{"id":"bgbl1-1956-21-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":21,"date":"1956-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/21#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_21.pdf#page=26","order":2,"title":"Verordnung über die Änderung der Zollvormerk-Ordnung","law_date":"1956-05-07T00:00:00Z","page":408,"pdf_page":26,"num_pages":6,"content":["408                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nVerordnung über die Änderung der Zollvormerk-Ordnung.\nVom 7. Mai 1956.\nAuf Grund der §§ 16, 75, 76, 103 und 109 Abs. 1           gen vorliegen, nicht stattgegeben, wenn der\nNr. 1 und 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939               Zollbeteiligte wegen einer Steuerstraftat oder\n(Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Ge-            der Verletzung eines Einfuhrverbots oder Aus-\nsetzes zur Anderung d.es Zollgesetzes und der Ver-           fuhrverbots bestraft ist oder wenn er eine solche\nbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-                 Straftat bei der Einreise begeht.\ngesetzbl. I S. 317) und des Zweiten Anderungsge-\nsetzes zum Zollgesetz vom 3. Mai 1956 (Bundes-                                         § 58\ngesetzbl. I S. 375) in Verbindung mit Artikel 129            c) Zollabfertigung\nAbs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik                   (1) Die Zollstelle prüft Fahrzeug und Zube-\nDeutschland wird verordnet:                                   hörstücke auf ihre Ubereinstimmung mit den\nAngaben der Zollvormerkkarte und des Zulas-\n§ 1                              sungspapiers. Gibt sie dem Zollantrag statt, so\nDie Zollvormerk-Ordnung vom 24. März 1939                  bescheinigt sie die Abfertigung des Kraftfahr-\n(Reichsministerialblatt S. 595) in der Fassung der           zeugs zum Zollvormerkverkehr in der Zollvor-\nVerordnung über Anderung von Zollordnungen                   merkkarte und setzt die frist zur Wiedergestel-\nvom 11. August 1941 (Reichsministerialblatt S. 201)          lung des Kraftfahrzeugs auf drei Monate fest.\nwird wie folgt geändert:                                     Die Zollvormerkkarte gibt sie dem Zollbeteilig-\nten zurück.\n1. Die §§ 56 bis 61 erhalten folgende Fassung:                  (2) Innerhalb der gemäß Absatz 1 festgesetz-\n,,§ 56                          ten Wiedergestellungsfrist von drei Monaten be-\n4. Abfertigung auf Zollvormerk-                          darf es bei einer erneuten Einreise keines Ab-\nkarte für Kraftfahrzeuge                             fertigungsvermerks, es sei denn, daß der Zoll-\na) Anwendungsgebiet,                                 beteiligte dies ausdrücklich beantragt.\nAusgabe\n(1) Auf Zollvormerkkarte werden auf Antrag                                    § 59\nim Zollausland beheimatete, nicht der entgelt-            d) Wiedergestellung\nlichen Beförderung dienende Personenkraft-\n(1) Der Zollbeteiligte kann das Kraftfahrzeug\nwagen, Krafträder und deren Anhänger abge-\ninnerhalb der Wiedergestellungsfrist jeder\nfertigt, die von Reisenden mit gewöhnlichem\nGrenzzollstelle zum Ausgang und jeder zur wei-\nWohnort im Zollausland in das Zollgebiet ein-\nteren Abfertigung befugten Zollstelle zur Ab-\ngebracht und auf ihrer Reise im Zollgebiet ge-\nfertigung zu einem neuen Zollverkehr oder zum\nbraucht werden.\nfreien Verkehr wiedergestellen. Bei der Wieder-\n(2) Zollvormerkkarten werden durch die vom            gestellung hat er der Zollstelle die Zollvormerk-\nBundesminister der Finanzen zugelassenen Stel-            karte vorzulegen.\nlen ausgegeben. Sie können für die Abfertigung\nzum Zollvormerkverkehr innerhalb eines Jahres                 (2) Der Ausgang des Kraftfahrzeugs aus dem\nvom Ausgabetag ab verwendet werden.                      Zollgebiet wird in der Zollvormerkkarte nicht\nbescheinigt. Soll das wiedergestellte Kraftfahr-\n(3) Die Zollvormerkkarten gelten nur in Ver-\nzeug zu einem neuen Zollverkehr oder zum\nbindung mit den Zulassungspapieren und be-\nfreien Verkehr abgefertigt werden, so hat der\nrechtigen zur wiederholten Ein- und Ausreise\nZollbeteiligte die hierfür erforderliche Zollan-\nwährend der jeweils festgesetzten Wiederge-\nmeldung abzugeben. Will der Zollbeteiligte das\nstellungsfrist von drei Monaten. Die Entnahme\nKraftfahrzeug über die Wiedergestellung?frist\ndes Kraftfahrzeugs in den freien Verkehr ohne\nhinaus im '.6ollgebiet gebrauchen, so kann er in-\nzollamtliche Mitwirkung ist untersagt.\nnerhalb eines Jahres vom Ausgabetag der Zoll-\nvormerkkarte ab (§ 56 Abs. 2 Satz 2) Verlänge-\n§ 57                            rung der Wiedergestellungsfrist um drei Monate\nb) Zollantrag, Zollanmeldung                              beantragen. Die Zollstelle gibt diesem Antrag\n(1) Den Zollantrag kann nur der stellen, auf          durch erneute Abfertigung auf Zollvormerkkarte\ndessen Namen die Zollvormerkkarte ausgestellt            (§ 58) statt.\nist. Wird das in der Zollvormerkkarte bezeich-              (3) Die Zollstelle kann aus Billigkeitsgründen\nnete Kraftfahrzeug von einer anderen Person,             eine Uberschreitung der Wiedergestellungsfrist\ndie ihren gewöhnlichen Wohnort im Zollausland            genehmigen, wenn durch Bescheinigung einer\nhat, in das Zollgebiet eingebracht, so wird diese        Zollstelle, einer anderen Behörde oder sonst\nzollrechtlich als Vertreter des nach der Zollvor-        glaubhaft gemacht wird, daß die Fristüberschrei-\nmerkkarte Berechtigten angesehen.                        tung durch Unfall, Verkehrsstörungen oder an-\n(2) Als Zollantrag genügt die Ubergabe der           dere unabwendbare Zufälle herbeigeführt ist.\nZollvormerkkarte und dys Zulassungspapiers.              Eine Uberschreitung der Wiedergestellungsfrist\nEiner Zollanmeldung bedarf es nicht.                      bis zu vierzehn Tagen kann die Zollstelle auch\n(3) Dem Zollantrag wird, auch wenn die Vor-          dann genehmigen, wenn die Fristüberschreitung\naussetzungen für seine Genehmigung im übri-               aus anderen Gründen entschuldbar erscheint.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956                              409\n§ 60                           selbstschuldnerische Bürgschaft dafür übernom-\ne) Verlust der Zollvormerkkarte                          men, daß die Zollschuld entrichtet wird, wenn\nDer Zollbeteiligte hat den Verlust der Zoll-          ein Fahrzeug, das auf einen Zollpassierschein\nvormerkkarte im Zollgebiet unverzüglich der              der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Ver-\nnächsten Zollstelle unter Vorführung des Kraft-         bände abgefertigt ist, nicht innerhalb der Gültig-\nfahrzeugs zu melden. Die Zollstelle nimmt eine           keitsdauer des Zollpassierscheins wiedergestellt\nNiederschrift auf, die die für eine Zollvormerk-        oder ins Zollausland verbracht worden ist.\"\nkarte erforderlichen Angaben, die Ausgabe-\nstelle, den Tag der Ausgabe der Zollvormerk-         5. In§ 67\nkarte, die Eingangszollstelle und den Tag des           a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:\nEingangs (letzter durch Abfertigungsvermerk                     ,, (1) Die Zollbürgen und die in § 66 Abs. 1\nbescheinigter Eingang) enthält. Ergeben die An-            Nr. 2 und 3 genannten Verbände dürfen so-\ngaben des Zollbeteiligten, daß die Zollschuld              wohl Zollpassierscheine, die der einmaligen\nnicht unbedingt geworden ist, so erteilt die Zoll-         Ein- und Ausreise, als auch Zollpassierscheine,\nstelle dem Zollbc~teiligten eine Bescheinigung             die der wiederholten Ein- und Ausreise wäh-\ndarüber, daß er den Verlust der Zollvormerk-                rend ihrer Gültigkeitsdauer dienen, ausstel-\nkarte gemeldet hat. In der Bescheinigung setzt             len. Beide Arten von Zollpassierscheinen be-\nsie eine Frist zur Ausreise fest.                          stehen aus drei nebeneinandergedruckten\nAbschnitten, die für das Durchschreibever-\n§ 61                              fahren eingerichtet sind. Abschnitt I ist Ein-\nf)  Beschlagnahme des Kraftfahr-                            gangsblatt, Abschnitt II Ausgangsblatt und\nzeugs durch eine Zollbehörde                            Abschnitt III Stammblatt.\";\nDie Beschlagnahme des Kraftfahrzeugs durch\nb) wird Absatz 2 gestrichen;\neine Zollbehörde innerhalb der Wiedergestel-\nlungsfrist wird als Wicdergestellung ange-               c) wird der bisherige Absatz 3 als Absatz 2 und\nsehen.\"                                                     der bisherige Absatz 4 ·als Absatz 3 bezeich-\nnet.\n2. Die §§ 62 bis 64 werden gestrichen.\n6. In§ 69\n3. In § 65 werden ersetzt\na) werden ersetzt\na) in Absatz 1 die Worte „Kraftwagen, An-                   aa) in Absatz 1 Satz 1 die ·worte „zur Wie-\nhänger, Krafträder, Beiwagen, Traktoren,                       derausfuhr\" durch die Worte „zum Aus-\nFluß- und Binnenseeschiffe\" durch die Worte                    gang\",\n,,Landkraftfahrzeuge, Anhänger und Motor-\nbb) in Absatz 1 Satz 3 das Wort „er\" durch\nboote\" und das Wort „eingeführt\" durch das\nWort „eingebracht\";                                            die Worte „der Zollbeteiligte\",\ncc) in Absatz 2 das Wort „Jahres-Zollpas-\nb) in den Absätzen 2 und 3 jeweils das Wort                         sierscheinen\" durch die Worte „Zollpas-\n,,eingeführt\" durch das Wort „eingebracht\";                    sierscheinen, die der wiederholten Ein-\nc) in den Absätzen 2 und 5 jeweils das Wort                        und Ausreise dienen,\";\n,,Ziffer\" durch das Wort „Nummer\".                  b) erhält der Absatz 3 folgende Fassung:\n,, (3) Bei Uberschreitung der Wiedergestel-\n4. § 66 erhält folgende Fassung:                               lungsfrist gilt § 59 Abs. 3 entsprechend.\"\n,,§ 66\nb) Aussteller von Zollpassier-                        7. In § 70\nscheinen                                             a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:\n(1) Zollpassierscheine kann ausstellen                       ,, (1) Die Eingangszollstelle bescheinigt den\n1. wer als Zollbürge die selbstschuldne-            ersten Eingang des Fahrzeugs im Eingangs-\nrische Bürgschaft dafür übernommen               blatt, Ausgangsblatt und Stammblatt. Die\nhat, daß die Zollschuld entrichtet wird,        Wiedergestellungsfrist setzt sie entsprechend\nwenn ein Fahrzeug, das auf Zollpassier-         der Gültigkeitsdauer des Zollpassierscheins\nschein abgefertigt ist, nicht innerhalb          fest. Sie trennt das Eingangsblatt ab und be-\nder Gültigkeitsdauer des Zollpassier-           hält es ein. Ausgangsblatt und Stammblatt\nscheins wiedergestellt oder ins Zollaus-         gibt sie dem Zoll beteiligten zurück.\";\nland verbracht worden ist,\nb) wird Absatz 2 Satz 1 gestrichen.\n2. die Alliance Internationale de Tourisme\n(AIT) in Genf,                            8. In § 71\n3. die Fed6ration Internationale de !'Auto-      a) werden gestrichen\nmobile (HA) in Paris.                            aa) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „Ausgang\n(2) Der Allgemeine Deutsche Automobil-Club                       auf Monats-Zollpassierschein und beim\"\nin München (Mitqlied der AIT und FIA),. der                          und die Worte „auf J ahres-Zollpassier-\nAutomobilclub von Deutschland in Frankfurt                           schein\",\n(Mit9lied der FfA) und der Deutsche Tourin9-                 bb) in Absatz 1 Satz .2 die Worte „beim\nClub in München (Mitglied der AIT) haben die                         Jahres-Zollpassierschein\";","410                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nb) erhält Absatz 3 folgende Fassung:                      innerhalb der Gültigkeitsdauer des Zollpassier-\n,, (3) Bei der Wiedergestellung des Fahr-         scheins wiedergestellt oder ins Zollausland ver-\nzeugs zum endgültigen Ausgang bescheinigt            bracht worden ist. Die Eingangszollstelle teilt\ndie Zollstelle den Ausgang des Fahrzeugs             dem Zollbürgen gleichzeitig oder, sobald sie zu\nauch dann, wenn sie die Dberschreitung der           ihrer Kenntnis gelangen, alle Tatsachen mit, die\nWiedergestellungsfrist nicht genehmigt. Sie          für die Ermittlung des Verbleibs des Fahrzeugs\nversieht in diesem Fall die Ausgangsbeschei-         von Bedeutung sein können. Sie unterstützt, so-\nnigung irn Ausgangsblatt und im Stammblatt           weit es möglich ist, den Zollbürgen bei seinen\nmit dem Vermerk >> Dberschreitung der Wie-           Ermittlungen nach dem Verbleib des nicht wie-\ndergestellungsfrist nicht genehmigt«.\"               dergestellten Fahrzeugs.\n(2) Die Zollstelle erstattet auf Antrag dem\n9. § 72 erhült folgende Fassung:\nZollbürgen die von diesem entrichteten Ab-\n,,§ 72                            gaben, wenn innerhalb eines Jahres nach Zah-\nh) Verlust dc!s Zollpassierscheins                        lung der Abgaben der Nachweis des fristge-\n(1) Wird einer Grenzzollstelle bei der Wie-            mäßen Ausgangs oder der Wiedergestellung er-\ndergestellung eines Fahrzeugs der Verlust des             bracht wird.     11\nZollpassierscheins gemeldet, so nimmt die\nGrenzzollstelle eine Niederschrift auf, die die       12. In § 75\nfür einen Zollpassierschein erforderlichen An-            a) erhält der Absatz 1 folgende Fassung:\ngaben und Angaben über Zollstelle und Tag der                      ,, (1) Der Nachweis, daß das Fahrzeug in-\nersten Einreise enthält. Der Niederschrift bedarf              nerhalb der Gültigkeitsdauer des Zollpassier-\nes nicht, wenn die Grenzzollstelle selbst das                  scheins wieder ins Zollausland verbracht\nFahrzeug bei der ersten Einreise abgefertigt hat.              worden ist, kann durch eine Verbleibsbe-\n(2) Die Grenzzol1stelle bescheinigt in der Nie-             scheinigung einer deutschen Grenzzollstelle,\nderschrift den Ausgang des Fahrzeugs und über-                 einer deutschen amtlichen Stelle im Zollaus-\nsendet die Niederschrift der Zollstelle, die nach              land oder einer ausländischen amtlichen\nden Angaben des Zollbeteiligten das Fahrzeug                   Stelle nach Muster L, bei Zollpassierscheinen,\nbei der ersten Einreise abgefertigt hat. Hat die               die der wiederholten Ein- und Ausreise wäh-\nvon dem Zol]beteiligten a1.gegebene Zollstelle                 rend ihrer Gültigkeitsdauer dienen, auch\ndas Fahrzeug bei der ersten Einreise· nicht ab-                durch zollamtliche Bestätigung eines vor-\ngefertigt, so sendet diese die Niederschrift an                läufigen Ausgangs ohne nachfolgenden Wie-\nden in der Niederschrift angegebenen Zoll-                      dereingang auf der Rückseite des Ausgangs-\nbürgen.                                                        blatts geführt werden.\";\n(3) Der Zollbeteiligte kann den Verlust eines          b) werden in Absatz 2 Satz 1 die Worte „Eine\nZollpassierscheins auch vor dem Ausgang des                    vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Jahres-\nFahrzeugs aus dem Zollgebiet einer Grenzzoll-                  Zollpassierscheins ausgestellte Verbleibsbe-\nstelle oder einem Hauptzollamt im Innern unter                  scheinigung wird\" durch die Worte „Bei\nVorführung des Fahrzeugs melden und eine                        Zollpassierscheinen, die der wiederholten\nNiederschrift nach Absatz 1 beantragen. Die                    Ein- und Ausreise während ihrer Gültigkeits-\nNiederschrift wird in diesem Fall dem Zollbe-                   dauer dienen, wird eine vor Ablauf der Gül-\nteiligten ausgehändigt. Der Zollbeteiligte hat                  tigkeitsdauer ausgestellte Verbleibsbeschei-\ndif~ Niederschrift an Stelle des verlorengegan-                 nigung\" ersetzt.\ngenen Zollpassierscheins der Zollstelle vorzu-\nlegen, der er das Fahrzeug zum Ausgang oder           13. In§ 76 wird ,,§ 64\" durch ,,§ 61\" ersetzt.\nzur Abferti~1ung zum freien Verkehr oder zu           14. In § 77 werden ersetzt\neinem neuen Zollverkehr wicdergestellt.\"                   a) in Absatz 1 das Wort „Douanes\" durch das\n10. In § 73 werden ersetzt                                          Wort „Douane\";\na) in Absatz 2 das Wort „Wiederausfuhrfrist\"               b) in Absatz 2 das Wort „berechtigt\" durch das\ndurch das Wort „ Wiedergestellungsfrist  11\n;             Wort „dient\" 1\nb) in Absatz 4 das Wort „wiederausgeführt\"                c) in Absatz 3 die Worte „die Wörter )) Deut-\ndurch die Worte „ins Zollausland verbracht\"                sches Reich (Allemagne) « durchstrichen sind\"\nund die Worte „der Wiederausfuhr\" durch                    durch die Worte „das Wort » Allemagne «\ndie Worte „des Ausgangs\".                                 durchstrichen ist\" und die Worte „die Wör-\nII\nter >> Deutsches Reich« zugesetzt sind durch\n11. § 74 erhält folgende Fassung:                                   die Worte „das Wort >> Allemagne « zuge-\n,,§ 74                                 setzt ist\".\nk) Ausbleiben des Ausgangsblatts\nbei der Eingan9szollstclle                       15. § 78 erhält folgende Fassung:\n(1) Ist eine Zollvormerkung durch Zollpassier-                                  ,,§ 78\nschein nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf              b) Aussteller von Zollpassier-\nder Gültigkeitsdauer des Zollpassierscheins er-               scheinheften\nledigt, so fordert die Eingangszollstelle den Zoll-        • Zollpassierscheinhefte stellen die in § 66\nbürgen auf, die Zollschuld innerhalb eines Jah-           Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Verbände für\nres zu entrichten, wenn nicht während dieser              Landkraftfahrzeuge, Anhänger und Motorboote\nZeit nachgewiesen wird, daß das Fahrzeug noch             aus. § 66 Abs. 2 gilt entsprechend.\"","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956                             411\n16. In § 80 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des            24. Die §§ 91 bis 99 werden gestrichen.\nDeutschen Au torn o bil-Cl u bs als\" gestrichen.\n25. In § 100\n17. In § 82                                                    a) wird in Absatz 1 hinter Nummer 6 folgende\na) erhält Absatz 1 folgende Fassung:                          neue Nummer 7 angefügt:\n,, (1) Jeder Eingang wird im Zollpassier-             „7. für Kleinkrafträder und Fahrräder mit\nscheinheft zollamtlich bescheinigt. Bei der                     Hilfsmotor, die von Reisenden mit ge-\nVorlage des Zollpassierscheinhefts müssen                       wöhnlichem Wohnort im Zollausland in\nalle Nummern des Eingangsblatts mit Aus-                        das Zollgebiet eingebracht und auf ihrer\nnahme des Eingangsvermerks ausgefüllt sein.                     Reise im Zollgebiet gebraucht werden.\" 1\nDie Zollstelle bescheinigt den Eingang des           b) wird hinter Absatz 4 der folgende neue Ab-\nFahrzeugs in den hierfür vorgesehenen Num-               satz 5 eingefügt:                          ·\nmern des Eingangsblatts und des Stamm-\n,, (5) Die Entnahme der in Absatz 1 Nr. 7\nblatts. Sie vermerkt die Eingangszollstelle\ngenannten Fahrzeuge in den freien Verkehr\nund die Uberwachungsnummer in den hier-\nohne zollamtliche Mitwirkung ist untersagt.\";\nfür vorgesehenen Nummern des Ausgangs-\nblatts, trennt das Eingangsblatt ab und be-          c) erhält der bisherige Absatz 5 die Bezeich-\nhält es ein. Das Zollpassierscheinheft gibt sie         nung Absatz 6,\ndem Zoll beteiligten zurück.\";\nd) werden ersetzt\nb) werden in Absatz 2 die Worte „Ziffern 8 bis\naa) in Absatz 1 Nummer 5 das Wort „Ziffer\"\n12\" durch die Worte „entsprechenden Num-\ndurch das Wort „Nummer\",\nmern\" ersetzt.\nbb) in Absatz 2 Satz 1 die Worte „Ziffern 1\nbis 5\" durch die Worte „Nummern 1 bis\n18. § 83 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n5 und 7\",\n,, (1) Jeder Ausgang wird im Zollpassierschein-\ncc) in Absatz 2 Satz 3 die Worte „Ziffern\nhef t zollamtlich bescheinigt. Bei der Wiederge-\n1 bis 4\" durch die Worte „Nummern 1\nstell ung des Fahrzeugs muß eine Zollstelle das\nbis 4 und 7\",\nEingangsblatt abgetrennt und auf dem Aus-\ngangsblatt die Eingangszollstelle und die Uber-               dd) in Absatz 2 Satz 4 und 5 jeweils· das\nwachungsnummer vermerkt haben. Das Aus-                               Wort „Ziffer\" durch das Wort „Nummer\".\ngangsblatt muß mit Ausnahme des Ausgangs-                     ee) in Absatz 3 Satz 1 die Worte „Ziffer 1\nvermerks ausgefüllt sein. Die Ausgangszollstelle                      und 3 bis 5\" durch die Worte „Num-\nbescheinigt den Ausgang in den hierfür vor-                           mern 1, 3 bis 5 und 7\",\ngesehenen Nummern des Ausgangsblatts und                        ff) in Absatz 3 Satz 2 das Wort „Ziffer\"\ndes Stammblatts. Sie trennt das Ausgangsblatt                         durch das Wort „Nummer\",\nab und übersendet es, wenn sie das Eingangs-                  gg) im bisherigen Absatz 5 das Wort „Zif-\nblatt nicht selbst einbehalten hat, der Zollstelle,                    fer\" durch das Wort „Nummer\".\ndie das Eingangsblatt einbehalten hat. Das Zoll-\npassierscheinheft gibt sie dem Zollbeteiligten         26. Das bisherige Muster L wird durch das neue\nzurück.\"                                                   Muster L ersetzt. Das neue Muster L entspricht\nder Anlage zu dieser Verordnung.\n19. In § 84 wird ,, § 60\" durch ,, § 72\" ersetzt.\n27. Das bisherige Muster M wird gestrichen.\n20. In § 86 Satz 1 werden die Wort~ ,,innerhalb\neines Monats\" durch die Worte „binnen zwei                                          § 2\nMonaten\" ersetzt.                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n21. In § 88 wird ,,§ 64\" durch ,,§ 61\" ersetzt.            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des\nGesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der\n22. § 89 erhält folgende Fassung:                          Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-\n,,§ 89                      gesetzbl. I S. 317) und Artikel 2 des Zweiten Ände-\n7. Abfertigung crnf Zollpassier-                       rungsgesetzes zum Zollgesetz vom 3. Mai 1956 (Bun-\nscheinheft für Luftfahrzeuge                        desgesetz bl. I S. 375) auch im Land Berlin.\na) Anwendungsgebiet,\nZollantrag, Zollanmeldung\nFür das Zollpassierscheinheft (Carnet de Pas-                                    § 3\nsages en Douane) für Luftfahrzeuge gelten die            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n§§ 77, 79 bis 88 entsprechend.\"                        kündung in Kraft.\n23. Iri § 90 Abs. 2 Salz 2 werden die Worte „Aero-         Bonn, den 7. Mai 1956.\nClub von Deutschland in Berlin SW 11, Prinz-\nAlbrecht-Straße 5,\" durch die Worte „Deutsche               Der Bundesminister der Finanzen\nAero Club in Frankfurt/Main\" ersetzt.                                           Schäffer","412                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nMuster L\n(ZVormO. § 75 Abs. 1)\nBescheinigung\nzur Bereinigung von nichterledigten, vernichteten, verlorengegangenen oder gestohlenen Zoll-\npapieren für die vorübergehende Einfuhr\nCertificat\npour Ja regularisation des titres d'importation temporaire non decharges, detruits,\nperdus ou voles\n(Diese Bcsclwiniqunq muß entweder von einem Konsulat des Landes ausgestellt werden, in dem das Zoll-\npi!pier für dio vorüberwdienclc Dinfuhr hätte erledigt werden sollen, oder von einer anderen amtlichen\nStelle !Zollstelle, Polizei, Biir~iermcistcr, Ccrichtsbeamter u. dgl.] des Landes, in dem das Fahrzeug vorge-\nführt wurde).\n(Ce certificat doit <'1re rernpli soit par une autorite consulaire du pays ou le titre d'importation temporaire\nauruit dü Nre d6charg6, soit: par unc autorite officielle [douane, police, maire, huissier, etc.] du pays\noü lo v t!h icu le u 616 prescn 1.6),\nBezeichnung des Landes\n(nom du pays)\nDie unferzeichrwle Stelle\nL'autoril.6 soussiunöe\nhesWli~Jt, daß lw11te                                            19.     (Angabe des genauen Datums)\ncerlHie que ce jou r                                                     (preciser la date)\nein Fahrzeug vorqeflihr1 worden ist in                                                             (Ort und Land)\nun vehicule c1 616 pr6sent6 a                                                                      (lieu et pays)\ndurch                                                                            (Name, Vorname und Adresse)\npür                                                                          ··· (nom, prenoms et adresse)\nEs wurde fesfqeslcl II, cfoß dieses Fahrzeug folgende Merkmale aufweist:\nll a elö consldlC que ce vehicule repondait aux caracteristiques suivantes:\nFahrzeuqilft (Personenwaqen, Autobus usw.)\nC<!11re du v{)hicu\\e (voil11re de tourisme, autobus etc)\nZuqelassen in                                                 unter Nr.\nInunalriculö en                                              sous le no\n{  Marke\nFahr estell              Marque\nCh s s s                 Nummer\nNo\nMarke~\nMarque\nNummer\nMotor                    No\nMoteur\nAnzahl der Zylinder\nNornbre de cylindres\nPferdestärke\nForce en chevaux\nArt oder Form\nType ou forme\nFarbe\nKarosserie              Couleur\nCarrosserie\nPolsterung\nCarniture interieure\nAnzahl der Sitzpli:itze oder Nutzlast\nNombre de pldces ou dldrqc utile","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956                                                                                             413\nErsatzreifen\nPneumatiques de rechange\nRundfunkgerül (mit Angabe der Marke)\nAppareil de radio (indiquer la marque)\nVerschiedenes\nDivers\nDie Oberprüfung e1folgte auf Grund der nachstehend ange-\nführten Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr, die für\ndas oben beschriebene Fahrzeug ausgestellt wurden\nCet examen a ete effectue sur presentation des titres d'impor-\ntation temporaire ci-apres, delivres pour le vehicule decrit\nci-dessus\n1. Vermerk\nVermerk je nach      tre formule\nSachlage\nFormules a\nadopter\nsuivant le cas\n(Ausgabenummer des Zollpassierscheinhefts oder Zollpassier-\nscheins. sowie Datum und Ort der Ausstellung; Name des aus-\nstellenden Verbandes)\n(numero d'ordre, date et lieu de delivrance du carnet de pas-\nsages en douane ou du triptyque, nom de l'organisme qui l'a\n2. Vermerk              delivre)\n2c formule\nEs wurde kein Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vor-\ngelegt.\n11 n'a ete presente aucun titre d'importation temporaire.\nAusgefertigt in\nFait a           ································································· ······················································\nam\nStempel           le\nCachet\nUnterschrift(en)\nSignature(s)     ·······················•···•··················•·••············ ························· ··-------·····················•\nDiensteigenschaft des (der) Unterzeichneten\nQualite du (des) signataire(s)                                          ·-------·-·······-· ················-··········-···········-----··"]}