{"id":"bgbl1-1956-2-5","kind":"bgbl1","year":1956,"number":2,"date":"1956-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/2#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_2.pdf#page=6","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz","law_date":"1956-01-18T00:00:00Z","page":18,"pdf_page":6,"num_pages":11,"content":["18                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nDritte Verordnung zur Änderung\nder Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz.\nVom 18. Januar 1956.\nAuf Grund des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2,             3. die hergestellten Zigarren nicht verkaufs-\n§ 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 17, § 20 in Verbindung mit                fertig macht und\n§ 8 Abs. 2, § 27, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 7, § 48 Abs. 1,\n4. Tabakerzeugnisse nicht für eigene Rech-\n§ 52, § 77 Abs. 1, § 78, § 79, § 82 Abs. 2, § 89 Nr. 2,\nnung herstellt.\"\n§ 90 Abs. 3 und § 96 des Tabaksteuergesetzes vom\n6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in der Fassung       4. a) § 11 Abs. 1 Satz           1 erhält die folgende\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabak-                      Fassung:\nsteuergesetzes vom 15. November 1955 (Bundes-                      ,,Tabakerzeugnisse dürfen in folgenden Fäl-\ngesetzbl. I S. 720) wird verordnet:                               len unversteuert (§ 5 Abs. 4 Satz 1 des Ge-\nsetzes) versandt werden:\n§ 1                                          1. Zigarren innerhalb eines Unter-\nDie Durchführungsbestimmungen zum Tabak-                                   . nehmens zwischen den in § 9\nsteuergesetz vorn 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I                               Abs. 1 und 2 und § 10 aufgeführten\nS. 281) in der Fassung der Verordnung zur Ände-                                 Betriebsstätten und Zigarren zum\nrung der Durchführungsbestimmungen zum Tabak-                                   Feuchtpudern im Lohn zwischen\nsteuergesetz vom 28. Dezember 1953 (Bundesgesetz-                               Zig arrenhers tel1 ungs betrieben;\nblatt 1954 I S. 3) und der Zweiten Verordnung zur                          2. gewalzte und geschnittene oder ge-\nÄnderung der Durchführungsbestimmungen zum                                      f aserte (gerissene) Tabakrippen zur\nTabaksteuergesetz vom 11. August 1955 (Bundes-                                  Verwendung als Zigarreneinlage\ngeselzbl. I S. 510) werden wie folgt geändert:                                  an Zigarrenhersteller;\n3. Tabakmehl (Puder) zum Mattieren\n1. a) In § 2 Abs. 2 erhält der zweite Halbsatz die                            von Zigarren;\nfolgende Fassung:                                                  4. Zigarren, die noch· nicht verkaufs-\n„soweit sie nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3                           fertig zugerichtet sind, zwischen\nals Zigaretlen gelten.\"                                                 den Herstellungsbetrieben ver-\nb) Dem § 2 is;t der folgende Absatz 4 anzu-                                schiedener Hersteller je Rech-\nfügen:                                                                  nungsjahr in einer Menge bis zu\n25 vom Hundert der Mengen, die\n,, (4) Zigarrenwickel gelten bei ihrer Ver-                          der empfangende Hersteller im\nsendung und bei der Einfuhr als Zigarren.\"                              letzten Rechnungsjahr hergestellt\nund versteuert oder unversteuert\n2. a) § 9 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:\nabgegeben hat, nach näherer Be-\n,, (2) Absatz l gilt entsprechend für                                stimmung des Absatzes 2;\n1. die vom Herstellungsbetrieb räum-                     5. geschnittener        Pfeifentabak,   der\nlich getrennte Betriebsstätte, in der                      noch nicht verkaufsfertig zugerich-\nsich die kaufmännische und die                             tet ist, an Zigarrenherstellungsbe-\ntechnische Betriebsleitung befindet,                       triebe    und Pfeifentabakherstel-\nwenn von dort aus der Rohtabak                             lungsbetriebe nach näherer Be-\neingekauft wird;                                           stimmung des Absatzes 2;\n2. Betriebsstätten, die nur mit einzel-                  6. Zigaretten innerhalb eines Unter-\nnen Arbeitsvorgängen an der Her-                           nehmens zwischen den Betriebs-\nstellung von Zigarren beteiligt                            stätten im Sinne des § 9 Abs. 1\nsind.\"                                                     und der Betriebsstätte, in der sich\nb) In § 9 Abs. 3 ist hinter „Absatzes 2\" einzu-                            die kaufmännische und technische\nfügen „Nr. 2\".                                                          Leitung befindet (§ 9 Abs. 2 Nr. 1);\n7. Tabakerzeugnisse im Falle der Be-\n3. § 10 erhält die folgende Fassung:                                          triebsaufgabe oder des Konkurses\n,,§ 10                                           an Herstellungsbetriebe mit Ge-\nnehmigung des Hauptzollamts;\nDie Arbeitsstätte eines Heimarbeiters der\nZigarrenindustrie gilt als Betriebsstätte (§ 9                        8. Tabakabfälle (z. B. Tabakgrus, Ta-\nbaksand), die Tabakerzeugnisse\nAbs. 2 Nr. 2) des Herstellungsbetriebs, für\ndessen Inhaber (Auftraggeber) der Heimarbeiter                             sind, an Hersteller von Tabak-\narbeitet, wenn er                                                          puder;\n9. alle Tabakerzeugnisse zur Ausfuhr\n1. nur für denselben Auftraggeber tätig ist,                             oder zur Aufnahme in ein öffent-\n2. die Rohstoffe vom Auftraggeber geliefert                              liches Zollager oder in ein Zoll-\nerhält,                                                               eigenlager.\"","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1956                             19\nb) Die Sätze 2 bis 4 des § 11 Abs. 1 werden        10. § 18 und seine Randbeischrift erhalten die fol-\ndurch den folgenden Absatz 2 ersetzt:                gende Fassung:\n,, (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4                                  .. § 18\nund 5 bedarf der Bezug der behördlichen              4. Beipack von branche-\nGenehmigung. Sie wird nur erteilt, wenn ein                üblichem Zubehör\ndringendes Bedürfnis für den Bezug unver-\nDen Kleinverkaufspackungen mit Kautabak\nsteuerter Tabakerzeugnisse vorliegt. Der An-\ndürfen kleine Zangen oder Gabeln von geringem\ntrag auf Genehmigung ist von dem Herstel-\nWert beigepackt werden.\"\nler, der die Tabakerzeugnisse beziehen will,\nbei dem für seinen Betrieb zuständigen          11. In § 19 Abs. 4 sind dem Satz 1 die folgenden\nHauptzollamt zu stellen. Die Genehmigung             Wörter anzufügen:\nist im Falle der Nummer 5 an die Auflage             .,im Zeitpunkt ihrer Entfernung aus dem Her-\nzu knü pfon, daß der llersteller zu den von          stellungsbetrieb.\"\nihm hergestellten einzelnen Tabakerzeug-\nnissen nicht nur den bezogenen Pfeifentabak     12. § 21 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz erhält die folgende\nverwendet.\"                                          Fassung:\nc) Der bisherige Absatz 2 des § 11 wird Ab-             „Außer bei Steuerzeichen für Packungen zu vier\nsatz 3.                                              Stück ist in den beiden oberen Ecken des Feldes\ndie Preisziffer, in den beiden unteren Ecken die\n5. a) In § 12 Abs. 1 Satz 1 ist statt „Nr. 1 bis 5          Inhaltsziffer in kleinem Druck angegeben.\"\nunversteuert versenden darf, gleichzeitig mit\nder Versendung\" zu setzen:                      13. § 22 Abs. 3 Satz 2 erhält die folgende Fassung:\n,,Nr. 1 bis 8 unversteuert versenden darf,           11 Vervollständigte Steuerzeichenvordrucke B dür-\nspätestens an dem der Versendung folgenden           fen ausgeliefert werden\nTage\".                                                    1. in Fällen des § 31 des Gesetzes zur Ver-\nb) Dem § 12 ist der folgende Absatz 5 anzu-                      wendung als Zuschlagsteuerzeichen;\nfügen:                                                    2. in Fällen des § 77 an Rohtabakhändler;\n,, (5) Der Empfänger hat die Tabakerzeug-              3. in Fällen des § 16 Abs. 3 für andere als die\nnisse unverzüglich in den Herstellungsbe-                    nach § 16 Abs. 1 zugelassenen Packungs-\ntrieb aufzunehmen und in das Betriebsbuch\ngrößen;\neinzutragen.\"\n4. in Fällen, in denen ausnahmsweise wenige\n11\n6. In § 13 Abs. 1 ist in der Klammer statt „Nr. 6 zu                Steuerzeichen nicht vorrätiger Sorten an-\nsetzen „Nr. 9\".                                                   gefordert werden, für die auch künftig bei\nder Zollstelle kein Bedarf bestehen wird\n7. a) In § 15 Abs. 2 Satz 1 ist statt „Steuerklassen\n(§ 24 Abs. 1);\n1 bis 3\" zu setzen „Steuerklassen 1 bis 5\".\nb) Die drei letzten Sätze des § 15 Abs. 2 (von                5. allgemein von Zollstellen mit geringem\nSteuerzeichenverkehr nach Bestimmung der\n„Die Umschließungen\" bis „geöffnet werden\nkönnen.\") werden Absatz 3. Die bisherigen                     Oberfinanzdirektion.\"\nAbsätze 3 bis 7 werden Absätze 4 bis 8.         14. Dem Absatz 1 des § 24 ist der folgende Satz\nc) In § 15 Abs. 5 (neu) Nr. 5 ist statt „Steuer-        anzufügen:\nklasse 5\" zu setzen \"Steuer klasse 8\" und            \"Steuerzeichen einer Sorte sind die Steuer-\nstatt „Steuerklasse 6\" zu setzen „Steuer-            zeichen für Tabakerzeugnisse gleicher Gattung,\nklasse 9\".                                           gleichen Kleinverkaufspreises und gleicher Pak-\nkungsgröße.\"\nd) In § 15 Abs. 6 (neu) ist jeweils statt „Ab-\nsatz 4\" zu setzen „Absatz 5\".                    15. Der Absatz 1 des § 26 ist zu streichen. Die bis-\ne) In § 15 Abs. 7 (neu) ist                             herigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1\nund 2.\n1. in Satz 1 statt „Absatz 4\" zu setzen „Ab-\nsatz 5\" und statt „Absatz 5\" zu setzen      16. In § 27 Abs. 1 ist zu streichen ,, (§ 18)\" und das\n11\n,,Absatz 6 ;                                    letzte Wort „werden\" zu ersetzen durch das\n2. hinter Satz 2 der folgende Satz einzu-            Wort „sein\".\nfügen:                                     17. a) In § 28 Abs. 1 Satz 2 ist statt \"(§ 15 Abs. 2)   11\n„Bei Ausnahmebewilligungen nach § 16                  zu setzen .,(§ 15 Abs. 3)\".\nAbs. 3 kann die Oberfinanzdirektion zu-\nb) § 28 Abs. 4 Satz 1 erhält die folgende Fas-\nlassen, daß abweichend von Satz 1 die\nsung:\nSammelpackungen als Packungen nach § 6\ndes Gesetzes behandelt werden.\"                        „Das Steuerzeichen ist im Falle des § 15\nAbs. 7 Satz 1 an den Kleinpackungen, in den\n8. In § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e ist statt „20                  Fällen des § 15 Abs. 7 Sätze 3 und 4 an den\nStück\" zu setzen „20 und 25 Stück\".                            Sammelpackungen anzubringen.\"\n9. In § 17 letzter Satz sind die Wörter „und Zif-              c) In § 28 Abs. 5 ist statt ,, § 15 Abs. 7\" zu\nfern\" zu streichen.                                             setzen ,,§ 15 Abs. 8\".","20                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n18. In § 31 Abs. 2 ist in der Klammer statt ,, § 26       22. Dem § 41 ist der folgende Absatz 3 anzufügen:\nAbs. 2\" zu setzen ,,§ 26 Abs. l \".                           ,, (3) Für die Steuerberechnung beträgt die\nHöchstgrenze der Länge der Zigarettenhülle\n19. In § 35 erhalten die Sätze 3 und 4 die folgende\n8 cm, und zwar ohne Hohlmundstück oder\nFassung:                                                  Filter.    11\n,,Bei der Berechnung der Bogenzahl sind Teil-\nmengen jeder Steuerzeichensorte (§ 24 Abs. 1          23. In § 42 Abs. 1 Nr. 1 ist am Schluß des Ab-\nSatz 3) zusammenzurechnen. Der danach nicht               schnittes b statt des Strichpunktes ein Komma\neinen vollen Bogen ergebende Teil gilt als                zu setzen und der folgende Abschnitt anzu-\nvoller Bogen.\"                                            fügen:\n„c) durch den Hersteller von Zigarettenhüllen\n20. a) In § 38 Abs. 1 Satz 4 ist statt ,,§ 26 Abs. 2                 oder Zigaretten an Hersteller von Zigaret-\nund 3\" zu setzen ,,§ 26 Abs. 1 und 2\".                      tenpapier;   11\n•\nb) In § 38 Abs. 3 letzter Satz ist hinter ,, § 39\"   24. a) § 46 erhält statt der bisherigen Uberschrift\n11\ndie Angabe „Abs. 2 zu streichen.                           die Uberschrift „Behandlung der Packungen\n11\n21. §§ 39 und 40 Abs. 1 erhalten die folgende Fas-                  und die Randbeischrift „ 1. im Kleinhandel\".\nsung:                                                     b) Dem § 46 Abs. 4 sind die folgenden Sätze\n„Berechnung der Eingangsabgaben nach                      anzufügen:\nPauschsätzen                               ,,Sobald die Erzeugnisse an Verbraucher ab-\ngegeben sind, hat der Kleinhändler die an\n§    39                                den Umschließungen befindlichen Steuer-\n1. bei Einfuhr von Tabakerzeug-                                 zeichenteile zu zerstören oder mit Tinte oder\nnissen durch Reisende und                                   Tintenstift zu durchkreuzen. Danach hat er\nim Geschenksendungsverkehr                                   die Umschließungen baldmöglichst aus den\n11\nGeschäftsräumen zu entfernen.\nDie Eingangsabgaben für Tabakerzeugnisse,\ndie Personen zum eigenen Verbrauch einführen               c) § 46 Abs. 7 erhält die folgende Fassung:\noder die in Geschenksendungen eingehen und                         ,, (7) Das Hauptfeld des Steuerzeichens, das\nnicht gewerblichen Zwecken dienen sollen, sind                  nach § 28 über der ordentlichen Offnungsstelle\nnach Pauschsätzen zu berechnen. Diese betragen                  der Packung liegen muß, ist beim Offnen\nfür:                                                            der Packung zu zerschneiden oder zu zer-\n1. Zigarren (außer Zigarillos und                            reißen. Das Steuerzeichen darf, wenn es zum\nStumpen) je Stück                0,30 DM                 Offnen der Packung notwendig ist, auch\n2. Zigarillos und Stumpen je Stück 0,15 DM                   noch in einem weiteren Feld zerschnitten\noder zerrissen werden, sofern die Angaben\n3. Zigaretten je Stück               0,08 DM\ndes Steuerzeichens erkennbar bleiben.\"\n4. Feinschnitt je kg                32,- DM\n5. Pfeifentabak je kg                              25. § 47 erhält statt der bisherigen Dberschrift die\n10,-DM\nRandbeischrift „2. im Großhandel\".\n6. Kautabak je Stück                 0,20DM\n§ 47 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\n7. Schnupftabak je kg                6,-DM.\n,, (1) In Großhandelsbetrieben dürfen aus je-\nGrundlage der Abgabenberechnung ist die\nder Sendung, die in den Betrieb aufgenommen\nMenge (Gewicht oder Stückzahl). Steuerzeichen\nwird, von jeder Sorte bis zu 2 vom Hundert der\nsind nicht zu verwenden. Die Erzeugnisse unter-\nPackungen, in jedem Falle aber zwei Packun-\nliegen nicht dem Verpackungszwang.\ngen, zur Besichtigung des Inhalts durch den\n§ 40                             Großhändler oder den Käufer geöffnet werden.\nDie Packungen sind sofort durch Umlegen eines\n2. bei Einfuhr unter Hinterziehung\nPapierstreifens, auf dem Firma.(Name) und Sitz\noder Gefährdung der Abgaben\ndes Großhandelsbetriebs und der Tag der Off-\n(1) Die Eingangsabgaben für zollhängige Ta-            nung zu · vermerken sind, wieder zu ver-\nbakerzeugnisse, über die vorschriftswidrig so             schließen. Großhändler oder deren Vertreter,\nverfügt worden ist, als wären sie im freien Ver-          die Kunden zum ungewissen Verkauf aufsuchen,\nkehr (§ 6 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Zoll-          dürfen von jeder mitgeführten Zigarrensorte\ngesetzes), sind nach Pauschsätzen zu berechnen.           eine Packung zur Besichtigung des Inhalts durch\nDiese betragen für:                                       den Abnehmer öffnen; Satz 2 gilt entsprechend.      11\n1. Zigarren (außer Zigarillos\n26. Hinter § 47 ist einzufügen:\nund Stumpen) je Stück        1,- DM\n„Zu § 29 Abs. 2 des Gesetzes\n2. Zigarillos und Stumpen\nZugaben im Kleinhandel\nje Stück                     0,50DM\n§ 47 a\n3. Zigaretten je Stück          0,45 DM\nIm Kleinhandel mit Tabakwaren dürfen nur\n4. Feinschnitt je kg          220,--DM\ndie folgenden Gegenstände dem Käufer zuge-\n5. Pfeifentabak je kg          70,-DM             geben werden:\n6. Kautabak je Stück            1,30 DM              1. bei Zigarren: Zigarrenspitzen von gerin-\n7. Schnupftabak je kg          60,~DM.    11\ngem Wert;","Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1956                          21\n2. bei Kautabak: kleine Dosen und kleine                    Dberwachung zur Gewinnung von Tabak-\nGabeln oder Zangen von geringem Wert;                   lauge ausgelaugt werden. Zu diesem Zweck\n3. bei Kau-Feinschnitt: kleine Dosen von ge-                dürfen auch andere als die in § 49 Abs. 1 des\nringem Wert.\"                                           Gesetzes genannten Personen (Unternehmen)\nmit Genehmigung des Hauptzollamts Roh-\n27. In § 48 Nr. 2 ist statt            „Abs. 4\" zu  setzen          tabak beziehen. Der ausgelaugte Rohtabak\n,,Abs. 5\".                                                      ist in das Zollausland oder in die Zollaus-\nschlüsse auszuführen oder an einen Tabak-\n28. a) In § 49 Abs. 1 ist statt „Abs. 4\" zu setzen\nwarenherstellungsbetrieb abzugeben oder\n„Abs. 5\" und statt „Abs, 6\" zu setzen\nunter amtlicher Aufsicht zu vernichten oder\n,,Abs. 7\".\nzu vergällen (§ 71). Die Dberwachungsbe-\nb) § 49 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:                     stimmungen trifft das Hauptzollamt.\"\n,, (3) Die Kleinverkaufspackungen müssen\n37. Hinter § 72 -ist folgender § 72 a einzufügen:\nbeim Stückverkauf so dargeboten werden,\ndaß der Käufer zumindest den auf dem                                          ,,§ 72 a\nSteuerzeichen angegebenen Kleinverkaufs-               2. zu Versuchszwecken\npreis sehen kann. Das Steuerzeichen ist in                Unternehmen und wissenschaftliche Institute,\nallen Teilen erkennbar zu halten, solange              die Versuche mit Rohtabak vornehmen, sind\naus den Packungen verkauft wird.\"                      berechtigt, mit Genehmigung des Hauptzollamts\nc) Dem § 49 ist der folgende Absatz 4 anzu-                inländische und verzollte ausländische Roh-\nfügen:                                                 tabake zu beziehen und diese Rohtabake unter\namtlicher Uberwachung zu Versuchszwecken zu\n,, (4) Sobald die Umschließungen nach dem\nverwenden. Nach Abschluß der Versuche ist der\nStückverkauf geleert sind, hat der Klein-\nRohtabak, soweit er bei den Versuchen nicht\nhändler die daran befindlichen Steuerzeichen-\naufgebraucht worden ist, auszuführen oder in\nteile zu zerstören oder mit Tinte oder Tin-\nein Tabaklager unter Zollmitverschluß oder in\ntenstift zu durchkreuzen. Danach hat er die\neinen Tabakwarenherstellungsbetrieb aufzuneh-\nUmschließungen baldmöglichst aus den Ge-\nmen oder nach § 71 unter amtlicher Aufsicht zu\nschäftsräumen zu entfernen, es sei denn, daß\nvernichten oder zu vergällen. Die Uberwachungs-\nsie zur Ausstattung der Verkaufsstätte oder\nbestimmungen trifft das Hauptzollamt.\"\nder Schaufenster benutzt werden oder be-\nnutzt werden sollen. In dem letzteren Falle        38. § 78 erhält die folgende Fassung:\nsind sie an einer besonders vorgesehenen                                        ,,§ 78\nund der Zollstelle gemeldeten Stelle aufzu-\nbewahren.\"                                                (1) Von der Tabaksteuer befreit sind nur\nTabakerzeugnisse, die der Hersteller an Arbeit-\n29. In§ 51 ist statt „Abs. 5\" zu setzen „Abs. 6\".               nehmer abgibt, die\n30. In § 52 Abs. 1 letzter Satz ist statt „Abs. 2\" zu                    a) in seinem Herstellungsbetrieb mit der\nsetzen „Abs. 1 \".                                                       Herstellung von Tabakerzeugnissen\nbeschäftigt sind, oder\n31. In § 59 Abs. 2 letzter Satz sind die Wörter\nb) in Räumen, die mit dem Herstellungs-\n,, Stumpen-, Zigarillo- und\" zu streichen.\nbetrieb in räumlicher Verbindung\n32. In der Uberschrift über § 61 ist statt ,, §§ 48 bis                     stehen oder an ihn angrenzen, eine\n52\" zu setzen,,§§ 48 bis 51\".                                           mit der Herstellung oder der ver-\nsandfertigen Herrichtung der Tabak-\n33. In § 64 Abs. 4 vorletzter Satz sind die Wörter                          erzeugnisse zusammenhängende Tä-\n„vor allem für den Tabakprobenverkehr\" und                              tigkeit ausüben, oder\ndie Kommas davor und dahinter zu streichen.\nc) mit Aufgaben betraut sind, deren Er-\n34. § 68 ist zu streichen. In der Randbeischrift zu                         ledigung eine, wenn auch nicht dau-\n§ 69 ist die Zahl „3\" durch die Zahl „2\" zu er-                         ernde, so doch zeitweise und regel-\nsetzen.                                                                 mäßige Anwesenheit in den Räumen,\n35. In § 71 ist in Satz 1 statt „Dberwachung\" zu                            in denen Tabakerzeugnisse herge-\nsetzen „Aufsicht\".                                                      stellt oder versandfertig hergerichtet\nwerden, erforderlich macht oder deren\n36. a) Uber § 72 ist als Dberschrift zu setzen:                             Tätigkeit der Sicherung des Herstel-\n„Zu § 52 des Gesetzes                                lungsbetriebs oder der Betreuung der\nBezug von Rohtabak                                   im Herstellungsbetrieb Beschäftigten\nmit besonderer Genehmigung\".                              dient, oder\nb) § 72 erhält die Randbeischrift „ 1. zur Gewin-                   d) zur kaufmännischen oder technischen\nnung von Tabaklauge\" und die folgende Fas-                         Betriebsleitung gehören, soweit sie in\nsung:                                                             einer Betriebsstätte im Sinne des § 9\n,,§ 72                                     beschäftigt sind.\nInländischer und verzollter ausländischer             (2) Von der Steuer befreit sind nur die Men-\nRohtabak dürfen mit Genehmigung des                   gen Tabakerzeugnisse, die als Deputate ent-\nHauptzollamts bezogen und unter amtlicher             weder in Tarifverträgen festgelegt sind oder","22                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nin herkömmlicher Weise gewährt werden und                  c) In § 89 Abs. 2 Sätze 1 und 3 sind jeweils die\ndie in einem ctngemessenen Verhältnis zu den                    Wörter „gezahlten Steuerwert\" zu ersetzen\nvon dem Hersteller versteuerten Mengen an                       durch das Wort „Steuerbetrag\".\nTabakerzeugnissen gleicher Gattung stehen. In\ngemischten Betrieben und in Betriebsstätten im        45. a) Die Randbeischrift zu § 90 „4. Steuerwert-\nSinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 erhalten die Arbeit-                 grenzen\" ist zu ersetzen durch „5. Grenzen\nnehmer steuerfrei nur Tabakerzeugnisse einer                     der § § 84 bis 86 des Gesetzes\".\nGattung.\"\nb) In § 90 Abs. 1 ist statt „Steuerwertgrenzen\"\n39. § 79 Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:                   zu setzen „Grenzen der §§ 84 bis 86 des Ge-\nsetzes\" und statt „zum gezahlten Steuerwert\"\n,,Der Hersteller hat über die an seine Arbeit-                   zu setzen „zum Steuerbetrag\" und statt „vom\nnehmer als steuerfreie Deputate ausgegebenen                     gezahlten Steuerwert\" zu setzen „vom Steu-\nTabakerzeugnisse Listen zu führen, die mit den                   erbetrag\".\nLohnlisten übereinstimmen und die folgenden\nAngaben enthalten:                                          c) In § 90 Abs. 2 Satz 1 ist statt „Steuerwert\" zu\nsetzen „Steuerbetrag\" und statt „Steuerwert-\na) Vor- und Zuname der Empfänger,\ngrenzen\" zu setzen „Grenzen der §§ 84 bis 86\nb) Art und Ort der Tätigkeit der Empfänger,                     des Gesetzes\".\nc) Menge und Art der Tabakerzeugnisse,\nd) Zeitraum, für den die Tabakerzeugnisse aus-        46. In § 92 Satz 1 ist statt „Steuerwert\" zu setzen\ngegeben wurden.\"                                       ,,Steuerbetrag\".\n40. a) In § 80 Nr. 1 ist der Satzteil „bis 8 des Ge-       47. Die Randbeischrift zu § 93 erhält die Nummer 6.\nsetzes,\" zu ersetzen durch ,, und 6 des Ge-           In § 93 Abs. 2 ist statt „Steuerwertbeträge\" zu\nsetzes sowie Tabakmehl, das Zigarrenher-               setzen „Steuerbeträge\".\nsteller zum Mattieren von Zigarren verwen-\nden,\".                                            48. In § 96 Abs. 3 ist das Wort „Tabakwarenklein-\nhandels\" durch das Wort „Tabakwarenhandels\"\nb) In § 80 Nr. 3 ist hinter „wird\" unter Wegfall            zu ersetzen.\ndes Klammerzusatzes einzufügen:\n49. In § 101 sind\n„und Tabakmehl, das zur Herstellung von\nZigarrenmattierungsmitteln nach § 83 a ver-            a) in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „Zigarren-\nwandt wird (§ 78 Nr. 8 und 9 des Gesetzes)\".                maschinen, Zigarrenwickelmaschinen, auch\nWickeltücher\" zu ersetzen durch die Wörter\n41. In § 83 Abs. 5 ist die Zahl „5\" durch die Zahl                     ,,Zigarrenwickelmaschinen, auch Wickeltücher,\n,, 25\" zu ersetzen.                                              die nicht durch menschliche Kraft betrieben\nwerden, Zigarrenmaschinen\";\n42. Hinter § 83 ist der folgende Paragraph einzu-\nfügen:                                                      b) zu streichen die Sätze 2 und 3 des Absatzes 1\n,,§ 83 a                                 und der Absatz 4.\ne) Tabakmehl zur Herstellung von                   50. Vor § 103 ist an Stelle der Uberschrift „Lage-\nZigarrenma ttierungsmi tteln                        rung\" und der Randbeischrift „ 1. von Rohstof-\nII\nFür Betriebe, die Tabakmehl (Puder) steuerfrei          fen die Uberschrift „Lagerung von Rohstoffen\"\nzur Herstellung von Zigarrenmattierungsmitteln              zu setzen.\nverwenden wollen, gilt § 83 entsprechend.\"\n51. An Stelle der Randbeischrift zu § 104 „2. von\n43. Hinter § 88 ist einzufügen:                                 Tabakwaren und geleerten Umschließungen\" ist\nvor § 104 die Uberschrift zu setzen „Lagerung\n„Zu § 82 des Gesetzes\nvon Tabakwaren; Lagerung und Behandlung\n§ 88 a                             von geleerten Umschließungen\".\n3. besondere Genehmigung\n52. § 104 Abs. 5 erhält die folgende Fassung:\nHerstellern, die nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes\n,, (5) Hersteller, die· geleerte Umschließungen\nkeine Steuererleichterung erhalten oder das\nRecht auf Steuererleichterung verloren haben,               in ihren Betrieb aufnehmen, haben Steuerzeichen-\nkann nach Ablauf von 2 Jahren seit Rechtskraft              teile, die sich noch an den Umschließungen be-\ndes Urteils auf Antrag das Recht auf Steuer-                finden, unverzüglich nach der Aufnahme in den\nerleichterung eingeräumt oder wiedereingeräumt              Betrieb zu entfernen. Sie haben diese Umschlie-\nwerden, wenn der Umfang und die Schwere der                 ßungen an einer besonders angemeldeten Stelle\n11\ndes Betriebs zu lagern.\nStraftat und die Person des Herstellers dies\nrechtfertigen.\"                                        53. In § 105 Abs. 2 Satz 2 sind die Wörter „bei Zi-\n44. a) Die Randbeischrift zu § 89 „3. Gezahlter Steu-           garettenherstellern nicht länger als ein Monats-\nerwert\" ist zu ersetzen durch „4. Steuer-              drittel, bei den anderen Herstellern von Tabak-\nbetrag\".                                               waren\" zu streichen.\nb) In § 89 Abs. 1 ist das Wort „Steuerwertes\"          54. In § 110 Abs. 1 Satz 2 ist statt ,,§ 6 Abs. 1 und 3\"\nzu ersetzen durch das Wort „Steuerbetrages\".           zu setzen ,,§ 6 Abs. 1 \".","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1956                             23\n55. In Muster 5 (§ 25 TabStDB) erhält die Fußnote 4             ,,Das Steuerlagerbuch ist nach näherer Anord-\ndie folgende Fassung:                                      nung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes auf-\n„4. In der letzten Spalte hat der Besteller für           zubewahren und den Aufsichtsbeamten jederzeit\n11\ndie verschiedenen Steuerzeichensorten die           zugänglich zu machen.\nauf Bruchteile eines Pfennigs berechneten\nSteuerwertbeträge einzutragen und sie am         4. a) § 13 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\nFuße der Spalte (Gesamtsteuerwert) aufzu-                  ,, (1) Der Inhaber des Steuerlagers hat am\nrechnen. Darunter ist unter Abrundung auf              Schluß jedes Monats in seinem Bestellbuch\nden nächsten durch 5 teilbaren Pfennig-                den Steuerwert der im Laufe des Monats ent-\nbetrag der einzuzahlende Gesamtgeldbetrag              nommenen Steuerzeichen darzustellen. Er hat\nanzugeben.\"                                            zur Festsetzung der Verwaltungskostenent-\nschädigung bis zum 5. Tag des auf ein Kalen-\n56. Die Anlagen c und d zu Muster 5 (§ 25 TabStDB)                 dervierteljahr folgenden Monats in einer An-\nerhalten die nachstehend abgedruckte Fassung.                 meldung nach Muster 3 für jeden der 3 Monate\n57. In Muster 7 (§ 87 TabStDB)                                     des abgelaufenen Vierteljahres die Gesamt-\nsteuerwerte anzumelden und die Entschä-\na) ist im Schlußsatz des Textes der Nummer 6                  digungsbeträge zu berechnen.       11\nanzufügen:\nb) Dem § 13 ist der folgende Absatz 4 anzufügen:\n,, und des Beteiligungsverhältnisses am 1. Ja-\nnuar 1955\",                                                    ,, (4) Der Lagerinhaber hat die Anmeldung\nzur Festsetzung der Verwaltungskostenent-\nb) ist im Schlußsatz des Textes der Nummer 7                  schädigung bei Erlöschen der Lagerbewilligung\nanzufügen:                                                (§ 16 Abs. 1) sofort, bei Bewilligung einer Räu-\n„und des Verhältnisses seiner Beteiligung am              mun~sfrist (§ 16 Abs. 3) in den nach Absatz 1\n1. Januar 1955 \",                                         vorgeschriebenen Zeiträumen, spätestens aber\nc) erhält der Text der Nummer 9 die folgende                  mit Ablauf der Räumungsfrist abzugeben und\nFassung:                                                  die Entschädigung binnen einer Woche zu ent-\nden B   . b  .        d    den            richten.\"\n,, I s t· gegen - - etne smhaber o er -        ge-\ndie                        die      5. a) § 16 Abs. 1 Nr. 1 ist zu streichen. Die Num-\nsetzlichen Vertreter wegen einer vollendeten              mern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.\noder versuchten Steuerhinterziehung oder\nSteuerhehlerei oder wegen Begünstigung                 b) In § 16 Abs. 2 ist vor die bisherige Nummer 1\neiner Person, die eine solche Straftat began-             die folgende Nummer 1 zu setzen:\ngen hat, ein Strafverfahren eingeleitet                   ,, 1. ein Wechsel in der Person des Lagerinha-\n11\nworden? Gf. wann und durch welche Behörde?                bers eintritt, Die bisherigen Nummern 1 bis 4\n•\nIst der            .              der                des Absatzes 2 werden Nummern 2 bis 5.\nBetriebsmhaber oder -       gesetz-\nSind die                          die             c) § 16 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:\nliche(n) Vertreter wegen einer der vorbe-                      ,, (3) Bei Widerruf des Lagers kann das\nzeichneten Straftaten rechtskräftig bestraft             Hauptzollamt eine Frist für die Räumung des\nworden? Gf. wann und durch welche Be-                     Lagers bewilligen.\"\nhörde?\"\n6. a) Muster 1 (§ 8 ZigStLO) erhält die Fassung der\n58. In Anleitung Nummer 4 der Muster 9 a, 9 e, 9 f                 Anlage.\n(§ 106 TabStDB) und 10 a (§ 107 TabStDB) und in\nb) Das bisherige Muster 1 (§ 12 ZigStLO) wird\nAnleitung Nummer 5 der Muster 9 b, 9 c, 9 d\nMuster 2 (§ 12 ZigStLO). Im Kopf der Abtei-\n(§ 106 TabStDB), 10 (§§ 107, 109 TabStDB) und 12\nlung 3 des Musters ist in Spalte 3 statt des\n(§ 107 TabStDB) ist jeweils das Wort „Uber-\nWortes „Lieferers\" das Wort „Empfängers\"\nwachung\" durch das Wort „Aufsicht\" zu erset-\nzu setzen.\nzen.\nc) Das bisherige Muster 2 (§ 13 ZigStLO) wird\n§ 2\nMuster 3 (§ 13 ZigStLO) und erhält die Fassung\nDie Zigarrensteuerlager-Ordnung - ZigStLO -                      der Anlage.\n(Anlage A zu § 54 TabStDB) vom 5. Juni 1953 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 352) wird wie folgt geändert:                                            § 3\nDie Tabakpflanzer-Ordnung - TabPflO - (An-\n1. In § 8 Abs. 1 erhält der zweite Halbsatz die fol-\nlage B zu § 74 TabStDB) vom 5. Juni 1953 (Bundes-\ngende Fassung:\ngesetzbl. I S. 358) wird wie folgt geändert:\n,,daß die Zigarren mit einer Versendungsanmel-\ndung nach Muster 1 anzumelden sind\".                      1. a) § 7 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:\n2. In § 9 Abs. 2 ist statt ,,§ 12 TabStDB\" zu setzen                     ,, (2) Die Oberfinanzdirektion kann nach An-\n,,§ 8 Abs. 1 \". Der Satz 2 des § 9 Abs. 2 ist zu               hören der zuständigen Landesverbände der\nstreichen.                                                      Tabakpflanzer in Frühsatzgebieten oder bei\nVorliegen besonderer Umstände, z.B. bei Ha-\n3. In § 12 Abs. 1 ist statt „Muster 1\" zu setzen „Mu-              gelschlag oder großer Trockenheit mit spätem\nster 2\" und dem Absatz der folgende Satz 2 an-                  Regen, das Abernten von Nachtabak zulassen.\nzufügen:                                                        Die Zulassung ist öffentlich bekanntzumachen.","24                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nNachtc1bak sind Blätter, die nach Abernten des    2. § 8 Abs. 2 Satz 3 erhält die folgende Fassung:\nTabakstockes aus clPn Augensprossen der               „Ist das Abernten von Nachtabak nach § 7 Abs. 2\nBlattachsen herausgewachsen sind. Nachtabak          Satz 2 zugelassen und erklärt der Pflanzer, Nach-\nsind auch Blätter, die nachwachsen, wenn der         tabak ernten zu wollen, so hat sich die Schätzung\nTabakstrunk über dem Erdboden abgeschnitten          auch auf die Nachernte zu erstrecken.\"\nwird.\"\n3. In § 14 ist hinter „ vergällt oder\" einzufügen „mit\nGenehmigung des Hauptzollamts\".\nb) Der Satz 1 des § 7 Abs. 3 ist zu streichen. Der\nSatz 2 erhält die folgende Fassung:\n§ 4\n,,Ist das Abernten von Nachtabak nach Ab-\nsatz 2 Satz 2 zugelassen und beabsichtigt der        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nPflanzer, Nachtabak zu ernten, so hat er der      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nZollstel1e eine neue Fluranmeldung nach Mu-       setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Tabak-\nster 1 zu übergeben oder die schon abgege-        steuergesetzes auch im Land Berlin.\nbene Fluranmeldung zu ergänzen. Den Beginn\ncler Nachernte hat er dem Oberbeamten des                                    § 5\nAufsichtsdiensles mindestens 6 Tage vorher           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nanzuzeigen.\"                                      kündung in Kraft.\nBonn, den 18. Januar 1956.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","Nr. 2 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1956                                                    25\nZu§ 1 Nr. 56\nAnlage c zu Muster 5\n(§ 25 TabStDB)\nObersicht C\nüber den Steuerwert der Steuerzeichen\nfür Feinschnitt und Kau-Feinschnitt\nFür Packungen\nzu 50 g\nBei einem\nKIV-Preis            Steuer               Steuerwert des\nfür 1 kg          für 1 kg\neinzelnen        Bogens\nvon\nSteuer-           zu 40\nzeichens        Zeichen\nDM                DM               Pf              DM\nI. Feinschnitt\n20 ·i             4,20            21               8,40\n24                5,55            27 3 /4         11,10\n27                8,10            40¼             16,20\n28                8,30            41¼             16,60\n30                9,15            453/4           18,30\n32                9,45            47 1/4          18,90\n35               10,70            53¼             21,40\n40               12,40            62              24,80\n45               18,45            92 1/4          36,90\n50               20,50           102¼             41,-\n60               24,60           123              49,20\n70               28,70           143¼             57,40\n•) nur im Land Berlin zugelassen (§ 106 TabStG)\nII. Kau-Feinschnitt\n32                3,90            19½               7,80\n35                4,30            2l1/2             8,60\n40                4,90            24½               9,80\nZu§ 1 Nr. 56\nAnlage d zu Muster 5\n(§ 25 TabStDB)\nObersicht D\nüber den Steuerwert der Steuerzeichen\nfür Pfeifentabak und Strangtabak\nFür Packungen                         Für Packungen                        Für Packungen\nBei einem                         zu 50 g                             zu 100 g                               zu 250 g\n---                     - ----·-- --------           ----      ---\nKIV-Preis  Steuer\nSteuerwert des                       Steuerwert des                        Steuerwert des\nfür 1 kg für 1 kg\nvon                einzelnen           Bogens           einzelnen          Bogens            einzelnen             Bogens\nSteuer-              zu              Steuer-             zu               Steuer-               zu\nzeichens         40 Zeichen          zeichens        40 Zeichen           zeichens          40 Zeichen\nDM        DM            Pf                DM                 Pf               DM                    Pf              DM\nI. Pfeifentabak\n5,-     0,80                                                  8              3,20               20                  8,-\n7,50    1,20                                                12               4,80\n12,-     1,90           9½                3,80               19               7,60               47½                19,-\n16,-     2,90          14½                5,80               29              11.60               72½                29,-\n20,-     3,60          18                 7,20               36              14,40               90                 36,-\n25,-     4,50         22½                 9,-                4.5             18,-               112½                45,-\n30,-     5,40         27                 10,80               54              21.60              135                 54,-\n35,-     6,30         3l1/:!             12,60               63              25,20              157½                63,-\n40,-     7,20         36                 14,40               72              28,80              180                 72,-\n45,-     8,10         40 112             16,20               81              32,40              202 1/2             81,-;_\n50,-     9,--         45                 18,-                90              36,-               225                 90,-\nII. Strangtabak\n12,-     0,90           41/2              1,80                 9              3,60                22 1/2             9,-\n15,-     l,70           8½                3,40               17               6,80                42½               17,-\n20,-     2,30          11½                4,60               23               9,20               57½                23,-","26                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nzu§ 2 Nr. 6a\nMuster 1\n(§ 8 ZigStLO)\nVersendungsanmeldung\n1. Anmeldung\n(Vom Versender auszufüllen)\nmeinem                                     Betrieb\nAm                                                                                                    19 ............ werden aus - - - -\nunserem Zigarrensteuerlager\nnachstehend· näher bezeichnete Zigarren unversteuert an ................................................................................................................................ .\nin\nversandt\nabgegeben.\nMir                                           ich                                                                                                                        habe\nUns     ist bekannt, daß                       wir die auf den Zigarren ruhende Tabaksteuer zu entrichten haben' wenn diese\nnicht nach § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes wegfällt.\nmich                                         Bezirkszollkommissariat\nFür                zuständig ist das                                   - - - - - in ...................................................................................................................................... .\nuns                                          Zollgrenzkommissariat\n................................. ,den                  .................... 195....... .\n(Firma, Unterschrift)\nBetriebsbuch A\nAbt. 3 lfd. Nr. ..... .\nSteuerlagerbuch für Zigarren\n--\nDavon das Stück zum Kleinverkaufspreis von\nLfd.                  Anzahl der Kleinverkaufspackungen                                  Gesamt-                                                1\nNr.                       und handelsübliche Bezeichnung                                stückzahl             ~\n1                      1                        1  -      ----\n1\n----     -- ---             --       -·-\nStück\n-- L   St~ck         j            Stück\n-\n1\n-\nStück\n-~\nStück\n1                                             2                                               3                                                         4\nDavon das Stück zum Kleinverkaufspreis von\nLfd.                  Anzahl der Kleinverkaufspackungen                                   Gesamt-                                  .  -         1    ----    -           1    ~              -    l-\nNr.                       und handelsübliche Bezeichnung                                stückzahl                       11\n,_\nStück     Stück_l_ Stück                              1\nStück             1\nStück\n--          --------   ---\n1                                             2                                              3                                                           4","Nr. 2 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1956                                                                                                                                27\n2. Amtliche Vermerke\nEingegangen am                                                      .......................... 195........\nBezirkszollkommissariat\nUrschriftlich an das                           - - - - - - - - - (des Empfangsorts)\nZollgrenzkommissariat\nin .......................................................................................................................................\nzur weiteren Veranlassung.\n.................................. 195...... ..\n(Unterschrift)\n(Nur auf dem Erststück auszufüllen)\nEingegangen am                                                                                  195 ........\nZweitstück an das\nDie Zigarren sind im\nBezirkszollkommissariat\nBetriebsbuch A                                                                                                                                                                        (des Versandorts)\nAbt. 1 lfd. Nr. .......                                   Zollgrenzkommissariat\nSteuerlagerbuch für Zigarren\nrichtig angeschrieben.                                                                                        in .................................................................... ..                                      abgesandt\n................ 195 ....... . am ............ .                          .. ......................................................................... 195 ....... .\n(Unterschrift und Amlsbezeichnung des Aufsichtsbeamten)                                                                                                                (Unterschrift)\n(Nur auf dem Zweitstück auszufüllen)\nBezirkszollkommissariat\nZweitstück urschriftlich an das                                       - - - - - - - - - (des Versandorts)\nZollgrenzkommissariat\nin ..................... .\n(Von der Zollstelle des Versandorts auszufüllen)\nzur Nachprüfung beim Versender .\n................. .................. 195 ........    Bezirkszollkommissariat\n(des Empfangsorts)\nZollgrenzkommissariat\n(Stempelabdruck)                                                                                                                                   (Unterschrift)\nEingegangen am ..                                                          .................... 195....... .\nBetriebsbuch A                                                                                  .                           . .\nDie richtige Abschreibung im                                           - - - - - - - - - - des Versenders wud besche1mgt.\nSteuerlagerbuch für Zigarren\n.... , ............................................................ 195 ...... ..\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung des Aufsichtsbeamten)","28                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nzu§ 2 Nr. 6c\nHaupt-Zollamt 1 )                                                                                                                               Muster 3\n(§ 13 ZigStLO)\nEinzuscndC'n: bis zum          5. des auf den Anmeldungszeitrnum folgenden Monats\nZu zuhlen:         bis Z\\11)1 15. d<~s auf den Anmeldungszeitraum folgenden Monats\nAnmeldungsbuch Nr. ........\nAnmeldung\ndes Gesamtsteuerwertes der in den Monaten                                                               ....... 19............ bezogenen Steuerzeichen\nAngaben des Lageri_11habe:r-_s_ 2)               -                -\nDie Verwaltungskostenentschädigung\nC~esdm lsl.euerwert\nder bezogenen         Die Steuerzeichen                   errechnet sich\nMonat.                Stcu c~rzei chen      sind nachgewiesen (½ v. H. des Ge-                                       ist            Bemerkungen\n(qelrennt nach            im Bestellbuch                                              zu zahlen\nsamtsteuerwertes\nMonalen)               unter lfd. Nrn.                                                     mit\naus Spalte 1) auf\n1\nDM           Pf                                           DM         Pf             DM                   Pf\n-                                          -  1\n---  -- - -\n1                          2                                3                       4                              5                   6\n1\n1\n---\n1\n--\nl\n1\n--                   i\nZllSdll1I11Cl1:                   1\nGesamtbetrag: 3 )                           1\nAn\ndas Haupt-Zo1lamt1)                                                                                                                                     19 ...... .\nin\n(Firma, Unterschrift)\nDie Verwaltungskostenentschädigung für die Monate\n19 ............ wird auf den Betrag\nvon                                        ........... ...... DM festgesetzt.\n19 ...\nHaupt-Zollamt 1 )                                                                    Der Betrag ist gebucht im EBVVerw .................................... .\n(Unlersdirif1)\n1) Nichtzutreffendes slreidwn.\n2) Der Lagerinhaber hat die Spalten 1 bis 5 auszufüllen.\n3) Der Gesmntbelrag isl. auf den nüchslen durch fünf teilbaren PfennigbetrarJ abzurunden.\nHerausgeber: Der ßur.dcsminister der Just(z. - Ver 1a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLau I ende r Bez u 'J nur durd1 die Post. Bezugspreis: viertel.iährlid1 für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)\nEin z e Ist ü c k e je a11qelaniJcne 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren"]}