{"id":"bgbl1-1956-2-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":2,"date":"1956-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse","law_date":"1956-01-20T00:00:00Z","page":13,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["13\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1956                    Ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 1956                                                                                                                  Nr. 2\nTag                                                                          Inhalt:                                                                                         Seite\n20. 1. 56    Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte aui Vertragsverhältnisse der\nArbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse.......................                                                                               13\n21. 1. 5G    Gesetz über die Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialversicherungs-\nAnpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             16\n21. 1. 56    Gesetz zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          17\n24. 1. 56    Br!k,rnntmachung ('1ber den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   17\n18. 1. 56   Drille Verordnnn~J zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz                                                                                  18\nIn Teil II Nr. 1, ausgegeben am 24. Januar 1956, sind veröffentlicht: Gesetz über das Abkommen vom 5. Mai 1953\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Sozialversicherung nebst Schluß-\n·prolokoll und Zusatzvereinbarung. - Bekanntmachung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung\nzwischen der Bund(~srepublik Deutschland und Belgien über den Straßenpersonen- und -güterverkehr.\nInhaltsverzeichnis 1955.\nDieser Nummer liegen die zeitliche Ubcrsicht für den Teil I des Bundesgesetzblattes und die zeitliche Ubersicht\n(ihcr die im Teil II erfolglen Veröffentlichungen sowie das Sachverzeichnis zum Teil I und Teil II des Jahrgangs 1955\n/Jci. Beim Binden des Teils 1 sind die zeitlichen Ubersichten fiir Teil I und 11 mit dem Titelblatt am Anfang, das\nSuchverzeichnis am Encic cies Jahrgangs einzufügen.\nGesetz\nüber den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte\nauf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter\nsowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz).\nVom 20. Januar 1956.\nDer Bundestag hat das                 folgende              Gesetz be-                                                                        § 2\n0;chlossen:\nKündigungsverbot für den Arbeitgeber\n§ 1\n(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis\nArbeitsverhältnis bei Einberufung                                                während der Eignungsübung nicht kündigen. Das\n(1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund freiwilliger                                          Recht zur außerordentlichen Kündigung aus Grün-\nVerpflichtung zu einer Ubung zur Auswahl von frei-                                             den, die nicht in der Teilnahme des Arbeitnehmers\nwilligen Soldaten (Eignungsübung) einberufen, so                                               an einer Eignungsübung liegen, bleibt unberührt.\nruht das Arbeitsverhältnis während der Eignungs-                                                   (2) Aus Anlaß der Teilnahme des Arbeitnehmers\nübung bis zur Dauer von vier Monaten. Der Beginn                                              an einer Eignungsübung darf der Arbeitgeber das\nder Eignungsübung ist dem Einzuberufenden und                                                  Arbeitsverhältnis vor und nach der Eignungsübung\nseinem Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor                                                 nicht kündigen. Muß der Arbeitgeber aus dringen-\nUbungsbeginn mitzuteilen; die Frist kann mit Zu-                                              den betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des\nstimmung des Einzuberufenden und seines Arbeit-                                               Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen,\ngebers verkürzt werden.                                                                       so darf bei der Auswahl der zu Entlassenden die\n(2) Wird die Eignungsübung vorzeitig beendet                                              Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Eignungs-\nund ergibt sich für den Arbeitgeber aus gesetzlichen                                          übung nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigt\noder tarifvertraglichen Bestimmungen die Pflicht,                                             werden. Kündigt der Arbeitgeber binnen sechs\nvorübergehend für zwei Personen am gleichen                                                   Monaten, nachdem er von der Meldung des Arbeit-\nArbeitsplatz Lohn oder Gehalt zu zahlen, so hat der                                           nehmers bei den Streitkräften zur Teilnahme an\nArbeitgeber Anspruch auf Erstattung der ihm hier-                                             einer Eignungsübung Kenntnis erhalten hat, oder\ndurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehr-                                                innerhalb von drei Monaten im Anschluß an die\naufwendungen.                                                                                Eignungsübung, so wird vermutet, daß die Kündi-\ngung aus Anlaß der Teilnahme an einer Eignungs-\n(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch                                          übung ausgesprochen und, sofern aus dringenden\ndie Einberufung zu einer Eignungsübung nicht ver-                                             betrieblichen Erfordernissen Entlassungen erfolgen,\nlängert; das gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhält-                                           bei der Auswahl des Arbeitnehmers seine Teil-\nnis aus sonstigen Gründen während der Eignungs-                                               nahme an einer Eignungsübung zu seinen Ungun-\nübung geendet hätte.                                                                         sten berücksichtigt worden ist.","14                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch,       (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch,\nwenn der Arbeitgeber vor Inkrafttreten dieses Ge-      wenn der Unternehmer vor Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes dem Arbeitnehmer wegen einer beabsichtig-       setzes dem Handelsvertreter wegen einer beabsich-\nten Teilnahme an einer Eignungsübung gekündigt         tigten Teilnahme an einer Eignungsübung gekün-\nhat.                                                   digt hat.\n.§ 3                            (4) Der Handelsvertreter hat während der Eignungs-\nEnde des Arbeitsverhältnisses             übung keinen Anspruch auf Provision nach § 87\n(1) Bleibt der Arbeitnehmer im Anschluß an die     Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie keinen\nEignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streit-   Anspruch auf eine vereinbarte feste Vergütung oder\nkräften, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf     auf Ersatz der im regelmäßigen Geschäftsbetrieb\nder Eignungsübung. Die zuständige Dienststelle der     entstandenen Aufwendungen.\nStreitkräfte hat dem Arbeitgeber spätestens zwei          (5) Bleibt der Hc~ndelsvertreter im Anschluß an\nWochen vor dem Ende der Eignungsübung die be-          die Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den\nabsichtigte weitere Verwendung des Arbeitnehmers       Streitkräften, so ·endet das Vertragsverhältnis mit\nin den Streitkräften und das Ende der Eignungs-        Ablauf der Eignungsübung. Die zuständige Dienst-\nübung unverzüglich mitzuteilen.                        stelle der Streitkräfte hat dem Unternehmer späte-\n(2) Setzt der Arbeitnehmer die Eignungsübung       stens zwei Wochen vor dem Ende der Eignungs-\nüber vier Monate hinaus freiwillig fort, so endet      übung die· beabsichtigte weitere Verwendung des\ndas Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vier Monate.      Handelsvertreters in den Streitkräften und unver-\nDies gilt nicht, wenn bis zum Ablauf der vier Monate   züglich das Ende der Eignungsübung mitzuteilen.\ndie Eignung des Arbeitnehmers wegen Krankheit              (6) Setzt der Handelsvertreter die Eignungsübung\nvon mehr als vier Wochen nicht endgültig beurteilt     über vier Monate hinaus freiwillig fort, so endet\nworden ist und der Arbeitnehmer aus diesem             das Vertragsverhältnis mit Ablauf der vier Monate.\nGrunde die Eignungsübung freiwillig fortsetzt; in      Dies gilt nicht, wenn bis zum Ablauf der vier Monate\ndiesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis höchstens      die Eignung des Handelsvertreters wegen Krank-\nweitere vier Monate. Es endet, wenn der Arbeitneh-    heit von mehr als vier Wochen nicht endgültig be-\nmer die Eignungsübung auch noch über diesen Zeit-       urteilt worden ist und der Handelsvertreter aus\npunkt hinaus freiwillig fortsetzt. Absatz 1 Satz 2     diesem Grunde die Eignungsübung freiwillig fort-\ngilt entsprechend.                                     setzt; in diesem Falle endet das Vertragsverhältnis\n§ 4                          nach weiteren vier Monaten, wenn der Handelsver-\ntreter die Eignungsübung auch noch über diesen\nWerkwohnung                        Zeitpunkt hinaus freiwillig fortsetzt. Absatz 5 Satz 2\nEine Werkwohnung ist für die Dauer der Eig-         gilt entsprechend.\nnungsübung weiterzugewähren. Bildet die freie             (7) Endet das Vertragsverhältnis nach Absatz 5\n• Uberlassung der Werkwohnung einen Teil des              oder 6, besteht ein Anspruch des Handelsvertreters\nArbeitsentgelts (§ 21 des Mieterschutzgesetzes), so    auf Ausgleich nach § 89 b des Handelsgesetzbuchs\nhat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die Wei-      nicht.\ntergewährung diesen Teil des Arbeitsentgelts als\nEntschädigung zu zahlen. Ist kein Betrag festgesetzt,                            § 6\nist für die Weitergewährung eine angemessene Ent-                    Ausschluß von Nachteilen\nschädigung zu zahlen. Für sonstige Sachbezüge aus\ndem Arbeitsverhältnis gilt Entsprechendes.                (1) Aus der Teilnahme an einer Eignungsübung\ndarf dem Arbeitnehmer in beruflicher und betrieb-\nlicher Hinsicht und dem Handelsvertreter in seinen\n§ 5\nvertraglichen Beziehungen zu dem Unternehmer\nVorschriften für Handelsvertreter           kein Nachteil erwachsen.\n(1) Das Vertragsverhältnis zwischen einem Han-         (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver-\ndelsvertreter und einem Unternehmer wird durch         ordnung das Nähere hinsichtlich des Urlaubs, der\ndie Teilnahme des Handelsvertreters an einer Eig-      zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversor-\nnungsübung nicht gelöst. Der Beginn der Eignungs-      gung, der betrieblichen Pensions- und Urlaubskas-\nübung ist dem Einzuberufenden und den Unterneh-        sen, der Zulagen und sonstigen Rechte, die sich aus-\nmern, mit denen er in einem Vertragsverhältnis steht,  schließlich aus der Dauer der Zugehörigkeit zum\nmindestens vier Wochen vor Ubungsbeginn mitzu-         Beruf, zum Betrieb oder zur Verwaltung oder aus\nteilen; die Frist kann mit Zustimmung der Beteilig-    der Dauer des Vertragsverhältnisses ergeben; darin\nten verkürzt werden. § 1 Abs. 3 gilt sinngemäß.        ist zu bestimmen, daß der Bund Beiträge leistet. Der\n(2) Aus Anlaß der Teilnahme des Handelsvertre-     Arbeitgeber kann verpflichtet werden, Beiträge vor-\nters an einer Eignungsübung darf der Unternehmer      ab zu entrichten.\ndas Vertragsverhältnis nicht kündigen. Kündigt der\nUnternehmer innerhalb von sechs Monaten, nach-                                    § 7\ndem er von der Meldung des Handelsvertreters bei                Vorschriften für Beamte und Richter\nden Streitkräften zur Teilnahme an einer Eignungs-\nübung Kenntnis erhalten hat, oder während der Eig-        (1) Ein Beamter oder Richter, der zu einer Eig-\nnungsübung, so wird vermutet, daß die Kündigung         nungsübung einberufen wird, ist für die Dauer der\naus Anlaß der Teilnahme an einer Eignungsübung        Eignung_sübung ohne Dienstbezüge beurlaubt. § 1\nausgesprochen worden ist.                             Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt sinngemäß.","Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1956                           15\n(2) Der Beamte oder Richter darf aus Anlaß der                                  § 9\nTeilnahme an einer Eignungsübung nicht entlassen\nGesetzliche Rentenversicherung\nwerden. Eine Entlassung, die vor Inkrafttreten die-\nses Gesetzes mit Rücksicht auf eine beabsichtigte          War der Teilnehmer an einer Eignungsübung bis\nTeilnahme an einer Eignungsübung ausgesprochen          zu deren Beginn in der gesetzlichen Rentenversiche-\nwurde, ist unwirksam. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt      rung pflichtversichert und bleibt er nicht in den\nsinngemäß.                                              Streitkräften oder beantragt er zum Zwecke der\nfreiwilligen Weiterversicherung die Nachentrich-\n(3) Aus der Teilnahme an einer Eignungsübung\ntung der Beiträge innerhalb eines Jahres nach der\ndarf dem Beamten oder Richter kein Nachteil er-\nEignungsübung, so hat der Bund die Beiträge für\nwachsen. Die Bundesregierung regelt durch Rechts-\ndie Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung in\nverordnung, inwieweit der Erholungsurlaub aus\nder Höhe nachzuentrichten, in der sie zuletzt vor\ndem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter von\nBeginn der Eignungsübung zu entrichten waren. Das\nden Streitkräften gewährt wird.\ngleiche gilt für Versicherte, bei denen der Versiche-\n(4) Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der     rungsfall während der Eignungsübung eintritt. Die\nEignungsübung verlängert. Die Verzögerungen, die        nachentrichteten Beiträge gelten als rechtzeitig ent-\nsich aus der Verlängerung des Vorbereitungsdien-        richtete Pflichtbeiträge.\nstes für den Beginn des Diätendienstalters und im\nFalle der unmittelbaren Anstellung für den Beginn\ndes Besoldungsdienstalters ergeben, sind auszuglei-                               § 10\nchen. Die außerplanmäßige Mindestdienstzeit und\ndie Probezeit werden um die Zeit der Verzögerung        Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge\ngekürzt.                                                    (1) Durch die Teilnahme an der Eignungsübung\n(5) Bleibt der Beamte oder Richter im Anschluß       wird eine bestehende Versicherung gegen Arbeits-\nan die Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den     losigkeit nicht berührt.\nStreitkräften, so ist er mit der Ubernahme aus sei-         (2) Für die Abgeltung von Sperrfristen stehen\nnem bisherigen Dienstverhältnis entlassen.              Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung Zeiten\n(6) Setzt der Beamte oder Richter die Eignungs-      einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich.\nübung über vier Monate hinaus freiwillig fort, so\nist er mit Ablauf der vier Monate aus seinem bis-           (3) Zeiten der Teilnahme an einer Eignungsübung\nherigen Dienstverhältnis entlassen. Dies gilt nicht,     gelten als Erweiterungszeiten im Sinne des § 95\nwenn bis zum Ablauf der vier Monate die Eignung         Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und\ndes Beamten oder Richters wegen Krankheit von            Arbeitslosenversicherung.\nmehr als vier Wochen nicht endgültig beurteilt wor-         (4) Bei der Bemessung der Arbeitslosenunter-\nden ist und der Beamte oder Richter aus diesem\nstützung ist für Zeiten der Teilnahme an einer Eig-\nGrunde die Eignungsübung freiwillig fortsetzt; in\nnungsübung der Berechnung des durchschnittlichen\ndiesem Falle ist der Urlaub um höchstens weitere\nvier Monate verlängert. Setzt der Beamte oder Rich-      Arbeitsentgelts das Entgelt zugrunde zu legen, das\nter die Eignungsübung auch noch über diesen Zeit-        für die Berechnung der Beiträge maßgebend war\npunkt hinaus freiwillig fort, gilt Satz 1 entsprechend.  oder das maßgebend gewesen wäre, wenn ohne\neine Rechtsvorschrift über die Beitragsfreiheit Bei-\n(7) In den Fällen der Absätze 5 und 6 gilt § 3\ntragspflicht bestanden hätte (Absatz 5 letzter Halb-\nAbs. 1 Satz 2 sinngemäß; die Entlassung gilt als\nEntlassung auf eigenen Antrag.                           satz).\n(5) Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungs-\n§ 8                           übung zahlt der Bund die Beiträge in der Höhe, in\nGesetzliche Krankenversicherung               der sie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung ge-\nzahlt wurden, sofern ihre Erhebung nicht auf Grund\n(1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung be-\nanderer Rechtsvorschriften unterbleibt.\nrührt eine bestehende Versicherung bei einer ge-\nsetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse nicht, je-         (6) Bei der Bemessung der Arbeitslosenfürsorge-\ndoch ruht für die Zeit der Teilnahme die Versicher-      unterstützung stehen Zeiten der Teilnahme an einer\ntenkrankenhilfe.                                         Eignungsübung, während der das Arbeitsverhältnis\n(2) Für die Berechnung des Beitrages, des Sterbe-    ruht, Zeiten einer Beschäftigung gleich. Absatz 4 gilt\ngeldes und von Barleistungen der Familienhilfe ist       entsprechend. War die Beschäftigung arbeitslosen-\nder letzte Grundlohn des Versicherten vor Beginn         versicherungsfrei, so ist deren letztes Arbeitsentgelt\nder Eignungsübung maßgebend.                             der Bemessung zugrunde zu legen.\n(3) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber, bei\nArbeitslosen hat das Arbeitsamt Beginn und Ende                                    § 11\nder Eignungsübung der zuständigen Krankenkasse\nunverzüglich zu melden. Freiwillig Versicherte                        Geltungsdauer des Gesetzes\nhaben diese Meldung selbst zu erstatten.                        und Anwendung früherer Vorschriften\n(4) Für die Zeiten der Teilnahme an der Eignungs-        (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nübung zahlt der Bund die Beiträge nach dem um           kündung in Kraft; es tritt nach drei Jahren außer\nein Drittel gekürzten Beitragssatz der Kasse.            Kraft."]}