{"id":"bgbl1-1956-22-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":22,"date":"1956-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge (Bundesversicherungsamtsgesetz)","law_date":"1956-05-09T00:00:00Z","page":415,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["415\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1956                      Ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1956                                                                                                                  Nr. 22\nTag                                                                          Inhalt:                                                                                         Seite\n9. 5.56 Gesetz über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über .die Sozial-\nversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialver-\nsicherung und der betrieblichen Altersfürsorge (Bundesversicherungsamtsgesetz) . . . . . . . . . . •                                                                   415\n11. 5. 56 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Dritten Teiles der Reichsabgabenordnung . . . . . .                                                                           418\n11. 5. 56 Drittes Gesetz zur Änderung des Dritten Uberleitungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                                                     420\n11. 5. 56 Siebentes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     421\n7.5.56  Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten . . . . • •                                                                             422\n7.5.56  Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der\nSoldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   422\n12.5.56   Verordnung zur Änderung der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und über\ndie Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                                          425\nIn Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 1956, sind veröffentlicht: Gesetz über das Vorläufige Europäische\nAbkommen vom 11. Dezember 1953 über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters,\nder Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen und über das Vorläufige Europäische Abkommen vom\n11. Dezember 1953 über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten\nder Hinterbliebenen. -- Bekanntmachung über das Wirksamwerden der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland\nan den Internationalen übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und\n-Gcpä.ckverkehr. -     Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Opiumabkommens. -\nBekanntmachung über die Wiederanwendung der Internationalen Opiumabkommen. - Bekanntmachung über den\nGeltungsbereich des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages London 1948.\nGesetz\nüber die Errichtung des Bundesversicherungsamts,\ndie Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung\nvon Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung\nund der betrieblichen Altersfürsorge\n(Bundesversicherungsamtsgesetz - BVAG).\nVom 9. Mai 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                              tikels 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt der\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                       Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen\nSchiffssicherheitsvertrag London 1948 vom 22. De-\n§ 1                                                             zember 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 603).\n(1) Zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben                                                   (2) Das Bundesversicherungsamt hat auch die üb-\nauf dem Gebiete der Sozialversicherung wird als                                              rigen i,\\ufgaben und Befugnisse, die das frühere\nselbständige Bundesoberbehörde das Bundesver-                                                 Reichsversicherungsamt oder sein Präsident nach den\nsicherungsamt errichtet. Es untersteht dem Bundes-                                           gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften auf dem\nminister für Arbeit.                                                                         Gebiete der Verwaltung hatte, soweit es sich um\nbundesunmittelbare Sozialversicherungsträger han-\n(2) Das Bundesversicherungsamt hat seinen Sitz                                            delt und nicht nach diesem Gesetz die Bundesregie-\nin Berlin.                                                                                   rung oder der Bundesminister für Arbeit zuständig\n§ 2                                                             ist.\n(1) Das Bundesversicherungsamt führt                              die Auf-                     (3) Das Bundesversicherungsamt ist ferner an-\nsicht über die Sozialversicherungsträger, deren Zu-                                          stelle des früheren Reichsversicherungsamts zustän-\nständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Lan-                                          dig in den Fällen\ndes hinaus erstrE!ckt (bundesunmittelbare Sozial-                                                 des § 547 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung,\nversicherungsträger). Unberührt bleibt § 4 Abs. 1                                                          es sei denn, daß die beteiligten Versiche-\ndes Gesetzes über die Auf9aben des Bundes auf                                                              rungsträger                    sämtlich                landesunmittelbare\ndem Gebiete der Secschiffa.hrt vom 22. November                                                            Sozialversicherungsträger (§ 3 Abs. 1) dessel-\n1950 (Bundesgcsetzbl. S. 767) in der Fassung des Ar-                                                       ben Landes sind,","416                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nder §§ 1393 Abs. 2 und 1544 h der Reichsversiche-                              § 7\nrungsonlnung, soweit diese Bestimmungen           Soweit in sozialversicherungsrechtlichen Vor-\nzur Vornahme von Verwaltungsakten er-           schriften Veröffentlichungen in amtlichen Verkün-\nrnüchtigen,                                     dungsblättern des Reiches vorgesehen sind, treten\nder §§ 1395 und 1396 der Reichsversicherungs-        an deren Stelle die entsprechenden amtlichen Ver-\nordnung,                                        kündungsblätter des Bundes oder der Länder. Die\ndes § 2 Abs. 4 und des § 3 des Reichsknappschatts-   Veröffentlichungen des Bundesversicherungsamts\ntwsclws in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der        erfolgen im Bundesarbeitsblatt.\nPiinften V c~rordmmu zum Aufbau der Sozial-\nversichcrunu vom 21. Dezember 1934 (Reichs-                               § 8\ngcsetzbl. I S. 1274).\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\ngeändert:\n§ 3\n(1) Die   für die Sozialversicherung zuständigen       1. § 30 erhält folgende Fassung:\nobersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die                                   ,,§ 30\nnach Landesrecht bestimmten sonstigen Behörden                   (1) Das Aufsichtsrecht der Aufsichtsbehörde\nführen die Aufsicht über die Sozialversicherungs-             erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Sc3:tzung\nträger, deren ZustHndiqkeitsbereich sich nicht über           beachtet werden.\ndas Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landes-\n(2) Die Aufsichtsbehörden sind, soweit sie\nunmittelbare Sozialversicherungsträger).\nLandesbehörden sind und die Aufsicht nicht\n(2) Die für   die Sozialversicherung zuständigen           von der für die Sozialversicherung zuständigen\nobersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die              obersten Verwaltungsbehörde des Landes ge-\nnach Landesrecht bestimmten sonstigen Behörden                führt wird, an allgemeine Weisungen dieser\nhaben auch die übrigen Aufgaben und Befugnisse,               obersten Verwaltungsbehörde gebunden. Das\ndie das frühere Reichsversicherungsamt oder sein              Bundesversicherungsamt ist an allgemeine\nPräsident nach den gesetzlichen oder sonstigen                Weisungen des Bundesministers für Arbeit ge-\nVorschriften auf dem Gebiete der Verwaltung hatte,            bunden.\nsoweit es sich um landesunmittelbare Sozialversiche-             (3) Die Bundesregierung kann mit Zustim-\nrungstrl1ger handelt und nicht nach diesem Gesetz             mung des Bundesrates für die Ausübung des\ndie Bundesregierung, der Bundesminister für Arbeit            Aufsichtsrechts Richtlinien erlassen.\"\noder das Bundesversicherungsamt zuständig ist.\n2. § 413 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n§ 4                               „Die Aufsicht über den Verband führt die für\ndie Sozialversicherung zuständige oberste Ver-\nSoweit das frühere Reichsversicherungsamt zum\nwaltungsbehörde des Landes oder die nach\nErlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-\nLandesrecht bestimmte sonstige Behörde.\"\nmächtigt war, wm-den diese Ermächtigungen von\nder Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-             3. In § 548 Abs. 1 werden die Worte „ in dem Be-\nrates ausgeübt. Der Zustimmung des Bundesrates be-            zirke desselben Oberversicherungsamts\" er-\ndarf es nicht, soweit es sich nur um bundesunmittel-          setzt durch die Worte „ in dem Bezirke des-\nbare Sozialversicherungsträger handelt.                       selben Sozialgerichts\".\n4. Nach § 722 wird folgender § 723 eingefügt:\n§ 5\n,,§ 723\nDie Aufsicht über die bundesunmittelbaren Sozial-\nversicherungsträger auf den Gebieten der Unfall-                 Das Aufsichtsrecht erstreckt sich, soweit es\nverhütung und Uberwachung mit Einschluß der                   die Unfallverhütung und Uberwachung mit Ein-\nersten Hilfe bei Unfällen führt der Bundesminister            schluß der ersten Hilfe bei Unfällen betrifft,\nfür Arbeit. Dieser nimmt auch die Aufgaben und                auch auf Umfang und Zweckmäßigkeit der\nBefugnisse des früheren Reichsversicherung~mmts               Maßnahmen der Genossenschaften.\"\nnach §§ 875, ~77, 883 Abs. 2 und § 1211 der Reichs-        5. § 849 erhält folgende Fassung:\nversichenrngsordnung wahr, soweit es sich um bun-\n,,§ 849\ndesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt.\nDie Unfallverhütungsvorschriften und ihre\nÄnderungen bedürfen der Zustimmung des\n§ 6\nBundesministers für Arbeit. Vor der Entschei-\nDie Verwaltungsaufgaben und -befugnisse, die               dung hierüber hat er die zuständigen obersten\nbis zum 31. Dezember 1953 den Oberversicherungs-              Verwaltungsbehörden der Länder zu hören.\"\nämtern oder ihren Vorsitzenden zustanden, gehen\nauf die nüch Landesrc)cht bestimmten Behörden oder,        6. An die Stelle des § 878 Abs. 1 Satz 1 treten fol-\nsoweit eine solche Bestimmung fehlt, auf die für die         gende Sätze:\nSozialversicherung zustöndigen obersten Verwal-                ,,Die technischen Aufsichtsbeamten der Ge-\ntungsbehörden der Uinder über. Soweit es sich nur            nossenschaft und, soweit es sich um Genossen-\num bundesunmi Uelbare Sozialversicherungsträger               schaften handelt, deren Zuständigkeitsbereich\nhandelt, gehen sie auf das Bundesversicherungsamt             sich über das Gebiet eines Landes hinaus er-\nüber.                                                        streckt (bundesunrnittelbare Genossenschaften),","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1956                          417\ndie vom Bundesminister für Arbeit beauftrag-        S. 857) werden die Worte „der Bundesminister für\nten Beamten sind berechtigt, die Betriebe der       Arbeit\" ersetzt durch die Worte „das Bundesver-\nMitglieder der Genossenschaft während der Be-        sicherungsamt\".\ntriebszeit zu besichtigen. Dieselbe Befugnis ha-\nben, soweil es sich um Genossenschaften han-\n§ 11\ndelt, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht\nüber das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt          Das Bundesversicherungsamt hat auch die nach\n(landesunmiltclbare Genossenschaften), die von      den Richtlinien zur Gewährung von Bundesbeihilfen\nder zusUindigc~n obersten Verwaltungsbehörde        zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieb-\ndes Landes bezrnftraglen Beamten.\"                  lichen Altersfürsorge vom 17. Oktober 1951 (Bun-\ndesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) bisher\n7. § 878 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndem Bundesminister für Arbeit zustehenden Auf-\n,,Zusländig für die Festsetzung der Ordnungs-       gaben und Befugnisse.\nstrafe ist, soweit sich die Zuwiderhandlung ge-\ngen die vorn Bundesminister für Arbeit beauf-\ntragten Bearn l:en richtet, der Bundesminister für                            § 12\nArbeit, soweit sie sich ~je~:ien die von der ober-\nDie nach diesem Gesetz dem Bundesversicherungs-\nsten Verwi111.unDsbehc>rde des Landes beauf·\namt zustehenden Aufgaben und Befugnisse gehen\nlraglen Bcmn Lcn rieb tot, die oberste Verwal-\nzu einem vom Bundesminister für Arbeit zu bestim-\ntung,;uchördc des L.mtles, im übrigen der Vor-\nstand der GcnoS'.:iCnschaJt.\"                       menden Zeitpunkt auf das Bundesversicherungsamt\nüber. Der Zeitpunkt des Dberganges ist im Bundes-\n8. In § 1544 g Abs. 3 Satz 4 werden die Worte           anzeiger bekanntzumachen.\n„des Reichsversicherungsamts\" ersetzt durch\ndie Worte „ihrer Aufsichtsbehörden\".\n§ 13\n§ 9                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nNach § 172 des Angcslelltcn vcrsicherungsgesetzes\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nwird eingefügt:\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n„IV. Abrechnung\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n§ 173                         Dritten Uber lei tungsgesetzes.\nDas Bundesversicherungsamt führt die Abrech-\nnung zwischen der Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte, der Deutschen Bundespost und dem                                    § 14\nBunde durch.\"                                              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft; zu demselben Zeitpunkt treten die\n§ 10\ndiesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften der\nIn § 2 Abs. 1 erster Halbsatz des Gesetzes über         Reichsversicherungsgesetze und der zu ihrer Ände-\ndie Errichtimg der Bundesversicherungsanstalt für         rung, Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vor-\nAngestellte vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I         schriften außer Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Mai 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDC:!r Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}