{"id":"bgbl1-1956-22-7","kind":"bgbl1","year":1956,"number":22,"date":"1956-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/22#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-22-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_22.pdf#page=11","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang","law_date":"1956-05-12T00:00:00Z","page":425,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1956                            425\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz\nund über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang.\nVom 12. Mai 1956.\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über                     b) selbständig einen stehenden Ge-\ndas Pußwesen (l\\ü\\gcseLz) vorn 4. Miirz 1952 (Bun-                        werbebetrieb oder einen landwirt-\ndesgesetzbl. I S. 290) wird mit Zustimmung des Bun-                       schaftlichen Betrieb zu führen oder\ndesrates verordnet:                                                    c) ein Gewerbe im Umherziehen oder\nArtikel l                                           ein Marktgewerbe zu betreiben;\";\nb) wird am Schluß des Buchstabens j der Punkt\nDie Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz\n·    in ein Semikolon umgewandelt und als Buch-\nund über die Befreiung vom Paß- und Sichtver-\nstabe k eingefügt:\nmerkszwang vorn 17. Mai E)52 (Bundesgesetzbl. I\nS. 295) in der Fassung der Bekanntmachung vom                   „k) die Inhaber von Ausweisen, die auf Grund\n14. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 77) - Paßver-                des Londoner Abkommens vom 15. Okto-\nordnung - wird wie folgt geiindert:                                 ber 1946 oder des Abkommens über die\nRechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli\n1. In § 2 erhält der einleitende Ha 1bsatz die Fassung:              1951 von Behörden der Staaten ausgestellt\n,,Vom Paßzwang (§§ 1 und 2 des Paßgesetzes)                      sind, mit denen die Bundesrepublik\nsind befreit\";                                                   Deutschland diplomatische Beziehungen\nunterhält und die ihre Angehörigen für\n2. in § 3 Abs. 2                                                    die Rückkehr in ihr Staatsgebiet nicht\na) erhält Buchsl.abe f folgende Fassung:                         dem Sichtvermerkszwang unterwerfen.\nDies gilt nur, wenn in dem Ausweis eine\n„f) Angehörige der Staaten, mit denen die                     Rückkehrberechtigung eingetragen ist und\nBundesrepublik Deutschland diplomatische                  die Einreise spätestens vier Monate vor\nBeziehun~J<!n unterhält, wenn                             Ablauf der Rückkehrberechtigung erfolgt.\n1. die Angehöri~1en die~.;er Staaten für die              Buchstabe f Nr. 3 gilt entsprechend.\"\nRückkehr in das Gebiet des Staates,\ndessen Staalsangehörigkeit sie besitzen,                          Artikel 2\nnicht dem Sichtvermerkszwang unter-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nworfen sind und                             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n2. diese Personen Inhaber von National-        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Paß-\npässen sind und                             gesetzes auch im Land Berlin.\n3. sie nicht beabsichtigen, im Gebiet des\nGeltungsbereichs dieser Verordnung                                Artikel 3\na) sich als Arbeilnehmer zu betätigen          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\noder                                    kündung in Kraft.\nBonn, den 12. Mai 1956.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","426                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nSolorl lieferbar:\nF undstellennachweis übe, die Bundesgesefzgebung\nnadt dem Stande vom 31. Dezember 1955\nbestehend aus\neiner nach Sachgebieten gegliederten systematischen Dbersicht\naller von 1949 bis 1955 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten\nGesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen\nnebst\neinem alphabetischen Register zu der systematischen Ubersicht.\nDer Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über die seit\n1949 im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Ver-\nordnungen sowie über sonstige Veröffentlichungen dar.\nPreis: 2,50 DM zuzüglich -,25 DM Porto und Verpackung.\nLieferung erfolgt gegen Voreinse.ndung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 399. Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu\nvermerken.\nHerausgeber: Der B11nclcsminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn 1Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.\nDas BundesqC'sceizblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Be 7. ll Cf nm durch die Post Bez 11 q .':preis: viPrteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüqlich Zustellqebühr).\nEinzels l ü c k e je anqcf,1 nqcne 21 Sei 1,:n DM 0,40 (zuziiqli eh Versandc1ebiihren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVorei 11se11du1HJ des erforclPrl ichen Belraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausqube DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren."]}