{"id":"bgbl1-1956-22-3","kind":"bgbl1","year":1956,"number":22,"date":"1956-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/22#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_22.pdf#page=6","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Dritten Überleitungsgesetzes","law_date":"1956-05-11T00:00:00Z","page":420,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["420                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang l-956, Teil I\nDri Ues Gesetz\nzur Änderung des Dritten Dberleitringsgesetzes.\nVom 11. Mai 1956.\nDer Bundestag hat das folgende          Gesetz be-       Bund Darlehen, wenn eine anderweitige Dar-\nschlossen:                                                  lehnsaufnahme dem Land Berlin nicht zugemutet\nwerden kann oder aus sonstigen Gründen nicht\nArtikel 1\nmöglich ist.\nDas Gesetz über die Stellung des Landes Berlin              (2) Die Bundeshilfe (Bundeszuschuß und Bun-\nim Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-           desdarlehen) soll so bemessen sein, daß das Land\ngesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)         Berlin befähigt wird, die durch seine besondere\nin der Fassung, die es durch die Bekanntmachung             Lage bedingten Ausgaben zur wirtschaftlichen\nder Aufhebung von Vorschriften des Gesetzes über            und sozialen Skherung seiner Bevölkerung zu\ndie Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des          leisten und seine Aufgaben als Hauptstadt eines\nBundes durch die Alliierte Hohe Kommission vom              geeinten Deutschlands 2:u erfüllen.\n31. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 115), durch das\n(3) Die Höhe der Bundeshilfe wird jährlich\nGesetz zur Änderung dc~s Gesetzes über die Stel-\ndurch das Gesetz über die Feststellung des Bun-\nlung des Landes Berlin im Pinanzsystem des Bundes\ndeshaushaltsplans bestimmt. Der Bundeszuschuß\nvom 20. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 821),\nist dem Land Berlin in monatlichen Teilbeträgen\ndurch Artikel II des Gesetzes zur Verlängerung der\nzu überweisen.\nGeltungsdauer und zur Änderung des Gesetzes zur\nErhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" vom                    (4) Solange die Abgabe „Notopfer Berlin\" er-\n28. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 88) und durch           hoben wird, dient ihr Aufkommen nach Maßgabe\ndas Zweite Gesetz zur Änderung des Dritten Uber-            des Bundeshaushaltsplans der Deckung der Bun-·\nleitungsgesetzes vom 25. Dezember 1954 (Bundes-             deshilfe.\"\ngesetzbl. I S. 504) erhalten hat, wird wie folgt ge-\nArtikel 2\nändert:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 16 erhält folgende Fassung:                            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n,,§ 16                         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nBundeshilfe für das Land Berlin            verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n(1) Solange das Land Berlin am Finanzausgleich      Dritten Uberleitungsgesetzes.\nunter den Ländern nicht teilnimmt, erhält es zur\nDeckung eines auf andere Weise nicht auszu-\ngleichenden Haushaltsfehlbedarfs einen Bundes-                              Artikel 3\nzuschuß. Zur Deckung eines außerordentlichen Be-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndarfs für den Wiederaufbau Berlins gewährt der          dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. Mai 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}