{"id":"bgbl1-1956-24-7","kind":"bgbl1","year":1956,"number":24,"date":"1956-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/24#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-24-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_24.pdf#page=14","order":7,"title":"Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1956-05-29T00:00:00Z","page":448,"pdf_page":14,"num_pages":5,"content":["448                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nEinundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\nGrundgesetzes fallenden Personen (Gewerbliche Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung\nund entsprechende Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung - Sozialversicherung - mit\nKörperschaftsrechten in Böhmen und Mähren und in anderen fremden Staaten).\nVom 29. Mai 1956.\nAuf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit           9. Süddeutsche Edel- und Unedelmetall-\nden Nummern 9 und 12 der Anlage A zu § 2 Abs. 1             Berufsgenossenschaft, Stuttgart            0,61\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse       10. Berufsgenossenschaft der Feinmechanik\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden           und Elektrotechnik, Braunschweig           4,69\nPersonen in dc!r Fassung vom 1. September 1953\n11. Berufsgenossenschaft der chemischen\n(Bundesgesetzbl. I S. 1287) verordnet die Bundes-                                                      4,37\nIndustrie, Heidelberg\nregierung mil Zustirrnmmg des Bundesrates:\n12. Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft,\nBielefeld                                  3,28\n§ 1\n13. Süddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft,\n(1) Für die Unterbringunq und Versorgung der             München                                    2,52\nAngehörigen der in der Anlage zu dieser Verord-        14. Papiermacher-Berufsgenossenschaft,\nnung aufgeführten Einrichtungen (Herkunftseinrich„                                                     0,60\nMainz\ntungen) sind entsprechende Einrichtungen im Sinne\ndes § 61 Abs. 1 des Cesetzes die in der gleichen An-   15. Berufsgenossenschaft Druck- und Papier-\nverarbeitung, Wiesbaden                    1,51\nlage aufgeführten Einrichtungen (Aufnahmeeinrich-\ntungen).                                               16. Lederindustrie-Berufsgenossenschaft,\nMainz                                      0,56\n(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan-\nzen werden ermächtigt, erst nach Verkündung die-       17. Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossen-\nschaft, Augsburg                           4,49\nser Rechtsverordnung ermittelte Herkunfts- oder\nAufnahmeeinrichtungen durch Rechtsverordnung in        18. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und\ndie in Absatz 1 bezeichnete Anlage ergänzend auf-           Gaststätten, Mannheim                      5,04\nzunehmen oder später aufgelöste entsprechende Ein-     19. Fleischerei-Berufsgenossenschaft, Mainz     1,28\nrichtungen zu streichen.                               20. Zucker-Berufsgenossenschaft, Hildesheim     0,22\n21. Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg,\n§ 2                               Hamburg                                    1,07\n(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapi-    ~2. Bau-Berufsgenossenschaft Hannover,\ntel I und III des Gesetzes vorgesehenen Versor-             Hannover                                   3,54\ngungsbezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unter-     23. Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal,\nstützungen und Entlassungsgelder an die Angehöri-           Wuppertal-Elberfeld                        3,78\ngen der Herkunftseinrichtungen sowie für die Nach-     24. Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt,\nversicherung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich sind,         Frankfurt a. M.                            2,23\nwerden von den Aufnahmeeinrichtungen gemein-           25. Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft,\nsam aufgebracht. Das Verhältnis, in dem die Auf-            Karlsruhe                                   1,48\nnahmeeinrichtungen einander zur Aufbringung der\n26. Württembergische Bau-Berufsgenossen-\nMittel verpflichtet sind, können sie durch schrift-                                                    0,95\nschaft, Stuttgart\nliche Vereinbarung festlegen. Solange eine solche\nVereinbarung nicht besteht, sind die einzelnen Auf-    27. Bayerische Bau-Berufsgenossenschaft,\nnahmeeinrichtungen zu nachstehendem Hundertsatz             München                                    3,16\nverpflichtet:                                          28. Tiefbau-Berufsgenossenschaft, München        2,24\n1. Bergbau-Berufsgenossenschaft, Bochum       10 ,89 29. Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossen-\n2. Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, Han-                 schaft, Mannheim                            7,70\nnover                                      3,04  30. Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel,\n3. Berufsgenossenschaft der keramischen und                Bonn                                       4,25\nGlas-Industrie, Würzburg                   2,84  31. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (reichs-\n4. Berufsgenossenschaft der Gas- und                       gesetzliche Unfallversicherung), Hamburg   2,28\nWasserwerke, Düsseldorf                    0,48   32. Berufsgenossenschaft für Straßen-, Privat-\n5. Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossen-                   und Kleinbahnen, Hamburg                   0,94\nschaft, Essen                              1,87   33. Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltun-\n6. Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-                  gen, Hamburg                               4,35\nBerufsgenossenschaft, Düsseldorf           2,79   34. Binnenschiff ahrts-Berufsgenossenschaf t,\n7. Nordwestliche Eisen- und Stahl-Berufs-                  Duisburg                                   0,78\ngenossenschaft, Hannover                   3,76   35. Berufsgenossenschaft für Gesundheits-\n8. Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufs-                    dienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg       2,02\ngenossenschaft, Mainz                      3,35   36. See-Berufsgenossenschaft, Hamburg           1,04","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1956                            449\n(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach       (2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be-\nAbsatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung       steht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-\nvon Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver-      nahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses\npflichtet.                                                   1. ihres Besoldungsaufwandes zum Besol-\n(3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin-                dungsaufwand aller Aufnahmeeinrichtungen\ngenden Mitteln gehören auch die Verwaltungs-                    und\nkosten, die dem Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung)           2. der Zahl ihrer Planstellen für dienstord-\nbei der Durchführung seiner Aufgaben entstehen.                 nungsmäßige Angestellte und Beamte zur\n(4) § 2 Abs. 4 der Achtzehnten Durchführungs~                Zahl derartiger Planstellen aller AufnahmE:-\nverordnung vom 7. September 1955 (Bundesgesetzbl. I             einrich tungen\nS. 577) bleibt unberührt. Daneben ist auch die Ge-   zu bewirken.\nsamtheit der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-                                § 5\nschaften im Bundesgebiet verpflichtet, der Gesamt-\n(1) Solange       eine Aufnahmeeinrichtung ihren\nheit der in vorstehendem Absatz 1 bezeichneten\nPflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver-\nAufnahmeeinrichtungen sechzehn vom Hundert der\nordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender An-\nVersorgungsleistungen zu erstatten, die diese nach\nwendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen Aus-\n§ 61 des Gesetzes für die ehemaligen Dienst-\nangehörigen der Arbci terunfallversicherungsanstal-  gleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 die-\nser Verordnung) zu zahlen; für die an Angehörige\nten in Prag, Brünn und entsprechender Einrichtungen\nvon Herkunftseinrichtungen gezahlten Trennungs-\nin anderen fremden Staaten sowie für die Hinter-\nbliebenen solcher Personen aufwenden.                entschädigungen und Umzugskosten gelten die\n§§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend.\n§ 3                            (2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-\nrichtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs-\n(1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Ge-\naufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin-\nsetzes an die Angehörigen der Herkunftseinrichtun-   dert sich um die Summe der von den säumigen Auf-\ngen werden von der Aufnahmeeinrichtung geleistet,    nahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden\nin deren Bereich der Betreffende seinen Wohnsitz     Ausgleichsbeträge; die Aufteilung dieser Summe\nhat. Handelt es sich un1 Empfänger von Hinter-       erfolgt in dem nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung\nbliebenenbezügen, die in Bereichen verschiedener     geltenden Verhältnis.\nAufnahmeeinrichtungen wohnen, so ist für alle Be-\n~eiligten diejenige Aufnahmeeinrichtung zuständig,      (3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht\nm deren Bereich die Witwe oder, wenn eine solche     an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach\nnicht vorhanden ist, die jüngste bezugsberechtigte    § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am\nPerson (Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau) ihren  Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an-\n~ ohnsitz hat. § 59 des Gesetzes gilt sinngemäß.     rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrich-\nDie Zahlungen sind der Aufnahmeeinrichtung aus       tungen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäf-\nden in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln    tigt werden, ist zu berücksichtigen.\nzu erstatten. In Zweifelsfällen bestimmt der Treu-\nhänder (§ 7 dieser Verordnung) die zuständige Auf-                               § 6\nnahmeeinrichtung.                                       ( 1) Ist. der Pflichtanteil an den Planstellen ( § 4\n(2) Die nach Absatz 1 zuständige Aufnahme-        dieser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 des\neinrichtung vertritt die Gesamtheit der Aufnahme-    Gesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an den\neinrichtungen in Rechtsstreitigkeiten vor den Ge-    Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung). Die Besetzung\nrichten und als Drittschuldner in Pfändungssachen.   einer hiernach der Unterbringung gemäß § 61 Abs. 1\nD!e Prozeßkosten gehören zu den Aufwendungen,        des Gesetzes vorbehaltenen Planstelle mit einer\ndi~ aus den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten    anderen Person, als einem an der Unterbringung\nMitteln zu erstatten sind.                           nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes teilnehmenden oder\ngemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflicht-\n(3) Die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 dieser anteil anrechenbaren Angehörigen der Herkunfts-\nVerordnung) kann im Einvernehmen mit dem Treu-       einrichtungen bedarf der Zustimmung des Treu-\nhänder (_? 7 dieser Verordnung) die Aufgaben aus     händers (§ 7 dieser Verordnung). Er kann sie unter\nden Absatzen 1 und 2 einer anderen Aufnahmeein-      den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\nri~htung ~der_ dem Treuhänder übertragen. Die An-    und 5 Buchstabe e des Gesetzes und ohne Beschrän-\noidnung 1st nn Bundesanzeiger bekanntzumachen.       kung auf die dritte Stelle erteilen, wenn die Auf-\nnahmeeinrichtungen diese Erleichterung durch\n§ 4                         schriftliche Vereinbarung festgelegt haben.\n(1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61         (2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist\nAbs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-      in entsprechender Anwendung des § 17 des Gesetzes\nbringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin-     ein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser\ngung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts-        Verordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 dieser Verord-\neinrichtungen ist von den einzelnen Aufnahmeein-     nung ist entsprechend anzuwenden.\nrichtungen nach einem durch schriftliche Verein-        (3) Die Planstelle einer Aufnahmeeinrichtung, die\nbarung aller Aufnahmeeinrichtungen festzustellen-    mit einem zwar nicht an der Unterbringung teil-\nden Verteilungsschlüssel zu erfüllen.                nehmenden, aber nach § 52 b Abs. 2 des Gesetzes","450                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nauf den Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4 dieser           (3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeeinrich-\nVerordnung) anrechenbaren Angehörigen der Her-              tung kann der Treuhänder bei der Uberweisung der\nkunftseinrichtungen besetzt ist, ist zu berücksich-         ihr nach § 3 dieser Verordnung zu erstattenden Be-\ntigen.                                                      träge verrechnen.\n§ 7                                                           § 10\n(1) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur                 Die für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen\nDurchführung der von ihnen gemeinsam zu erfül-              zuständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des\nlenden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen Ünd          Gesetzes) überwachen auch die Erfüllung der in\naußergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der               dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen aus\nGesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-              § 61 Abs. 1 des Gesetzes.\ntungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche\noder juristische Person oder einen aus mehreren                                         § 11\nPersonen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen-\nmehrheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ein               Die Aufnahmeeinrichtungen sind von der allge-\nTreuhänder nicht bestellt ist, werden dessen Ge-            meinen Unterbringungspflicht nach § 11 des Ge-\nschäfte vom Hauptverband der gewerblichen Be-               setzes grundsätzlich befreit. Stellen jedoch der\nrufsgenossenschaften wahrgenommen.                          Bundesminister des Innern und der Bundesminister\nder_ Finanzen fest, daß nur eine teilweise Befreiung .\n(2) Die Aufnahmeeinrichtungen hab2n dem Treu-            von der allgemeinen Unterbringungspflicht gerecht-\nhänder die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben             fertigt ist, so gilt für das Verhältnis der allgemei-\ndienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die           nen Unterbringungspflicht zu der besonderen Unter-\nPrüfungsberichte (§ 10 dieser Verordnung) sind              bringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes fol-\naußer der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen         . gendes:\nAufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu über-                  1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen\nsenden.                                                            Nichterfüllung des allgemeinen Pflichtanteils\n§ 8                                      von zwanzig vom Hundert des Besoldungsauf-\nwandes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) nach\n(1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schriftlich                § 14 Abs. 2 des Gesetzes zu zahlender Aus-\nvereinbaren, daß der Treuhänder auch die Maß-                      gleichsbetrag vermindert sich um den Aus-\nnahmen trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1,             gleichsbetrag, den sie für den gleichen Zeit-\n§ 6 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung den Verein-\nraum gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung\nbarungen der Aufnahmeeinrichtungen vorbeha~ten                     zahlt. Außerdem ist der Betrag abzusetzen, den\nsind.                                                              die Aufnahmeeinrichtung als ihren Anteil an\n(2) Der Treuhänder fertigt die Vereinbarungen                   der gemeinsamen Versorgungslast nach § 2\nund Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und                   dieser Verordnung für den gleichen Zeitraum\nstellt die zu leistenden Beiträge (§ 2 dieser Verord-              abführt.\nnung), die Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4 die-         2. Ist der allgemeine Pflichtanteil von zwanzig\nser Verordnung), die Ausgleichsbeträge (§ 5 Abs. 1                 vom Hundert der Planstellen (§ 13 des Ge-\ndieser Verordnung) und die Beträge nach § 6 Abs. 2                 setzes) nicht erfüllt, so bleibt zu der Besetzung\ndieser Verordnung fest.                                            einer gemäß § 15 des Gesetzes der allgemeinen\n(3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtun-                 Unterbringung vorbehaltenen Planstelle die\ngen Rechnung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtungen                  Zustimmung der nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes\nkönnen durch Mehrheitsbeschluß eine Geschäfts-                     zuständigen Behörde erforderlich, wenn die\nanweisung für den Treuhänder erlassen; sie bedarf                 Planstelle mit einer Person besetzt werden soll,\nder Genehmigung durch den Bun:lesminister des                     die weder an der Unterbringung teilnimmt\nInnern.                                                           (§§ 11, 52, 52a, 54 Abs. 2 Satz 1, §§ 54a, 54b,\n55 des Gesetzes) noch auf den Pflichtanteil\n(4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der\nanrechenbar ist (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 54\nGesetzmäßigkeit seiner Geschäftsführung der Auf-                  Abs. 4, §§ 54 b, 55 und 71 a des ·Gesetzes). Die\nsicht des Bundesministers des Innern.\nnach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zuständige Be-\nhörde kann die Zustimmung unter den Voraus-\n§ 9                                     setzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 5\nBuchstabe e des Gesetzes und ohne Beschrän-\n(1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in dieser          kung auf die dritte Stelle erteilen.\nVerordnung geregelten Verpflichtungen der Auf-\nnahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Gesetzes\n§ 12\nentsprechend. Die dort vorgesehenen Maßnahmen\nkönnen nur auf schriftliches Ersuchen des Treu-                (1) Bei der Anwendung der §§ 42 und 72 Abs. 11\nhänders getroffen werden. Dem Ersuchen sind die             des Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunfts-\nerforderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Verord-         einrichtungen tritt an Stelle des Bundes die Ge-\nnung) beizufügen.                                           samtheit der Aufnahmeeinrichtungen; § 3 dieser\n(2) Für die Einziehung ausstehender Beträge              Verordnung gilt sinngemäß.\neiner Aufnahmeeinrichtung ( §§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2         (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-\ndieser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes          nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahme-\nund vorstehender Absatz 1 Satz 2 entsprechend.              einrichtung als anderer Dienstherr im Sinne des","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1956                         451\n§ 42 des Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtungen kön-    Berechnung der gemeinsamen Versorgungslast und\nnen mit Zustimmung des Bunclesrninisters des Innern  der Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen (§ 2 dieser\neine andere Regelung schriftlich vereinbaren.        Verordnung) außer Betracht. Die nach Satz 1 ge-\nzahlten Bezüge werden den Empfängern auf die\n§ 13                        Versorgungsbezüge nach § 3 dieser Verordnung an-\ngerechnet.\n(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des\nGesetzes für die Angehörigen der Herkunftseinrich-       (2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für\ntungen ist der Bundesminister für Arbeit.            Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-\n(2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung    satz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeichne-\nder Versorgungsbezüge können auch auf den Treu-       ten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur Fort-\nhänder oder auf Aufnahmeeinrichtungen übertragen      führung der Versorgungszahlungen einer oder\nwerden.                                               mehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen wer-\nden, scheiden die Versorgungsempfänger dieser\n§ 14\nHerkunftseinrichtung für die Berechnung der ge-\n(1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhänder   meinsamen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2\nvor ihren Entscheidungen zu hören. Entscheidungen     dieser Verordnung) aus.\nauf Grund von Kannvorschriften des Gesetzes und\ndes Bundesbeamtengesetzes sind von der obersten\n§ 16\nDienstbehörde im Benehmen mit dem Treuhänder\nzu treffen.                                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n(2) In allen Fällen, in denen bei Anwendung des\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des\nGesetzes und des Bundesbeamtengesetzes die Mit-\nErsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur\nwirkung des Bundesministers der Finanzen vor-\nRegelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel\ngesehen ist, tritt an dessen Stelle der Treuhänder.\n131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom\n19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit Wir-\n§ 15\nkung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.\n(1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh-\nrungsumstellung im Bundesgebiet und nach den\nentsprechenden im Land Berlin geltenden Vorschrif                              § 17\nten eine Herkunftseinrichtung Versorgungsbezüge         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nzahlt, bleiben diese Versorgungsempfänger für die     1951 in Kraft.\nBonn, den 29. Mai 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","452                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n. Anlage\n(zu § 1 Abs. 1)\n1.\nVerzeichnis der Herkunftseinrichtungen\nA. Cewerbliche Berufsgenossenschaften:\n1. Mitteldeutsche    Eisen- und Stahl-Berufs-\ngenossenschaft, Leipzig\n2. Nordöstliche Eisen- und Stahl-Berufsgenossen-\nschaft, Berlin\n3. Schlesische Eisen- und Stahl-Berufsgenossen-\nschaft, Breslau\n4. Ostmärkische Eisen- und Metall-Berufsgenos-\nsenschaft, Wien\nB. Arbeiterunfallversicherungsanstalten in Prag und\nBrünn\nII.\nVerzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen\n1. Bergbau-Berufsgenossenschaft, Bochum                  18. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und\n2. Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, Hannover                Gaststätten, Mannheim\n3. Berufsgenossenschaft der keramischen und              19. Fleischerei-Berufsgenossenschaft, Mainz\nGlas-Industrie, Würzburg                              20. Zucker-Berufsgenossenschaft, Hildesheim\n4. Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasser-             21. Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg, Hamburg\nwerke, Düsseldorf                                     22. Bau-Berufsgenossenschaft Hannover, Hannover\n5. Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft,           23. Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal, Wupper-\nEssen                                                     tal-EI berf eld\n6. Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Be-             24. Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt, Frank-\nrn fsgenossenschaft, Düsseldorf                           furt a. M.\n7. Nordwestliche Eisen- und Stahl-Berufsgenos-           25. Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft, Karls-\nsenschaft, Hannover ·                                     ruhe\n8. Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossen-          26. Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft,\nschaf t, Mainz                                            Stuttgart\n9. Süddeutsche Edel- und Unedelmetall-Berufs-            27. Bayerische Bau-Berufsgenossenschaft, München\ngenossenschaft, Stuttgart                             28. Tiefbau-Berufsgenossenschaft, München\n10. Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und             29. Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossen-\nElektrotechnik, Braunschweig                              schaft, Mannheim\n11. Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie         30. Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel,\nHeidelberg                                      '         Bonn\n31. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (reichsge-\n12. Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft,\nBielefeld                                                 setzliche Unfallversicherung), Hamburg\n32. Berufsgenossenschaft für Straßen-, Privat-\n13. Süddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft,\nund Kleinbahnen, Hamburg\nMünchen\n33. Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen,\n14. Papiermacher-Berufsgenossenschaft, Mainz                  Hamburg\n15. Berufsgenossenschaft Druck- und Papierver-            34. Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft,\narbeitung, Wiesbaden                                      Duisburg\n16. Lcd crind ustrie-Bcruf sgenossenschaft, Mainz         35. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst\n17. Textil- und Bekleidungs·-Berufsgenossenschaft,             und ·wohlfahrtspflege, Hamburg\nAugsburg                                              36. See-Berufsgenossenschaft, Hamburg"]}