{"id":"bgbl1-1956-2-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":2,"date":"1956-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/2#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_2.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz über die Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes","law_date":"1956-01-21T00:00:00Z","page":16,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["16                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(2) Frühere Bestimmungen über den Einfluß des             Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nWehrdienstes ,mf Rechtsverhältnisse des Arbeits-          setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nund Beamtenrechts sowie auf das Recht der Sozial-         derliche Zustimmung erteilt.\nversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nArbeitslosenfürsorge sind bei Teilnahme an einer\nEignungsübung nicht anzuwenden.                           Bonn, den 20. Januar 1956.\n(3) § 3 des Gesetzes über die vorläufige Rechts-                     Der Bundespräsident\nstellung der Freiwilligen in den Streitkräften (Frei-                       Theodor Heuss\nwilligengesetz) vom 23. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I                     Der Bundeskanzler\nS. 449) wird aufgehoben.                                                       Adenauer\nDer Bundesminister für Verteidigung\nBlank\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates                Der Bundesminister der Finanzen\nsind gewahrt.                                                                  Schäffer\nGesetz über die Änderung des Dritten Gesetzes\nzur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes.\nVom 21. Januar 1956.\nDer Bundeslag hat das folgende Gesetz beschlos-          bensjahr vollendet haben oder beim Inkrafttreten\nsen:                                                        dieses Gesetzes mindestens ein waisenrenten-\n1\nArtikel I                          berechtigtes Kind erziehen.\nDas Dritte Gesetz zur Änderung des Sozialver-\n§ 3\nsicherungs-Anpassungsgesetzes vom 3. Oktober 1955\n(Bundesgesetzbl. I S. 653) erhält folgende Fassung:         Soweit der Renten-Mehrbetrag für Renten nach\n§ 1 dieses Gesetzes wegen Fehlens von Unterlagen\n„Drittes Gesetz zur Änderung               nicht nach § 2 des Renten-Mehrbetrags-Gesetzes vom\ndes Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes          23. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 345) er-\nmit weiterer Änderung                   rechnet werden kann, findet § 3 Abs. 2 und 3 des\ndes Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes          Renten-Mehrbetrags-Gesetzes entsprechende An-\nwendung.\n§ 1                                                   § 4\n§ 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Anpassung von          Renten nach §§ 1 und 2 dieses Gesetzes beginnen\nLeistungen der Sozialversicherung an das ver-             frühestens mit dem 1. August 1955, sofern der An-\nänderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finan-        trag bis spätestens 31. Juli 1956 gestellt wird.\nzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-Anpas-\nsungsgesetz) vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) in                                   § 5\nder derzeit gültigen Fassung erhält folgenden               Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August\nWortlaut:                                                 1955 in Kraft. \"\n,(5) § 3 Abs. 1 gilt nur für Todesfälle, die nach                       Artikel II\ndem 31. Mai 1949 eintreten. Für Ehefrauen von\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August\nVersicherten, die vor dem 1. Juni 1949 Witwen\n1955 in Kraft.\ngeworden sind, gilt diese Einschränkung nicht,\nsobald sie das 45. Lebensjahr vollendet haben\noder beim Inkrafttreten dieses Gesetzes minde-           Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nstens ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen.     sind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\n§ 2                          setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\n§  10 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von       derliche Zustimmung erteilt.\nLeistungen der knappschaftlichen Rentenversiche'.\"          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nrung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und\nüber ihre finanzielle Sicherstellung (Knappschafts-       Bonn, den 21. Januar 1956.\nversicherungs-Anpassungsgesetz) vom 30. Juli 1949                       Der Bundespräsident\n(WiGBl. S. 202) in der derzeit gültigen Fassung er-                         Theodor Heuss\nhält folgenden Wortlaut:\nFür den Bundeskanzler\n,(1) § 3 Abs. 1 des Sozial versicherungs-Anpas-           Der Bundesminister der Finanzen\nsungsgesetzes wird auf Witwenvollrenten nur in-                             Schäffer\nsoweit angewendet, als diese Renten für Todes-\nfälle zu gewähren sind, die nach dem 31. Mai 1949             Der Bundesminister für Arbeit\neintreten. Für Ehefrauen von Versicherten, die vor                         Anton Storch\ndem 1. Juni 1949 Witwen geworden sind, gilt                  Der Bundesminister der Finanzen\ndiese Einschränkung nicht, sobald sie das 45. Le-                           Schäffer"]}