{"id":"bgbl1-1956-24-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":24,"date":"1956-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_24.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweites Gesetz über den Bundesgrenzschutz","law_date":"1956-05-30T00:00:00Z","page":436,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["436                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nZweites Gesetz über den Bundesgrenzschutz.\nVom 30. Mai 1956.\nDer Bundestag hat das folgende         Gesetz be-             nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ab-\nschlossen:                                                       gelehnt wird,\n§ 1                                  3. dessen Ubernahme der Personalgutachter-\nausschuß gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des\n(1) Der Bundesgrenzschutz wird zum Aufbau der\nPersonalgutachteraussch uß-Gesetzes      vom\nBundeswehr der Bundesrepublik Deutschland her-\n23. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 451) bin-\nangezogen.\nnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses\n(2) Der Bundesminister für Verteidigung ist er-               Gesetzes, jedoch frühestens binnen einem\nmächtigt, aus den bestehenden Verbänden des                      Monat nach Vorlage seiner Personalakten,\nBundesgrenzschutzes Verbände der Bundeswehr                      widerspricht.\naufzustellen.\n§ 2                                                     § 3\n(1) Einen Monat nach Inkrafttreten dieses Ge-          Für die Versorgung und Berufsförderung gelten\nsetzes werden die Vollzugsbeamten im Bundes-           bis zu einer abschließenden gesetzlichen Regelung\ngrenzschutz, die Beamte auf Lebenszeit sind, Be-       der Versorgung der Berufssoldaten und der Sol-\nrufssoldaten, die übrigen Vollzugsbeamten im           daten auf Zeit die Vorschriften des Gesetzes zur\nBundesgrenzschutz bis zum Ende ihrer Dienstzeit,       vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der\ndie um ein Jahr verlängert wird, Soldaten auf Zeit.    Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6. August\nIhnen wird hierüber eine Urkunde ausgehändigt.         1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) in der Fassung des\nSie erhalten, sofern sie nicht mit einem höheren       Gesetzes vom 12. August 1955 (Bundesgesetzbl. I\nDienstgrad übernommen werden, den aus der An-          S. 530) sinngemäß weiter.\nlage ersichtlichen Dienstgrad.\n§ 4\n(2) Diese Regelung gilt nicht für die Beamten\ndes Bundespaßkontrolldienstes.                            Das Gesetz über den Bundesgrenzschutz und die\nEinrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden vom\n(3) Das Dienstverhältnis eines Soldaten wird für\n16. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 201) bleibt un-\ndenjenigen nicht begründet,\nberührt.\n1. der binnen einem Monat nach Inkrafttreten\ndieses Gesetzes die gesetzliche Uberfüh-                               § 5\nrung in die Bundeswehr ablehnt,                 Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n2. dessen Ubernahme vom Bundesminister          dung, der § 1 Abs. 2 des Gesetzes einen Monat da-\nfür Verteidigung binnen einem Monat          nach in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Mai 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister für Verteidigung\nBlank"]}