{"id":"bgbl1-1956-18-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":18,"date":"1956-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes","law_date":"1956-04-19T00:00:00Z","page":263,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["263\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1956                      A us~cgehen zu Bonn am 27.                    April 1956                                        Nr 18\nTag                                               Inhalt:                                                                'leite\n19. 4. 56     Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes                              263\n26, 4. 56     Fünfte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   269\nIn Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 1956, sind veröffentlicht: Gesetz über den Beitritt der Bundes-\nrepublik Deutschland zu dem Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt und die An-\nnahme der Vereinbarunq vom 7. Dezember 1944 über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr. - Be-\nkanntmachung über den Geltun9sbereich des Internationalen Zuckerabkommens (Inkrafttreten für Griechenland).\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes.\nVom 19. April 1956.\nAuf Grund der §§ 2, 8 und 13 des Zuckersteuer-                     d) Schokola~le und Schokoladewaren der\ngesetzes vom 26. September 1938 (Reichsgesetzbl. I                       Nr. 1806 des Zolltarifs, einschließlich der\nS. 1251) in der Fassung des Gesetzes zur Anderung                        in Buchstabe a, jedoch ausschließlich der\ndes Zuckersteuergesetzes vom 18. April 1950 (Bun-                        in Buchstabe b der Anmerkung zu dieser\ndesgesetzbl. S. 93), des Vierten Gesetzes zur Ände-                      Tarifnummer genannten Waren;\nrung des Zuckersteuergesetzes vom 11. August 1955                     e) Pfefferkuchen der Nr. 1908 - A,\n(Bundesgesetzbl. I S. 507) und des Fünften Gesetzes                      Biskuitwaren (Keks) der Nr. 1908 -B -2 und\nzur Änderung des Zuckersteuergesetzes vom                                Waffeln aus Nr. 1908 - C des Zolltarifs.\";\n26. März 1956 (BundesgPsetzbl. I S. 131) wird hier-\nmit verordnet:                                                   c) erhalten in Absatz 3 die Buchstaben b, d und e\nfolgende Fassung:\nArtikel 1                                ,,b) bei Waren ganz aus Zucker, auch mit Zu-\nDie Verordnung zur Durchführung des Zucker·                           satz von Aroma-, Geschmacks- und Farb-\nsteuergesetzes vom 7. Ok tob er 1938 (Rcichs-                           stoffen aus Nr. 1704 und Nr. 1705 des\nministerialbla tl S. 671) in der zur Zeit geltenden                      Zolltarifs 90 v. H., bei den übrigen\nFassung wird wie folgt getindert und ergänzt:                            Zuckerwaren der Nr. 1704 und 1705\n70 V. H.;\n1. §§        und 2 werden gestrichen.\nd) bei gefüllter Schokolade (z. B. Krem-\n2. In § 3                                                              schokolade, Marzipanschokolade, Nugat-\nschokolade, Krokantschokolade, Trüffel-\na) erhält die Randbeischrift folgende Fassung: .\nschokolade, überzogene Pralinen) 60 v. H.;\n,,Besondere Anordnungen für die Freihäfen\";                   bei der übrigen Schokolade und bei\nb) werden in den Sätzen l und 2 die Worte                          Schokoladewaren der Nr. 1806 des Zoll-\n,,Zollausschlüssen der deutschen Seehäfen\"                    tarifs 40 v. H.;\nund „Zollausschlüssen\" jeweils ersetzt durch               e) bei Pfefferkuchen der Nr. 1908 - A des\n,, Freihäfen\" ;                                               Zolltarifs 40 v. H., bei Biskuitwaren\nc) wird in Satz 2 das Wort „Inland\"          ersetzt                (Keks) der Nr. 1908 - B - 2 25 v. H. und\ndurch „Erhebungsgebiet\".                                      bei Waffeln aus Nr. 1908 - C 30 v. H.\"\n3. In § 6                                                   4. In § 8 werden\na) erhält in Absatz 1 der Satz 1 folgende Fas-             a) in Absatz 3 die Worte „Zoll1:echnischen Prü-\nsung: ,, Von den folgenden in das Erhe-                  fungsstelle\" ersetzt durch „Zoll-Lehranstalt\",\nbungsge biet eingeführten Waren ist neben\nb) in den Absätzen 4 und 5 die Worte „Zoll-\netwaigen sonstigen Eingangsabgaben die\nZuckersteuer zu erheben:\";                               technischen Prüfungsanstalt\" ersetzt durch\n,,Zoll technischen Prüfungs- und Lehranstalt\".\nb) erhalten in Absutz 1 die Buchstaben b, d und\ne folgende Fassung:                                5. In § 9 Abs. l werden die Worte „ Zolltechnische\n,,b) Waren der Nr. 1704 und 1705 des Zoll-           --Prüfungsanstalt\" ersetzt durch „Zolltechnische\ntarifs;                                         Prüfungs- und Lehranstalt\".","264                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n6. In § 10 Abs. 6 werden die Worte „aus dem Aus-              allen Grenzzollstellen und Grenzkontrollstellen\nland\" ersetzt durch „in das Erhebungsgebiet\"             sowie bei den Zollstellen erledigt werden, in\nderen Bezirk sich ein Zollager befindet.\"\n7. § 11 erhält folgende Fassung:\n10. In § 15 wird\n,,§ 11                              a) in Abs~tz 1 Satz 1 und 3 und in Absatz 6\nSteueranmeldung                                               Satz 3 jeweils nach dem Wort „Ausfuhr\" ein-\ngefügt „aus dem Erhebungsgebiet\",\n(1) Der Hersteller meldet den zu versteuern-\nb) in Absatz 3 das Wort „vorher\" ersetzt durch\nden Zucker der Zollstelle nach Muster 1 zur\n,,spätestens am vierten Tage nach der Ent-\nSteuerfestsetzung an und errechnet in der An-\nfernung aus dem Betrieb\",\nmeldung den Steuerbetrag. Er kann in der An-\nmeldung auf einen Steuerbescheid und auf die              c) in Absatz 6 Satz 2 nach dem Wort „bestim-\nEinlegung eines Rechtsmittels für den Fall ver-              mungsgemäß\" eingefügt „aus dem Erhebungs-\nzichten, daß die Steuer seinen Angaben entspre-                gebiet\".\nchend festgesetzt wird.                              11. § 17 erhält folgende Fassung:\n(2) Der in das Erhebungsgebiet eingeführte                                  ,,§ 17\nZucker ist in der Zollanmeldung, mit der Anmel-\nEinfuhr in das Erhebungsgebiet\ndung nach § 5 Abs. 3 der Interzonenüber-\nwachungsverordnung vom 9. Juli 1951 (Bundes-                 (1) In das Erhebungsgebiet eingeführter Zuk-\ngesetzbl. I S. 439) oder nach Muster 1 in ein-            ker darf, auch im Anschluß an einen Zollver-\nfacher Ausfertigung          zur Steuerfestsetzung        kehr oder an die Abfertig~ng nach § 6 der Inter-\nschriftlich anzumelden und vorzuführen. Im                zonenüberwachungsverordnung vom 9. Juli 1951\nkleinen Grenzverkehr und im Reiseverkehr ist              (Bundesgesetzbl. I S. 439), unversteuert zur wei-\nauch mündliche Anmeldung zulässig.                        teren Verarbeitung in einen Herstellungsbetrieb\nverbracht werden. Zu diesem Zweck hat der\n(3) Bei der Einfu_hr von Zucker des zollrecht-         Zollbeteiligte oder der Abfertigungsbeteiligte\nlich freien Verkehrs im Interzonenverkehr in              in der Zollanmeldung oder mit der Anmeldung\ndas Erhebungsgebiet können die eingehenden                nach § 5 Abs. 3 der Interzonenüberwachungs-\nWarensendungen gemäß §§ 9 bis 11 der Inter-               verordnung die unversteuerte Ablassung des\nzonenüberwachungsverordnung mit der Wirkung               Zuckers zur Aufnahme in den Herstellungs-\nüberwiesen werden, wie sie sich zollrechtlich             betrieb schriftlich zu beantragen. Er hat der\naus einer Abfertigung im Zollanweisungsverfah-            Zollstelle oder Grenzkontrollstelle zugleich über\nren ergibt.\"                                              den zu versendenden Zucker eine Versendungs-\nanmeldung zu übergeben, die an den für den\n8. In § 13 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:            Empfänger zuständigen Oberbeamten des Auf-\n„Die Zollstelle prüft die Anmeldung und setzt             sichtsdienstes zu richten ist. Die Zollstelle oder\nden Steuerbetrag auf der Anmeldung fest, wenn             Grenzkontrollstelle vermerkt die Abgabe der\nder festzusetzende Betrag mit dem angemelde-              Versendungsanmeldung, den darin angegebenen\nten übereinstimmt und der Steuerschuldner auf             Zucker nach Art und Menge und den Empfänger\nauf dem Antrag, verweist auf diesen unter An-\neinen Steuerbescheid und auf die Einlegung\nbringung des Dienststempelabdrucks auf der\neines Rechtsmittels verzichtet hat.\"\nVersendungsanmeldung und übersendet sie dem\nfür den Herstellungsbetrieb zuständigen Ober-\n9. In § 14 erhalten die Absätze 1 bis 3 folgende\nbeamten des Aufsichtsdienstes. Dieser prüft, ob\nFassung:\nder Zucker in den Herstellungsbetrieb aufge-\n,, (1) Die mit der Entfernung des Zuckers aus          nommen und in das Betriebsbuch eingetragen\ndem Herstellungsbetrieb entstandene Steuer-               worden ist, bescheinigt dies in der Versen-\nschuld fällt weg, wenn der Zucker bestimmungs-            dungsanmeldung und trägt in der Bemerkungs-\ngemäß (Absätze 2 bis 4) aus dem Erhebungs-                spalte des Betriebsbuchs einen entsprechenden\ngebiet ausgeführt wird. Der Ausfuhr aus dem               Vermerk . ein. Sodann sendet er die Versen-\nErhebungsgebiet steht die Abfertigung zu einem            dungsanmeldung an die Zollstelle oder Grenz-\nZollverkehr gleich.                                       kontrollstelle zurück, die sie bei dem Antrag\naufbewahrt. Wenn die Zollstelle, die den Zucker\n(2) Soll Zucker von dem Ausgangslager (§ 31)\nzum freien Verkehr abfertigt, auch für den Her-\neines Herstellungsbetriebs unversteuert aus dem\nstellungsbetrieb zuständig ist, kann das Haupt-\nErhebungsgebiet ausgeführt werden, so hat der\nzollamt ein vereinfachtes Verfahren zulassen.\nBetriebsinhaber bei der Zollstelle einen Zucker-\nbegleitschein nach Muster 3 in doppelter Aus-                (2) Die nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes entstan-\nfertigung einzureichen.                                   dene Steuerschuld fällt weg, wenn der Zucker\nzur weiteren Verarbeitung in einen Herstel-\n(3) Auf die Abfertigung des Zuckers und auf            lungsbetrieb aufgenommen wird. Nach der Auf-\ndie Behandlung der Begleitscheine finden die              nahme in den Betrieb ist der Zucker wie im Er-\nVorschriften des Zollrechts entsprechende An-             hebungsgebiet erzeugter Zucker zu behandeln.\"\nwendung. Zur Ausfertigung der Begleitscheine\nist die Zollstelle befugt, zu deren Bezirk der        12. In §§ 19 und 20 ist nach dem Wort „Ausfuhr\"\nBetriE~b gehört. Die Begleitscheine können bei            jeweils einzufügen „aus dem Erhebungsgebiet\"","Nr. 18 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1956                                265\n13. § 21 erhält folgende Fassung:                             d) In § 10 werden die Worte „Zolltechnischen\nPrüfungsanstalt\" ersetzt durch „Zolltechni-\n,,§ 21                                  schen Prüfungs- und Lehranstalt\".\nErstattung der Steuer bei Rückwaren\ne) In § 11 Abs. ·2 Satz 1 werden die• Worte\n(1) Der Hersteller hat den in den Betrieb zu-              ,,Zolltechnische      Prüfungsanstalt\"    ersetzt ·\nrückgenommenen Zucker auf das Ausgangs-                       durch „Zolltechnische Prüfungs- und Lehr-\nlager (§ 31) zu verbringen und in ein Rück-                   anstalt\".\nwarenbuch nach Muster 5 einzutragen. Die Ein-              f) In § 16\ntragungen sind mit dem entstandenen Schrift-\na) werden in Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 4\nwechsel, Versandpapieren usw. zu belegen. Die\nSatz 2 die Worte „Das Hauptzollamt\" je-\nBelege sind so lange bei dem Rückwarenbuch\nweils ersetzt durch „De,r Oberbeamte\naufzubewahren, bis der Oberbeamte des Auf-\ndes Aufsichtsdienstes     11\n;\nsichtsdienstes die Eintragungen geprüft hat.\nb) erhält Absatz 5 folgende Fassung:\n(2) Das Rückwarenbuch ist vom Hersteller                          ,, (5) § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.\";\nmonatlich aufzurechnen und abzuschließen. Die\nc) werden in Absatz 6 Satz 1 die Worte\nSchlußsummen sind in die nach § 11 Abs. 1\n„die Oberfinanzdirektion\" ersetzt durch\nmonatlich vorzulegende Steueranmeldung zu\n„das Hauptzollamt\" und in Satz 2 das\nübertragen.\"\nWort „Sie\" ersetzt durch „Es\".\n14. §§ 38 bis 43 und die Muster 7 bis 11 werden               g) In § 18 Satz 1 werden die Worte „der Be-\ngestrichen.                                                   zirkszollkommissar\" ersetzt durch „der Ober-\nbeamte des Aufsichtsdienstes\" und das Wort\n15. In Muster 4 wird in Absatz 1 das Wort „wird\"                  „Bezirkszollkommissar\" durch „Oberbeamten\ndurch „ist\" und das Wort „werden\" durch                       des Aufsichtsdienstes\".\nII\n,, worden ersetzt.                                       h) In § 19 Abs. 3 werden die Worte „die Ober-\nfinanzdirektion\" ersetzt durch „das Haupt-\n16. Muster 5 erhält die aus de,r Anlage ersichtliche              zollamt\".\nFassung.\ni) In § 20 und in Muster 5 Absatz 2 wird je-\n17. Die Zuckersteue,rbefreiungsordnung (Anlage A                  weils die Zahl „5\" ersetzt durch „7½\"\nzu § 19 der Durchführungsbestimmungen zum                 k) In § 23 und in Muster 7 Satz 1 werden je-\nZuckersteuergesetz} wird wie folgt geändert                   weils die Worte „ 1. August\" ersetzt durch\nund ergänzt:                                                  ,,20, Juli   II,\na) In § 1 Buchstaben a, b und c und in § 3                I) In § 25 wird Absatz 3 wie folgt ergänzt:\nBuchstaben a und b wird jeweils hinter dem               ,,Der Zuckergroßhändler kann den auf Be-\nWort     „Rübenzucker\"     eingefügt   ,,(Rohr-          zugschein bezogenen Bienenzucker durch die\nzucker)\".                                                Imkervereine an die empfangsberechtigten\nb) § 9 Abs. 5 wird wie folgt ergänzt:                        Imker verteilen lassen. In diesem Fall hän-\n„Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes                    digt der Zuckergroßhändler nur dem Imker-\nkann in Betrieben, die leicht zu übersehen               verein die in Satz 1 vorgeschriebene Rech-\nsind, die Bestandsaufnahme (§ 36 DB) aHein               nung aus. Die Imkervereine haben die\nvornehmen oder sie durch einen Aufsichts-                Weitergabe des Bienenzuckers an die\nbeamten oder durch mehrere Aufsichts-                    empfangsberechtigten Imker nachzuweisen\nbeamte vornehmen lassen. In Betrieben, die               und ihnen einen Merkzettel mit dem in\njährlich nicht mehr als 100 dz Zucker steuer••           Satz 1 vorgesehenen Vermerk zu über-\ng,eben.   11\nfrei verwenden, wird die Verhandlung über\ndie Bestandsaufnahme im Zuckerverwen-               m) In der Überschrift zu Abschnitt C wird nach\ndungsbuch oder im Zuckervergällungsbuch                  dem Wort „Ausfuhr\" eingefügt „aus dem\nniedergeschrieben. Der Oberbeamte des Auf-               Erhebungsgebiet\".\nsichtsdienstes entscheidet über das Ergebnis         n) In § 26 wird nach dem Wort „Rüben-\" ein-\nder Bestandsaufnahme, wenn kein Anlaß be-                gefügt ,, (Rohr-)\".\nsteht, die Entscheidung des hlauptzollamts\nherbeizuführen. Das Verfahren ist nicht zu-          o) In § ·29\nlässig, wenn Fehlmengen festgestellt werden,             a) erhält Absatz 6 folgende Fassung:\ndie nicht auf natürliche Einflüsse oder son-                    ,, (6) § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.\";\nstige unvermeidbare Ursachen, wie Unge-                  b) werden in Absatz 7 die Worte „die Ober-\nnauigkeiten bei der Gewichtsermittlung oder                  finanzdirektion\" ersetzt durch „das Haupt-\ndergleichen zurückzuführen sind oder die\nzollamt\".\ndas in dem Betrieb gewohnte oder in gleich-\nartigen Betrieben übliche Maß übersteigen.\"         p) In Muster 2 wird nach dem Wort „Rüben-\nzucker\" eingefügt ,, (Rohrzucker)\"\nc) In § 9 Abs. 6. werden die Worte „die Ober-\nfinanzdirektion\" ersetzt durch „das Haupt-      18. Die Zuckersteuervergütungsordnung (Anlag,e B\nzollamt\".                                           zu § 20 der Durchführungsbestimmungen zum","266                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nZuckersteuergesetz) wird wie folgt geändert               g) In § 13 Abs. 2 wird das Wort „rübenzucker;.\nund ergänzt:                                                  freien\" ersetzt durch „rüben-(rohr-)zucker-\na) In § 1 erhält der Satzteil nach dem Buch-                  freien\".\nstaben M folgende Fassung:                            h) In § 15 Satz 1 und § 16 Satz 1 werden je-\n,, wird bei der Ausfuhr aus dem Erhebungs-                weils die Worte „Zolltechnische Prüfungs-\ngebiet ode,r der Abfertigung zu einem Zoll-               anstalt\" ersetzt durch „Zolltechnische Prü-\nverkehr die Steuer für den bei ihr,er Her-                fungs- und. Lehranstalt\".\nstellung verwendeten versteueirten Rüben-              i) In der Anweisung zu § 15 wird in der Über-\nzucker (Rohrzucker) nach Maßgabe der fol-                 schrift nach dem Wort „Rübenzucker\" ein-\ngenden Bestimmungen vergütet, wenn die                    gefügt „oder dem gleichzustellenden Rohr-\nWaren mindestens 15 vom Hundert ihres\nzucker\".\nEigengewichts an Rübenzucke•r (Rohrzucker)\nenthalten.\"                                           k) In § 17 werden in Absatz 1 Satz 2 die Worte\n,, Zoll technischen Prüfungsanstalt\" ersetzt .\nb) In § 2 Abs. 1 werden die Worte „der Ober-\ndurch „Zolltechnischen Prüfungs- und Lehr-\nfinanzdirektion\" ersetzt durch „des Haupt-\nanstalt\" und in Absatz 2 das Wort „Reichs-\nzollamts\" und bei Buchstaben a und b je-\nweils das Wort „Rübensäfte\" durch „Rüben-                 monopolamts\" ersetzt durch „Bundesmono-\n(Rohrzucker-)säfte\" und bei Buchstabe c das               polamts\".\nWort „rübenzuckerfreien\" durch „rüben-                 l) In Muster 1 wird auf Seite 1 das Wort\n(rohr-)zuckerfreien\" ersetzt.                             „Niederlegung\" ersetzt durch „Abfertigung\nc) In § 3 Abs. 1 Buchstabe b wird nach dem                    zu einem Zollverkehr\", in den Spalten 8, 9,\nWort „Ausfuhr\" eingefügt „aus dem Er-                     17 und 18 und in Muster 2 in den Spalten\nhebungsgebiet\" und das Wort „Nieder-                      7 und 8 das Wort „Rübenzucker\" jeweils er-\nlegung\" msetzt durch „Abfertigung zu einem                setzt durch „Rüben-(Rohr-)zucker\".\nZollverkehr\".\nArtikel 2\nd) In § 4 werden in Absatz 1 die Worte „der\nOberfinanzdirektion\" durch „dem Hauptzoll-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\namt\" und in Absatz 2 die Worte „Die Ober-        Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nfinanzdirektion\" durch „Das Hauptzollamt\"        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des\nersetzt.                                         Fünften Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuer-\ne) In § 6 wird nach dem Wort „Rübenzucker\"           gesetzes vom 26. März 1956 (Bundesgesetzbl. I\neingefügt ,, (Rohrzucker)\".                      S. 131) auch im Land Berlin.\nf) In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „an\nArtikel 3\nder Grenze gelegenen und\" ersetzt durch\n„Grenzzollstellen und Grenzkontrollstellen          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsowie\".                                          kündung in Kraft.\nBonn, den 19. April 1956.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","Nr. 18-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1956                  267\nMusters\n(§ 21 DB)\nHauptzollamt .................. .\nZollamt ................................. .\nRückwarenbuch\nRübenzucker-\nüber zurückgenommenen Zucker des Stärkezucker- Herstellungsbetriebs\nRübensaft-\nin\nfür das Betriebsjahr 19...... ../19 ........ .\nDieses Buch enthält ................ Blätter, die mit einer                                     Geführt von:\n- amtlich angesiegelten - plombierten -- mit\nTrockenstempel befestigten - Schnur durchzogen\nsind.\n19 .....\n(Unterschrift)\n(Amt~bezcichnun~J)\nAnleitung\n1. Zucker, den der Hersteller zurückgenommen hat, ist am Tage der Zurücknahme in die Spalten\n1 bis 8 einzutragen.\n2. Die Eintragungen sind mit dem entstandenen Schriftwechsel, Versandpapieren usw. zu belegen.\nDie Belege sind so lange bei dem Rückwarenbuch aufzubewahren, bis der Oberbeamte des Auf-\nsichtsdienstes die Eintragungen geprüft und diese sowie die Belege mit seinem Sichtvermerk ver-\nsehen hat.\n3. Das Rückwarenbuch ist monatlich abzuschließen und aufzurechnen. Die Schlußsummen sind in\ndie Steueranmeldung zu übertragen.\n4. Das Rückwatenbuch ist am Schluß des Betriebsjahres mit Zeitangabe und Unterschrift des Buch-\nführers abzuschließen und mit dem Ausgangslagerbuch bis zum 1. November der Zollstelle zu\nübersenden.","N\nQ')\nDer Zucker ist zurück-                   Bei Rübenzucker-                                                                                                  CO\nabläufen, Rüben-\ngenommen worden von                        säften, anderen                                            Der zurück-\nEigen-   Rübenzucker-                                             genommene      Bemerkungen\nGattung            lösungen und    Ausgangs-           Die Steuer auf                      des Herstellers  Prüfungs-\nTag der                                   gewicht Mischungen dieser                                        Zucker ist abge-                  vermerke\nLfd.                                                                     lagerbuch             den zurück-                        (z.B. über den               Berner-\nZurück-                                            Erzeugnisse und                                           setzt worden                       des\nNr.                                                    bei Stärkezucker    Abt. 1             genommenen                             weiteren                  kungen\nnahme                                                               Nr. ...............                     in der Steuer-                   Aufsichts-\nName             Wohnort                    Reinheitsgrad                       Zucker beträgt                          Verbleib\nanmeldung für                     beamten\ndes Zuckers)\ndes zurückgenommenen Zuckers                                                 den Monat\n1      2       3                4       5    ~'I            V.\n7\nH.\n8\nDM\n9\n!\nPf.\n10               11\n---------\n12\n--~----\n13\nw\n~\ncJ\nC.\n(1)\ner.\n<.C\nr.\ner.\n(1)\nfJ\nO\"\n~\n.-+\n~\nc......\nOi\np-'\ni                                                              >'i\n<.C\nl                                                              Oi\n~\n<.C\n,_.\n<O\nÜl\n_O'l\ni-J\n~\n!\ni\n1"]}