{"id":"bgbl1-1956-24-4","kind":"bgbl1","year":1956,"number":24,"date":"1956-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/24#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_24.pdf#page=12","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts","law_date":"1956-05-30T00:00:00Z","page":446,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["446                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nZweites Gesetz\nzur Aufhebung des Besatzungsrechts.\nVom 30. Mai 1956.\nDer Bundestag hat das folgende         Gesetz be-    richten und den Staatsanwaltschaften übertragen. An\nschlossen:                                             die Stelle der Spruchkammer tritt die Strafkammer\ndes Landgerichts, an die Stelle des Spruchs,enats\nArtikel 1                         der Strafsenat des Oberlandesgerichts. Die Aufgaben\ndes öffentlichen Anklägers nimmt die Staatsanwalt-\nDie Verordnung Nr. 69 der Britischen Militär-\nschaft bei dem zuständigen ordentlichen Gericht\nregierung (Amtsblatt der Militärrngierung Deutsch-\nwahr.\nland Britisches Kontrollgebiet S. 405), die Verord-\nnung Nr. 131 der Britischen Militärregierung (Amts-       (2) Ortlich zuständig ist das Gericht, in dessen .\nblatt der Militärregierung Deutschland Britisches      Bezirk das Spruchgericht zur Zeit des Ubergangs\nKontrollgebiet S. 703) und Artikel 1 der Verordnung    des Verfahrens· seinen Sitz hatte. Für das Wieder-\nNr. 208 des Hohen Kommissars des Vereinigten           aufnahmeverfahren ist das Gericht örtlich zuständig,\nKönigreichs für Deutschland (Amtsblatt der Alliier-    in dessen Bezirk das Spruchgericht seinen Sitz hatte,\nten Hohen Kommission für Deutschland S. 152) wer-      dessen Urteil mit dem Antrag auf Wiederaufnahme\nden aufgehoben.                                        des Verfahrens angefochten wird.\nArtikel 2\nArtikel 4\nEin rechtskräftig abgeschlossenes Spruchgerichts-\nDie Landesregierungen von Hamburg, Nieder-\nverfahren kann zugunsten des Verurteilten nach\nsachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Hol-\nden bisher für die Wiederaufnahme von Spruch-\nstein werden ermächtigt, die für die Abwicklung der\ngerichtsverfahren geltenden Vorschriften wieder auf-\nSpruchgerichtsverfahren erforderlichen Rechtsvor-\ngenommen werden.\nschriften zu erlassen.\nArtikel 3\n(1) Die aus der Abwicklung der Spruchgerichts-                             Artikel 5\nbarkeit und den Wiederaufnahmeverfahren sich er-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngebenden Aufgaben werden den ordentlichen Ge-          dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Mai 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer"]}