{"id":"bgbl1-1956-23-3","kind":"bgbl1","year":1956,"number":23,"date":"1956-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/23#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_23.pdf#page=5","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit","law_date":"1956-05-17T00:00:00Z","page":431,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1956                          431\nZweites Gesetz\nzur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit.\nVom 17. Mai 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           (3) Wer nach dem 26. April 1945 die deutsche\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                 Staatsangehörigkeit erworben hat, ist auch dann\nEs wird festgestellt, daß das Reichsgesetz über     erklärungsberechtigt, wenn er nach dem Erwerb\ndie Wiedervereinigung Osterreichs mit dem Deut-        der deutschen Staatsangehörigkeit seinen dauern-\nschen Reich vom 13. März 1938 (Reichsgesetzbl. I       den Aufenthalt in Deutschland aufgegeben hat.\nS. 237) außer Kraft getreten ist. Die hierdurch auf       (4) Hat ein Erklärungsberechtigter nach dem\ndem Gebiete der Staatsangehörigkeit entstandenen       26. April 1945 einen Tatbestand erfüllt, der den\nRechtsfragen werden wie folgt geregelt:                Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Fol-\nge hatte, so erwirbt er die deutsche Staats-\n§\na_ngehörigkeit nur bis zum Zeitpunkt der Erfüllung\nDie Verordnungen über die deutsche Staatsange-      des Verlusttatbestandes.\nhörigkeit im Lande Osterreich vom 3. Juli 1938\n(Reichsgesetzbl. I S. 790) und vom 30. Juni 1939          (5) Das Erklärungsrecht. besteht nicht, wenn Tat-\n(Reichsgcsetzbl. I S. 1072) werden mit Wirkung vom     sachen die Annahme rechtfertigen, daß der Betrof-\n27. April 1945 aufgehoben. Die deutsche Staats-        fene die innere oder äußere Sicherheit der Bundes-\nangehörigkeit derer, die nach Maßgabe der §§ 1, 3      republik oder eines deutschen Landes gefährdet.\nund 4 der Verordnung vom 3. Juli 1938 oder nach·\nMaßgabe des Artikels 1 der Verordnung vom                                       § 4\n30. Juni 1939 am 26. April 1945 deutsche Staats-\nHat eine deutsche Staatsangehörige in der Zeit\nangehörige waren, ist mit Ablauf dieses Tages er-\nvorn 13. März 1938 bis einschließlich 26. April 1945\nloschen.\nmit einem Manne die Ehe geschlossen, der nach\n§ 2                          Maßgabe der in § 1 Satz 2 genannten Bestimmun-\n§ 1 Satz 2 gilt nicht für Frauen, die in der Zeit   gen deutscher Staatsangehöriger war, und gehörte\nvom 13. März 1938 bis zum Ablauf des 26. April 1945    sie selbst nicht zu diesem Personenkreis, so ist ihre\neinen deutschen Staatsangehörigen geheiratet ha-       deutsche Staatsängehörigkeit mit Ablauf des\nben, dessen deutsche Staatsangehörigkeit nicht auf     26. April 1945 erloschen, wenn sie damals ihren\nden genannten Bestimmungen beruhte, sowie für          dauernden Aufenthalt außerhalb Deutschlands hatte\nKinder, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum      oder ihn vor dem 1. Mai 1952 ins Ausland verlegt\nAblauf des 26. April 1945 durch einen solchen deut-    hat. Sie hat jedoch ein Erklärungsrecht gemäß § 3\nschen Staatsangehörigen legitimiert worden sind.       Abs. 1, wenn sie seit dem 1. Januar 1955 ihren\ndauer:nden Aufenthalt in Deutschland hat.\n§ 3\n(1) Die Personen, deren deutsche Staatsangehörig-                            § 5\nkeit nach Maßgabe des § 1 Satz 2 erloschen ist,           (1) Wer glaubhaft macht, daß es ihm erschwert\nhaben das Recht, sie durch Erklärung mit Rück-         war, seinen dauernden Aufenthalt seit dem 26. April\nwirkung auf den Zeitpunkt des Erlöschens wieder-       1945 in Deutschland zu haben, wird im Rahmen die-\nzuerwerben, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt        ses Gesetzes behandelt, als ob er diese Voraus-\nseit dem 26. April 1945 im Gebiet des Deutschen        setzung erfüllte, wenn er spätestens am 23. Mai 1949\nReiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937          dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen\n(Deutschland) haben.                                   und ununterbrochen behalten hat. Das gleiche gilt\n(2) Das Recht auf rückwirkenden Erwerb der          für Personen, die zwar erst nach dem 23. Mai 1949,\ndeutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung ha-      aber im Anschluß an ihre Flucht, Vertreibung, Aus-\nben auch                                               weisung oder Aussiedlung aus einem der in § 1\n1. Frauen, die nach dem 26. April 1945, jedoch  Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes vorn\nvor Ablauf des 31. März 1953 einen Mann      19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) genannten\ngeheiratet haben, der die deutsche Staats-   Gebiete oder im Anschluß an ihre Entlassung aus\nangehörigkeit nach Maßgabe des Absatzes 1    dem Gewahrsam einer fremden Macht dauernden\nwiedererwirbt, auch wenn die Ehe nicht       Aufenthalt in Deutschland genommen haben oder\nmehr besteht,                                nehmen.\n2. nach dem 26. April 1945 ehelich geborene        (2) War es einer der in § 3 Abs. 2 genannten Per-\noder legitimierte Kinder, deren Vater, so-   sonen erschwert, ihren dauernden Aufenthalt recht-\nwie nach dem 26. April 1945 unehelich ge-    zeitig in Deutschland zu nehmen, so steht ihr das\nborene Kinder, deren Mutter die deutsche     Recht, die deutsche Staatsangehörigkeit mit Rück-\nStaatsangehörigkeit nach Maßgabe des Ab-     wirkung auf den Zeitpunkt der Eheschließung, Ge-\nsatzes 1 wiedererwirbt,                      burt oder Legitimation zu erwerben, auch zu, wenn\nsofern sie seit der Eheschließung oder seit der Ge-    sie alsbald nach Wegfall des Erschwernisses ihren\nburt oder Legitimation ihren dauernden Aufenthalt      dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen hat\nin Deutschland haben.                                  oder nimmt und behalten hat.","432                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 6                           gesetzbl. I S. 65) entsprechend mit der Maßgabe,\n(1) § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Juli 1938        daß § 21 Satz 1 auch auf solche Personen anwend•\nhat den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit          bar ist, die nur deswegen nicht erklarungsberech-\nnur bewirkt, wenn deren Verleihung dem Willen             tigt geworden sind, weil sie vor dem Inkrafttreten\ndes einzelmm entsprach.                                  dieses Gesetzes gestorben sind oder weil sie bis\nzu ihrem Tode im Gewahrsam einer fremden Macht\n(2) Besu.ß er die deutsche Staatsangehörigkeit am\nwaren und daher ihren Willen, in Deutschland\n26. April 1945 noch, so ist er deutscher Staats-          dauernden Aufenthalt zu nehmen, nicht mehr ver-\nangehöriger geblieben, wenn er erklärt, daß er den        wirklichen konnten. Für die Ausschlagungserklärung\nFortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit ge-         (§ 7) gilt außerdem § 22. Die gesetzliche Vertretung\nwollt hat; § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.\nrichtet .sich nach deutschem bürgerlichen Recht.\n§ 7\n(2) Wer auf Grund dieses Gesetzes die deutsche\nStaatsangehörigkeit erworben oder beibehalten hat,\n(1) Eine Ausländerin, die nach dem 12. März 1938       erhält darüber eine Urkunde.\neinen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat,\nder die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 6               (3) Die Verfahren einschließlich der Ausstellung\nder Urkunde sind gebührel'!frei.\nAbs. 1 oder 2 besaß, ist, wenn die Ehe vor dem\n1. April 1953 geschlossen wurde, durch die Ehe-\nschließung deutsche Staatsangehörige geworden, es                                   § 10\nsei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit           Personen, die vor dem Inkrafttreten <Feses Ge-\nausschlägt; das Ausschlagungsrecht steht auch den         setzes ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches\nFrauen zu, die im Zeitpunkt der Eheschließung die         Urteil erstritten haben, daß sie infolge der Einglie-\ndeutsche Staatsangehörigkeit besaßen.                     derung Osterreichs die deutsche Staatsangehörig-\n(2) Wer gemäß § 4 oder gemäß § 5 des Reichs-           keit besitzen oder Anspruch auf eine Staats-\nund Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913        angehörigkeitsurkunde haben, sind deutsche Staats-\n(Reichsgesetzbl. S. 583) als Abkömmling eines nach        angehörige, es sei denn, daß sie nach Erlaß des Ur-\nMaßgabe des § 6 Abs. ! oder 2 deutschen Staats-           teils einen Tatbestand erfüllt haben, der den Ver-\nangehörigen deutscher Staatsangehöriger geworden        . lust der deutschen Staatsangehörigkeit nach sich zog.\nist, hat das Recht, die deutsche Staatsangehörigkeit\nauszuschlagen, bei Ableitung von einem gemäß § 6                                    § 11\nAbs. 2 deutschen Staatsangehörigen jedoch nur,\nwenn Geburt oder Legitimation vor Abgabe der                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ngemäß § 6 Abs. 2 erforderlichen Erklärung erfolgt         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsind. Das Ausschlagungsrecht steht auch denen zu,         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch irri Land Berlin.\ndie im Zeitpunkt der Legitimation die deutsche\nStaatsangehörigkeit besaßen.                                                       § 12\n(3) Die Ausschlagung hat die Wirkung, daß der             Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nAusschlagende nicht deutscher Staatsangehöriger           dung in Kraft.\ngeworden ist.\n§ 8                              Die Bundes~egierung hat dem vorstehenden Ge-\n(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Erklärun-        setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\ngen können nur bis zum 30. Juni 1957 abgegeben            derliche Zustimmung erteilt.\nwerden. Für die gemäß § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n§ 7 Erklärungsberechtigten endet die Erklärungs-\nfrist erst am 31. Dezember 1957; in den Fällen des        Bonn, den 17. Mai 1956.\n§ 5 endet sie nicht vor Ablauf von sechs Monaten\nnach Aufenthaltnahme in Deutschland.                                 Für den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\n(2) Jeder Erklärungsberechtigte ist befugt, vor                             von Hassei\nAblauf der Erklärungsfrist auf sein Erklärungsrecht\nzu verzichten.                                              Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\n§ 9\nDer Bundesminister des Innern\n(1) Für alle nach diesem Gesetz abzugebenden\nDr. Schröder\nErklärungen gelten die §§ 14 bis 21 und § 23 des\nGesetzes zur Regelung von Fragen der Staats-                    Der Bundesminister der Finanzen\nangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundes-                                     Schäffer"]}