{"id":"bgbl1-1956-22-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":22,"date":"1956-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/22#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_22.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Dritten Teiles der Reichsabgabenordnung","law_date":"1956-05-11T00:00:00Z","page":418,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["418                                   Bundesgesetzblatt, ,Jahrg<:1-ng 1956, Teil I\nGesetz zur Änderung von Vorschriften\ndes Dritten Teiles der Reichsabgabenordnung.\nVom 11. Mai. 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                            oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     verbucht oder verbuchen läßt, oder\n3. nach       den      Verbrauchsteuergesetzen\nArtikel I                                        buchungspflichtige Betriebsvorgänge nicht\noder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig\nÄndemng der Reichsabgabenordnung\nverbucht oder verbuchen/läßt,\nDie Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931                    wird, wenn er nicht den, Tatbe-stand eines ande-\n(Reichsgesetzbl. I S. 161) in der zur Zeit geltenden            ren Steuervergehens erfüllt, wegen Steu~rgefähr-\nF&ssung wird wie folgt geändert:                                dung mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu\n1. § 396 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                        zwei Jahren und Geldstrafe best\"'raft. Der Höchst-\nbetrag der · Geldstrafe ist hunderttausend, Deut-\n,,(1) Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vor-               sche Mark:\nteil eines anderen nicht gerechtfertigte Steuer-\nvorteile erschleicht oder vorsätzlich bewirkt, daß              (2) Straflosigkeit tritt für den Täter oder Teil-\nSteuereinnahmen verkürzt werden, wird wegen                  nehmer ein, der bewirkt, daß die beabsichtigte\nSteuerhinterziehung mit Geldstrafe oder mit Ge-              Steuerverkürzung unterbleibt, insbesondere da-\nfängnis und mit Geldstrafe bestraft. Der, Höchst-            durch, daß die Belege berichtigt, die Buchungen\nbetrag der Geldstrafe ist unbeschränkt.\"                     nachgeholt oder berichtigt ·werden oder daß das\nFinanzamt von dem Sachverhalt Kenntnis erhält.\n2. § 402 Abs. 1 erhält folgende Fassl!ng:                       Straflosigkeit tritt nicht ein, wenn der Täter im\nZeitpunkt der _Berichtigung, Nachholung ode~\n,, (1) Wer leichtfertig als Steuerpflichtiger oder\nBekanntgabe an das Finanzamt wußte oder bei\nals Vertreter oder bei Wahrnehmung der An-\nverständiger Würdigung der Sachlage damit\ngelegenheiten eines Steuerpflichtigen bewirkt,\nrechnen mußte, daß die Tat ganz oder zum Teil\ndaß Steuereinnahmen verkürzt oder Steuervor-\nbereits entdeckt war.\"\nteile zu Unrecht gewährt oder belassen .werden\n(§ 396 Abs. 1 und 2), wird wegen fahrlässiger             6. § 413 erhält folgende Fassung:\nSteuerverkürzung mit Geldstrafe bis zu hundertq\n,,§ 413\ntausend Deutsche Mark bestraft.\"\n(1) Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Deut-\n3. § 402 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                        sche Mark wird bestraft, wer\n,, (2) Eine Steuerumgehung ist nur dann als                      1. ohne den Tatbestand eines anderen\nfahrlässige Steuerverkürzung zu bestrafen, wenn                         Steuervergehens zu erfüllen, vorsätzlich\ndie Verkürzung der Steuereinnahmen oder die                             oder fahrlässig                ·\nGewährung der ungerechtfertigten Steuervorteile                         a) seiner Verpflichtung, Steuerabzugs-\ndadurch bewirkt wird, daß der Täter vorsätzlich                            beträge einzubehalten und abzufüh-\noder leichtfertig Pflichten verletzt, die ihm im                           ren, nicht vollständig oder nicht recht-\nInteresse der Ermittlung einer Steuerpflicht ob-                           zeitig nachkommt;\nliegen.\"\nb) die Vorschriften der Verbrauchsteuer-\n4. § 404 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                      gesetze oder der -dazu ergangenen\nRechtsverordnungen über Verpackung\n,, (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nund Kennzeichnung verbrauchsteuer-\neine Steuerhinterziehung, einen Bannbruch oder\neine Steuerhehlerei begangen hat und deshalb                               barer Erzeugnisse, die in diesen Vor-\nschriften zur Vorbereitung, Sicherung\nbestraft worden ist, wird, wenn er abermals\neines dieser Steuervergehen begeht, mit Gefäng-                            oder Nachprüfung der Besteuerung\nauferlegten Erklärungs- oder Anzeige-\nnis nicht unter drei Monaten und mit Geldstrafe,\nderen Höchstbetrag unbeschränkt ist, bestraft. In                          pflichten, die Verkehrsbeschränkungen\nleichten Fällen kann auf Gefängnis unter drei                              oder die Vorschriften verletzt, die für\nMonaten und Geldstrafe oder auf Geldstrafe er-                             den Verbrauch unversteuerter Waren\nkannt werden.\"                                                             in den Freihäfen getroffen sind;\nc) aa) als Gestellungspflichtiger, Waren-\n5. Nach § 405 wird folgende Vorschrift eingefügt:                                   führer, Zollbeteiligter oder bei\n,,§ 406                                     ,1          Wahrnehmung der Angelegen-\n. heiten dieser Personen Pflichten\n(1) Wer in der Absicht, eine Verkürzung von\nverletzt, die ihm durch das Zoll-\nSteuereinnahmen zu ermöglichen,\ngesetz oder die dazu ergangenen\n1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher                              Rechtsverordnungen zur Erf as-\nHinsicht unrichtig sind, oder                                       sung gestellungspflichtiger Waren\n2. nach Gesetz buchungs: oder aufzeich-                                 oder in einem Zollverfahren auf-\nnungspflichtige Geschäftsvorfälle nicht                             erlegt sind,","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1956                              419\nhb) die Gebole oder Verbote, die im                               Artikel II\nZollgesetz oder in den dazu er-\nSchluß- und Ubergangsvorschriften\ngangenen Rechtsverordnungen für\nden Zollgrenzbezirk oder für die                                § 1\nZollausschlüsse erlassen sind, oder     (1) Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschrif-\nRechtsverordnungen,        die  auf  ten verwiesen ist, die durch dieses Gesetz geändert\nc::;rund der §§ 24 und 26 des Zoll-  werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden\ngesetzes erlassen sind, verletzt;    Vorschriften dieses Gesetzes. Jedoch treten folgende\n2. vorstilzlich oder fahrlässig gegen ein       Vorschriften außer Kraft:\nGeselz verstößt, das die Einfuhr, Aus-              1. § 1 Abs. 10 Satz 1 der Verordnung über die\nfuhr oder Durchfuhr von Waren ver-                     Führung eines Wareneingangsbuchs vom\nbietet, es sei denn, daß die Tat nach                  20. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 752),\nanderen Vorschriften zu ahnden ist;                 2. § 1 Abs. 10 Satz 1 der Verordnung über die\n3. vorsätzlich oder fahrlässig gegen den                  Verbuchung des Warenausgangs vom\n§ 107 a oder den § 163 Abs. 1 verstößt.                20. Juni 1936 _(Reichsgesetzbl. I S. 507),\n(2) Die  Verletzung von Sollvorschriften ist               3. § 81 Abs. 3 der Durchführungsbestimmun-\nnicht strafbar. Die Versäumung eines Zahlungs-                   gen zum Umsatzsteuergesetz vom 1. Sep-\ntermins ist für sich allein nicht strafbar.\"                     tember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796).\n(2) Soweit in bisher ergangenen Vorschriften der\n7. In § 419 Abs. 1 ist das Wort „Steuerordnungs-          Ausdruck „Steuergefährdung\" verwandt worden ist,\nwidrigkeiten\" durch die Worte „Steuervergehen          treten an dessen Stelle die Worte „fahrlässige\ngemäß § 413\" zu ersetzen.                              Steuerverkürzung\".\n8. Nach § 476 wird folgende Vorschrift eingefügt:                                    § 2\n,,§ 476 a                        § 462 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung wird auf-\ngehoben.\n(1) Soweit in Strafsachen wegen Steuer- oder\nMonopol-Vergehen das Amtsgericht sachlich zu-                                 Artikel III\nständig ist, ist örtlich zusti:indig das Amtsgericht\nam Sitz des Landgerichts.                                              Geltung im Land Berlin\n(2) Die Landesregierung kann durch Rechts-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nverordnung die örtliche Zuständigkeit des Amts-        und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\ngerichts abweichend regeln, soweit dies mit            zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. l) auch\nRücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsver-       im Land Berlin.\nhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden\noder andere örtliche fü:dürfnisse zweckmäßig er-                              Artikel IV\nscheint.                                                              Inkrafttreten des Gesetzes\n(3) Strafsadwn wegen Steuer- oder Monopol-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nVergehen sollen beim Landgericht einer bestimm-        dung in Kraft, Artikel I Nr. 8 jedoch erst am 1. Juli\nten Strafkammer zugewiesen werden.\"                    1956.\nDc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. Mai 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}