigen der Herkunftsein-          gung gemäß § 61 Abs. 1 des Gesetzes vorbehaltenen\nrichtungen ist von den einzelnen Aufnahmeeinrich-         Planstelle mit einer anderen Person, als einem an\ntungen nach einem durch schriftliche Vereinbarung         der Unterbringung nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes\naller At1fnahnieeinrichtungen festzustellenden Ver-       teilnehmenden oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Geset-\nteilungssd1lüsscl zu erfüllen.                            zes auf den Pflichtanteil anrechenbaren Angehöri-\n(2) Solimge eine solche Vereinbarung nicht be-         gen der Herkunftseinrichtungen bedarf der Zustim-\nsteht., ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-      mung des Treuhänders (§ 7 dieser Verordnung). Er\nnahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses           kann sie unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2\nNr. 1 bis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes und\n1. ihres    Besoldungsaufwandes zum Besol-        ohne Beschränkung auf die dritte Stelle erteilen,\ndtm~Jsauf wand aller Aufnahmeeinrichtun-       wenn die Aufnahmeeinrichtungen diese Erleichte-\ngen (Pllichtanteil am Besoldungsaufwand)       rung durch schriftliche Vereinbarung festgelegt\nund                                            haben.\n2. der Zahl ihrer Planstellen für dienstord-         (2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in\nnungsmäßige Angestellte und der Zahl der       entsprechender Anwendung des § 17 des Gesetzes\nbei ihr beschäftigten Beamten zur Gesamt-      ein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser\nzahl der Planstellen aller Aufnahmeeinrich-    Verordnung) zu zahlen; § 5 Abs. 2 dieser Verord-\ntungen und der Zahl der bei ihnen beschäf-     nung gilt entsprechend. Ein Schadensersatzanspruch\ntigten Beamten (Pflichtanteil an den Plan-     der Aufnahmeeinrichtung gegen einen anderen\nstellen)                                       Dienstherrn, der eine bei ihm geführte Planstelle,\nderen Inhaber bei der Aufnahmeeinrichtung beschäf-\nzu bewirken. Soweit die Planstellen der bei den Auf-      tigt wird, entgegen Absatz 1 besetzt, bleibt unbe-\nnahmeeinrichtungen beschäftigten Beamten bei an-          rührt.\nderen Dienstherren geführt werden, scheiden sie\n(3) Die Planstelle für dienstordnungsmäßige An-\nbei diesen für die Bemessung deren Pflichtanteile         gestellte und Beamte einer Aufnahmeeinrichtung,\nnach § 13 des Gesetzes aus.                               die mit einem zwar nicht an der Unterbringung teil-\nnehmenden, aber nach § 52 b Abs. 2 des Gesetzes\nauf den Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4 dieser\n§ 5                           Verordnung) anrechenbaren Angehörigen der Her-\nkunftseinrichtungen besetzt ist, ist zu berücksich-\n(1)   Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren\ntigen.\nPflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver-\nordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender An-                               § 7\nwendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen Aus-\n(1)  Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur\ngleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 die-\nDurchführung der von ihnen gemeinsam zu erfül-\nser Verordnung) zu zahlen; für die an Angehörige\nlenden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und\nvon Herkunftseinrichtungen gezahlten Trennungs-\naußergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der\nentschädigungen und Umzugskosten gelten die\nGesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-\n§§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend.               tungen _durch Mehrheits.beschluß eine natürliche\n(2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-         oder juristische Person oder einen aus mehreren\nrichtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs-        Personen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen-\naufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin-         mehrheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ~in\ndert sich um die Summe der von den säumigen               Treuhänder nicht bestellt ist, werden dessen Ge-\nschäfte vom Bundesverband der landwirtschaftlichen\nAufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlen-\nBerufsgenossenschaften wahrgenommen.\nden Ausgleichsbeträge; die Aufteilung dieser Sum-\nme erfolgt in dem nach § 2 Abs. 1 dieser Verord-             (2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Tre 1- 1\nnung geltenden Verhältnis.                                händer die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben\ndienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die\n(3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht       Prüfungsbericht~ (§ 10 dieser Verordnung) sind\nan der Unterbringung teilnehmenden, aber nach             außer der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen\n§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am       Aufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu über-\nBesoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an-             senden.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1956                             455\n§ 8                                    Gesetzes) nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes zu\nzahlender Ausgleichsbetrag vermindert sich\n(1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schriftlich              um den Ausgleichsbetrag, den sie für den\nvereinbaren, daß der Treuhänder auch die Maßnah-                 gleichen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 dieser\nmen trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 1,              Verordnung zahlt. Außerdem ist der Be-\n§ 6 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung den Verein-\ntrag abzusetzen, den die Aufnahmeeinrich-\nbarungen der Aufnahmeeinrichtungen vorbehalten                   tung als ihren Anteil an der gemeinsamen\nsind.\nVersorgungslast nach § 2 dieser Verord-\n(2) Der Treuhänder fertigt die Vereinbarungen                 nung für den gleichen Zeitraum abführt.\nund Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und              2. Ist der allgemeine Pflichtanteil von zwanzig\nstellt die zu leistenden Beiträge (§ 2 dieser Ver-               vom Hundert der Planstellen (§ 13 des Ge-\nordnung), die PflichtanteHe und ihre Erfüllung (§ 4              setzes) nicht erfüllt, so bleibt zu der Be-\ndieser Verordnung), di!e Ausgleichsbeträge (§ 5                  setzung einer gemäß § 15 des Gesetzes der\nAbs. 1 dieser Verordnung) und die Beträge nach § 6               allgemeinen Unterbringung vorbehaltenen\nAbs. 2 dieser Verord_ri.ung fest.                                Planstelle die Zustimmung der nach § 16\n(3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtun-                Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörde\ngen Rechnung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtun-                   erforderlich, wenn die Planstelle mit. einer\ngen können durch Mehrheitsbeschluß eine Geschäfts-               Person besetzt werden soll, die weder an\nanweisung für den Treuhänder erlassen; sie bedarf                der Unterbringung teil•nimmt (§§ 11, 52,\nder Genehmigung durch den Bundesminister des In-                 52 a, 54 Abs. 2 Satz 1, §§ 54 a, 54 b, 55 des\nnern.                                                            Gesetzes) noch auf den Pflichtanteil an-\nrechenbar ist (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1,\n(4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der Ge-            § 54 Abs. 4, §§ 54 b, 55 und 71 a des Geset-\nsetzmäßigkeit seiner Geschäftsführung der Aufsicht               zes). Die nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zu-\ndes Bundesministers des Innern.                                  ständige Behörde kann die Zustimmung\nunter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2\nNr. 1 bis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes\n§ 9                                    und ohne Beschränkung auf die dritte Stelle\n(1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in die-           erteilen.\nser Verordnung geregelten Verpflichtungen der Auf-\n(2) Bei Belastungen, die eines weitergehenden\nnahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Gesetzes\nAusgleichs als nach Absatz 1 bedürfen, entscheiden\nentsprechend. Die dort vorgesehenen Maßnahmen\ndie Bundesminister des Innern und der Finanzen\nkönnen nur auf schriftliches Ersuchen des Treuhän-\nüber eine entsprechende Befreiung von der allge-\nders getroffen werden. Dem Ersuchen sind die er-\nmeinen Unterbringungspflicht.\nforderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Verord-\nnung) beizufügen.\n§ 12\n(2) Für die Einziehung ausstehender Beträge einer\nAufnahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 die-      (1) Bei der Anwendung der§§ 42 und 72 Abs. 11\nser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes        des Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunfts-\nund vorstehender Absatz 1 Satz 2 entsprechend.         einrichtungen tritt an Stelle des Bundes die Ge-\nsamtheit der Aufnahmeeinrichtungen; § 3 dieser Ver-\n(3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeeinrich-\nordnung gilt sinngemäß.\ntung kann der Treuhänder bei der Uberweisung\nder ihr nach § 3 dieser Verordnung zu erstattenden        (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-\nBeträge verrechnen.                                    nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeein-\nrichtung als anderer Dienstherr im Sinne des § 42\ndes Gesetzes. Die AufnahmeeinrJchtungen können\n§ 10\nmit Zustimmung des Bundesministers des Innern\nD1e für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu-     eine andere Regelung schriftlich vereinbaren.\nständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des Ge-\nsetzes) überwachen auch die Erfüllung der in dieser\nVerordnung geregelten Verpflichtungen aus § 61                                   § 13\nAbs. 1 des Gesetzes.                                      (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des\nGesetzes -für die Angehörigen der Herkunftsein-\n§ 11                          richtungen ist der Bundesminister für Arbeit.\n(1) Für das Verhältnis der durch § 11 des Geset-       (2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung\nzes einer Aufnahmeeinrichtung auferlegten allge-       der Versorgungsbezüge können auch auf den Treu-\nmeinen Unterbringungspflicht zu ihrer besonderen       händer oder auf Aufnahmeeinrichtungen übertragen\nUnterbringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des Geset-      werden.\nzes gilt folgendes:\n§ 14\n1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen\nNichterfüllung des allgemeinen Pflicht-         (1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhän-\nanteils von zwanzig vom Hundert des Be-      der vor ihren Entscheidungen zu hören. Entschei-\nsoldungsaufwandes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des    dungen auf Grund von Kannvorschriften des Geset-","456                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nzes und des Bundesbeamtengesetzes sind von der          satz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeich-\nobersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem              neten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur\nTreuhänder zu treffen.                                  Fortführung der Versorgungszahlungen einer oder\nmehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen wer-\n(2) In allen Fällen, in denen bei Anwendung des\nden, scheiden die Versorgungsempfänger dieser\nGesetzes und des Bundesbeamtengesetzes die Mit-\nHerkunftseinrichtung für die Berechnung der ge-\nwirkung des Bundesministers der Finanzen vorge-\nmeinsamen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2\nsehen ist, tritt an dessen Stelle der Treuhänder.\ndieser Verordnung) aus.\n§ 15\n§ 16\n(1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh-\nrungsumstellung im Bundesgebiet und nach den ent-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsprechenden im Land Berlin geltenden Vorschriften       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\neine Herkunflscinrichlung Versorgungsbezüge zahlt,      setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des Er-\nbleiben diese Versorgungsempfänger für die Be-          sten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Rege-\nrechnung ch~r gemeinsamen Vmsorgungslast und der        1ung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131\nBeiträge der Aufnahmeeinrichtungen (§ 2 dieser          des    Grundgesetzes fall enden Personen vom\nVerordnung) außer Betracht. Die nach Satz 1 gezahl-     19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit Wir-\nten Bezüge werden den Empfängern auf die Ver-           kung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.\nsorgungsbezüge nach §, 3 dieser Verordnung ange-\nrechnet.                                                                          § 17\n(2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nVersorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-            1951 in Kraft.\nBonn, den 29. Mai 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1956                              457\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nI.\nVerzeichnis der Herkunftseinrichtungen\n1. Ostpreußische landwirtschaftliche Berufsgenos-          9. Oberschlesische landwirtschaftliche Berufsgenos-\nsenschaft in Königsberg                                    senschaft in Königshütte\n2. Brandenburgische landwirtschaftliche Berufsge-         10. Mecklenburgische landwirtschaftliche Berufsge-\nnossenschaft in Potsdam                                    nossenschaft in Schwerin\n1,\n11. Thüringische land- und forstwirtschaftliche Be-\n3. Pommersche landwirtschaftliche Berufsgenossen-\nrufsgenossenschaft in Weimar\nschaft in Stettin\n12. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Wien-\n4. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für die           Niederdonau in Wien\nProvinz Sachsen in Merseburg                           13. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Ober-\n5. Von der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-               donau in Linz\nschaft Westmark in Speyer                              14. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Steier-\na) die Verwaltungsstelle in Metz                           mark-Kärnten in Graz\nb) die Sektion in Saarbrücken                          15. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Alpen-\nland in Salzburg mit Außenstelle in Innsbruck\n6. Sächsische landwirtschaftliche Berufsgenossen-\nschaft in Dresden                                      16. Sudetendeutsche landwirtschaftliche Berufsge-\nnossenschaft in Teplitz-Schönau\n7. Anhaltische landwirtschaftliche Berufsgenossen-        17. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Danzig-\nschaft in Dessau                                           Westpreußen in Danzig\n8. Niederschlesische landwirtschaftliche Berufsge-        18. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\nnossenschaft in Breslau                                    Wartheland in Posen\nII.\nVerzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen\n1. Schleswig-Holsteinische landwirtschaftliche Be-        10. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Unter-\nrufsgenossenschaft in Kiel                                 franken in Würzburg\n2. Hannoversche land wirtschaftliche Berufsgenos-         11. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schwa-\nsenschaft in Hannover                                      ben in Augsburg\n3. Westfälische land w irtschaflliche Berufsgenossen-     12. Badische landwirtschaftliche     Berufsgenossen-\nschaft in Münster                                          schaft in Karlsruhe\n4. Hessen-Nassauische landwirtschaftliche Berufs-         13. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossen-\ngenossenschaft in Kassel                                   schaft für den Reg.-Bez. Darmstadt in Darmstadt\n5. Rheinische land wirtschaftliche Berufsgenossen-\n14. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Olden-\nschaft in Düsseldorf\nburg-Bremen in Oldenburg\n6. Landwirtscha ftJiche Berufsgenossenschaft Ober-\nbayern in München                                      15. Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsge-\nnossenschaft in Braunschweig\n7. LandwirtschüHliche Berufsgenossenschaft Nie-\nderbayern-Oberpfalz in Landshut                        16. Lippische landwirtschaftliche    Berufsgenossen-\nschaft in Detmold\n8. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hes-\nsen-Pfalz in Speyer                                    17. Gartenbau-Berufsgenossenschaft in Kassel\n9. Landwirtschafllic•H: Berufsgenossenschaft Ober-        18. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Würt-\nfranken und Mi ttelfrankcn in Bayreuth                     temberg in Stuttgart."]}