{"id":"bgbl1-1956-21-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":21,"date":"1956-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Bundeswahlgesetz","law_date":"1956-05-07T00:00:00Z","page":383,"pdf_page":1,"num_pages":25,"content":["383\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1956                     Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1956                                                                               Nr. 21\nTag                                             Inhalt:                                                                                 Seite\n7.5.56   Bundeswahlgesetz                                                                                                                 383\n7.5.56   Verordnung über die .Änderung der Zollvormerk-Ordnung .............................. .                                           408\n5. 5.56  Elfte Verordnung über die von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter an die\nDeutsche Bundespost zu zahlende Vergütung .......................................... .                                           414\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   414\nIn Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1956, ist verkündet: Gesetz zu dem Freundschafts-, Handels- und\nSchiffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von\nAmerika.\nBundeswahlgesetz.\nVom 7. Mai 1956.\nDer Bundestag hat das folgende          Gesetz be-        (2) Die Kommission hat die Aufgabe, die Ver-\nschlossen:                                                 änderung der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet\nzu beobachten und im Laufe des ersten Jahres nach\nERSTER ABSCHNITT                        Zusammentritt des Bundestages der Bundesregie-\nWahlsystem                           rung einen Bericht mit Vorschlägen über Änderun-\ngen der Wahlkreiseinteilung zu erstatten. Die Bun-\n§ 1                             desregierung leitet den Bericht unverzüglich dem\nZusammensetzung des Bundestages                  Bundestag zu und veröffentlicht ihn im Bundesan-\nund Wahlrechtsgrundsätze                     zeiger.\n(1) Der Bundestag besteht vorbehaltlich der sich          (3) Jeder Wahlkreis muß ein zusammenhängen-\naus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus              des Ganzes bilden. Ländergrenzen müssen, Stadt-\n506 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, un-           und Landkreisgrenzen sollen nach Möglichkeit bei\nmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von        der Einteilung der Wahlkreise eingehalten werden.\nden wahlberechtigten Deutschen nach den Grund-             Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevöl-\nsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen              kerungszahl der Wahlkreise soll nicht mehr als\nVerhältniswahl gewählt.                                    33 1/3 vom Hundert nach oben. und unten betragen.\n(2) Von den Abgeordneten werden 253 nach\nKreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die                                                           § 4\nübrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten)\ngewählt.                                                                                             Stimmen\nJeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme\n§ 2\nfür die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine\nGliederung des Wahlgebietes                    Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.\n(1) Wahlgebiet ist der Geltungsbereich dieses\nGesetzes.\n§    5\n(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahl-                                   Wahl in den Wahlkreisen\nkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.\nIn jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter ge-\n(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe            wählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten\nin Wahlbezirke eingeteilt.\nStimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit\nentscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende\n§ 3                             Los.\nWahlkreiseinteilung\n§ 6\n(1) Der Bundespräsident ernennt eine ständige\nWahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsi-                                      Wahl nach Landeslisten\ndenten des Statistischen Bundesamtes, einem Rich-             (1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu\nter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf wei-            besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste\nteren Mitgliedern.                                        abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht","384                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nberücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen der-                ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlaus-\njenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im                 schuß für jeden Wahlkreis,\nWahlkrei.s erfolgreichen Bewerber abgegeben haben,               ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für\nder gemäß § 21 Abs. 3 oder von einer Partei, für die             jeden Wahlbezirk und\nin dem betreff enden Lande keine Landesliste zuge-               ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für\nlassen ist, vorgeschlagen ist. Von der Gesamtzahl                jeden Wahlkreis zur Feststellung des Brief-\nder Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl der\nwahlergebnisses.\nerfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in\nSatz 2 genannt oder von einer nach Absatz 4 nicht           (2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann\nzu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind.        ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein\nDie verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten     gemeinsamer Kreiswahlausschuß gebildet werden.\nim Verhältnis der Summen ihrer nach Satz 1 und 2        Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können\nzu berücksichtigenden Zweitstimmen im Höchstzahl-       für einen Wahlkreis mehrere Wahlvorsteher und\nverfahren d'Hondl verteilt. Uber die Zuteilung des      Wahlvorstände eingesetzt werden.\nletzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen\ndas vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los.\n§ 9\n(2) Von der für jede Landesliste so ermittelten Ab-\nBildung der Wahlorgane\ngeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in\nden Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze ab-             (1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter\ngerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Lan-     werden vom Bundesminister des Innern, die Landes-\ndesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt.  wahlleiter, Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher so-\nBewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind,          wie ihre Stellvertreter von der Landesregierung\nbleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ent-      oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt.\nfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber\n(2) Die Wahlaussüsse bestehen aus dem Wahl-\nbenannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.         leiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufe-\n(3) In den Wahlkreisen errungene Sitze verblei-      nen Wahlberechtigten als Beisitzern. Die Wahlvor-\nben einer Partei auch dann, wenn sie die nach Ab-       stände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vor-\nsatz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen     sitzendem und drei bis acht von ihm berufenen\nFalle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1         Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregie-\nAbs. 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Be-        rung oder die von ihr bestimmte Stelle kann an-\nrechnung nach Absatz 1 findet nicht statt.               ordnen, daß die Gemeindebehörde die Beisitzer im\nEinvernehmen mit dem Wahlvorsteher beruft. Bei\n(4) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten\nBerufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen\nwerden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens\nBezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu be-\n5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen\ngültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens        rücksichtigen.\ndrei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1          (3) Wahlbewerber und Vertrauensmänner für\nfindet auf die von Parteien nationaler Minderheiten      Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines\neingereichten Listen keine Anwendung.                    Wahlorgans bestellt werden.\n·§ 7\n§ 10\nListenverbindung\nTätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände\n(1) Mehrere Landeslisten derselben Partei können\nmiteinander verbunden werden.                               Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhan-\n(2) Verbundene Listen gelten bei der Sitzvertei-     deln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei\nden Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit;\nlung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine\nbei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-\nListe.\nzenden den Ausschlag.\n(3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden\nSitze werden auf die beteiligten Landeslisten im\nVerhältnis ihrer Zweitstimmen im Höchstzahlver-                                     § 11\nfahren d'Hondt verteilt. § 6 Abs. 2 und 3 gilt ent-                            Ehrenämter\nsprechend.\n(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mit-\nglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit\nZWEITER ABSCHNITT\nehrenamtlich aus. Zur Ubernahme dieses Ehren-\nWahlorgane                          amtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das\nEhrenamt darf nur aus wichtigem Grunde abge-\n§ 8\nlehnt werden.\nGliederung der Wahlorgane\n(2) Wer ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ab-\n(1) Wahlorgane sind                                  lehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den\nder Bundeswahlleiter und der Bundeswahl-         Pflichten eines ,:;olchen entzieht, handelt ordnungs-\nausschuß für das Wahlgebiet,                     widrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nein Landeswahlleiter und ein Landeswahlaus-      Geldbuße bis zu 150 Deutsche Mark geahndet wer-\nschuß für jedes Land,                            den.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956                           385\nDRITTER ABSCHNITT                                              § 16\nWahlrecht und Wählbarkeit                                        Wählbarkeit\n§ 12                            (1) Wählbar ist, wer am Wahltage\nWahlrecht                              1. seit mindestens einem Jahr Deutscher im\nSinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-\n(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne\ngesetzes ist und\ndes Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am\nWahltage                                                      2. das 25. Lebensjahr vollendet hat.\n1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,             (2) Nicht wählbar ist,\n2. seit mindestens drei Monaten ihren Wohn-            1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlos-\nsitz oder dauernden Aufenthalt im Wahl-                sen ist,\ngebiet haben und                                    2. wessen Wahlrecht nach § 14 ruht,\n3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlosp          3. wer durch Richterspruch die Wählbarkeit\nsen sind.                                              oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-\n(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der son-                licher Ämter rechtskräftig verloren hat oder\nstigen Vornussetzungen auch Beamte, Soldaten, An-             4. wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit\ngestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst, die               zu besitzen, Deutscher im Sinne des Arti-\nauf Anordnung ihres Dienstherrn ihren Wohnsitz                   kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und\noder dauernden Aufenthalt im Ausland genommen                    diese Rechtsstellung durch Ausschlagung\nhaben sowie die Angehörigen ihres Hausstandes.                   der deutschen Staatsangehörigkeit nach\ndem Gesetz zur Regelung von Fragen der\nStaatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955\n§ 13                                   (Bundesgesetzbl. I S. 65) erlangt hat.\nAusschluß vom Wahlrecht\nAusgeschlossen vom Wahlrecht ist,\nVIERTER ABSCHNITT\n1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vor-\nmundschaft oder wegen geistigen Gebrechens                     Vorbereitung der Wahl\nunter Pflegschaft steht,                                                   § 17\n2. wer durch Richterspruch die bürgerlichen Ehren-\nWahltag\nrechte oder das Wahlrecht rechtskräftig ver-\nloren hat.                                          Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Haupt-\nwahl (Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder ge-\n§ 14\nsetzlicher Feiertag sein.\nRuhen des Wahlrechts\n§ 18\nDas Wahlrecht ruht für Personen,\nWählerverzeichnis und Wahlschein\n1. die wegen Geisteskrankheit oder Geistes-\nschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt          (1) Die Gemeindebehörden führen für jeden\nuntergebracht sind,                              Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten.\n2. die auf Grund Richterspruchs zum Vollzug         Das Wählerverzeichnis wird vom einundzwanzig-\neiner mit Freiheitsentziehung verbundenen        sten bis vierzehnten Tage vor der Wahl zur allge-\nMaßregel der Sicherung und Besserung unter-      meinen Einsicht öffentlich ausgelegt.\ngebracht sind.                                      (2) Ein Wahlberechtigt~r, der verhindert ist, in\ndem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerver-\n§ 15                          zeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von\nihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wähler-\nAusübung des Wahlrechts\nverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält\n(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeich-      auf Antrag einen Wahlschein.\nnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.\n(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist,                                 § 19\nkann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen\nWahlvorschlagsrecht\nWählerverzeichnis er geführt wird.\n(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach\n(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl\nMaßgabe des § 21 von Wahlberechtigten eingereicht\ndes Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt\nwerden.\nist,\na) durch Stimmabgabe in einem beliebigen           {2) Parteien, die im Bundestag oder in einem\nWahlbezirk dieses Wahlkreises oder           Landtag seit deren letzter Wahl nicht ununter-\nb) durch Briefwahl                              brochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertre-\nteilnehmen.                                            ten waren, können als solche einen Wahlvorschlag\nnur einreichen, wenn sie einen nach demokratischen\n(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht       Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche\nnur einmal und nur persönlich ausüben.                 Satzung und ein schriftliches Programm nachweisen.","386                              \"Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(3) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur            (5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für\neinen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur         die Vertreterversammlung, über die Einberufung\neine Landesliste einreichen.                          und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Ver-\ntreterversammlung sowie über das Verfahren für\n§ 20                         die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch\nEinreichung der Wahlvorschläge              ihre Satzungen.\n(6) Eine Abschrift der Niederschrift über die Wahl\nKreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter,\nLandeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am        des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der\nVersammlung, die Form der Einladung und über die\nsiebenundzwanzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr\nschriftlich einzureichen.                              Zahl der erschienenen Mitglieder ist mit dem Kreis-\nwahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Lei-\nter der Versammlung und zwei von dieser be-\n§ 21\nstimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter\nInhalt und Form der Kreiswahlvorschläge          eidesstattlich zu versichern, daß die Aufstellung der\n(1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen       Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist.\neines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann\nnur in einem Wahlkreis und hier nur in einem                                     § 23\nKreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber                          Vertrauensmänner\nkann nur vorgeschJagen werden, wer seine Zu-\n(1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen ein Ver-\nstimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustim-\nmung ist unwiderruflich.                               trauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet wer-\nden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste\n(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von     Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als\ndem satzungsmäßig zuständigen Landesvorstand,          sein Stellvertreter.\nKreiswahlvorschläge der in § 19 Abs. 2 genannten\n(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-\nParteien außerdem von mindestens 200Wahlberech-\nstimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein\ntigten des Wahlkreises persönlich und handschrift-\nStellvertreter, jeder für Sich, berechtigt, verbindliche\nlich unterzeichnet sein. Das Erfordernis von 200 Un-   Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben\nterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von\nund entgegenzunehmen.                      .\nParteien nationaler Minderheiten.\n(3) Der Vertrauensmann und sein Stellvertreter\n(3) Andere    Kreiswahlvorschläge müssen von        können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit\nmindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises        der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an den\npersönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.     Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt\n(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den     werden.\nNamen der einreichenden Partei, andere Kreis-                                    § 24\nwahlvorschläge ein Kennwort enthalten.\nZurücknahme von Kreiswahlvorschlägen\nEin Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame\n§ 22\nschriftliche Erklärung des Vertrauensmannes und\nAufstellung von Parteibewerbern             seines Stellverheters zurückgenommen werden, so-\n(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem         lange nicht über seine Zulassung entschieden ist.\nKreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in          Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unter-\neiner Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder      zeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der\nder Partei im Wahlkreis oder in einer Versamm-         Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen\nlung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der      persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung\nPartei im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Ver-     zurückgenommen werden.\ntreter in geheimer Abstimmung hierzu gewählt\nworden ist.                                                                      § 25\n(2) Vertreterversammlung kann auch eine nach                 Änderung von Kreiswahlvorschlägen\nder Satzung allgemein für bevorstehende Wahlen            Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der\nvon den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im     Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche\nWahlkreis bestellte Versammlung sein, wenn sie         Erklärung des Vertrauensmannes und seines Stell-\nnicht früher als ein Jahr vor dem Wahltage gewählt     vertreters und nur dann geändert werden, wenn\nworden ist.                                            der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert.\n(3) In Großstädten, die mehrere Wahlkreise um-      Das Verfahren nach § 22 braucht nicht eingehalten\nfassen, können die Bewerber für diese Wahlkreise       zu werden. Nach der Entscheidung über die Zulas-\nin einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreter-       sung eines Kreiswahlvorschlages (§ 27 Abs. 1 Satz 1)\nversammlung gewählt werden.                            ist jede Änderung ausgeschlossen.\n(4) Der Landesvorstand oder eine andere in der\n§ 26\nParteisatzung hierfür vorgesehene Stelle kann gegen\nden Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterver-                    Beseitigung von Mängeln\nsammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen             (1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvor-\nEinspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr       schläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt\nErgebnis ist endgültig.                                er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956                          387\nbenachrichtigt er sofort den Vertrauensmann und        Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom\nfordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu       Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der\nbeseitigen.                                            letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2000\n(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur     Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich\nnoch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge be-        unterzeichnet sein. Das Erfordernis zusätzlicher\nhoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt         Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Par-\nnicht vor, wenn                                        teien nationaler Minderheiten.\n1. die Form und Frist des § 20 nicht gewahrt       (2) Landeslisten müssen den Namen der ein-\nist,                                         reichenden Partei enthalten.\n2. die erforderlichen gültigen Unterschriften      (3) Die Namen der Bewerber müssen in erkenn-\nfehlen,                                      barer Reihenfolge aufgeführt sein. Fehlt die erkenn-\n3. bei einem Parteiwahlvorschlag die Partei-    bare Reihenfolge, so gilt die alphabetische Reihen-\nbezeichnung fehlt oder die Nachweise des     folge der Familiennamen und bei gleichen Familien-\n§ 19 Abs. 2 und des § 22 nicht erbracht      namen die der Rufnamen.\nsind,                                           (4) Ein Bewerber kann nur in einem Land und\n4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so   hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden.\ndaß seine Person nicht feststeht, oder       In einer Landesliste kann nur benannt werden,\n5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers       wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat;\nfehlt.                                       die Zustimmung ist unwiderruflich.\n(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung            (5) § 22 Abs. 1, 2, 5 und 6 sowie die §§ 23 bis 26\neines Kreiswahlvorschlages (§ 27 Abs. 1 Satz 1) ist    gelten entsprechend.\njede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.\n§ 29\n(4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im\nMängelbeseitigungsverfahren kann der Vertrauens-                     Zulassung der Landeslisten\nmann den Kreiswah]ausschuß anrufen.                       (1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am zwei-\nundzwanzigsten Tage vor der Wahl über die Zu-\n§ 27                          lassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurück-\nZulassung der Kreiswahlvorschläge             zuweisen, wenn sie\n1. verspätet eingereicht sind oder\n(1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am zwei-\nundzwanzigsten Tage vor der Wahl über die Zulas-              2. den Anforderungen nicht entsprechen, dia\nsung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahl-                  durch dieses Gesetz und die Bundeswahl-\nvorschläge zurückzuweisen, wenn sie                              ordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß\nin diesen Vorschriften etwas anderes be-\n1. verspätet eingereicht sind oder\nstimmt ist.\n2. den Anforderungen nicht entsprechen, die\ndurch dieses Gesetz und die Bundeswahl-      Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner\nordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß   Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus\nin diesen Vorschriften etwas anderes be-     der Landesliste gestrichen.\nstimmt ist.                                     (2) Weist der Landeswahlausschuß eine Landes-\n(2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreis-         liste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen\nwahlvorschlag zurück, so kann binnen zwei Tagen        zwei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des\nnach Verkündung in der Sitzung des Kreiswahlaus-       Landeswahlausschusses Beschwerde an den Bundes-\nschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuß          wahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberech-\neingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind der        tigt sind der Vertrauensmann der Landesliste und\nVertrauensmann des Kreiswahlvorschlages, der           der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann\nBundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bun-     auch gegen eine Entscheidung, durch die eine\ndeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch      Landesliste zugelassen wird, Beschwerde erheben.\ngegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahl-      In der Beschwerdeverhandlung sind die erschiene-\nvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In      nen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die\nder Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen        Beschwerde muß spätestens am siebzehnten Tage\nBeteilig_ten zu hören. Die Entscheidung über die Be-   vor der Wahl getroffen werden.\nschwerde muß spätestens am siebzehnten Tage vor           (3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen\nder Wahl getroffen werden.                             Landeslisten spätestens am fünfzehnten Tage vor\n(3) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen      der Wahl öffentlich bekannt.\nKreiswahlvorschläge spätestens am fünfzehnten\nTage vor der Wahl öffentlich bekannt.                                            § 30\nVerbindung von Landeslisten\n§ 28\n(1) Die Verbindung von Landeslisten muß dem\nLandeslisten\nBundeswahlleiter von den Vertrauensmännern der\n(1) Landeslisten können nur von Parteien ein-       beteiligten Landeslisten übereinstimmend spätestens\ngereicht werden. Sie müssen von dem satzungs-          am zwanzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr\nmäßig zuständigen Landesvorsland, bei den in § 19      schriftlich erklärt werden.","388                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(2) Der Bundeswahlausschuß entscheidet späte-           (2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder\nstens am sechzehnten Tage vor der Wahl über die         durch körperliches Gebrechen behindert ist, den\nZulassung der Listenverbindungen. § 29 Abs. 1           Stimmzettel zu kennzeichnen oder in den Umschlag\nSatz 2 gilt entsprechend.                               zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu über-\ngeben, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson\n(3) Der Bundeswahlleiter macht die zugelassenen\nListenverbindungen spätestens am fünfzehnten Tage       bedienen.\nvor der Wahl öffentlich bekannt.                                                   §  35\nStimmabgabe\n§ 31                              (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in\namtlichen Umschlägen.\nStimmzettel\n(1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge           (2) Der Wähler gibt\nund die Wahlbriefumschläge (§ 36 Abs. 1) werden                 1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er\namtlich hergestellt.                                                durch ein auf den Stimmzettel gesetztes\nKreuz oder auf andere Weise eindeutig\n(2) Der Stimmzettel enthält                                      kenntlich macht, welchem Bewerber sie\n1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Na-                   gelten soll,\nmen der Bewerber der zugelassenen Kreis-              2. seine Zweitstimme in der Weise ab, daß\nwahlvorschläge unter Angabe der Partei                    er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes\noder des Kennworts,                                       Kreuz oder auf andere Weise eindeutig\n2. für die Wahl nach Landeslisten die Be-                    kenntlich macht, welcher Landesliste sie\nzeichnung der Partei und die Namen der                    gelten soll.\nersten fünf Bewerber der zugelassenen            (3) Der Bundesminister des Innern kann zulassen,\nLandeslisten.                                 daß anstelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene\nStimmenzählgeräte verwendet werden.\n(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Par-\nteien, die im letzten Bundestag vertreten waren,\n§ 36\nrichtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie\nbei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht                                  Briefwahl\nhaben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in          (1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreis-\nalphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien       wahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein\nan. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet     ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahl-\nsich nach der Reihenfolge der entsprechenden            briefumschlag\nLandeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schlie-\na) seinen Wahlschein,\nßen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen\nder Parteien oder der Kennwörter an.                            b) in einem besonderen verschlossenen Um-\nschlag seinen Stimmzettel\nso rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief\nspätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.\nPUNPTER ABSCHNITT\n(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler eides-\nWahlhandlung                        stattlich zu versichern, daß er den Stimmzettel per-\n§  32                         sönlich gekennzeichnet hat.\nÖffentlichkeit der Wahl                     (3) Wahlbriefe werden von der Deutschen Bun-\ndespost gebührenfrei befördert, wenn sie ihr in\nDie Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvor-\namtlichen Wahlbriefumschlägen übergeben werden.\nstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe\nstören, aus dem Wahlraum verweisen.\nSECHSTER ABSCHNITT\n§ 33                                    Feststellung des Wahlergebnisses\nUnzulässige Wahlpropaganda                                             § 37\nIn dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum be-         Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk\nfindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch\nNach Beendigung der Wahlhandlung stellt der\nWort, Ton, Schrift oder Bild verboten.\nWahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk\nauf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landes-\n§ 34                          listen abgegeben worden sind.\nWahrung des Wahlgeheimnisses\n§ 38\n(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffE;n, daß\nder Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kenn-·                   Feststellung des Briefwahlergebnisses\nzeichnen und in den Urnschlag legen kann. Für die          Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand\nAufnahme der Urnschlä9e sind Wahlurnen zu ver-          stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene\nwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses            Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und\nsicherstellen.                                          Landeslisten entfallen.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956                          389\n§  39                            (3) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Ge-\nwählten und fordert sie auf, binnen einer Woche\nUngültige Stimmen, Auslegungsregeln\nschriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.\n(1) Ungültig sind Stimmzettel,\n1. die nicht in einem amtlichen Umschlag ab-\nSIEBENTER ABSCHNITT\ngegeben worden sind,\nBesondere Vorschriften für Nachwahlen und\n2. die als nicht amtlich erkennbar sind.\n'\\Viederholungswahlen\n(2) Ungüllig sind Stimmen,\n§ 43\n1. die den Willen des Wählers nicht zweifels-                           Nachwahl\nfrei erkennen lassen,\n(1) Eine Nachwahl findet statt,\n2. die einen Zusatz oder einen Vorbehalt\n1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem\nenthalten.\nWahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt\n(3) Ist der Umschlag leer, so gelten beide Stim-                 worden ist,\nmen als ungültig. Unthfüt der Stimmzettel keine oder            2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zu-\nnur eine Stimmabgabe, so gelten die nicht abge-                    lassung des Kreiswahlvorschlages, aber\ngebenen Stimmen als ungültig.                                      noch vor der Wahl stirbt.\n(4) Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimm-          (2) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen\nzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich      nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden. Den Tag\nlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist;     der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.\nsonst zählen sie als ungültiger Stimmzettel.                (3) Die   Nachwahl findet nach denselben Vor-\n(5) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außerdem        schriften und auf denselben Grundlagen wie die\nungültig, wenn                                          Hauptwahl statt.\n1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegan-                               § 44\ngen ist,                                                         Wiederholungswahl\n2. dem Stimmzettel kein oder kein mit der            (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl\nvorgeschriebenen eidesstattlichen Ver-        ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie\nsicherung versehener Wahlschein bei-          nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.\ngefügt ist.\n(2) Die Wiederholungswahl findet nach densel-\nben Vorschriften, vorbehaltlich einer anderen Ent-\n§  40\nscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach densel-\nEntscheidung des Wahlvorstandes               ben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Haupt-\nDer Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit      wahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf\nder abgegebenen Slimmen und über alle bei der           Grund derselben Wählerverzeichnisse statt wie die\nWahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahl-           Hauptwahl.\nergebnisses sich erg(~benden Anstände. Der Kreis-           (3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sech-\nwahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung.             zig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung statt-\nfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt wor-\n§ 41                           den ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig er-\nklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungs-\nFeststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis           wahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs\n(1) Der   Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel      Monaten ein neuer Bundestag gewählt wird. Den\nStimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreis-            Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landes-\nwahlvorschläge und Landeslisten abgegeben wor-           wahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für\nden sind und welcher Bewerber als Wahlkreisab-           das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident.\ngeordneter gewählt ist.                                     (4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das\n(2) Der Kreiswahlleiter       benachrichtigt den ge-   Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten\nwählten Wahlkreisabgeordneten und fordert ihn           Abschnitts neu festgestellt. § 41 Abs. 2 und § 42\nauf, binnen einer Woche schriftlich zu. erklären, ob    Abs. 3 gelten entsprechend.\ner die Wahl annimmt. ·\nACHTER ABSCHNITT\n§ 42                                Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft\nFeststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl                            im Bundestag\n(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel                                § 45\nStimmen im Land für die einzelnen Landeslisten ab-             Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag\ngegeben worden sind.\nEin gewählter Bewerber erwirbt die Mitglied-\n(2) Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel       schaft im Bundestag mit dem Eingang der Annahme-\nSitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und       erklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht\nwelche Bewerber gewählt sind.                            vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Bundes-","390                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\ntages und im Falle des § 44 Abs. 4 nicht vor Aus-      schieden sind. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der\nscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergeb-        Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listen-\nnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis      nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 42\nzum Ablauf der gesetzlichen Frist keine Erklärung      Abs. 3 und § 45 gelten entsprechend.\nab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als ange-        (2} Ist der Ausg,eschiedene als \\tVahlkreisabgeord-\nnommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als        neter einer Wählergruppe oder einer Partei ge-\nAblehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen        wählt, für die im Land keine Landesliste zugelassen\nwerden.                                                worden war, so findet Ersatzwahl im Wahlkreis\nstatt. Die Ersatzwahl muß spätestens sechzig Tage\n§ 46                          nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden.\nSie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von\nVerlust der Mitgliedschaft im Bundestag\nsechs Monaten ein neuer Bundestag gewählt wird.\n(1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz            Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vor-\n1. bei Ungültigkeit seiner Wahl,                schriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der\nLandeswahlleiter. § 41 Abs. 2 und § 45 gelten ent-\n2. bei Neufeststellung des Wahlergebnisses,     sprechend.\n3. bei Wegfall einer Voraussetzung seiner                                  § 49\njedeizeiligcn Wählbarkeit,\nFolgen eines Parteiverbots\n4. bei strafgerichtlicher Aberkennung      der\nRechte aus öffentlichen Wahlen,                 (1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation\neiner Partei durch das Bundesverfassungsgericht ge-\n5. bei Verzicht. Der Verzicht ist nur wirksam,  mäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungs-\nwenn er dem Präsidenten des Bundestages      widrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die\noder einem deutschen Notar, der seinen       dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der An-\nSitz im Wahlgebiet hat, zur Niederschrift    tragstellung oder der Verkündung des Urteils ange-\nerklärt wird.Der Verzicht kann nicht wider-  hören, ihren Sitz und die nicht gewählten Bewerber\nrufen werden.                                ihre Anwartschaft als Listennachfolger.\n(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis           (2) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1\nbleibt der Abgeordnete Mitglied des Bundestages,       stellt der Vorstand des Bundestages durch Beschluß\nwenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt         fest. § 47 Abs. 2 gilt entsprechend.\nwar, aber nach § 6 Abs. 2 Satz 3 unberücksichtigt\ngeblieben ist.                                            (3) Soweit Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren\nSitz . verloren haben, in Wahlkreisen gewählt\n§ 47                          waren, wird die Wahl in diesen Wahlkreisen\nEntscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft       wiederholt. § 44 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende\nAnwendung. Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren\n(1) Uber den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46    Sitz verloren haben, dürfen bei dieser Wieder-\nAbs. 1 wird entschieden                                holungswahl nicht als Bewerber auftreten.\n1. im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungs-          (4} Soweit Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren\nverfahren,                                   Sitz verloren haben, nach einer Landesliste der für\n2. im Palle der Nummer 3, wenn der Verlust      verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorgani-\nder Wählbarkeit durch rechtskräftigen        sation gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt.\nRichterspruch eingetreten ist, durch Be-     Im übrigen gilt § 48 Abs. 1.\nschluß des Vorstandes des Bundestages,\nim übrigen im Wahlprüfungsverfahren,\n3. im Falle der Nummern 2, 4 und 5 durch Be-                     NEUNTER ABSCHNITT\nschluß des Vorstandes des Bundestages.\nSchlußbestimmungen\n(2) Der Abgeordnete scheidet aus dem Bundestag\n§ 50\nmit der Rechtskraft der Entscheidung im Wahlprü-\nfungsverfahren, sonst mit dem Beschluß des Vor-                               Anfechtung\nstandes des Bundestages aus.                              Entscheidungen und Maßnahmen, die sich un-\nmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können\n§ 48                          nur mit den ·in diesem G~setz und in der Bundes-\nwahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie\nBerufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen\nim Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.\n(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die\nAnnahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abge-                                      § 51\nordneter slirbt oder sonst nachträglich aus dem\nBundestag ausscheidet, so wird der Sitz aus der                              Wahlkosten\nLandesliste derjenigen Partei besetzt, für die der         (1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für\nAusgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei       ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die\nder Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber        Wahl veranlaßten notwendigen Ausgaben durch\nunberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Auf-      einen festen, nach Gemeindegrößen abgestuften Be-\nstellung der Landes] isle aus dieser Partei ausge-     trag je Wahlberechtigten.                   '","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956                          391\n(2) Der foste Betrag wird vom Bundesminister          die Briefwahl,\ndes Innern mit Zustimmung des Bundesrates fest-\ndie Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,\ngesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende per-\nsönliche und sachliche Kosten und Kosten für Be-         die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weiter-\nnutzung von Räu rnen und Einrichtungen der Länder        meldung und Bekanntgabe sowie die Benachrich-\nund Gemeinden (Gemeindeverbände) nicht berück-           tigung der Gewählten,\nsichtigt.\ndie Durchführung von Nachwahlen, Wieder-\n§ 52\nholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Be-\nrufung von Listennachfolgern.\nWahlstatistik\n(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zu-\n(1) Das Ergebnis der Wahlen zum Deutschen\nstimmung des Bundesrates.\nBundestag ist statistisch zu bearbeiten.\n(2) In den vom Bundeswahlleiter im Einverneh-\nmen mit den Landeswahlleitern und den Statisti-                                 § 54\nschen Landesämtern zu bestimmenden Wahlbezir-                           Ubergangsregelung\nken sind auch Statistiken über Geschlechts- und\nAltersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler         Solange im Hinblick auf Artikel 2 des Vertrages\nunter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die        über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik\neinzelnen Wahlvorschläge zu erstellen. Die Tren-      Deutschland und den Drei Mächten vom 23. Okto-\nnung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlech·       ber 1954 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 305) in Ver-\ntern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der       bindung mit dem Schreiben der drei Hohen Kom-\neinzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.        missare in der Fassung vom 23. Oktober 1954 (Bun-\ndesgesetzbl. 1955 II S. 500) der vollen Anwendung\ndieses Gesetzes im Lande Berlin Hindernisse ent-\n§ 53                         gegenstehen, gilt folgende Regelung:\nBundeswahlordnung                       1. Die in § 1 Abs. 1 festgelegte Abgeordnetenzahl\n(1) Der Bundesminister des Innern erläßt die zur         verringert sich auf 484, die Zahl der nach § 1\nDurchführung dieses Gesetzes erforderliche Bun-             Abs. 2 nach Kreiswahlvorschlägen zu wählen-\ndeswahlordnung. Er trifft darin insbesondere Rechts-        den Abgeordneten auf 242.\nvorschriften über                                        2. Dazu treten 22 Abgeordnete des Landes Berlin\ndie Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorste-            nach Maßgabe folgender Bestimmungen:\nher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahl-             a) Das Abgeordnetenhaus von Berlin wählt die\nvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschluß-               Abgeordneten sowie eine ausreichende An-\nfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,                 zahl von Ersatzmännern auf der Grundlage\ndie Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Er-              der Zusammensetzung des Abgeordneten-\nsatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehren-                hauses zum Zeitpunkt der Wahl zum Deut-\nämtern und über das Bußgeldverf, hren,                      schen Bundestag. Entsprechende Vorschläge\ndie Wahlzeit,                                               machen die zu diesem Zeitpunkt im Abge-\nordnetenhaus vertretenen Fraktionen und\ndie Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekannt-\nmachung,                                                    Gruppen.\nb) Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft\ndie Führung der Wählerverzeichnisse, ihre Aus-\nim Bundestag mit der Annahmeerklärung\nlegung, Berichtigung und ihren Abschluß, über\nden Einspruch und die Beschwerde gegen das                  gegenüber dem Präsidenten des Abgeord-\nWählerverzeichnis sowie über die Benachrich-                netenhauses von Berlin. Dieser übermittelt\ntigung der Wahlberechtigten,                                das Ergebnis der Wahl unter Beifügung der\nAnnahmeerklärungen unverzüglich dem Prä-\ndie einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung\nsidenten des Bundestages.\nvon Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den\nEinspruch und die Beschwerde gegen die Ableh-            c) Für die Wählbarkeit und den Verlust der\nnung von Wahlscheinen,                                      Mitgliedschaft im Bundestag gelten im übri-\ngen die Bestimmungen dieses Gesetzes ent·\nEinreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge\nsprechend. Scheidet ein Mitglied aus, so\nsowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre\nPrüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über             rückt der nächste Ersatzmann nach. Er muß\nihre Zulassung und Bekanntgabe,                             derselben Partei angehören wie der Aus-\ngeschiedene zur Zeit seiner Wahl.\nForm und Inhalt des Stimmzettels und über den\nWahlumschlag,\n§ 55\nBereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung\nder Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrich-                          Geltung in Berlin\ntungen und Wahlzellen,                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndie Stimmabgabe, auch soweit besondere Ver-        des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nhältnisse besondere Regelungen erfordern,          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-","392                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-       gesetzes in Kraft zu setzen. Der Zeitpunkt des In-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des    krafttretens und die Wahlkreiseinteilung werden\nDritten Uberleitungsgesetzes.                         durch Bundesgesetz bestimmt.\n§ 56                                                  § 57\nAusdehnung                                            Inkrafttreten\ndes Geltungsbereiches dieses GeseJzes            Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach der Ver-\nDieses Gesetz ist in anderen Teilen Deutschlands    kündung in Kraft. Es findet erstmals auf die Wahl\nnach deren Beitritt gemäß Artikel 23 des Grund-       des dritten Deutschen Bundestages Anwendung.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. Mai 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956                              393\nAnlage\nWahlkreiseinteilung\nfür die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland\nNr. des\nWahl-              Name des Wahlkreises                                Gebiet des Wahlkreises\nkreises\nSchleswig-Holstein\nHusum -Sü dtondern-Eiderstedt                Kreise Husum, Südtondern, Eiderstedt\n2   Flensburg                                    Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreis Flensburg,\nvom Kreis Schleswig die Gemeinden Esmark, Kappeln,\nObdrup, Rehberg, Rüde, Satrup\n3   Schleswig-Eckernförde                        Kreis Schleswig ohne die an die Wahlkreise 2 und 4 ab-\ngegebenen Gemeinden,\nKreis Eckernförde\n4   Norder- und Süderdithmarschen                Kreis Norderdithmarschen, Kreis Süderdithmarschen ohne\ndie an den Wahlkreis 11 abgegebenen Gemeinden,\nvom Kreis Schleswig die Gemeinden Alt-Bennebek,\nBargen, Bergenhusen, Börm, Dörpstedt, Drage, Erfde,\nFriedrichstadt, Klein-Bennebek, Meggerdorf, Norder-\n,stapel, Seeth, Süderstapel, Tetenhusen, Tielen, Wohlda\n5   Rendsburg                                    Kreis Rendsburg ohne die an den Wahlkreis 11 abgege-\nbenen Gemeinden,\nvon der kreisfreien Stadt Kiel das von der Schleusen-\nstraße bis zur Prinz-Heinrich-Straße, von der Prinz-Hein-\nrich-Straße westlich der Holtenauer Straße bis Belve-\ndere, Westseite Holtenauer Straße von Belvedere bis\nKnooper Weg, Westseite Knooper Weg bis Gutenberg-\nstraße, Nordseite Gutenbergstraße bis Eckernförder Allee,\nNordseite Eckernförder Allee bis Mühlenweg und Nord-\nseite Eckernförder Chaussee bis zur Stadtgrenze einge-\nschlossene Gebiet sowie Quinckestraße, Seeblick und\nNordwestseite Düvelsbeker Weg\n6   Kiel                                          Kreisfreie Stadt Kiel ohne das an den Wahlkreis 5 abge-\ngebene Gebiet\n7   Plön-Eutin/Nord                               Kreis Plön,\nvom Kreis Eutin die Gemeinden Bosau, Eutin, Maiente,\nSüsel\n8   Oldenburg-Eutin/Süd                           Kreis Oldenburg,\nvom Kreis Eutin die Gemeinden Ahrensbök, Bad Schwar-\ntau, GJeschendorf, Haffkrug-Scharbeutz, Ratekau, Stok-\nkelsdorf, Timmendorfer Strand\n9   Lübeck                                       Kreisfreie Stadt Lübeck ohne die an die Wahlkreise 13\nund 14 abgegebenen Stimmbezirke\n10   Segeberg-Neumünster                          Kreis Segeberg,\nkreisfreie Stadt Neumünster\n11   Steinburg                                     Kreis Steinburg,\nvom Kreis Süderdithmarschen die Gemeinden A verlak,\nBehmhusen, Blangenmoor-Lehe, Brunsbüttel, Brunsbüttel-\nkoog, Dingen, Eddelak, Mühlenstraßen, Osterbelmhusen,\nOstermoor, Westerbelmhusen, Westerbüttel,","394                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nNr. des\nWahl-                  Name des Wahlkreises                                Gebiet des Wahlkreises\nkreises\nvom Kreis Rendsburg die Gemeinden Aasbüttel, Aget-\nhorst, Beldorf, Bendorf, Besdorf, Bokelrehm, Bokhorst,\nBornholt, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln,\nOldenborstel, Puls, Schenefeld, Siezbüttel, Thaden, Vaale,\nVaalermoor, Wacken, Warringholz\n12    Pinneberg                                       Kreis Pinneberg\n13    Stormarn                                        Kreis Stormarn,\nvon der kreisfreien Stadt Lübeck die Stimmbezirke 45 bis\n49, 52 bis 57, 145 bis 148, 150 bis 153, 155, 156, 158 und\n160\n14    Herzoqlurn Lauenburg                            Kreis Herzogtum Lauenburg,\nvon der kreisfreien Stadt Lübeck die Stimmbezirke 26, 28\nbis 33, 35 bis 43\nHamburg\n15    Hamburg I                                       Ortsteile Nr. 101-112 im Bezirk     Hamburg-Mitte\nOrtsteile Nr. 201-207 im Bezirk      Altona\nOrtsteile Nr. 311-314 im Bezirk      Eimsbüttel\n16   Hamburg II                                       Ortsteile Nr. 210-226 im Bezirk     Altona\n17   Harn burr1 III                                   Ortsteile Nr. 301-310 im Bezirk}\nOrtsteile Nr. 317-321 im Bezirk      Eimsbüttel\nOrtsteile Nr. 208-209 im Bezirk      Altona\n18    Hamburg IV                                      Ortsteile Nr. 315-316 im Bezirk      Eimsbüttel\nOrtsteile Nr. 401-407 im Bezirk}\nOrtsteile Nr. 430-432 im Bezirk      Hamburg-No rd\n19    Htllnburg V                                     Ortsteile Nr. 505-526 im Bezirk      Wandsbek\n20    IIamburg VI                                     Ortsteile Nr.  113-134  im Bezirk    Hamburg-Mitte\nOrtsteile Nr.  416-417  im Bezirk    Hamburg-Nord\nOrtsteile Nr.  501-504  im Bezirk    Wandsbek\nOrtsteile Nr.  601-614  im Bezirk    Bergedorf\n21    Hamburg VII                                     Ortsteile Nr. 135-139 im Bezirk      Hamburg-Mitte\nOrtsteile Nr. 701-721 im Bezirk      Harburg\n22    l-Iillnburg VIII                                Ortsteile Nr. 408-415 im Bezirk\\\nOrtsteile Nr. 418-429 im Bezirk j Hamburg-No rd\nNiedersachsen\n23    Aurich-Emden                                    Kreisfreie Stadt Emden,\nLandkreise Aurich (Ostfriesland), Norden\n24    Leer                                            Landkreise Leer, Wittmund\n25    W ilhelrnsha ven-Friesland                      Kreisfreie Stadt Wilhelmshaven,\nLandkreis Friesland\n26    Emsland                                         Landkreis Aschendorf-H ümmling,\nvom Landkreis Meppen die Gemeinden Ahmsen, Alten-\nberge, Altharen, Apeldorn, Bokeloh, Borken, Dalum,\nDörgen, Eltern, Emen, Emmeln, Fehndorf, Flechum, Groß-\nBerßen, Groß-Pullen, Groß-Hesepe, Groß-Stavern, Haren,\nHebelermeer, Hemsen, Herßum, Herzlake, Hesepertwist,\nHolte, Holthausen, Hülsen, Hüntel, Klein-Berßen, Klein-\nFullen, Klein-Hesepe, Klein-Stavern, Lähden, Lahre,\nLandegge, Lastrup, Lindloh, Lohe, Raken, Rühle, Rüh-\nlertwist, Rütenbrock, Schöninghsdorf, Sc~wartenberg,","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956                              395\nNr. des\nWahl-               Name des Wahlkreises                             Gebiet des Wahlkreises\nkreises\nTinnen, Versen, Vinnen, Wachtum,·westerloh, Westrum,\nWesuwe,\nLandkreis Grafschaft Bentheim\n27   Berscn brück-Lingen                         Landkreise Bersenbrück, Lingen,\nvom Landkreis Meppen die Gemeinden Andrup, Bakerde,\nBookhof, Bramhar, Bückelte, Felsen, Geeste, Groß-Dohren,\nHamm, Haselünne, Helte, Huden, Klein-Dohren, Kloster-\nholte, Lage, Lehrte, Latten, Meppen, Neuenlande, Oster-\nbrock, Schwefingen, Teglingen, Varloh, Vormeppen\n28   Osnabrück-Stadt und -Land                   Kreisfreie Stadt Osnabrück,\nLandkreis Osnabrück\n29   Delmenhorsl-Wesermarsch                     Kreisfreie Stadt Delmenhorst,\nLandkreis Wesermarsch,\nvom Landkreis Oldenburg (Oldenburg) die Gemeinden\nDötlingen, Ganderkesee, Hasbergen, Hude, Schönemoor,\nStuhr, Wildeshausen\n30   Oldenbur~r-Ammerland                        Kreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg),\nLandkreis Ammerland,\nvom Landkreis Oldenburg (Oldenburg) die Gemeinden\nGroßenkneten, Hatten, Wardenburg, Wüsting\n31   Vechta-Cloppenburg                          Landkreise Vechta, Cloppenburg\n32   Cuxhaven-Hadeln-Wesermünde                  Kreisfreie Stadt Cuxhaven,\nLandkreise Land Hadeln, Wesermünde\n33   Stade-Brem ervörcle                         Landkreise Stade, Bremervörde\n34   Verden-Rotenburg-Osterholz                  Landkreise Verden, Rotenburg (Hannover), Osterholz\n35   Lüneburg-Dannenberg                         Kreisfreie Stadt Lüneburg,\nLandkreise Lüneburg, Lüchow-Dannenberg\n36   Harburg-Soltau                              Landkreise Harburg, Soltau\n37   Fallingbostel-Hoya                          Landkreise Fallingbostel, Grafschaft Hoya,\nvom Landkreis Braunschweig die Gemeinden Ahsen-\nOetzen, Bahlum, Dibbersen-Donnerstedt, Eißel, Emting-\nhausen, Holtorf-Lunsen, Horstedt, Thedinghausen, Werder\n38   Celle                                       Kreisfreie Stadt Celle,\nLandkreis Celle,\nvom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Altmerdingsen,\nArpke, Burgdorf, Dachtmissen, Dollbergen, Engensen,\nHänigsen, Hülptingsen, Katensen, Landwehr, Obershagen,\nOelerse, Oldhorst, Otze, Ramlingen mit Ehlershausen,\nRöhtse, Schillerslage, Schwüblingsen, Sievershausen,\nSorgensen, Uetze,, Weferlingsen, Wettmar\n39   Uelzen                                      Landkreis Uelzen,\nvom Landkreis Gifhorn die Gemeinden Ahnsen,\nAllersehl, Altendorf, Alt-Isenhagen, Barwedel, Benitz,\nBetzhorn, Blickwedel, Böckelse, Boitzenhagen, Bokel,\nBokensdorf, Bottendorf, Brome, Croya, _Dannenbüttel,\nDarrigsdorf, Dedelstorf, Dieckhorst, Ehra-Lessien, Emmen,\nErpensen, Ettenbüttel, Eutzen, Flettmar, Gamsen,\nGannerwinkel, Glüsingen, Groß Oesingen, Grußen-\ndorf, Hagen bei Sprakensehl, Hankensbüttel, Jembke,\nKästorf, Kaiserwinkel, Kakerbeck, Knesebeck, Langwedel,\nLingwedel, Lüben, Lüsche, Mahrenholz, Masel, · Müden,\nNeubokel, Neudorf-Platendorf, Oerrel, Ohrdorf, Osloß,\nPäse, Plastau, Rade, Radenbeck, Räderloh, Repke, Schnef-\nlingen, Schönewörde, Schweimke, Sprakensehl, Steimke,\nSteinhorst, Stöcken, Stüde, Suderwittingen, Tappenbeck,","396                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nNr. des\nWahl-              Name des Wahlkreises                                Gebiet des Wahlkreises\nkreises\nTeschendorf, Triangel, Tülau-Fahrenhorst, Voitze, Vorhop,\nWagenhoff, Wahrenholz, Weddersehl, Wentorf, Wesen-\ndorf, Westerbeck, Westerholz, Wettendorf, Weyhausen,\nWierstorf, Wilsche, Wiswedel, Wittingen, Wollersdorf,\nWunderbüttel, Zahrenholz, Zasenbeck, Zicherie\n40   Stadt Hannover-Nord                           Stadtteile Buchholz, Hainholz, Herrenhausen, List, Stadt-\nmitte, Stöcken, Vahrenwald\n41   Stadt Hannover-Süd                            Stadtteile Badenstedt, Döhren, Kirchrode,         Kleefeld,\nLimmer, Linden, Ricklingen, Wülfel\n42   Hannover-Land                                 Landkreis Hannover,\nvom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Ahlten, Bilm,\nDolgen, Evern, Gretenberg, Haimar, Harber, Höver, Ilten,\nKlein Lobke. Lehrte, Rethmar, Sehnde\n43   Neustadt-Grafschaft Schaumburg                Landkreise Neustadt am Rübenberge, Grafschaft Schaum-\nburg,\nvom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Abbensen,\nAligse, Altwarmbüchen, Beinhorn, Bennemühlen, Berk-\nhof, Bissendorf, Brelingen, Dudenbostel-Rodenbostel,\nElze, Fuhrberg, Gailhof, Großburgwedel, Heeßel, Hellen-\ndorf, Immensen, Isernhagen F. B., Isernhagen H. B., Isern-\nhagen K. B., Isernhagen N. B., Kirchhorst, Kleinburgwedel,\nKolshorn, Meitze, Mellendorf, Negenborn, Neu Warm-\nbüchen, Oegenbostel, Resse, Röddensen, Scherenbostel,\nSteinwedel, Thönse, Wennebostel\n44    Nienburg-Schaumburg-Lippe                     Vom Landkreis Nienburg (Weser) die Gemeinden Ander-\nten, Anemolter, Balge, Binnen, Blenhorst, Bockhop, Böten-\nberg, Bolsehle, Borstel, Brokeloh, Bruchhagen, Buchhorst,\nBühren, Campen, Deblin.ghausen, Dienstborstel, Draken-\nburg, Düdinghausen, Erichshagen, Estorf, Gadesbünden,\nGlissen, Groß Varlingen, Halmenberg, Haßbergen, Heem-\nsen, Hesterberg, Hibben, Holte, Holtorf, Holzbalge, Holz-\nhausen, Husum, Landesbergen, Langendamm, Leese,\nLeeseringen, Lemke, Liebenau, Linsburg, Loccum, Mark-\nlohe, Mehlbergen, Münchehagen, Müsleringen, Stadt\nNienburg (Weser), Oyle, Pennigsehl, Rehburg Stadt, Reh-\nburg Bad, Rohrsen, Sarninghausen, Schessinghausen,\nSchinna, Sebbenhausen, Sehnsen, Sieden, Sonnenborstel,\nStaffhorst, Steimbke, Steyerberg, Stöckse, Stolzenau,\nVoigtei, Wellie, Wenden, Wendenborstel, Wiedensahl,\nWietzen, Winzlar, Wohlerihausen,\nLandkreis Schaumburg-Lippe\n45    Diepho lz-Melle-Wittlage                      Landkreise Grafschaft Diepholz, Melle, Wittlage,\nvom Landkreis Nienburg (Weser) die Gemeinden Bohn-\nhorst, Brüninghorstedt, Darlaten (Gutsbezirk), Diepenau,\nDiethe, Essern, Frestorf, Großenvörde, Harrienstedt, Hö-\nfen, Hoysinghausen, Huddestorf, Jenhorst, Kleinenheerse,\nLavelsloh, Lohhof, Neudorf, Nordei, Raddestorf, Sapelloh,\nSteinbrink, Uchte, Warmsen, Woltringhausen\n46    Hameln-Springe                                Kreisfreie Stadt Hameln,\nLandkreise Hameln-Pyrmont, Springe\n47    Alfeld-Holzminden                             Landkreise Alfeld, Holzminden\n48    Hildesheim-Stadt und -Land                    Kreisfreie Stadt Hildesheim,\nLandkreis Hildesheim-Marienburg\n49    Gandersheim-Salzgitter                        Landkreis Gandersheim,\nkreisfreie Stadt Salzgitter,\nvom Landkreis Wolfenbüttel die Gemeinden Baddecken-\nstedt, Berel, Binder, Burgdorf, Groß Elbe, Groß Heere,\nGustedt, Hohenassel, Klein Elbe, Klein Heere, Nordassel,\nOelber am weißen Wege, Rhene, Sehlde, Wartjenstedt,\nWesterlinde","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956                                 397\nNr. des\nWahl-              Name des Wahlkreises                              Gebiet des Wahlkreises\nkreises\n50   Stadt Brnunschweig                          Kreisfreie Stadt Braunschweig\n51   Braunschwciq-Land-llclmstedt                Landkreis Braunschweig ohne die Gemeinden Ahsen-\nOetzen, Bahlum, Dibbersen-Donnerstedt, Eißel, Emting-\nhausen,     Holtorf-Lunsen,    Horstedt,    Thedinghausen,\nWerder (siehe Wahlkreis 37 Fallingbostel-Hoya),\nLandkreis Helmstedt\n52   Wolfenbüttel-Goslar-Land                    Landkreis Goslar,\nvom Landkreis Wolfenbüttel die Gemeinden Achim,\nAdersheim, Ahlum, Ampleben, Apelnstedt, Atzum, Bans-\nleben, Barbecke, Barnstorf, Berklingen, Bettingerode,\nBörßum, Bornum, Broistedt, Bündheim, Cramme, Dettum,\n' Eilum, Eitzum, Evessen, Fümmelse, Geitelde, Gilzum,\nGroß Biewende, Groß Dahlum, Groß Denkte, Groß Stöck-\nheim, Groß Vahlberg, Hachum, Halchter, Harlingerode,\nHarzburg Bad, Hedeper, Hornburg, Isingerode, Kalme,\nKissenbrück, Klein Biewende, Klein Dahlum, Klein\nDenkte, Klein Vahlberg, Kneitlingen, Leiferde, Leinde,\nLinden, Mönchevahlberg, Neindorf, Stadt Oker, Remlingen,\nRoklum, Salzdahlum, Sambleben, Sauingen, Schlewecke,\nSchliestedt, Schöppenstedt, Seinstedt, Semmenstedt, Sott-\nmar, Stiddien, Timmern, Uefingen, Uehrde, Volzum,\nWarle, Watzum, Weferlingen, Wendessen, Westerode,\nWetzleben, Winnigstedt, Wittmar, Stadt Wolfenbüttel,\nWoltwiesche\n53    Harz                                        Kreisfreie Stadt Goslar,\nLandkreise Blankenburg (Restkreis), Osterode am Harz,\nZellerfeld\n54    Peine-Gifhorn                               Landkreis Peine,\nkreisfreie Stadt Wolfsburg,\nvom Landkreis Gifhorn die Gemeinden Abbesbüttel,\nAdenbüttel, Ahmstorf, Allenbüttel, Allerbüttel, Almke,\nAusbüttel, Bamstorf, Bechtsbüttel, Beienrode, Calberlah,\nDalldorf, Didderse, Edesbüttel, Ehmen, Eickhorst, Essen-\nrode, Fallersleben, Gifhorn, Grassel, Gravenhorst, Groß\nSchwülper, Harxbüttel, Hattorf, Hehlingen, Heiligendorf,\nHillerse, Höfen, Isenbüttel, Jelpke, Klein Schwülper, Klein\nSteimke, Lagesbüttel, Leiferde, Meine, Meinersen, Mörse,\nNeindorf, Ochsendorf, Ohnhorst, Rennau, Rethen, Rhode,\nRibbesbüttel, Rötgesbüttel, Rolfsbüttel, Rottorf, Sandkamp,\nSeershausen, Sülfeld, Uhry, Volkse, Vollbüttel, Vordorf,\nWalle, Wasbüttel, Wedelheine, Wedesbüttel, Wettmers-\nhagen, Winkel\n55    Northeim-Einbeck-Duderstadt                 Landkreise Northeim, Einbeck, Duderstadt\n56    Göttingen-Münden                            Kreisfreie Stadt Göttingen,\nLandkreise Göttingen, Münden\nBremen\n57    Bremen-Ost                                  Von der Stadtgemeinde Bremen:\nBezirk Ost,\nvom Bezirk Süd der Stadtteil Huckelriede und die Orts-\nteile Babenhausen und Arsten\n58    Bremen-West                                 Von der Stadtgemeinde Bremen:\nBezirk West,\nvom Bezirk Süd die Stadtteile Neustadt, Huchting und\nWoltmershausen und die Ortsteile Seehausen und Strom,\nBezirk Mitte, ausgenommen der OrtsteÜ Stadtbremisches\nUberseehafengebiet Bremerhaven","398                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nNr. des\nWahl-              Name des Wahlkreises                                  Gebiet des Wahlkreises\nkreises\n59   Bremerhaven-Bremen-Nord                         Stadtgemeinde Bremerhaven;\nvon der Stadtgemeinde Bremen:\nBezirk Nord,\nvom Bezirk Mitte der Ortsteil Stadtbremisches Ubersee-\nhafengebiet Bremerhaven\nNordrhein-Westfalen\n60   Aachen-Stadt                                    Kreisfreie Stadt Aachen\n61   Aachen-Land                                     Landkreis Aachen\n62   Geilenkirchen-Erkelenz-Jülich                   Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg, Landkreise Erke-\nlenz, Jülich\n63   Düren-Monschau-Schleiden                        Landkreise Düren, Monschau, Schleiden\n64   Bergheim-Euskirchen                             Landkreise Bergheim, Euskirchen\n65   Köln-Land                                       Landkreis Köln\n66   Köln I                                          Der nördlich folgender Trennungslinie gelegene links-\nrheinische Teil der kreisfreien Stadt Köln:\nStadtwald, Hülsstraße, Aachener Straße, Aachener-Glacis-\nWeg, durch den inneren Grüngürtel, nördlich Gleisdreieck,\nOdenkirchener Straße, Ecke Storm- und Ecke Innere Kanal-\nstraße, nördlich der Umwallung Fort X, nördlich Neußer\nWall (einschließlich Eis- und Schwimmstadion), Neußer\nWall, Elsa-Brandström-Straße\n67   Köln II                                         Ubriger linksrheinischer Teil der kreisfreien Stadt Köln\n68   Köln III                                        Gesamter rechtsrheinischer Teil der kreisfreien Stadt\nKöln\n69   Bonn-Stadt und -Land                            Kreisfreie Stadt Bonn,\nLandkreis Bonn\n70   Sie9kreis                                       Siegkreis\n71   Oberbergischer Kreis                            Oberbergischer Kreis\n72   Rheinisch-Bergischer Kreis                      Rheinisch-Bergischer Kreis\n73   Rhein-Wupper-Kreis-Leverkusen                   Rhein-Wupper-Kreis,\nkreisfreie Stadt Leverkusen\n74   Remscheid-Solingen                              Kreisfreie Städte Remscheid, Solingen\n75   Wuppertal I                                     Von der kreisfreien Stadt Wuppertal die Stadtteile Elber-\nfeld, Vohwinkel, Cronenberg\n76   Wuppertal II                                    Von der kreisfreien Stadt Wuppertal die Stadtteile Bar-\nmen, Ransdorf, Beyenburg\n77   Düsseldorf-Mettmann                             Landkreis Düsseldorf-Mettmann\n78   Düsseldorf I                                    Der westlich folgender Trennungslinie gelegene Teil der\nkreisfreien Stadt Düsseldorf:\nNördlicher Zubringer einschließlich bis zur Verbindungs-\nlinie der Personenbahnhöfe Rath und Derendorf, dieser\nfolgend bis zur Hauptstrecke Duisburg-Köln, dieser\nfolgend über den Bahnhof Derendorf bis zum Hauptbahn-\nhof, Hauptbahnhof einschließlich, der Eisenbahnlinie\nKöln-Düsseldorf folgend bis zur Unterführung an der\nKruppstraße, Volksgartenstraße ausschließlich, Bittweg\nausschließlich, Witzelstraße einschließlich bis zur\nChristophstraße, Christophstraße ausschließlich bis zur\nI limmelgeister Straße, von dort südlich des Geländes des\nWasserwerks bis zum Rhein","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn. den 9. Mai 1956                               399\nNr. des\nWahl-              Name des Wahlkreises                                Gebiet des Wahlkreises\nkreises\n79   Düsseldorf II                                Der östlich der beim Wahlkreis Düsseldorf I beschriebenen\nTrennungslinie gelegene Teil der kreisfreien Stadt\nDüsseldorf\n80   Neuß-Grevcnhroich                             Kreisfreie Stadt Neuß, Landkreis Grevenbroich\n81   Krefeld                                       Kreisfreie Stadt Krefeld\n82   Rheyclt- Mönchen-Gladbach- Viersen           Kreisfreie Städte Rheydt, Mönchen-Gladbach, Viersen\n83   Kempen-Krefeld                               Landkreis Kempen-Krefeld\n84   Moers                                        Landkreis Moers\n85   Geldern-Kleve                                Landkreise Geldern, Kleve\n86   Rees-Dinslaken                               Landkreise Rees, Dinslaken\n87   Oberhausen                                   Kreisfreie Stadt Oberhausen\n88   Mülheim                                      Kreisfreie Stadt Mülheim\n89   Essen I                                       a) Der nördlich folgender West-Ost-Trennungslinie ge-\nlegene Teil der kreisfreien Stadt Essen:\nEntlang der Bahnlinie (der Strecke) Mülheim - Heißen\n- Margarethenhöhe - Essen-Rüttenscheid von der\nStadtgrenze bis Esmarchstraße, Verlauf der Virchow-\nstraße bis zur Krawehlstraße, Krawehlstraße bis zur\nKortumstraße, Brunostraße, Albrechtstraße, Demraths-\nkamp, Kahrstraße, Witteringstraße bis Rellinghauser\nStraße, Rellinghauser Straße bis Bahnhof Essen-Süd,\nVerlauf der Bahnlinie Essen-Süd-Hauptbahnhof (bis\nzur Einbiegung in den Hbf. und dann ostwärts entlang\nder Bahnstrecke Essen-Hbf.-Essen-Steele) bis in Höhe\ndes Bolckendycks,\nb) der westlich folgender Nord-Süd-Trennungslinie ge-\nlegene Teil der kreisfreien Stadt Essen:\nEmscherverlauf von der Stadtgrenze Bottrop bis zur\nGladbecker Straße, ostwärts der Gladbecker Straße bis\nin Höhe des Hafens Matthias Stinnes, dann zwischen\nder Gladbecker- und Gewerkenstraße nach Süden die\nRahmdörne und Neuessener Straße kreuzend und die\nGladbecker Straße überquerend bis zum Snatgang,\nüber den Stakenholt und die Vogelheimer Straße\nwestlich der Lütkenbrauk entlang, die Walkmühle\nüberschneidend bis zur aufgehobenen Anschlußbahn,\ndann oberhalb der Hülsenbruchstraße, südlich der\nKrablerstraße entlang bis zur Bottroper Straße, dann\nder Bottroper Straße folgend bis in Höhe des Krupp-\nsehen Werksgeländes oberhalb der Helenenstraße,\ndieses ostwärts durchschneidend über die Kleine\nHammerstraße bis zum Sportplatz, von dort nach\nSüden, die Bamlerstraße kreuzend und dann süd-\nöstlich verlaufend bis zur Gladbecker Straße oberhalb\nder Kläranlage und der Gneisenaustraße, durch die\nBlücherstraße bis unterhalb des Bahnhofs Essen-\nStoppenberg, dann Lützowstraße und Stoppenberger\nStraße überschneidend bis zum Dampfsägewerk der\nZeche Graf Beust, Eisenbahnanlage Salkenbergsweg\ndurchkreuzend, dann nach Süden quer durch das\nZechengelände Königin Elisabeth, die Elisenstraße Ul'l.d\nFrillendorfer Straße kreuzend bis zum Rangierbahnhof\nEssen-Hbf.\n90   Essen II                                       a) Der ostwärts der Ostgrenze des Wahlkreises Essen       I\nliegende Teil der kreisfreien Stadt Essen (gleich\nGrenze b des Wahlkreises Essen I),\nb) nördlich folgender Trennungslinie: Eisenbahnlinie\nEssen-Hauptbahnhof nach Essen-Steele bis oberhalb\nde,s Mählerweges, Verlauf des Mählerweges und der\nSpillenburgstraße bis Westfalenstraße oberhalb dei","400                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nNr. des\nWahl-               Name des Wahlkreises                              Gebiet des Wahlkreises\nkreises\nSpillenburger Wehrs, Ruhrverlauf von Spillenburger\nWehr bis zur Stadtgrenze Altendorf-Ruhr\n91   Essen TII                                    Der südlich der West-Ost-Trennungslinie der Wahlkreise\nEssen I und II liegende Teil der kreisfreien Stadt Essen\n!)2  Duisburg I                                   Der nordöstlich. folgender Trennungslinie gelegene Teil\nder kreisfreien Stadt Duisburg:\nVom Ostrand der Stadt der Mülheimer Straße folgend bi,s\nzur Eisenbahnunterführung, dann nördlich dem früheren\nBahndamm folgend am Ostrand des Innenhafens vorbei\nbis zur Ruhr und zur Schleuse des Rhein-Herne-Kanals;\ndann der Straße „Kiffwardt\" folgend am Nordostrand der\nRuhrorter Häfen entlang bis zum Bahnübergang an der\nStraße „Am Nordhafen\", die Hauerstraße und Silberstraße\nwestlich umgehend, dem Ostrand der Werksanlagen der\nHütte Phönix folgend bis zur Mühlenfelder Straße, dem\nOstrand der Werksanlagen der Hütte Phönix folgend bis\nzur Helmholtzstraße, westlich der Helmholtzstraße entlang\nbis zum alten Emscherbett. Diesem Emscherbett in allge-\nmein westlicher und nordwestlicher Richtung folgend, die\nHäuser Beeckerwerth 210 bis 230 aber westlich umgehend,\nbis zum Rhein\n93    Duisburg II                                  Der südwestlich der beim Wahlkreis 92 beschriebenen\nTrennungslinie gelegene Teil der kreisfreien Stadt Duis-\nburg\n94    Borken-Bocholt-Ahaus                         Landkreise Borken, Ahaus,\nkreisfreie Stadt Bocholt\n95    Steinfurt-Tecklenburg                        Landkreise Steinfurt, Tecklenburg\n96    Beckum-Warendorf                             Landkreise Beckum, Warendorf\n97    Münster-Stadt und -Land                      Kreisfreie Stadt Münster,\nLandkreis Münster\n98    Lüdinghausen-Coesfeld                        Landkreise Lüdinghausen, Coesfeld\n99    Gelsenkirchen                                Kreisfreie Stadt Gelsenkirchen\n100    Recklinghausen-Land                          Landkreis Recklinghausen\n101    Recklinghausen-Stadt                         Kreisfreie Stadt Recklinghausen\n102    Gladbeck-Bottrop                             Kreisfreie Städte Gladbeck, Bottrop\n103    Warburg-Ilöxter-Büren                        Landkreise Warburg, Büren, Höxter ohne Stadt Lügde\nund Gemeinde Harzberg,\nvom Landkreis Detmold Gemeinde Grevenhagen\n104    Paderborn-Wiedenbrück                        Landkreise Paderborn, Wiedenbrück\n105    Bielefeld-Halle                              Landkreise Bielefeld, Halle\n106    Bielefeld-Stadt                              Kreisfreie Stadt Bielefeld\n107    Herford-Stadt und -Land                      Kreisfreie Stadt Herford,\nLandkreis Herford\n108    Detmold                                      Landkreis Detmold ohne Gemeinde Grevenhagen,\nvom Landkreis Höxter Stadt Lügde und Gemeinde Harz-\nberg.\n109    Lemgo                                        Landkreis Lemgo\n110    Minden-Lübbecke                              Landkreise Minden, Lübbecke\n111    Wattenscheid-Wanne-Eickel                    Kreisfreie Städte Wattenseheid, Wanne-Eickel","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956                                401\nNr. des\nWahl-                Name des Wahlkreises                                Gebiet des Wahlkreises\nkre,ises\n112    Herne-Castrop-Rauxel                          Kreisfreie Städte Herne, Castrop-Rauxel\n113    Ennepe-Ruhr-Witten                            Landkre,i,se Ennepe-Ruhr,\nkreisfreie Stadt Witten\n114    Hagen                                         Kreisfreie Stadt Hagen\n115    Dortmund I                                    Alte Stadtgrenze {Hafenbahn) gegen Wambel, Eisen-\nbahnlinie Dortmund-Süd-Soest bis Rennweg einschließ-\nlich Hauptfriedhof, Gemarkungsgrenze Aplerbeck-Sölde\ngegen Brackel und Asseln, Stadtgrenze gegen Landkreis\nUnna, Landkreis Iserlohn, kreisfreie Stadt Hagen, Land-\nkreis Ennepe-Ruhr, kreisfreie Stadt Witten, kreisfreie\nStadt Bochum bis zum Schnittpunkt Stadtgrenze-Harpe-\nner Hellweg, Harpener Hellweg {ganz) ausschließlich,\nLimbecker Straße {ganz) einschließlich, Lütgendortmunder\nStraße ausschließlich bis zum Schnittpunkt Lütgen-\ndortmunder Hellweg, Lütgendortmunder Hellweg aus-\nschließlich bis zur Gemarkungsgrenze Marten, Gemar-\nkungsgrenze Marten bis Gemarkungsgrenze Dorstfeld,\nGemarkungsgrenze Dorstfeld bis Schnittpunkt Rhein-\nlanddamm, Rheinlanddamm ausschließlich bis zum Em-\nscherlauf, alte Stadtgrenze {Emscherlauf) bis Ardeystraße,\nArdeystraße {ganz) ausschließlich, Hohe Straße {ganz)\neinschließlich, Hansastraße {ganz) einschließlich, Burgtor\neinschließlich, Eisenbahnlinie Dortmund-Hamm bis\nSchnittpunkt mit der Hafenbahn {Grenze Wambel)\n116    Dortmund II                                   Der Wahlkreis Dortmund II schließt sich an die im Wahl-\nkreis Dortmund I von dem Schnittpunkt Stadtgrenze\nBochum-Harpener Hellweg bis Ardeystraße, Hohe Straße,\nHansastraße, Burgtor beschriebene Grenze an. Vom Burg-\ntor führt die Grenze weiter: Eisenbahnlinie Hamm-\nDortmund-Mengede bis zum Schnittpunkt mit der alten\nStadtgrenze {Emscherlauf), Gemarkungsgrenze zwischen\nInnenstadt und Dorstfeld, Huckarde, Deusen, Lindenhorst,\nEving, weiter Gemarkungsgrenze Eving-Kemminghausen,\nBrechten bis zur Stadtgrenze gegen Stadt Lünen, Stadt-\ngrenze geqen Stadt Lünen, Landkreis Recklinghausen,\nStadt Castrop-Rauxel, Stadt Bochum bis zum Schnittpunkt\nHarpener Hellweg                                       '\n117    Dortmund III-Lünen                           Der Wahlkreis umfaßt die nicht den Wahlkreisen Dort-\nmund I und II zugeschlagenen Teile der kreisfreien Stadt\nDortmund und\ndie kreisfreie Stadt Lünen\n118    Bochum                                        Kreisfreie Stadt Bochum\n119    Iserlohn-Stadt und -Land                      Kreisfreie Stadt Iserlohn,\nLandkreis Iserlohn\n120    Unna-Hamm                                    Landkreis Unna,\nkreisfreie Stadt Hamm\n121    Meschede-Olpe                                 Landkreise Meschede, Olpe\n122    Arnsberg-Soest                                Landkreise Arnsberg, Soest\n123    Lippstadt-Brilon                              Landkreise Lippstadt, Brilon\n124    Altena-Lüdenscheid                            Landkreis Altena,\n-kreisfreie Stadt Lüdenscheid\n125    Siegen-Stadt und -Land-Wittgenstein           Kreisfreie Stadt Siegen,\nLandkreise Sie,gen, Wittgenstein","402                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nNr. des\nWahl-                 Name des Wahlkreises                               Gebiet des Wahlkreises\nkreises\nHessen\n126    vVctldc{k                                       Landkreise Waldeck, Hofgeismar, Wolfhagen\n127    Küssel                                          Kreisfreie Stadt Kassel,\nLandkreis Kassel\n128    Eschwcqe                                        Landkreise Eschwege, Melsungen, Witzenhausen\n129    fri lzlar-I Iomberg                             Landkreise Fritzlar-Homberg, Frankenberg, Ziegenhain\n130    Ilersfeld                                       Landkreise Hersfeld, Hünfeld, Rotenburg\n131    Marburg                                         Kreisfreie Stadt Marburg/Lahn,\nLandkreise Marburg/Lahn, Biedenkopf\n132    Wetzlar                                         Landkreis Wetzlar, Dillkreis\n133    Gießen                                          Kreisfreie Stadt Gießen,\nLandkreise Gießen, Alsfeld\n134    Fulda                                           Kreisfreie Stadt Fulda,\nLandkreise Fulda, Lauterbach, Schlüchtern\n135    OberlcJunuskreis                                Obertaunuskreis, Oberlahnkreis,\nLandkreis Usingen\n136    Friedberg                                       Landkreise Friedberg, Büdingen\n137    Limburg                                         Landkreis Limburg, Rheingaukreis, Untertaunuskreis\n138    Wiesbaden                                       Kreisfreie Stadt Wiesbaden\n139    II<lnau                                         Kreisfreie Stadt Hanau,\nLandkreise Hanau, Gelnhausen\n140    Fnmk.Jurl/M I                                   Von der kreisfreien Stadt Frankfurt/M. sämtliche Bezirke\nsüdlich des Mains (Oberrad, Sachsenhausen, Niederrad,\nGoldstein, Schwanheim) und westliche Vorortbezirke,\n54 und 55 (Griesheim), 56 (Nied), 57, 58, 59 (Alt-Höchst),\n60 (Sindlingen), 61 (Zeilsheim), 62 (Unterliederbach), 63\n(Sossenheim)\n141    Frankfurt/M II                                  Von der kreisfreien Stadt Frankfurt/:t-v1. die Stadtbezirke\n1-9, 14 und 26 I (Innenstadt), 15 und 16 (Gutleut-,\nGallusviertel und Rebstock), 10, 11, 17, 18, 19 (Westend),\n34, 35 und 36 (Bockenheim), 40 (Rödelheim), 41 (Hausen),\n42 (Praunheim mit Siedlung), 43 (Heddernheim), 44 (Ginn-\nheim), 45 (Eschersheim), 48 (Niederursel)\n142    Frankfurt/M III                                 Von der kreisfreien Stadt Frankfurt/M. die Stadtbezirke\n12, 13, 20-25, 26 II bis 29 (Nordend und Bornheim), 39\n(Seckbach), 46 (Eckenheim), 47 (Preungesheim), 49 (Bona-\nmes mit Siedlung), 50 (Berkersheim), 51 und 52 (Fechen-\nheim)\n143    Groß-Gerau                                      Landkreis Groß-Gerau, Main-Taunuskreis\n144    Offcnhach/M                                     Kreisfreie Stadt Offenbach/M,\nLandkreis Offenbach\n145    Darrnsl.adt                                     Kreisfreie Stadt Darmstadt,\nLandkreis Darmstadt\n146    Didrnrq                                         Landkreise Dieburg, Erbach\n147    Bcr~rstraß(J                                    Landkreis Bergstraße","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956                             403\nNr. des\nWahl-               Name des Wahlkreises                               Gebiet des Wahlkreises\nkreises\nRheinland-Pfalz\n148   Altenkirchen (Westerwald)                   Landkreise Altenkirchen (Westerwald), Neuwied\n149   Ahrweiler                                    Landkreise Ahrweiler, Mayen\n150   Koblenz                                      Kreisfreie Stadt Koblenz,\nLandkrei,se Koblenz, St. Goar\n151   Cochem                                       Landkreise Cochem, Zell (Mosel), Simmern, Bernkastel\n152   Kreuznach                                    Landkreise Kreuznach, Birkenfeld\n153   Prüm                                         Landkreise Prüm, Bitburg, Daun, Wittlich\n154   Trier                                        Kreisfreie Stadt Trier,\nLandkreise Trier, Saarburg\n155   Montabaur                                    Oberwesterwaldkreis, Unterlahnkreis, Unterwesterwald-\nkreis, Landkreis St. Goarshausen\n156   Mainz                                        Kreisfreie Stadt Mainz,\nLandkreis Mainz ohne Amtsgerichtsbezirk Oppenheim,\nLandkreis Bingen\n157   Worms                                        Kreisfreie Stadt Worms,\nLandkrnise Worms, Alzey,\nvom Landkreis Mainz Amtsgerichtsbezirk Oppenheim\n158   Ludwigshafen am Rhein                        Kreisfreie Städte Ludwi~shafen am Rhein, Frankenthal,\nLandkreise Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal ohne\nAmtsgerichtsbezirk Grünstadt\n159   Neustadt an der Weinstraße                   Krei,sfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße,\nLandkreise Neustadt an der Weinstraße, Kirchheimbolan-\nden, Rockenhausen,\nvom Landkreis Frankenthal Amtsgerichtsbezirk Grünstadt,\n160   Kaiserslautern                               Kreisfreie Stadt Kaiserslautern,\nLandkreise Kaiserslautern, Kusel\n161   Zweibrücken                                  Kreisfreie Städte Zweibrücken, Pirmasens,\nLandkrei,se Zweibrücken, Bergzabern, Pirmasens\n162   Speyer                                       Kreisfreie Städte Speyer, Landau in der Pfalz,\nLandkreise Speyer, Germersheim, Landau in der Pfalz\nBaden-Württemberg\n163   Stuttgart I (West)                           Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtteile Weilimdorf,\nFeuerbach, Botnang, Stuttgart-West, Stuttgart-Mitte,\nStuttgart-Süd, Vaihingen mit Rohr, Möhringen mit Son-\nnenberg, Degerloch, Birkach, Hohenheim, Plieningen\n164   Stuttgart II (Ost)                           Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtteile Stammheim, Zuf-\nfenhausen, Zazenhausen, Mühlhausen, Hofen, Münster,\nBad Cannstatt, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Ost, Untertürk-\nheim, Rotenberg, Uhlbach, Wangen, Obertürkheim, Rohr-\nacker, Hedelfingen, Sillenbuch, Heumaden, Riedenberg\n165  Ludwigsburg                                  Landkreis Ludwigsburg\n166   Heilbronn                                    Stadtkreis Heilbronn,\nLandkreis Heilbronn\n167  Böblingen                                    Lundkreise Böblingen, Leonberg, Vaihingen a. d. E.","404                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nNr. des\nWahl-              Name des Wahlkreises                             Gebiet des Wahlkreises\nkreises\n168   Eßlingen                                   Landkreis Eßlingen,\nvom Landkreis Nürtingen die Gemeinden Aich, Altdorf.,\nAltenriet, Bempflingen, Beuren, Erkenbrechtsweiler,\nFrickenhausen, Grafenberg, Grötzingen, Großbettlingen,\nHardt, Kappishäusern, Kleinbettlingen, Kohlberg, Linsen-\nhofen, Neckarhausen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen,\nNeuenhaus, Neuffen, Nürtingen, Oberboihingen, Raid-\nwangen, Reudern, Schlaitdorf, Tischardt, Unterensingen,\nWendlingen, Wolfschlugen, Zizishausen\n169   Göppiwren                                  Landkreis Göppingen,\ndie nicht beim Wahlkreis 168 aufgeführten Gemeinden\ndes Landkreises Nürtingen\n170    Ulm                                        Stadtkreis Ulm,\nLandkreise Ulm, Heidenheim\n171    Aalen                                      Landkreise Aalen, Schwäb. Gmünd\n172    Backnang                                   Landkreise Backnang, Schwäb. Hall\n173    Crailsheim                                 Landkreise Crailsheim, Künzelsau, Mergentheim,\nOhringen\n174    Waiblingen                                 Landkreis Waiblingen\n175    Karlsruhe-Stadt                            Stadtkreis Karlsruhe\n176    Mannheim-Stadt                             Stadtkreis Mannheim\n177    Heidelberg                                 Stadtkreis Heidelberg,\nLandkreis Heidelberg\n178    Karlsruhe-Land                             Landkrnis  Karlsruhe ohne die beim Wahlkreis 179 auf-\ngeführten  Gemeinden,\nLandkreis  Pforzheim,\nStadtkreis Pforzheim\n179   Bruchsal                                   Landkreis Bruchsal,\nvom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Ruit, Sprantal,\nBauerbach, Bretten, Büchig, Diedelsheim, Dürrenbüchig,\nFlehingen, Göhlshausen, Rinklingen, Wössingen,\nvom Landkreis Sinsheim die Gemeinden Kürnbach, Mühl-\nbach, Sulzfeld, Zaisenhausen\n180    Mannheim-Land                              Landkreis Mannheim\n181    Sinsheim                                   Landkreis Sinsheim ohne die beim Wahlkreis 179 auf-\ngeführten Gemeinden,\nLandkreis Mosbach\n182   Tauberbischofsheim                         Landkreise Tauberbischofsheim, Buchen\n183    Konstanz                                   Landkreise Konstanz, Uberlingen\n184    Donaueschingen                             Landkreise Donaueschingen, Neustadt, Stockach, Waldshut\n185   Lörrach                                    Landkreise Lörrach, Müllheim, Säckingen\n186    Freiburg                                   Stadtkreis Freiburg,\nLandkreis Freiburg\n187    Emmendingen                                Landkreise Emmendingen, Villingen, Wolfach\n188   Offenburg                                  Landkreise Offenburg, Kehl, Lahr\n189    Rastatt                                    Landkreise Rastatt, Bühl,\nStadtkreis Baden-Baden","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956                               405\nNr. des\nWahl-                Name des Wahlkreises                              Gebiet des Wahlkreises\nkreises\n190   Reutlingen                                   Landkreise Reutlingen, Tübingen\n191   Calw                                         Landkreise Calw, Freudenstadt, Horb\n192   Rottweil                                     Landkreise Rottweil, Tuttlingen\n193   Balingen                                     Landkreise Balingen, Hechingen, Münsingen, Sigmaringen\n194   Biberach                                     Landkreise Biberach, Ehingen, Saulgau\n195   Ravensburg                                   Landkreise Ravensburg, Tettnang, Wangen\nBayern\n196   Altötting                                    Landkreise Altötting, Mühldorf, Wasserburg a. Inn\n197   Fürstenfeldbruck                             Landkreise Fürstenfeldbruck, Dachau, Landsberg a. Lech,\nkreisfreie Stadt Landsberg a. Lech\n198   Ingolsli:1dt                                 Kreisfreie Stadt Ingolstadt,\nLandkreise Ingolstadt, Aichach, Pfaffenhofen a. d. Ilm,\nSchrobenhausen\n199   Miesbach                                     Landkreise Miesbach, Starnberg, Wolfratshausen\n200   München-Nord                                 Von der Landeshauptstadt München die Stadtbezirke 5,\n6, 7, 13, 22, 26, 27, 28, 33\n201   München-Ost                                  Von der Landeshauptstadt München die Stadtbezirke\n14, 15, 17, 18, 29-32\n202   München-Süd                                  Von der Landeshauptstadt München die Stadtbezirke\n1-4, 8-12, 16, 19, 24, 34, 36, 41\n203   München-West                                 Von der Landeshauptstadt München die Stadtbezirke 20,\n21, 23, 25, 35, 37-40\n204   München-Land                                 Landkreise München, Erding, Freising,\nkreisfreie Stadt Freising\n205   Rosenheim                                    Kreisfreie Stadt Rosenheim,\nLandkreise Rosenheim, Bad Aibling, Ebersberg\n206   Traunstein                                   Kreisfreie Städte Traunstein, Bad Reichenhall,\nLandkreise Traunstein, Berchte,sgaden, Laufen\n207   Weilheim                                     Landkreise Weilheim, Bad Tölz, Garmisch-Partenkirchen,\nSchongau\n20,8  Deggendorf                                   Kreisfreie Stadt Deggendorf,\nLandkreise Deggendorf, Kötzting, Regen, Viechtach\n209   Landshut                                     Kreisfreie Stadt Landshut,\nLandkreise Landshut, Kehlheim, Mainburg, Rottenburg\n210   Passau                                       Kreisfreie Stadt Passau,\nLandkreise Passau, Wegscheid, Wolfstein\n211   Pfarrkirchen                                 Landkreise Pfarrkirchen, Eggenfelden, Vilsbiburg\n212   Straubing                                    Kreisfreiie Stadt Straubing,\nLandkreise Straubing, Bogen, Dingolfing, Malleirsdorf\n213   Vilshofen                                    Landkreise Vilshofen,     Grafenau, Griesbach 1.   Rottal,\nLandau a. d. Isar\n214   Amberg                                       Kreisfreie Städte Amberg, Neumarkt i. d. Opf.,\nLandkreise Amberg, Eschenbach i. d. Opf., Neumarkt i. d.\nOpf., Sulzbac?-Rosenberg","406                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nNr. des\nWahl-                  Name des Wahlkreises                             Gebiet des Wahlkreises\nkreises\n215   Burglenqcnfcld                                 Landkreise Burglengenfeld, Beilngries, Parsberg, Rieden-\nburg, Roding,\nkreisfreie Stadt Schwandorf i. Bay.\n216   Cham                                           Landkreise Cham, Nabburg, Neunburg vorm Wald, Ober-\nviechtach, Vohenstrauß, Waldmünchen\n217   Regensburg                                     Kreisfreie Stadt Regensburg,\nLandkreis Regensburg\n218   Ti rsch cn rcu th                              Landkreise Tirschenreuth, Kemnath, Neustadt a. d. Wald·\nnaab,\nkreisfreie Stadt Weiden\n219   Bamberg                                        Kreisfreie Stadt Bamberg,\nLandkreise Bamberg, Staffelstein\n220   Bayreuth                                       Kreisfreie Städte Bayreuth, Marktredwitz,\nLandkreise Bayreuth, Wunsiedel\n221   Coburg                                         Krnisfreie Städte Coburg, Neustadt bei Coburg,\nLandkreise Coburg, Kronach\n222   Forchheim                                      Kreisfreie Stadt Forchheim,\nLandkrnise Forchheim, Ebermannstadt, Höchstadt a. d.\nAisch, Pegnitz\n223   Hof                                            Kreisfreie Städte Hof, Selb,\nLandkreise Hof, Münchberg, Rehau\n224   Kulmbach                                       Kreisfreie Stadt Kulmbach,\nLandkreise Kulmbach, Lichtenfels, Naila, Stadtsteinach\n225   Ansbach                                        Kreisfreie. Städte Ansbach, Rothenburg ob der Tauber,\nLandkreise Ansbach, Feuchtwangen, Rothenburg ob der\nTauber, Uffenheim\n226   ErlanrJen                                      Kreisfreie Stadt Erlangen,\nLandkreise Erlangen, Fürth, Neustadt a. d. Aisch, Schein-\nfeld\n227   Nürnberg                                       Von der kreisfreien Stadt Nürnberg die Stadtteile Max-\nfeld, Wöhrd, Schoppershof, Jobst, Spitalhof, Erlenstegen,\nSchafhof, Loher Moos, Ziegelstein, Buchenbühl, Großreuth\nh. d. V., Flaschenhof, Mögeldorf, Laufamholz, Hammer,\nZerzabelshof, Dutzendteich, Gleishammer Peter, Rangier-\nbahnhof Bleiweis, Tafelhof, Galgenhof, Lichtenhof, Stein-\nbühl, Gibitzenhof, Gartenstadt, Werderau, Sandreuth,\nSt. Leonhard, Sehweinau, Eibach, Mai ach, Hinterhof,\nReichelsdorf, Mühlhof, Röthenbach, Krottenbach, Geras-\nmühle, Gebersdorf, Großreuth b. Schw., Kleinreuth b.\nSchw.\n228   Nürnberg-Fürth                                 Von der kreisfreien Stadt Nürnberg die Stadtteile Johan-\nnis, Doos, Schniegling, Wetzendorf, Thon, Kleinreuth,\nLohe, Almoshof, Schnepfenreuth, Höfles, Buch, Kraftshof,\nAltstadt, Gostenhof, Muggenhof, Eberhardshof, Gais-\nmannshof, Sündersbühl, Höfen, Neuleyh,\nkreisfreie Stadt Fürth\n229   Schwabach                                      Kreisfreie Stadt Schwabach,\nLandkreise Schwabach, Hersbruck, Lauf (Pegnitz), Nürn-\nberg\n230   Weißenburg                                     Krnisfreie Städte Weißenburg i. Bay., Eichstätt,\nLandkreise Weißenburg i. Bay., Dinkelsbühl, Eichstätt,\nGunzenhausen, Hilpoltstein\n231   Aschaffenburg                                  Kreisfreie Stadt Aschaffenburg,\nLandkreise Aschaffenburg, Alzenau i. Ufr., Miltenberg,\nObernburg","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956                               407\nNr. des\nWahl-               Name des Wahlkreises                              Gebiet des Wahlkreises\nkreises\n232    Bad Kissingen                               Kreisfreie Stadt Bad Kissingen,\nLandkre,ise Bad Kissingen, Ebern, Haßfurt, Hofheim, Kö-\nnigshofen i. Grabfold, Mellrichstadt\n233    Karlstadt                                   Landkreise Karlstadt, Bad Neustadt a. d. Saale, Brückenau,\nGemünden, Hammelburg, Lohr a. Main\n234    Schweinfurt                                 Kreisfreie Städte Schweinfurt, Kitzingen,\nLandkreise Schweinfurt, Gerolzhofen, Kitzingen\n235   Würzburg                                    Kreisfrnie Stadt Würzburg,\nLandkreise Würzburg, Marktheidenfeld, Ochsenfurt\n236    Augsburg-Stadt                              Kreisfreie Stadt Augsburg\n237   Augsburg-Land                               Landkreise Augsburg, Friedberg, Krumbach (Schwaben),\nWertingen\n238   Dillingen                                   Kreifreie Städte Dillingen a. d. Donau, Günzburg, Neu-Ulm,\nLandkreise Dillingen, Günzburg, Neu-Ulm\n239   Donauwörlh                                  Landkreise Donauwörth, Neuburg a. d. Donau, Nördlin-\ngen,\nkreisfreie Städte Neuburg a. d. Donau, Nördlingen\n240   Kaufbeuren                                  Kreisfreie Stadt Kaufbeuren,\nLandkreise Kaufbeuren, Füssen, Marktoberdorf, Schwab-\nmünchen\n241   Kempten                                     Kreisfreie Städte Kempten (Allgäu), Lindau (Bodensee),\nLandkreise Kempten (Allgäu), Lindau (Bodensee), Sont-\nhofen\n242   Memmingen                                   Kreisfreie Stadt Memmingen,\nLandkreise Memmingen, Illertissen, Mindelheim"]}