{"id":"bgbl1-1956-19-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":19,"date":"1956-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Wortlautes der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - und der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -","law_date":"1956-03-29T00:00:00Z","page":271,"pdf_page":1,"num_pages":104,"content":["271\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1956                    Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1956                                                                          Nr. 19\nTag                                               Inhalt:                                                                           Seite\n29. 3.56     Bekanntmachung des Wortlautes der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung -                                 StVZO -\nund der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   271\nBekanntmachung\ndes Wortlautes der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung -                                    StVZO -\nund der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - .\nVom 29. März 1956.\nAuf Grund des Artikels 6 Abs. 4 der Verordnung\nzur Änderung von Vorschriften des Straßenver-\nkehrsrechts vom 14. März 1956 (Bundesgesetzbl. I\nS. 199) wird nachstehend der Wortlaut der Straßen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - und der\nStraßenverkehrs-Ordnung - StVO - in der ab\n1. Mai 1956 geltenden Fassung bekanntgegeben.\nBonn, den 29. März 1956.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -\nin der Fassung vom 29. März 1956.\nInhal tsü bersich t\nA. Personen                                          §§                                                                                        §§\nI. TeHnahme am Verkehr im allgemeinen                           Sonderbestimmungen für Inhaber einer\nausländischen Fahrerlaubnis ........... .                                  15\nGrundregel der Zulassung ............ .        1\nHöchstdauer der täglichen Lenkung von\nBedingte Zulassung ................... .      2              Lastkraftwagen und Kraftomnibussen ...                                    15a\nEinschränkung oder Entziehung der Zu-                        Entziehung der Fahrerlaubnis durch die\nlassung .............................. .       3             Verwaltungsbehörde ................. .                                    15b\nII. Führen von Kraftfahrzeugen                                   Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis                                        15c\nErlaubnispflicht und Ausweispflicht für              B. Fahrzeuge\ndas Führen von Kraftfahrzeugen ...... .       4\nEinteilung der Fahrerlaubnisse ........ .     5\nI. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen\nUbungs- und Prüfungsfahrten von Be-                          Grundregel der Zulassung ............ .                                    16\nwerbern um eine Fahrc~rlaubnis ....... .      6              Einschränkung oder Entziehung der Zu-\nMindestalter der Krnflfahrzeugführer .. .      7\nlassung .............................. .                                   17\nAntrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis        8          II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge\nErmittlungen über die Eiqn unq des An-\nund ihre Anhänger\ntragstellers durch die Behörde ........ .     9              Zulassungspflichtigkeit ............... .                                 18\nAusfertigung des Führerscheins ....... .     10              Erteilung und Wirksamkeit der Betriebs-\nPrüfung der Befähigung des Antrag-\nerlaubnis ............................ .                                  19\nstellers durch einen amtlich anerkannten                     Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen                                    20\nSachverständigen oder Prüfer für den                         Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge ..                                  21\nKraftfahrzeugverkehr ................. .     11              Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung\nBedingte Erteilung der Fahrerlaubnis .. .    12              für Fahrzeugteile ..................... .                                 22\nBeteiligung des Kraftfahrt-Bundesamtes       13              Zuteilung der amtlichen Kennzeichen ..                                    23\nSonderbestimmungen für das Führen von                        Ausfertigung des Kraftfahrzeug- oder An-\nKraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst ..    14              hängerscheins ........................ .                                  24","272                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§§                                                             §§\nBehandlunq der Kraftfohrzeug- und An-                          Auspuffgeräusch und Fahrgeräusch .....        49\nhängerbriefe bei den Zulassungsstellen        25               Beleuchtungseinrichtungen, allgemeine\nKarteiführunq und Meldungen an das                             Grundsätze .......................... .       49a\nKraftfahrt-Bundesamt ................. .      26              ·Fahrbahnbeleuchtung ................. .       50\nMeldepflichlr)n der Eigentümer und Halter                      Seitliche   Begrenzungsleuchten,        Park-\nvon Kraftfahrzeugen oder Anhängern ..        27                leuchten ............................. .      51\nPrüfungsfahrten, Probefahrten, Uberfüh-                        Zusätzliche Scheinwerfer .............. .     52\nrungsfahrtcn ......................... .      28\nSchlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrah-\nU_?crwachunq der Kraftfahrzeuge und An-                        ler, Sicherungsleuchten ............... .     53\nhanger .............................. .      29                Fahrtrichtungsanzeiger ............... .      54\nlla. Pflichtversicherung                                             Vorrichtungen für Schallzeichen ....... .     55\nAusreichende Kraftfahrzeughaftpflichtver-                      Rückspiegel .......................... .      56\nsicherung ............................ .     29a               Geschwindigkeitsmesser und Kilometer-\nVersicherungsnachweis ............... .      29b               zähler ............................... .      57\nAnzeigepflicht des Versicherers ....... .    29c               Fahrtschreiber ........................ .     57a\nMangelnder Versicherungsschutz               29d               Geschwindigkeitsschilder ............. .      58\nFabrikschilder und Fabriknummern der\nIII. Bau- und Betriebsvorschriften                                   Fahrgestelle ......................... .      59\n1. Allgemeine Vorschriften                                        Ausgestaltung und Anbringung der amt-\nlichen Kennzeichen ................... .      60\nBeschaffenheit der Fahrzeuge ......... .     30\n(weggefallen)   ........................ .    61\nVerantwortung für den Betrieb der Fahr-\nzeuge ................................ .     31                Sonderbestimmungen für elektrisch an-\ngetriebene Kraftfahrzeuge ............ .      62\n2. Kr a f tf a h r zeuge und ihre Anhänger                    3. An de r e S t r aß e n f a h r z e u g e\nAbmessungen von Fahrzeugen und Zügen         32                Anwendung der für Kraftfahrzeuge gel-\nMitführen von Anhängern ............ .       32a               tenden Vorschriften und der Vorschriften\n(weggefallen) ........................ .     33                anderer Verordnungen ............... .        63\nAchslast und Gesam t~Jewicht, Laufrollen-                      Lenkvorrichtung, sonstige Ausrüstung und\nlast von Gleiskettenfahrzeugen ....... .     34                Bespannung ......................... .        64\nMotorleistung ........................ .     35                Vorrichtungen für Schallzeichen ....... .     64a\nSitze, Vorrichtungen zum Auf- und Ab-                          Kennzeichnung ....................... .       64b\nsteigen .............................. .     35a               Bremsen ............................. .       65\nBereifung und Laufflächen ............ .     36                Rückspiegel .......................... .      66\nGleitschutzvorrichtungen      und   Schnee-                    Beleuchtung an Fahrrädern ........... .       67\nketten ............................... .     37\nLenkvorrichtunq ...................... .     38          IV. Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfs-\nRückwärtsgang in Abhängigkeit vorn Leer-                       motor ............................... .       67a\ngewicht .............................. .     39\nScheiben und Scheibenwischer ......... .     40\nC. Schlußbestimmungen\nBremsen und Unterlegkeile ........... .      41                Zuständigkeiten ...................... .      68\nAnhängelast hinter Kraftfahrzeugen ... .     42                Geltungsbereich ...................... .      69\nZugvorrichtungen .................... .      43                Ausnahmen .......................... .        70\n(weggefallen)     ........................ . 44\nStrafbestimmungen ................... .       71\nKraftstoffbehälter                                             Inkrafttreten und Ubergangsbestimmun-\n45                gen .................................. . 72, na\nKraftstoffleitungen ................... .    46                Vorläufig nicht anzuwendende Vor-\nSchalldämpfer und Auspuffrohre ...... .      47                schriften ............................. .     73\nDampfkessel und Gaserzeuger ......... .      48                Sondervorschriften für ältere Fahrzeuge       74\nA. Personen                           ter Weise - für die Führung von Fahrzeugen nöti-\ngenfalls durch Vorrichtungen an diesen - Vorsorge\n1. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen\ngetroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die\n§ 1                            Pflicht zur Vorsorge obliegt dem Verkehrsteilneh-\nGrundregel, der Zulassung                   mer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen,\nz.B. einem Erziehungsberechtigten.\nZum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder-\nmann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu                (2) Wie in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen\neinzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorge-                 ist, richtet sich nach den Umständen; Ersatz fehlen-\nschrieben ist. Als Straßen gelten alle für den Straßen-       der Gliedmaßen durch künstliche Glieder, Beglei-\nverkehr oder für einzelne Arten des Straßenver-               tung durch einen Menschen oder durch einen Blin-\nkehrs bestimmten Flächen.                                     denhund kann angebracht sein, auch das Tragen\nvon Abzeichen. Körperlich Behinderte können ihr\n§ 2                            Leiden durch gelbe Armbinden an beiden Armen\noder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe\nBedingte Zulassung\nAbzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich\n(1) Wer infolge körperlicher oder geistiger Män-           machen; die Abze1~nen sind von der zuständigen\ngel sich nicht sicher im Verkehr bewegen kann,                örtlichen Behöwe oder einer amtlichen Versor-\ndarf am Verkehr nur teilnehmen, wenn in geeigne-              gungsstelle abzustempeln. Die gelbe Fläche muß","Nr. 19  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                        273\nwcni~Jslcns 125 Millinwler i rn Geviert, der Durch-     Klasse 2: Kraftfahrzeuge, auch solche mit auf gesat-\nmesser der schwurzen Punkte, die auf den Binden                    teltem Anhänger, deren Leergewicht (ein-\noder anderen Abzcidwn in Dreiecksform anzuord-                     schließlich dem eines aufgesattelten An-\nnen sind, wenigstens 50 Millimeter betrugen. Die                   hängers) über 3,5 Tonnen beträgt,\nAbzeichen dürfen nicht un Pahrzeugen angebracht                    und\nwerden.\nZüge mit mehr als drei Achsen ohne Rück-\n§ 3                                     sicht auf die Klasse des ziehenden Fahr-\nEinschränkung oder Entziehung der Zulassung                     zeugs -     das Mitführen der nach § 18\nAbs. 2 Nr. 4 zulassungsfreien Anhänger\n(1) Erweist sich je.mand als ungeeignet zum Füh-\nbildet keinen Zug im Sinne dieser Vor-\nren von Fahrzeuw~n oder Tieren, so muß ihm die\nschrift-,\nVerwaltungsbehörde deren Führung untersagen\noder die erforderlichen Bedingungen auferlegen.        Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu Klasse 1,\nZur Prüfung der körperlichen oder geistigen Eig-                   2 oder 4 gehören,\nnung kann sie         auch bei der Vorbereitung einer   Klasse 4: Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von\nEntscheidung nach § 15 b         die Beibringung eines              nicht mehr als 50 Kubikzentimetern, Kran-\namts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder des Gut-                 kenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3) und\nachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen                  Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart\noder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder des                 bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\neignungstechnischen       Gu lachtens   einer   Unter-              nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde.\nsuchungsstelle anordnen; Gegenstand der Unter-\nDie Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten die-\nsuchung ist die Begutachtung der körperlichen und\nser Klassen beschränkt werden.\ngeistigen Eignung im all9emeinen, wenn nicht die\nVerwaltungsbehörde ein Gutachten über eine be-             (2) Fahrerlaubnisse der Klassen 1, 2 und 3 berech-\nstimmte Eigenschaft (z. B. St~h- oder Hörvermögen,      tigen zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 4,\nProthesenträger) anfordert.                             Fahrerlaubnisse der Klasse 2 gelten auch für Fahr-\nzeuge der Klasse 3. Beim Abschleppen eines Kraft-\n(2) Ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder\nfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse\nTieren ist besonders, wer unter erheblicher Wir-\ndes abschleppenden Fahrzeugs.\nkun9 9eistiger GQlränke oder Rauschgifte am Ver-\nkehr teil~rcnommen oder sonst 9egen verkehrsrecht-         (3) Fahrerlaubnisse, die auf Grund früheren\nliche Vorschriften oder andere Strafgesetze erheb-      Rechts in den Klassen 1, 2 und 3 (a und b) erteilt\nlich verstoßen hat.                                     waren, gelten als solche der Klassen 1, 2 und 3 die-\nser Verordnung. Fahrerlaubnisse der Klasse 3 aus\nder Zeit vor dem 1. September 1953 gelten auch für\nII. Führen von l{raf tfahrzeugen\nKraftfahrzeuge der Klasse 2 mit einem Leergewicht\n§ 4                          von nicht mehr als 3,7 Tonnen. Eine Fahrerlaubnis,\ndie vor dem 1. Dezember 1954 in der Klasse 1, 2, 3\nErlaubnispfücht und Ausweispflicht\noder 4 erteilt worden ist, berechtigt zum Führen von\nfür das Führen von Krafüahrzeugen\nKraftfahrzeugen mit einem Hubraum von nicht\n(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahr-      mehr als 250 Kubikzentimetern und Kraftfahrzeu-\nzeug (maschinell angetriebenes, nicht an Gleise ge-     gen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\nbundenes Landfahrzeug) mit einer durch die Bauart       geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als           je Stunde.\n6 Kilometern je Stunde führen will, bedarf der Er-\n(4) Für die den An9ehörigen der Bundeswehr aus\nlaubnis der Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnis)\ndienstlichen Gründen zu erteilenden Fahrerlaub-\nAusgenommen sind Krankenfahrstühle, deren durch\nnisse gelten die aus dem Muster 1 a dieser Verord-\ndie Bauart bestimmte Höchst9eschwindigkeit nicht\nnung ersichtlichen Klassen.\nmehr als 10 Kilometer je Stunde beträgt, sowie ein-\nachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fuß-\ngängern an Holmen geführt werden.\n§ 6\n(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Be-\nUbungs- und Prüfungsfahrten\nscheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Füh-\nvon Bewerbern um eine Fahrerlaubnis\nrerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mit-\nzuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten             (1) Wer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten\nzur Prüfun9 auszuhä.ndi9cn.                             hat, darf führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge auf\nöffentlichen Straßen führen, wenn er von einem\n§ 5                          Fahrlehrer (Inhaber der Ausbildungserlaubnis), der\nhierbei für die Führung des Fahrzeugs verantwort-\nEinteilung der Fahrerlaubnisse             lich ist, beaufsichtigt wird.\n(1) Die Fahrerlaubnis wird für jede Betriebsart\n(2) Lenken Mitglieder ausländischer Streitkräfte,\n(Elektromotor,       Verbrennungsmaschine,     Dampf-\ndie sich auf Grund internationaler Verträge im In-\nmaschine und andere) in folgenden Klassen erteilt:\nland aufhalten, oder der zivilen Dienstgruppen die-\nKlasse 1: Krafträder (Zwcirüder, auch mit Beiwa9en)     ser Streitkräfte bei dienstlichen Ubungs- oder Prü-\nmit einem Hubraum über 50 Kubikzenti-       fungsfahrten Kraftfahrzeuge, ohne eine entspre-\nmeter,                                      chende Fahrerlaubnis zu besitzen, so genügt die","274                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nBeaufsichtigung durch eine von den ausländischen        vom Sachverständigen oder Prüfer dem Antrag-\nStreitkräften dazu ermächtigte und für die Führung      steller auszuhändigen ist, wenn die Prüfung be-\ndes Fahrzeugs verantwortliche Begleitperson. Die        standen wird; die Aushändigung hat der Sachver-\nBegleitperson hat die Ermächtigung durch eine mit       ständige oder Prüfer auf dem Führerschein zu\ndeutscher Ubersetzung versehene Bescheinigung der       vermerken und der Verwaltungsbehörde unter An-\nStreitkräfte (Ausbildungsschein) nachzuweisen. Diese    gabe des Datums mitzuteilen. Ist der Antragsteller\nBescheinigung ist bei den Ubungs- oder Prüfungs-        bereits im Besitz eines Führerscheins für eine\nfahrten mitzuführen und auf Verlangen zuständigen       andere Klasse oder Betriebsart, so ist kein neuer\nPersonen zur Prüfung auszuhändigen.                     Schein auszufertigen, sondern die Erweiterung der\nFahrerlaubnis in den vorhandenen einzutragen.\n§ 7\n(2) Die Verwaltungsbehörde hat die von ihr vor-\nMindestalter der Kraftfahrzeugführer             bereiteten Führerscheine vor Ubersendung an den\nNiemand darf vor Vollendung des sechzehnten          Sachverständigen oder Prüfer in eine Liste einzu-\nLebensjahres Kraftfahrzeuge irgendwelcher Art,          tragen, deren laufende Nummer im Führerschein\nvor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Kraft-      anzugeben ist. Uber die ausgehändigten Führer-\nfahrzeuge der Klasse 1, 2 oder 3 führen; Ausnah-       scheine hat die Verwaltungsbehörde außerdem eine\nmen kann die Verwaltungsbehörde mit Zustimmung         Kartei zu führen, die nach den Anfangsbuchstaben\ndes gesetzlichen Vertreters zulassen.                  der Namen der Führerscheininhaber zu ordnen ist.\n(3) Hat der Bewerber bei den ausländischen\n§ 8                           Streitkräften im Geltungsbereich dieser Verordnung\nAntrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis          mit Erfolg eine Fahrprüfung abgelegt, bei der die\ndeutschen Verkehrsvorschriften berücksichtigt wor-\nDer Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ist\nden sind, so kann die Verwaltungsbehörde von der\nbei der zuständigen örtlichen Behörde einzureichen;\nPrüfung absehen, wenn nicht besondere Umstände\nbeizufügen sind ein amtlicher Nachweis über Ort\ndagegen sprechen. Unterbleibt die nochmalige Prü-\nund Tag der Geburt und ein Lichtbild in der Größe\nfung, so gilt Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend\nvon 38 X 52 bis 45 X 60 Millimeter, das den Antrag-\nauch für Fahrerlaubnisse der Klassen 1, 2 und 3.\nsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt.\n(4) Für die den Angehörigen der Bundeswehr\n§ 9                           aus dienstlichen Gründen zu erteilenden Fahr-\nErmittlungen über die Eignung des Antragstellers      erlaubnisse sind Führerscheine nach dem Muster 1 a\nauszufertigen.\ndurch die Behörde\nDie zuständige örtliche Behörde hat zu ermitteln,\nob Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers                                 § 11\nzum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen (z. B.               Prüfung der Befähigung des Antragstellers\nBedenken wegen schwerer oder wiederholter Ver-          durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen\ngehen gegen Strafgesetze, Neigung zum Trunke,                  oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr\nzur Rauschgiftsucht oder zu Ausschreitungen, ins-\nbesondere Roheitsvergehen, ferner Bedenken gegen           (1) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt\ndie körperliche oder geistige Eignung). Wird ein        Zeit und Ort der Prüfung. Der Prüfling hat ein\nFührerschein der Klasse 4 beantragt, so hat, wenn       Kraftfahrzeug der Betriebsart und Klasse, für die er\ndie zuständige oberste Landesbehörde keine andere       seine Befähigung nachweisen will, für die Prüfung\nStelle bestimmt, die zuständige örtliche Behörde        bereitzustellen. Das Fahrzeug muß ausreichende\noder eine von ihr beauftragte Stelle außerdem zu        Sitzplätze für den Sachverständigen, den Fahrlehrer\nprüfen, ob der Antragsteller ausreichende Kennt-        und den Prüfling bieten; das gilt nicht bei Fahr-\nnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maß-      zeugen der Klasse 1 sowie dann, wenn die Fahr-\ngebenden Verkehrsvorschriften hat. Mit einem Be-        erlaubnis nur für Fahrzeuge der Klasse 2 oder 3\nricht über das Ergebnis ihrer Ermittlungen legt die     mit nicht mehr als zwei Sitzen (z.B. nur für Zug-\nzuständige örtliche Behörde den Antrag der Ver-         maschinen) erteilt werden soll.\nwaltungsbehörde vor.                                       (2) In der Prüfung hat sich der Sachverständige\noder Prüfer zu überzeugen, ob der Prüfling aus-\n§ 10                           reichende Kenntnisse der für den Führer eines\nAusfertigung des Führerscheins               Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen und poli-\nzeilichen Vorschriften und die zur sicheren Führung\n(1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Eig-       eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erforderlichen\nnung des Antragstellers, so hat die Verwaltungs-        technischen Kenntnisse hat und zu ihrer praktischen\nbehörde, wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse 4 be-       Anwendung fähig ist. Hat der Bewerber die Prü-\nantragt ist, diese zu erteilen; einen Antrag auf Er-    fung nicht bestanden, so darf er sie wiederholen,\nteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 1, 2 oder 3 hat    wenn er nachweist, daß er in der Zwischenzeit\nsie einem amtlich anerkannten Sachverständigen          gründlichen Unterricht genommen oder andere ihm\noder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Prü-       von der Verwaltungsbehörde auferlegte Bedingun-\nfung der Befähigung des Antragstellers zum Führen       gen erfüllt hat. Die Prüfung darf nicht vor Ablauf\nvon Kraftfahrzeugen zu übersenden. Ein vorberei-        eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht\nteter Führerschein (Muster l) ist beizufügen, der       weniger als eines Monats) wiederholt werden.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                        275\n(3) Macht der Sachvcrsländige oder Prüfer Beob-                              § 14\na.chtungen, die bei ihm Zweifel über die körper-               Sonderbestimmungen für das Führen\nliche oder geistige Eignung des Prüflings (insbeson-       von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst\ndere Seh- oder Hörvermögen, körperliche Beweg-\nlichkeit, Nervenzustand) begründen, so hat er der       Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen\nVerwaltungsbehörde Mitteilung zu machen, damit        der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn, der\nDeutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes\nsie eine ärzUiche Untersuchung anordnen kann.\nund der Polizei, die durch deren Dienststellen er-\n(4) Die Sachvcrständi9en oder Prüfer haben ein     teilt wird (§ 68 Abs. 3), beschränkt sich nicht auf\nVerzeichnis über die Prüflinge und Prüfungsergeb-     Dienstfahrzeuge. Sie gilt nur für die Dauer des\nnisse zu führen. Nach der Prüfung ist der Antrag      Dienstverhältnisses; dies ist auf dem Führerschein\nunter Angabe der laufenden Nummer des Verzeich-       zu vermerken, wenn es sich nicht um eine Fahr-\nnisses und unter Mitteilung des Ergebnisses der       erlaubnis der Bundeswehr handelt. Bei Beendigung\nPrüfung an die Verwaltungsbehörde zurückzusen-        des Dienstverhältnisses oder der Verwendung als\nKraftfahrzeugführer ist der Führerschein einzuzie-\nden.\nhen; auf Antrag ist dem Inhaber zu bescheinigen,\nfür welche Betriebsart und Klasse von Kraftfahr-\n§ 12                          zeugen ihm die Erlaubnis erteilt war. Auf Grund\nBedingte Erteilung der Fahrerlaubnis          dieser Bescheinigung über die frühere besondere\nFahrerlaubnis hat die Verwaltungsbehörde auf An-\n(l) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken         trag eine allgemeine Fahrerlaubnis für die ent-\ngegen die körperliche oder geistige Eignung des       sprechende Betriebsart und Klasse von Kraftfahr-\nBewerbers begründen, so kann die Verwaltungs-         zeugen - innerhalb von fünf Jahren nach Aus-\nbehörde die Beibringung eines amts- oder fachärzt-    scheiden aus dem Kraftfahrdienst ohhe nochmalige\nlichen Zeugnisses, des Gutachtf~ns eines amtlich an-  Prüfung der Befähigung - zu erteilen, wenn nicht\nerkannten Sachverständigen oder Prüfers fi(r den     Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller künftig\nKraftfahrzeugverkehr oder des eignungstechnischen     als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von\nGutachtens einer Untersuchungsstelle fordern.         Kraftfahrzeugen erscheinen lassen.\n(2) Ergeben der Bericht der zuständigen örtlichen                            § 15\nBehörde, ein ärztliches Zeugnis, das Gutachten                          Sonderbestimmungen\neines amtlich anerkannten Sachverständigen oder           für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis\nPrüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder das eig-\nnungstechnische Gutachten einer anerkannten Un-          (1) Dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaub-\ntersuchungsstelle, daß der Antragsteller zum Füh-     nis kann die deutsche Fahrerlaubnis für die ent-\nren von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet ist, so      sprechende Betriebsart und Klasse von Kraftfahr-\nkann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis         zeugen erteilt werden, wenn er ausreichende\nKenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften in\nunter den erforderlichen Bedingungen erteilen; ins-\neiner Prüfung durch einen amtlich anerkannten\nbesondere kann sie die Erlaubnis auf eine be-\nSachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-\nstimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug\nzeugverkehr oder durch die zuständige örtliche Be-\nmit besonderen, im Führerschein genau zu bezeich-\nhörde nachweist und im übrigen keine Zweifel an\nnenden Einrichtungen beschränken, auch die Nach-\nseiner Eignung bestehen.\nuntersuchung des Inhabers der Fahrerlaubnis nach\nbestimmten Fristen anordnen.                             (2) Hat der Bewerber im Inland ausreichende\nKenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften in\neiner Prüfung durch die ausländischen Streitkräfte\n§ 13                          nachgewiesen, die sich auf Grund internationaler\nVerträge im Inland aufhalten, so kann die Verwal-\nBeteiligung des Kraftfahrt-Bundesamtes         tungsbehörde von der Prüfung absehen, wenn nicht\nbesondere Umstände dagegen sprechen.\n(1) Jede Versagung der Fahrerlaubnis, ihre Ent-\nziehung, die Untersagung des Führens eines Kraft-\nfahrzeugs und die Zurücknahme einer dieser Maß-                                § 15 a\nnahmen haben die Verwaltungsbehörden um-                         Höchstdauer der täglichen Lenkung\ngehend dem Kraftfahrt-Bundesamt unter kurzer An-            von Lastkraftwagen und Kraftomnibussen\ngabe der Gründe mitzuteilen.                             (1) Von demselben Kraftfahrzeugführer dürfen in\neiner Arbeitsschicht nicht länger als 9 Stunden ge-\n(2) Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis oder vor\nlenkt werden\nder Ausfertigung einer Ersatzurkunde für einen\nverlorenen Führerschein hat die Verwaltungs-                  1. Lastkraftwagen mit einem zulässigen Ge-\nbehörde bei dem Kraftfahrt-Bundesamt anzufragen,                 samtgewicht von 7,5 Tonnen und darüber,\nob Nachteiliges über den Antragsteller bekannt ist.           2. Kraftomnibusse mit mehr als 14 Fahrgast-\nDie Anfrage kann auf Wunsch des Antragstellers                   (Sitz- und Steh-) Plätzen.\nund auf seine Koslen telegrafisch erfolgen. Bei In-   Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge mit einer durch\nhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis (§ 15)      die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nkann von der Anfrage abgesehen werden.               nicht mehr als 40 Kilometern je Stunde und Kraft-","276                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nomnibusse im Linienverkehr mit einem durch-                (7) Unberührt bleibt die Pflicht der Kraftfahrzeug-\nschnittlichen Haltestellenabstand von nicht mehr       führer, das Fahrzeug nur zu lenken, solange sie in\nals 3 Kilometern.                                      der Lage sind, es sicher zu führen.\n(2) Die Zeit der Lenkung darf in den Fällen des\nAbsatzes 1 Satz 1 bei besonderem Anlaß in zwei                                   § 15b\nArbeitsschichten der Woche bis zu 10 Stunden aus-\ngedehnt werden, jedoch in der Kalenderwoche                          Entziehung der Fahrerlaubnis\n54 Stunden nicht überschreiten.                                     durch die Verwaltungsbehörde\n(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Füh\n(3) Hat ein Kraftfahrzeugführer ein Fahrzeug, für\nren von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Verwal-\ndas die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 gel-\ntungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Die Er-\nten, ununterbrochen viereinhalb Stunden lang ge-\nlaubnis erlischt mit der Entziehung.\nlenkt, so hat er vor der weiteren Lenkung eine\nUnterbrechung von mindestens einer halben Stunde           (2) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis\neinzulegen; die Lenkungszeit gilt als ununterbro-      ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Ent-\nchen, wenn sie nicht wenigstens eine zusammen-         ziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht (§ 42 m\nhängende halbe Stunde lang unterbrochen worden ist.    des Strafgesetzbuchs) in Betracht kommt, darf die\nUnbeschadet dieser Pflicht sind Pausen von solcher     Verwaltungsbehörde den Sachverhalt, der Gegen-\nDauer einzulegen, daß die zur Erhaltung der Fahr-      stand des Strafverfahrens ist, in dem Entziehungs-\nsicherheit erforderliche Erholung gewährleistet ist.   verfahren nicht berücksichtigen. Zum Strafverfah-\nren im Sinne dieser Vorschrift gehört das Ermitt-\n(4) Die Führer der in Absatz 1 Satz 1 genannten     lungsverfahren der Anklagebehörde und der Polizei\nKraftfahrzeuge haben die Zeit der Lenkung und die      vor der Erhebung der Anklage.\nPausen jeweils bei Beginn und am Ende in einen\nauf ihren Namen lautenden Fahrtennachweis ein-             (3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Ent-\nzutragen, aus dem das amtliche Kennzeichen des         ziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichti-\nFahrzeugs ersichtlich sein muß, das während der        gen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem\neingetragenen Zeit benutzt worden ist. Für jeden       Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaub-\nKalendertag darf nur ein Fahrtennachweis geführt       nis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von\nwerden. Als Fahrtennachweis können entspre-            dem Inhalt des Urteils soweit nicht abweichen, als\nchende Aufzeichnungen verwendet werden, die            es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder\ndurch andere Bestimmungen vorgeschrieben sind.         die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung\nBei der Lenkung des Fahrzeugs sind die Fahrten-        zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Eine\nnachweise der Kalenderwoche und am Tage der            gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröff-\nersten Arbeitsschicht der Kalenderwoche die Fahr-       nung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, steht\ntennachweise der Vorwoche mitzuführen und auf          einem Urteil gleich.\nVerlangen zuständigen Beamten zur Prüfung aus-              (4) Die Verwaltungsbehörde kann Fristen und\nzuhändigen; als erster Tag der Kalenderwoche ist       Bedingungen für die Erteilung einer neuen Fahr-\nder Sonntag anzusehen. Die Fahrtennachweise sind       erlaubnis festsetzen.\nein Jahr lang zur Verfügung der zuständigen Be-\nhörde zu halten; verantwortlich ist bei Arbeitneh-          (5) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das\nmern der Arbeitgeber, sonst der Kraftfahrzeug-          Inland wirksam.\nführer. Kraftfahrzeugführer, die als Arbeitnehmer\n(6) Nach der Entziehung ist der von einer deut-\nim Dienst der in § 14 Satz 1 genannten Verwaltun-\nschen Behörde ausgestellte Führerschein der Behör-\ngen stehen, sind von den Vorschriften über die\nde abzuliefern, die die Entziehung ausgesprochen\nFahrtennachweise befreit; die Verwaltungen haben\nhat; ausländische Fahrausweise sind ihr zur Eintra-\nden zuständigen Behörden innerhalb eines Jahres\ngung der Entziehung vorzulegen. Dies gilt auch,\nauf Verlangen jederzeit die Dauer der täglichen\nwenn die Entziehung angefochten worden ist, die\nLenkung von Kraftfahrzeugen und die Dauer der\nzuständige Behörde die aufschiebende Wirkung der\nUnterbrechungen, Pausen und Ruhezeiten nachzu-\nAnfechtung jedoch ausgeschlossen hat.\nweisen.\n(5) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkun-\ngen und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer sind                                § 15c\nzulässig.                                                        Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis\n(6) Hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zwischen        Wird nach Entziehung einer Fahrerlaubnis eine\nzwei Arbeitsschichten sind die für Kraftfahrer gel-    neue Erlaubnis für dieselbe Betriebsart und eine\ntenden arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vor-    entsprechende Klasse erteilt, so ist eine Prüfung\nschriften entsprechend auf Kraftfahrzeugführer anzu-   nach § 9 Satz 2 oder § 11 nur erforderlich, wenn\nwenden, die nicht in einem Arbeitsverhältnis ste-      Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,\nhen. Kommen am Wohnort oder am Sitz des Ge-            daß der Bewerber ausreichende Kenntnisse der Ver-\nwerbebetriebes unterschiedliche Regelungen in Be-       kehrsvorschriften oder die Befähigung zum Führen\ntracht oder ist die Regelung am Wohnort anders          von Kraftfahrzeugen nicht besitzt. Unterbleibt die\nals am Sitz des Betriebes, so gilt in diesen Fällen     Prüfung, so gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 auch\ndie Regelung, die die kürzeste Ruhezeit vorschreibt.    für Führerscheine der Klasse 1, 2 oder 3.","Nr. 19 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                          271\nB. Fahrzeuge                                   Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20\nKilometern je Stunde nur erteilt werden,\nI. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen                       wenn der Zulassungsstelle nachgewiesen\n§ 16                                     worden ist, daß eine ausreichende Kraft-\nfahrzeughaftpflichtversicherung (§ 29 a) be-\nGrundregel der Zulassung\nsteht oder daß der Halter der Versiche-\nZum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle                 rungspflicht nicht unterliegt. Die Zulas-\nFahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser                 sungsstelle kann die Beibringung des Gut-\nVerordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung ent-                   achtens eines amtlich anerkannten Sach-\nsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner                verständigen für den Kraftfahrzeugverkehr\nFahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrie-                 über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit\nben ist.                                                          des Fahrzeugs anordnen. Für die Kenn-\nzeichnung von selbstfahrenden Arbeits-\n§ 17                                    maschinen mit einer durch die Bauart be-\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht\nEinschränkung oder Entziehung der Zulassung\nmehr als 20 Kilometern je Stunde gilt\nErweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschrifts-                § 64 b entsprechend. Die Fahrzeuge mit\nmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigen-                  einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\ntümer oder Halter eine angemessene Frist zur Be-                  geschwindigkeit von mehr als 20 Kilo-\nhebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Be-                 meteni je Stunde müssen ein amtliches\ntrieb des Fahrwu~is im öfJentJjchen Verkehr unter-                Kennzeichen führen; die Bestimmungen\nsagen oder beschränken; sie kann die Beibringung                  über Jie Kennzeichen zulassungspflichtiger\neines Sachverständigen-Culachlens oder die Vor·-                  Kraftfahrzeuge, insbesondere § 23 (mit\nführung des Fahrzeugs anordnen. Nach Unter·-                      Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 und der\nsagung des Betriebs VOR Fahrzeugen, die unter\nBuchstaben c und d des Satzes 4), § 2'1\nAusstellung eines Erlaubnisscheins zugelassen wa-\nAbs. 2, §§ 28 und 60 gelten entsprechend;\nren, ist der Schein abzuliefern. Gegen Mißbrauch\ndes amtlichen Kennzeichens sind die erforderlichen           1 a. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für\nVorkehrungen zu treffen; jedenfalls ist das Kenn-                 land- und forstwirtschaftliche Zwecke ver-\nzeichen zu entstempeln.                                           wendet werden; Nummer 1 Sätze 2 bis 5\nist entsprechend anzuwenden;\n1 b. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,\nII. Zulassungsverfahren                            die von Fußgängern an Holmen geführt\nfür Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger                        werden;\n§ 18                                 2. Kleinkrafträder. Der Führer eines solchen\nFahrzeugs muß\nZulassungspflichtigkeit\na) eine Ablichtung der allgemeinen Be-\n(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart                      triebserlaubnis (§ 20) oder eine Be-\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als                         triebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die\n6 Kilometern je Stunde und ihre Anhänger (hinter                      die Zulassungsstelle durch den Ver-\nKraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Aus-                        merk „Betriebserlaubnis erteilt\" auf\nnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die ab-                       dem Gutachten eines amtlich anerkann-\ngeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dür-                      ten Sachverständigen für den Kraft-\nfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt                   fahrzeugverkehr ausstellt,\nwerden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebs-\nb) die     Kraftf ahrzeughaftpflicht-Versiche-\nerlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen\nrungsbestätigung (§ 29b)\nKennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger\nvon der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle}                     mitführen und auf Verlangen zuständigen\nzum Verkehr zugelassen sind.                                      Beamten zur Prüfung aushändigen. Für die\nKennzeichnung gilt Nummer 1 letzter Satz;\n(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das\nZulassungsverfahren sind                                       3. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle\n(zum Gebrauch durch körperlich gebrech-\n1. selbstfahrende    Arbeitsmaschinen (Fahr-               liche oder behinderte Personen nach der\nzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren be-              Bauart bestimmte Kraftfahrzeuge mit höch-\nsonderen, mit dem Fahrzeug fest verbun-                 stens 2 Sitzen, einem Leergewicht von\ndenen Einrichtungen zur Leistung von Ar-                nicht mehr als 300 Kilogramm und einer\nbeit, nicht zur Beförderung von Personen\ndurch die Bauart bestimmten Höchst-\noder Gütern bestimmt und geeignet sind), die\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 30 Ki-\nzu einer vorn Bundesminister für Verkehr\nlometern je Stunde); Nummer 1 Sätze 2, 3\nbestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.\nund 5 ist entsprechend anzuwenden;\nDer Führer eines solchen Fahrzeugs muß\neine Bescheinigung der Zulassungsstelle              4. folgende Arten von Anhängern:\nmitführen, daß das Fahrzeug den Vor-                    a) Anhänger in land- und forstwirtschaft-\nschriften dieser Verordnung entspricht; die                 lichen Betrieben, wenn die Anhänger\nBescheinigung darf für Fahrzeuge mit einer                  nur für land- und forstwirtschaftliche","278                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nZwecke verwendet und mit einer Ge-          gen des Bundesministers für Verkehr nach dem\nschwindigkeit von nicht mehr als 20         Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverstän-\nKilometern je Stunde hinter Zugmaschi-      digen für den Kraftfahrzeugverkehr entspricht.\nnen oder hinter selbstfahrenden Ar-\nbeitsmaschinen einer vom Bundesmini-            (2) Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht\nster für Verkehr nach Nummer 1 be-          ausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen\nstimmten Art mitgeführt werden. Be-         Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, so-\nträgt die durch die Bauart bestimmte        lange nicht Teile des Fahrzeugs verändert werden,\nHöchstgeschwindigkeit des ziehenden         deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren\nFahrzeugs mehr als 20 Kilometer je          Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilneh·\nStunde, so sind diese Anhänger nur          mer verursachen kann. Nach solchen Änderungen\ndann zulassungsfrei, wenn sie für eine      hat der Eigentümer des Fahrzeugs eine erneute Be-\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr        triebserlaubnis unter Beifügung des Gutachtens\nals 20 Kilometern je Stunde in der          eines amtlich anerkannten Sachverständigen für\ndurch § 58 vorgeschriebenen Weise ge-       den Kraftfahrzeugverkehr über den vorschrifts-\nkennzeichnet oder - beim Mitführen          mäßigen Zustand des Fahrzeugs zu beantragen,\nhinter Zugmaschinen mit einer Ge-           wenn nicht für die an- oder eingebauten Teile ein--\nschwindigkeit von nicht mehr als 8 Ki-      zeln eine besondere Betriebserlaubnis erteilt ist,\nlometern je Stunde (Betriebsvorschrift)     deren Wirksamkeit nicht von einer Abnahme (§ 22)\n- eisenbereift sind;                        abhängt.\nb) land- und forstwirtschaftliche Arbeits-                                § 20\ngeräte;\nc) Anhänger hinter Straßenwalzen;                        Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen\nd) Maschinen für den Straßenbau, die von            (1) Für reihenweise gefertigte Fahrzeuge kann\nKraftfahrzeugen mit einer Geschwindig-      die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf\nkeit von nicht mehr als 20 Kilometern       seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein\nje Stunde mitgeführt werden. Buch-          (durch Typschein) erteilt werden, wenn er die Ge-\nstabe a letzter Satz gilt entsprechend;     währ für zuverlässige Ausübung der durch den\nTypschein verliehenen Befugnisse (nach Absatz 3)\ne) Wohnwagen und Packwagen im Ge-\nbietet; bei Herstellung eines Fahrzeugtyps durch\nwerbe nach Schaustellerart, die von\nmehrere Beteiligte kann der Typschein diesen ge-\nZugmaschinen mit einer Geschwindig-\nmeinsam erteilt werden; für im Ausland hergestellte\nkeit von nicht mehr als 20 Kilometern\nFahrzeuge kann die allgemeine Betriebserlaubnis\nje Stunde mitgeführt werden. Buch-\nstabe  a letzter Satz gilt entsprechend;\ndem Händler erteilt werden, der seine Berechtigung\nzu ihrem alleinigen Vertrieb im Inland nachweist.\nf) Anhänger, die lediglich der Straßen-\nreinigung dienen;                               (2) Uber den Antrag auf Erteilung der allgemei-\ng) eisenbereifte Möbelwagen;                    nen Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-\nh) einachsige Anhänger hinter Kraft-            Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen\nrädern;                                     amtlich anerkannten Sachverständigen für den\nKraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit\ni) Anhänger für Feuerlöschzwecke;\nder Begutachtung beauftragen. Es bestimmt, welche\nk) Anhänger des Abwehrdienstes gegen            Unterlagen für den Antrag beizubringen sind.\nden Kartoffelkäfer;\n1) Arbeitsmaschinen;                               (3) Der Inhaber eines Typscheins für Fahrzeuge\nhat für jedes dem Typ entsprechende Fahrzeug\nm) Spezialfahrzeuge zur Beförderung von\neinen Kraftfahrzeugbrief oder Anhängerbrief (§ 25)\nSegelfluggerät und Segelflugzeugen;         auszufüllen. Die Vordrucke für die Briefe werden\nn) Anhänger, die als Verladerampen die-         vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben. In dem\nnen;                                        Brief sind die Angaben über das Fahrzeug von dem\no) fahrbare Baubuden, die von Kraft-            Inhaber des Typscheins für das Fahrzeug einzu-\nfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit        tragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind,\nvon nicht mehr als 20 Kilometern je         von jedem Beteiligten für die von ihm hergestell-\nSlunde mitgeführt werden. Buchstabe a       ten Teile, sofern nicht ein Beteiligter die Ausfül-\nletzter Satz gilt entsprechend.             lung des Briefs übernimmt. Die Richtigkeit der\nAuf Antrag können auch für solche Fahrzeuge              Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs\nKraftfahrzeug- oder Anhängerbriefe (§ 20 Abs. 3          und über dessen Ubereinstimmung mit dem geneh-\nund § 21) ausgestellt werden; sie sind dann in dem       migten Typ hat der für die Ausfüllung des Briefs\nüblichen Zulassungsverfahren zu behandeln.               (ganz oder jeweils zu einem bestimmten Teil) Ver-\nantwortliche zu bescheinigen.\n§ 19                               (4) Die durch den Typschein verliehenen Befug-\nnisse bleiben so lange wirksam, als der genehmigte\nErteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis\nFahrzeugtyp mit den jeweils geltenden Bauvor-\n(l) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn        schriften übereinstimmt. Der Typschein kann durch\ndas Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung          Nachträge ergänzt werden; er kann entzogen wer-\nund den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisun-         den, wenn sich der Inhaber als unzuverlässig er-","Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                          279\nweist. Die den Typschein erteilende Stelle kann                  1. Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1),\ndurch Beauftragte jederzeit die Ausübung der durch\n2. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40 dieser\nden Typschcin verliehenen Befugnisse b(~im Her-\nVerordnung; § 45 der Verordnung über\nsteller oder Händler nachprüfon.\nden Betrieb von Kraftfahrunternehmen im\nPersonenverkehr vom 13. Februar 1939 ~\n§ 21                                      Reichsgesetzbl. I S. 231),\nBetriebserlaubnis für fünzeHahrzeuge                    3. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10),\nGehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten                4. Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-\nFahrzeugtyp, so hat der Hersteller die Betriebs··.                  zeugen (§ 43 Abs. 1),\nerlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungs-                5. Scheinwerfer (§ 50),\nstelle) unter Vorlegung eines Kraftfahrzeug- oder\nAnhängerbriefs zu beantragen, der von der Zulas-                 6. seitliche Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1),\nsungsstelle bezogen werden kann. In dem Brief hat                7. Parkleuchten (§ 51 Abs. 3),\nder amtlich anerkannte Sachverständige für den\n8. zusätzliche Scheinwerfer und Blinkleuch-\nKraftfahrzeugverkehr zu bescheinigen, daß da.s\nten (§ 52 Abs. 1, 3 und 4),\nFahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden\nVorschriften entspricht.                                         9. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 7),\n10. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2),\n§ 22                                  11. Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 7, § 67 Abs. 3\nBetriebserlaubnis                               und 4 dieser Verordnung; § 24 der Stra-\nund Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile                       ßenverkehrs-Ordnung),\n(1) Die Betriebs~rlaubnis kann auch einzeln für              12. Sicherungslampen, Fackeln und rückstrah-\nTeile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der                       lende Einrichtungen (§ 53 Abs. 5),\nTeil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnis-          13. Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54),\nverfahren selbständig behandelt werden kann. Die\n14. Glühlampen (§ 49 a) - ausgenommen Glüh-\nErlaubnis ist gegebenenfalls dahin zu beschränken,\nlampen für 40 und 80 Volt - ,\ndaß der Teil nur an Fahrzeugen bestimmter Art und\nnur bei einer bestimmten Art des Ein- oder An-                  15. Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-\nbaues verwendet werden darf; die Wirksamkeit                        schieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4),\nder Betriebserlaubnis kann von der Abnahme des                  16. (weggefallen),\nEin- oder Anbaues durch einen amtlich anerkann-\nten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr               17. Fahrtschreiber (§ 57 a),\nabhängig gemacht werden.                                        18. amtliche Kennzeichen und ihre Beleuch··\ntung (§ 60),\n(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften\nüber die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahr-              19. Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß-\nzeuge entsprechend. Bei reihenweise gefertigten                     leuchten für Fahrräder (§ 67),\nTeilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der               20. Beiwagen von Krafträdern,\nInhaber eines Typscheins für Fahrzeugteile hat\n21. Heizungen in Omnibussen und Omnibus-\ndurch Anbringung des ihm vorgeschriebenen Typ-\nanhängern (§ 51 der Verordnung über den\nzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil\nBetrieb von Kraftfahrunternehmen im Per-\ndessen Ubereinstimmung mit dem genehmigten Typ\nsonenverkehr),\nzu bestätigen. Findet eine Abnahme statt, so hat\nder amtlich anerkannte Sachverständige für den                 22. Bremsbeläge (§ 41).\nKraftfahrzeugverkehr im Kraftfahrzeug- oder An-\n(4) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmig-\nhängerbrief die abgenommenen Teile unter Angabe\nten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen nur feil-\nihrer Typzeichen zu vermerken. Für Fahrzeugteile,\ngeboten, erworben oder verwendet werden, wenn\ndie nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist\nsie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zuge-\nnach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich\nteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Aus-\nanerkannten Sachverständigen für den Kraftfahr-\ngestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren be-\nzeugverkehr ist, falls er sich nicht gegen die Er-\nstimmt der Bundesminister für Verkehr.\nteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den\nKraftfahrzeug- oder Anhängerbrief einzutragen,\nwenn der Teil an einem bestimmten Fahrzeug an-                                      § 23\noder eingebaut werden soll; unter dem Gutachten                   Zuteilung der amtlichen Kennzeichen\nhat die Zulassungsstelle gegebenenfalls einzutra-\ngen: ,,Betriebserlaubnis erteilt\"; im Kraftfahrzeug-        (1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für\noder Anhängerschein ist der gleiche Vermerk unter        ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhän-\nkurzer Bezeichnung des genehmigten Teils zu ma-          ger hat der Verfügungsberechtigte bei der Verwal-\nchen.                                                    tungsbehörde (Zulassungsstelle) zu beantragen, in\nderen Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen\n(3) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen        Standort (Heimatort) haben soll. Mit dem Antrag\nmüssen in einer amtlich genehmigten Bauart aus-          ist der Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief vorzu-\ngeführt sein:                                            legen und, wenn noch keine Betriebserlaubnis er-","280                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nteilt ist, diese zugleich zu beantragen. Als Kraft-        beim Ablösen in jedem Fall zerbrechen. Zur Ab-\nfahrzeug- oder Anhängerbrief dürfen nur die amt-           stempelung des Kennzeichens ist das Fahrzeug vor-\nlich hergestellten Vordrucke mit einem für die Bun-        zuführen, wenn die Zulassungsstelle nicht darauf\ndesdruckerei ge~;chützten Wasserzeichen verwendet          verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob\nwerden. Der Antrag muß enthalten                           das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung\na) Nurnen, Gelmrtstag und -ort, genaue An-          und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften ent-\ngübe von Beruf, Gewerbe oder Stand und          spricht. Fahrten zur Abstempelung der Kennzeichen\nAnschrift dessen, für den das Fahrzeug zu-      und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels dür-\ngelassen werden soll, -      die Ric11tigkeit   fen mit llngestempelten Kennzeichen ausgeführt\ndies(~r Personalien ist der Zulassungsstelle  . werden. Die Zulassungsstelle kann das zugeteilte\nauf Verlangen nachzuweisen - und den             Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vor-\nregelmäßigen Standort des Fahrzeugs,            führen lassen.\nb) Art des Fuhrzeugs,\n§ 24\nc) Nummer des beigefügten Kraftfahrzeug-\noder Anhängerbriefs,                                                 Ausfertigung\nd) genaue Anschrift dessen, dem die Zulas-                des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins\nsungsstelle den Brief aushändigen soll,             Auf Grund der Betriebserlaubnis und nach Zutei ·\ne) den Nachweis, daß eine ausreichende Kraft-       lung des Kennzeichens wird der Kraftfahrzeugschein\nfahrzeughaftpflichtversicherung (§ 29 a) be-     (Muster 2) oder Anhängerschein (Muster 3) ausge-\nsteht oder daß der Halter der Versiche-          fertigt und ausgehändigt; fehlt noch die Betriebs··\nrungspflicht nicht unterliegt.                   erlaubnis, wird sie durch Ausfertigung des Kraft·\nBei den Angaben zu Buchstabe b sind Kraftwagen             fahrzeug- oder Anhängerscheins erteilt; einer be-\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr          sonderen Ausfertigung der Betriebserlaubnis bedarf\nals 2,5 Tonnen als Kombinationskraftwagen zu be-           es nur, wenn umfangreiche Bedingungen gestellt\nzeichnen, wenn sie nach ihrer Bauart und Einrich-          werden, auf die im Kraftfahrzeug- oder Anhänger-\ntung geeignet und bestimmt sind, im Innenraum              schein alsdann hinzuweisen ist. Die Scheine sind\n- mit Ausnahme des für die Mitnahme von Reise-             mitzuführen und den zuständigen Beamten auf Ver-\ngepäck bestimmten Raums -             wahlweise oder      langen zur Prüfung auszuhändigen. Sind für den-\ngleichzeitig der Beförderung von Personen und Gü-          selben Halter mehrere Anhänger zugelassen, so\ntern zu dienen; das nach der Bauart vorgesehene            kann statt des Anhängerscheins ein von der Zulas-\nHerausnehmen oder Anbringen von Sitzplätzen und            sungsstelle ausgestelltes Verzeichnis der für den\ndas Vorhandensein fest eingebauter Sitze neben             Halter zugelassenen Anhänger mitgeführt und zur\ndem Führersitz berührt die Eigenschaft des Fahr-           Prüfung ausgehändigt werden; aus dem Verzeichnis\nzeugs als Kombinationskraftwagen nicht.                    müssen Name, Vornamen und genaue Anschrift des\nHalters sowie Hersteller, Art, Leergewicht, zulässi-\n(2) Das von der Zulassungsstelle zuzuteilende\nges Gesamtgewicht, Fahrgestellnummer und amt-\nKennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen für\nliche Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.\nden Verwaltungsbezirk und die Erkennungsnum-\nmer, unter der das Fahrzeug bei der Zulassungs-\nstelle eingetragen ist. Das Unterscheidungszeichen                                 § 25\nfür den Verwaltungsbezirk besteht aus einem bis\nBehandlung der Kraftfahrzeug-\ndrei Buchstaben nach dem Plan in Anlage I. Die Er-\nund Anhängerbriefe bei den Zulassungsstellen\nkennungsnummer besteht aus Buchstaben und Zah-\nlen. Sie ist in fortlaufender Folge nach der Eintei-          (1) Die Zulassungsstelle hat das amtliche Kenn-\nlung in Anlage II in der Reihenfolge der Buchsta-          zeichen des Fahrzeugs und die Personalien dessen,\nbentafel der Anlage III auszugeben. Die Fahrzeuge          für den das Fahrzeug zugelassen wird, in den Kraft-\nder Bundes- und Landesorgane und des Diploma-             fahrzeug- oder Anhängerbrief einzutragen. Sie hat\ntischen Corps werden nach dem Plan in Anlage IV            den Brief unverzüglich dem im Antrag nach § 23\ngekennzeichnet. Die Erkennungsnummern dieser               Abs. 1 Buchstabe d bezeichneten Empfänger zu\nFahrzeuge, der Fahrzeuge der unter Abschnitt A             übergeben. Dieser. hat grundsätzlich seinen Brief\nund B der Anlage IV nicht angegebenen Behörden             bei der Zulassungsstelle selbst abzuholen und da-\nund des Personals der diplomatischen und kon-              bei den Empfang zu bescheinigen; tut er dies inner-\nsularischen Vertretungen bestehen nur aus Zahlen;          halb von zwei Wochen nicht, so ist der Brief unter\ndie Zahlen dürfen nicht mehr als fünf - bei Fahr-          ,,Einschreiben\" gebührenpflichtig zu übersenden.\nzeugen der Bundeswehr sechs - Stellen haben.\n(2) Der Verlust eines Vordrucks für einen Kraft-\n(3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten        fahrzeug- oder Anhängerbrief ist der Ausgabestelle\nund anzubringen.                                           für den Vordruck, der Verlust eines ausgefertigten\n(4) Amtliche Kennzeichen müssen mit dem Dienst-         Briefs ist der für das Fahrzeug zuständigen Zulas-\nstempel der Zulassllngsstelle oder einer von ihr be-       sungsstelle und durch diese dem Kraftfahrt-Bundes-\nauftragten Behörde versehen sein; die an zulas-            amt zu melden. Wenn nicht im Einzelfall eine Aus-\nsungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu führen-          nahme unbedenklich ist, hat vor Ausfertigung eines\nden Kennzeichen dürfen nicht amtlich abgestempelt          neuen Briefs eine öffentliche Aufbietung des ver-\nwerden. Als Abstempelung gilt auch die Anbrin-             lorenen auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen.\ngung von Stempelplaketten; die Plaketten müssen            Das Verfahren wird durch Verwaltungsanweisung\nso beschaffen sein und so befestigt werden, daß sie        geregelt.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                         281\n(3) Sind in einem Kraftfahrzeug- oder„ Anhänger-   den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen; Ände-\nbrief die für die Eintragung der Zulassungen des       rungen sind unter Einreichung des Briefs und Scheins\nFahrzeugs bestimmten Seiten ausgefüllt oder ist der    und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse un-\nBrief beschädigt, so darf er nicht durch Einfügung      verzüglich der zuständigen Zulassungsstelle zu\nselbstgcfertigter Blätter ergänzt werden. Vielmehr      melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigen-\nist ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen.     tümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch\nDie Zulassungsstelle macht auf Grund des alten          dieser. Die Verpflichtung besteht, bis die Behörde\nBriefs in dem neuen Brief die Angaben über die Be-      durch einen der Verpflichteten Kenntnis von den\nschreibung des Fahrzeugs, über Typschein und amt-      meldepflichtigen Tatsachen erhalten hat.\nliches Gutachten, vermerkt darin, für wen das Fahr-\n(2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs\nzeug früher zugelassen war und bescheinigt in ihm,     für mehr als drei Monate in den Bezirk einer ande-\ndaß er als Ersatz für den als erledigt eingezogenen\nren Zulassungsstelle verlegt, so ist bei dieser un-\nBrief ausgestellt worden ist.\nverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens\n(4) Die mit den Kraftfahrzeug- und Anhängerbrie-    zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur\nfen befaßten Behörden haben bei der Entgegen-          vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zu-\nnahme von Anträgen und bei der Aushändigung             lassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen\nder Briefe über auftretende privatrechtliche An-       zugeteilt hat.\nsprüche nicht zu entscheiden; Rechtsansprüche sind         (3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Ver-\ngegebenenfalls mit Hilfe der ordentlichen Gerichte      äußerer unverzüglich der für das Fahrzeug zustän-\nzu verfolgen. Zur Sicherung des Eigentums oder an-      digen Zulassungsstelle die Anschrift des Erwerbers\nderer Rechte am Fahrzeug ist der Brief bei jeder        anzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiterbenut-\nBefassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug,        zung des Fahrzeugs Kraftfahrzeugschein und -brief\nbesonders bei Meldungen über den Eigentumswech-          (Anhängerschein und -brief) gegen Empfangsbestä-\nsel (§ 27 Abs. 3), vorzulegen. Wird das Fahrzeug        tigung auszuhändigen und letztere seiner Anzeige\nohne Änderung seines regelmäßigen Standorts vor-        beizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich bei der\nübergehend aus dem Verkehr gezogen oder nach            für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen\neiner vorübergehenden Zurückziehung aus dem             Zulassungsstelle die Ausfertigung eines neuen\nVerkehr wieder in den Verkehr gebracht, so ist der      Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins und, wenn\nBrief der Zulassungsstelle nur vorzulegen, wenn         dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer\nsie dies aus besonderen Gründen anordnet.               anderen Zulassungsstelle zµgeteilt war, auch die\nZuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen;\n§ 26                         wenn ein Händler das Fahrzeug zum Wiederverkauf\nKarteiführung                     erwirbt, so genügt eine Anzeige an die Zulassungs-\nund Meldungen an das Kraftfahrt-Bundesamt         stelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt\nhat.                '\n(1) Die Zulassungsstellen haben die zum Verkehr\n(4) Dem Antrag nach den Absätzen 2 und 3 ist\nzugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger bis zur\nder bisherige Kraftfahrzeugschein (Anhängerschein)\nendgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr in je\noder eine amtlich beglaubigte Abschrift beizufügen;\neiner Kartei nachzuweisen. Die Karteikarte ist nach\nder bisherige Schein ist jedenfalls vor Ubergabe\ndem vom Kraftfahrt-Bundesamt entworfenen Muster\ndes neuen abzuliefern. Wird ein neues Kennzeichen\nauf Grund des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefs\nerteilt, so gilt für das bisherige Kennzeichen Ab-\nzu fertigen. Eine Durchschrift der .Karte ist dem\nsatz 5 Satz 3 entsprechend.\nKraftfahrt-Bundesamt zu übersenden.\n(5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein Jahr aus\n(2) Die Kartei ist nach den Erkennungsnummern\ndem Verkehr gezogen, so ist es bei der Zulassungs-\nder Fahrzeuge zu ordnen.\nstelle unter Beifügung des Briefs und des Scheins\n(3) Änderungen in der Kartei hat die Zulassungs-    und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse un-\nstelle dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden.              verzüglich abzumelden, wenn nicht die Zulassungs-\n(4) Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge, denen ein        stelle auf Antrag eine Frist bewilligt. Der Brief ist\namtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist (§ 18        von der Zulassungsstelle durch Zerschneiden un-\nAbs. 2), sind von der Zulassungsstelle in einer Kar-    brauchbar zu machen und mit einem Vermerk über\ntei nachzuweisen, aus der Name, Vornamen, Ort           die Abmeldung dem Eigentümer zurückzugeben.\nund Tag der Geburt, Beruf (Stand, Gewerbe) und          Gegen Mißbrauch des amtlichen Kennzeichens sind\nAnschrift dessen, für den das Kennzeichen dem           die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; jeden-\nFahrzeug zugeteilt worden ist, ferner die Art und       falls ist das Kennzeichen zu entstempeln. Soll das\nder regelmäßige Standort des Fahrzeugs hervor-          Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden,\ngehen müssen. Absatz 2 gilt entsprechend.               so ist der Brief vorzulegen; er ist dann einzuziehen,\nund ein neuer Brief ist nach § 25 Abs. 3 auszufer-\ntigen.\n§ 27                                                  § 28\nMeldepflichten der Eigentümer und Halter                    Prüfungsfahrten, Probefahrten,\nvon Kraftfahrzeugen oder Anhängern                             Uberführungsf ahrten\n(1) Die Angaben im Kraftfahrzeug- oder Anhän-           (1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs\ngerbrief, im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein         durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen\nund in den Anhängerverzeichnissen müssen ständig        für den Kraftfahrzeugverkehr können ohne Betriebs-","282                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nerlaubnis mit vom Sachverständigen zugeteilten         eine ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-\nund amtlich a bgeslcmpelten roten Kennzeichen aus-     rung (§ 29 a) besteht oder daß der Halter der Ver-\ngeführt werden. Als Fahrten anläßlich der Prüfung      sicherungspflicht nicht unterliegt.\nkönnen auch Fahrten zur Verbringung des Fahr-\nzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück be-\n§ 29\nhandelt werden. Nach Anmeldung eines Fahrzeugs\nzur Prüfung übersendet der Sachverständige eine           Uberwachung der Kraftfahrzeuge und Anhänger\nVorladung, die als Ausweis auf der Fahrt mitzufüh-        (1) Unabhängig von der ständigen Uberwachung\nren ist, und gegebenenfalls ein rotes Kennzeichen.     der Fahrzeuge im Straßenverkehr haben die Zulas-\nDie roten Kennzeichen füf Prüfungsfahrten hat der      sungsstellen in angemessenen, von den für den Ver-\namtlich anerkannte Sachverständige für den Kraft-      kehr zuständigen obersten Landesbehörden festzu-\nfahrzeugvPrkehr zu beschaffen; er kann für Uber-       setzenden Zeitabständen die Vorfifärung der Kraft-\nlassung des Kennzeichens eine Gebühr erheben. Die      fahrzeuge und ihrer Anhänger zur Prüfung durch\nErkennungsnummern teilt dem Sachverständigen die       amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für\nfür seinen Wohnsitz zuständige Zulassungsstelle zu,   den Kraftfahrzeugverkehr anzuordnen. Die Fahr-\nderen Unterscheidungszeidien (§ 23 Abs. 2) zu ver-     zeuge sind zur Prüfung an dem in der Anordnung\nwenden ist.                                            bestimmten Ort zur bestimmten Zeit vorzuführen.\n(2) Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis\n(2) Die Prüfung hat alle für die Verkehrs-\nder Gebrauchsfähigkeit von Kraftfahrzeugen· oder\nsicherheit wichtigen Teile und Einrichtungen ein-\nAnhängern (ProbPfahrten) und Fahrten, die in der\nschließlich der amtlichen Kennzeichen und ihrer Be-\nHauptsache zur Uberführung des Kraft~1hrzeugs\nleuchtung sowie die Geräusch- und Rauchentwick-       '\noder des Anhängers an einen anderen 01 t dienen\nlung zu umfassen.\n(Uberführungsfahrten). dürfen auch ohne Betriebs-\nerlaubnis unternommen werden. Auf solchen Fahr-           (3) Fahrzeughaltern, die im eigenen Betrieb über\nten müssen rote Kennzeichen an den Fahrzeugen          entsprechend geschultes Personal und die erforder-\ngeführt werden. Für die mit roten Kennzeichen ver-     lichen technischen Einrichtungen verfügen, kann je-\nsehenen Kraftfahrzeuge sind bE~sondere Kraftfahr-      derzeit widerruflich gestattet werden, die Prüfung\nzeugscheine (Muster 4), für die in dieser Weise        der Kraftfahrzeuge und Anhänger selbst vorzuneh-\ngekennzeichneten Anhänger besondere Anhänger-          men. Die Erlaubnis wird von der für den Verkehr\nscheine (Muster 5) mitzuführen. Als Probefahrten       zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von\ngelten auch Fahrten zu·r allgemeinen Anregung der      ihr beauftragten Behörde erteilt und kann an Auf-\nKauflust durch Vorführung in der Offentlichkeit,       lagen gebunden werden. § 68 · Abs. 3 bleibt unbe-\nnicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung       rührt.\ndes Kraftfahrzeugs oder Anhängers.                        (4) Fahrzeughaltern, die den Nachweis erbringen,\n(3) Für die besonderen Kennzeichen während          daß sie ihre Fahrzeuge regelmäßig von anerkannten\nProbe-, Uberführungs- und Prüfungsfahrten gelten       Kunden- oder Bremsendiensten der Fahrzeug- oder\ndie Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen ent-       Bremsenhersteller oder sonstigen anerkannten Stel-\nsprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern       len überwachen lassen, können Erleichterungen hin-\naus einer Null (0) mit einer oder mehreren nachfol-    sichtlich der Prüfungen nach Absatz 1 gewährt wer-\ngenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter           den. Die Anerkennung wird durch die für den Ver-\nSchrift auf weißem, rot gerandetem Grund herzu-        kehr zuständige oberste Landesbehörde oder eine\nstellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest ange-       von ihr beauftragte Behörde ausgesprochen. Die\nbracht zu sein.                                        oberste Landesbehörde bestimmt das Ausmaß der\n(4) Kennzeichen und Kraftfahrzeug- oder Anhän-      Erleichterungen.\ngerscheine für Probe- und Uberführungsfahrten hat\ndie Zulassungsstelle bei nachgewiesenem Bedürfnis\nauszugeben; nach Verwendung sind sie unverzüg-                        II a. Pfüchtversicherung\nlich wieder abzuliefern; sie können jedoch für wie-                             § 29a\nderkehrende Verwendung, auch bei verschiedenen\nFahrzeugen und auch ohne vorherige Bezeichnung          Ausreichende Kraftf ahrzeughaftpflich tversicherung\neines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungs-          Ausreichend fst eine Kraftfahrzeughaftpflichtver-\nstelle im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein, an       sicherung, die dem Gesetz über die Einführung der\nzuverlässige Hersteller, Händler oder Handwerker       Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur\nausgegeben werden. Der Empfänger dieser Scheine        Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraft-\nhat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Verwendung       fahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versiche-\ndes Scheins in diesen und in ein Verzeichnis der       rungsvertrag vom 7. November 1939 (Reichsge-\nScheine einzutragen; jede einzelne Fahrt ist zu ver-   setzbl. I S. 2223) und den zu seiner Durchführung er-\nzeichnen. Die Verzeichnisse sind zuständigen Beam-     gangenen Vorschriften entspricht.\nten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das\nden Verbleib der ausgestellten Scheine nachwei-\n§ 29b\nsende Verzeichnis und etwa innerhalb eines Jahres\nnicht verwendete Scheine sind der Zulassungsstelle                      Versicherungsnachweis\neinzureichen.                                             (l) Der Nachweis, daß eine ausreichende Kraft-\n(5) Rote Kennzeichen (Absatz 1 bis 4) sind erst     fahrzeughaftpflichtversicherung besteht, ist durch\nauszugeben, wenn der Nachweis erbracht ist, daß        eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungs-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                         283\nbestätigung nach Muster 6 zu erbringen; Betriebe                 III. Bau- und Betriebsvorschriften\ndes Kraftfahrzeughandels und -handwerks dürfen\nden Nachweis durch eine Sammelbestätigung (Mu-\n1. Allgemeine Vorschriften\nster 7) führen, wenn es sich bei dem Fahrzeug nicht                             § 30\num einen Kraftomnibus oder eine Kraftdroschke\nBeschaffenheit der Fahrzeuge\nhandelt. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Ver-\nsicherungsnehmer bei dem Beginn des Versiche-              Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet\nrungsschutzes die Versicherungsbestätigung kosten-     sein daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden\nlos zu erteilen. V erlangt der Versicherungsnehmer     schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, be-\ndie nochmalige Ausfertigung einer Versicherungs-       hindert oder belästigt; sie müssen in straßen-\nbestätigung, so ist diese als „Zweite Ausfertigung\"    schonender Bauweise hergestellt sein und in dieser\nzu bezeichnen.                                         erhalten werden. Für die Verkehrs- oder Betriebs-\nsicherheit wichtige Fahrzeugteile, die der Abnutzung\n(2) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer das   oder den Beschädigungen besonders ausgesetzt sind,\ndem Fahrzeug zugeteilte amlliche Kennzeichen mit-      müssen leicht auswechselbar sein.\nzuteilen.\n(3) Die Zulassungsstelle kann jederzeit die Vor-                             § 31\nlage des Versicherungsscheins und den Nachweis\nüber die Zahlung des letzten Beitrags verlangen.            Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge\n(1) Jedes Fahrzeug und jeder Zug mitein~~d~r\n(4) Hat der Halter zur vorübergehenden Stille-\nverbundener Fahrzeuge muß einen zur selbstand1-\ngung des Fahrzeugs den Kraftfahrzeug- oder Anhän-\ngen Leitung geeigneten Führer haben. Er hat da~ür\ngerschein an die Zulassungsstelle abgeliefert und\nzu sorgen, daß sich das Fahrzeug oder der Zug em-\ndas amtliche Kennzeichen entstempeln lassen, so\nschließlich der Zugkraft und der Ladung in vor-\nkann die Zulassungsstelle die Aushändigung des\nschriftsmäßigem Zustand befindet, und das Fahrzeug\nScheins und die Abstempe]ung des amtlichen Kenn-\nauf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu\nzeichens von der Bestätigung des Versicherers ab-\nziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche\nhängig machen, daß ihm die Absicht mitgeteilt wor-,\ndie Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich be-\nden ist, das Pahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen.\neinträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden\nkönnen.\n§ 29 C                           (2) Der Halter eines Fahrzeugs darf die In?etrieb-\nAnzeigepflicht des Versicherers            nahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm be-\nkannt ist oder bekannt sein muß, daß das Fahrzeug\nDer Versicherer hat der zuständigen Zulassungs-     einschließlich der Zugkraft und der Ladung den Vor-\nstelle mit Formblatt nach Muster 8 Anzeige zu er-      schriften nicht entspricht.\nstatten, sobald die Versicherungsbestätigung (§ 29b\nAbs. 1) ihre Geltung verloren hat. Kennt er die\nzuständige Zulassungsstelle nicht, so genügt die An-          2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger\nzeige an diejenige Zulassungsstelle, die ihm das\namtliche Kennzeichen mitgeteilt hat (§ 29 b Abs. 2).                             § 32\nAbmessungen von Fahrzeugen und Zügen\n§ 29d                            (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern beträgt\ndie\nMangelnder Versicherungsschutz\n1. höchstzulässige Gesamtbreite über\n(1) De,r Halter ist verpflichtet, wenn eine aus-\nalles -     ausgenommen bei land-\nreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht\nund forstwirtschaftlichen Arbeitsge-\nmehr besteht, unverzüglich die amtlichen Kenn-\nräten und beiSchneeräumgeräten-        2,50 Meter,\nzeichen durch die Zulassungsstelle entstempeln zu\nlassen und den Kraftfahrzeugschein oder Anhänger-          bei Anhängern hinter Krafträdern       1,00 Meter,\nschein oder die Bescheinigung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1   2. höchstzulässige Gesamthöhe über\nan sie abzuliefern; Anhängerverzeichnisse sind der         alles                                  4,00 Meter,\nZulassungsstelle zur Berichtigung vorzulegen. Ist\njedoch dürfen Lastkraftwagen,\ndie Veirsicherung nicht mehr ausreichend, weil Än-\nLastkraftwa.genanhänger und Sat-\nderungen am Fahrzeug vorgenommen worden sind,\ntelkraftfahrzeuge     (Sattelzugma-\nso bedarf es nicht der Entstempelung der amtlichen\nschine und Sattelanhänger) zur\nKennzeichen und der Ablieferung des Erlaubnis-\nGüterbeförderung      einschließlich\nscheins; jedoch darf das Fahrzeug erst wieder in\nihrer festen Aufbauten die aus\nBetrieb genommen werden, wenn der Halter den\nnachstehender Zeichnung ersicht-\nNachweis erbracht hat, daß die Haftpflichtversiche-\nlichen Höhenmaße nicht über-\nrung wieder in vorgeschriebenem Umfang wirksam\ngeworden ist.                                               schreiten, wenn sie offene Lade-\nräume haben. Planspriegel und\n(2) Geht der Zulassungsstelle eine Anzeige nach          Plangestelle müssen abnehmbar\n§ 29 c zu, so hat sie unverzüglich den Erlaubnis-           sein; bei Fahrzeugen mit einer\nschein (Absatz 1 Satz 1) einzuziehen; die amtlichen         Nutzlast von mehr als 3 Tonnen\nKennzeichen sind zu en tstempeln.                           müssen sie in der Mitte eine","284                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nlichte I--Iöhe von mindestens 2 Me-                                          § 32 a\ntern haben oder auf diese Höhe\nMitführen von Anhängern\neinslellbür sein.\nHinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger\nmitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zug-\nmaschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn\ndie für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge\nnicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahr-\nzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) darf\nkein Anhänger mitgeführt werden. Hinter Kraft-\nomnibussen darf nur ein für die Gepäckbeförderung\n---1250 ---~~-125209 80 2 700              -r          bestimmter Anhänger mitgeführt werden. Für Kraft-\nomnibusse, die im Linienverkehr, insbesondere Be-\nrufsverkehr eingesetzt werden sollen, kann die Ge-\nnehmigungsbehörde in dringenden Bedarfsfällen\nAusnahmen bis zu einer Gesamtlänge von 18 Me-\ntern zulassen.\n24-60                                § 33\n(weggefallen)\n§ 34\nAchslast und Gesamtgewicht,\nLaufrollenlast von Gleiskettenfahrzeugen\n(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den\nRädern einer Achse auf die Fahrbahn übertragen\nwird. Zu einer Achse gehören alle Räder, deren\nMittelpunkte zwischen zwei parallelen, 1 Meter\nvoneinander entfernten, zur Fahrzeuglängsachse\nsenkrecht stehenden Vertikalebenen liegen. Als\nDoppelachse gelten zwei Achsen mit einem Ab-\n3. höchstzulässige Gesamtlänge über                        stand von mindestens 1 Meter und weniger als\nalles                                                  2 Metern voneinander.\na) bei Einzelfahrzeugen                10,00 Meter,       (2) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die\njedoch bei Kraftomnibussen      12,00 Meter,    unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung\nund der in Absatz 3 festgelegten Höchstwerte nicht\nb) bei S·attelkraftfohrzeugen          13,00 Meter,\nüberschritten werden darf. Das zulässige Gesamt-\nc) bei Kraftomnibussen, die als Ge-                    gewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichti-\nlenkfahrzeuge ausgebildet sind                     gung der Werkstoffbeanspruchung, der zulässigen\n(Kraftfahrzeuge, die durch ein                     Achslasten und der in Absatz 3 festgelegten Höchst-\nGelenk unterteilt sind, bei                        werte nicht überschritten werden darf.\ndenen der angelenkte Teil je-\n(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luft-\ndoch kein selbständiges Fahr-\nreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklär-\nzeug darstellt),                   15,00 Meter,\nten Gummireifen dürfen die zulässige Achslast und\nd) bei Zügen (unter Beachtung der                      das zulässige Gesamtgewicht folgende Werte nicht\nVorschriften zu Buchstabe a)                       übersteigen:\n1. allgemein                       14,00 Meter,    je Einzelachse                            8 Tonnen,\n2. aus Kraftfahrzeugen mit An-                        jedoch bei Kraftomnibussen           10 Tonnen,\nhängern der in § 18 Abs. 2                     je Doppelachse                           12 Tonnen,\nNr. 4 Buchstaben a, b, c, d, e                 je Fahrzeug mit zwei Achsen              12 Tonnen,\nund i genannten Art unter\njedoch bei Kraftomnibussen           16 Tonnen,\nden dort erwähnten Voraus-\nsetzungen                                      je Fahrzeug mit drei oder mehr Achsen 18 Tonnen,\n18,00 Meter.\nje Kraftomnibus, der als Gelenkfahrzeug\n(2) Kraftfahrzeuge und Züge müssen bei Kurven-              ausgebildet ist,                     20 Tonnen,\nfahrt so spuren, daß die bei einer Kreisfahrt über-\nstrichene Ringfläche keine größere Breite als 5,5 Me-      je Sattelkraftfahrzeug                   24 Tonnen,\nter hat. Dabei darf der äußere Radius derselben            je Zug                                   24 Tonnen.\nnicht größer als 12 Meter sein.                            Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen, so\n(3) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile           darf die Achslast höchstens 4 Tonnen betragen.\nso hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als un-              (4) Straßenwalzen sind von den Vorschriften über\nvermeidbar gefährden.                                      Achslasten befreit.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                        285\n(5) Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlan-     eines Kindes unter sieben Jahren, wenn dafür eine\ngen eines zuständigen Beamten die Einhaltung der       besondere Sitzgelegenheit vorhanden und gewähr-\nfür das Fahrz(rng zugelassenen Achslasten nicht        leistet ist, daß die Füße des Kindes nicht in die\nglaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach     Speichen geraten.\nWeisung des Beamten auf einer Waage oder einem\nAchslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu las-                               §  36\nsen. Liegt die Waage nicht in der Fahrtrichtung des                  Bereifung und Laufflächen\nFahrzeugs, so besteht diese Verpflichtung nur,\n(1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Be-\nwenn- der zurückzulegende Umweg nicht mehr als\ntriebsbedingungen, besonders der Belastung und\n6 Kilometer beträgt. Nach der Wägung ist dem\nGeschwindigkeit, entsprechen. Reifen oder andere\nFührer eine Bescheinigung über das Ergebnis der\nLaufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die\nWägung zu erteilen. Die Kosten der Wägung fal-\neine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne\nlen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn ein\nReifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel\nzu beanstandendes Ubergewicht festgestellt wird.\nmüssen eingelassen sein.\nDer prüfende Beamte kann eine der Uberlastung\nentsprechende Um- oder Entladung fordern, deren            (2) Die• Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger\nKosten der Halter zu tragen hat.                       müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht\nnachstehend andere Bereifungen zugelassen sind.\n(6) Bei Fahrzeugen, die gariz oder teilweise auf\nAls Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsver-\nendlosen Ketten odN Bi.indem laufen (Gleisketten-\nmögen überwiegend durch den Uberdruck des ein-\nfahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener\ngeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird.\nFahrbahn 1,5 Tonnen nicht übersteigen. Laufrollen\nmüssen bei Pahrzeugen mit einem Gesamtgewicht              (3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Ge-\nvon mehr als 8 Tonnen so ang<~bracht sein, daß die     schwindigkeiten von nicht mehr als 25 Kilometern\nLast einer um 6 Zcnlimeter angehobenen Laufrolle        je Stunde (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Trieb-\nbei stehendem Fc1hrzeug nicht mehr als doppelt so      achse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von\ngroß ist, wie die auf ebener Fahrbahn zulässige        nicht mehr als 16 Kilometern je Stunde) Gummi-\nLaufrollenlast. Das Gesamtgewicht von Gleisketten-     reifen zulässig, die folgenden Anforderungen ge-\nfahrzeugen darf 18 Tonnen nicht übersteigen,           nügen: Auf beiden Seiten des Reifens muß eine\n10 Millimeter breite, hervorstehende und deutlich\n(7) Ein Gleiskettenfahrzeug (Absatz 6) darf die\nerkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu wel-\nFahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle\ncher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe\nhöchstens mit 4 Tonnen je Meter belasten; die Be-\ndarf nur durch Angaben über den Hersteller, die\nlastung darf 6 Tonnen je Meter betragen, wenn sich\nGröße und dergleichen sowie durch Aussparungen\ndas Gewicht auf zwei hintereinander laufende Gleis-\ndes Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muß an\nkettenpaare oder eine Rad~chse und ein Gleis-\nder Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von\nkettenpaar verteilt und der Längsabstand zwischen\nmindestens 6 Meterkilogramm haben. Die Flächen-\nder Mitte der vorderen und hinteren Auflage-\npressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen\nflächen mindestens 3 Meter beträgt.\nstatischen Belastung 8 Kilogramm je Quadratzenti-\nmeter nicht übersteigen. Der Reifen muß zwischen\n§ 35                         Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tra-\nMotorleistung                     gen: ,,6 mkg\". Das Arbeitsvermögen von 6 Meter-\nkilogramm ist noch vorhanden, wenn die Eindrük-\nBei Sattelkraftfahrzeugen, Lastkraftwagen und       kung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel-\nKraftomnibussen sowie bei Lastkraftwagen- und          oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast\nKraftomnibuszügen muß eine Motorleistung von           von 1000 Kilogramm auf die bereits mit der höchst-\nmindestens sechs Pferdestärken je Tonne des zu-        zulässigen statischen Belastung beschwerte Berei-\nlässigen Gesamtgewichts vorhanden sein; das gilt       fung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich\nnicht für die mit elektrischer Energie angetriebenen   nach folgender Formel errechnet:\nFahrzeuge.\n6000\n§ 35a                                               f = P + 500;\nSitze, Vorrichtungen zum Auf- und Absteigen       dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme\n(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muß siche-     des Eindrucks in Millimetern und P die höchst-\nres Auf- und Absteigen und sicheren Halt auf den       zulässige ·statische Belastung in Kilogramm. Die\nSitzen ermöglichen. Der Sitz oder Stand des Fahr-      höchstzulässige statische Belastung darf 100 Kilo-\nzeugführers muß so beschaffen und angeordnet           gramm je Zentimeter der Grundflächenbreite des\nsein, daß das Fahrzeug sicher geführt werden kann.     Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 Kilo-\ngramm betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchst-\n(2) Zugmaschinen -      ausgenommen Elektrozug-\ngeschwindigkeit von 8 Kilometern je Stunde nicht\nkarren und einachsige Zugmaschinen - müssen mit\nüberschreiten und entsprechende Geschwindigkeits-\neinem fest angebrachten Sitz für mindestens einen\nschilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächenpres-\nBeifahrer ausgerüstet sein.\nsung ist unter der höchstzulässigen statischen Be-\n(3) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert   lastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf\nwird, müssen mit einem Sitz, einem Handgriff und       der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über\nbeiderseits mit Fußstützen für den Beifahrer aus--     das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen\ngerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme        an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und","286                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\neiner durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-        beschränkt; sind die Laufflächen gummigepolstert\ndigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde       und die Laufrollen mit 4 Zentimeter hohen Gummi-\nsowie deren Anhänger.                                   reifen versehen oder besonders abgefedert, so ist\n(4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von         die Geschwindigkeit nicht beschränkt.\nnicht mehr als 125 Kilogramm je Zentimeter Reifen-\nbreite sind zulässig                  '                                          § 37\na) für Zugmaschinen in land- und forstwirt-            Gleitschulzvorrichtungen und Schneeketten\nschaftlichen Betrieben, deren Gesamt-\ngewicht 4 Tonnen und deren Höchst-               (1) Vorrichtungen, die die Greifwirkung der Rä-\ngeschwindigkeit 8 Kilometer je Stunde         der bei Fahrten außerhalb befestigter Straßen er-\nnicht übersteigt,                             höhen sollen (sogenannte Bodengreifer und ähn-\nliche Einrichtungen), müssen beim Befahren be-\nb) für Arbeitsmaschinen (§ 18 Abs. 2), deren     festigter Straßen abgenommen werden, sofern nicht\nHöchstgeschwindigkeit 8 Kilometer je Stun-    durch Auflegen von Schutzreifen oder durch Um-\nde nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die   klappen der Greifer oder durch Anwendung ande-\nvon ihnen mitgeführt werden,                  rer Mittel nachteilige Wirkungen auf die Fahrbahn\nc) hinter Zugmaschinen mit einer Geschwin-       vermieden werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vor-\ndigkeit von nicht mehr als 8 Kilometern je    richtungen in einer nach § 22 Abs. 3 genehmigten\nStunde (Betriebsvorschrift)                   Bauart ausgeführt sind; in der Bauartgenehmigung\n1. für Möbelwagen,                            kann die Verwendung auf Straßen mit bestimmten\nDecken und auf bestimmte Zeiten beschränkt\n2. für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn\nwerden.\nsie nur zwischen dem Festplatz oder\nAbstellplatz und dem nächstgelegenen          (2) Vorrichtungen, die das sichere Fahren auf\nBahnhof oder zwischen dem Festplatz        schneebedeckter oder vereister Fahrbahn ermög-\nund einem in der Nähe gelegenen Ab-        lichen sollen (Schneeketten), müssen so beschaffen\nstellplatz befördert werden,               und angebracht sein, daß sie die Fahrbahn nicht\n3. für Unterkunftswagen der Bauarbeiter,      beschädigen können. Schneeketten aus Metall dür-\nwenn sie von oder nach einer Baustelle     fen nur bei elastischer Bereifung (§ 36 Abs. 2 und 3) ·\nbefördert werden und nicht gleichzeitig    verwendet werden. Schneeketten müssen die Lauf-\nzu einem erheblichen Teil der Beförde-     fläche des Reifens so umspannen, daß bei jeder\nrung von Gütern dienen,                    Stellung des Rades ein Teil der Kette die ebene\nFahrbahn berührt. Die die Fahrbahn berührenden\n4. für die beim Wegebau und bei der\nTeile der Ketten müssen kurze Glieder haben, de-\nW egeun terhal tung verwendeten fahr-\nren Teilung etwa das Fünffache der Drahtstärke be-\nbaren Geräte und Maschinen bei der Be-\ntragen muß. Schneeketten müssen sich leicht auf-\nförderung von oder nach einer Baustelle,\nlegen und abnehmen lassen und leicht nachgespannt\n5. für land- und forstwirtschaftliche Ar-     werden können.\nbeitsgeräte und für Fahrzey.ge zur Be-\nfördenmg von land- und forstwirtschaft-                             § 38\nlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten                          Lenkvorrichtung\noder Erzeugnissen.\nDie Bauart der Lenkvorrichtung und die Be-\n(5) Bei Gleiskettenfah~zeugen (§ 34 Abs. 6) darf      lastung der gelenkten Räder sind nach Gesamt-\ndie Kette oder das Band (Gleiskette) keine schäd-        gewicht und Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs\nlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn aus-           so zu bestimmen, daß leichtes und sicheres Lenken\nführen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer            möglich ist; Fahrbahnhindernisse und Reifenbrüche\nRippen müssen rund sein. Die Rundungen metalli-          dürfen in den Lenkungsteilen keine Kräfte oder\nscher Bodenplatten und Rippen müssen an den              Hebelwirkungen auslösen, die das sichere Lenken\nLängsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von         stärker beeinträchtigen, als es nach dem jeweiligen\nmindestens 60 Millimetern haben. Der Druck der           Stand der Technik unvermeidbar ist. Die Verbin-\ndurch eine Laufrolle belasteten Auflagefläche von        dung der Lenkungsteile muß ein Lösen durch Ab-\nGleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 15 Kilo-         nutzung ausschließen; Schraubenverbindungen müs-\ngramm je Quacl ratzentimeter nicht übersteigen. Als      sen ausreichend gesichert sein.\nAuflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleis-\nkette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn                                  § 39\naufliegt. Im ;Hinblick auf die Beschaffenheit der\nLaufflächen und der Federung wird für Gleisketten-         Rückwärtsgang in Abhängigkeit vom Leergewicht\nfahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge           (1) Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von\nmitgeführt werden,                                       mehr als 400 Kilogramm müssen vom Führersitz\na) allgemein die Geschwindigkeit auf 8 Kilo-      aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.\nmeter je Stunde,                                 (2) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebs-\nb) wenn die Laufrollen der Gleisketten mit        fertigen Fahrzeugs, d. h. Fahrgestellgewicht zuzüg-\n4 Zentimeter hohen Gummireifen ve,rsehen      lich des Gewichts des vollständigen Aufbaues und\nsind oder die Auflageflächen der Gleisket-    des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Aus-\nten ein Gummipolster haben, die Geschwin-     rüstungsteile (z.B. Ersatzräder und -bereifung, Er-\ndigkeit auf 16 Kilometer je Stunde            satzteile, Anhängerkupplung, Werkzeug, Wagen-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                        287\nheber, Feuerlöschc~r, Aufsteckwände, Planengestell     Teile der Bremsanlage muß leicht nachprüfbar sein.\nmit Planenbügeln und Planenlatten oder Planen-         An solchen Zugmaschinen muß der Kraftstoff- oder\nstang0.n, Plane, Cleitschutzvorrichtungen, Bela-       Drehzahlregulierungshebel feststellbar oder die\nstungsgewichte usw.), bei Lastkraftwagen und Zug-      Bremse auch von Hand bedienbar sein. Bei einach ·\nmaschinen     zuzüglich    des Fahrergewichts von      sigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, deren Gesamt-\n75 Kilogramm.                                          gewicht 250 Kilogramm nicht übersteigt, ist, wenn\n§ 40                          sie von Fußgängern an Holmen geführt werden,\nkeine Bremsanlage erforderlich; werden solche\nScheiben und Scheibenwischer               Fahrzeuge mit einer weiteren Achse verbunden und\n(1) Sämtliche Scheiben -   ausgenommen Spiegel      vom Sitz gefahren, genügt eine Bremse nach § 65,\nsowie Abdeckscheiben an Beleuchtungseinrichtun-        sofern die durch die Bauart bestimmte Höchst-\ngen und Instrumenten - müssen aus Sicherheits-         geschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht über-\nglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas (oder     steigt.\nein glasähnlicher Sloff), dess<'n Bruchstücke keine       (3) Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die\nernstlichen Verletzungen vernrsachen können.           beiden Antriebsräder der Laufketten gebremst wer-\n(2) v\\Tindschutzscheiben müssen mit selbsttätig     den, dürfen gemeinsame Bremsflächen für die Be-\nwirkenden Scheibenwischern versehen sein. Bei          triebsbremse und für die Feststellbremse benutzt\nKraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be-         werden, wenn mindestens 70 vom Hundert des Ge··\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als      samtgewichts des Fahrzeugs auf dem Kettenlauf-\n20 Kilometern je Stunde genügen Scheibenwischer,       werk ruht und die Bremsen so beschaffen sind, daß\ndie von Hand betätigt werden. Der Wirkungs-            der Zustand der Bremsbeläge von außen leicht über-\nbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, daß    prüft werden kann. Hierbei dürfen auch die Brems-\nein ausreichendes Blickfeld für den Führer des         nocken, die Nockenwellen mit Hebel oder ähnliche\nFahrzeugs geschaffen wird.                             Ubertragungsteile für beide Bremsen gemeinsam\nbenutzt werden.\n§ 41                             (4) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraft~\nräder - muß mit der einen Bremse (Betriebsbremse)\nBremsen und Unterlegkeile                 eine mittlere Verzögerung von mindstens 2,5 m/sek 2\n(1) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander un-      erreicht werden; bei Kraftfahrzeugen mit einer\nabhängige Bremsanlagen haben oder eine Brems-          durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-\nanlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedie-        keit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde\nnungsvorrichtungen, von denen jede auch dann           genügt jedoch eine mittlere Verzögerung von\nwirken kann, wenn die andere versagt. Die von-         1,5 m/sek 2 •\neinander unabhängigen Bedienungsvorrichtungen             (5) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraft-\nmüssen durch getrennte Ubertragungsrnittel auf         räder - muß die Bedienungsvorrichtung der ande-\nverschiedene Bremsflächen wirken, die jedoch in        ren Bremse feststellbar sein; bei Krankenfahrstüh-\noder auf derselben Bremstrommel liegen können.         len darf jedoch die Betriebsbremse anstatt der an-\nKönnen mehr als zwei Räder gebremst werden, so        deren Bremse feststellbar sein. Die festgestellte\ndürfen gemeinsame Bremsflächen und (ganz oder          Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mit-\nteilweise) gemeinsame mechanische Ubertragungs-        tel und ohne Zuhilfenahme der Bremswirkung des\neinrichtungen benutzt werden; diese müssen jedoch      Motors das Fahrzeug auf der größten von ihm be-\nso gebaut sein, daß beim Bruch eines Teils noch       fahrbaren Steigung am Abrollen verhindern kön-\nmindestens zwei Räder, die nicht auf derselben Seite   nen. Mit der Feststellbremse muß eine mittlere Ver-\nliegen, gebremst werden können. Alle Bremsflächen     zögerung von mindestens 1,5 m/sek 2 erreicht werden.\nmüssen auf zwangsläufig mit den Rädern verbun-\ndene, nicht auskuppelbare Teile wirken. Ein Teil          (6) Bei Krafträdern - auch mit Beiwagen - muß\nder Bremsflächen muß unmittelbar auf die Räder         mit jeder der beiden Bremsen eine mittlere Ver-\nwirken oder auf Bestandteile, die mit den Rädern       zögerung von mindestens 2,5 m/sek 2 erreicht werden.\nohne Zwischenschaltlrng von Ketten oder Getriebe-         (7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter\nteilen verbunden sind. Das gilt nicht, wenn die        elektrischer Energie angetrieben werden, kann eine\nGetriebeteile (nicht Ketten) so beschaffen sind, daß  der beiden Bremsanlagen eine elektrische Wider-\nihr Versagen nicht anzunehmen und für jedes in        stands- oder Kurzschlußbremse sein; in diesem Fall\nFrage kommende Rad eine besondere Bremsfläche         finden der fünfte Satz des Absatzes 1 und Absatz 4\nvorhanden ist. Die Bremsen müssen leicht nach-         keine Anwendung. Bei solchen Fahrzeugen muß\nstellbar sein oder eine selbsttätige Nachstellvor-     jedoch mit der mechanischen Feststellbremse eine\nrichtung haben.                                        mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek 2\n(2) Bei Zugmaschinen, deren zulässiges Gesamt-      erreicht werden. Wenn die durch die Bauart be-\ngewicht 2 Tonnen und deren durch die Bauart be-       stimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als\nstimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je          20 Kilometer je Stunde beträgt, genügt eine mitt-\nStunde nicht überstE~igt, genügt eine vom Führer-      lere Verzögerung von 1,5 m/sek 2 •\nsitz aus feststellbare Bremsanlage, die so beschaf-       (8) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen - aus-\nfen sein muß, daß die Räder festgestellt (blockiert)   genommen an Gleiskettenfahrzeugen - , die zur\nwerden können und beim Bruch eines Teils der          Unterstützung des Lenkens als Einzelradbremsen\nBremsanlage noch mindestens ein Rad gebremst           ausgebildet sind, müssen auf öffentlichen Straßen\nwerden kann. Der Zustand der betriebswichtigen         so gekoppelt sein, daß eine gleichmäßige Brems-","288                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nwirkung gcwährlt)istet ist, sofern sie nicht mit einem   bremse nur beim ersten Anhänger erforderlich, je-\nbesonderen Brcm~;hcbel gemeinsam betätigt wer-           doch nicht erforderlich, wenn von zwei Anhängern\nden können. Eine unterschiedliche Abnutzung der          einer mit Druckluft gebremst wird. Sie kann auch\nBremsen muß durch eine leicht bedienbare Nach·            als Feststellvorrichtung im Sinne des Ab.satzes 9\nstellvorrichtung ausgleichbar sein oder sich selbst--     Satz 3 und als Bremsvorrichtung im Sinne des Ab-\ntätig ausgleichen.                                        satzes 9 Satz 4 dienen; das gilt nicht für Brems-\noder Feststellvorrichtungen,    die   ausschließlich\n(9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger müssen\neine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich         durch das Gewicht der Zuggabel betätigt werden.\nselbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit              (11) An einachsigen Anhängern ist keine eigene\nihr muß eine mittlere Verzögerung von minde-              Bremse erforderlich, wenn der Zug die für das\nstens 2,5 m/sek:.! erreicht werden. Bei Anhängern         ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzöge-\nhinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit          rung erreicht und die zulässige Achslast des An-\nvon nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde (Be-           hängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden\ntriebsvorschrift) genügt eine eigene mittlere Ver-        Fahrzeugs, jedoch 3 Tonnen nicht übersteigt. So-\nzögerung von 1,5 m/sek:.!, wenn die Anhänger für          weit einachsige Anhänger mit einer eigenen Bremse\neine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als             ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften\n20 Kilometern je Stunde gekennzeichnet sind (§ 58).       des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern\nDie Bremse muß feststellbar sein. Die festgestellte       muß die Wirkung der Betriebsbremse dem von der\nBremse muß ausschließlich durch mechanische Mittel        Achse (auch Doppelachse, § 34 Abs. 1) getragenen\nden vollbelasteten Anhänger auch bei einer Stei-           Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattel-\ngung von 20 vom Hundert auf trockener Straße am            anhängers entsprechen.\nAbrollen verhindern können. Selbsttätige oder vom             (12) Die vorgeschriebenen Bremsverzögerungen\nziehenden Fahrzeug aus bediente Anhängerbrem-             müssen auf ebener, trockener Straße mit gewöhn-\nsen müssen den Anhänger beim Lösen vom ziehen-            lichem Kraftaufwand bei voll belastetem Fahrzeug,\nden Fahrzeug auch bei einer Steigung von 20 vom           erwärmten Bremstrommeln und (außer bei der im\nHundert selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger          Absatz 5 vorgeschriebenen Bremse) auch bei\nhinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart         Höchstgeschwindigkeit erreicht werden, ohne daß\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als             das Fahrzeug seine Spur verläßt. Die in den Ab-\n20 Kilometern je Stunde müssen eine durch die Be-         sätzen 4, 6 und 7 vorgeschriebenen Verzögerungen\ndienungsvorrichtung der Bremse des ziehenden              müssen auch beim Mitführen von Anhängern er-\nKraftfahrzeugs mitzubetätigende, auf alle Räder           reicht werden. Die mittlere Bremsverzögerung ist\nwirkende Bremsanlage haben; das gilt nicht für die        aus der Ausgangsgeschwindigkeit und dem Weg\nnach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht        zu errechnen, der vom Beginn der Bremsbetätigung\nmehr als 20 Kilometern je Stunde gekennzeichneten         bis zum Stillstand des Fahrzeugs zurückgelegt wird.\nAnhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Ge-             Von dem in den Sätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen\nschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je         Verfahren kann, insbesondere bei Nachprüfungen\nStunde gefahren werden (Betriebsvorschrift). Kön-         nach § 29, abgewichen werden, wenn Zustand und\nnen die Bremsen von Anhängern, die für eine               Wirkung der Bremsanlage auf andere Weise fest-\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilo-         stellbar sind. Bei der Prüfung neu zuzulassender\nmetern je Stunde gekennzeichnet sind, weder vom           Fahrzeuge muß eine dem betriebsüblichen Nach-\nFührer des ziehenden Fahrzeugs bedient werden             lassen der Bremswirkung entsprechend höhere Ver-\nnoch selbsttätig wirken, so sind sie von Bremsern         zögerung erreicht werden; außerdem muß eine aus„\nzu bedienen; der Bremsersitz mindestens des ersten        reichende, dem jeweiligen Stand der Technik ent-\nAnhängers muß freie Aussicht auf die Fahrbahn in         sprechende Dauerleistung der Bremsen für längere\nFahrtrichtung bieten.                                    Talfahrten gewährleistet sein.\n(10) Auflaufbremsen (Bremsen, deren Wirkung               (13) Die im § 36 Abs. 4 bezeichneten Fahrzeuge\nausschließlich durch die Auflaufkraft erzeugt wird)       sind von den vorstehenden Vorschriften über Brem-\nsind nur bei Anhängern mit einem zulässigen Ge-           sen befreit; sie müssen jedoch eine ausreichende\nsamtgewicht von nicht mehr als 8 Tonnen zulässig          Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient\nIn einem Zug darf nur ein Anhänger mit Auflauf-           werden kann und feststellbar ist. Ungefederte land-\nbremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter              und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren\nKraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be-            Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahr-\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr             zeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 Tonnen\nals 20 Kilometern je Stunde zwei Anhänger mit             erreicht, brauchen keine eigene Bremse zu haben\nAuflaufbremse zulässig, soweit nicht das Mitführen           (14) Auf Kraftfahrzeugen - ausgenommen Gleis-\nvon mehr als einem Anhänger durch andere Vor-             kettenfahrzeuge - mit einem zulässigen Gesamt-\nschriften untersagt ist. Auflaufbremsen an mehr-          gewicht von mehr als 4 Tonnen und auf Anhängern\nachsigen Anhängern müssen mit einer Notbrems-             mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als\neinrichtung ausgerüstet sein, die unabhängig von          750 Kilogramm ist mindestens ein Unterlegkeil für\nder Auflaufwirkung vom Führersitz des ziehenden           die Räder mitzuführen. Unterlegkeile müssen aus-\nFahrzeugs aus zu betätigen sein muß; dies gilt nicht      rei_chend wirksam, leicht zugänglich und sicher zu\nfür kombinierte Hand- und Auflaufbremsen, die             handhaben sein.\nvom Führersitz des ziehenden Fahrzeugs aus be-               (15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Ge-\ntätigt werden können. Die Notbremseinrichtung ist         samtgewicht von mehr als 5,5 Tonnen sowie andere\nbeim Mitführen von zwei Anhängern mit Auflauf-            Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem zulässi-","Nr. 19 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                         289\ngen Gesamtgewicht von mehr als 9 Tonnen müssen             (3) Bei Verwendung von Abschleppstangen oder\naußer den Bremsen nach den vorstehenden Vor-            Abschleppseilen darf der lichte Abstand vom zie-\nschriften mit einer Motorbremse oder einer in der       henden zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als\nBremswirkung gleichartigen Vorrichtung ausge-           5 Meter betragen. Bei einem Abstand von mehr als\nrüstet sein; das gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit      2,75 Metern sind Abschleppstangen und Abschlepp-\neiner durch die Bauart bestimmten Höchstge-             seile ausreichend erkennbar zu machen, z.B. durch\nschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je       einen roten Lappen.\nStunde und für Anhänger hinter solchen Kraft-\n(4) Anhängerkupplungen müssen selbsttätig wir-\nfahrzeugen.\nken. Nicht selbsttätige Anhängerkupplungen sind\n§ 42                           jeq_och zulässig an\nAnhängelast hinter Kraftfahrzeugen                     a) Zugmaschinen mit offenem, auch nach\nrückwärts Ausblick bietendem Führersitz,\n(1) Die von Kraftfahrzeugen gezogene Anhänge-\nb) Anhängern hinter Zugmaschinen in land-\nlast darf den vom Hersteller des ziehenden Fahr-\noder forstwirtschaftlichen Betrieben,\nzeugs angegebenen und amtlich als zulässig er-\nklärten Wert nicht übersteigen. Im Kraftfahrzeug-               c) Kraftfahrzeugen mit Personenwagenfahr-\nbrief und im Kraftfahrzeugschein von Kraftfahr-                    gestellen,\nzeugen, die mit einer Vorrichtung zum Mitführen                 d) Krafträdern.\nvon Anhängern (Anhängerkupplung) ausgerüstet            In jedem Fall muß die Herstellung einer betriebs-\nsind, ist zu vermerken:                                  sicheren Verbindung leicht und gefahrlos möglich\n„Zulässige Anhängelast                   sein.\nAnhänger mit Bremse        .... Kilogramm                                   § 44\nAnhänger ohne Bremse .... Kilogramm\".                                  (weggefallen)\n(2) Hinter Krafträdern, Personenkraftwagen und\nanderen Kraftfahrzeugen mit Personenwagenfahr-                                     § 45\ngestellen dürfen Anhänger ohne ausreichende\nKraftstoffbehälter\neigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das\nziehende Fahrzeug Allradbremse hat. Werden                  (1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest her-\nsolche Anhänger mitgeführt, so darf die Anhänge-         gestellt und bei doppeltem Betriebsdruck, min-\nlast                                                     destens bei 0,3 atü, auf Dichtheit geprüft sein;\na) bei Krafträdern und Personenkraftwagen         weichgelötete Behälter müssen auch nach dem Aus-\nnicht mehr als die Hälfte des um 75 Kilo-      schmelzen des Lotes zusammenhalten. Auftretender\ngramm erhöhten Leergewichts des ziehen-        Uberdruck oder den Betriebsdruck übersteigender\nden Fahrzeugs,                                 Druck muß sich durch geeignete Vorrichtungen\n(Offnungen, Sicherheitsventile und dergleichen)\nb) bei anderen Kraftfahrzeugen mit Perso-\nselbsttätig ausgleichen. Der Behälter muß an sei-\nnenwagenfahrgestellen nicht mehr als die\nnem tiefsten Punkt eine Ablaßvorrichtung haben\nHälfte des Leergewichts des ziehenden\nEntlüftungsöffnungen sind gegen Hindurchschlagen\nFahrzeugs,\nvon Flammen zu sichern. Am Behälter weich ange-\njedoch in keinem Fall mehr als 750 Kilogramm             lötete Teile müssen zugleich vernietet, ange-\nbetragen.                                                schraubt oder in anderer Weise sicher befestigt\n(3) Die von Lastkraftwagen gezogene Anhänge-          sein. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluß oder\nlast darf das zulässige Gesamtgewicht des ziehen-        den zum Ausgleich von Uberdruck bestimmten Vor-\nden Fahrzeugs nicht übersteigen.                         richtungen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder\nStößen nicht ausfließen.\n(2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dür-\n§ 43\nfen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung\nZugvorrichtungen                       des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor\n(1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-            getrennt sein, daß auch bei Unfällen eine Entzün-\nzeugen müssen so ausgebildet und befestigt sein,         dung des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. Das gilt\ndaß die nach dem Stand der Technik erreichbare           nicht für Krafträder und für Zugmaschinen mit\nSicherheit - auch bei 'der Bedienung der Kupplung        offenem Führersitz.\n- gewährleistet ist. Die Zuggabel von Mehrachs-                                   § 46\nanhängern muß bodenfrei sein. Die Zugöse dieser\nAnhänger muß jeweils in Höhe des Kupplungs-                                Kraftstoffleitungen\nmauls einstellbar sein; das gilt bei anderen                (1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, daß\nKupplungsarten sinngemäß.                                Verwindungen des Fahrzeugs, Bewegungen des\n(2) Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-       Motors und dergleichen keinen nachteiligen Ein-\ngewicht von mehr als 4 Tonnen und Zugmaschinen           fluß auf die Haltbarkeit ausüben.\nmit mehr als einer Achse müssen vorn eine aus-              (2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung\nreichend bemessene Vorrichtung zur Befestigung           ohne Lötung oder mit hart aufgelötetem Nippel\neiner Abschleppstange oder eines Abschleppseils          herzustellen. In die Kraftstoffleitung muß eine vom\nhaben.                                                   Führersitz aus während der Fahrt leicht zu bedie-","290                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nnende Absperrvorrichtung eingebaut sein; sie kann       betriebsfertig sein; sie dürfen weder verdeckt noch\nfehlen, wenn die Fördervorrichtung für den Kraft-       verschmutzt sein. Laternen (Sturmlaternen und ähn-\nstoff den Zufluß zu dem Vergaser oder zur Ein-         liche) können jedoch am Tage zum Schutz gegen\nspritzpumpe bei stehendem Motor unterbricht, oder      Beschädigungen an anderer Stelle des Fahrzeugs\nwenn das Fahrzeug ausschließlich mit Dieselkraft-       oder Zuges mitgeführt werden.\nstoff belrieben wird. Als Kraftstoffleitungen kön-\n(2) Die Beleuchtungseinrichtungen an einem\nnen fugenlose, elastische Metallschläuche oder\nFahrzeug müssen so beschaffen und angebracht\nkraftstoffeste anch!re Schläuche aus schwer brenn-\nsein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung\nbaren Sloffen eingebaut werden; sie müssen gegen\nauch dann nicht beeinträchtigen, wenn verschiedene\nmechanische Beschädigungen geschützt sein.\nBeleuchtungseinrichtungen in einem Gerät ver-\n(3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle ande-    einigt sind.\nren kraftstoff üh renden Teile sind gegen betriebs-\n(3) Sind Beleuchtungseinrichtungen paarweise\nstörende Wärrne zu schützen und so anzuordnen,\nangebracht, so müssen sie gleichen Abstand von\ndaß abtropfender oder verdunstender Kraftstoff\nder Mittellinie der Fahrzeugspur und - mit Aus-\nsich weder ansammeln noch an heißen Teilen oder\nnahme von Schlußleuchten an Krafträdern mit Bei-\nan elektrischen Ceräten entzünden kann.\nwagen - gleiche Höhe über der Fahrbahn haben;\nsie müssen - mit Ausnahme von Fahrtrichtungs-\n§ 47                          anzeigern und Parkleuchten -         gleichzeitig und\nSchalldämpfer und Auspuffrohre               gleichstark leuchten.\nDampf und Verbrennungsgase sind durch nicht             (4) Alle nach vorn wirkenden elektrischen Be-\nausschaltbare Schalldämpfer von ausreichender           leuchtungseinrichtungen -       ausgenommen Fahrt-\nGröße und Wirksamkeit so abzuführen, daß nie-           richtungsanzeiger und Parkleuchten - müssen so\nmand innerhalb des Kraftfahrzeugs gefährdet oder        geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit der\nbelästigt wird; § 30 bleibt unberührt. Die Mündun-      Schluß- und Kennzeichenbeleuchtung brennen kön-\ngen von Auspuffrohren dürfen nur nach oben oder         nen.\nnach hinten oder nach hinten links bis zu einem\n§ 50\nWinkel von 45 Grad zur Fahrzeuglängsachse ge-\nrichtet sein; sie dürfen zur Fahrbahn nur so ge-                         Fahrbahnbeleuchtung\nneigt sein, daß Aufwirbeln von Staub vermieden             (1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur\nwird. Auspuffrohre dürfen über die seitliche Be-        weißes oder schwachgelbes Licht verwendet wer-\ngrenzung der Pahrzeuge nicht hinausragen.               den.\n(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei gleichfarbig\n§ 48\nund gleichstark nach vorn leuchtenden Schein-\nDampfkessel und Gaserzeuger                 werfern (Leuchten für gerichtetes Licht) ausgerüstet\n(1) Dampfkessel mit Zwangsdurchlauf und mit         sein; an Krafträdern - auch mit Beiwagen - , an\neiner Rohrschlange bis zu 35 Litern Gesamtinhalt,       Kraftfahrzeugen, deren Breite 1 Meter nicht über-\nSauggaserzeugeranlagen und Druckgaserzeugeran-          steigt, sowie an Krankenfahrstühlen ist nur ein\nlagen mit einem Aufladedruck von nicht mehr als         Scheinwerfer erforderlich; bei Kraftfahrzeugen mit\n2 atü sind in dem Zulassungsverfahren für Kraft-        einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\nfahrzeuge nach dieser Verordnung, nicht nach            digkeit von nicht mehr als 8 Kilometern je Stunde\nanderen Vorschriften, genehmigungs- oder ab-            genügen zwei Leuchten ohne Scheinwerferwirkung.\nnahmepflichtig.                                         Bei einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, die\nvon Fußgängern an Holmen geführt werden, ist\n(2) Funkenauswurf und Herausfallen von Brenn-        vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn\nstoffresten müssen ausgeschlossen sein. Brenn-          die Witterung es erfordert, eine Leuchte ohne\nbare Teile des Fahrzeugs sind gegen starke Er-          Scheinwerferwirkung für weißes oder schwach-\nhitzung im Betrieb zu schützen.                         gelbes Licht auf der linken Seite so anzubringen\noder von Hand so mitzuführen, daß ihr Licht ent-\n§ 49                          gegenkommenden und überholenden Verkehrs-\nAuspuffgeräusch und Fahrgeräusch              teilnehmern gut sichtbar ist.\nDas Auspuffgeräusch und das Fahrgeräusch der            (3) Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern\nKraftfahrzeuge dürfen das nach dem jeweiligen           darf nicht höher als l Meter, bei Zugmaschinen in\nStand der Technik unvermeidbare Maß nicht über-         land- und forstwirschaftlichen Betrieben nicht höher\nsteigen.                                                als 1,20 Meter über der Fahrbahn liegen; dies gilt\nnicht für Fahrzeuge des Straßenwinterdienstes der\n§ 49 a\nöffentlichen Verwaltungen. Scheinwerfer müssen\nBeleuchtungseinrichtungen, allgemeine Grundsätze        an den Fahrzeugen einstellbar und so befestigt\n(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern           sein, daß eine unbeabsichtigte Verstellung nicht\ndürfen nur die vorgeschriebenen und die für zu-         eintreten kann.\nlässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen ange-           (4) Die Leistungsaufnahme von Glühlampen in\nbracht· werden; als Beleuchtungseinrichtungen gel-      elektrischen Scheinwerfern oder Leuchten darf bei\nten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Sie    einer Nennspannung von 6 oder 12 Volt höchstens\nmüssen vorschriftsmäßig angebracht und ständig          je 35 Watt, bei einer Nennspannung von 24 Volt","Nr. 19  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                       291\nhöchstens je 50 Wall betragen. Durch Riffelung         ten muß weiß oder schwachgelb sein; es darf nicht\nder Scheinwerferspiegel oder -scheiben oder auf        blenden. Die Begrenzungsleuchten dürfen Bestand-\nandere Weise muß eine Streuung des Lichts be-          teil der Scheinwerfer sein, wenn der Abstand des\nwirkt werden. Lampenfassungen dürfen nicht zum         Randes der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer\nSpiegel verstellbar sE1in, wenn die Lampenfassung       von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses\nnicht als Teil einer Abblendvorrichtung vom Füh-       nicht mehr als 400 Millimeter beträgt. Die Begren-\nrersitz aus verstellt werden kann.                     zungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Ab-\n(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die      blendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit\nFahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Be-        Beiwagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der\nleuchtungsstärke in einer EnUernung von 100 Me-        äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Kraft-\ntern in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der       räder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine\nScheinwerfermitten mindestens beträgt                  Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen;\nSatz 4 ist nicht anzuwenden. An Elektrokarren· sind\na) 0,25 Lux bei Krafträdern mit einem Hub-     Begrenzungsleuchten nicht erforderlich, wenn der\nraum von nicht nwhr als 100 Kubik-    Abstand des Randes der Lichtaustrittsflächen der\nzentimetern,\nScheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahr-\nb) 0,50 Lux bei Krafträdern mit einem Hub-     zeugumrisses nicht mehr als 400 Millimeter beträgt;\nraum über 100 Kubikzentimeter,        dasselbe gilt für einachsige Zug- oder Arbeits·•\n'c) 1,00 Lux bei anderen Kraftfahrzeugen.      maschinen, wenn sie von Fußgängern an Holmen\nDie Einschaltung des Fernlichts rnuß durch eine blau    geführt werden oder ihre durch die Bauart be-\nleuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers      stimmte Höchstgeschwindigkeit 30 Kilometer je\nangezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschi-       Stunde nicht übersteigt.\nnen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung          (2) Die seitliche Begrenzung von Anhängern, die\ndes Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels     mehr als 400 Millimeter über den Rand der Licht-\nangezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch       austrittsflächen der Begrenzungsleuchten des vor-\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von        deren Fahrzeugs hinausragen, muß nach Absatz 1\nnicht mehr als 30 Kilometern je Stunde brauchen        kenntlich gemacht werden.\nnur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den\n(3) An Personenkraftwagen ohne Anhänger und\nVorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 ent-\nsprechen.                                              an anderen Kraftfahrzeugen, deren Länge und Brei-\nte diejenige von Personenkraftwagen nicht über-\n(6) Scheinwerfer müssen so eingerichtet sein, daß   steigt, genügt zur Kenntlichmachung der seitlichen\nsie vom Führersitz aus beide gleichzeitig und          Begrenzung beim Parken innerhalb geschlossener\ngleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blen-       Ortschaften eine Leuchte (Parkleuchte), die nach\ndung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Be-     vorn weißes und nach hinten rotes Licht zeigt und\nleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 Metern     an der dem Verkehr zugewandten Seite mindestens\nvor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene       600 Millimeter und höchstens 1550 Millimeter über\nsenkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfer-       der Fahrbahn angebracht sein muß. Die Leuchte\nmi tte und darüber nicht mehr als 1 Lux beträgt.       muß so beschaffen sein, daß sie während ihres Ge-\nLiegt die untere Spiegelkante der Scheinwerfer         brauchs von anderen Verkehrsteilnehmern, für die\n(Absatz 3 Satz l) höher als 1 Meter, so darf die Be-   ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, rechtzeitig\nleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen        wahrnehmbar ist.\noberhalb einer Höhe von 1 Meter 1 Lux nicht über\"\n(4) Die Längsseiten von Kraftfahrzeugen und\nsteigen. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so\nKraftfahrzeuganhängern dürfen durch weiße rück-\nbeleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer\nstrahlende Mittel kenntlich gemacht werden.\nEntfernung von 25 Metern vor den Scheinwerfern\nsenkrecht zum auffallenden Licht in 150 Millimetern       (5) An Fahrzeugen des Straßenwinterdienstes der\nHöhe über der Fahrbahn· mindestens die in Ab-          öffentlichen Verwaltungen können statt Begren-\nsatz 5 angegebenen Werte erreicht.                     zungsleuchten rote, von besonderen Scheinwerfern\nangestrahlte Warnflaggen verwendet werden. Die\n(7) Die Messung der Beleuchtungsstärke ist bei\nWarnflaggen müssen mindestens 500 X 500 Milli-\nstehendem Motor, vollgeladener Batterie und voll-\nmeter groß sein; sie dürfen oben und unten einen\nbelastetem Fahrzeug vorzunehmen; wird jedoch der\nweißen Querstrich tragen. Die besonderen Schein-\nLichtkegel durch die Belastung gesenkt, so ist bei\nunbelastetem Fahrzeug zu messen.                       werfer dürfen nicht blenden.\n§ 51                                                 § 52\nSeitliche Begrenzungsleuchten, Parkleuchten                      Zusätzliche Scheinwerfer\n(1) Kraftfahrzeuge        ausgenommen Krafträder       (1) Außer den in § 50 vorgeschriebenen Schein-\nohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite      werfern können zur Beleuchtung der Fahrbahn ein\nvon weniger als 1 Meter - müssen zur Kenntlich-        oder zwei Nebelscheinwerfer verwendet . werden.\nmachung ihrer seitlichen Begrcmzung nach vorn mit      Sie dürfen nicht höher als die in § 50 vorgeschrie-\nzwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, deren       benen Scheinwerfer angebracht sein. Ihre Leistungs-\nLichtaustrittsflächen nicht mehr als 400 Millimeter    aufnahme darf höchstens je 35 Watt und die Be-\nvon der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses ent-    leuchtungsstärke jedes zusätzlichen Scheinwerfers\nfernt sein dürfon. Das Licht der ßegrenzungsleuch-     für sich bei einer Entfernung von 25 Metern senk-","292                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nrecht zur Fahrbahn in Höhe der Mitte (des Schwer-          leuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung\npunkts) der Lichtaustrittsfläche und darüber höch-         nur angeschlossen sein, wenn die Wirksamkeit der\nstens 1 Lux betragen. Für die Messung gilt § 50           Schlußleuchten vom Führersitz aus überwacht wer-\nAbs. 7. f'ür die Farbe der zusätzlichen Scheinwerfer       den kann. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur\ngilt § 50 Abs. 1, für ihre Anbringung der letzte Satz     mit einer Schlußleuchte ausgerüstet zu sein. An\ndes § 50 Abs. 3.                                          Fahrzeugen des Straßenwinterdienstes der öffent-\n(2) Suchscheinwerfer und Rückfahrtscheinwerfer        lichen Verwaltungen dürfen die Lichtaustritts-\nfallen nicht unter die Vorschriften des Absatzes 1.       flächen der Schlußleuchten höher als 1550 Millimeter\nEin Suchscheinwerfer für eine Leistungsaufnahme           über der Fahrbahn liegen und bis zu zwei zusätz-\nvon höchstens 35 Watt mit weißem oder schwach-            liche Schlußleuchten für orangefarbenes Licht ange-\ngelbem Licht ist zulässig; er darf nur zugleich mit       bracht sein.\ndem Schlußlicht und der Beleuchtung des hinteren                (2) Kraftfahrzeuge müssen mit einer oder zwei\nKennzeichens einschaltbar sein. Ein Rückfahrt-             Bremsleuchten für rotes oder orangefarbenes Licht\nscheinwerfer mit weißem oder schwachgelbem Licht           ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung\nist zulässig, wenn er so geneigt ist, daß er die Fahr-     der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41\nbahn auf höchstens 10 Meter hinter dem Fahrzeug            Abs. 7 der mechanischen Bremse, anzeigen und auch\nbeleuchtet, und wenn er nur bei eingeschaltetem            bei Tage deutlich aufleuchten. Dies gilt nicht für\nRückwärtsgang brennen kann. Als Rückfahrtschein-           Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie für Kraft-\nwerfer gelten Lampen zur Beleuchtung von Arbeits-          fahrzeuge mit einer durch di-e Bauart bestimmten\ngeräten hinter land- und forstwirtschaftlichen Zug-        Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilo-\nmaschinen nicht.                                           metern je Stunde und für Krankenfahrstühle; an\n(3) Mit einem oder zwei zusätzlichen Scheinwer-        diesen Fahrzeugen vorhandene Bremsleuchten müs-\nfern für blaues Blinklicht oder einer oder zwei            sen jedoch den Vorschriften dieses Absatzes ent-\nanderen Leuchten für blaues Blinklicht (Kenn-              sprechen. Bremsleuchten für rotes Licht, die in der\nleuchte) dürfen ausgerüstet sein:                          Nähe der Schlußleuchten angebracht oder damit zu-\na) Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst          sammengebaut sind, müssen stärker als diese leuch\nten. Bremsleuchten dürfen höchstens 300 Millimeter\nder Polizei, der Militärpolizei, des Bundes-\ngrenzschutzes, des Zollgrenzdienstes oder      oberhalb der Höhe der Schlußleuchten und höch-\nstens 1550 Millimeter über der Fahrbahn ange-\nder Zollfahndung dienen, insbesondere\nKommando-, Streifen-, Mannschaftstrans-        bracht sein; die Bremsleuchten von Fahrzeugen des\nStraßenwinterdienstes der öffentlichen Verwaltun-\nport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissions-\nfahrzeuge,                                     gen dürfen höher als 1550 Millimeter über der\nFahrbahn liegen. Bei Verwendung von nur einer\nb) Lösch- und Sonderkraftfahrzeuge aller\nBremsleuchte muß diese auf der linken Seite oder\nFeuerwehren und Kommandokraftfahrzeuge         etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur liegen.\nder Berufsfeuerwehren,\nc) Einsatz- und Kommandokraftfahrzeuge des             (3) Beim Mitführen von Anhängern müssen die\nTechnischen Hilfswerks,                        Schluß- und Bremsleuchten, soweit sie für das\nd) Kraftfahrzeuge, die nach dem Kraftfahr-        ziehende Kraftfahrzeug vorgeschrieben sind, auch\nzeugschein als Unfa11hilfswagen öffent-        am Ende des Zuges angebracht sein; jedoch müssen\nlicher Verkehrsbetriebe anerkannt sind,        mehrspurige Anhänger mit Schlußleuchten ausge-\nrüstet sein, wie sie für mehrspurige Kraftfahrzeuge\ne) Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart zur      vorgeschrieben sind. Die Vorschriften der Absätze 1\nBeförderung von kranken oder verletzten        und 2 sind entsprechend anzuwenden.\nPersonen geeignet sind, von jedermann\nbenutzt werden können und nach dem                 (4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit\nKraftfahrzeugschein als Krankenwagen an-       zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die\nerkannt sind.                                  wirksame Fläche jedes Rückstrahlers muß minde-\nstens 20 Quadratzentimeter betragen. Anhänger\n(4) Kraftfahrzeuge des Straßenwinterdienstes der\nmüssen mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern\nöffentlichen Verwaltungen dürfen mit einer nach\nausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrah-\nvorn gerichteten Blinkleuchte für orangefarbenes\nLicht ausgerüstet sein.                                    ler muß mindestens 150 Millimeter betragen, die\nSpitze des Dreiecks muß nach oben zeigen. Rück-\nstrahler dürfen nicht mehr als 400 Millimeter von\n§ 53\nder breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt\nSchlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler,         und höchstens 600 Millimeter über der Fahrbahn\nSicherungsleuchten                    angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen brau-\n(1) Kraftfahrzeuge müssen nach hinten mit zwei        chen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu\nausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes            sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten\nLicht ausgerüstet sein, deren Lichtaustrittsflächen       Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als\nwenigstens 400 bis höchstens 1550 Millimeter über         3 Metern muß in der Mitte zwischen den beiden\nder Fahrbahn liegen müssen. Die Schlußleuchten            anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger\nmüssen möglichst weit voneinander angebracht,             Rückstrahler angebracht sein.\nder Rand ihrer Lichtaustrittsflächen darf nicht mehr           (5) In oder an Kraftfahrzeugen mit einem zuläs-\nals 400 Millimeter von dQr breitesten Stelle des          sigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen müs-\nFahrzeugumrisses entfernt sein. Elektrische Schluß-       sen zwei von der Lichtanlage des Fahrzeugs unab-","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, de_n 30. April 1956                       293\nhängige, tragbare Sicherungslampen für gelbes oder             (1 a) An der Rückseite von Anhängern müssen\nrotes Dauerlicht oder gelbes Blinklicht oder zwei          als Fahrtrichtungsanzeiger Blinkleuchten für rotes\nFackeln oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen            oder orangefarbenes Licht paarweise angebracht\nmit ausreichender Brenndauer oder rückstrahlende           sein. Sie können so beschaffen sein, daß sie ein-\nWarneinrichtungen in betriebsbereitem Zustand              geschaltet den Fahrzeugumriß verändern:\nmitgeführt werden, die zur Kenntlichmachung des\nFahrzeugs auf ausreichende Entfernung zu verwen-               (2) Fahrtrichtungsanzeiger müssen so angebracht\nden sind, wenn dies zur Sicherung des Verkehrs             und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsich ·\nerforderlich ist.                                          tigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs-\nund Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrs-\n(6) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für ein-        teilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeu-\nachsige Zug- oder Arbeitsmaschinc,1, wenn sie von          tung ist, deutlich wahrgenommen werden kann.\nFußgängern an Holmen geführt werden. Sind ein-                  (3) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blick-\nachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem An-          feld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksam-\nhänger verbunden, so müssen - abgesehen von                keit dem Führer sinnfällig angezeigt werden. Win-\nden Fällen des Absatzes 7 - an der Rückseite des           ker und Blinkleuchten dürfen die Sicht des Fahr-\nAnhängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen          zeugführers nicht behindern; Winker dürfen aus-\nrückwärtigen Beleuchtung sein ri eh tun gen angebracht     geschaltet nicht sichtbar sein. Die paarweise Ver-\nsein; bei einspurigen Anhängern genügt die für             wendung verschiedener Ausführungsarten an einem\nKrafträder ohne Beiwagen vorgeschriebene rück-             Fahrzeug oder Zug ist zulässig, wenn die Forderung\nwärtige Sicherung.                                         nach Absatz 2 nur auf diese Weise erfüllt werden\n(7) § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung gilt ent-          kann.\nsprechend für die rückwärtige Sicherung von                    (4) Krafträder - auch mit Beiwagen - , offene\na) land- und forstwirtschaftlichen Arbeits-        Elektrokarren, einachsige Zugmaschinen, einachsige\ngeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitge-     Arbeitsmaschinen und offene Krankenfahrstühle\nführt werden und nur im Fahren eine ihrer     sowie Anhänger mit einem zulässigen Gesamt-\nZweckbestimmung entsprechende Arbeit           gewicht von nicht mehr als 750 Kilogramm und die\nleisten können,                                in § 18 Abs. 2 Nr. 4 genannten Anhänger brauchen\nnicht mit einem Fahrtrichtungsanzeiger ausgerüstet\nb) eisenbereiften Anhängern, die nur für land-     zu sein; dies gilt auch für Zug- und Arbeitsmaschi,\nund forstwirtschaftliche Zwecke verwendet      nen mit nach hinten offenem Führersitz, wenn eine\nwerden.                                       beabsichtigte Anderung der Fahrtrichtung in ande-\nrer Weise im Sinne des Absatzes 2 angezeigt wer-\n§ 54                          den kann.\nFahrtrichtungsanzeiger                      (5) Werden an den in Absatz 4 genannten Fahr-\nzeugen Fahrtrichtungsanzeiger verwendet, so müs-\n(1) Kraftfahrzeuge      müssen mit Fahrtrichtungs-     sen sie den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 ent-\nanzeigern ausgerüstet sein, die als leuchtende Zei-       sprechen. Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern\nchen an der Seite des Fahrzeugs erscheinen müssen,        müssen mindestens 300 Millimeter von der durch\nnach der abgebogen werden soll. Zulässig sind             die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senk-\nnachstehende Ausführungsarten:                            rechten Ebene entfernt und mindestens 400 Milli--\na) Blinkleuchten (Blinker), die                    meter über der Fahrbahn angebracht sein. Bei paar-\nweiser Verwendung von Blinkleuchten an der Vor-\n1. an beiden Längsseiten für orangefarbe-\nder- und Rückseite von Krafträdern muß der Ab-\nnes Licht oder\nstand von der durch die Längsachse des Kraftrades\n2. paarweise an der Vorder- und Rückseite     verlaufenden senkrechten Ebene mindestens 200\ndes Fahrzeugs anzubringen sind; die an     Millimeter und bei den vorn angebrachten Blink-\nder Vorderseite angebrachten Blink-        leuchten der Abstand von der Mitte des Schein-\nleuchten müssen weißes oder orange-        werfers mindestens 300 Millimeter betragen. Wird\nfarbenes, die an der Rückseite ange-       ein Beiwagen mitgeführt, so muß der eine Fahrt-\nbrachten    Blinkleuchten   rotes   oder   richtungsanzeiger an der Außenseite des Beiwagens\norangefarbenes Blinklicht zeigen.          angebracht sein.\nDie Blinkleuchten können auch so beschaf-\nfen sein, daß sie eingeschaltet den Fahr-                                 § 55\nzeugumriß verändern;\nVorrichtungen für Schallzeichen\nb) den Fahrzeugumriß verändernde Arme\n(1) Kraftfahrzeuge müssen eine Vorrichtung für\n(Winker) mit orangefarbenem Licht an bei-\nSchallzeichen haben, deren Klang gefährdete Ver-\nden Längsseiten des Fahrzeugs in der Nähe\nkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraft-\ndes Führersitzes, die\nfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrek-\n1. in ihrer Betriebsst(~llung waagerecht      ken und andere mehr als unvermeidbar zu belästi-,\nstehen und Blink- oder Dauerlicht zeigen  gen.\nmüssen oder\n(2) Vorrichtungen für Schallzeichen (z.B. Hupen,\n2. auf- und abpendelnd Dauerlicht zeigen      Hörner) müssen einen in seiner Tonhöhe gleich-\nmüssen (Pendelwinker).                    bleibenden Klang (auch harmonischen Akkord) er-","294                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Laut-     mit einem Leergewicht (§ 39 Abs. 2) von nicht mehr\nstärke darf in 7 Metern En tfemung von der Schall-      als 400 Kilogramm und Kraftfahrzeuge mit einer\nquelle an keiner S.lelle 104 Phon (neuer Berech-        durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nnung) übersteigen. Die Messungen sind auf einem         von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde sowie\nfreien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei       mit Fahrtschreibern ausgerüstete Kraftfahrzeuge,\nWindstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume,           wenn die Geschwindigkeitsskala des Fahrtschreibers\nSträucher u. a.), die durch Widerhall oder Dämpfung     im Blickteld des Führers liegt.\nstören können, müssen von der Schallquelle min-\n(2) Die Anzeige der in Absatz 1 genannten Geräte\ndestens doppell so we.it entfernt sein wie der\ndarf vom Sollwert abweichen\nSchallempfänger.\na) bei Geschwindigkeitsmessern in den letz-\n(3) Neben den in Absatz 2 beschriebenen Warn-                 ten beiden Dritteln des Anzeigebereichs 0\nvorrichtungen cl ürfen andere Vorrichtungen für                   bis plus 7 vom Hundert des Skalenend-\nSchallzeichen, dcrrm Lautsti:irke 104 Phon (neuer                 wertes,\nBerechnung) übersteigen kann, an Kraftfahrzeugen\nb) bei Kilometerzählern plus/minus 4 vom\nangebracht, aber nur außerhalb geschlossener Ort-\nHundert.\nschaften benutzt werden (§ 21 der Straßenverkehrs-\nOrdnung); sie müssen        mit Ausnahme sogenann-         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahr-\nter Kompressions- oder Zwitscherpfeifen -         in    zeuge mit den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten\neinem Akkord anklingen.                                 Gummireifen.\n(4) Eine Warnvorrichtung mit einer Folge ver-                                § 57a\nschieden hoher Töne muß an Fahrzeugen angebracht                             Fahrtschreiber\nwerden, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten\n(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind\nführen. Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-\nauszurüsten\nschieden hoher Töne dürfen nur an diesen Fahr-\nzeugen geführt werden. Sirenen dürfen an Fahr-                 1. zur Beförderung von Gütern bestimmte\nzeugen nicht angebracht sein.                                     Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-\nsamtgewicht von siebeneinhalb Tonnen\n(5) Bei Kraftomnibussen der Deutschen Bundes-                  und darüber,\npost dürfen Zweiklanghupen mit der Tonfolge der\n2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von\nPostquinte verwendet werden.\nfünfundfünfzig Pferdestärken und darüber,\n(6) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraft-            3. zur Beförderung von Personen bestimmte\nfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten                   Kraftfahrzeuge mit mehr als vierzehn Fahr-\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 Kilo-                  gast-(Sitz- und Steh-)Plätzen.\nmetern je Stunde und für einachsige Zug- oder Ar-\nbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen ge-        Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch\nführt werden.                                           die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis\nzu vierzig Kilometern in der Stunde sowie für Kraft-\n§ 56                           omnibusse im Linienverkehr mit einem durchschnitt-\nRückspiegel                       lichen Haltestellenabstand von nicht mehr als drei\nKilometern.\n(1) Kraftfahrzeuge müssen Innen- und Außenspie-\ngel haben, die so beschaffen und in solcher Anzahl         (2) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum\nso angebracht sind, daß der Führer des Fahrzeugs        Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein\nnach rückwärts alle für ihn wesentlichen Verkehrs-      und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schau-\nvorgänge beobachten kann. Ist ein Innenspiegel          blätter sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen\nnicht verwendbar, so muß dies durch Außenspiegel        der Führer, dem Ausgangspunkt sowie dem Datum\nerreicht werden. Bei Krafträdern genügt ein Rück-       der Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des\nspiegel. Innenspiegel müssen so beschaffen sein,        Wegstreckenmessers am Beginn und Ende der Fahrt\ndaß eine Blendung des Fahrers durch das Schein-         vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten\nwerferlicht nachfolgender Kraftfahrzeuge vermie-        einzutragen. Die Schaublätter sind zuständigen Be-\nden werden kann.                                        amten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen; der\nKraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzu-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für einachsige Zugmaschi-    bewahren.\nnen und einachsige Arbeitsmaschinen sowie offene\nElektrokarren und Kraftfahrzeuge mit offenem,              (3) Weitergehende Anforderungen        in Sonder-\nauch nach rückwärts Ausblick bietendem Führersitz,      vorschriften bleiben unberührt.\nwenn die durch die Bauart bestimmte Höchst\ngeschwindigkeit nicht mehr als 20 Kilometer je                                    § 58\nStunde beträgt.                                                        Geschwindigkeitsschilder\n§ 57                              (1) Kraftfahrzeuge, die nicht an allen Rädern luft-\nGeschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler         bereift sind - mit Ausnahme der in § 36 Abs. 5\nletzter Halbsatz bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge\n(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im Blickfeld     - und ebensolche Anhänger sowie Anhänger mit\ndes Führers liegenden Geschwindigkeitsmesser, der       einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von we-\nmit einem Kilometerzähler verbunden sein kann,          niger als 2,5 m/sek 2 müssen an beiden Seiten ein\nausgerüstet sein; ausgenommen sind Kraftfahrzeuge       kreisrundes, weißes Schild mit einem Durchmesser","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                        295\nvon 200 Millimetern führen, das nicht verdeckt sein       nicht für Fahrzeuge von Behörden, für Fahrzeuge\ndarf. Auf diesem Schild muß angegeben sein, mit           des Personals von diplomatischen und konsu-\nwelcher Höchstgeschwindigkeit das Fahrzeug fah-           larischen Vertretungen sowie für Fahrzeuge, deren\nren darf (z. B. 25 km). In der Aufschrift müssen         Haltern Steuererlaß gewährt worden ist. Kenn-\nbetragen                                                 zeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht\nBuchstabenhöhe        Strichstärke spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch ver-\nder Ziffer:           75 Millimeter       12 Millimeter   schmutzt sein. Form, Größe und Ausgestaltung von\nKennzeichen müssen den Mustern und Angaben in\ndes ,,k\":             35 Millimeter        6 Millimeter\nAnlage V entsprechen.\ndes ,, 1n\":           24 Millimeter        5 Millimeter.\n(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und\n(2) Absatz       gilt nicht für eisenbereifte Kraft-   an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubrin-\nfahrzeuge und Anhänger sowie für Kraftfahrzeuge,          gen; bei Anhängern genügt die Anbringung an de-\ndie infolge ihrer Bauart die für sie zulässige Höchst-    ren Rückseite. An schrägen Außenwänden können\ngeschwindigkeit nicht überschreiten können.               an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens\nje zwei Kennzeichen beiderseits an jedem Ende\n§ 59                           des Fahrzeugs angebracht sein. Das hintere Kenn-\nzeichen darf bis zu einem Winkel von 30 Grad in\nFabrikschilder und Fabriknummern der Fahrgestelle         Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen\n(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern             mit Ausnahme von. Elektrokarren und ihren An-\nmuß an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der           hängern darf der untere Rand des vorderen Kenn-\nrechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrik-        zeichens nicht weniger als 200 Millimeter, der des\nschild mit folgenden Angaben angebracht sein:             hinteren nicht weniger als 300 Millimeter über der\na) Hersteller des Fahrzeugs,                       Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst\nvorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht ver-\nb) Fahrzeugtyp,\nringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens\nc) Baujahr,                                        darf nicht höher als 1250 Millimeter über der Fahr-\nd) Fabriknummer des Fahrgestells,                  bahn liegen: dies gilt nicht für Fahrzeuge des\ne) zulässiges Gesam Lgewicht,                      Straßenwinterdienstes der öffentlichen Verwaltun-\nf) zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).   gen sowie für Fahrzeuge mit Türen in der Rück-\nwand. Kennzeichen müssen vor und hinter dem\n(2) Die Fabriknummer des Fahrgestells muß              Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 60 Grad\naußerdem an zugänglicher Stelle am vorderen Teil          beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf aus-\nder rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rah-        reichende Entfernung lesbar sein.\nmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschla-\ngen oder auf einem angenieteten Schild oder in an-           (3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Ver-\nderer Weise dauerhaft angebracht sein. Wird nach          kehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen.\ndem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzen-          Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung\nden Teils der ausgebaute Rahmen oder Teil wieder          angebracht, so kann es der Kotflügelrundung ent-\nverwendet, so ist                                         sprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind\nabzurunden; seine vordere und seine obere Kante\na) die eingeschlagene Fabriknummer dauer-          müssen wulstartig ausgestaltet sein.\nhaft so zu durchkreuzen, daß sie lesbar\nbleibt,                                           (4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuch·\nb) die Fahrgestellnumrner des Fahrzeugs, an        tungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen\ndem der Rahmen oder Teil wieder verwen-        bei Fahrzeugen der Gattung a) der Anlage V auf\ndet wird, neben der durchkreuzten Num-         20 Meter, bei Fahrzeugen der Gattungen b) und c)\nmer anzubringen und                            dieser Anlage auf 25 Meter lesbar macht. Sie darf\nkein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.\nc) die durchkreuzte Nummer der Zulassungs-\nstelle zum Vermerk auf dem Brief und der          (5) Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhän-\nKarteikarte des Fahrzeugs zu melden, an        gern mit Ausnahme der in § 53 Abs. 7 bezeichneten\ndem der Rahmen oder Teil wieder verwen-        oder im Straßenwinterdienst der öffentlichen Ver-\ndet wird.                                      waltungen eingesetzten Anhänger muß an der Rück-\nseite des letzten Anhängers das gleiche Kenn-\n(3) Ist eine Fabriknummer des Fahrgestells nicht\nzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht werden.\nvorhanden oder läßt sie sich nicht mit Sicherheit\nFür die Anbringung und Beleuchtung des hinteren\nfeststellen, so kann die Zulassungsstelle eine Num-\nKennzeichens gelten die Vorschriften der Absätze 2\nmer zuteilen. Absatz 2 gilt für diese Nummer ent-\nund 4; auswechselbare Kennzeichentafeln sind zu-\nsprechend.\nlässig.\n§ 60\n(6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das\nAusgestaltung                       Nationalitätszeichen „D\" nach den Vorschriften der\nund Anbringung der amtlichen Kennzeichen              Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug-\n(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnum-          verkehr vom 12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I\nmern (§ 23 Abs. 2) sind in schwarzer Schrift auf          S. 1137) angebracht werden.\nweißem Grund anzugeben. Bei Fahrzeugen, deren                (7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslun-\nHalten von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist       gen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder\ndie Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt         die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können,","296                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\ndürfen an Kri:!fllahrzeugen und ihren Anhängern                      Querschnitt                     Stromstärke\nnicht an~rebrnc:hl: werden; über Ausnahmen, insbe-               in Quadratmillimetern                    in\nbei Verwendung von Kupfer                Ampere\nsondere für di(' Z(•idwn „CIY' (Fc1hrzeuge von An-\ngehö rigcn c1 nerkann Ler di plornalischer Vertretun-                    70                              160\ngen) und „CC\" (Fi:lhrzeu~Je von Angehörigen zuge-                        95                              190\nlassener konsulclfischer Vertrelungen), entscheidet                     120                             225\nder Bundesminisler für Verkehr nach § 70. Als arnt-                     150                             260.\nliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gel-\nten auch die nach der Verordnung über inter-                  (4) Blanke Leitungen sind zulässig, wenn sie iso-\nnationalen       Kraftfahrzeugverkehr     angeordneten     liert verlegt und gegen Berührung geschützt sind.\noder zugelassenen Kennzeichen und Nationalitäts-           Isolierte Leitungen in Fahrzeugen müssen so ge-\nzeichen.                                                   führt werden, daß ihre Isolierung nicht beschädigt,\ninsbesondere nicht durch die Wärme benachbarter\n§ 61                           Widerstände oder Heizvorrichtungen gefährdet\n(weggefallen)                      werden kann. Die Verbindung der Fahr- und Brems-\nstromleitungen mit den Geräten ist mit gesicherten\nSchrauben oder durch Lötung auszuführen.\n§ 62                              (5) Nebeneinanderlaufende     isolierte Fahrstrom-\nSonderbestimmungen                      leitungen sind zu Mehrfachleitungen mit einer ge-\nfü:r elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge          meinsamen wasserdichten Schutzhülle zusammen-\nzufassen, so daß ein Verschieben und Reiben der\n(1) Elektromotoren, Schalter und dergleichen sind       Einzelleitungen vermieden wird, oder getrennt zu\nso anzuordnen, daß etwaiqe im Betrieb auftretende          verlegen und, wo sie Platten, Wände, Fußböden\nFeuerersclwinun~wn keine Enlzündung von brenn-             oder dergleichen durchsetzen, durch Isoliermittel\nbaren Stoffen hervorrufen können; in ihrer unmit           gegen Durchscheuern zu schützen. An den Austritts-\ntelbaren :Nähe dürfen keine Rohrleitungen für              stellen von Leitungen ist die Isolierhülle gegen\nbrennbare Flüssigkeiten liegen.                            Wasser abzudichten. Im Innern eines Wagens dür-\n(2) Akkumulatorenzellen elektrisch angetriebener        fen isolierte Leitungen unmittelbar auf Holz verlegt\nFahrzeuge können auf Holz aufgestellt werden; es           und mit Holzleisten verkleidet werden.\nmuß jedoch ein Schutz gegen aufsteigende Feuch-               (6) Leitungen, die einer Verbiegung oder Ver-\ntigkeit und gegen überfließende Säure vorhanden            drehung ausgesetzt sind, müssen aus leicht bieg-\nsein. Zelluloid ist zur Verwendung für Kästen und          samen Litzenseilen hergestellt und, soweit sie iso-\naußerhalb des Elektrolylen unzulässig. Soweit nur          liert sind, wetterbeständig hergerichtet sein. Lam-\nunterwiesenes Personal mit der Wartung der elek-           penleitungen, die aus der Betriebsstromquelle ge-\ntrischen Anlagen der Fahrzeuge beschäftigt wird,           speist werden, müssen Gummiaderleitungen sein.\nist ein Berührungsschutz für Teile verschiedener\nSpannung nicht erforderlich. Akkumulatoren dürfen             (7) Das Material der isolierten Leitungen muß bei\nden Fahrgästen nicht zugänglich sein. Für aus-             Spannungen über 65 Volt den „Vorschriften für iso-\nreichende Lüftung ist zu sorgen.                           lierte Leitungen in Starkstromanlagen\" (VDE 0250)\nentsprechen.\n(3) Der    Querschnitt aller Leitungen zwischen\nStromquelle und Antriebsmotor ist nach der Dauer-             (8) Für Freileitungen zum Betrieb elektrisch be-\nstromstärke des Motors gemäß Normblatt DIN VDE             triebener Kraftfahrzeuge gelten die „Vorschriften\n3560 oder stärker zu bemessen. Der Querschnitt             nebst Ausführungsregeln für elektrische Bahnen\"\nvon Leitungen für Bremsstrom muß mindestens so             (VDE 0115).\ngroß wie der von Fahrstromleitungen sein. Alle                (9) Jedes   elektrisch angetriebene Kraftfahrzeug\nübrigen Leitungen dürfen im allgemeinen mit den            muß eine Hauptabschmelzsicherung gemäß Norm-\nin nachstehender Tabelle verzeichneten Strom-              blatt DIN VDE 3560 oder einen selbsttätigen Aus-\nstärken dauernd belastet werden:                           schalter haben, der auf das Anderthalbfache der\nQuerschnitt                     Stromstärke    Dauerstromstärke des Motors (vgl. Absatz 3) ein-\nin Quadrntmillimetern                      in       gestellt ist. Jeder Stromkreis, der keinen Fahrstrom\nbei Verwendung von Kupfer                  Ampere       führt, muß gesondert gesichert sein. Vom Fahr-\n0,75                               6       strom unabhängige Bremsleitungen dürfen keine\n6       Sicherungen enthalten. Bei benzin- oder diesel-\n1,5                              10        elektrischen Fahrzeugen       ohne Betriebsbatterie\n(Fahrzeuge mit elektrischer Kraftübertragung) sind\n2,5                              15\nSicherungen in den Hauptleitungen nicht erforder-\n4                                20        lich. Ein vom Führersitz aus bedienbarer Haupt-\n6                                25         (Not-)Ausschalter muß in jedem elektrisch angetrie-\n10                                35        benen Kraftfahrzeug das Ausschalten des Fahr-\n16                                60        stroms unabhängig vom Fahrschalter ermöglichen.\nDer Haupt-(Not-)Ausschalter kann mit dem selbst-\n25                                80\ntätigen Ausschalter verbunden sein. Vom Fahrstrom\n35                               100         unabhängige Bremsstromkreise dürfen nur im Fahr-\n50                               125        schalter abschaltbar sein.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                         297\n3. Andere Straßenfahrzeuge                                          § 65\n§ 63                                                Bremsen\nAnwendung der für Kraftfahrzeuge                (1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende\ngeltenden Vorschriften und der Vorschriften       Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient\nanderer Verordnungen                   werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die\n(1) Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast,    Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei\nGesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen        voneinander unabhängige Bremsen haben.            Bei\nund ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten      Handwagen und Schlitten sowie bei land- und forst-\nfür andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die      wirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fah-\nNachprüfung der Achslasten gilt § 34 Abs. 5 mit der    ren Arbeit leisten können (z. B. Pflüge, Drillmaschi-\nAbweichung, daß der Umweg zur Waage nicht mehr         nen, Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforder-\nals 2 Kilometer betragen darf.                    ·    lich.\n(2) Neben den Bestimmungen dieser Verordnung           (2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahr-\ngelten für die Ausrüstung von Fahrzeugen im ge-        zeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Ge-\nwerblichen Personenverkehr die Verordnung über         schv,vindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und\nden Be_trieb von Kraftfahrunternehmen im Personen-     das Fahrzeug festzustellen vermag.\nverkehr vom 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I\nS. 231), für Strnßenbahnen die Verordnung über            (3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen\nden Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßen-        nur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann ver-\nbahn-Bau- und Betriebsordnung) und für die Be-         wendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer ge-\nleuchtung von nicht maschinell angetriebenen Fahr-     wöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst\nzeugen - ausgenommen Fahrräder - und ihren             werden kann.\nAnhängern die Straßenverkehrs-Ordnung.\n§ 66\n§ 64\nRückspiegel\nLenkvorrichtung,                       Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Be-\nsonstige Ausrüstung und Bespannung             obachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Dies\ngilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbrin-\n(1) Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. § 35 a\ngung des Rückspiegels an einem Fahrzeug tech-\nAbs. 1 ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht\nnisch nicht möglich ist, ferner nicht für land- und\ndie Beschaffenheit der zu befördernden Güter eine\nforstwirtschaftliche Maschinen.\nderartige Ausrüstung der Fahrzeuge ausschließt.\n(2) Die Bespannung zweispänniger Fuhrwerke,\ndie (nur) eine Deichsel (in der Mitte) haben, mit nur                           § 67\neinem Zugtier ist unzulässig, wenn die sichere und                  Beleuchtung an Fahrrädern\nschnelle Einwirkung des Gespannführers auf die\nLenkung des Fuhrwerks nicht gewährleistet ist;            (1) Die Beleuchtung der Fahrbahn nach vorn muß\nweiß oder schwachgelb sein. Das Licht muß auf 300\ndies kann durch Anspannung mit Kumtgeschirr\nMeter sichtbar sein; es darf nicht blenden. Der\noder mit Sielen mit Schwanzriemen oder Hinter-\nzeug, durch Straffung der Steuerkette. und ähnliche    Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß\nseine Mitte in 5 Meter Entfernung vor der Lampe\nMittel erreicht werden. Unzulässig ist die Anspan-\nnur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus\nnung an den Enden der beiden Ortscheite (Schwen-\nder Lampe. Die Lampen müssen am Fahrrad so an-\ngel) der Bracke (Waage) oder nur an einem Ort-\nscheit der Bracke, wenn diese nicht mit einer Kette    gebracht sein, daß während der Fahrt ihre Neigung\nzur Fahrbahn nicht verändert werden kann.\noder dergleichen festgelegt ist. Bei Pferden ist die\nVerwendung sogenannter Zupfleinen (Stoßzügel)             (2) Bei elektrischer Fahrradbeleuchtung müssen\nunzulässig.                                            Spannung und Leistungsaufnahme der Glühlampe\n§ 64a                         mit Spannung und Leistungsabgabe der Licht-\nVorrichtungen für Schallzeichen             maschine übereinstimmen; auf Maschine und Lampe\nmüssen Spannung und Leistungsabgabe (-aufnahme)\nFahrräder und Schlitten müssen mit mindestens\neiner hell tönenden Glocke ausgerüstet sein; aus-      angegeben sein. Leistungsaufnahme der Glühlampe\ngenommen sind Handschlitten.                           und Leistungsabgabe der Lichtmaschine dürfen bei\neiner Geschwindigkeit des Fahrrades von 15 Kilo-\nmetern je Stunde 3 Watt nicht übersteigen. Durch\n§ 64 b                        Riffelung der Abschlußscheibe muß ausreichende\nKennzeichnung                      Streuung des Lichts erreicht werden.\n(1) An jedem Fahrzeug müssen auf der linken            (3) Fahrräder müssen an der Rückseite mit einer\nSeite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und           Schlußleuchte für rotes Licht und mit einem roten\nSitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deut-   Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte\nlich angegeben sein.                                   muß mindestens 400 Millimeter, der Rückstrahler\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Schienenbahnen, Fahr-   darf nicht höher als 600 Millimeter über der Fahr-\nräder, Krankenfahrstühle, Kutschwagen, Personen-       bahn angebracht sein. Der Radfahrer muß das Bren-\nschlitten, fahrbare land- und forstwirtschaftliche Ar- nen des Schlußlichts während der Fahrt ohne we-\nbeitsgeräte, Handwagen und Handschlitten.              sentliche Änderung der Kopf- oder Körperhaltung","298                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nüberwachen können. Beiwagen von Fahrrädern                  (6) Der Führer eines Fahrrades mit Hilfsmotor\nmüssen mit einem roten Rückstrahler versehen             muß mitführen und auf Verlangen zuständigen Be-\nsein; Satz 2 gilt entsprechend.                          amten zur Prüfung aushändigen\n(4) Fahrräder müssen an beiden Seiten der Tret-               a) entweder die Ablichtung einer allgemeinen\nteile (Pedale) mit gelben Rückstrahlern versehen                    Betriebserlaubnis (§ 20) oder einen Ab·\nsein.                                                               druck dieser allgemeinen Betriebserlaubnis,\nauf dem der Hersteller bestätigt hat, daß\n(5) § 49 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 gilt ent-\ndas Fahrzeug dem durch die Erlaubnis ge-\nsprechend. Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht\nnehmigten Typ entspricht,\nverdeckt oder verschmutzt sein. Verdecken hinter\nFahrrädern mitgeführte Anhänger das rote Schluß-                    oder eine Betriebserlaubnis im Einzelfall\nlicht oder den roten Rückstrahler, so müssen die                    (§ 21), die die Zulassungstelle durch den\nSchlußleuchte oder der Rückstrahler auch am An-                     Vermerk „Betriebserlaubnis erteilt\" auf\nhänger angebracht sein. Im übrigen gilt § 22 Abs. 3                 dem Gutachten eines amtlich anerkannten\nund 4. ·                                                            Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-\nverkehr ausstellt,\n(6) Für Rennräder, die ihrem Bestimmungszweck                 b) eine Versicherungsbestätigung nach § 29 b,\ndienen, gelten die Absätze 1 bis 5, wenn die Räder                  wenn der Halter nicht von der Versiche-\nwährend· der Dunkelheit auf öffentlichen Straßen                    rungspflicht befreit ist.\nbenutzt werden; § 49 a Abs. 4 ist nicht anzuwenden.\nBei Fahrzeugen mit einer durch die Bauart be-\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr al„\nIV. Kleinkrafträder                     20 Kilometern je Stunde genügt statt der unter\nund Fahrräder mit Hilfsmotor                 Buchstabe a genannten Urkunden\n§ 67 a                                entweder die Ablichtung einer allgemeinen\n(1) Als Kleinkrafträder im Sinne des § 27 des                Betriebserlaubnis für den Motor oder ein Ab-\nStraßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952                    druck dieser allgemeinen Betriebserlaubnis\n(Bundesgesetzbl. I S. 837) gelten Krafträder (Zwei-              auf dem der Hersteller bestätigt hat, daß der\nräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von                  Motor dem durch die Erlaubnis genehmigten\nnicht mehr als 50 Kubikzentimetern.                              Typ entspricht,\n(2) Für die Führer von Kleinkrafträdern gilt § 5             öder eine Bescheinigung des amtlich anerkann-\ndes Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.                        ten Sachverständig~n für den Kraftfahrzeug-\nverkehr über den Hubraum des Motors und\n(3) Fahrräder mit Hilfsmotor sind Fahrzeuge, die             darüber, daß der Motor mit seinen zugehöri·\nhinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die üblichen                 gen Teilen den Vorschriften dieser Verord\nMerkmale von Fahrrädern aufweisen, jedoch zu-                    nung entspricht.\nsätzlich als Antriebsmaschine einen Verbrennungs-\nmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als\n50 Kubikzentimetern besitzen. Die üblichen Merk-                   C. Schlußbestimmungen\nmale von Fahrrädern gelten als vorhanden, wenn\n§ 68\na) der Durchmesser des Hinterrades nicht\nkieiner ist als 580 Millimeter,                                    Zuständigkeiten\nb) die wirksame Länge der Tretkurbel min-            (1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die hö-\ndestens 125 Millimeter beträgt,               heren Verwaltungsbehörden zuständig sind, von\nc) die durch die Bauart bestimmte Höchst-        den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwal-\ngeschwindigkeit des Fahrzeugs 40 Kilo-        tungsbehörden oder den Behörden, denen durch\nmeter je Stunde nicht überschreitet.          Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwal-\nDiese Merkmale gelten entsprechend für zweisitzige       tungsbehörde zugewiesen werden, ausgeführt. Die\nFahrzeuge (Tandems) und Fahrzeuge mit drei               höheren Verwaltungsbehörden werden von den zu-\nRädern.                                                  ständigen obersten Landesbehörden bestimmt.\n(2) Ortlich zuständig ist, soweit nichts anderes\n(4) Fahrräder mit Hilfsmotor werden wie gewöhn-\nvorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, man-\nliche Fahrräder behandelt, wenn nichts anderes be-\ngels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antrag-\nstimmt ist. § 29 a, § 29 b Abs. 1 und 3, § 29 c Satz 1\nstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen,\nund § 59 sind entsprechend anzuwenden; hat die\nHandelsunternehmen oder Behörden die Behörde\nVersicherungsbestätigung ihre Geltung verloren, so       des Sitzes oder des Orts der beteiligten Nieder-\nist sie der zuständigen Behörde (§ 68) abzuliefern.     lassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zu-\nDie Vorschriften über die Betriebserlaubnis gelten        stimmung der örtlich zuständigen Behörde von\nentsprechend, ebenso § 45 Abs. 1 mit Ausnahme des        einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde be-\nSatzes 3, §§ 46, 47 und 49. § 67 Abs. 2 ist nicht an-    handelt und erledigt werden. Die Verfügungen der\nzuwenden; die Leistungsaufnahme der Glühlampe            Behörde (Satz 1 und 2) sind im Inland wirksam.\nim Scheinwerfer darf 15 Watt nicht übersteigen.          Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Ein-\n(5) Niemand darf vor Vollendung des sechzehnten       greifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen\nLebensjahres ein Fahrrad mit Hilfsmotor führen;           Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit der-\nAusnahmen kann die Verwaltungsbehörde mit Zu-             selben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Ver-\nstimmung des gesetzlichen Vertreters zulassen.            ordnung vorläufig treffen.","Nr. 19    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                                     299\n(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehör-                   2. die zuständigen obersten Landesbehörden\nden und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund                         oder von ihnen bestimmte Stellen von allen\ndieser Verordnung werden für die Dienstbereiche                       Vorschriften dieser Verordnung in be-\nder Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn, der                         stimmten Einzelfällen oder allgemein für\nDeulschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes                          bestimmte einzelne Antragsteller, es sei\nund ,der Polizei durch deren Dienststellen nach Be-                   denn, daß die Auswirkungen sich nicht auf\nstimmung dPr Fachminister wahrgenommen.                                das Gebiet des Landes beschränken und\neine einheitliche Entscheidung erforderlich\nist,\n§ 69\n3. der Bundesminister für Verkehr von allen\nGeltungsbereich                                 Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht\n(1) Diese Verordnung ist auf den gesamten Stra-                    die Landesbehörden nach den Nummern 1\nßenverkehr anzuwenden. Sie enthält zusammen mit                        und 2 zuständig sind - allgemeine Aus-\nnahmen ordnet er durch Rechtsverordnung\nden Rechtsvorschriften      zu   ihrer Durchführung,               ohne Zustimmung des Bundesrates nach\nder Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom                      Anhören der zuständigen obersten Landes·\n29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327) mit              behörden an - ,\netwaigen späteren Anderungen,                               4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächti-\nder Verordnung über internationalen Kraftfahr-                      gung des Bundesministers für Verkehr bei\nzeugverkehr vom 12. November 1934 (Reichs-                     Erteilung oder in Ergänzung einer allge-\ngesetz bl. I S. 1137),                                         meinen Betriebserlaubnis oder Bauart-\nder Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr-                      genehmigung.\nunternehmen im Personenverkehr vom 13. Fe-              (2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von\nbruar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231),              den §§ 32, 34 und 36 und einer allgemeinen Aus-\nder Verordnung über den Bau und Betrieb der              nahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehör-\nStraßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Be-             den der Länder und, wo noch nötig, die Träger der\ntriebsordnung),                                     Straßenbaulast zu hören.\nden Bestimmungen über die Beförderung gefähr- ·              (3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme\nlicher Güter auf Straßen,                           ist festzulegen.\nder Verordnung über die Dberwachung von ge-                 (4) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundes-\nwerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden         grenzschutz, die Feuerwehr, der Zollgrenzdienst\nPersonenkraftwagen und Krafträdern vom             und die Zollfahndung sind von den Vorschriften\n4. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 186)           dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfül-\nund                                                lung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Be-\nden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten           rücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ord-\nausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglie-      nung dringend geboten ist. Abweichungen von den\nder im Straßenverkehr                                Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuch-\nten, über Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-\ndie ausschließliche Regelung des Straßenverkehrs.\nschieden hoher Töne und über Sirenen sind nicht\n(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Ge-          zulässig.\nwerberechts; unberührt bleiben ferner die Vor-\nschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnun-                                         § 71\ngen über                                                                       Strafbestimmungen\na) die bahnpolizeiliche Zuständigkeit,\nWer Vorschriften dieser Verordnung oder zu\nb) die technische und betriebliche Ausrüstung       ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen vorsätz-\nder Fahrzeuge,                                 lich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geld-\nc) die Führung von Schienenfahrzeugen,              strafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder\nd) die Anbringung von Warnkreuzen.                  mit Haft bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen\nVorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist\n§ 70\n§ 72\nAusnahmen\nInkrafttreten und Ubergangsbestimmungen\n(1) Ausnahmen können genehmigen\n1.   die höheren Verwaltungsbehörden in be-             (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 *) in\nstimmten Einzelfällen oder allgemein für       Kraft.\nbestimmte einzelne Antragsteller von den           (2) Von den Anderungen dieser Verordnung\nVorschriften der §§ 32, 34 und 36, auch in     durch die Verordnung vom 25. November 1951\nVerbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und      (Bundesgesetzbl. I S. 908) treten erst nach dem 1. Sep-\n65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern      tember 1953 in Kraft nach Bestimmung durch den\nauch von den Vorschriften des § 18 Abs. 1,     Bundesminister für Verkehr die Anderungen zu\ndes § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58, 59 und\n•) Datum des Inkrnfttretens der Verordnunq in der ursprünqlichen\n60 Abs. 5,                                        Fassung vom 13. November 1937 (Reichsqesetzbl. I S. 1215).","300                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 35 a Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 3              vorzulegen, wenn die Art des Fahrzeugs unrichtig\nfür Fahrzeuge, die vor dem 1. April        angegeben ist.\n1952 in Betrieb genommen worden sind,        (5) Von den Änderungen dieser Verordnung durch\n§ 45   Abs. 2                                     die Verordnung vom 21. März 1956 (Bundes-\nfür reihenweise gefertigte Fahrzeuge,      gesetzbl. I S. 127) treten in Kraft die Änderungen zu\nfür die eine allgemeine Betriebserlaub-           § 32   am 1. Januar 1958\nnis bereits vor dem 1. April 1952 erteilt                für erstmals in den Verkehr kommende\nworden ist.                                             Fahrzeuge, jedoch Absatz 1 Nr. 3 Buch-\n(3) Von den Änderungen dieser Verordnung                            staben b und d bei Sattelkraftfahrzeugen\ndurch das Geselz zur Sicherung des Straßenver-                         und Zügen, bei denen nur eines der mit-\nkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I                         einander verbundenen Fahrzeuge ab\nS. 832) tritt erst nach dem 1. September 1953 in                       1. Januar 1958 erstmals in den Verkehr\nKraft:                                                                 kommt, erst am 1. Juli 1960,\n§ 57 a am    23. Dezember 1953 für Kraftf ahr-           § 32   Abs. 1 am 1. Juli 1960\nzeuge, die am 23. März 1953 bereits zu-                  für alle anderen Fahrzeuge,\ngelassen waren.\n§ 32   Abs. 2 nach näherer Bestimmung durch\n(4) Von den Änderungen dieser Verordnung                            den Bundesminister für Verkehr\ndurch die Verordnung vom 24. August 1953 (Bundes-                      für am 1. Januar 1958 bereits im Ver-\ngesetzbl. I S. l 131) treten erst nach dem 1. Septem-                  kehr befindliche Kraftfahrzeuge und\nber 1953 in Kraft:                                                     Züge,\n§ 15a am 1. November 1953,\n§ 32 a am 1. Juli 1960,\n§ 22   Abs. 3 Nr.19\n§ 34   Abs. 3 am 1. Januar 1958\nam 1. Juli 1956 für Lichtmaschinen (§ 67\nfür erstmals in den Verkehr kommende\nAbs. 2), deren Leistungsabgabe bei einer _\nFahrzeuge, jedoch bei Sattelkraftfahr-\nGeschwindigkeit des Fahrzeugs von 15\nzeugen und Zügen, bei denen nur eines\nKilornetern je Stunde nicht mehr als\nder miteinander verbundenen Fahrzeuge\n3 Watt beträgt und die weder in einen\nab 1. Januar 1958 erstmals in den Ver-\nFahrradhilfsmotor eingebaut noch vor\nkehr kommt, erst am 1. Juli 1960,\ndem 1. Juli 1956 erstmals in den Ver-\nkehr gebracht worden sind, im übrigen                    am 1. Juli 1960\nan einem vom Bundesminister für Ver-                     für alle anderen Fahrzeuge,\nkehr zu bestimmenden Zeitpunkt,                   § 35   am 1. Januar 1958\n§ 67   Abs. 3 Satz 3                                            für erstmals in den Verkehr kommende\nam 1. Januar 1954 für Fahrräder, die                     Fahrzeuge,\nerstmals in den Verkehr gebracht wer-                    am 1. Juli 1960\nden,                                                     für alle anderen Fahrzeuge,\nam 1. Oktober 1955 für die anderen                § 41   Abs. 15 am 1. Januar 1958\nFahrräder,                                               für erstmals in den Verkehr kommende\n§ 67   Abs. 4                                                   Fahrzeuge,\nam 1. November 1953 für Fahrräder, die                   am 1. Juli 1960\nerstmals in den Verkehr gebracht wer-                    für alle anderen Fahrzeuge,\nden,                                              § 42 Abs. 3 am 1. Mai 1957.\nam 1. Oktober 1955 für die anderen\nSind auf Grund des Güterkraftverkehrsgesetzes\nFahrräder,\noder des Gesetzes über die Beförderung von Perso-\ndie Änderungen des Musters 1 am 1. Januar         nen zu Lande Unternehmern Genehmigungen für\n1954 -    vor diesem Tag ausgestellte      bestimmte Fahrzeuge erteilt worden, so gelten die\nFührerscheine bleiben gültig - ,           Änderungen der §§ 32, 32 a, 34 und 41 sowie § 35\ndie Änderungen der Muster 2, 3, 4 und 5 am        für das genehmigte Fahrzeug erst nach Ablauf der\n1. November 1953 -      vor diesem Tag     zur Zeit des Inkrafttretens der Änderungsverord-\nausgestellte Kraftfahrzeug- und Anhän-     nung bestehenden Genehmigung, frühestens jedoch\ngerscheine verlieren spätestens mit        ab 1. Juli 1960. Bis zum 1. Juli 1960 darf die höchst-\ndem Ablauf des 31. August 1957 ihre        zulässige Gesamtlänge von Zügen aus Fahrzeugen,\nGeltung; der Umtausch ist gebühren-        die zur Beförderung von Personen bestimmt sind\nfrei-,                                      (einschließlich eines für die Gepäckbeförderung be-\ndie Muster 6, 7 und 8 am 1. Januar 1954 - bis     stimmten Anhängers), 20 Meter betragen.\nzum 31. Dezern ber 1954 dürfen die bis-\nher vorgeschriebenen Vordrucke ver-                                 § 72a\nwendet werden --.                             (1) Von den Änderungen dieser Verordnung\nBis zum 31. August 1954 sind die Kraftfahrzeug-          durch die Verord\"nung vom 14. März 1956 (Bundes-\nbriefe und Kraftfahrzeugscheine von Kombinations-        gesetzbl. I S. 199) treten erst nach dem 1. Mai 1956\nkraftwagen den Zulassungsstellen zur Berichtigung        in Kraft die Änderungen zu","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                            301\n§ 22   Abs. 3 Nr. 8                                kraftfahrzeug nur ein Brief und ein Schein ausge-\nan einem vom Bundesminister für Ver-        fertigt, so sind bis zum gleichen Tag für die Sattel-\nkehr zu bestimmenden Tag,                   zugmaschine und den SaUelanhänger je ein Brief\nund ein Schein gebührenfrei auszustellen.\n§ 23   Abs. 2\n(5) Vom 1. Juli 1956 an dürfen die Zulassungs-\nam l. Juli 195G für Pahrzeuge, denen        stellen die Vorführung der Fahrzeuge zur Umkenn-\ndie Zulassungsstelle ein Kennzeichen        zeichnung anordnen.\nneuen Rechts zuteilt,\nam 1. Juli 1958 für die übrigen kenn-                                  § 73\nzeichenpflichtigen Pahrzeuge,                     Vorläufig nicht anzuwendende .Vorschriften\n§ 35 a Abs. 3 am 1. August 1956,                      (1) Bis zu einem vom Bundesminister für Ver-\n§ 40   Abs. l Satz 1                               kehr zu bestimmenden Tag ist § 22 Abs. 3 nicht an-\nam 1. November 1956, und zwar nur für       zuwenden auf\nFahrzeuge, die erstmals in den Verkehr             a) Einrichtungen, die am 23. Juni 19,53 bereits\ngebracht werden,                                        in Betrieb genommen waren und an Fahr-\nzeugen verwendet werden, die vor diesem\n§ 43   Abs. 4                                                  Tag in den Verkehr gebracht worden sind,\nam 1. November 1956 für Fahrzeuge, die             b) Einrichtungen, die außerhalb des Geltungs-\nerstmals in den Verkehr gebracht                        bereichs dieser Verordnung hergestellt\nwerden,                                                 worden sind, an Fahrzeugen verwendet\nam 1. Mai 1958 für die anderen Fahr-                    werden, die außerhalb des Geltungs-\nzeuge,                                                  bereichs dieser Verordnung gebaut worden\n§ 54  Abs. 1, 1 a und 4                                       sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach\n§ 22 Abs. 3 geprüften Einrichtungen glei-\nam 1. Mai 1957 für Fahrzeuge, die erst-                 cher Art entsprechen,\nmals in den Verkehr gebracht werden,\nc) Einrichtungen, die zur Erprobung im Stra-\nam 1. November 1957 für die anderen                     ßenverkehr verwendet werden, wenn der\nFahrzeuge,                                              Führer des Fahrzeugs eine entsprechende\n§ 55  Abs. 4 am 1. Mai 1957,                                  amtliche Bescheinigung mit sich führt und\nzuständigen Beamten auf Verlangen zur\n§ 56  am 1. November 1956,                                    Prüfung aushändigt,\n§ 60  Abs. 1 und 4 sowie die Anlagen I bis V              d) Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzeiger,\nam 1. Juli 1956 für Fahrzeuge, denen                    Scheiben aus Sicherheitsglas und Brems-\ndie Zulassungsstelle ein Kennzeichen                    beläge, wenn diese Einrichtungen vor dem\nneuen Rechts zuteilt,                                    1. April 1957 bereits in Gebrauch genom-\nmen worden sind und an Fahrzeugen ver-\nam l. Juli 1958 für die übrigen kenn-\nzeichenpflichtigen Fahrzeuge,                           wendet werden, die vor diesem Tag erst-\nmals in den Verkehr gebracht worden sind,\nMuster 2 hinsichtlich der Angaben über die                e) Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-\nGeräuschentwicklung                                            schieden hoher Töne, wenn diese Einrich-\nam 1. August 1956 für erstmals in den                   tungen vor dem 1. Oktober 1956 erstmals\nVerkehr kommende Fahrzeuge, im üb-                       in Gebrauch genommen worden sind und\nrigen an einem vom Bundesminister für                    an Fahrzeugen verwendet werden, die vor\nVerkehr zu bestimmenden Tag.                             diesem Tag erstmals in den Verkehr ge-\nbracht worden sind.\n(2) Bis zum 1. November 1956 dürfen in den Fäl-           (2) Bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr\nlen des § 52 Abs. 3 statt der Kennleuchten für blaues     zu bestimmenden Tag sind\nBlinklicht Kennscheinwerfer f.ür blaues Dauerlicht\n§ 22 Abs. 3 Nr. 14 und\nweiter an den Fahrzeugen geführt werden.\n§ 42 Abs. 1 Satz 2\n(3) Für Fahrzeuge, die bis zum 1. Mai 1956 als         nicht anzuwenden.\nFahrräder mit Hilfsmotor anzusehen waren oder an-\nzusehen gewesen wären und die vor dem 1. Januar              (3) Bis zu einem vom Bundesminister für Ver-\n1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt          kehr zu bestimmenden Zeitpunkt ist § 22 Abs. 3\n§ 67 a Abs. 4, 5 und 6, jedoch nicht § 59. § 67 a Abs. 6  Nr. 18 nur auf Beleuchtungseinrichtungen für amt-\nletzter Satz ist auch dann anzuwenden, wenn die           liche Kennzeichen anzuwenden.\ndurch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit\ndes Fahrzeugs 20 Kilometer je Stunde überschreitet.                                  § 74\nSondervorschriften für ältere Fahrzeuge\n(4) Anhängerbriefe und -schEüne von Sattel-\nanhängern, in denen die zulässige Sattellast noch            (1) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952\nnicht eingetragen ist, sind bis zum 1. November 1956      erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten\nder Zulassungsstelle zur gebührenfreien Ergän-            folgende Bestimmungen:\nzung vorzulegen; die für die Ergänzung benötigten                 a) An Kraftfahrzeugen      außer Krafträdern -\nUnterlagen sind beizufügen. War für ein Sattel-                       mit einer durch die Bauart bestimmten","302                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als             d) § 57 Abs. 1 Halbsatz 1 ist nicht anzuwen-\n20 Kilometern je Stunde genügt als Wir-                 den. Werden Geschwindigkeitsmesser und\nkung der Feststellbremse eine mittlere Ver-             Kilometerzähler an Fahrzeugen verwendet,\nzögerung von 1 m/sek 2 •                                die nicht auf den in § 36 Abs. 3 für zulässig\nerklärten Gummireifen laufen, so gilt § 57\nb) Auch an Anhängern hinter Kraftfahrzeugen                Abs. 2.\nmit einer Geschwindigkeit von mehr als\ne) Die bis zum Inkrafttreten der Verordnung\n20 Kilometern je Stunde genügen Brems-\nvom 25. November 1951 (Bundesgesetzbl. I\nanlagen, die nicht auf alle Räder wirken.               S. 908) zulässigen Fabrikschilder dürfen\nc) Anhänger mit Auflaufbremsen brauchen                    weiter verwendet werden.\nkeine Notbremseinrichtungen zu haben.            (2) § 18 Abs. 2 Nr. 2 und § 67 a gelten auch für die\nVorhandene Notbremseinrichtungen müs-         am 1. September 1952 bereits im Verkehr befindlichen\nsen instandgehalten und benutzt werden,       Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor,\nsie können auch dann als Bremsvorrichtung     wenn der Hubraum des Motors größer ist als\nund als Feststellvorrichtung im Sinne des     50 Kubikzentimeter, die durch die Bauart bestimm-\n§ 41 Abs. 9 Satz 3 und 4 dienen, wenn sie     te Höchstleistung jedoch eine Pferdestärke (redu-\nausschließlich durch das Gewicht der Zug-     ziert) nicht überschreitet. Bei Kleinkrafträdern die-\ngabel betätigt werden.                        ser Art genügt eine Betriebserlaubnis für den Motor.","Nr.  JS)     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                                       303\nAnlage I\n(§ 23 Abs. 2)\nUnterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke.*)\nA           Augsburg                                                      BE      Beckum Bz. Münster, Land\n(Stadt, Anl. Tl, Gruppe II                                    BEI     Beilngries, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I)\nBF      Steinfurt in Burgsteinfurt, Land\nAA          Aalen WLirtlernberg, Land\nBG      Bundesgrenzschutz (Anl. IV)\nAß         Aschaff cn bu rg\nBGD     Berchtesgaden\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                                             (Land, Anl. II, Gruppe Ib,\nAußenstelle BGD in Bad Reichenhall,\nAC          Aachen\nAnl. II, Gruppe Ia)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nBH      Bühl Baden, Land\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nAH          Ahaus, Land                                                   BI      Bielefeld\nAIB                                                                               (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nBad Aibling, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I und IIIa)\nAIC         Aichach, Land\nBID     Biedenkopf, Land\nAK          Altenkirchen Westerwald, Land\nBIN     Bingen Rhein, Land\nAL          Altena Westfalen, Land\nBIR     Birkenfeld Nahe, Land\nALF         Alfeld Leine, Land\nBIT     Bitburg Bz. Trier, Land\nALS         Alsfeld Oberh essen, Land\nALZ         Alzenau Mainfranken, Land\nBK      Backnang, Land\nAM          Amberg Obcrpf alz                                             BKS     Bernkastel in Bernkastel-Kues, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                                     BL     .Balingen Württemberg, Land\nLand, Anl. II, Gruppe 11)\nBLB     Wittgenstein in Berleburg, Land\nAN          Ansbach Mittelfranken\nBM      Bergheim Erft, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                                     BN      Bonn\nAO          Altötting, Land                                                       (Stadt, Anl. II, Gruppe I und IIIa\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nAR          Arnsberg Westfalen, Land\nBO      Bochum, Stadt\nASD         Aschendorf-Hümmling in\nAschendorf Ems, Land                                          BOG     Bogen, Land\nAUR         Aurich, Land                                                  BOH     Bocholt, Stadt\nAW          Ahrweiler, Land                                               BOR     Borken Westfalen, Land\nAZ          Alzey, Land                                                   BOT     Bottrop, Stadt\nBP      Deutsche Bundespost (Anl. IV)\nB           Berlin\nBA\nBR      Bruchsal, Land\nBamberg\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                                     BRA     Wesermarsch in Brake Unterweser, Land\nLand, Anl. II, Gruppe II)                                     BRI     Brilon, Land\nBAD         Baden-Baden, Stadt                                            BRK     Brückenau, Land\nBB          Böblingen Württemberg, Land                                   BRL     Blankenburg in Braunlage Harz, Land\nBC          Biberach Riß, Land\nBRV     Bremervörde, Land\nBCH         Buchen Odenwald, Land\nBS      Braunschweig\nBD          Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung                                 (Stadt, Anl. II, Gruppe II\n(Anl. IV)                                                            Land, Anl. II, Gruppe I)\n•) a) Ortsnamen in halbfel.ter Schrift bezeichnen den Silz der Zulassungsstelle.\nb) Bei Zulassunqsstcllcn der Sladt- und Landkreise mit gleichen Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk wird die Reihenfolge\nder Kcnnzeicbcuausuabe durch die angeiJebene Gruppe des Schemas in Anlage II bestimmt","304                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nBSB Bersenbrück, Land                               DI      Dieburg, Land\nBT  Bayreuth                                        DIL    Dillkreis in Dillenburg, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                       DIN     Dinslaken Niederrhein, Land\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nDIZ     Unterlahnkreis in Diez, Land\nBU  Burgdorf Hannover, Land\nDKB    Dinkelsbühl, Land•\nBUD Büdingen Oberhessen, Land\nDLG    Dillingen Donau\nBUL Burglengenfeld, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nBUR Büren Westfalen, Land                                  Land. Anl. II, Gruppe Ib)\nBW  Bundes-Wasser- und Schiff ahrtsverwaltung       DN     Düren, Land\n(Anl. IV)\nDO      Dortmund, Stadt\nBWL Baden-Württemberg Landesregierung und\nDON     Donauwörth, Land\nLandtag,\nZulassungsstelle Stuttgart, Stadt               DS      Donaueschingen, Land\nBYL Bayern Landesregierung und Landtag,             DT      Detmold, Land\nZulassungsstelle München, Stadt                 DU     Duisburg, Stadt\nBZA Bergzabern, Land                                DUD    Duderstadt, Land\nCAS Castrop-Rauxel, Stadt                           E       Essen, Stadt\nCE  Celle                                           EBE    Ebersberg bei München, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                       EBN     Ebern, Land\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nEBS    Ebermannstadt, Land\nCHA Cham Oberpfalz, Land\nECK     Eckernförde, Land\nCLP Cloppenburg, Land\nED      Erding, Land\nCLZ Clausthal-Zellerfeld, Land\nEG     Eggenfelden, Land\nCO  Coburg\nEHI    Ehingen Donau, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                       EIH    Eichstätt Bayern\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\ncoc Cochem Mosel, Land\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)\nCOE Coesfeld Westfalen, Land\nEIN     Einbeck, Land\nCR  Crailsheim, Land\nEM      Emmendingen, Land\ncux Cuxhaven, Stadt\nEMD     Emden, Stadt\ncw  Calw, Land\nEnnepe Ruhrkreis in Schwelm, Land\nEN\nERB     Erbach Odenwald, Land\nD   Düsseldorf\nERK    Erkelenz, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II)\nDüsseldorf Land in Mettmann                     ER      Erlangen\n(Anl. II, Gruppe I und Illa)                            (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nDA  Darmstadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                      ES      Eßlingen Neckar, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I)                        ESB     Eschenbach Oberpfalz, Land\nDAH Dachau, Land                                    ESW     Eschwege, Land\nDAN Dannenberg Elbe in Lüchow, Land                 EU     Euskirchen, Land\nDAU Daun, Land                                      EUT     Eutin, Land\nDB  Deutsche Bundesbahn (Anl. IV)\nDEG Deggendorf                                      F      Frankfurt Main, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia                      FAL     Fallingbostel, Land\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)\nFB      Friedberg Hessen, Land\nDEL Delmenhorst, Stadt\nFD      Fulda\nDGF Dingolfing, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nDH  Grafschaft Diepholz in Diepholz, Land                   Land, Anl. II, Gruppe II)","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                       305\nFDB Fric~dberg bei Augsburg, Land                 GOA      Sankt Goar, Land\nFDS Freudenstadt, Land                            GOH      Sankt Goarshausen, Land\nFEU Feuchtwangen, Land                            GP       Göppingen, Land\nFFB Fürstenfoldbruck, Land                        GRA      Grafenau, Land\nFH  Main-Taunuskreis in Frankfurt Main-          GRI       Griesbach Rottal, Land\nHöchst, Land                                  GS       Goslar\nFKB Frankenberg Eder, Land                                 (Stadt, Anl. II, Gruppe 1a\nFL                                                         Land, Anl. II, Gruppe Ib)\nFlensburg\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                     GUN      Gunzenhausen Mittelfranken, Land\nLand, Anl. II, Gruppe II)                     GV       Grevenbroich, Land\nFO  Forchheim Oberfranken                         GZ       Günzburg\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia                             (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nLand, Anl. II, Gruppe lb)                              Land, Anl. II, Gruppe Ib)\nFR  Freiburg Breisgau\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLand, Anl. II, Gruppe I und lila)             H        Hannover\nFS  Freising                                               (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLand, Anl. II, Gruppe I und Illa)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                     HA       Hagen Westfalen, Stadt\nFT  Frankenthal Pfalz                             HAB      Hammelburg, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia                    HAM      Hamm Westfalen, Stadt\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)\nHAS      Hassfurt, Land\nFU  Fürth Bayern\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                    HB       Hansestadt Bremen,\nLand, Anl. II, Gruppe I)                               Anl. II, Gruppe II\nFUS Füssen, Land                                           Bremen Nord (Vegesack),\n· Anl. II, Gruppe I\nFZ  Fritzlar-Homberg in Fritzlar, Land\nBremerhaven, Stadt,\nAnl. II, Gruppe lila\nGAN Bad Gandersheim, Land                         HCH      Hechingen, Land\nGAP Garmisch-Partenkirchen, Land                  HD       Heidelberg\nGD  Schwäbisch Gmünd, Land                                 (Stadt, Anl. II, Gruppe I und Illa\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nGE  Gelsenkirchen, Stadt\nHDH      Heidenheim Brenz, Land\nGEL Geldern, Land\nHE       Helmstedt, Land\nGEM Gemünden Main, Land\nHEB      Hersbruck, Land\nGEO Gerolzhofen, Land\nHEF      Bad Hersfeld, Land\nGER Germersheim, Land\nHEi      Norderdithmarschen in Heide Holstein,\nGF  Gifhorn, Land\nLand\nGG  Groß-Gerau, Land\nHEL      Hessen Landesregierung und Landtag,\nGI  Gießen                                                 Zulassungsstelle Wiesbaden, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nHER      Herne, Stadt\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nHF       Herford\nGK  Geilenkirchen-Heinsberg, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nGL  Rheinisch-Bergischer Kreis in                          Land, Anl. II, Gruppe II)\nBergisch Gladbach\nHG       Obertaunuskreis in Bad Homburg vor der\nGLA Gladbeck Westfalen, Stadt                              Höhe, Land\nGM  Oberbergischer Kreis in Gummersbach,          HH       Hansestadt Hamburg,\nLand                                                   Anl. II, Gruppe II\nGN  Gelnhausen, Land                                       Hamburg-Bergedorf,\nGO  Göttingen                                              Anl. II, Gruppe la\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                              Hamburg-Harburg,\nLand, Anl. II, Gruppe II)                              Anl. II, Gruppe Ib","306                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nHI  Hildesheim                                      KE      Kempten Allgäu\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                               (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                               Land, Anl. II, Gruppe II)\nHIP Jiilpoltstein Mittelfranken, Land               KEH     Kelheim, Land\nHL  Hansestadt Lübeck                               KEL     Kehl, Land\nHM  1-fameln                                        KEM     Kemnath, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                       KF      Kaufbeuren\nLand Hameln-Pyrmont\nAnl. II, Gruppe II)                                     (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)\nHMU Hann. Münden, Land\nKG      Bad Kissingen\nHN  Heilbronn Neckar\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I und IIIa                      Land, Anl. II, Gruppe Ib)\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nKH      Bad Kreuznach, Land\nHO  Hof Saale\nKI      Kiel, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                       KIB     Kirchheimbolanden, Land\nHOG Hofgeismar, Land                                KK      Kempen-Krefeld, Land\nHOH 1-Iofheim Unterfranken, Land                    KL      Kaiserslautern\nHOL Holzminden, Land                                        (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nHOR Horb Neckar, Land\nKLE     Kleve, Land\nHOS Höchstadt Aisch, Land\nKN      Konstanz\nHP  Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nHU  Hanau                                                   Land, Anl. II, Gruppe II)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                       KO      Koblenz\nLand, Anl. II, Gruppe II)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nHUN Hünfeld, Land                                           Land, Anl. II, Gruppe I)\nHUS Husum, Land                                     KON     Königshofen Grabfeld, Land\nHW  Halle Westfalen, Land                           KOZ     Kötzting, Land\nHX  Höxter, Land                                    KR      Krefeld, Stadt\nKRU     Krumbach Schwciben, Land\nILL                                                 KS      Kassel\nIllertissen, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nIN  Ingolstadt Donau                                        Land, Anl. II, Gruppe I)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nKT      Kitzingen\nLand, Anl. II, Gruppe II)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nIS  Iserlohn                                                Land, Anl. II, Gruppe Ib)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nKU      Kulmbach\nLand, Anl. II, Gruppe II)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nIZ  Steinburg in Itzehoe, Land                              Land, Anl. II, Gruppe Ib)\nKUN     Künzelsau Württemberg, Land\nJEV Friesland in Jever, Land                        KUS     Kusel, Land\nJUL Jülich, Land\nLA      Landshut Bayern\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nK   Köln                                                    Land, Anl. II, Gruppe II)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                      LAN     Landau Isar, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I und IIIa)               LAT     Lauterbach Hessen, Land\nKA  Karlsruhe Baden                                 LAU     Lauf Pegnitz, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLB      Ludwigsburg, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I und IIIa)\nLD      Landau Pfalz\nKAR Karlstadt, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nKC  Kronach, Land                                           Land, Anl. II, Gruppe Ib)","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                    307\nLE  Lemgo in Brake bei Lemgo, Land                MIL     Miltenberg, Land\nLEO Leonberg Württemberg, Land                    MM      Memmingen\nLER Leer Ostfriesland, Land                               (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)\nLEV Leverkusen, Stadt\nMN      Mindelheim, Land\nLF  Laufen Oberbayern, Land\nMO      Moers, Land\nLG  Lüneburg\nMOD     Markt Oberdorf, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                     MON     Monschau Rheinland, Land\nLH  Lüdinghausen, Land                            MOS     Mosbach Baden, Land\nLI  Lindau Bodensee, Land                         MR      Marburg Lahn\nLIF Lichtenfels, Land                                     (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nLIN Lingen Ems, Land\nMS      Münster Westfalen\nLK  Lübbecke Westfalen, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLL  Landsberg Lech                                       Land, Anl. II, Gruppe I)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia                    MT      Unterwesterwaldkreis in Montabaur, Land\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)\nMU      Mühldorf Oberbayern, Land\nLM  Limburg Lahn, Land\nMUB     Münchberg Oberfranken, Land\nLO  Lörrach, Land\nMUL      Müllheim Baden, Land\nLOH Lohr Main, Land                              MUN      Münsingen Württemberg, Land\nLP  Lippstadt, Land                              MY       Mayen, Land\nLR  Lahr Schwarzwald, Land                       MZ       Mainz\nLU  Ludwigshafen Rhein                                    (Stadt, Anl. II, Gruppe II\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                           Land, Anl. II, Gruppe I)\nLand, Anl. II, Gruppe I)\nLUD Lüdenscheid, Stadt                            N       Nürnberg\nLUN Lünen, Stadt                                          (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLand, Anl. II, Gruppe I)\nNAB     Nabburg, Land\nM   München\nNAI     Naila, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLand, Anl. II, Gruppe I)                      ND      Neuburg Donau\nMA  Mannheim                                              (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLand, Anl. II, Gruppe I)                      NE      Neuß, Stadt\nMAI Mainburg Bayern, Land                         NEA     Neustadt Aisch, Land\nMAK Marktredwitz, Stadt                           NEC     Neustadt bei Coburg, Stadt\nMAL Mallersdorf, Land                             NEN     Neunburg vorm Wald, Land\nMAR Marktheidenfeld, Land                         NES     Bad Neustadt Saale, Land\nMB  Miesbach, Land                                NEU     Neustadt Schwarzwald, Land\nMED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein,        NEW     Neustadt Waldnaab, Land\nLand                                          NH      Neustadt Haardt (Weinstraße)\nMEG Melsungen, Land                                       (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nMEL Melle, Land\nNI      Nienburg Weser, Land\nMEP Meppen, Land\nNIB    Süd-Tondern in Niebüll Schleswig, Land\nMES Meschede, Land\nNL     Niedersachsen Landesregierung und Land-\nMET Mellrichstadt, Land                                   tag,\nMG  M.-Gladbach (Mönchen-Gladbach), Stadt                Zulassungsstelle Hannover, Stadt\nNM      Neumarkt Oberpfalz\nMGH Bad Mergentheim, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nMH  Mülheim Ruhr, Stadt                                   Land, Anl. II, Gruppe Ib)\nMI  Minden Westfalen, Land                        NMS     Neumünster, Stadt","308                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nNO  Nördlingen                                      PRU     Prüm Eifel, Land\n(Stadl, Anl. II, Gruppe Ia                      PS      Pirmasens\nLand, Anl. II, Gruppe lb)                               (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nNOH Grafschaft ßenlheim in Nordhorn, Land                   Land, Anl. II, Gruppe Ib)\nNOM Northeim Hannover, Land\nNOR Norden, Land                                    R       Regensburg\nNRU Neustadt am Rübenberge, Land                            (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nNT                                                          Land, Anl. II, Gruppe 1)\nNürtingen, Land\nNU                                                  RA      Rastatt, Land\nNeu-Ulm Donau\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia                      RD      Rendsburg, Land\nLand, Anl. II, Gruppe lb)                       RE      Recklinghausen\nNW  Neuwied, Land                                           (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nOB  Oberhausen Rheinland, Stadt                     REG     Regen, Land\nOBB Obernburg Unterfranken, Land                    REH     Rehau, Land\nOCH Ochsenfurt, Land                                REI     Bad Reichenhall, Stadt\nOD  Stormarn in Bad Oldesloe, Land                  RI      Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Land\nOE  Olpe, Land                                      RID     Riedenburg Bayern, Land\nOF  Offenbach Main                                  RO      Rosenheim\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                               (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                               Land, Anl. II, Gruppe II)\nOG  Offenburg Baden, Land                           ROD     Roding, Land\nOHA Osterode Harz, Land                             ROF     Rotenburg Fulda, Land\nOHR Oehringen, Land                                 ROH     Rotenburg Hannover, Land\nOHZ Osterholz in Osterholz Schannbeck, Land         ROK     Rockenhausen, Land\nOL  Oldenburg Oldenburg                             ROL     Rottenburg Laaber, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                      ROT     Rothenburg ob der Tauber\nLand, Anl. II, Gruppe I)                                (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nOLD Oldenburg Holstein, Land                                Land, Anl. II, Gruppe Ib)\nOP  Rhein-Wupperkreis in Opladen, Land              RPL     Rheinland-Pfalz Landesregierung und\nOS                                                          Landtag\nOsnabrück\nZulassungsstelle Mainz, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I und IIIa\nLand, Anl. II, Gruppe II)                       RS      Remscheid, Stadt\nOTT Land Hadeln in Otterndorf Niederelbe,           RT      Reutlingen, Land\nLand                                            RUD     Rheingaukreis in Rüdesheim Rhein, Land\nOVI Oberviechtach, Land                             RV     Ravensburg, Land\nRW      Rottweil, Land\nPA  Passau                                          RWL    Nordrhein-Westfalen Landesregierung und\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia                              Landtag,\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)                               Zulassungsstelle Düsseldorf, Stadt\nPAF Pfaffenhofen Ilm, Land                          RY      Rheydt, Stadt\nPAN Pfarrkirchen Niederbayern, Land                 RZ     Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Land\nPAR Parsberg, Land\nPB  Paderborn, Land                                 s      Stuttgart, Stadt\nPE  Peine, Land                                     SAB    Saarburg Bz. Trier, Land\nPEG Pegnitz, Land                                   SAD    Schwandorf, Stadt\nPF  Pforzheim                                       SAK    Säckingen, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                      SAN    Stadtsteinach, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I)\nSC     Schwabach\nPI  Pinneberg, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nPLO Plön Holstein, Land                                    Land, Anl. II, Gruppe Ib)","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: B<?nn, den 30. April 1956                309\nSD   Stade, Land                                   TIR      Tirschenreuth, Land\nSE   Segeberg in Bad Segeberg, Land                TOL      Bad Tölz, Land\nSEF  Scheinfeld, Land                              TON      Eiderstedt in Tönning\nSEL  Selb, Stadt                                            Nordseebad, Land\nSF   Sonthofen, Land                               TR       Trier\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nSG   Solingen, Stadt                                        Land, Anl. II, Gruppe II)\nSH   Schleswig-Holstein Landesregierung und\nTS       Traunstein Oberbaye-rn\nLandtag,\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nZulassungsstelle Kiel, Stadt                           Land, Anl. II, Gruppe Ib)\nSHA  Schwäbisch Hall, Land                         TT       Tettnang Württemberg, Land\nSI   Siegen                                        TU       Tübingen, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                     TUT      Tuttlingen, Land\nSIG  Sigmaringen, Land                             UB       Uberlingen Bodensee, Land\nSIM  Simmern Hunsrück, Land                        UE       Uelzen Bz. Hannover, Land\nSL   Schleswig, Land                               UFF      Uffenheim, Land\nSLE  Schleiden Eifel, Land                         UL       Ulm Donau\n(Stadt, Anl. II,· Gruppe I\nSLG  Saulgau Württemberg, Land\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nSLU  Schlüchtern, Land\nUN       Unna, Land\nSMU  Schwabmünchen, Land\nUSI      Usingen Taunus, Land\nSNH  Sinsheim Elsenz, Land\nso   Soest, Land\nVAI      Vaihingen Enz, Land\nSOB  Schrobenhausen, Land\nVEC      Vechta, Land\nSOG  Schongau, Land\nVER      Verden Aller, Land\nSOL  Soltau Hannover, Land\nVIB      Vilsbiburg, Land\nSP   Speyer\nVIE      Viersen, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I b\nLand, Anl. II, Gruppe I a)                    VIT      Viechtach, Land\nSPR  Springe Deister, Land                         VL       Villingen Schwarzwald, Land\nSR   Straubing                                     VOF      Vilshofen Niederbayern, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia                    VOH      Vohenstrauß, Land\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)\nSTA  Starnberg, Land                               w        Wuppertal, Stadt\nSTE  Staffelstein, Land                            WA       Waldeck in Korbach, Land\nSTH  Schaumburg-Lippe in                           WAF      Warendorf, Land\nStadthagen, Land\nWAN      Wanne-Eickel, Stadt\n(Bückeburg Land und\nStadthagen Stadt)                             WAR      Warburg Westfalen, Land\nSTO  Stockach Baden, Land                          WAT      Wattenseheid, Stadt\nsu   Siegkreis in Siegburg, Land                   WD       Wiedenbrück, Land\nSUL  Sulzbach-Rosenberg, Land                      WEB      Oberwesterwaldkreis in\nWesterburg Westerwald, Land\nsw   Schweinfurt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                     WEG      Wegscheid Niederbayern, Land\nLand, Anl. II, Gruppe II)                     WEL      Oberlahnkreis in Weilburg, Land\nSW A Untertaunuskreis in                           WEM      Wesermünde in Bremerhaven, Land\nBad Schwalbach Taunus, Land\nWEN      Weiden Oberpfalz, Stadt\nSY   Grafschaft Hoya in Syke, Land\nWER      Wertingen, Land\nSZ   Salzgitter, Stadt\nWES      Rees in Wesel, Land\nTBB  Tauberbischofsheim, Land                      WF       Wolfenbüttel, Land\nTE   Tecklenburg, Land                             WG       Wangen Allgäu, Land","310                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil. I\nWHV Wilhelmshaven Nordseebad, Stadt                WTL    Wittlage, Land\nWI  Wiesbaden, Stadt                               WTM    Wittmund, Land\nWIL Wittlich, Land                                WU      Würzburg\nWIT Witten Ruhr, Stadt                                    (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLand, Anl. II, Gruppe I)\nWIZ Witzenhausen, Land\nWUG     Weißenburg Bayern\nWL  Harburg in Winsen Luhe, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nWM  Weilheim Oberbayern, Land                             Land, Anl. II, Gruppe Ib)\nWN  Waiblingen, Land                               WUM    Waldmünchen, Land\nWO  Worms                                         WUN     Wunsiedel, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                    wz      Wetzlar, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I)\nWOB Wolfsburg, Stadt                              y       Bundeswehr (Anl. IV)\nWOH Wolfhagen Bz. Kassel, Land\nWOL Wolf ach, Land                                z       Zoll (länglichrundes Kennzeichen\nWOR Wolfratshausen, Land                                  lt. Int. Verordnung)\nZEL     Zell Mosel, Land\nWOS Wolfstein, Land\nZIG    Ziegenhain Bz. Kassel, Land\nWS  Wasserburg Inn, Land\nzw      Zweibrücken '\nWST Ammerland in Westerstede, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nWT  Waldshut, Land                                        Land, Anl. II, Gruppe Ib)","Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                                            311\nAnlage II\n(§ 23 Abs. 2)\nReihenfolge für die Ausgabe\nder in einer Buchstaben- und einer Zahlengruppe darzustellenden\nFahrzeugerkennungsnummern der Kraftfahrzeugkennzeichen\nZahl der\nEinteilung                                                  Fahrzeugerkennungsnummern\nGruppe I*)\nBei Zulassungsstellen mit 1 bis 3 Buchstaben im Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirks:\na) A 1 - A 999 bis Z 1 - Z 999\n(A, C usw. bis Z jeweils von 1 bis 999)\nnach der obersten waagerechlen Buchstabenreihenfolge der\nl   =  20X999                       19 980 Fahrzeuge\nAnlage III                                                                     J\nb) AA 1 - AA 99 bis ZZ 1 - ZZ 99\n(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der\nAnlage III jeweils von 1-99)                                                   }   =  20X20X99                     39 600 Fahrzeuge\n59 580 Fahrzeuge\nGruppe II*)\nZusätzlich bei Verwaltungsstellen mit 1 bis 2 Buchstaben im Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirks:\nAA 100 - AA 999 bis ZZ 100 - ZZ 999                                                }\n(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der An-                               = 2 ox 2 ox 9 oo              360 000 Fahrzeuge\nlage III jeweils von 100 - 999)                                                                                      419 580 Fahrzeuge\nGruppe III\nZusätzlich insbesondere für Stadt- und Landkreise mit gleichem Unterscheidungszeichen (Aufteilung ergibt\nsich aus Anlage I)\na) A 1000 - A 9999 bis Z 1000 - Z 9999\n(A, C usw. bis Z jeweils von 1000 - 9999) in der obersten } - 20X9000                                            180 000 Fahrzeuge\nwaagerechten Buchstabenreihenfolge der Anlage III                                                                599 580 Fahrzeuge\nb) AA 1000 - AA 9999 bis ZZ 1000 - ZZ 9999                                         }\n(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der                               = 2 ox 2 ox 9 ooo           3 600 000 Fahrzeuge\nAnlage III jeweils von 1000 - 9999)                                                                            4 199 580 Fahrzeuge\n•) Für Zulassungsstellen der Studt- und Lundkrcise mit gleichen Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk ist die Reihenfolge der\nKennzeichenausgabe jeweils in Anla<Je I angegeben.","Anlage III\n(§ 23 Abs. 2)    -\nw\n~\nBuchstabentafel fur die Ausgabe von Kraftfahrzeugkennzeichen\nA  C 1  D    E    H  :\nI     K     L    M    N   p     R    s     T      u  V  w   X  y    z\n1   A    AA AC   AD   AE   AH    AI    AK    AL  AM    AN  AP    AR   AS    AT    AU  AV AW  AX AY   AZ\n2    C   CA CC   CD ! CE   CH    CI    CK    CL   CM   CN  CP    CR   CS    CT     CU CV cw  ex CY   cz\n3   D  ' DA DC   DD   DE   DH    DI    DK    DL  DM    DN  DP    DR   DS    DT    DU  DV DW  DX DY   DZ\n4   E    EA EC   ED   EE   EH    EI    EK    EL  EM    EN  EP    ER   ES    ET    EU  EV EVI EX EY   EZ                to\nC\n~\n5   H    HA HC   HD   HE   HH    HI    HK    HL  HM    HN  HP    HR   HS    HT    HU  HV HW  HX HY   HZ                P-\nro\nr.r.\ntO\n6   I    IA IC   ID   IE   IH    II    IK    IL   IM   IN  IP    IR   IS    IT    IU  IV IW  IX IY   IZ                ro\nr.r.\n7   K    KA KC   KD   KE   KH    KI    KK    KL  KM    KN  KP    KR   KS    KT    KU  KV KW  KX KY   KZ                ss.N\nO\"'\n8   L    LA LC   LD   LE   LH    LI    LK    11  LM    LN  LP    LR   LS    LT    LU  LV LW  LX LY   LZ              ;;\n9   M    MA MC   MD   ME   MH    MI    MK    ML  MM    MN  MP    MR   MS    MT    MU  MV MW  MX MY   MZ               '\"\"\"\np;\n::r'\n10   N    NA NC   ND   NE   NH    NI    NK    NL  NM    NN  NP    NR   NS    NT    NU  NV NW  NX NY   NZ              tO\n>'i\npi\n~\n11   p    PA PC   PD   PE   PH    PI    PK    PL  PM    PN  PP    PR   PS    PT    PU  PV PW  PX py   PZ              tO\n,_.\n(0\n12   R    RA RC   RD   RE   RH    RI    RK    RL  RM    RN  RP    RR   RS    RT    RU  RV RW  RX RY   RZ               Ül\n9J\n13   s    SA SC   SD   SE   SH    SI    SK    SL  SM    SN  SP    SR   ss    ST    su  SV sw  sx SY   sz               ....,\n~\n14   T    TA TC   TD   TE   TH    TI    TK    TL  TM    TN  TP    TR   TS    TT    TU  TV TW  TX TY   TZ               ......\n} u       uc                                                                    uu                 uz\n15        UA      UD   UE   UH    ur    UK  I\nUL  UM    UN  UP    UR   US    UT        UV uw  ux UY\n16   V    VA vc   VD   VE   VH    VI    VK    VL  VM  ! VN  VP    VR   vs    VT   .VU  vv VW  vx VY   vz\n17   w    WA WC   WD   WE   WH    WI    WK    WL  WM    WN  WP    WR   WS    WT    wu  wv ww  wx WY   wz\n18   X    XA XC   XD   XE   XH    XI    XK    XL  XM    XN  XP    XR   xs   XT     xu  XV xw  XX XY   xz\n19   y    YA YC   YD   YE   YH    YI    YK    YL  YM    YN  yp    YR   YS   YT     YU  YV YW  YX YY I YZ\ni\n20   z    ZA zc   ZD   ZE   ZH    ZI    ZK    ZL  ZM    ZN  ZP    ZR   zs    ZT    zu  zv zw  zx ZY I\ni\nZZ\n1  2    3    4    5     6     7     8    9   10  11    12   13    14    15  16 17  18 19 1 20","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                     313\nAnlage IV\n(§ 23 Abs. 2)\nUnterscheidungszeichen der Kraftfahrzeuge der Bundes- und Landesorgane,\ndes Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn,\nder Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der Bundeswehr\nund des Diplomatischen Corps\nA. Bund\nBD      Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung\n(Auskunft: Bundesministerium für Verkehr, Abt. Straßenverkehr)\nBG      Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes\n(Auskunft: Bundesministerium des Innern, Abt. Bundesgrenzschutz)\nBP      Deutsche Bundespost\n(Auskunft: Posttechn. Zentralamt in Darmstadt)\nBW      Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\n(Auskunft: Bundesministerium für Verkehr, Abt. Wasserbau)\nDB     Deutsche Bundesbahn\n(Auskunft: Hauptwagenamt, Kraftwagenabteilung, Frankfurt/M.-Süd)\nY      Dienstfahrzeuge der Bundeswehr\n(Auskunft: Bundesministerium für Verteidigung)\nB. Länder\nB      Berlin Senat und Abgeordnetenhaus,\nZulassungsstelle Kraftverkehrsamt Berlin (West)\nBWL     Baden-Württemberg Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Stuttgart, Stadt\nBYL     Bayern Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle München, Stadt\nHB     Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft,\nZulassungsstelle Straßenverkehrsdirektion Bremen\nHEL     Hessen Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Wiesbaden, Stadt\nHH     Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft,\nZulassungsstelle Hamburg, Amt für Verkehr\nNL      Niedersachsen Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Hannover, Stadt\nRPL     Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Mainz, Stadt\nRWL     Nordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag,\nZulas~ungsstelle Düsseldorf, Stadt\nSH      Schleswig-Holstein Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Kiel, Stadt\nC. Diplomatisches Corps\n0      Fahrzeuge des Diplomatischer Corps,\nZulassungsstelle Bonn, Stadt","Anlage V\na) Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle und solche Zug-                                                                                                (§ 60 Abs. 4)\nmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,\nderen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig-\nkeit nicht mehr als 20 km je Stunde beträgt, und An-\nc) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger\neinzeilig\nSeite 1   -\nw\n~\nhänger hinter diesen Fahrzeugen\nS20\n~     i r::::::,        r:, 1 1 171 a. t t\n+9\n'  L 1\nH       1 1         1 I.J      1 1     1 1\n,,.   \"\n1\n..i- 2+\n1\nbis ..1. )(\nU1 1\n9,j\n1 r\n11\nl~\nIJj\n~\n::;i\n0..\n(!)\n(fl\n{Q\n(t)\n7S                                      (fl\n~\nN\nO'\n[\nb) Andere Krafträder und solche Kleinstkraftwagen (sog.                                 c) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger                                      ~\nc......,\nKabinenroller, Lastenroller und Rikschas), an denen                                                                                                               OJ\nzweizeilig                                                    ~\nsich nach der Konstruktion des Fahrzeugs große Kenn-                                                                                                              >-i\n{Q\nzeichen nicht anbringen lassen                                                                                                                                    OJ\n::;i\ni----------280 _ _ _ _ _ _--'                                                                     J+o                                                      {Q\n.....\nc:.o\n~~\n,\n~B~            if1,l • F l           ~\nÜl\nHindest:                      5\n8\n·1                                    5J'l\n...,\n_,,HH\n~\n1\nn                       35 I           1                                             '17\n-\n\\\nfJ                  200    1\n' :t'(. ,.wa.\nMindest-\n~q     1\nM .1  2+ ,.\nbis\nM ~A*\nl>is\n)C -la't'\nHlnded•\n77\n12\nl ~,s\nN           2't\nmaß           !Ä         1.5      25       maß                                               o/J\nx = DIN 1451 (siehe Ergänzungsbestimmungen in Anl. V Seite 3)","Anlage V\nSeite 2\nMaße der Kennzeichen\n1\nWaage-                                                                        Höhe des             Größte zulässige\nWaage-                           Senk-         Senk-                                       Kennzeichens                Breite des\nrechter\nrechter                        rechter       rechter                                      einschließlich           Kennzeichens\nAbstand der\nAbstand der                   Abstand    der Abstand der Länge des          Breite des         schwarzem               einschließlich\nSchrift-  Strich-                 Beschriftung\nBuchstaben                     Buchstaben    Beschriftung Trennungs-        schwarzen             Rand               schwarzem Rand\nArt des Fahrzeugs                 höhe     stärke                      vom\noder                          oder           vom          strichs       Randes\nZiffern von-\nschwarzen\n2\nRand )     Ziffern   von-  schwarzen                                                                                       z:-,\n1                                    Rand\neinander ) mindestens           einander                                                    ein-      zwei-        ein-         zwei-        <.O\nzeilig     zeilig      zeilig        zeilig\nmm       mm          mm              mm             mm            mm             mm            mm            mm         mm           mm           mm\n>-l\n1\nOl\n(Q\n0..\nCD\n>-;\na) Kle.inkrafträder, Kranken-\nfahrstühle und solche\n1\n>\ni:::\nZugmaschinen in land- und                                                                                                                                                                         (Q\nUl\nforstwirtschaftlichen                                                                                                                                                                               pi\n0-\nBetrieben, deren durch die                                                                                                                                                                          CD\nBauart bestimmte Höchst-                                                                                                                                                                            tJj\ngeschwindigkeit nicht mehr                                                                                                                                                                          0\nals 20 km je Stunde beträgt,                                                                                                                                                                        ::;\nund Anhänger hinter                                                                                                                                                                                .?\ndiesen Fahrzeugen                     49          7      5 bis 20           6             12              6            -             4              -         130          -            240         0..\nCD\n::;\nw\nb) andere Krafträder und                                                                                                                                                                                S'\nsolche Kleinstkraftwagen                                                                                                                                                                            >\n'\"d\n(sog. Kabinenroller, Lasten-\nroller und Rikschas), an                                                                                                                                                                            ~\ndenen sich nach der                                                                                                                                                                                 tO\nUl\nKonstruktion des Fahr-                                                                                                                                                                              O')\nzeugs große Kennzeichen\nnicht anbringen lassen                77        11       8 bis 25           8             13             12            -             4½             -         200          -            280\nc) andere Kraftfahrzeuge\nund Anhänger                          77        11       8 bis 25           8              13            12             25           4½            110        200          520          340\n1\n1) Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß gleich sein; zwischen der Buchstaben- und Zahlengruppe der Fahrzeugerkennungsnummer ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen\nAbstands freizulassen. Stempelfläche 35 mm Durchmesser.\n2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.\n-\nw\nc.n","316                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nAnlage V\nSeite 3\nErgänzungsbestimmungen\nDie Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 Millimetern\nD bgerundet sein.\nIst das Kennzeichen erhaben, so darf die Beschriftung nicht mehr als 2 Milli-\nmeter über die Grundt1äche hervortreten.\nDie Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvor-\nschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für\nBuchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchst-\nlünge des Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann für die Buchstaben und bei\nKrafträdern auch für die Zahlen fette Engschrift verwendet werden. Bei Um-\nlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden (siehe\nMuster in Anlage V Seite 4).\nDie Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbton-Register RAL 840 R des Aus-\nschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Nor-\nmenausschuß, Ausgabe 1953, zu entnehmen, und zwar für schwarz: RAL 9005,\ngrün: RAL 6001, rot: RAL 2002 und weiß: RAL 9001.\nAnlage V\nFette Mittelschrift                                                                                                                                           Seite 4\nDIN 1451\n...                     . .....        --                --     ,_\n_,                .,. .              ·11:·           -\n-                                                        -                                         ffl\nII                1111\n~\n-• •\n-                III                                                                                                     II II\n.\nr\n...... _,_\nII          EI                           II     • 1\n..\nIII\n\"'\n...                         -                                  -. ,\n•             ,.,\n•           •                                   1\n-•                 III\n1                                                      1!11\n.,,                                            .......               •             •\n1\n-           • -           .\n\"\"'\"\"\"\" II!                             l.lllllllll l\n,\n---\nlfl 1 111111   III' 11111         III       l!!i\n-- --\nII                                       II                       -,-   lfl                               II        III\n-- --\nIII                                           1 11111\n,.\n•-\n11\n....         III           II\n1,11\n,_\nlliill\n,_,          1   111\n-        •• II\ni!II\nFette Engschrift\nDIN 1451","Muster 1\n(§ 10)\n(Auf dunkelgrauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck)\n(1. Seite)                                                                                                                                                             (2. Seite)\nHerr\nFrau\nFräulein\nFührerschein                                                                                                                  erhält die Erlaubnis, nach Ablegung der Prüfung*)\nein Kraftfahrzeug mit Antrieb durch\nfür                                                                                                                                                                                                                                                   z~\nder Klasse eins -                 zwei -      drei - vier*)\nzu führen.                                                                                                                                  CD\nHerrn\nFrau                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           >-J\nden                                                                        PJ\nFräulein                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      (Q\n0...\n(1)\n1-1\n(Verwaltungsbehörde)\ngeboren am ............................................................................................... .,............................................ 1Q.......... ..                             (Stempel)                                                                                                                •\n~\nf./l\n(Q\n(Unterschrift)                                                    PJ\nO\"\n(1)\nListe Nr ............................... ..\ntd\nin                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             0\n*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.                                                                                                      i:i\n.?\n0...\n(1)\ni:i\nw\nVermerk des amtlich anerkannten Sachverständigen                                                                                            ?\noder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr.*)**)                                                                                             •\n\"O\nNach bestandener Prüfung ausgehändigt.                                                                                                   ~\nwohnhaft in .................................................................................................,. .......,. ..................................................... ..                                                                                                                                             ......\n<O\nden .............................................. .. 19 .......... ..  Ü1\n0)\nDer amtlich anerkannte Sachverständige/Prüfer*)\nfür den Kraftfahrzeugverkehr\n(Unterschrift)\nListe Nr ........................ .,...... ..\nStraße Nr ............... ..\n*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.\n-\n**) Bei Führerscheinen der Klasse 4, bei erneuter Erteilung nach Entziehung der Fahrerlaub-\nnis und in den Fällen des § 10 Abs. 3 StVZO ist dieser Vermerk gegebenenfalls zu                                                         ~\nstreichen.\n~","(3. Seite)                                                (4. Seite)                      -\nw\n=\n(Raum für weitere amtliche Eintragungen, insbesondere\nüber Bedingungen der Erlaubnis oder die Ausdehnung\n(Raum für das Lichtbild\nder Erlaubnis nach Ergänzungsprüfungen)\ndes Inhabers)\n(38X52 bis 45X60 mm)\nto\nC\n::i\n0..\n(D\nUl\nCO\n(D\nUl\n~\nN\nö\"\n-\n;;'\nc__.\np;\n;::r'\nStempel\n\"\"\nCO\np;\n::i\nCO\n\"•····••\"\n.....\n(0\nc;,\n?\n...,\n~\n1-!\nEigenhändige Unterschrift des Inhabers:","Muster 1 a\n(§§ 5, 10)           (Auf hellgrauem, glattem Leinwandpapier, dreifach gefaltet; Breite 3 X 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck)\n( Außenseiten)\nKlasse A für Krafträder mit oder ohne Beiwagen und dreirädrige Kraftfahrzeuge, deren Leer-\ngewicht 400 kg nicht übersteigt.\nz'.\"\"'\nKlasse B für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzen außer dem Führer-\nsitz oder Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3500 kg zulässigen                                        <.o\nGesamtgewichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf\nmitgeführt werden.                                                                                                         ...,\npi\n(.Q\n0.\n(D\n'\"i\nKlasse C für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg zulässigen Gesamtge-\nwichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf mitge-                                      •C\nUl\nführt werden.                                                                                                            (.Q\npi\ner'\n(D\nFührerschein\ntd\nder        0\n::i\nKlasse D für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen außer dem Führersitz.                       Bundeswehr   .?\nEin Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf mitgeführt                                           0.\n(D\nwerden.                                                                                                                   ::i\nw\n?\n•\n\"Cl\n~\nKlasse E für Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder D, soweit der Führer für diese Klassen die                                       .....\n<.O\nFahrerlaubnis erhalten hat, mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 750 kg                                          Vl\nO')\nüberschreitet.\nKlasse F für Voll- und Halbkettenfahrzeuge mit und ohne Anhänger (F 1 bis 15 t, F 2 bis 30 t, F 3\nbis 55 t und F 4 über 55 t zulässigen Gesamtgewichts).\n-\nw\nCO","w\nN\n0\n(Innenseiten)\nName: ...................... ................................ ...................................................................................\n,                                ,                                                                                                                                                Gültig für\nVorname: ························································..-·········································································       Klasse A                                                            Klasse B\nGeburtstag:       ···········\"'\"'''''''''\"''''''''''''''''''''''''''''''''\"\"''''''''''''''''''''\"\"'''''''''''''\"\"'''''       ...................... Datum:                                                              Datum:                                                    ttJ\nC\np\n0..\n(D\nGeburtsort:      ............................................................................................................................... ,u\nLfd.Nr. ............................                                Lfd. Nr. ............................                     Ul\ntO\n(D\nUl\n(Unterschrift                                                    (Unterschrift    (D\n,-+\ndes Hauptprüfers)                                                des Hauptprüfers)   N\nCi\nEinheit ............................................................................................................                                                                                                                                             Öi\"\nF\nc:.....\nKlasse C                                                            Klasse D                                                  PJ\no'\n>-;\ntO\n/_... ···········•...\\                                                                                            Datum:                                                              Datum:\nPJ\ntO\np\n.....\nStempel                                                                                                                                                                                                                                 <O\nLfd.Nr .............................                                Lfd.Nr. ............................                     c,;,\nSJ)\n(Unterschrift                                                    (Unterschrift   >-:l\n···········                                                                                                                                     des Hauptprüfers)                                                des Hauptprüfers)  ~\n1-1\nLichtbild                                                                                    (Bezeichnung                                  Klasse E                                                            Klasse F\n35 X 45 mm                                                                            der Ausbildungsstelle)\nDatum:                                                              Datum:\nLfd.Nr. -····· .. ······ .. ········· ..                            Lfd.Nr. ............................\n(Unterschrift                                                                                 (Unterschrift                                                                             (Unterschrift                                                    (Unterschrift\ndes Inhabers)                                                                        der Ausbildungsstelle)                                                                           des Hauptprüfers)                                                des Hauptprüfers)","Muster 2\n(§ 24)\n(Auf hellgrünem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Mehrseitig,\nauf den Seiten 3 und 4 und den etwa folgenden Seiten Raum für weitere Eintragungen)\n(1. Seite)                                                                                                                              (2. Seite)\nArt des Fahrzeugs\nHersteller des Fahrgestells\nFabriknummer des Fahrgestells\nKraftfahrzeugschein\nArt des Antriebs\n(z. B. Verbrennungsmaschine, Elektromotor)\nHerrn                                                                                                                                                                                                  Hubraum der\nMaschine in cm 3\nz'.'\"'\nFrau\nBei Antrieb                    Nummer                                         c.o\nFräulein                                                                                                                                                                durch Verbren-                 der Maschine\nnungsmaschine\nin                                                                                                                                                                                                     Motorleistung                                  >-'j\n0,)\nin PS')                                       (Q\nLeergewicht des Fahrzeugs                                                 kg  0..\n(P\nStraße Nr. ................               (bei Krafträdern.) mit Beiwagen                                           kg  '\"'1\nEigengewicht des Fahrzeugs                                                kg\n•\ni:::\nU1\nist das amtliche Kennzeichen                                                                                                                                                                                                                         (Q\n0,)\nNutzlast bei Lastkraftwagen oder                                              O\"\n(P\nKombinationskraftwagen                                         kg\nbei Omnibussen oder                                                CO\n0\nKombinationskraftwagen                                             D\nmit mehr als 8 Plätzen                   Sitzplätze    Stehplätze ?\n0..\nfür das umseitig beschriebene Kraftfahrzeug zugeteilt worden .                                                                                                          Ladefläche (nur bei Kombinationskraftwagen)                               m2  (P\nD\nZulässiges Gesamtgewicht                                                  kg  w\n9\n(bei Krafträdern;) mit Beiwagen                                           kg\n................................................................................ ,den ....................................... . 19............                                                     vorn                  kg\n•\n\"d\nZulässige Achslast                                  mitten                kg  ~\n(außer bei Krafträdern)                             hinten                    ......\nkg  c.o\nc.,,\nO')\nHöchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn                                  km/h\n(Name der Verwaltungsbehörde)                                       Art und Mindestgröße - bei Zug-                     vorn\n(Stempel)                                                                                                                             maschinen: zulässige Größen -                       mitten\nder Bereifung                                       hinten\nZulässige Anhängelast (nur bei\n(Unterschrift)                                           Kraftfahrzeugen mit Anhänger-\nkupplung)\nAnhänger mit Bremse                                    kg\nAnhänger ohne Bremse                                   kg\nListe Nr ...............................\"\nGeräuschentwicklung (nicht bei                      Auspuffgeräusch    Phon\n-\nPersonenkraftwagen}                                 Fahrgeräusch       Phon   ~\nN\n•) Nur für Fahrzeuge, für die § 35 StVZO gilt.","Muster3\n~\n(§ 24)                                                                                                                                                                                                             N\nN\n(Auf hellblauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Vierseitig, auf Seite 3 und 4 Raum für weitere Eintragungen)\n(1. Seite)                                                                                                               (2. Seite)\nArt des Fahrzeugs\nAnhängerschein\nHersteller des Fahrgestells\nHerrn                                                                                                                          Fabriknummer des Fahrgestells\nFrau\nFräulein\nLeergewicht des Fahrzeugs                                                   kg\ntJj\nin                                                                                                                                                                                                                i:::\n~\nEigengewicht des Fahrzeugs                                                   kg    0..\n(1)\n(.,'1\nStraße Nr .................                                                                                                 CO\n(1)\nNutzlast beim Lastkraftwagen-Anhänger                                        kg    Vl\n(1)\nist das amtliche Kennzeichen                                                                                                              beim Omnibus-Anhänger                         Sitzplätze Stehplätze    r+\nN\nc::r'\nZulässiges Gesamtgewicht\n(soweit sich nicht aus der im Kraftfahrzeug-\nJ;\nschein des ziehenden Fahrzeugs vermerkten                                          c.....\nDJ\nzulässigen Anhängelast ein geringerer Wert                                         ::r\n>-;\nergibt)                                                                      kg   CO\nfür den umseitig beschriebenen Anhänger zugeteilt worden.                                                                                                                                                         DJ\n~\nCO\nZahl der Achsen                                                                    ......\nc.o\nÜl\npi\nvorn               kg*)\n1-j\nZulässige Achslast                                        mitten             kg\nden ................................................ 19............                                                                                    §;\nhinten             kg    1--j\nArt der Bremse\n(z. B. Druckluft, Angabe der Betriebser-\nlaubnis oder Bauartgenehmigung, wenn vor-\n(Stempel)                       (Name der Verwaltungsbehörde)                                        handen)                                                 ✓\nHersteller der Bremse\nvorn\n(Unterschrift)\nArt und Mindestgröße der Bereifung                        mitten\nhinten\nListe Nr .................................\n*) Bei Sattelanhängern ist hier die zulässige Aufliege•\nlast (Sattellast) einzutragen.","Muster 4\n(§ 28)                                                        (Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Zwei- oder mehrseitig,\nauf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2)\n(1. Seite)                                                                                                                               (2. Seite)\nArt des Fahrzeugs\nHersteller des Fahrgestells\nKraftfahrzeugschein                                                                       Fabriknummer des Fahrgestells\nArt des Antriebs\n(z. B. Verbrennungsmaschine, Elektromotor)\nHerrn                                                                                                                                                                Hubraum der\nFrau\nBei Antrieb durch\nMaschine in cm 3                                                                                                                    z\n~\nFräulein                                                                                                                                                             Nummer\nVerbrennungs-                  der Maschine                                                                                                                        r.o\nmaschine\nin                                                                                                                                                                                                                                                                                                         1\nMotorleistung in PS*)\n>---l\nOl\n(Q\nLeergewicht des Fahrzeugs                                                                                                                                 kg\n(bei Krafträdern:) mit Beiwagen                                                                                                                                   0..\nStraße Nr. .............. ..                                                                                                                                                                          kg      (D\n\"\"i\nist für das umseitig beschriebene Fahrzeug zu Probefahrten- Uberführungs-\nEigengewicht des Fahrzeugs                                                                                                                                kg\n•~\nfJl\nfahrten - das (eines der) rote(n) Kennzeichen                                                                                         Nutzlast bei Lastkraftwagen oder                                                                                                                                 (Q\nKombinationskraftwagen                                                                                                                        kg      Ol\nO'\nbei Omnibussen oder                                                                                                                                   (D\nKombinationskraftwagen                                                                                                                                a,\nmit mehr als 8 Plätzen                                                                Sitzplätze                           Stehplätze                 0\n~\nLadefläche (nur bei Kombinations-                                                                                                                                .?\nzugeteilt worden.                                                                                                                     kraftwagen)                                                                                                                                               m2      0..\n(D\n:::::i\nZulässiges Gesamtgewicht                                                                                                                                .kg\nDieser Schein ist nur gültig, wenn die umstehende Beschreibung vom In-                                                                                                                                                                                                                                  w\n(bei Krafträdern:) mit Beiwagen                                                                                                                           kg      9\nhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.\nZulässige Achslast\nvorn\nmitten\nkg\nkg\n•\n\"O\n(außer bei Krafträdern)\nhinten                                                  kg      ~\nden ................................................ 19 ............                                                                                                                                                                   r.o\nHöchstgeschwindigkeit                                                                                                                                             Ül\nCi)\nauf ebener Bahn                                                                                                                                     km/h\nArt und Mindestgröße - bei Zug-                                                                  vorn\nmaschinen: zulässige Größen -                                                                     mitten\n(Name der Verwaltungsbehörde)\nder Bereifung                                                                                     hinten\n(Stempel)\nZulässige Anhängelast (nur bei\nKraftfahrzeugen mit Anhänger-\nkupplung)\nAnhänger mit Bremse                                                                                                                   kg\n(Unterschrift)\nAnhänger ohne Bremse                                                                                                                  kg\nListe Nr. ............................... _                                                                                                                         .................................,. ............................... , den .................................... 19 ........\n*) Nur für Fahrzeuge, für die ........................................................... : ....................................................................  w\nN\n§ 35 StVZO gilt_-                                                   (Unterschrift des Inhabers)                                                               w","Muster 5                                                                                                                                                                                                                                                                                              c...:i\nN\n(§ 28)                                                 (Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Zwei- oder mehrseitig,                                                                                                                                                            ~\nauf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2)\n(1. Seite)                                                                                                                                (2. Seite)\nHersteller des Fahrgestells\nAnhängerschein\nFabriknummer des Fahrgestells\nHerrn                                                                                                                              Leergewicht des Fahrzeugs                                                                                                                           kg\nFrau\nFräulein\nEigengewicht des Fahrzeugs                                                                                                                          kg\nto\nin                                                                                                                                                                                                                                                                                                 ~\n::l\nNutzlast beim Lastkraftwagen-Anhänger                                                                                                                kg          p.\n(D\nIJl\nbeim Omnibus-Anhänger                                                                Sitzplätze                      Stehplätze                     tO\nStraße Nr. .............. ..                                                                                                                                                                                 (\"!)\nC/l\n~\nist für den umseitig beschriebenen Kraftfahrzeuganhänger zu Probefahrten-                                                          Zulässiges Gesamtgewicht                                                                                                                                        N\no'\nUberführungsfahrten - das (eines der) rote(n) Kennzeichen                                                                          (soweit sich nicht aus der im Kraftfahrzeug-\nschein des ziehenden Fahrzeugs vermerkten\n~\n~\nzulässigen Anhängelast ein geringerer Wert                                                                                                                      L;\nergibt)                                                                                                                                                 kg      P-l\n...,:::,-\ntO\nZahl der Achsen                                                                                                                                                 P-l\n::l\nzugeteilt worden.\n-\ntO\nDieser Schein ist nur gültig, wenn die umstehende Beschreibung vom In-                                                                                                                                                             vorn                                                kg*)        c.o\n(.il\nhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.                                                                    Zulässige Achslast                                                                              mitten                                             kg          _Cil\nhinten                                              kg          ,-J\ns\nden ................................................ 19 ............  Art der Bremse\n(z. B. Druckluft, Angabe der Betriebser-\nlaubnis oder Bauartgenehmigung, wenn vor-\nhanden)\n(Stempel)                        (Name der Verwaltungsbehörde)\nHersteller der Bremse\n............................................................... , den ................................... 19 ........\n(Unterschrift)\nListe Nr ............................... ..                                                                                                                        ······························································································································\n(Unterschrift des Inhabers)\n*) Bei Sattelanhängern ist    hier die zulässige\nAufliegelast (Sattellast) einzutragen.","Muster 6                                                                                                                                                            Muster7\n(§ 29 b)                                                                                                                                                           (§ 29b)\n(Format: DIN A 6. Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreib-   (Format: DIN A 6. Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreib-\nmaschine hergestellt, sondern müssen - zur Verhütung von Mißbräuchen - ge-         maschine hergestellt, sondern müssen - zur Verhütung von Mißbräuchen - ge-\ndruckt sein. Auch Firma und Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt [letz-   druckt sein. Auch Firma und Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt [letz-\ntere faksimiliert] sein. Dem ausgefüllten Vordruck ist eine Durchschrift auf einem tere faksimiliert] sein)\ngleichartigen Vordruck beizufügen)\nBestätigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach § 29 b                Bestätigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach § 29 b\nAbs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StVZO (für die Verwaltungs-                                Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StVZO (für die Verwaltungs-\nbehörde - Zulassungsstelle - bestimmt)                                              behörde - Zulassungsstelle - bestimmt)\nz\n;'\nc.o\nAmtliches Kennzeichen:                                                            Versicherungssumme\nfür Personenschäden            Beginn des                  Nummer des\n(von der Zulassungsstelle auszufüllen)                                                                      Versicherungsschutzes      Versicherungsscheins             ,._,\nDM\nOl\n(Q\n0..\nVersicherungssumme                                                                                                                                                       (D\nfür Personenschäden           Beginn des                   Nummer des                                                                                                    '\"1\nDM\nVersicherungsschutzes       Versicherungsscheins\n•r:::\nUl\n(Q\nAnschrift des Versicherten                                                           Ol\nO'\n(D\nto\n0\nl:::1\nAnschrift des Versicherten                                                                                                                                             .?\n0..\n(D\nl:::1\nw\n~\n•\n\"d\n2:\nArt des Fahrzeugs         Hersteller des            Fabriknummer des             Maschinell angetriebene Landfahrzeuge und ihre Anhänger,\nausgenommen Omnibusse und Droschken\n-<.O\nU1\nO'l\nFahrgestells                  Fahrgestells\n(Unterschrift des Versicherers)                                                    (Unterschrift des Versicherers)\n~\nN\n~","Muster 8\nw\n(§ 29 c)                                                                                                                                                                                                                                                              ~\nQ\")\nDer Anzeige des Versicherers hängt eine Antwortkarte nach folgendem ::Vluster an:\n(Format: DIN A 6)                                                                                                                 (Format: DIN A 6)\nAnzeige des Versicherers an die Verwaltungsbehörde (Zulassungs-\nBescheid der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) an den um-\nstelle) nach § 29 c StVZO\nseitig bezeichneten Versicherer auf die Anzeige nach § 29 c\nStVZO\nDie von uns ausgestellte Versicherungsbe-                   Amtliches Kennzeichen 2 )\nstätigung (Sammelbestätigung) 1 ) mit den                                                                                                                                                    Amtliches Kennzeichen\nBetrifft:\nnachstehenden Merkmalen hat ihre Geltung\nverloren.\nNummer des Versiche-\nrungsscheins                                                                                                                                                                                        t:;:)\nTag der Beendigung des Versicherungsver-\nhältnisses:                                                                                                                                                                                  Nummer des Versiehe-                                               i::\nl:i\nrungsscheins                                                       p_.\n(t)\nfJl\n(Q\n(t)\nfJl\nAnschrift des Versicherten:                                                                                                                                                                                                                                    ~\nN\nO\"\n[\n.;+-\ni:__.\npi\nDie Anzeige vom                               ist am                                          eingegangen.                     ;::r'\n>-i\n(Q\npi\nDas Fahrzeug ist ab                          aus dem Verkehr genommen worden.*)                                                l:i\n(Q\n2\nArt des Fahrzeugs          )         Hersteller des                   Fabriknummer des                                                                                                                                                                        ,_.\nFahrgestells 2 )                       Fahrgestells 2 )                                                                                                                                                                  (0\nDurch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung ist der Nachweis er-                                                        Ul\nbracht worden, daß für das bezeichnete Fahrzeug mit Wirkung vom                                                               5Jl\nbei einem anderen Versicherer ausreichender Versicherungs-                                                  ...,\nschutz besteht.*)                                                                                                              ~.\n......\n1-<\nWir bitten um baldigen Bescheid über das Weitere mittels anhängender\nAntwortkarte. Diese dient uns als Beleg für die Erfüllung der Anzeige-\npflicht nach § 29 c StVZO.\nden ................................................ 19 ........... .\nden ................................................ 19 ........... .\n(Unterschrift des Versicherers)                                                                                             Stempel und Unterschrift\nder Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle)\n1) Nichtzutreffendes ist zu streichen.\n2) Entfällt bei Sammelbestätigungen.                                                                                               *) Nichtzutreffendes ist zu streichen.","Nr. 19 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                                                               327\nStraßenverkehrs-Ordnung -                              StVO -\nin der Fassung vom 29. März 1956.\nInhaltsübersicht\n§§\nA. Allgemeine Vorschriften                                                                          Benutzung der Radwege und Seitenstreifen                               27\nGrundregel für das Verhalten im                                                               Hinter- und Nebeneinanderfahren . . . . . . .                         28\nStraßenverkehr .......................... .                                                   Radfahrer in geschlossenen Verbänden . .                              29\nVerkehrsregelung durch Polizeibeamte                                                          Mitnahme von Personen und Gegenständen                                30\nund Farbzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2            Mitführen von Anhängern und Tieren . . .                              31\nAnhalten durch Polizeibeamte . . . . . . . . . . . . .                           2a       b) Fuhrwerke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    32\nVerkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.                                       3\nc) Kraftfahrzeuge\nVerhalten an Bahnübergängen . . . . . . . . . . . . .                            3a\nBenutzung der Beleuchtungseinrichtungen                                33\nVerkehrsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       4\nPersonenbeförderung auf Lastkraftwagen,\nVerkehrsverbot für Kraftfahrzeurre und ihre                                                   Krafträdern, Zugmaschinen und auf der\nAnhänger an Sonn- und gesetzlichen Feier-                                                     Ladefläche von Anhängern hinter Kraft-\ntagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4a           fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   34\nUbermi:ißige Benutzun~J öffentlicher Straßen .                                   5            Verlassen des Kraftfahrzeugs . . . . . . . . . . .                     35\nMaßnahmen zur Ilobun~J der Verkehrs-\ndisziplin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    6        d) Offentliche Verkehrsmittel . . . . . . . . . . . . . •                  36\nB. Fahrzeugverkehr                                                                         C. Fußgängerverkehr\n1. Fahrzeugverkehr im allgemeinen                                                            Verhalten der Fußgänger . . . . . . . . . . . . . . . . . .                37\nFußgängerüberwege mit Vorrang ......... .                                  37 a\nFührung von Fahrzeugen ................. .                                       7\nMarschierende Abteilungen ............... .                                38\nBenutzung der Fahrbahn .................. .                                      8\nFahrgeschwindigkeit ...................... .                                     9\nD. Reitverkehr ................................ .                                39\nAusweichen und Clberholen ............... .                                     10\nAnzeigen der Fahrtrichtungsänderung\nund des Haltens .......................... .                                    11  E. Treiben und Führen von Tieren                                                 40\nWarnzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         12\nVorfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    13  F. Schutz des Verkehrs\nFahrzeuge in Kolonnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   14        Verkehrshindernisse und Mitführen von\nlialten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15        Sensen, Mähmessern und Mähbalken ...... .                                  41\nParken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    16        Arbeiten auf der Fahrbahn ............... .                                41 a\nEin- und Ausfahren ........................                                     17        Werbung ................................ .                                 42\nLadegeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        18        Kinderspiele ............................. .                               43\nLadung der Fahrzeuge .....................                                      19         Wintersport .............................. .                              44\nVerlassen des Fcthrzeugs . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    20\nSchallzeichen an Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . .                       21  G. Schlußbestimmungen\nKennzeichen an Fahrzeu~Jen . . . . . . . . . . . . . . . .                      22         Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     45\nBeleuchtung von Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . .                        23         Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   46\nLeuchten und Rückstrahler für nicht maschi-                                               Zuständigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      47\nnell angetriebene Fcthrzeuge - aus~ienommen                                                Sonderrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  48\nFahrräder - und ihre Anhän9er . . . . . . . . . . . .                           24\nStrafbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       49\n2. F a h r z e u ~l v e r k e h r i rn b e s o n d e r e n                                   Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen                                    50\na) Radfahrer\nBeleuc:htuncr des Fahrrades . . . . . . . . . . . . . .                     25  ANLAGE:\nFührun~J von Fahrrädern . . . . . . . . . . . . . . . .                     26         Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen\nMit der weiteren Zunahme der Fahrzeuge im                                                verkehr. Diese Vorschrift bildet gleichzeitig die\nStraßenverkehr, vor allem der Kraftfahrzeuge, muß                                           Rechtsgrundlage zu einem Einschreiten in allen\ndie echte Gemeinschaft aller Verkehrsteilnehmer                                            nicht im einzelnen geregelten Fällen, indem sie\neinschließlich der Fußgänger im Interesse einer                                            jedes Verhalten unter Strafe stellt, durch das der\nnachhaltigen Besserung der Verkehrsdisziplin vor-                                         Verkehr gefährdet oder ein Anderer geschädigt\ndringlich hergestellt w erd_en. Die Voraussetzungen                                       oder mehr, als unvermeidbar, behindert oder be-\nhierfür zu schaffen,· ist der Zweck dieser Verord-                                        lästigt wird. Nicht die kleinliche Anwendung der\nnung. Sie stellt ohne Rücksicht auf den jeweils ein-                                       Vorschriften in jedem Fall, sondern eine jhrem\ngetretenen Erfolg die Verletzung einer Reihe von                                           Ziel entsprechende Handhabung wird die echte Ge-\nTatbeständen unter Strafe, die erfahrungsgemäß zu                                          meinschaft aller Verkehrsteilnehmer unter sich so-\neiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer füh-                                           wie mit den für die Ordnung, Sicherheit und Leich-\nren können. Außerdem enthält die Verordnung im                                             tigkeit des Straßenverkehrs verantwortlichen Be-\n§ 1 eine Grundregel für das Verhalten im Straßen-                                          hörden und ihren Beamten fördern.","328                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nA. Allgemeine Vorschriften                                (4) Auf das Zeichen „Straße frei\" kann abgebogen\nwerden, nach links jedoch nur, wenn dadurch der\n§ 1                                  freigegebene Verkehr von entgegenkommenden\nGrundregel für das Verhalten im                       Fahrzeugen und von Schienenfahrzeugen nicht ge-\nStraßenverkehr                              stört wird. Einbiegende Fahrzeuge haben auf die\nFußgänger, diese auf die einbiegenden Fahrzeuge\nJeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr               besondere Rücksicht zu nehmen.\nhat sich so zu verhalten, daß kein Anderer gefähr-\ndet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen                   (5) Bei dem Zeichen „Kreuzung frei machen\"\nunvermeidbar, behindert oder belästigt wird.                    haben die Fahrzeuge, die sich in der Kreuzung be-\nfinden, die Kreuzung zu verlassen.\n§2                                     (6) Während des Zeichens „Halt\" dürfen Fußgän-\nger auf Gehwegen einbiegen.\nVerkehrsregelung\ndurch Polizeibeamte und Farbzeichen                         (7) Für Schienenbahnen können von den Vor-\nschriften der Absätze 2 und 3 abweichende Zeichen\n(1) Den Weisungen und Zeichen der Polizei-\ngegeben werden.\nbeamten und den Farbzeichen ist Folge zu leisten;\nsie gehen a1lgemeinen Verkehrsregeln und durch                                             § 2a\namtliche Verkehrszeichen angezeigten örtlichen\nAnhalten durch Polizeibeamte\nSonderregeln vor.\nDen Weisungen und Zeichen der Polizeibeamten\n(2) Die Zeichen der Polizeibeamten zur Regelung               zum Anhalten, insbesondere zur Prüfung der nach\ndes Verkehrs bedeuten                                            den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere,\n1. Winken in der Verkehrsrichtung:                       des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung\n,, Straße frei\" ;     des Fahrzeugs ist zu folgen.\n2. Hochheben eines Armes:\n§3\nfür Verkehrsteilnehmer\nin der vorher gesperrten Richtung:                         Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen\n,,Achtung\",      (1) Die durch amtliche Verkehrszeichen und amt-\nin der vorher freien Richtung:                        liche Verkehrseinrichtungen (Anlage) getroffenen\n,, Anhalten\",    Anordnungen sind zu befolgen.\nfür in der Kreuzung Befindliche:                         (2) Einrichtungen aller Art, die durch Form, Farbe,\n„Kreuzung frei           Größe sowie Ort und Art der Anbringung zu Ver-\nmachen\";                 wechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtun-\n3. seitliches Ausstrecken eines Armes                    gen Anlaß geben oder deren Wirkung beeinträch-\noder beider Arme:                                     tigen können, dürfen an öffentlichen Straßen nicht\nangebracht werden. Wirtschaftswerbung in Verbin-\nquer zur Verkehrsrichtung:                   ;,Halt\",\ndung mit Verkehrszeichen ist unzulässig.\nin der Verkehrsrichtung:       ,,Straße frei\".\n(3) Zur Beschaffung, Anbringung und Unterhal-\nDiese Zeichen gelten auch, wenn sie nicht mehr in                tung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-\nder vorgeschriebenen Weise gegeben werden, so-                   gen ist der Träger der Straßenbaulast für diejenige\nlange der Beamte seine Grundstellung beibehält.                  Straße verpflichtet, in deren Verlauf die Verkehrs-\n(3) Werden Farbzeichen verwendet, so bedeutet:                zeichen oder Verkehrseinrichtungen angebracht wer-\nden. Die Pflicht zur Kennzeichnung der Laternen,\nGrün:                          ,,Straße frei\",        die nicht während der ganzen Nacht brennen, ob-\nein grüner Pfeil:                  ,, Straße frei,    liegt den Trägern der Beleuchtungspflicht. Die Be-\nnur in der  schaffung, Aufstellung und Unterhaltung von Warn-\nRichtung   kreuzen obliegt den Bahnunternehmen.\ndes Pfeils\",\n(3a) Zur Absperrung und Kennzeichnung von Ar-'\nGelb: für Verkehrsteilnehmer                          beitsstellen sind die Bauunternehmer verpflichtet.\nin der vorher gesperrten Richtung:                    Ebenso obliegt ihnen die Bedienung der Zeichen zur\n,,Achtung\",   Leitung des Verkehrs bei halbseitigen Straßensper-\nin der vorher freien Richtung:                        rungen sowie die Kennzeichnung von gesperrten\n,, Anhalten\",     Straßen und Umleitungen. Ihre Maßnahmen bedür-\nfen der vorherigen Zustimmung der Straßenver-\nfür in der Kreuzung Befindliche:\nkehrsbehörden. Dieser Zustimmung bedarf es nicht,\n„Kreuzung frei\nsoweit die Straßenbaubehörden nach § 3 Abs. 4\nmachen\",\nSatz 2 und 3 Anordnungen getroffen haben.\nRot:                                         ,,Halt\",\n(4) Wo und welche Verkehrszeichen oder Ver-\nwenn Gelb gleichzeitig mit Rot erscheint,\nkehrseinrichtungen anzubringen sind, bestimmen\nzeigt es den nahen Wechsel der Farb-                  die Straßenverkehrsbehörden nach Anhörung der\nzeichen an,\nPolizei und der Straßenbaubehörden, in Zweifels-\ngelbes Blinklicht:                     ,, Vorsicht\".  fällen auch nach Anhörung Sachverständiger aus","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1~56                           329\nKreisen der Verkehrsteilnehmer. Wenn die Sicher-                d) die Schranken bewegt werden oder ge-\nheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße ge-                 schlossen sind oder\nfährdet wird, bestimmen die Straßenbaubehörden,                 e) die Sperrung des Straßenverkehrs auf dem\nwo und welche Warnzeichen anzubringen sind, so-                    Bahnübergang in anderer Weise kenntlich\nweit die Straßenverkehrsbehörden keine anderen                     gemacht ist.\nAnordnungen treffen. Bei Straßenbauarbeiten und         Werden an Bahnübergängen Blinklichter verwendet,\nzur Verhütung von außerordentlichen Schäden an           so bedeutet\nder Straße, die durch deren baulichen Zustand be-\nrotes Blinklicht: ,,Halt! Der Bahnübergang ist\ndingt sind, können die Straßenbaubehörden, vorbe-\nhaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrs-                  für den Straßenverkehr gesperrt\",\nbehörden, auch Geschwindigkeits- oder Gewichts-                 weißes Blinklicht: ,,Die Blinklichtanlage ist in\nbeschränkungen, Verkehrsverbote und Verkehrsum-                    Betrieb\".\nleitungen für Fahrzeuge anordnen.                           (5) in den Fällen des Absatzes 4 müssen Straßen-\nfahrzeuge und Tiere vor den Warnkreuzen oder, wo\n(5) Anordnungen über die Aufstellung des Warn-\nkreuzes (Anlage, Bilder 4c bis 4g) treffen für Uber-     solche nicht vorhanden sind, in angemessener Ent-\ngänge über Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs         fernung angehalten werden. Fußgänger müssen vor\nden Schranken, bei unbeschrankten Ubergängen vor\ndie Bahnunternehmen, für Ubergänge der sonstigen\nSchienenbahnen auf besonderem Bahnkörper die            den Warnkreuzen oder, wo solche nicht vorhanden\nStraßenverkehrsbehörden mit Zustimmung der be-           sind, in angemessener Entfernung haltmachen.\nteiligten obersten Landesbehörden.                          (6) Bei Annäherung an Bahnübergänge und bei\n(6) Soweit die Aufstellung oder Anbringung von        ihrer Benutzung ist in jedem Fall besondere Auf-\nVerkehrszeichen und -einrichtungen auf öffentlichen      merksamkeit anzuwenden; dies gilt vor allem für\nStraßen aus polizeilichen Rücksichten nicht zuge-        das Treiben von Viehherden.\nlassen werden kann oder technisch nicht möglich\n§4\nist, sind die Besitzer von Grundstücken und Bau-\nlichkeiten aller Art verpflichtet, das Anbringen oder                   Verkehrsbeschränkungen\nErrichten der erforderlichen Vorrichtungen zu dul-          (1) Die Straßenverkehrsbehörden können die\nden. Dem Betroffenen kann eine Entschädigung ge-         Benutzung bestimmter Straßen aus. Gründen der\nwährt werden, wenn ihm durch die Maßnahme ein            Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beschrän-\nSchaden erwachsen ist, den selbst zu tragen ihm          ken oder verbieten. Maßnahmen gleicher Art sind\nbilligerweise nicht zugemutet werden kann. Uber          in Bade- und heilklimatischen Kurorten, in Luft-\ndie Höhe der Entschädigung entscheidet die Straßen-      kurorten, in Erholungsorten von besonderer Be-\nverkehrsbehörde.                                         deutung, in Ortsteilen, die überwiegend der Er-\nholung der Bevölkerung dienen, und in der Nähe\n§ 3a                          von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie in\nVerhalten an Bahnübergängen                 unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb\ngeschlossener Ortschaften auch dann zulässig, wenn\n(1) Der in den Eisenbahn-Bau- und Betriebsord-        dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen\nnungen begründete Vorrang der Eisenbahnen des            durch den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (einschließ-\nöffentlichen Verkehrs wird durch Aufstellung von         lich der Fahrräder mit Hilfsmotor) verhütet werden\nWarnkreuzen (Anlage, Bilder 4c bis 4g) zur Geltung       können.\ngebracht.\n(2) Aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit\n(2) Fahrzeuge anderer Schienenbahnen haben den        des Verkehrs angeordnete Beschränkungen oder\nVorrang vor jedem anderen Verkehr nur, wenn              Verbote für Bundesfernstraßen - mit Ausnahme\n1. die Bahn an dem Ubergang auf besonderem       von Park- und Haltverboten - und Beschränkungen\nBahnkörper verlegt ist und                    der Geschwindigkeit unter 50 Kilometer je Stunde\n2. der Bahnübergang mit Warnkreuzen (An-         auf diesen Straßen bedürfen der Zustimmung der\nlage, Bilder 4c bis 4g) gekennzeichnet ist.   obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimm-\nten Stelle, Beschränkungen der Geschwindigkeit\n(3) Bei Kreuzungen von Eisenbahnen des öffent-\nunter 50 Kilometer auf sonstigen Straßen und die\nlichen Verkehrs und von anderen Schienenbahnen,\nAnordnungen zur Anbringung von Fußgängerüber-\ndie an dem Bahnübergang auf besonderem Bahn-\nwegen nach Bild 30c der Anlage auf allen Straßen\nkörper verlegt sind, mit Fußwegen oder Feldwegen\nbedürfen der Zustimmung der höheren Verwaltungs-\nbesteht der Vorrang der Schienenbahnen auch dann,\nbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.\nwenn Warnkreuze nicht aufgestellt sind.\n(3) Alle Anordnungen nach Absatz 1 _Satz 2 be-\n(4) Bahnübergänge, an denen der Vorrang nach          dürfen der Zustimmung der beteiligten obersten\nAbsatz 1, 2 oder 3 besteht, dürfen nicht überquert       Landesbehörden. Bei Sperrungen bestimmter Straßen\nwerden, wenn                                             ist auch die Zustimmung der Straßenbaubehörden\na) sich ein Schienenfahrzeug nähert,              und die Anhörung der Polizei erforderlich; sie dür-\nb) durch Blinklicht oder andere sichtbare oder    fen nur angeordnet werden, wenn eine zumutbare\nhörbare Zeichen vor einem sich nähernden      Umleitung vorhanden ist.\nSchienenfahrzeug gewarnt wird,                   (4) Die Anordnungen sind durch amtliche Ver-\nc) durch hörbare oder sichtbare Zeichen das       kehrszeichen oder amtliche Verkehrseinrichtungen\nSchließen der Schranken angekündigt wird,     zu treffen.","330                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 4a                           sein muß, daß das Fahrzeug einschließlich der Zug-\nVerkehrsverbot                       kraft und der Ladung den Vorschriften nicht ent-\nfür Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger             spricht. Falls unterwegs auftretende Mängel, welche\nan Sonn- und gesetzlichen Feiertagen             die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich be-\neinträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden\nAn Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen in        können, ist das Fahr-zeug auf dem kürzesten Wege\nder Zeit von O bis 22 Uhr zur Beförderung von Gü-        aus dem Verkehr zu ziehen.\ntern bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen\nGesamtgewicht von sieteneinhalb Tonnen und dar-             (2) Die Straßenverkehrsbehörde kann einem Fahr-\nüber sowie Anhänger hinter Lastkraftfahrzeugen           zeughalter für ein Fahrzeug oder für mehrere Fahr-\nauf öffen llichen Straßen nicht verkehren. Dieses        zeuge die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen,\nVerbot gilt nichl für Fahrten im Interzonenverkehr.      wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach\neiner Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften\nnicht möglich war. Das Fahrtenbuch muß für ein be-\n§5                            stimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt\neinen zuverlässigen Nachweis darüber erbringen,\nübermäßige Benutzung öffentlicher Straßen\nwer das Fahrzeug geführt hat; die erforderlichen\n(1) Der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde be-       Eintragungen sind unverzüglich nach Beendigung\ndürfen                                                   der Fahrt zu bewirken. Das Fahrtenbuch ist zustän-\n1. Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen   digen Beamten auf Verlangen auszuhändigen.\nmehr als verkehrsüblich in Anspruch ge-\n(3) Der Führer eines Fahrzeugs ist zur gehörigen\nnommen werden; das ist insbesondere der\nVorsicht in der Leitung und Bedienung verpflichtet.\nFall, wenn die Benutzung der Straßen für\nAuf oder neben dem Fahrzeug hat er seinen Platz\nden allgemeinen Verkehr wegen der Zahl\nso zu wählen, daß er ausreichende Sicht hat. Er darf\noder des Verhaltens der Teilnehmer oder\nneben sich Personen oder Gegenstände nur mitneh-\nder Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge\nmen, soweit sie ihn in der Leitung und Bedienung\neingeschränkt wird;\ndes Fahrzeugs nicht behindern.\n2. der Verkehr mit Fahrzeugen, deren Ge-\nsamtgewicht oder Abmessungen ungewöhn-           (4) Fahrzeuge dürfen nur geschoben werden,\nlich groß sind;                               wenn ihre Ladung dem Führer die Aussicht nach\nvorn frei läßt und wenn vom Hereinbrechen der\n3. der Betrieb von Lautsprechern, der sich\nDunkelheit an, oder wenn die Witterung Beleuch-\nauf öffentliche Straßen auswirkt.\ntung erfordert, die erforderliche Beleuchtung nicht\n(2) Vor Erteilung der Erlaubnis ist die Polizei zu    verdeckt wird.\nhören, ferner die Straßenbaubehörde, wenn geprüft\nwerden muß, ob zum Schutz der Straßen Bedingun-\ngen gestellt werden müssen.                                                        §8\n(3) Rennveranstaltungen mit Kraftwagen auf öf-                       Benutzung der Fahrbahn\nfentlichen Straßen sind verboten.                           (1) Der Führer eines Fahrzeugs hat, soweit nicht\nfür einzelne Fahrzeugarten besondere Straßen oder\nStraßenteile bestimmt sind, die Fahrbahn zu be-\n§6                            nutzen. Mit Krankenfahrstühlen, die von den In-\nMaßnahmen zur Hebung der Verkehrsdisziplin            sassen durch Muskelkraft fortbewegt werden oder\nnicht breiter als 1 Meter sind und keine höhere Ge-\nWer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf\nschwindigkeit als 10 Kilometer in der Stunde ent-\nVorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der            wickeln können, darf der Gehweg benutzt werden.\nvon ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem\nUnterricht über das Verhalten im Straßenverkehr             (2) Soweit nicht besondere Umstände entgegen-\nteilzunehmen.                                            stehen, haben Führer von Fahrzeugen auf der rech-\nten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren; sie dürfen\ndie linke Seite nur zum Uberholen benutzen. Führer\nlangsam fahrender Fahrzeuge haben stets die\nB.Fahrzeugverkehr                        äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten. Auf\nunübersichtlichen Strecken haben die Führer aller\n1. Fahrzeugverkehr im allgemeinen                 Fahrzeuge die äußerste rechte Seite der Fahrbahn\nzu benutzen. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten\n§7\nauch für Straßen, auf deren Fahrbahn der Verkehr\nFührung von Fahrzeugen                   in nur einer Richtung bestimmt ist (Einbahnstraßen).\n(1) Jedes Fahrzeug oder jeder Zug miteinander            (3) Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach\nverbundener Fahrzeuge muß einen zur selbständi-          rechts ein enger, nach links ein weiter Bogen aus-\ngen Leitung geeigneten Führer haben. Dieser hat          zuführen. Wer rechts einbiegen will, hat sein Fahr-\ndafür zu sorgen, daß sich das Fahrzeug (der Zug)         zeug vorher möglichst weit rechts, wer links ein-\neinschließlich der Zugkraft und der Ladung in vor-       biegen will, möglichst weit links bis zur Mitte, in\nschriftsmäßigem Zustand befindet. Der Halter eines       Einbahnstraßen über die Mitte der Fahrbahn hinaus\nFahrzeugs darf die Inbetriebnahme nicht anordnen         einzuordnen. vVer links einbiegen will, hat ihm ent-\noder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt         gegenkommende Fahrzeuge vorbeifahren zu lassen.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                       331\n(4) Auf Straßen mit zwei gleichartigen Fahr-                                  § 10\nbahnen haben Fahrzeuge die in ihrer Fahrtrichtung                    Ausweichen und Dberholen\nrechts liegende Fahrbahn zu benutzen. Die Fahr-\n(1) Es ist rechts auszuweichen und links zu über-\nbahnen gelten in der vorgeschriebenen Richtung als\nEinbahnstraßen.                                        holen. Fahrzeuge dürfen einander nur überholen,\nwenn die Geschwindigkeit des überholenden Fahr-\n(5) Auf Straßen mit drei oder mehr voneinander     zeugs wesentlich höher ist. Während des Uberholens\ngetrennten Fahrbahnen dürfen die mittleren Fahr-       dürfen Führer eingeholter Fahrzeuge ihre Fahr-\nbahnen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden.          geschwindigkeit nicht erhöhen. An unübersicht-\n(6) Schienenfahrzeugen, deren Verkehrsanlagen      lichen Straßenstellen ist das Uberholen verboten.\nin der Fahrbahn einer öffentlichen Straße liegen, ist, Diese Vorschriften gelten auch für Einbahnstraßen.\nsoweit möglich, Platz zu machen und ungehinderte           (2) Ist ein Ausweichen unmöglich, so hat der um-\nDurchfahrt zu gewähren.                                 zukehren, dem dies nach den Umständen am ehe-\n(7) Die Bundesautobahnen dürfen nur von Kraft-      sten zuzumuten ist.\nfahrzeugen (maschinell angetriebenen, nicht an             (3) Jeder für nur eine Verkehrsart bestimmte\nGleise gebundenen Landfahrzeugen) mit einer durch       \"¼{gg und jede unbefestigte Fahrbahn neben einer\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von        befestigten (Sommerweg) gelten beim Ausweich,en\nmehr als 40 Kilometern je Stunde benutzt werden;       und Uberholen als selbständige Straßen.\nauch beim Mitführen von Anhängern muß diese Ge-\n(4) Schienenfahrzeugen ist rechts auszuweichen;\nschwindigkeit eingehalten werden können. Zu- und\nsie sind rechts zu überholen. Wenn der Raum zwi-\nAbfahrt sind nur auf den dazu bestimmten An-\nschen Schienenfahrzeug und Fahrbahnrand dies\nschlußstellen zulässig. Das Wenden auf den Bun-\nnicht zuläßt, darf links ausgewichen und links über-\ndesautobahnen ist verboten. Die Bundesautobahnen\nholt werden. In Einbahnstraßen dürfen Schienen-\ndürfen nicht zur Erteilung von Fahrunterricht und\nfahrzeuge rechts oder links überholt werden.\nzur Abhaltung von Führerprüfungen benutzt\nwerden.\n§ 11\n(8) Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen auf den Bun-\ndesautobahnen nicht benutzt werden; auf Radwegen                 Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung\ndürfen sie nur benutzt werden, wenn sie mit mensch-                         und des Haltens\nlicher Tretkraft fortbewegt werden.                        (1) Wer seine Richtung ändern oder wer halten\nwill, hat dies anderen Verkehrsteilnehmern recht-\nzeitig und deutlich anzuzeigen; das gilt nicht für\n§ 9\nFußgänger auf Gehwegen. Das Anzeigen befreit\nFahrgeschwindigkeit                  nicht ·von der gebotenen Sorgfalt.\n(1) Der Fahrzeugführer hat die Fahrgeschwindig-         (2) Soweit für Kraftfahrzeuge und für Schienen-\nkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage      bahnen zum Anzeigen der Richtungsänderung und\nist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu        des Haltens die Anbringung mechanischer Einrich-\nleisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls recht-    tungen vorgeschrieben ist, haben die Fahrzeugfüh-\nzeitig anhalten kann. Das gilt besonders an unüber-     rer diese Einrichtungen zu benutzen. Bei vorüber-\nsichtlichen Stellen und an höhengleichen Bahnüber-      gehenden Störungen sind die Zeichen in anderer\ngängen.                                                 geeigneter Weise zu geben.\n(2) Wer in eine Vorfahrtstraße (§ 13) einbiegen\noder diese überqueren will, hat mäßige Geschwin-                                  § 12\ndigkeit einzuhalten.                                                          Warnzeichen\n(3) Wenn an Haltestellen von Schienenfahrzeu-           (1) Der F,ahrzeugführer hat gefährdete Verkehrs-\ngen die Fahrgäste auf der Fahrbahn ein- und aus-        teilnehmer durch Warnzeichen auf das Herannahen\nsteigen, darf nur in mäßiger Geschwindigkeit und        seines Fahrzeugs aufmerksam zu machen. Es ist\nnur in einem solchen Abstand vorbeigefahren wer-        verboten, Warnzeichen zu anderen Zwecken, ins-\nden, daß die Fahrgäste nicht gefährdet werden; nö-      besondere zum Zweck des eigenen rücksichtslosen\ntigenfalls hat der Fahrzeugführer anzuhalten.           Fahrens, und mehr als notwendig abzugeben.\n(4) Unbeschadet der Vorschriften in den Absät-          (2) Die Abgabe von Warnzeichen ist einzustellen,\nzen 1 bis 3 beträgt außerhalb der Bundesautobahnen      wenn Tiere dadurch unruhig werden.\ndie höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit für zur Be-\n(3) Als Warnzeichen sind Schallzeichen zu geben;\nförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeuge mit\nan deren Stelle können bei Dunkelheit Leucht-\neinem zulässigen Gesamtgewicht über 2500 Kilo-\nzeichen durch kurzes Aufblenden der Scheinwerfer\ngramm\ngegeben werden, wenn diese Zeichen deutlich wahr-\na) innerhalb geschlossener Ortschaften 40 Ki-  genommen und andere Verkehrsteilnehmer dadurch\nlometer je Stunde,                          nicht geblendet werden können.\nb) außerhalb geschlossener Ortschaften 60 Ki-\n(4) Die Absicht des Uberholens darf durch Warn-\nlometer je Stunde.\nzeichen kundgegeben werden, jedoch innerhalb ge-\n(5) Die Grenzen der geschlossenen Ortschaften       schlossener Ortschaften nur vom Hereinbrechen der\nim Sinne dieser Verordnung werden durch die Orts-       Dunkelheit an und nur durch Leuchtzeichen nach\ntafeln (Anlage, Bilder 37 und 38) bestimmt.             Absatz 3.","332                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 13                                 1. an den durch amtliche Verkehrszeichen\nVorfahrt                                  (Anlage, Bilder 22, 23 und 31) ausdrücklich\nverbotenen Stellen,\n(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die\n2. an engen und an unübersichtlichen Straßen-\nVorfahrt, wer von rechts kommt.\n;,                       stellen sowie in scharfen Straßenkrümmun-\n(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Vorfahrt                  gen,\nvor jedem anderen Verkehr, wer eine durch ein                 3. in einer geringeren Entfernung als je 10\namtliches Verkehrszeichen (Anlage, Bild 44 oder 52)              Meter vor und hinter Fußgängerüberwegen\nals Vorfahrtstraße gekennzeichnete Straße benutzt.               und Straßenkreuzungen oder -einmündun-\nDie Vorfahrt kann für jede Kreuzung und Einmün-                  gen, je 15 Meter vor und hinter den Halte-\ndung besonders geregelt werden.                                  stellenschildern der öffentlichen Verkehrs-\n(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist, wenn             mittel, ferner vor und hinter höhengleichen\nvom Grundsatz des Absatzes 1 abgewichen werden                   Bahnübergängen, wenn dadurch die Sicht\nsoll, an jeder Kreuzung und Einmündung die be-                   auf die Bahnstrecke und die Sicherungsein-\nvorrechtigte Straße durch Verkehrszeichen nach der               richtungen des Bahnübergangs behindert\nAnlage, Bild 44 oder 52, die nicht bevorrechtigte                wird; die Entfernung wird bei Straßenkreu-\nStraße durch Verkehrszeichen nach der Anlage,                    zungen und -einmündungen gerechnet von\nBild 30 oder 30 a zu kennzeichnen.                               der Ecke, an der die Fahrbahnkanten zu-\nsammentreffen,\n(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 hat\n4. an Verkehrsinseln,\nder Kreisverkehr die Vorfahrt, wenn an den Ein-\nmündungen das Verkehrszeichen Bild 27 b der An-               5. vor Grundstücksein- und -ausfahrten,\nlage aufgestellt ist. Straßenbahnen, die sich nicht           6. neben dem Mittelstreifen an Straßen mit\nin den Rundverkehr einordnen, sondern die Mittel-                zwei getrennten Fahrbahnen und auf den\ninsel überqueren, haben die Vorfahrt, wenn vor                   mittleren von drei oder mehr voneinander\ndem Straßenbahnübergang das Verkehrszeichen                      getrennten Fahrbahnen einer Straße,\nBild 30 der Anlage in Verbindung mit einem Zusatz-            7. soweit es sich nicht um Schienenfahrzeuge\nschild „Straßenbahn hat Vorfahrt\" angebracht ist;                handelt, innerhalb des Fahrraums der\ndas Wort „Straßenbahn\" kann auch durch das Sym-                  Schienenbahnen,\nbol eines Straßenbahnwagens ersetzt werden.                   8. auf Bundesautobahnen außerhalb der be-\n(5) An den Anschlußstellen der Bundesautobah-                 sonders bezeichneten Parkplätze.\nnen ist der durchgehende Verkehr bevorrechtigt.           (2) Außer dem für das Parken in den Straßen\nzugelassenen Raum sind öffentliche Parkplätze die\ndurch das amtliche Parkplatzschild (Anlage, Bild 32)\n§ 14                          von den Straßenverkehrsbehörden bezeichneten\nFahrzeuge in Kolonnen                   Flächen. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-\ngewicht von nicht mehr als 2500 Kilogramm dürfen\nWenn Lastfahrzeuge außerhalb geschlossener          auf besonders gekennzeichneten Strecken der Geh-\nOrtschaften in Kolonnen fahren, so dürfen diese        wege aufgestellt werden. Die Kennzeichnung ist\nKolonnen bei Lastkraftwagen nicht länger als 50        nur zulässig, wenn die Aufstellung wegen der ört-\nMeter, bei Lastfuhrwerken nicht länger als 25 Meter    lichen Verhältnisse zur Vermeidung einer Behin-\nsein. Zwischen solchen Kolonnen müssen minde-          derung des Verkehrs auf der Fahrbahn geboten ist,\nstens die gleichen Abstände gehalten werden.           der Gehweg nicht beschädigt wird und genügend\nPlatz für die Fußgänger bleibt; Sehachtdeckel und\nandere Einrichtungen, die den Zugang zu Wasser-,\n§ 15\nGas-, Elektrizitäts-, Fernmelde- und sonstigen An-\nHalten                         lagen vermitteln, dürfen nicht befahren werden.\n(1) Das Halten  von Fahrzeugen ist nur auf der         (3) An Stellen, an denen Parkuhren aufgestellt\nrechten Seite der   Straße in der Fahrtrichtung zu-    sind, ist das Parken nur für eine bestimmte, auf der\nlässig. Soweit auf  der rechten Seite Schienengleise   Parkuhr angezeigte Dauer und nur unter der Be-\nverlegt sind, darf links gehalten werden.              dingung gestattet, daß der Parkende die Parkuhr\nzur Dberwachung der Parkdauer in Tätigkeit setzt.\n(2) Auf Einbahnstraßen darf rechts und links ge-\nhalten werden.\n(3) Auf Bundesautobahnen darf außerhalb der                                   § 17\nbesonders bezeichneten Parkplätze nur auf den                           Ein- und Ausfahren\nüber 2 Meter breiten befestigten Randstreifen ge-\n(1) Beim Fahren von Fahrzeugen in ein Grund-\nhalten werden.\nstück oder aus einem Grundstück hat sich der Fahr-\nzeugführer so zu verhalten, daß eine Gefährdung\n§ 16\ndes Straßenverkehrs ausgeschlossen ist.\nParken\n(2) Die Anbringung von privaten Hinweiszeichen,\n(1) Das Parken (Aufstellen von Fahrzeugen, so-      durch die Grundstücksein- und -ausfahrten für Ver-\nweit es nicht nur zum Ein- oder Aussteigen und         kehrsteilnehmer auf der Straße kenntlich gemacht\nBe- oder Entladen geschieht) ist nicht zulässig        werden, ist unzulässig.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                         333\n§ 18                           fen nur außerhalb geschlossener Ortschaften be-\nLadegeschäft                      nutzt werden.\n(1) Auf der Straße dürfen Fahrzeuge nur beladen         (2) Warnvorrichtungen mit einer Folge verschie-\nund entladen werden, wenn dies ohne besondere            den hoher Töne dürfen nur im Rahmen des § 48\nErschwernis sonst nicht möglich ist.                    Abs. 3 verwendet werden.\n(2) Das Ladegeschäft auf der Straße muß ohne\nVerzögerung durchgeführt werden.                                                  § 22\nKennzeichen an Fahrzeugen\n§ 19                             Der Führer des Fahrzeugs hat die vorgeschrie-\nLadung der Fahrzeuge                    benen Kennzeichen stets gut lesbar zu halten.\n(1) Die Ladung eines Fahrzeugs muß so verstaut\nsein, daß sie Niemanden gefährdet oder schädigt                                   § 23\noder mehr, als unvermeidbar, behindert oder be-                       Beleuchtung von Fahrzeugen\nlästigt. Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs darf\n(1) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder\ndurch die Ladung nicht leiden; das gilt auch bei Be-\nwenn die Witterung es erfordert, sind die für Fahr-\nförderung von Personen für deren Unterbringung\nzeuge vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen\nund für ihr Verhalten während der Fahrt.\nin Betrieb zu setzen; dies gilt nicht für abgestellte\n(2) Die Breite der Ladung darf nicht mehr als       Fahrzeuge, wenn sie durch andere Lichtquellen aus-\n2,50 Meter betragen. Das seitliche Herausragen von      reichend beleuchtet sind.\neinzelnen Stangen und Pfählen, von waagerecht\n(2) Wenn es zur Sicherung des Verkehrs erfor-\nliegenden Platten und anderen schlecht erkennbaren\nderlich ist, müssen haltende oder liegengebliebene\nGegenständen ist unzulässig.\nFahrzeuge durch besondere Sicherungslampen, Fak-\n(3) Die Ladung darf nach vorn nicht über das zie-    keln oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen oder\nhende Fahrzeug hinausragen; sie darf nach hinten        durch rückstrahlende Warneinrichtungen auf aus-\nnur bei Beförderungen innerhalb der Nahzone (§ 2        reichende Entfernung kenntlich gemacht werden.\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober\n1952 -    Bundesgesetzbl. I S. 697) hinausragen. Ragt                            § 24\ndie Ladung nach hinten hinaus, so ist ihr äußerstes\nEnde durch mindestens eine hellrote, nicht unter                       Leuchten und Rückstrahler\n200 X 200 Millimeter große, durch eine Querstange            für nicht maschinell angetriebene Fahrzeuge\nauseinandergehaltene Fahne oder durch ein etwa               ausgenommen Fahrräder - und ihre Anhänger\ngleichgroßes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pen-       (1) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder\ndelnd aufgehängtes Schild, vom Hereinbrechen der        wenn die \\Vitterung es erfordert, müssen Fahr-\nDunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfor-        zeuge\ndert, durch mindestens eine rote Laterne kenntlich              a) nach vorn mindestens eine Leuchte mit\nzu machen. Fahnen, Schilder und Laternen dürfen                    weißem oder schwachgelbem Licht führen,\nnicht höher als 1550 Millimeter über der Fahrbahn                  die geeignet ist, bei in Bewegung b2find-\nangebracht werden. Ist dies an der Ladung selbst                   lichen Fahrzeugen und Zügen die Fahrbahn\nnicht möglich, so sind geeignete Vorkehrungen zur                  zu beleuchten und entgegenkommenden Ver-\nAnbringung in der vorgeschriebenen Höhe zu                         kehrsteilnehmern die seitliche Begrenzung\ntreffen.                                                           ausreichend erkennbar zu machen; die An-\n(4) Die Länge von Fahrzeug und Ladung zusam-                    bringung von Leuchten unter dem Fahr-\nmen darf 20 Meter, die Höhe 4 Meter nicht über-                    zeug ist nicht zulässig,\nschreiten.                                                      b) nach hinten mindestens eine Schlußleuchte\nmit rotem Licht führen, die nicht höher als\n(5) Die Vorschriften über die zulässige Breite und\n1550 Millimeter über der Fahrbahn ange-\nHöhe der Ladung gelten außerhalb der Bundesauto-\nbracht sein darf.\nbahnen nicht für land- und forstwirtschaftliche Er-\nzeugnisse.                                              Beim Mitführen von Anhängern ist der Zug wie\nein Fahrzeug zu beleuchten.\n§ 20\n(2) Die Leuchten    müssen möglichst weit links\nVerlassen des Fahrzeugs                  und dürfen nicht mehr als 400 Millimeter von der\n(1) Beim Verlassen des Fahrzeugs hat der Fahr-       breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt an-\nzeugführer die nötigen Maßnahmen zu treffen, um         gebracht sein. Werden jeweils zwei Leuchten ver-\nUnfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden.             wendet, so müssen sie gleichfarbiges und gleich-\nstarkes Licht zeigen, nicht mehr als 400 Millimeter\n(2) Für Fuhrwerke gilt besonders § 32, für Kraft-\nfahrzeuge § 35.                                         von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses\nentfernt und in gleicher Höhe angebracht sein. Die\n§ 21                          seitliche Begrenzung von Anhängern, die mehr als\n400 Millimeter über die Leuchten des vorderen\nSchaHzeichen an Fahrzeugen\nFahrzeugs hinausragen, muß durch mindestens eine\n(1) Vorrichtungen für Schallzeichen mit einer        Leuchte auf der linken Seite nach Absatz 1 Buch-\nLautstärke über 104 Phon (neuer Berechnung) dür-        stabe a kenntlich gemacht sein.","334                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(3) Bei lanclw irtschaft.lichen Fahrzeugen, die mit                            § 27\nHeu, Stroh oder anderen leicht brennbaren Gütern\nBenutzung der Radwege und Seitenstreifen\nbeladen sind, sowie bei Fdhrzeugen, die von Fuß-\ngängern rrriluc~hihrt werdc~n (Handwagen, I-jand-            (1) Radfahrer müssen vorhandene Radwege be-\nschlittc~n und dgl.), genügt eine Leuchte mit wei-        nutzen. Radwege dienen dem Verkehr in beiden\nßem odc!r schwc1chgellwm Licht, die auf der linken        Richtungen, wenn nur ein Radweg vorhanden ist\nSeite so angc:bracht oder von Hand so mitgeführt          und die Breite dieses Weges einen Verkehr in bei-\nwird, daß das Lichl entgegenkommenden und über-           den Richtungen zuläßt. Auf Straßen ohne Radwege\nhol<!nden Verkehrsteilnehmern gut sichtbar ist.           haben Radfahrer die äußerste rechte Seite der\nFahrbahn einzuhalten; beim Einbiegen nach links\n(4) Abgestellle Fahrzeuge sind, wenn sie nicht         haben sie sich rechtzeitig links einzuordnen.\ndurch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet\nsind, nach den Absätzen 1 und 2 zu beleuchten\"               (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen\nRadfahrer die neben der Fahrbahn liegenden Sei-\n(5) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit\ntenstreifen (Bankette) in der Fahrtrichtung benut-\nmindestens einem roten Rückstrahler ausgerüstet\nzen, wenn sie den Fußgängerverkehr nicht behin-\nsein; er muß möglichst weit links und darf nicht\ndern. Die in der Fahrtrichtung links liegenden\nmehr als 400 Millimeter von der breitesten Stelle\nSeitenstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ort-\ndes Fahrzeugumrisses und nicht höher als 600 Milli-\nschaften befahren werden, wenn rechts ein Seiten-\nmeter über der Fahrbahn angebracht sein. Rück-\nstrahler rnüssen in einer amtlich genehmigten Bau-        streifen fehlt und der Zustand der Fahrbahn deren\nart ausqeführt sein. Für die Bauartgenehmigung gilt       Benutzung erheblich erschwert.\n§ 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.                 (3) Biegen Radfahrer von Radwegen oder Seiten-\n(6) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht ver-       streifen auf die Fahrbahn ein, so haben sie beson-\ndeckt oder verschmutzt sein. Das Licht darf nicht         dere Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu nehmen.\nblenden.\n(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten                                §  28\nnicht für Rodelschlitten sowie für Kinderwagen und\nKinderschlitten, die ihrem Bestimmungszweck die-                    Hinter- und Nebeneinanderfahren\nnen.                                                         Radfahrer müssen grundsätzlich einzeln hinter-\neinander fahren. Sie können zu zweit nebeneinan-\n(8) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen\nder fahren, wenn der Verkehr hierdurch nicht ge-\nLeuchten sind auch bei Tage im betriebsfertigen Zu-\nfährdet oder behindert wird. Eine Behinderung\nstand mitzuführen, wenn zu erwarten ist, daß sich\ndas Fahrzeug bei Hereinbrechen der Dunkelheit             liegt insbesondere dann vor, wenn durch das Ne-\noder bei Verschlechterung der Sichtverhältnisse           beneinanderfahren zweier Radfahrer der schnellere\ndurch die Witterung noch im öffentlichen Verkehr          Verkehr am Vorbeifahren oder Uberholen gehindert\nbefinden wird.                                            wird. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen\nRadfahrer auf den Fahrbahnen der Bundesstraßen\nstets einzeln hintereinander fahren.\n2. Fahrzeugverkehr im besonderen\n§ 29\na) Radfahrer\nRadfahren in geschlossenen Verbänden\n§ 25                              Mehr als 15 Radfahrer unter einheitlicher Füh-\nBeleuchtung des Fahrrades                   rung in geschlossenen Verbänden dürfen zu zweit\nnebeneinander fahren und auch bei Vorhandensein\nVom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder\nvon Radwegen die Fahrbahn benutzen.\nwenn die Witterung Beleuchtung erfordert, dürfen\nFahrräder, an denen eine der nach § 67 der Stra-\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen\nBeleuchtungseinrichtungen versagt, nicht benutzt                                   § 30\nwerden; sie dürfen jedoch von Fußgängern mit-                   Mitnahme von Personen und Gegenständen\ngeführt werden.\n(1) Auf einsitzigen Fahrrädern dürfen Radfahrer\nPersonen nicht mitnehmen. Kinder unter sieben\n§ 26                          Jahren dürfen nur von Erwachsenen mitgenommen\nwerden; es muß für die Kinder eine geeignete Sitz-\nFührung von Fahrrädern\ngelegenheit vorhanden und gewährleistet sein, daß\n(1) Es ist verboten, beim Fahren die Lenkstange        ihre Füße nicht in die Speichen geraten; der Fahrer\nloszulassen oder die Füße von den Tretteilen zu           darf durch die Mitnahme nicht behindert werden.\nentfernen.\n(2) Radfahrer dürfen Gegenstände nur mitneh-\n(2) Das ständige Fahren neben einem anderen           men, falls diese ihre Bewegungsfreiheit nicht be-\nFahrzeug, insbesondere neben einer Straßenbahn            einträchtigen und Personen oder Sachen nicht ge-\nsowie das Anhängen an Fahrzeuge ist verboten:             fährden.","Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                          335\n§ 31                                                    § 34\nMitführen von Anhängern und Tieren             Personenbeförderung auf Lastkraftwagen, Kraft-\n(1) An zweirädrigen Frrhrrädern ist das Mitführen       rädern, Zugmaschinen und auf der Ladefläche\nvon Anhängern und Seitenwagen nur gestattet,                   von Anhängern hinter Kraftfahrzeugen\nwenn sie mit dem Fahrrad fest verbunden sind.             (1) Die Beförderung von Personen auf der Lade-\nfläche von Lastkraftwagen ist verboten.\n(2) Das Anbinden von Handwagen an Fahrrädern\nsowie das Führen von Handwagen und Tieren mit             (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht, wenn\nAusnahme von Hunden von fahrenden Fahrrädern          die Beförderung zur Begleitung der aufgeladenen\naus ist verboten.                                     Güter erforderlich ist oder zur gleichzeitigen oder\nnachfolgenden Vornahme von Arbeiten oder zur\nRückbeförderung von der Arbeitsstelle im Interesse\nb) Fuhrwerke                       desjenigen geschieht, zu dessen Gunsten das Fahr-\nzeug eingesetzt ist. In diesen Fällen bedarf jedoch\n§ 32                          die Beförderung von mehr als acht Personen der\n(1) Bespanntes Fuhrwerk darf der Fahrzeugführer    Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde. Die Erlaub-\nfür längere Zeit auf der Straße unbeaufsichtigt nur   nis kann einem Besitzer für bestimmte Fahrzeuge\nstehen lassen, wenn die Zugtiere abgesträngt und      und Führer allgemein, jedoch jeweils längstens für\nkurz angebunden sind; bei zweispännigen Fuhr-          ein Jahr, erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn\nwerken ist nur innen abzusträngen.                    die Bauart oder der Zustand des Fahrzeugs oder\nwenn die Persönlichkeit des Führers keine ausrei-\n(2) Unbespannte Fuhrwerke dürfen vom Herein-        chende Gewähr für die Sicherheit der zu Befördern-\nbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witte-       den bieten. Im Zweifelsfall kann die Straßenyer-\nrung Beleuchtung erfordert, nicht auf der Straße be-  kehrsbehörde die Beibringung eines Gutachtens\nlassen werden. Kann ausnahmsweise ihre Entfer-         eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den\nnung aus zwingenden Gründen nicht erfolgen, so         Kraftfahrzeugverkehr über die Bauart und den Zu-\nmuß die Deichsel abgenommen oder hochgeschlagen        stand des Fahrzeugs fordern. Erlaubnisscheine sind\nund gesichert werden. Für die Beleuchtung gelten      mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Beam-\ndie §§ 23 und 24.                                      ten auszuhändigen.\n(3) Das Stehen während der Fahrt ist verboten.\nWenn mehr als acht Personen auf der Ladefläche\nc) Kraftfahrzeuge\nvon Lastkraftwagen befördert werden, müssen fest\n§ 33                           eingebaute Sitze vorhanden sein. Die Zahl der be-\nförderten Personen darf nur so groß sein, daß ihr\nBenutzung der Beleuchtungseinrichtungen\nGewicht 60 Vom Hundert der Nutzlast des Last-\n(1) Führer von Kraftfahrzeugen haben die Schein-    kraftwagens nicht übersteigt. Dabei ist für jede Per-\nwerfer rechtzeitig abzub]enden, wenn die Sicher-       son 65 Kilogramm zu rechnen. Die Zahl _der zuge-\nheit des Verkehrs auf oder neben der Straße, ins-      lassenen Personen ist in dem Erlaubnisschein anzu-\nbesondere die Rücksicht auf entgegenkommende           geben. Im Wagen ist eine gut sichtbare Aufschrift\nVerkehrsteilnehmer, es erfordert. Diese Verpflich-     anzubringen, welche die zulässige Zahl der zu be-\ntung besteht gegenüber Fußgängern nur, soweit sie      fördernden Personen und das Verbot des Stehens,\nin geschlossenen Abteilungen marschieren. Beim         Hinauslehnens und Hinaushaltens von Gegenstän-\nHalten vor Bahnübergängen in Schienenhöhe ist          den während der Fahrt enthält.\nstets abzublenden.\n(4) Die Beförderung von Personen auf Kraft-\n(2) Als Standlicht können die seitlichen Begren-    rädern ohne besondere Sitzgelegenheit oder Zug-\nzungslampen verwandt werden. Wenn die Fahr-            maschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit und auf\nbahn durch andere Lichtquellen ausreichend be-         der Ladefläche von Anhängern hinter Kraftfahr-\nleuchtet ist, darf mit Standlicht gefahren werden.    zeugen ist verboten. Begleitpersonen auf Kraft-\n(3} Suchscheinwerfer dürfen nur vorübergehend       rädern und Kraftrollern müssen in gleicher Weise\nund nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt          wie der Fahrzeugführer auf dem Fahrzeug Platz\nwerden.                                                nehmen. Auf Anhängern ist, soweit sie für land-\nund forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,\n(4) Bei starkem Nebel oder Schneefall ist auch am   die Beförderung von Personen auf geeigneten Sitz-\nTag Abblendlicht einzuschalten.                        gelegenheiten gestattet; werden die Anhänger nicht\nfür land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwen-\n(5) Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel oder\ndet, so gelten Absätze 2 und 3 entsprechend.\nSchneefall und nur in Verbindung mit dem Ab-\nblendlicht eingeschaltet werden.                          (5) Aufgesattelte Anhänger sind hinsichtlich der\nPersonenbeförderung wie Lastkraftwagen zu be-\n(6) Die durch die Straßenverkehrs-Zulassungs-\nhandeln.\nOrdnung zugelassenen besonderen Scheinwerfer,\nBlink- und Schlußleuchten an Fahrzeugen des Stra-         (6) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen für die\nßenwinterdienstes der öffentlichen Verwaltungen        Dienstbereiche der Bundeswehr, der Deutschen Bun-\ndürfen nur während des Einsatzes im Straßen-           desbahn, der Deutschen Bundespost, des Bundes-\nwinterdienst verwendet werden.                         grenzschutzes und der Polizei deren Dienststellen","336                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nnach Bestimmung der Fachminister. Die Vorschriften         (5) Kinderwagen und Krankenfahrstühle dürfen\ndes Absatzes 2 Satz 2 bis 6 und des Absatzes 3          auf dem Gehweg geschoben werden; Gleiches gilt\nSatz 2 bis 6 gelten nicht für die Beförderung von       für Fahrräder und andere Fahrzeuge von nicht mehr\nAngehörigen des Technischen Hilfswerks.                 als 1 Meter Breite, wenn dadurch andere Fußgänger\n(7) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Be-      nicht behindert werden.\nförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember            (6) Fußgänger, die durch das Mitführen von Ge-\n1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1217) bleiben unberührt.     genständen den übrigen Fußgängerverkehr behin-\ndern, dürfen die Fahrbahn benutzen. Auf der Fahr-\n§ 35                           bahn von Einbahnstraßen dürfen Fußgänger nicht\nVerlassen des Kraftfahrzeugs               gegen die für den Fahrverkehr vorgeschriebene\nRichtung gehen, wenn sie in geschlossener Abtei-\nDer Führer eines Kraftfahrzeugs hat beim Ver-        lung marschieren oder Fahrräder oder andere Fahr-\nlassen des Fahrzeugs zur Verhinderung der unbe-         zeuge mitführen.\nfugten Benutzung die üblicherweise hierfür be-\nstimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksam-                                   § 37a\nkeit zu setzen.\nFußgängerüberwege mit Vorrang\n(1) Auf den Fußgängerüberwegen (Verkehrszei-\nd) Offentliche Verkehrsmittel                  chen nach der Anlage, Bild 30 c) hat jeder Fußgän-\n§ 36                           ger vor jedem Fahrzeug den Vorrang, wenn der\nFußgänger sich auf dem Fußgängerüberweg befin-\n(1) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel be-    det, bevor das Fahrzeug den Fußgängerüberweg\nnutzen wollen, haben diese auf den Gehwegen             erreicht hat.\noder einer Haltestelleninsel oder, soweit Gehwege\nund Haltestelleninsel nicht vorhanden, am äußer-           (2) Wird der Fußgängerüberweg durch eine Ver-\nsten Rand der Fahrbahn zu erwarten.                     kehrsinsel oder einen Fahrbahnteiler geteilt, so sind\ndie Teile des Fußgängerüberwegs als getrennte\n(2) Die Fahrgäste dürfen die öffentlichen Ver-      Uberwege zu behandeln.\nkehrsmittel nur an den dazu bestimmten Haltestel-\nlen betreten und verlassen. Das Auf- und Absprin-          (3) Kein Fußgänger darf sich auf dem Fußgänger-\ngen während der Fahrt und das Hinauslehnen ist          überweg länger aufhalten als zum Uberqueren des\nverboten.                                               Uberwegs in angemessener Eile erforderlich ist.\n(3) Es ist untersagt, aus den öffentlichen Ver-                                § 38\nkehrsmitteln Gegenstände zu werfen oder heraus-\nragen zu lassen.                                                       Marschierende Abteilungen\n(1) Geschlossen marschierende Abteilungen dür-\nfen auf Brücken keinen Tritt halten. Marschmusik\nC. Fußgängerverkehr                      ist auf Brücken untersagt. Längere Abteilungen\nmüssen in angemessenen Abständen Zwischen-\n§ 37\nräume zum Durchlassen des übrigen Straßenver-\nkehrs freilassen.\nVerhalten der Fußgänger\n(2) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder\n(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen.           wenn die Witterung es erfordert, muß an geschlos-\nAuf Straßen ohne Gehweg und ohne befestigten            senen Abteilungen nach vorn ihre seitliche Begren-\nSeitenstreifen dürfen die Fußgänger die Fahrbahn        zung und nach hinten ihr Ende durch Laternen (nach\nbenutzen. Dabei müssen sie außerhalb geschlosse-        vorn weiß oder schwachgelb, nach hinten rot) er-\nner Ortschaften auf der äußersten linken Straßen-       kennbar gemacht werden. Der linke und der rechte\nseite gehen; dies gilt nicht, wenn sie Fahrzeuge mit-   Flügelmann des ersten und des letzten Gliedes\nführen, in geschlossener Abteilung marschieren          müssen je eine Laterne tragen; die Kennzeichnung\noder durch andere Umstände am Linksgehen gehin-         kann auch durch voran oder hinterher marschie-\ndert werden. Das Betreten der Bundesautobahnen          rende Laternenträger erfolgen. Die Kenntlich-\nist verboten.                                           machung durch voranfahrende Fahrzeuge ist nur\n(2) Fahrbahnen und andere nicht für den Fuß-         zulässig, wenn das Nachfolgen einer geschlossenen\ngängerverkehr bestimmte Straßenteile sind auf dem       Abteilung Führern von entgegenkommenden Fahr-\nkürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung mit der nö-        zeugen erkennbar gemacht wird. Gliedert sich eine\ntigen Vorsicht und ohne Aufenthalt zu überschrei-       zu beleuchtende Abteilung in mehrere deutlich von-\nten. Straßenkreuzungen mit bezeichneten Ubergän-        einander geschiedene Einheiten, so ist jede in der\ngen sind auf diesen, andere nur rechtwinklig zu         angegebenen Weise kenntlich zu machen. Daneben\nden Fahrbahnen zu überschreiten.                        ist die zusätzliche Kenntlichmachung durch Rück-\nstrahler (nach vorn weiß oder schwachgelb, nach\n(3) Das Stehenbleiben an Straßenecken ist unter-     hinten rot) zulässig. Die Vorschriften dieses Ab-\nsagt, wenn der Verkehr dadurch behindert oder ge-       satzes gelten nicht, wenn geschlossene Abteilungen\nfährdet wird.                                           durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet\n(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten      sind.\nnicht für Straßen, die für den Fahrzeugverkehr ge-         (3) Schulklassen sollen die Gehwege benutzen.\nsperrt sind.                                            Bei Benutzung der Fahrbahn gelten sie als mar-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                         337\nschierende Abteilungen und sind vom Herein-                         F. Schutz des Verkehrs\nbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witte-\nrung es erfordert, nach Absatz 2 zu sichern.                                    § 41\nVerkehrshindernisse und Mitführen von Sensen,\nMähmessem und Mähbalken\nD. Reitverkehr                          (1) Es ist verboten, Gegenstände auf Straßen zu\n§ 39\nbringen oder liegen zu lassen, wenn dadurch der\nVerkehr gefährdet oder die Sicherheit oder Leich-\n(1) Reiter müssen vorhandene Reitwege benut-        tigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Der für\nzen.                                                   die Verkehrsstörung Verantwortliche hat diese Ge-\n(2) Ein Reiter darf nicht mehr als zwei Hand-       genstände unverzüglich zu entfernen und, wenn\npferde mitführen.                                     dies nicht möglich ist, sie ausreichend kenntlich zu\n(3) Für Reiter gelten die für den Fahrzeugverkehr   machen, vom Hereinbrechen der Dunkelheit an,\nim allgemeinen gegebenen Vorschriften entspre-         oder wenn die Witterung es erfordert, durch rotes\nchend. Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder      Licht; wird durch das Verkehrshindernis nicht die\nwenn die· Witterung es erfordert, richtet sich die     gesamte Breite der Straße gesperrt, kann gelbes\nSicherung nach § 38 Abs. 2, wenn in geschlossener     Licht verwendet werden.\nAbteilung geritten wird. Für Einzelreiter genügt          (2) Leitern zum Obstpflücken, die in die Fahr-\neine Leuchte mit weißem oder schwachgelbem Licht,      bahn hineinragen, sind durch eine rote Fahne von\ndie auf der linken Seite so mitgeführt wird, daß sie   mindestens 20 X 20 Zentimetern kenntlich zu machen.\nfür entgegenkommende und überholende Verkehrs-         Die Leitern sind vom Hereinbrechen der Dunkelheit\nteilnehmer gut sichtbar ist. Anstatt der Leuchte       an, oder wenn die Witterung es erfordert, zu ent-\nkönnen Gamaschen mit gelben Rückstrahlern ver-         fernen.\nwendet werden, diese sind an den Hinterfüßen des          (3) Das Mitführen ungeschützter Sensen und\nPferdes so zu befestigen, daß die Rückstrahler für     Mähmesser sowie von Mähbalken mit ungeschütz-\nden nachfolgenden Verkehr sichtbar werden.             ten Kämmen auf öffentlichen Straßen ist verboten.\n§ 41 a\nE. Treiben und Führen von Tieren                               Arbeiten auf der Fahrbahn\n§  40                            Fahrzeuge, die der Straßenunterhaltung, der Stra-\nßenreinigung, der Müllabfuhr oder sonstigen Ar-\n(1) Tiere müssen im Verkehr einen geeigneten        beiten im Straßenraum dienen, müssen mit einem\nFührer haben, der ausreichend auf sie einwirken        weiß-roten Warnanstrich gekennzeichnet sein. Per-\nkann. Zum Reiten und Ziehen auf öffentlichen Stra-     sonen, die bei der Unterhaltung und Beaufsichti-\nßen dürfen nur zur Verwendung im Verkehr geeig-        gung der Straße und der im Straßenraum vorhande-\nnete Tiere benutzt werden. Erweist sich ein Tier als   nen Anlagen tätig sind, müssen durch Warnklei-\nungeeignet, so hat die Straßenverkehrsbehörde          dung erkennbar sein. Dies gilt nicht dort, wo un-\nseine Verwendung zu untersagen oder von Bedin-         mittelbar vor und hinter Arbeitsstellen die Straße\ngungen abhängig zu machen.                             abgesperrt ist.\n(2) Beim Führen von Pferden und Treiben von                                  § 42\nVieh muß auf den übrigen Verkehr die notwendige                               Werbung\nRücksicht genommen werden.\n(1) Werbung und Propaganda durdi Bildwerk,\n(3) Vieh darf nur auf der Fahrbahn getrieben        Schrift, Lidit oder Ton sind verboten, soweit sie ge-\nwerden und muß von einer angemessenen Zahl ge-         eignet sind, außerhalb gesdilossener Ortsdiaften die\neigneter Treiber begleitet sein.                       Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer\n(4) Pferde dürfen nur gekoppelt geführt werden,     die Sidierheit des Verkehrs gefährdenden Weise\nfür je vier Pferde ist mindestens ein Begleiter zu     abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu\nstellen.                                               beeinträditigen.\n(5) Beim Treiben von Vieh müssen vom Herein-          (2) Das Anbieten gewerblidier Leistungen, von\nbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witte-        Waren und dergleichen auf den Straßen ist ver-\nrung es erfordert, Leuchten mit weißem oder            boten.\nschwachgelbem Licht am Anfang und solche mit              (3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 kann\nrotem Licht am Ende mitgeführt werden. Beim Füh-       die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Straßen,\nren von Vieh, eines Großtieres oder mehrerer Groß-     bestimmte Zeiten und bestimmte Zwecke zulassen\ntiere genügt eine Leuchte mit weißem oder schwach-     (z. B. Messen, Märkte). Gestattet ist das Ausrufen\ngelbem Licht, die auf der linken Seite so mitgeführt   von Zeitungen, Zeitschriften und Extrablättern,\nwird, daß sie für entgegenkommende und über-           wenn der Verkehr dadurdi nicht behindert oder\nholende Verkehrsteilnehmer gut sichtbar ist.           belästigt wird.\n§ 43\n(6) Die Straßenverkehrsbehörden können das\nTreiben von Vieh und das Führen von Großtieren                              Kinderspiele\nin den Fällen des § 4 Abs. 1 auch ohne Aufstellung        Auf der Fahrbahn sind Kinderspiele, wie Werfen\nvon Verkehrszeichen durch Verordnung beschrän-         und Schleudern von Bällen und anderen Gegen-\nken oder verbieten.                                    ständen, Seilspringen, Steigenlassen von Drachen,","338                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nKrcisd- und Rt~ifonlreiben, Fahren mit Rollern oder       gaben nicht die Vorschriften des § 37, soweit diese\nähnlichen Portbewegungsrnitleln sowie Spiele mit          die Benutzung der Fahrbahn durch Fußgänger be-\noder auf Fahrrüdern untersagt. Dies gilt nicht für        schränken. Für Schienenbahnen gelten nicht die\nStraßen, die für den Durchgangsverkehr gesperrt           Vorschriften des § 11 Abs. 1 über das Anzeigen des\nund auf d()m!n Kinderspiele zugelassen sind.              Haltens.\n(2) Die Straßenverkehrsbehörden können Aus-\n§ 44                          nahmen von den Vorschriften des § 4 a, des § 8\nAbs. 7 Satz 1, des § 19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und\nWint.ersport\nAbs. 4, des § 37 Abs. 1 Satz 3, des § 41 Abs. 1 und\nInnerhalb gPschlossener Ortschaften isl das sport-     von allen Verkehrsbeschränkungen und Verkehrs-\nmäßige Skilaufen und Rodeln auf öffentlichen Stra-        verboten, die sie nach § 4 erlassen haben, für be-\nßen verboten.                                             stimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte\nAntragsteller, von den Vorschriften des § 8 Abs. 5,\ndes § 43 und des § 44 für bestimmte Zeiten und\nStraßen genehmigen. Die zuständigen obersten Lan-\nG. Schlußbestimmungen                       desbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen\nkönnen von allen Vorschriften dieser Verordnung\n§ 45\nAusnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allge-\nGeltungsbereich.                    mein für bestimmte Antragsteller genehmigen, es\n(1) Diese Verordnung ist auf den gesamten Stra-        sei denn, daß sich die Auswirkungen der Ausnahme\nßenverkehr anzuwenden. Sie enthält zusammen mit           auf mehr als ein Land erstrecken und eine einheit-\nliche Entscheidung notwendig ist. Im übrigen ist der\nden Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung,           Bundesminister für Verkehr zuständig; allgemeine\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der           Ausnahmen bestimmt er durch Rechtsverordnung\nFassung vorn 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I     ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung\nS. 271) mit etwaigen späteren Änderungen,         der zuständigen obersten Landesbehörden.\nder Verordnung über internationalen Kraftfahr-\nzeugverkehr vom 12. November 1934 (Reichs-\n§ 47\ngesetz bl. I S. 1137),\nder Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr-                              Zuständigkeiten\nunternehmen im Personenverkehr vom 13. Fe-           (1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Ver-\nbruar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231),            ordnung sind die Straßenverkehrsbehörden; dies\nder Verordnung über den Bau und Betrieb der             sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Ver-\nStraßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Be-           waltungsbehörden oder die Behörden, denen durch\ntriebsordnung),                                  Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrs-\nden Bestimmungen über die Beförderung gefähr-          behörde zugewiesen werden. Die zuständigen ober-\nlicher Güter auf Straßen,                         sten Landesbehörden können in allen Fällen, in\nder Verordnung über die Uberwachung von ge-            denen nach dieser Verordnung die Straßenverkehrs-\nwerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden       behörden zuständig sind, diesen Behörden Weisun-\ngen erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen\nPersonenkraftwagen und Krafträdern vom\n4. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 186) und     selbst trdfen.\nden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten            (2) Ortlich zuständig ist die Behörde des Wohn-\nausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglie-     orts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts (bei\nder im Straßenverkehr                            juristischen Personen, Firmen oder Behörden des\ndie ausschließliche Regelung des Straßenverkehrs.         Sitzes oder der beteiligten Niederlassung oder\nDienststelle) des Antragstellers oder Betroffenen.\n(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Ge-         Die Verfügungen der örtlich zuständigen Behörde\nwerberechts; unberührt bleiben ferner die Vorschrif-      sind für das ganze Inland wirksam.\nten der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen über\n(2 a) Ortlich zuständig für die Erteilung der Er-\na) die bahnpolizeiliche Zuständigkeit,            laubnis für Großraum- und Schwerverkehr (§ 5)\nb) die technische und betriebliche Ausrüstung     ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk\nder Fahrzeuge,                                die Fahrt beginnt.\nc) die Führung von Schienenfahrzeugen,               (2 b) Die Erlaubnis für sportliche Veranstaltungen\nd) die Anbringung von Warnkreuzen.                auf den öffentlichen Straßen erteilen die Straßen-\nverkehrsbehörden für Veranstaltungen innerhalb\n§ 46                          ihres Verwaltungsbezirks, die höheren Verwal-\ntungsbehörden für Veranstaltungen, die über den\nAusnahmen                        Verwaltungsbezirk der Straßenverkehrsbehörden\n(1) Von den Vorschriften der §§ 8, 10 und 15          hinausgehen, die zuständigen obersten Landes-\nsind Fahrzeuge befreit, die der Straßenunterhaltung,       behörden oder von ihnen bestimmte Stellen für\nder Straßenreinigung, der Müllabfuhr oder älm-            Veranstaltungen, die sich über den Verwaltungs-\nlichen Zwecken dienen, sowci t die Erfüllung ihrer        bezirk mehrerer höherer Verwaltungsbehörden er-\nAufgaben es erfordert. Für Straßenkehrer und              strecken, und für Veranstaltungen von Rennen mit\nSchienenreiniger gelten bei Erfüllung ihrer Auf-          Krafträdern. Die Erlaubnis für Veranstaltungen, die","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                                       339\nsich über mehrere Länder erstrecken, erteilt die                      nutzt werden können und nach dem Kraft-\noberste Landesbehörde, in deren Bezirk der Schwer-                    fahrzeugschein als Krankenwagen aner-\npunkt der Veranstaltung liegt, im Einvernehmen                        kannt sind,\nmit den übrigen obersten Landesbehörden.                  dürfen sich im Straßenverkehr durch blaues Blink-\n(2 c) Ortlich zuständig für die Erteilung der Er-      licht und durch Warnvorrichtungen mit einer Folge\nlaubnis für den Betrieb von Lautsprechern, der sich       verschieden hoher Töne bemerkbar machen, wenn\na.uf öffentliche Straßen auswirkt, und für die            zur Abwehr oder Bekämpfung einer Gefahr für die\nStraße mehr als verkehrsüblich in Anspruch neh-           öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Ver-\nmende Werbung oder Propaganda ist die Straßen-            folgung flüchtiger Personen oder zur Rettung von\nverkehrsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die           Menschenleben oder bedeutenden Sachwerten höch-\nVeranstaltung stattfinden soll.                           ste Eile geboten ist. Auf diese Zeichen haben die\nFührer von Fahrzeugen, bei denen die Voraus-\n(3) Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrecht-            setzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, sofort freie\nerhaltung der Leichtigkeit und Sicherheit des Ver-        Bahn zu schaffen.\nkehrs jede Polizeibehörde und jeder Polizeibeamte\nan Stelle der örtlich und sachlich zuständigen\n§ 49\nStraßenverkehrsbehörde tätig werden und vor-\nläufige Maßnahmen treffen.                                                      Strafbestimmung\n(4) Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verord-              Wer Vorschriften dieser Verordnung oder zu\nnung ist die Behörde, die die Aufgaben des betei-         ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen vorsätz-\nligten Trägers der Straßenbaulast nach den gesetz-        lich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geld-\nlichen Bestimmungen wahrnimmt.                            strafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder\nmit Haft bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen\n§ 48                          Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.\nSonderrechte\n§ 50\n(1) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenz-\nschutz, die Feuerwehr, der Zollgrenzdienst und die               Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen\nZollfahndung sind von den Vorschriften dieser Ver-            (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 *)\nordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheit-        in Kraft.\nlicher -Aufgaben unter gebührender Berücksichti-\ngung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung drin-            (2) § 3 a sowie § 13 in der Fassung der Verord-\ngend geboten ist. Abweichungen von § 5 sind der           nung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nBundeswehr nur gestattet, soweit die Straßen durch        S. 1131) treten am 1. Oktober 1953 in Kraft.\nVereinbarungen mit den Straßenverkehrsbehörden                (3) Bis zur Aufstellung der durch Verordnung\nund den Trägern der Straßenbaulast für den Mili-          vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1131) in\ntärverkehr freigegeben worden sind.                       der Anlage Abschnitt A neu eingeführten Verkehrs-\n(2) Geschlossene Verbände der Bundeswehr, des          zeichen sind auch die Anordnungen zu befolgen,\nBundesgrenzschutzes und der Polizei, Leichenzüge          die auf Grund bisherigen Rechts durch andere Ver-\nund Prozessionen dürfen nur durch die Polizei und         kehrszeichen rechtsgültig kenntlich gemacht sind;\ndie in Absatz 3 genannten Fahrzeuge in ihrer Be-          diese Verkehrszeichen sind bis zum 31. März 1955\nwegung gehemmt werden.                                    durch die neu eingeführten zu ersetzen. Bis zur Auf-\nstellung der durch Verordnung vom 14. März 1956\n(3) Die Führer von                                      (Bundesgesetzbl. I S. 199) in der Anlage neu ein-\na) Kraftfahrzeugen, die dem Vollzugsdienst        geführten Verkehrszeichen sind auch die Anord-\nder Polizei, der Militärpolizei, des Bundes-  nungen zu befolgen, die auf Grund bisherigen\ngrenzschutzes, des Zollgrenzdienstes und      Rechts durch andere Verkehrszeichen rechtsgültig\nder Zollfahndung dienen, insbesondere von     kenntlich gemacht sind; diese Verkehrszeichen sind\nKommando-, Streifen-, Mannschaftstrans-       bis zum 31. März 1957 durch die neu eingeführten\nport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissions-      zu ersetzen. Zeitliche Beschränkungen der Gebote\nfahrzeugen,                                   oder Verbote, die durch weiße Aufschriften auf dem\nb) Lösch- und Sonderkraftfahrzeugen aller         roten Rand der Tafeln angegeben sind, gelten noch\nFeuerwehren und Kommandokraftfahrzeu-         bis zum 31. Dezember 1960.\ngen der Berufsfeuerwehren,                        (4) Bis zum 1. November 1956 dürfen an den in\nc) Einsatz- und Kommandokraftfahrzeugen           § 48 Abs. 3 genannten Fahrzeugen Kennscheinwer-\ndes Technischen Hilfswerks,                   t er mit blauem Dauerlicht verwendet werden. Bis\nd) Kraftfahrzeugen, die nach dem Kraftfahr-        zum 30. April 1958 dürfen zur Verkehrsregelung\nzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher   bei halbseitigen Straßensperrungen auch Licht-\nVerkehrsbetriebe anerkannt sind,               zeichen verwendet werden, die nur die Farbfolge\ne) ·Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Bauart zur     grün - rot - grün zeigen.\nBeförderung von kranken oder verletzten\n*) Dulum des Inkrafltretens der Verordnunq in der ursprünglichen\nPersonen geeignet sind, von jedermann be-         Fassung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179).","340                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil. I\nAnlage\nVerkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen\nGliederung\nA. Verkehrszeichen\nI. Aus,sehen und Bedeutung\na) Warnzeichen\nb) Gebots- und Verbotszeichen\nc) Hinweiszeichen\nII. Beschaffenheit\nlII. Aufstellung und Anbringung\nIV. Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen\nV. Verkehrsregelung bei halbseitigen Straßensper-\nrungen\nVI. Kennzeichnung von gesperrten Straßen und Um-\nleitungen\nB. Verkehrseinrichtungen\nC. Abbildungen von Verkehrszeichen\nA. Verkehrszeichen                                  5. beschrankter Bahnübergang (Bild 5),\n6. unbeschrankter Bahnübergang (Bild 6).\nI. Aussehen und Bedeutung\na) Warnzeichen                               (2) Ist ein Warnzeichen vor mehreren kurz auf-\neinanderfolgenden Kurven oder Querrinnen auf-\n(1) Zur Kennzeichnung gefährlicher Stellen dienen         gestellt und ist unter dem Zeichen eine rechteckige\nweiße Tafeln mit rotem Rand, auf denen durch                 weiße Tafel mit einer schwarzen Aufschrift ange-\nschwarze Zeichen die Art der Warnung angegeben               bracht, auf der eine Ziffer und ein hinter sie gesetz-\nist. Die Tafel hat die Form eines gleichseitigen Drei-       tes Zeichen für Kurven oder Querrinnen die Zah1\necks, das mit der Grundseite waagerecht und mit              dieser Gefahrpunkte angibt, so sind vor den einzel ·\nder Spitze nach oben aufgestellt ist. Die Warnungs-          nen Gefahrpunkten die Warnzeichen nicht wieder-\ntafeln bezeichnen:                                           holt              .\n1. allgemeine Gefahrstelle (Bild 1),\n(2a) Zwei unterbrochene Markierungslinien, die\n2. Querrinne (Bild 2),\nquer über die Fahrbahn gezogen werden (Bild 4b).\n2a. Schleudergefahr (Bild 2a).                        bedeuten Fußgängerüberwege. Die Markierungs-\n2b. gefährliches Gefälle (Bild 2b); die Länge linien bestehen aus weißen Quadraten mit einer\nder Gefällstrecke wird auf einer Zusatztafel      Kantenlänge und einem Abstand von je 50 Zenti-\ndurch das Wort „Länge\" und die Zahl der           metern. Der Abstand der Linien bestimmt sich nach\nMeter angegeben (z.B. ,,Länge 200 m\"),            den örtlichen Verhältnissen. Die in Fahrtrichtung\n2c. Engpaß (Bild 2c),                                 einander gegenüberliegenden Quadrate der beiden\n2d. bewegliche Brücke (Bild 2d),                      Markierungslinien können zu 50 Zentimeter breiten\n2e. Baustelle (Bild 2e),                              weißen Farbstreifen verbunden werden. Zur Ver-\ndeutlichung der Markierung können Nägel, vor\n2f. Kinder (Bild 2f) als Warnung und Hinweis\nallem weiß oder gelb rückstrahlende, zusätzlich\nauf Stellen, wo sich häufig Kinder aufhal-\nverwendet werden. Fußgängerüberwege, die nicht\nten (z. B. Schulen, Kindergärten, Spiel-\nan Straßenkreuzungen oder -einmündungen ange-\nplätze),\nbracht sind, werden durch das Warnzeichen nach\n2g. Wildwechsel (Bild 2g),                            Absatz 1 Nummer4a (Bild4a), das jeweils rechts neben\n2h. Tiere (Bild 2h),                                  der Fahrbahn kurz vor dem Oberweg aufgestellt\n3. Kurve (Bild 3),                                    wird, gekennzeichnet; mit diesem Warnzeichen\n4. Kreuzung (Bild 4),                                 darf gelbes Blinklicht nicht verbunden werden.\n4a. Fußgängerüberweg (Bild 4a) als Warnung .             (3) Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen, an\nund Hinweis auf eine Markierung nach denen die Schienenfahrzeuge Vorrang vor jedem\nBild 4b,                                          anderen Verkehr haben, sind rechts neben der Stra-\n4b. Markierung      eines     Fußgängerüberwegs ße (Fahrbahn) Warnkreuze (Bilder 4c bis 4g) aufge-\n(Bild 4b) mit der Bedeutung:                      stellt; als weitere Warnzeichen sind rechts und\nDen Fußgängern auf dem Oberweg haben              links neben der Straße (Fahrbahn) ·die dreieckigen\ndie Führer von Fahrzeugen mit Ausnahme            Warnzeichen (Bild 5 oder 6) und je drei Merktafeln\nvon Schienenfahrzeugen das Uberqueren             (Baken; Bilder 7 bis 10) aufgestellt Die dreieckigen\nder Fahrbahn in angemessener Weise zu             Warnzeichen sind auf den Baken angebracht, die\nermöglichen,                                      etwa 240 Meter von dem Bahnübergang entfernt","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                          341\nsind und drei schräge, rote Streifen auf weiß-em,      2. das Verbot einer Fahrtrichtung oder einer Ein-\nschwarz umrandetem Feld tragen. In einer Entfer-            fahrt:\nnung von etwa 160 Metern und etwa 80 Metern vor                eine rote Scheibe mit waagerechtem, weißem\ndem Bahnübergang stehen rechts und links von der               Streifen (Bild 12);\nStraße Baken mit zwei bzw. einem schrägen, roten\nStreifen auf weißem, schwarz umrandetem Feld. Die       3. das Verkehrsverbot für einzelne Verkehrsarten:\nschrägen Streifen bestehen aus rückstrahlendem,                schwarze Sinnbilder des Kraftwagens, des\nrotem Glas oder aus roten Reflexstoffen und stei               Lastkraftwagens - unter das Verkehrsverbot\ngen in einem Winkel von 30 Grad zur Waagerech-                 für Lastkraftwagen fallen auch Zugmaschinen\nten nach außen, von de1 Straße aus gesehen. Gleich-            (auch mit Anhängern) und Züge - , des Kraft-\nlaufend zu den Schrägstreifen sind die oberen Kan-             rades. oder des Fahrrades (Bilder 13 bis 16a),\nten der Baken, die nicht die dreieckigen Warnzei-              für andere Verkehrsarten und besondere\nchen tragen, abgeschrägt Müssen nach den ört-                  Verkehrsmittel (z.B. Pferdefuhrwerke, Last-\nlichen Verhältnissen die Baken in erheblich anderen            züge) das Verkehrszeichen Bild 11 mit einem\nAbständen als 240, 160 und 80 Metern von dem                   geeigneten Sinnbild; gilt das Verbot nur\nB·ahnübergang aufgestellt werden, so ist der Ab-               sonn- und feiertags, so sind die Sinnbilder\nstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in                 nur durch schwarze Umrißlinien dargestellt\nschwarzen Ziffern angegeben.                                   (Bilder 15 bis 16a);\n3a. das Gebot für Radfahrer, Verbot für alle ande-\nb) Gebots- und Verbotszeichen                         ren Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten Weg\n(1) Behördliche Gebote und Verbote sind durch            oder Straßenteil zu benutzen:\nScheiben oder Tafeln oder durch Markierungen auf               eine blaue Scheibe mit einem weißen Sinn-\nder Fahrbahn erlassen (Bilder 11 bis 31b). Bei Ver--           bild des Fahrrades (Bild 17);\nboten oder Geboten (z B. Parkverbot, Haltverbot.)\n3b. das Gebot für Reiter, Verbot für alle anderen\nfür längere Straßenstrecken können Anfang und\nVerkehrsteilnehmer, den bezeichneten       Weg\nEnde der St.recke durch recht.eckige, weiße Schilder\noder Straßenteil zu benutzen:\nmit schwarzem Rand von 200 Millimeter Höhe und\n400 Millimeter Länge mit der schwarzen Aufschrift.             eine blaue Scheibe mit einem weißen Sinn-\n„Anfang\" oder „Ende\" gekennzeichnet sein, die                  bild des Reiters (Bild 17a);\nunter den Verbotszeichen angebracht sind. Bei den       3c. das Gebot für Fußgänger, Verbot für alle ande-\nim Verlauf der Verbotsstrecke angebrachten Schil-            ren Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten Weg\ndern ist eine rechteckige, weiße Tafel von 200 Milli-        oder Straßenteil zu benutzen:\nmeter Höhe und 600 Millimeter Länge dicht unter                eine blaue Scheibe mit einem weißen Sinn-\ndem Verbotszeichen so befestigt, daß sie parallel              bild des Fußgängers (Bild 17b);\nzur Fahrtrichtung steht; auf dieser Tafel ist das Ver-\nbotszeichen nochmals abgebildet., rechts und links      3d. das Gebot für Kraftfahrzeuge, Verbot für alle\ndavon je ein schwarzer Pfeil, dessen Spitzen nach            anderen Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten\nbeiden Seiten weisen. Anfang und Ende der Park-              Weg oder Straßenteil zu benutzen:\noder Haltverbot.sstrecke können auch durch Pfeile              eine blaue Scheibe mit einem weißen Sinn-\nim Mittelfeld der Scheiben angezeigt sein. Anfang              bild des Kraftwagens (Bild 17c);\nund Ende der durch Verkehrszeichen gekennzeich·         4.   ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge, deren Ge-\nneten Parkverbotsstrecken sind nicht durch Zusatz-\nsamtgewicht (tatsächlich vorhandenes Gewicht\ntafeln oder Pfeile kenntlich zu machen, wenn sich\ndes einzelnen Fahrzeugs; bei Sattelkraftfahr-\nan die durch Verkehrszeichen gekennzeichneten\nzeugen gilt die Beschränkung je für die Sattel-\nVerbotsstrecken Straßenstellen anschließen, auf de-\nzugmaschine einschließlich der tatsächlich vor-\nnen das Parken· auf Grund der Bestimmungen des\nhandenen Sattellast und für die tatsächlich vor-\n§ 16 allgemein verboten ist.\nhandene Achslast des Sattelanhängers) eine\n(2) Allgemeine Ergänzungen oder Beschränkun-             bestimmte Grenze überschreitet:\ngen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Aus-               die Zahl, die die Gewichtsgrenze in Tonnen\nnahmen von den Geboten oder Verboten sind auf\nangibt, auf der Scheibe zu Buchstabe b Num-\neiner rechteckigen weißen Zusatztafel mit schwar-\nmer 1 (Bild 18);\nzem Rand dicht unter dem Verkehrszeichen ange-\ngeben. Verkehrsgebote oder Verkehrsverbote kön-          4a. ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge, deren Achs-\nnen, jedoch nicht mehr als zwei, auf einer Scheibe           last (tatsächlich vorhandene Achslast) eine be-\nvereinigt sein; in diesem Fall ist das eine Gebot            stimmte Grenze überschreitet:\noder Verbot von dem anderen durch einen roten                   die Zahl, die die Grenze der     Achslast in\nbzw. weißen Streifen getrennt; richten sich die Ver-           Tonnen angibt, mit einem Pfeil,  der auf das\nkehrsgebote oder Verkehrsverbote an nicht.moto-                 Sinnbild einer Achse weist, auf  der Scheibe\nrisierte Verkehrsteilnehmer, dürfen mehr als zwei              zu Buchstabe b Nummer 1 (Bild    18a);\nGebote oder Verbote auf einer Scheibe vereinigt          5. ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge, deren Breite\nsein. Die Tafeln und Markierungen bezeichnen:                oder Höhe einschließlich Ladung eine bestimmte\n1. Das Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art:             Grenze überschreitet:\neine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld             die Zahl, welche die Breite oder Höhe in\n(Bild 11);                                             Metern angibt, zwischen zwei schwarzen","342                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil. I\nKeilspitzen rechts und links bzw. oben und              (Bild 30a). Dieses Verkehrszeichen bedeutet\nunten auf der Scheibe zu Buchstabe b Num-               ein unbedingtes Haltgebot. Es soll dazu\nmer 1 (Bilder 19 und 20);                              zwingen, die Verkehrslage in Ruhe zu beur-\nteilen. Es muß dort gehalten werden, wo die\n6.   ein Verbot von Geschwindigkeiten über einer               Vorfahrtstraße zu übersehen ist;\nbestimmten Grenze:\ndie Zahl, die diese Crenze in Kilometern je     12. einen Droschkenplatz (Haltplatz für Droschken,\nStunde ausdrückt, auf der Scheibe zu Buch-           Parkverbot für alle übrigen Fahrzeuge):\nstabe b Nummer 1 (Bild 21);                              ein blaues Rechteck, das in der Mitte die\nScheibe „Parkverbot\" zeigt; über der Scheibe\n6a. das Zeichen       „Ende der  Geschwindigkeitsbe-\nist in weißer Schrift die Bezeichnung „Drosch-\nschränlwng\":\nkenplatz\", unter der Scheibe die vorgesehene\nweiße Scheibe mit schwarzem schrägen Quer-              Anzahl der Droschken angegeben; zeitliche\nbalken (Bild 21 a);                                     Beschränkungen des Parkverbots sind in\nweißer Schrift auf dem roten Rand der Scheibe\n6b. das Uberholverbot für Kraftfahrzeuge unter-\nbezeichnet (Bild 31);\neinander:\neine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld,      13. das Gebot: ,,Hier halten!\":\ndie auf der rechten Hälfte das schwarze und             eine weiße nicht unterbrochene Linie quer\nauf der linken Hälfte das rote Sinnbild der             über die Fahrbahn (Bild 30b). Die Haltlinie\nRückseite eines Kraftwagens zeigt (Bild 21 b).          hat eine Breite von 50 Zentimetern; sie kann\nDieses Verkehrszeichen bedeutet, daß Kraft~             auch durch eine Nagelreihe dargestellt wer-\nfahrzeuge andere Kraftfahrzeuge mit mehr                den, bei der die Nägel einen gleichmäßigen\nals zwei Rädern (auch Krafträder mit Bei-               Abstand von nicht mehr als 25 Zentimetern\nwagen) nicht überholen dürfen;                          haben; sie können weiß rückstrahlende Wir-\n7. das     Haltverbot (nicht Parkverbot, sondern               kung haben. Die weiße Haltlinie zeigt die\nVerbot jedes Haltens auch nur für kurze Zeit              Stelle an, wo der Verkehr halten muß, wenn\nzu einem Verkehrszweck):                                  durch eine allgemeine Verkehrsregelung nach\n§ 2 „Halt\" geboten wird;\neine Scheibe mit blauem, rundem Mittelfeld\nund rotem Querstreifen von rechts unten         13a. Fußgängerüberwege mit Vorrang:\nnach links oben (Bild 22);\nauf die Fahrbahn im Abstand von je 50 Zen-\n8. das Parkverbot (Verbot des Aufstellens von                  timetern in Längsrichtung gezogene weiße\nFahrzeugen, soweit es nicht nur zum Ein- oder             Streifen von je 50 Zentimetern Breite und\nAussteigen und Be- oder Entladen geschieht):              mindestens 1,5 Metern Länge; jeweils in\nFahrtrichtung gesehen sind rechts unmittel~\neine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld,\nbar vor den Markierungen Kugellampen für\ndas den Buchstaben „P\" in schwarzer Farbe\nhellgelbes Blinklicht mit einem Durchmesser\nträgt und von rechts unten nach links oben\nvon 30 Zentimetern auf runden Pfosten mit\ndurch einen roten Querstreifen durchstrichen\nist (Bild 23);                                          einer Höhe von 2, 1 Metern und einer Stärke\nvon 7,6 Zentimetern angebracht. Die Pfosten\n9. die vorgeschriebene Vorbeifahrt:                            haben abwechselnd schwarze und weiße Strei-\nrunde, blaue Scheiben mit weißen Pfeilen                fen in einer Breite von etwa 30 Zentimetern\n(Bilder 24 und 24 a);                                   (Bild 30 c). Wird der Fußgängerüberweg durch\neine Verkehrsinsel oder durch einen Fahr-\n9a. die vorgeschriebene Fahrtrichtung:                         bahnteiler unterbrochen, so sind auch hier\nrunde, blaue Scheiben mit weißen Pfeilen                Blinkleuchten angebracht; ihre Pfosten sind\n(Bilder 24b bis 27b) oder -      in Einbahn-            3 Meter hoch;\nstraßen immer - ein pfeilförmiges, rotgerän-\n14. die Begrenzung der Fahrbahn:\ndertes, weißes Schild (Bild 28);\na. eine weiße nicht unterbrochene Linie auf der\n10. das Gebot des Anhaltens an einer Zollstelle:                Fahrbahn (Bild 31a). Die Linie hat eine Breite\neine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld,             von 10 bis 15 Zentimetern; sie kann auch\ndas einen waagerechten, schwarzen Streifen              durch eine Nagelreihe dargestellt werden,\nträgt; über dem Streifen ist an deutschen               bei der wenigstens drei Nägel auf den lau-\nZollstellen das Wort „Zoll\" in schwarzer                fenden Meter anzubringen sind; diese kön-\nSchrift angebracht (Bild 29);                           nen weiß rückstrahlende Wirkung haben. Dje\nweiße nicht unterbrochene Linie darf weder\n11. das Gebot: ,, Vorfahrt achten!\":                            überfahren noch mit den Rädern berührt\nein auf der Spitze stehendes, gleichseitiges            werden, außer wenn dies am Straßenrand\nDreieck (Bild 30);                                      zum Zweck des Haltens oder des Parkens an\nerlaubter Stelle auf der vorschriftsmäßigen\n11 a. das Gebot: ,,Halt! Vorfahrt achten!\":                     Fahrbahnseite geschieht;\nein auf der Spitze stehendes, gleichseitiges         b. eine weiße nicht unterbrochene Linie auf der\nDreieck mit rotem Rand, das im blauen Mit-              Fahrbahn neben einer weißen unterbroche-\ntelfeld die weiße Aufschrift „Halt\" trägt               nen Linie (Bild 31 b); sie darf nur von der","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                         343\nSeite überfahren oder mit den Rädern be-             20 Meter sein; der Strich hat eine Breite von\nrührt werden, auf der die unterbrochene              10 bis 15 Zentimetern. Jeder Strich kann auch\nLinie angebracht ist.                                durch eine Gruppe von Nägeln dargestellt\nwerden, bei der jede Gruppe mindestens aus\nsechs Nägeln besteht und bei der auf den\nc) Hinweiszeichen                            laufenden Meter wenigstens drei Nägel an-\nAls Hinweiszeichen werden rechteckige Tafeln               zubringen sind; die Nägel können weiß rück-\noder Markierungen auf der Fahrbahn verwendet.                strahlende Wirkung haben. Die unterbrochene\nDie Tafeln und Markierungen bezeichnen:                      Linie ist eine Leitlinie; sie darf überfahren\nl. Parkplätze:                                               werden, wenn es ohne Gefährdung des Ver-\nkehrs geschehen kann;\neine blaue Tafel mit weißem „P\"; Beschrän-\nkungen der Parkerlaubnis (z. B. auf eine be-      4b. weiße Pfeile auf der Fahrbahn (Bild 36b).\nstimmte Dauer oder auf bestimmte Fahrzeug-\narten) können durch Aufschrift auf einer                Weiße Pfeile auf der Fahrbahn dienen zur An-\nweißen Zusatztafel mit schwarzem Rand an-              kündigung oder Kennzeichnung von Fahr-\ngeordnet werden; Kennzeichnung von Park-               spuren, die für links abbiegenden, rechts ab-\nplätzen für längere Straßenstrecken wie zu              biegenden oder geradeaus fahrenden Verkehr\nA I b; die Aufstellung der Fahrzeuge ,kann              bestimmt sind;\ndurch weiße Markierung festgelegt werden;\ndiese Anordnungen sind ebenso zu befolgen         5. Ortstafeln:\nwie die Gebote und Verbote nach AI b;                   rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand\nund schwarzer Aufschrift; auf der Vorderseite\n2. Hinweise auf die nötige Vorsicht (Vorsicht-               Name des Orts (auch Ortsteils) und der zu-\nzeichen) wegen Gefahren durch den Verkehr                ständigen Verwaltungsbezirke, auf der Rück-\n(nicht für den Verkehr wie bei Warnungstafeln):            seite, dem Ortsinnern zugekehrt, bei Bundes-\ngleichseitiges, weißes Dreieck auf einem blauen         straßen die Bundesstraßennummer und der\nRechteck (Bild 33); in weißer Schrift kann der         Name des nächsten verkehrswichtigen Orts\nGrund der Mahnung zur Vorsicht unter dem                (Nahziel) an der Straße, der sich unabhängig\nDreieck bezeichnet sein, das in diesem Fall             von Zuständigkeitsgrenzen bis zur Erreichung\nan den oberen Rand der Tafel herangerückt               dieses Orts auf allen weiteren Ortstafeln\nist;                                                    wiederholt, bei anderen befestigten Straßen\nden Namen des nächsten Orts an der Straße.\n3. HWsposten, die von einer amtlich anerkannten               Bei allen Ortsangaben ist die Entfernung bis\nVereinigung (z.B. dem Roten Kreuz) eingerichtet           zur Ortsmitte anzugeben (Bilder 37 und 38).\nsind:                                                     Als Verwaltungsbezirk ist gegebenenfalls auch\nSinnbild (z. B. Rotes Kreuz) im weißen Mittel-          der Zollgrenzbezirk anzugeben; die Angabe\nfeld eines blauen Rechtecks (Bild 34). Zur             der zuständigen höheren Verwaltungsbezirke\nleichteren Auffindung des Hilfspostens kann             kann unterbleiben, wo sie nicht zur Vermei-\ndas Zeichen mit einem weißen Pfeil versehen             dung einer Verwechslung nötig ist; die An-\nsein oder nähere Angaben in weißer Schrift              gabe der Verwaltungsbezirke hat zu unter-\nenthalten;                                             bleiben, wo der Name des Orts und des Ver-\nwaltungsbezirks (z.B. eines Stadtkreises)\n3a. Hinweis auf eine in der Nähe liegende Werk-               gleich lauten. Zur Vermeidung von Verwechs-\nstätte für Fahrzeuge (Pannenhilfe), eine Fern-            lungen mit anderen Orten gleichen oder gleich-\nsprechstelle oder eine Tankstelle:                        klingenden Namens können (entsprechend den\nSinnbild eines Schraubenschlüssels eines Tele-          Ortsbezeichnungen der Deutschen Bundespost)\nfonhörers oder einer Zapfsäule 'im weißen              eingeklammerte Fluß- oder Gebirgsnamen\nMittelfeld eines blauen Rechtecks (Bilder               oder andere landschaftliche Bezeichnungen\n34a, 34b und 34c); Nummer 3 letzter Satz gilt          zugesetzt werden, z.B. Landsberg (Lech), Vil-\nentsprechend;                                          lingen (Schwarzwald), Mühlhausen (Thürin-\ngen). Zusätze zu den Ortsnamen aus Werbe-\n4. Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen,          gründen sind unzulässig;\nsind zum Hinweis darauf, daß in ihrem Licht-\n6. Wegweiser:\nkreis Fahrzeuge nicht ohne Eigenbeleuchtung\nüber Nacht aufgestellt werden dürfen, inner-            rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand\nhalb geschlossener Ortschaften durch einen              und schwarzer Aufschrift, die an der Schmal-\nroten Streifen mit weißer Einfassung gekenn-           seite, die sich der gewiesenen Richtung zu-\nzeichnet (Bilder 35 und 36);                           kehrt, zu einem Winkel von 60 Grad zuge-\nspitzt sind (Bilder 41 und 42). Bei Wegen, die\n4a. eine weiße unterbrochene Linie auf der Fahrbahn           für Kraftfahrzeuge ungeeignet sind, fällt der\n(Bild 36a).                                               schwarze Rand auf der Wegweisertaf el fort\nAußerhalb der Bundesautobahnen muß die                  (Bild 43). Die Aufschrift gibt an:\nUnterbrechung mindestens so lang sein wie               a) bei Bundesstraßen den Namen eines all-\nder Strich; die Summe der Länge eines Strichs               gemein bekannten Orts, aus dem der Ver-\nund einer Unterbrechung darf nicht größer als               lauf der Straße hervorgeht (Fernziel), und","344                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil. I\nden Namen des nächsten verkehrswichtigen       7. Vorwegweiser:\nOrts an der Straße (Nahziel). Fernziel                 rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand,\nund Nahziel müssen sich auf allen weite-               auf denen die Straßen durch starke, schwarze\nren Wf~gweisern bis zum Erreichen der an-              Striche mit Pfeilspitzen dargestellt sind; über\ngegebenen Orte wiederholen. Die Nahziele               der Pfeilspitze oder längs des schwarzen\nmüssen ferner mit den Ortsangaben auf                  Strichs ist in schwarzer Schrift der Name des\nder Rückseite etwaiger Ortstafeln überein-            Orts, zu dem die Straße führt (Fernziel), und\nstimmen. In der Regel sollen nur Orte ge-              an den Strichen, die Bundesstraßen bezeich-\nwählt werden, deren Namen in dem amt-                  nen, die Bundesstraßennummer anzugeben\nlichen Kartenwerk „ Ubersichtskarte von                (Bilder 46 bis 51). Zusätze zu Ortsnamen aus\nMitteleuropa 1 : 300 000\" in stehender                Werbungsgründen sind unzulässig. Schrift und\nrömischer Schrift bezeichnet sind;\nFarbe richten sich nach den Bestimmungen\nb) bei anderen befestigten Straßen als Fern-              unter II Abs. 2 und 3; die starken, schwarzen\nziel den nächsten verkehrswichtigen Ort               Striche zur Darstellung der Straßen sollen\nund als Nahziel den nächsten Ort an der                 100 Millimete1 für Bundesstraßen, 50 Milli-\nStraße;                                                meter für andere Straßen breit sein. Bei Bun-\nc) bei Wegen, die für Kraftfahrzeuge unge-                desstraßen, die wegen ihrer besonderen ört-\neignet sind, nur den Namen des nächsten                lichen oder landwirtschaftlichen Eigenart im\nOrts.                                                  ganzen Straßenverlauf oder auf Teilstrecken\nneben der Bezifferung im Straßennetz Eigen-\nIm Fall zu c kann, sonst muß die Angabe der               namen führen (z. B. Bergstraße, W-einstraße,\nEntfernung in vollen Kilometern bis zur Mitte             Ruhrschnellwe'g), kann dieser Eigenname oder\ndes genannten Orts angegeben sein; an Stelle              eine abgekürzte Bezeichnung für denselben\neines größeren Orts kann der Name eines                    auf die Wegweiser und Vorwegweiser auf-\nräumlich selbständigen Ortsteils genannt wer-             genommen werden.\nden. Bei der Beschriftung ist zur Vermeidung\nvon Mißverständnissen das Wort „über\" vor         7a. Vorwegweiser für Lastkraftwagenverkehr:\ndem Namen eines Orts, der an der Straße                    rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand,\nzu dem vom Wegweiser an erster Stelle ange-               schwarzem Sinnbild des Lastkraftwagens und\ngebenen Ort liegt, nur zu gebrauchen, wenn                 schwarzem Pfeil, der die Richtung der Straße\nhinter beiden Namen keine Entfernungsanga-                 für Lastkraftwagenverkehr anzeigt (Bilder 51a\nben folgen. Bei Entfernungsangaben auf Weg-               und 51b).\nweisern ist die Zahl, welche die Entfernung in\nKilometern angibt, von der dahinterstehenden                           II. Beschaffenheit\nAbkürzung „km\" durch Vergrößerung des                  (1) Formen und Maße der Verkehrszeichen müs-\nZwischenraums zwischen Zahlen und Buch-            sen den Mustern (Abschnitt C) entsprechen. Von\nstaben und durch Verkleinerung der Buchsta-        mehreren angegebenen Maßen können die kleine-\nben gegenüber den Zahlen deutlich zu trennen.      ren innerhalb geschlossener Ortschaften verwendet\nBei Bundesstraßen kann die Nummer auch auf         werden. In Ausnahmefällen können Ubergrößen\ndem der Spitze abgekehrten Ende der Weg-           verwendet werden, wenn dies an wichtigen Straßen-\nweisertafel, durch einen senkrechten, schwar-      punkten zur besseren Sichtbarkeit aus größerer Ent-\nzen Strich von den übrigen Angaben getrennt,       fernung zweckmäßig ist. Im übrigen sind kleine\nstehen (Bild 41). Mehrere Wegweiser über-          Abweichungen von den Maßen, die keine auffällige\neinander sollen mit 50 Millimeter Abstand an-      Veränderung des Schildes bewirken, bei allen\ngebracht werden. Für Bundesstraßen ist dabei       Verkehrszeichen aus besonderen Gründen zulässig.\ndie Nummer stets auf der zugehörigen Weg-          Verkehrszeichen, bei denen lediglich die Abmes-\nweisertafel angegeben. Nummern von Bundes-         sung und die Farbe des Randes nicht mehr den gel-\nstraßen (Bild 44) können auch ohne Verbin-         tenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterver-\ndung mit einer Ortsbezeichnung angebracht          wendet werden.\nwerden.\n(2) Schrift auf Verkehrszeichen ist nach den Nor-\n6a. Wegweiser zur Bundesautobahn:                       men des Deutschen Normenausschusses als gerade\nBlockschrift auszuführen. Maßgebend ist das Norm-\nrechteckige, blaue Tafeln mit weißem Rand          blatt DIN Vornorm 1451. Bei der genormten Schrift\nund der weißen Aufschrift: ,,Autobahn\" - ge-       beträgt die Höhe der kleinen Buchstaben 5h, die\ngebenenfalls mit Angabe eines Fernziels - ,        Strichstärke 1h der Höhe der großen Buchstaben.\ndie an der Schmalseite, die sich der gewiese-      Zahlen haben die Höhe der großen Buchstaben.\nnen Richtung zukehrt, zu einem Winkel von          Die großen Buchstaben sollen nicht unter 50 Milli-·\n60 Grad zugespitzt sind (Bild 45).                 meter hoch sein; entsprechend sind dann die klei-\nnen Buchstaben nicht unter 35 Millimeter hoch; die\n6b. Wegweiser für Lastkraftwagenverkehr:                Strichstärke beträgt wenigstens 7 Millimeter. Aus-\nrechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand       nahmen von diesen Normen sind auf den Mustern\nund schwarzem Sinnbild des Lastkraftwagens,        (Abschnitt C) besonders bestimmt.\ndie an der Schmalseite, die sich der gewiese-         (3) Farben derVerkehrszeichen müssen dem RAL-\nnen Richtung zukehrt, zu einem Winkel von         Farbtonregister 840 R entsprechen. Als Farbtöne\n60 Grad zugespitzt sind (Bild 45a).                werden bestimmt: für rot 3000, für gelb 1007, für","Nr. 19 - Tag der Aus,gabe: Bonn, den 30. April 1956                          345\nblau 5002, für schwmz 9005 und für weiß 9001. Pfo-      aufgestellt, so ist diese Entfernung in Metern auf\nsten (Ständer) von Verkehrszeichen sollen weiß,         einer rechteckigen, weißen Tafel unter dem Warn-\nbei Ortstafeln und Wegweisern gelb sein.                zeichen in schwarzen Zahlen anzugeben. Muß ein\n(4) Werkstoff und Anstrich von Verkehrszeichen\nWarnzeichen zur Einhaltung des nötigen Abstandes\nmüssen licht- und wetterbeständig sein. Das Zeichen     von der zu bezeichnenden Gefahrstelle (z.B. Bahn-\n„Halt! Vorfahrt achten!\" (Bild 30a) muß entweder        übergang) vor einer Weggabelung aufgestellt wer-\nvon innen oder von außen beleuchtet sein oder           den, so ist unter dem Zeichen eine weiße, recht-\nrückstrahlende Wirkung haben; bei rückstrahlen-         eckige Tafel mit einem schwarzen Pfeil angebracht,\nden Zeichen sind der rote Rand und die Aufschrift       der in die Richtung der Gefahrstelle weist. Ist das\n„Halt\" mit Rückstrahlkörpern oder Reflexstoffen zu      Zeichen „ Vorfahrt achten!\" (Bild 30) oder das Zei-\nbesetzen. Im übrigen sind für alle Verkehrszeichen      chen „Halt! Vorfahrt achten!\" (Bild 30a) aufgestellt,\nrückstrahlende, leuchtende oder beleuchtete Schil-      so wird die Nähe einer Kreuzung nicht außerdem\nder zulässig; insbesondere für Warnzeichen (Bilder      durch das Zeichen „Kreuzung\" (Bild 4) angezeigt.\n1 bis 10) ist diese Ausführung erwünscht.               Das gleiche gilt in der Regel, wenn durch „Vorweg-\nweiser\" (Bilder 46 bis 51) auf eine Kreuzung hin-\ngewiesen wird.\nIII. Aufstellung und Anbringung\n(4) Warnzeichen für Bahnübergänge in Verbin-\n(1) Verkehrszeichen sind in etwa rechtem Winkel      dung mit Baken (Bilder 7 bis 10) sind nach den\nzur Verkehrsrichtung auf der rechten Seite der          unter I a Abs. 3 gegebenen Vorschriften aufzustel-\nStraße anzubringen, soweit nicht besondere Gründe       len. Wo Baken wegen der geringen Verkehrsbedeu-\neine andere Anbringung erfordern. Verkehrszei-          tung der Straße nicht aufgestellt sind, werden die\nchen, ins besondere die nach Bild 21 b, Bild 30 und     Warnzeichen nach Bild 5 oder 6 vor Bahnübergän-\nBild 30a, sind, wo nötig, auf beiden Seiten der Straße  gen nach den Vorschriften unter III Abs. 1 bis 3 an-\nanzubringen. Werden die Verkehrszeichen Bild 2f         gebracht. Vor Bahnübergängen mit Halbschranken\nund Bild 4a auf beiden Seiten der Straße ange-          ist das Warnzeichen nach Bild 5 zu verwenden. Vor\nbracht, so kann das Symbol auf dem auf der linken       schienengleichen Ubergängen, an denen es zur Ver-\nSeite angebrachten Verkehrszeichen spiegelbildlich      hütung von Zusammenstößen erforderlich erscheint,\nwiedergegeben werden. Sollen die Verkehrszeichen        ist durch Aufstellung des Verbotszeichens Bild 21\nfür eine größere Strecke gelten (z.B. das Verbot        eine Höchstgeschwindigkeit von 20 Kilometern je\nder Uberschreitung bestimmter Fahrgeschwindig-          Stunde vorzuschreiben. Dies gilt vor allem für die\nkeiten, Bild 21). so sind sie in der Regel in ange-     technisch nicht gesicherten Bahnübergänge, vor\nmessenen Absttinden zu wiederholen. Kann das            denen Kraftfahrer nur eine begrenzte Sicht auf die\nEnde des Geltungsbereichs von Verkehrszeichen           Bahnstrecke haben und vor denen ihnen nach dem\nnicht aus den örtlichen Verhältnissen entnommen         Erkennen des Schienenfahrzeugs kein hinreichen-\nwerden, so ist das Ende kenntlich zu machen. Wenn       der Anhalteweg zur Verfügung steht.\nin Einbahnstraßen das Parken zu beiden Seiten der\nFahrbahn untersüqt werden soll, bedarf es der Auf-         (4a) An der Einfahrt von Einbahnstraßen ist\nstellung von Parkverbotstafeln auf beiden Seiten        regelmäßig das Zeichen Bild 28 „Einbahnstraße\", an\nder Fahrbahn.                                           der Ausfahrt regelmäßig das Zeichen Bild 12 „Ver-\nbot einer Fahrtrichtung oder Einfahrt\" - wenn\n(2) Die Anbringung muß durch festen Einbau er-       nötig auf beiden Seiten der Straße - anzubringen.\nfolgen, soweit Verkehrszeichen nicht nur vorüber-       Es empfiehlt sich, auch im Verlauf der Einbahn-\ngehend aufgestellt werden. Verkehrszeichen sind         straßen das Zeichen „Einbahnstraße\" anzubringen.\ngut sichtbar anzubringen; bei Anbringung über der       Eine Zulassung des Straßenbahnverkehrs in beiden\nFahrbahn soll die Unterkante von Schildern nicht        Richtungen auf Einbahnstraßen ist mit Sinn und\nmehr als 4,50 Meter und nicht weniger als 4,20          Zweck dieser Straßen nicht zu vereinbaren. Wo\nMeter vom Boden entfernt sein; bei Anbringung           solche Zustände nicht geändert werden können, ist\nneben der Fahrbahn soll die Unterkante von Schil-       auf den Gegenverkehr der Straßenbahnen durch be-\ndern nicht mehr als 2,20 Meter und außerhalb von        sondere Zusatzschilder zu den Zeichen Biid 12 und\nOrtschaften nicht weniger als 0,60 Meter vom Boden\nBild 28 hinzuweisen.\nentfernt sein.\n(3) Warnzeichen sind nur an wirklich gefährlichen       (5) Vorfahrtregelnde Zeichen (§ 13) sind:\nStellen, innerhalb geschlossener Ortschaften nur an            1. das Bundesstraßen-Nummernschild (Bild 44,\nbesonders gefährlichen Stellen,. deren Gefährlich-                auch in der Ausführung des Bildes 41);\nkeit schwer erkenn bm ist, aufzustellen. An höhen-             2. das Zeichen „Vorfahrtstraße\" (Bild 52);\ngleichen Kreuzungen zwischen Straßen mit einem                 3. das Zeichen „Vorfahrt achten!\" (Bild 30);\nallgemeinen Kraftfahrzeugverkehr und vorrangbe-                4. das Zeichen „Halt! Vorfahrt achten!\"\nrechtigten Schienenbahnen sollen Warnzeichen im-\n(Bild 30a);\nmer aufgestellt werden. Innerhalb geschlossener\nOrtschaften ist die Entfernung der Warnzeichen                 5. das Zeichen „Kreisverkehr\" (Bild 27b).\nvon den durch sie gekennzeichneten Stellen regel-       Auch innerhalb geschlossener Ortschaften ist als\nmäßig kürzer als außerhalb zu bemessen. Hiernach        vorfahrtgewährendes Zeichen das Verkehrszeichen\nsind die Tafeln im allgemeinen 150 bis 250 Meter        Bild 44 zu verwenden, wenn die am Kreuzungs-\nvor der durch sie angezeigten Gefahrstelle anzu-        oder Einmündungsstück zu bevorrechtigende Rich-\nbringen; ist ausnahmsweise ein Warnzeichen in er-       tung Teil einer Bundesstraße ist. Innerhalb ge-\nheblich geringerer Entfernung von der Gefahrstelle      schlossener Ortschaften sind die vorfahrtgewähren-","346                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil. I\nden Verkehrszeichen in der Regel vor der Kreuzung       Masten) anzubringen. In dem roten Feld des Ringes\noder Einmündung anzubringen. Außerhalb geschlos-        oder Schildes kann der Zeitpunkt (24-Stunden-Be-\nsener Ortschaften genügt es, eine Straße als Vor-       rechnung) des Verlöschens der Laterne in weißer\nfahrtstraße hin und wieder an Kreuzungen, Ein-          Schrift kenntlich gemacht werden.\nmündungen oder in ihrem Verlauf durch ein Ver-\nkehrszeichen Bild 44 oder Bild 52 zu kennzeichnen.         (8) Ortstafeln (Bilder 37 und 38) sind nur an den\nDie vorfahrtgewährenden Verkehrszeichen können         Grenzen der geschlossenen Ortschaften aufzustel-\njedoch auch in oder hinter den Kreuzungen oder          len. Bei Ortschaften, die keinen fest umrissenen\nEinmündungen, z. B. an Wegweisern, angebracht           Ortskern besitzen, sondern nur aus einzelnen, ver-\nwerden, wenn dadurch die Vorfahrtstraße zugleich        streut an oder in der Nähe der Landstraße liegen-\nauch für die fü~nutzer der Nebenstraße kenntlich        den Gehöften bestehen, ist die Anwendung der nur\ngemacht werden kann. Wo a.n einzelnen Kreuzun-          für geschlossene Ortschaften geltenden Bestimmun-\ngen oder Einmündungen von Vorfahrtstraßen mit           gen in der Regel nicht erforderlich. Wenn gleich-\nnicht bevorrechtigten Straßen Zweifel entstehen         wohl die Angabe des Ortsnamens notwendig ist,\nkönnen, welche Straße bevorrechtigt ist, ist durch      sind gelbe Tafeln (Bild 38a) anzubringen. Diese\nausreichende Kennzeichnung für die schnelle Orien-      Tafeln können auch für Hinweise auf Flüsse\ntierung der Verkehrsteilnehmer über die bestehen-       (Bild 38b) oder Sehenswürdigkeiten (Bild 38c) ver-\nde Verkehrsregelung zu sorgen; für Benutzer ein-       wendet werden.\nmündender Straßen ist in der Regel die Wartepflicht        (9) Wegweiser (Bilder 41 bis 43), welche die\nanzuordnen. Die negative Kennzeichnung der Vor-         gerade Fortsetzung einer Straße anzeigen, sind so\nfahrt durch das Zeichen „Vorfahrt achten!\" (Bild 30)    weit (um etwa 30 Grad) zur Straße einzudrehen, daß\nist innerhalb geschlossener Ortschaften in der nicht    sie gut sichtbar sind. Zum Anzeigen jeder Richtung\nvorfahrtberechtigten Straße etwa im rechten Win-       ist ein besonderes Schild anzubringen, Die Weg-\nkel zur Verkehrsrichtung dicht vor der Kreuzung        weiser an einer Straßenkreuzung sind nach Mög-\noder Einmündung aufzustelJen; außerhalb geschlos-      lichkeit an einer Stelle so zu vereinigen, daß sie\nsener Ortschaften ist das Zeichen in einer Entfer-     von allen Seiten sichtbar sind.\nnung von nicht mehr als 150 Metern und nur dann\naufzustellen, wenn es aus Gründen der Verkehrs-            (10) Vorwegweiser '(Bilder 46 bis 51) sollen an\nsicherheit nötig ist, insbesondere wenn das Num-       Bundesstraßen in einer Entfernung von 150 bis\nmernschild der Bundesstraße von der Nebenstraße         (regelmäßig) 250 Metern vor verkehrswichtigen\naus nicht deutlich wahrgenommen werden kann. An        Abzweigungen, Kreuzungen oder Gabelungen von\nKreuzungen oder Einmündungen zweier Bundes-            Straßen aufgestellt werden, innerhalb geschlossener\nstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften hat        Ortschaften jedoch nur, wo die Sicherheit und\ndie Straßenverkehrsbehörde zu entscheiden, auf         Leichtigkeit des Verkehrs es dringend erfordern\nwelcher der beiden Straßen wegen ihrer geringeren      Innerhalb geschlossener Ortschaften können die\nVerkehrsbedeutung oder aus Gründen der Verkehrs-       Entfernungen geringer sein. Das· Warnzeichen\nsicherheit dem Verkehr die Vorfahrt zu nehmen ist.      ,,Kreuzung\" (Bild 4), falls ausnahmsweise notwen-\nWenn sich innerhalb geschlossener Ortschaften zwei     dig, und das Gebotszeichen „Vorfahrt achten!\"\nBundesstraßen kreuzen, hat die Straßenverkehrs-         (Bild 30) sind gegebenenfalls über den Vorweg-\nbehörde zu entscheiden, ob und wo sie nach § 13        weisern an den gleichen Pfosten anzubringen.\nAbs. 3 dem Verkehr die Vorfahrt gewähren will.\nDas Zeichen „Halt! Vorfahrt achten!\" (Bild 30a) ist                       IV. Absperrung\nvor der Kreuzung oder Einmündung anzubringen.                 und Kennzeichnung von Arbeitsstellen\nSoweit nach den örtlichen Verhältnissen eine\n(1) Unmittelbar vor und hinter Arbeitsstellen ist\ngrößere Entfernung geboten ist, ist die Entfernung\ndie Straße soweit wie nötig durch rot-weiß ge-\nbis zu den Schnittpunkten der Fahrbahnbegrenzun-\ngen auf einer Zusatztafel anzubringen.                 streifte Schranken abzusperren. Die Sperrschranken\nsind vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder\n(6) Hinweiszeichen für „Hilfsposten\", ,,Pannen-     wenn die Witterung es erfordert, durch gelbes Licht\nhilfe\", ,,Fernsprechstelle\" und „ Tankstelle\" (Bilder   ausreichend kenntlich zu _machen: Wird die gesamte\n34 bis 34c) dürfen nur dann aufgestellt werden,        Breite der Fahrbahn gesperrt, so ist rotes Licht zu\nwenn die Einrichtungen, auf die sie sich beziehen,     verwenden. Bei Sperrung einer Fahrspur müssen\nnicht oder nicht rechtzeitig wahrgenommen werden       mindestens 3 gelbe und bei Sperrung einer ganzen\nkönnen. Wird auf die Einrichtungen mit Hilfe be-       Fahrbahn mindestens 5 rote Baulaternen angebracht\nsonderer Auskunftsschilder hingewiesen, so sind        werden; die roten Baulaternen dürfen nicht blinken.\ndie Hinweiszeichen vor diesen, sonst am Ort der        In der Nähe von Bahnanlagen ist eine Gefahr der\nEinrichtung oder in deren Nähe anzubringen.            Verwechslung mit Eisenbahnsignalen auszuschließen.\n(7) Hinweiszeichen für Laternen, die nicht die          (2) Vor Arbeitsstellen auf nicht völlig für den\nganze Nacht über brennen (Bild 35), sind in Form       Verkehr gesperrten Straßen ist das Warnzeichen\neines rund um den Laternenpfahl laufenden Ringes        ,,Baustelle\" (Bild 2e) oder das Warnzeichen „Eng-\nin Höhe von 1,50 Meter bis 1,80 Meter anzubringen      paß\" (Bild 2c) aufzustellen. Ist ein Teil der Straße\noder aufzumalen. Bei Laternen an Uberspannungen        nicht gesperrt, so ist durch die Verkehrszeichen\nist ein dem Ring entsprechendes Schild (Bild 36) an    Bilder 24 oder 24a über den Sperrschr~nken auf die-\ngeeigneten Stellen zu beiden Seiten der Straße         sen Teil der Straße hinzuweisen, wenn nicht nur\n(z. B. Hauswandungen, Gartenzäunen, vorhandenen        die Durchfahrt von Schienenfahrzeugen gestattet\noder besonders zu errichtenden Pfählen oder            ist. Nötigenfalls, insbesondere bei Ausschachtungen,","Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                           347\nist die Arbeitsstelle gegen den für den Verkehr        kehr die Straße gesperrt ist (Bild 55); aufzustellen.\nnicht gesperrten Teil der Straße auch seitlich abzu ·  Die Umleitung kann in geeigneter Weise voran-\nsperren oder kenntlich zu machen.                      gekündigt werden. An der Abzweigungsstelle ist\nein Wegweiser mit der Aufschrift \"Umleitung\"\n(3) Wird die Straßendecke nicht in größerem Um-     (Bild 56) anzubringen; er ist innerhalb der Umlei-\nfang aufgebrochen, so braucht die Arbeitsstelle nicht  tungsstrecke an allen Abzweigungen und Kreuzun-\ndurch Schranken abgesperrt zu werden, wenn sie         gen zu wiederholen. Ortsangaben an den Umlei-\ndurch allgemeine Warnzeichen (Bild 1, jedoch ge-       tungspfeilen sind notwendig, wenn sich zwei oder\nnügt eine Seitenlänge von 300 bis 400 Millimeter)    1\nmehrere Umleitungsstreck.en überschneiden. Die\nvom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn         Ortsangabe ist auf ein gleich großes Pfeilschild zu\ndie Witterung es erfordert, durch gelbe Lampen und     schreiben und unter den Umleitungspfeil zu setzen.\nBeleuchtung des allgemeinen Warnzeichens nach          Die Oberkante der Umleitungswegweiser soll nicht\nallen Seiten hin so gekennzeichnet wird, daß die\nmehr als 1 Meter vom Erdboden entfernt sein.\nSicherheit des Verkehrs und der Arbeiter gewähr-\nleistet ist. Werden nur kleine Arbeiten ausgeführt,\nso genügt bei Tage ein vor die Arbeitsstelle gestell-\ntes Fahrzeug mit einer roten Fahne oder eine ähn-\nB. Verkehrseinrichtungen\nliche einfad:1e Kennzeichnung. Bei Arbeiten auf          (1) Zur Verkehrsregelung durch Farbzeichen kön-\nGehwegen kann von der Absperrung abgesehen             nen mit der Hand gesteuerte oder sich selbsttätig\nwerden, wenn keine Ausschachtungen von erheb-          regelnde Lichtzeichen oder Formzeichen (Zeiger-\nlicher Tiefe vorgenommen werden.                       regler) verwendet werden. Werden Lichtzeichen\nverwendet, so soll bei der Regelung des Fahrzeug-\nV. Verkehrsregelung                     verkehrs die Farbfolge entweder auf Grün-Gelb-\nbei, halbseitigen Straßensperrungen             Rot-Grün oder auf Grün-Gelb-Rot- Rot und\nGelb (gleichzeitig)-Grün beschränkt werden; Gelb\nBei vorübergehender halbseitiger Sperrung von       muß vor Rot, braucht nicht vor Grün zu erscheinen.\nStraßen infolge Bauarbeiten ist eine besondere         Die Lichter müssen übereinander angebracht sein;\nRegelung des Fahrzeugverkehrs zu treffen, wenn es      das rote Licht muß oben, das gelbe in der Mitte und\nwegen der Stärke des Verkehrs oder der Unüber-         das grüne unten sein; diese räumliche Anordnung\nsichtlichkeit der Wegstellen zur schnellen und rei-    muß auch eingehalten werden, wenn gelbes Licht\nbungslosen Verkehrsabwicklung notwendig ist. Die       mit dem roten allein verwendet wird. Werden Licht-\nRegelung kann in der Weise erfolgen, daß die           zeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer\nDurchfahrt abwechselnd von der einen und der an-       gegeben, so muß mit dem Zeichen das Symbol des\nderen Seite durch drehbare Scheibensignale (Bilder     Fußgängers nach Bild 4a oder des Fahrrades nach\n53 und 54) freigegeben oder gesperrt wird. Die eine    Bild 17 erscheinen. Als Einrichtungen für Form-\nSeite der kreisrunden Scheibe ist einfarbig grün       zeichen (Zeigerregler) sind Anlagen anzusehen, bei\n(Farbton 6001 des RAL-Farbtonregisters 840 R), die     denen im Uhrzeigersinn umlaufende weiße Zeiger\nandere Seite trägt das Verbotszeichen ~ach Bild 12     durch ihre Stellung und durch das Hinweisen auf\nin einer der Scheibe entsprechenden Größe. Wo die      grüne und rote Ringflächen eines Zeigerblattes die\nSichtverhältnisse es zulassen, genügt die Aufstel-     Phasen für die Zeichen „Straße frei\" (grün) und\nlung eines Scheibensignals, sonst ist je ein Signal    „Halt\" (rot) anzeigen und den Ablauf erkennen\nam Anfang und am Ende der Sperrstrecke erforder-       lassen.\nlich. Im letzteren Fall muß die Verständigung der\nbeiden Bedienungsleute sichergestellt sein. Zur bes-      (2) Zulässig sind auch lichttechnische Anlagen,\nseren Erkennbarkeit der Signalscheibe darf ihr         die durch Fahrzeuge (z. B. mit Bodenschwellen) oder\nDurchmesser abweichend von den sonst festgesetz-       durch Fußgänger gesteuert werden. Der Verkehr\nten Maßen bis zu 800 Millimeter betragen. Vom          kreuzender oder einbiegender Straßenbahnen kann\nHereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die         durch besondere Straßenbahnphasen geregelt wer-\nWitterung es erfordert, sind die Signalscheiben        den.\ndurch gelbes oder weißes Licht zu beleuchten. Zur         (3) Wo Schranken-, Seil- oder Kettenabsperrun-\nVerkehrsregelung bei halbseitigen Straßensperrun-      gen angebracht sind, haben sich die Fußgänger\ngen können anstelle der Scheibensignale Farb-          innerhalb der Absperrungen zu halten.\nzeichen nach Abschnitt B Abs. 1 verwendet werden.\n(4) Rot-weiß g.estreifte Sperrschranken bedeuten\nSperrung der Fahrbahn in der Breite der Sperr-\nVI. Kennzeidmung                       schranke. Rot-weiß gestreifte Absperrböcke oder\nvon gesperrten Straßen und Umleitungen             Leitkegel dienen zur Kennzeichnung oder Absper-\nDie Straßensperrungen sind durch entsprechende      rung von Arbeitsstellen. Die Sperrschranken und\nVerbotszeichen (z.B. Bild 11 oder Bild 18) zu kenn-    Absperrböc.ke können zu ihrer Verdeutlichung mit\nzeichnen. In kurzem Abstand vor der Abzweigung         weiß-rot-weißen Warnflaggen versehen werden.\neines Umleitungswegs ist eine Tafel mit dem Um-           (5) Parkuhren müssen den Lauf und die Be_endi-\nleitungsschema und der Angabe, für welchen Ver-.       gung der Parkzeit anzeigen.","348                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nC. Abbildungen von Verkehrszeichen\nUbersicht\nI. Warnzeichen                      Bild   16a Verkehrsverbot für Fahrräder an Sonn-\n1    Allgemeine Gefahrstelle                                und Feiertagen\nBild\n2    Querrinne                                  Bild   17   Gebot für Radfahrer, Verbot für alle\nBild\nanderen· Verkehrsteilnehmer, den be-\nBild    2a Sdileudergefahr                                          zeichnet~n Weg oder Straßenteil zu be-\nBild    2b Gefährlidies Gefälle                                     nutzen\nBild    2c Engpaß                                       Bild   17a Gebot für Reiter, Verbot für alle anderen\nVerkehrsteilnehmer, den bezeichneten\nBild    2d Bewegliche Brücke                                        Weg oder Straßenteil zu benutzen\nBild    2e Baustelle                                    Bild   17b Gebot für Fußgänger, Verbot für alle\nBild    2f Kinder                                                   anderen Verkehrsteilnehmer, den be-\nzeichneten Weg oder Straßenteil zu\nBild    2g Wildw'edisel\nbenutzen\nBild    2h Tiere\nBild   17c Gebot für Kraftfahrzeuge, Verbot für alle\nBild    3    Kurve                                                  anderen Verkehrsteilnehmer, den be-\nBild    4    Kreuzung                                               zeidineten Weg oder Straßenteil zu\nbenutzen\nBild    4a Fußgängerüberweg\nBild   18   Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein\nBild    4b Skizze für die Markierung von Fußgän-                    b~sfimmtes Gesamtgewicht\ngerüberwegen auf der Fahrbahn\nBild   18a Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine\nBild    4c Warnkreuz für beschrankten ein- oder                     bestimmte Achslast\nmehrgleisigen Bahnübergang\nBild   19   Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine\nBild    4d Warnkreuz für unbeschraq.kten einglei-                   bestimmte Breite\nsigen Bahnübergang\nBild   20   Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine\nBild    4e Warnkreuz für unbeschrankten eingleisi-                  bestimmte Höhe\ngen Bahnübergang. Kann an Stelle von\nBild 4d verwendet werden                   Bild   21   Verbot der Uberschreitung bestimmter\nFahrgeschwindigkeiten\nBild    4f Warnkreuz für unbeschrankten mehr-\ngleisigen Bahnübergang                     Bild   21a Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung\nBild    4g Warnkreuz für unbeschrankten mehr-           Bild   21 b Uberholverbot für Kraftfahrzeuge unter- -\ngleisigen Bahnübergang. Kann an Stelle                 einander\nvon Bild 4f verwendet werden               Bild   22   Haltverbot\nBilder 5                                                Bild   23   Parkverbot\nbis 10    Kennzeichen für Bahnübergänge in\nBild   24   Rechts vorbeifahren\nSchienenhöhe\nBild   24a Links vorbeifahren\nII. Gebots- und Verbotszeichen                Bilder 24b\nBild   11\nund 24c Vorgesdiriebene Fahrtrichtung: ,,Rechts\"\nVerkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art\nBild   12                                               Bild   25   Vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,,Gerade-\nVerbot einer Fahrtrichtung oder Einfahrt\naus\"\nBild   13    Verkehrsverbot für Kraftwagen\nBilder 26\nBild   13a Verkehrsverbot für Laftkraftfahrzeuge         und 26a    Vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,,Links\"\nüber ein bestimmtes zulässiges Gesamt-\ngewicht                                    Bild   26b Vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,,Rechts\noder links\"\nBild   14    Verkehrsverbot für Krafträder\nBild   27   Vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,,Rechts\nBild   14a Verkehrsverbot für Fahrräder                             oder geradeaus\"\nBild - 15    Verkehrsverbot für Kraftwagen an Sonn-     Bild   27a Vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,,Links\nund Feiertagen                                         oder geradeaus\"\nBild   15a Verkehrsverbot für Lastkraftfahrzeuge        Bild   27b Kreisverkehr;\nüber ein bestimmtes zulässiges Gesamt-                 vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,, Rechts\";\ngewicht an Sonn- und Feiertagen                        alle Fahrzeuge im Kreis haben die Vor-\nBild   16    Verkehrsverbot für Krafträder an Sonn-                 fahrt\nund Feiertagen                             Bild   28   Einbahnstraße","Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                      349\nBild   29   Haltzeichen an Zollstellen                Bilder 38a\nbis 38c Tafel für abseits der Straße gelegene\nBild   30   Vorfahrt achten!\nOrte, für Hinweise auf Flüsse und\nBild   30a Halt! Vorfahrt achten!                                Sehenswürdigkeiten\nBild   30b Skizze für eine weiße Haltlinie quer       Bilder 39\nüber die Fahrbahn                           und 40   (weggefallen)\nBild   30c Fußgängerüberweg mit Vorrang               Bild   41  Wegweiser für Bundesstraßen\nBild   31   Droschkenplatz                            Bild   42  Wegweiser für sonstige befestigte\nBild   31a Skizze für eine weiße nicht unterbro-                 Straßen\nchene Linie auf der Fahrbahn              Bild   43  Wegweiser für unbefestigte Straßen\nBild   31 b Skizze für eine weiße nicht unterbro-     Bild   44  Bundesstraßen-Nummernschild\nchene Linie auf der Fahrbahn neben\neiner weißen unterbrochenen Linie         Bild   45  Wegweiser zur Bundesautobahn\nBild   45a Wegweiser für Lastkraftwagenverkehr\nIII. Hinweiszeichen                   Bilder 46\nBild   32   Parkplatz                                    bis 51  Vorwegweiser\nBild   33   Vorsichtszeichen                          Bilder 51a\nund 51b Vorwegweiser für Lastkraftwagen-\nBild   34   Hilfsposten\nverkehr\nBild   34a Pannenhilfe\nBild   52  Zeichen für Vorfahrtstraßen\nBild   34b Fernsprechstelle\nBild   34c Tankstelle\nIV. Zeichen zur Leitung des Verkehrs\nBilder 35                                                            bei Straßensperrungen\nund 36      Zeichen für Laternen, die nicht die ganze\nNacht über brennen                        Bilder 53\nBild   36a Skizze für eine weiße unterbrochene          und 54   Signalscheiben auf Drehgestellen zur\nLinie auf der Fahrbahn                               Verkehrsregelung bei halbseitigen Sper-\nrungen\nBild   36b Skizze für weiße Pfeile auf der Fahrbahn\nBild   55  Tafel für Umleitung des Verkehrs\nBilder 37\nund 38    Ortstafel (Vorder- und Rückseite)         Bild   56  Wegweiser für Umleitungen","350                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I ·\n1. Warnzeichen\n(Bilder 1 bis 10)\nBild 1                                                    Bild 2\nAllgemeine Gefahrstelle                                         Querrinne\nBild 2 a                                                 Bild 2 b\nSchleudergefahr                                        Gefährliches Gefälle\nBild 2 c                                                Bild 2d\nEngpaß                                              Bewegliche Brücke\nMaße in Millimeter","Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956       351\nBild 2e                                              Bild 2f\nBaustelle                                             Kinder\nBild 2g\nBild 2h\nWildwechsel                                             Tiere\nBild 3                                               Bild 4\nKurve                                              Kreuzung\nMaße in Millimeter","352               Bundesgesetzblatt~ Jahrgang 1956, Teil I\nBild 4 a                                                  Bild 4 b\nAuslührun0\nr::lührung B\nFußgängerüberweg                                Skizze für die Markierung von Fuß-\ngängerüberwegen auf der Fahrbahn\nKennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe\n(Bilder 4 c bis 10)\nWarnkreuz\nfür beschrankten ein- oder mehr-\ngleisigen Bahnübergang\nBild 4e\nBild 4d\nWarnkreuz\nfür unbeschrankten eingleisigen\nBahnübergang\nBild 4g\nWarnkreuz\nfür unbeschrankten mehrgleisigen\nBahnübergang\nMaße in Millimeter","Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                   353\nBild 5                                            Bild 6\nBeschrankter Bahnübergang                         Unbeschrankter Bahnübergang\nBild 7                                            Bild 8\n0\n..,\n0\nDreistreifige Bake (links)                         Dreistreifige Bake (rechts)\n- vor unbeschranktem Ubergang -                    -  vor beschranktem Ubergang -\nMaße in Millimeter","354                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nBild 9                                                             Bild 10\n·1\n0\nII)\n....\nT0\nIO\n.,t\n·l·                                              -1-\n0\n0\n1/)\n..,.\nII)\n\"<t\n300\nJ                                               J\nZweistreifige Bake (links)                                         Einstreifige Bake (rechts)\nMaße in Millimeter","Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                       355\nII. Gebots- und Verbotszeichen\n(Bilder 11 bis 31 b)\n•\n_!:t o- - - - -\nBild 11                                                     Bild 12\nl\n- - - - -\n-----\n0    O\no    N\ncol  l----\n-r---------\nI    -------\nVerkehrsverbot                                                    Verbot\nfür Fahrzeuge aller Art                                   einer Fahrtrichtung oder Einfahrt\nBild 13                                                    Bild 13 a\nVerkehrsverbot für Kraftwagen                                            Verkehrsverbot\nfür Lastkraftfahrzeuge über ein be-\nstimmtes zulässiges Gesamtgewicht\n(z.B. 3,5 t, 6,5 t usw.)\nBild 14                                                    Bild 14a\nVerkehrsverbot für Krafträder                                    Verkehrsverbot für Fahrräder\nMaße in Millimeter","356                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nBild 15                                                       Bild 15a\nVerkehrsverbot für Kraftwagen                              Verkehrsverbot für Lastkraftfahrzeuge\nan Sonn- und Feiertagen                              über ein bestimmtes zulässiges Ge-\nsamtgewicht an Sonn- und Feiertagen\n(z. B. 3,5 t, 6,5 t usw.)\nBild 16                                                       Bild 16 a\nVerkehrsverbot für Krafträder                                   Verkehrsverbot für Fahrräder\nan Sonn- und Feiertagen                                      an Sonn- und Feiertagen\nBild 17                                                       Bild 17a\nC,  0\nCl  et:)\ntO  Ll1\nGebot für Radfahrer,                                           Gebot für Reiter,\nVerbot für alle anderen Verkehrs-                               Verbot für alle anderen Verkehrs-\nteilnehmer, den bezeichneten Weg                                teilnehmer, den bezeichneten Weg\noder Straßenteil zu benutzen                                    oder Straßenteil zu benutzen\nMaße in Millimeter","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                     357\nBild 17 b                                                  Bild 17 c\nGebot für Fußgänger,                                   Gebot für Kraftfahrzeuge,\nVerbot für alle anderen Verkehrs-                         Verbot für alle anderen Verkehrs-\nteilnehmer, den bezeichneten Weg                          teilnehmer, den bezeichneten Weg\noder Straßenteil zu benutzen                              oder Straßenteil zu benutzen\nBild 18                                                   Bild 18 a\nC>\n,.,\nC>\nJ_ __\nVerkehrsverbot für Fahrzeuge                              Verkehrsverbot für Fahrzeuge\nüber ein bestimmtes Gesamtgewicht                             über eine bestimmte Achslast\n(z.B. 5 t, 5,5 t usw.)                                     (z. B. 8 t, 9 t usw.)\nBild 19                                                    Bild 20\nVerkehrsverbot für Fahrzeuge                              Verkehrsverbot für Fahrzeuge\nüber eine bestimmte Breite                                über eine bestimmte Höhe\n(z. B. 2 m, 2,25 m usw.)                                  (z. B. 3 m, 3,20 m usw.)\nMaße in Millimeter\n.","358                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nBild 21\nBild 21 a\nVerbot der Uberschreitung                                            Ende der\nbestimmter Fahrgeschwindigkeiten                              Geschwindigkeitsbeschränkung\n(z.B. 30 km, 40 km usw. je Stunde)\nBild 21 b                                                    Bild 22\nUberholverbot für Kraftfahrzeuge                                        Haltverbot\nuntereinander\nBild 23\nBild 24\nParkverbot                                               Rechts vorbeifahren\nMaße in Millimeter","Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                  359\nBild 24a                                            Bild 24 b\nLinks vorbeifahren                             Vorgeschriebene Fahrtrichtung:\nRechts\nBild 24c                                             Bild 25\nVorgeschriebene Fahrtr_ichtung:                     Vorgeschriebene Fahrtrichtung:\nRechts                                            Geradeaus\nBild 26                                            Bild 26a\nVorgeschriebene Fahrtrichtung:                      Vorgeschriebene Fahrtrichtung:\nLinks                                               Links\nMaße in Millimeter","360                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nBild 26 b                                                 Bild 27\nVorgeschriebene Fahrtrichtung:                      Vorgeschriebene Fahrtrichtung:\nRechts oder links                                     Rechts oder geradeaus\nBild 27 a                                               Bild 27 b\nVorgeschriebene Fahrtrichtung:                                   Kreisverkehr;\nLinks oder geradeaus                            vorgeschriebene Fahrtrichtung:\nRechts;\nalle Fahrzeuge im Kreis\nhaben die Vorfahrt\nBild 28\n_ ·L.\net.,---\nBild 29\nTN\nCl:)\n0\n1\nlc:,\nc:,\n1D\nt\nEinbahnstraße                                           Haltzeichen an Zollstellen\nMaße in Millimeter","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956                  361\nBild 30                                             Bild 30a\nVorfahrt achten!                                 Halt! Vorfahrt achten!\nBild 30b\n_j                                 L\n1                                   1\nSkizze für eine weiße Haltlinie\nquer über die Fahrbahn\nMaße in Millimeter","362          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nBild 30 c\nFußgängerüberweg mit Vorrang\nBlinkleuchte\nDurchmesser = 300 mm\nDurchmesser= 76mm\n2100\n3000\nDurchmesser~ 110 mm\nBlinklicht für Fußgängerüberweg\nMaße in Millimeter","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956 363\nBild 31\n0\n0\n0\nDroschkenpla tz\n1\nBild 31 a\nSkizze füf eine weiße nicht\nunterbrochene Linie auf der Fahrbahn\nBild 31 b\nSkizze für eine weiße nicht unter-\nbrochene Linie auf der Fahrbahn neben\neiner weißen unterbrochenen Linie\nMaße in Millimeter","364               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nIII. Hinweiszeichen\n(Bilder 32 bis 52)\nBild 32                                           Bild 33\n----480---•\nParkplatz                                     Vorsichtszeichen\nBild 34\nHilfsposten\nMaße in Millimeter","Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956          365\nBild 34 a                                       Bild 34 b\nPannenhilfe                                  Fernsprechstelle\nBild 34c\nTankstelle\nMaße in Millimeter","366                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nZeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen\n(Bilder 35 und 36)\nBild 36\nBild 35\n•~-----150-----~~~.\n1 _-t _i\n'--r ,\n0   0\nlt) t-..\nRing für Laternenpfähle                                          Schild für Laternen\nan Oberspannungen\nBild 36 a\nSkizze für eine weiße\nunterbrochene Linie auf der Fahrbahn\nBild 36 b\nSkizze für weiße Pfeile\nauf der Fahrbahn\nMaße in Millimeter","Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956       367\nOrtstafel\n(Bilder 37 und 38)\nBild 31                                         Bild 38\n\"-------1000----\"\"'\"':\n--.::i~J-\nl\n-;.;;;-\nN\nNa:ch\n0\nII)\nCD                                                         ···K·amen\nl~~\n-- ,;i-\n13km\n(Vorderseite)                                   (Rückseite)\nMaße in Millimeter","368             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nTafel für abseits der Straße gelegene Orte,\nfür Hinweise auf Flüsse und Sehenswürdigkeiten\n(Bilder 38 a bis 38 c)\nBild 38a\nr ~------------~\n10 tft-15\nWeiler\n- - - - - - - - - - 1250 - - - - - - - - - ~\nBild 38b\n1            Donau                                  1\nBild 38c\nAussicht\n300m                       •\nBilder 39 und 40 weggefallen\nMaße in Millimeter","Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956  369\nBild 41\n~'250-------------1000 - - - - - - - ~\nt1__~_..._\n1 Brandenburo30km\n__       G_e_n_th_i_n_1_km •   _ __,,,,,,\nWegweiser für Bundesstraßen\nBild 42\n- 1000 - - - - - - - -\nf 'lf8/ao-o-rs-te_n_2_8___k-m--....\n1\n1\n1\nL_        Bottrop 14km\nWegweiser\nfür sonstige befestigte Straßen\nBild 43\nl:~annenwal~\nMindestlänge 750 Millimeter\nWegweiser für unbefestigte Straßen\nMaße in Millimeter","370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nBild 44\n.oo~\n1\n;.__400~\n-:-J\nBundesstraßen-Nummernschild\nBild 45\nAutobahn ,\nMannheim\nWegweiser zur Bundesautobahn\nBild 45a\nWegweiser für Lastkraftwagenverkehr\nMaße in Millimeter","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956          371\nVorwegweiser\n(Bilder 46 bis 51)\nr\nBild 46                                              Bild 47\nWeimar                                                           München\nC)\n~                                       C8L]\n- l  --;~-----\nApolda\n'' 4 - - - - - - - 1 2 5 0 - - - - - - - - r\nBild 48                                              Bild 49\nSchongau                 Augsburg                            8.erlin\n.  []].\n[Z]                              [Z]\n5\nBild 50                                              Bild 51\nMünchen                                     München\n~                                              cm             Erding\nMaße in Millimeter","372          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nVorwegweiser für Lastkraftwagenverkehr\n(Bilder 51 a und 51 b)\nBild51a                                           Bild 51 b\nBild 52\nZeichen für Vorfahrtstraßen\nMaße in Millimeter","Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1956               373\nIV. Zeichen zur Leitung des Verkehrs bei Straßensperrungen\n(Bilder 53 bis 56)\nSignalscheiben auf Drehgestellen zur Verkehrsregelung bei halbseitigen Sperrungen\nBild 53                   Bild 54\n0\nN\n-4\"\n. 150\n30\n0\n,r:,\n00\nMaße in Millimeter","374                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nBild 55\nStuttgart\nAdorf\n,...,,\n00\n00\n-\n~::?\nBdorf\nUlm\nT\n- - - - - - - - - 1200\nTafel für Umleitung des Verkehrs\nBild 56\nUmleitung\nWegweiser für Umleitungen\nMaße in Millimeter\nH e r a u s g e b er : Der Bundesminister der Justiz. -        Ver l a g : Bundesanzeiger -Verlags- GmbH., Bonn/Köln. -       Druck : Bundesdrudcerei, Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil TI.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4·-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglidl. Zustellgebühr).\nEin z e l s t ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren). -            Zusendung einzelner Stüdce per Streifband gegen Voreinsendung\ndes erforderlichen Betrages auf Postschedckonto .Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 2,- (zuzüglich Versandgebühren)."]}