{"id":"bgbl1-1956-23-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":23,"date":"1956-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/23#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_23.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über die Lohnstatistik","law_date":"1956-05-18T00:00:00Z","page":429,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1956                             429\n· Gesetz über die Lohnstatistik.\nVom 18. Mai 1956.\nDer Bundestag hat das folgende            Gesetz be-   zu erfassen, gegliedert nach Größenklassen der Be-\nschlossen:                                                triebe sowie nach der Tätigkeit und dem Geschlecht\nder Arbeiter.\n. ERSTER ABSCHNITT\n{2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf Frage-\nAllgemeine Bestimmungen                    bogen für jeweils einen Monat oder vier zusammen-\nhängende Wochen zu machen.\n§ 1\n(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine\nLohnstatistik als Bundesstatistik durchgeführt. Sie                            DRITTER ABSCHNITT\numfaßt                                                                       Laufende Statistiken\n1. eine laufende Statistik über die Arbeits-           der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten\nverdienste und Arbeitszeiten in der Land-                 in anderen Wirtschaftsbereichen\nwirtschaft,\n§ 5\n2. eine laufende Statistik über die Arbeits-\nverdienste und Arbeitszeiten in anderen          (1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt\nWirtschaftsbereichen,                          sich auf\n3. Sondererhebungen über Arbeitsverdienste                · 1. die Arbeiter in den folgenden Wirtschafts-\nund Arbeitszeiten.                                          abteilungen nach dem Systematischen Ver-\nzeichnis der Arbeitsstätten:\n(2) Die Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 wird nicht in\nden Ländern Freie und Hansestadt Hamburg und                              Bergbau, Gewinnung und Verarbeitung\nFreie Hansestadt Bremen sowie im Land Berlin                              von Steinen und Erden, Energiewirtschaft,\ndurchgeführt.                                                             Eisen- und Metallerzeugung und -ver-\narbeitung,\n§ 2\nVerarbeitende Gewerbe (ohne Eisen- und\nAuskunftspflichtig für die Statistiken nach § 1                        Metallverarbeitung),\nsind die Arbeitgeber.                                                    Bau-,' Ausbau- und Bauhilfsgewe·rbe;\n2. die Angestellten in den unter Nummer 1\nZWEITER ABSCHNITT                                  genannten Wirtschaftsbereichen sowie in\nder Wirtschaftsabteilung „Handel, Geld-\nLaufende Statistiken über Arbeitsverdienste                           und Versicherungswesen\".\nund Arbeitszeiten in der Landwirtschaft\n(2) Für die Statistik ist eine repräsentative Aus-\n§ 3                           wahl von Betrieben heranzuziehen.\n(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt         (3) Die Statistik ist in vierteljährlichen Abstän-\nsich auf                                                  den, für die erfaßten Handwerkszweige mit Aus-\n1. in   die l-Iausgemeinschaft aufgenommene       nahme der handwerklichen Betriebe des Hoch-, Tief-\nständig beschäftigte männliche und weib-      und Ingenieurbaues in halbjährlichen Abständen\nliche landwirtschaftliche Arbeiter im Mo-     durchzuführen ..\nnatslohn,\n2. nicht in die Hausgemeinschaft aufgenom-                                       § 6\nmene männliche landwirtschaftliche Ar-           {1) Durch die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind\nbeiter im Stundenlohn.                        zu erfassen\n{2) Für die Statistik ist eine repräsentative Aus-              1. gegliedert nc1.ch dem Geschlecht und der\nwahl von landwirtschaftlichen Betrieben heranzu-                       Tätigkeit\nziehen; dabei ist die Repräsentation so zu bemessen,                    a) die Zahl der Arbeiter und der Ange-\ndaß im Durchschnitt bis zu 10 vom Hundert der im                           stellten,\nAbsatz 1 bezeichneten Arbeiter erfaßt werden.                           b) die Zahl der Arbeitsstunden der Ar-\n(3) Die Statistik ist bis zum Jahre 1958 einschließ-                    beiter unter besonderer Angabe der zu-\nlich in halbjährlichen, vom Jahre 1959 an in jähr-                         schlagpflichtigen Uber-, Sonn- und\nlichen Abständen durchzuführen, sofern nicht die                           Feiertagsstunden,\nBundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zu-                          c) die Arbeitsverdienste der Arbeiter und\nstimmung des Bundesrates bestimmt, daß die Statistik                       der Angestellten;\nauch nach 1958 weiter in halbjährlichen Abständen\n2. die Art des Betriebes, die tarifliche Orts-\naufgestellt wird.\nklasse und die Zahl der Arbeitstage.\n§ 4\n{2) In Abständen von drei Jahren, beginnend mit\n(1) Durch die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind     dem Jahre 1956, sind für einen Erhebungsmonat die\ndie Barverdienste, für die landwirtschaftlichen Ar-       in Absatz 1 Nr. 1 genannten Tatbestände unterglie-\nbeiter im Stundenlohn außerdem die Arbeitsstunden         dert nach dem Alter zu erfassen.","430                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind       der Betriebe erstrecken. Soziale Nebenleistungen,\nauf Fragebogen für jeweils einen Monat oder vier        die einem einzelnen Arbeitnehmer nicht zugerech-\nzusammenhängende Wochen zu machen, und zwar             net werden können, sind im ganzen zu erfassen. ~\nfür Betriebe mit zehn und mehr Arbeitern und An-\ngestellten nicht über die einzelnen Arbeitnehmer,\nsondern über die Arbeitnehmergruppen (Lohnsum-\nmenverfahren).                                                           FUNFTER ABSCHNITT\nSchlußbestimmungen\nVIERTER ABSCHNITT                                                § 9\nSondererhebungen                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nüber Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten            des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 7                            Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nIn Abständen von drei bis fünf Jahren sind durch     erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndie Sondererhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 die Ar-      des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nbeitszeiten und Arbeitsverdienste der einzelnen Ar-\nbeiter und Angestellten zu erfassen (Individualver-\n§ 10\nfahren). Dabei ist insbesondere ihre Gliederung\nnach der Art der Tätigkeit sowie nach Alter und           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nGeschlecht der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.         dung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten außer\nFür die Arbeiter sind ferner Arbeitszeit und Ar-        Kraft\nbeitsverdienste getrennt nach Zeit- und Leistungs-        das Gesetz über Lohnstatistik vom 22. August\nlohn zu ermitteln. Diese Sondererhebungen er-           1949 (WiGBl. S. 265)t\nstrecken sich nicht auf den öffäntlichen Dienst.\nlfd. Nr. 39 des Anhangs der Gemeinsamen Anord-\nnung der Verwaltungen des Vereinigten Wirt-\n§ 8                            schaftsgebietes zur Durchführung von Statistiken\n(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-       vom 1. Juni 1949 (Offentlicher Anzeiger für das Ver-\nverordnung rnil Zustimmung des Bundesrates, in          einigte Wirtschaftsgebiet Nr. 50 vom 25. Juni 1949),\nwelche:Q Wirtschaftsabteilungen nach dem Systema-         die Verordnung zur Durchführung einer Statistik\ntischen Verzeichnis der Arbeitsstätten die Sonder-      der Gehalts- und Lohnverhältnisse vom 22. Dezem-\ne~hebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 jeweils durchge-       ber 1951 (Bundesanzeiger Nr. 249 vom 28. Dezember\nführt werden.                                           1951),\n(2) Die Rechtsverordnung kann die Sonder-              das Gesetz über Lohnstatistik vom 10. Januar 1952\nerhebungen auch auf die sozialen Nebenleistungen        (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 'l6).\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Mai 1956.\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nvon Hassel\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}