{"id":"bgbl1-1956-17-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":17,"date":"1956-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/17#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_17.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung","law_date":"1956-03-29T00:00:00Z","page":250,"pdf_page":8,"num_pages":11,"content":["250                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung.\nVom 29. März 1956.\nAuf Grund des § 39 des Gesetzes über die Be-          Zu§ 3\nförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember\n1. Die Technische Aufsichtsbehörde hat zu über-\n1934 in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (Reichs·-\nwachen, daß die für den Bau und Betrieb gelten-\ngesetzbl. I S. 1319) in Verbindung mit Artikel 5 des\nden Vorschriften eingehalten werden; sie soll da-\nGesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom               bei auch Berater der Betriebe sein.\n19. Dezember 1952 (Bundcsgcsetzbl. I S. 832) wird\nzur Durchführung der Straßenbahn-Bau- und Be-           2. Die Bediensteten der Technischen Aufsichtsbe-\ntriebsordnung vom 13. November 1937 (Reichs-                hörden sind zur Geheimhaltung der amtlich zu\ngeselzbl. I S. 1247) in der Fassung vom 14. August          ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- oder Be-\n1953 (Bundesgeselzbl. I S. 974) nach Anhörung der           triebsverhältnisse der ihrer Aufsicht unterliegen-\nzuständigen obersten Landesbehörden verordnet:              den Unternehmen verpflichtet. Die Unternehmen\nhaben ihrerseits die Tätigkeit der Aufsichtsbe-\nhörden durch Erteilung der erforderlichen Aus-\nArtikel 1                             künfte zu unterstützen.\nZu § 1\n1. Unter Herstellung ist der Bau, die Änderung,    Er-  Zu § 4\nweiterung und Erneuerung von Bahnanlagen und         1. Eine Linienführung ist als günstig anzusehen,\nSchienenfahrzeugen zu verstehen. Zum Betrieb             wenn sie die erforderliche Sicherheit bietet und\nzählen alle Maßnahmen und Einrichtungen, die             wirtschaftlich vorteilhaft ist; insbesondere sind\nzur Erfüllung der vom Verkehr gestellten Auf-            die Beziehungen zu dem übrigen Verkehr zu be-\ngaben dienen, einschließlich der Unterhaltung            rücksichtigen. Auf der rechten Fahrbahnseite und\nder Bahnanlagen und Fahrzeuge. Bahnanlagen               durch Einbahnstraßen dürfen neue Straßenbahn-\nsind alle dem Betrieb einer Bahn unmittelbar             strecken nur in der zugelassenen Verkehrsrich-\noder mittelbar dienenden ortsfesten Anlagen.             tung geführt werden. Ausweichgleise in Straßen-\nStromerzeugungs-, Stromverteilungs-, Leitungs-           kreuzungen sind zu vermeiden.\nund Fernmeldeanlagen rechnen nur dann zu den\nBahnanlagen, wenn sie vorwiegend für den Bahn-       2. Gleise können entweder in der Fahrbahn einer\nbetrieb bestimmt sind.                                   öffentlichen Straße eingebettet oder auf beson-\nderem Bahnkörper innerhalb oder außerhalb des\n2. Bahnanlagen, Einrichtungen und Fahrzeuge, für             Verkehrsraums der Straße verlegt sein. Inner-\ndie nach dem Gesetz über die Beförderung von             halb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße\nPersonen zu Lande <!ine Genehmigung oder nach            liegt ein besonderer Bahnkörper, wenn unmittel-\nder Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung eine            bar daneben beiderseits, gleichlaufend und be-\nZulassung erforderlich ist, dürfen außer zur Fest-       sonders abgegrenzt Fahrbahnen einer öff ent ·\nstellung der Gebrauchsfähigkeit nur in Betrieb           liehen Straße oder auf einer Seite anstelle einer\ngenommen .werden, wenn sie abgenommen und                Fahrbahn Geh-, Reit- oder Radwege verlaufen.\nvon der Technischen Aufsichtsbehörde zugelas-\nsen sind.                                            3. Die Grenzen der Ortslage bestimmen sich nach\n§ 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (Ortstafeln).\nDie Technische Aufsichtsbehörde kann die Ab-\nnahme dem Betriebsleiter übmtragen; in die-\nZu§ 5\nsem Falle kann der Betriebsleiter die Bahn-\nanlagen, Einrichtungen und Fahrzeuge bis zur         1. Als Spurweite sollen die Grundmaße 1,435 Meter\nZulassung durch die Technische Aufsichtsbe-              (Regelspur) oder 1,000 Meter (Meterspur) ver-\nhörde, falls sie nichts anderes festsetzt, nach der      wendet werden. Die Spurweite ist möglichst so\nAbnahme vorläufig in Betrieb nehmen.                     zu wählen, daß die Fahrzeuge auch auf Gleise\n3. Normen und Regeln gibt der Bundesminister für             angrenzender Bahnen übergehen können.\nVerkehr nach Anhörung der obersten Landes-           2. Bei der Festsetzung der Grenzmaße für Spur-\nverkehrsbeh-Mden durch Veröffentlichung im               änderungen sind die Beziehungen zwischen\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr (Ver-          Schiene und Rad (Form der Schienen und Spur-\nkehrsblatt) bekannt.                                     kränze, Achsanordnung, Raddurchmesser, Spur-\nweite und Rillenbreite) maßgebend.\nZu§ 2\nZu§ 6\nFälle von grundsätzlicher Bedeutung, in denen\ndie obersten Landesverkehrsbehörden nur im Be-             1. Jedermann zugängliche Gleise sind solche, die\nnehmen mit dem Bundesminister für Verkehr Auf-                 in der Fahrbahn einer öffentlichen Straße liegen,\nlagen machen und Ausnahmen zulassen dürfen, si:::id            und solche, die nach § 41 der Straßenbahn-Bau-\nauch solche, die allgemein für die technische Ent-             und Betriebsordnung betreten oder überquert\nwicklung besond<'re Bedeu lung haben.                          werden dürfen.","Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1956                         251\n2. Die~ MindPsl:c1bsUinde der Filhrzeuge von festen              c) Kennzeichnung von Stellen, die bd Annähe-\nCcq<!nsUindt'n in dc'n vcrschir,denen ltöhenbe-                rung von Fahrzeugen nicht ·betreten werden\nreichen fC1 r vorhd ndPn<~ 11 nd neue An lagen er··             dürfen,\ngPben sich illls dPr in J\\nlD~W A dargestellten             d) Kennzeichnung von Stellen, die auf benach-\nUmgrPnz1111g dc~s lid1l.(!ll HiJ1111ies und aus der            barten Gleisen nicht gleichzeitig befahren\nBPg1enzu11~J d<!I' Fill1rzt>u~1e. Jn Gleisbögen ist             werden dürfen,\nfestzustellen, inwi<~weit die~ Breitenrnaße des\ne) Schließen der Fenster, Türen und Abschluß-\n1ich len Rm111ws nach Anlag(! A entsprnchend\neinrichtungen der Fahrzeuge beim Befahren\ndem Bou()llhil llrnwsse:r und df' r Fc1h rzcunbauarl\nder gefährdeten Stellen,\nver~JrÖßc!rl werdcm müssen\nf) Schallwarnzeichen,\n3. Die Breitenniüßc des lichten RiJumes sind in der             g) bei Laderampen Anordnung von Steigeisen\nzur Gleisachse sc!nkrcchtcn Elwnc gleichlaufend                 oder Stufen in Abständen von je 10 Metern.\nmit clcr Verbind1rn9sl inic der beiden Schienen-\nWelche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind,\noberkan tcn zu messen. Die Achse der Um-\nist im Einzelfall zu entscheiden.\ngrenzung des lichten Raumes ist in der Mitte\nzwischen den Schienen unzunehmen, in Gleis-           10. Bei Rillenschienen dürfen die Rillen in der\nbögen mit Spurerweiterung also in der Mitte                 Geraden bis zu 45 Millimeter, in Gleisbögen\nder erweiterten Spur.                                      bis zu 60 Millimeter breit sein.\n4. Zwischen den am weitesten ausladenden Teilen\nZu§ 7\nvon Fahrzeugen, die sich auf benachbarten\nGleisen der Strecke befinden, müssen folgende         1. Die Längsneigung bei Reibungsbahnen soll in\nMindestabstände eingehal tcn werden:                      der Regel 1 : 10 nicht überschreiten. An Gefäll-\na) im Höhenbereich von Null bis 0,80 Meter                strecken sollen möglichst gerade Strecken mit ge-\nüber Schienenoberkante in Geraden und                 ringem Gefälle anschließen; sind Gleisbögen in\nGleisbögen 0,10 Meter,                                Gefällstrecken nicht zu vermeiden, sollen sie\nmöglichst große Halbmesser und entsprechende\nb) oberhalb 0,80 Meter über Schienenoberkante              Uberhöhung haben.\nin Geraden 0,30 Meter und in Gleisbögen\n0,20 Meter.                                       2. Der Halbmesser eines Gleisbogens soll minde-\nstens 25 Meter betragen, Unterschreitungen sind\nDiese MindestabsUinde müssen a.uch beiderseits             auf Betriebshöfe, Werkstätten, Wendeschleifen\nvon Masten und Signalanlagen, die sich zwi-                und auf Sonderfälle zu beschränken.\nschen benachbarten Gleisen auf der Strecke be-\nfinden, beachtet werden.                              3. Auf der Strecke sind zwischen Geraden und\nBögen sowie zwischen Bögen mit verschiedenen\n5. Die durch bauliche Mußnahmen zu gewährlei-                 Halbmessern Ubergangsbögen vorzusehen\nstenden Mindestabstände zwischen Straßen- und\nSchienenfahrzeugen auf besonderem Bahnkör-            4. Die Uberhöhungen in Gleisbögen sind auf Grund\nper sind im Einvernehmen mit der Straßenbau-              der festgelegten Fahrgeschwindigkeiten und des\nbehörde festzulegen. Bei benachbarten Eisen-              Bogenhalbmessers zu ermitteln. Bei Uberhöhun-\nbahn- und Straßenbahngleisen werden die Min-              gen soll ein allmählicher Ubergang durch eine\ndestabstände von den für die Technische Auf-              Uberhöhungsrampe geschaffen werden. Die Uber-\nsicht zuständigen Behörden festgesetzt.                   höhungen bei Gleisanlagen innerhalb des Ver-\nkehrsraums öffentlicher Straßen sind im Einver-\n6, An Haltestellen darf die Fahrzeugbegrenzungs-              nehmen mit der Straßenbaubehörde festzulegen.\nlinie an der der Haltestelle zugewandten Seite\ndurch geöffnete Türen oder herabgelassene             Zu§ 8\nTrittstufen bis zu 0,25 Meter überschritten wer-\nden. Die Fahrtrichtungsanzeiger und Rückspiegel       Wenn bahneigene Nachrichtenverbindungen nicht\nder Fahrzeuge dürfen die Fahrzeugbegrenzungs-         vorhanden sind, ist sicherzustellen, daß sich die Be-\nlinie bis zu 0, 10 Meter überschreiten.               triebsbediensteten während der Betriebszeit von\nder Strecke aus mit den Betriebsstellen über nicht-\n7. In Tunneln, an Unterführungen, Stützmauern             bahneigene Fernsprechstellen verständigen können.\nund Zäunen sind ausreichende Schutzräume\noder Nischen nach Anlage A vorzusehen, wenn           Zu.§ 9\nanderer Ausweichraum nicht vorha.nden ist.\n1. An den Enden von Gefällstrecken mit größeren\n8. Bei Neuanlagen und Umhauten dürfen die Licht-              Neigungen als 1 : 20 dürfen Haltestellen nur dann\nraummaße nur mit Genehmigung der Tech-                    angelegt werden, wenn infolge der örtlichen Lage\nnischen Aufsichtsbehörde unterschritten werden;           eine andere Lösung nicht zumutbar ist.\ndabei sind Sicherheitsmaßnahmen nach Num-             2. Haltestellen, die aus Gründen der Betriebssicher-\nmer 9 zu treffen.                                         heit (Zwangshaltestellen) anzulegen sind, werden\n9. Sid1erheitsmaßnahmen für die Stellen, an denen             auf Vorschlag des Betriebsleiters von der Tech-\ndie Lichtraummaße unterschritten werden, sind:            nischen Aufsichtsbehörde im Benehmen mit der\nStraßenverkehrsbehörde festgesetzt. Sie sollen\na) Kennzeichnung durch Warnanstrich,\nmöglichst mit den Haltestellen für den öffent-\nb) Geschwindigkeitsbeschränkung,                          lichen Verkehr zusammengelegt werden.","252                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n]. 1-lullesLell<:ninseln soll(~n mindestens 1,5 Meter       einzutragen. Alle Unterlagen über Berechnungen\nbreit sein; die Länge ric:htcl sich nach den be-        und Nachprüfungen sind beim Betriebsleiter auf-\ntrieblichen Erfordcrnissc~n. Neben der Insel soll       zubewahren.\nnoch eine rahrbahn von mindestens 3,0 Metern\n3. Für nichtbahneigene Brücken, die von der Bahn\nfür den übrigen Straßenverkehr verbleiben. Die\nmitbenutzt werden, hat sich der Unternehmer\nKPnnzeichnung der Hallestelleninseln, erforder-\nvon den Eigentümern der Brücken bestätigen zu\nlichenfalls üuch durch Beleuchtung, ist von der\nlassen, daß die Tragfähigkeit der Brücken den\nTechnischen Aufsichtslwhfode im Einvernehmen\nBestimmungen nach Nummer 1 entspricht.\nmit dc)r Straßenverkchrsbehi>rcle zu regeln.\nZu § 14\nZu § lO\n1. Für überwachungsbedürfti.ge Anlagen innerhalb\nHöhcnglciche Kreuzungc!n mit anderen Bahnen\nder Werkstättenbetriebe gelten die auf Grund\nsoll(:n nur ausnahmsweise 'lugelassen werden, wenn\nder §§ 24 bis 24 d der Gewerbeordnung in der\ninfol~1c der örtlichen Verhältnisse eine andere\nFassung vom 29. September 1953 (Bundesgesetz-\nLüsung nicht zumutbar isl; an solchen Kreuzungen\nblatt I S. 1459) erlassenen Vorschriften.\nmuß das Blickfeld des Straßenbahnfahrers über die\nzu k reuzcndc Bahnstrecke nach beiden Seiten so-         2. Die Bestimmungen über die Duldung öffentlicher\nwc,it reichen, daß er den Straßenbahnzug nach Er-           Vorrichtungen auf Grundstücken und an Baulich-\nkennen eines hen1mrnhenclen anderen Zuges mit               keiten erstrecken sich auch auf die für die Strom-\nSicherheit vor der Kreuzung zum Halten bringen              zuführung notwendigen Einrichtungen wie Trenn-\nkann. Reicht das Blickfeld nicht so weit, sind              schalter, Kabelzuleitungen, Uberspannungsab-\nZwangshallestellen so anzLllegen, daß der Straßen-          leiter und die Teile für elektrisch betätigte Wei-\nbahnfahrer beim Anfahren die zu kreuzende Bahn-             chen.\nstrecke übersehen kann.\nZu § 15\nZu § 11\n1. Für Spurkränze und Radreifen gelten folgende\nAls weitergehende Siclwrheilsmaßnahmen an Bahn-             Mindestmaße:\nübergängen können Schranken, Blinklichtanlagen,               Stärke der Spurkränze               8 Millimeter\nZ w angshal testell en, Gesch w indigkei tsbeschrän.kun-\nHöhe der Spurkränze                10 Millimeter\ngen für die Straßenbahn, Warnsignale der Straßen-\nbahnfahrzeuge, seitliche Schutzwehren, Warnzäune              Stärke der Radreifen, soweit sie\noder Pfosten und die Bewdchung der Bahnübergänge              aufgeschrumpft sind, bei Trieb-\ndurch Bahnwärter verlangt werden. Anordnungen                 wagen und Lokomotiven\nüber Schranken und Blinklichtanlagen bedürfen der                bis 3 Tonnen Raddruck           16 Millimeter\nZustimmung cler Straßenverkehrsbehörden.                         über 3 Tonnen Raddruck          18 Millimeter\nbei allen übrigen Fahrzeugen 14 Millimeter\nZu § 13                                                     Bei der Ermittlung des Raddrucks sind vollbe-\n1. Bei der Berecbnung der Brücken sind die in An-           lastete Wagen oder das Dienstgewicht der Loko-\nlage B vorgesehenen oder, soweit ungünstiger,            motiven anzunehmen.\ndie tatsächlich vorhandenen Verkehrslasten in         2. Die Höhe und Stärke der Spurkränze sowie die\njeweils ungünstigster Aufeinanderfolge und               Stärke der Radreifen sind an den in der An-\nStellung zugrundezulegen. Bei Brücken, die               lage C angegebenen Stellen zu messen.\ngleichzeitig dem Straßenverkehr dienen und nach\nden vom Deutschen Normenausschuß für Straßen-\nZu § 17\nund Wegbrücken aufgestellten Normen und Re-\ngeln zu bemessen sind, ist im allgemeinen nur         Bei Fahrzeugen mit Drehgestellen ist der Bahn·\neine C~ru ppe, bestehend aus drei aufeinander-        räumer am Drehgestell anzubringen. Für die übri-\nfolgenden Triebwagen und anschließend drei            gen Räder genügen Radschützer. Der Abstand der\naufeinanderfolgenden        Beiwagen,    auf einem    Bahnräumer, Fangschutzvorrichtungen und Rad-\nStraßenbahngleis an ungünstigster Stelle anzu-        schützer von der Schienenoberkante soll nicht grö-\nsetzE~n. Teile dieser Gruppen, die entlastend wir-    ßer als 0,10 Meter sein. Bauteile unter dem Wagen-\nken, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Bei         fußboden, vor dem Bahnräumer oder vor der Fang-\nBrücken, die nur dem Straßenbahnverkehr dienen,       schutzvorrichtung sind möglichst hoch zu legen.\nist jedes Gleis mit einer solchen Gruppe jeweils\nan ungünstigster Stelle belastet anzunehmen und\nnach den anerkannten Regeln für Eisenbahn-            Zu § 18\nbrücken zu berechnen.                                 1. Die Feststellbremsen müssen eine Sicherung ge-\n2. Bei bahneigenen Br(icken sind die statischen Be-         gen Zurückschlagen der ordnungsmäßig bedien-\nrechnungen für den Brückenbau von einem amt-             ten Betätigungsvorrichtung haben. Die Feststell-\nlich zugelassenen Prüfer nachzuprüfen und zu             bremse muß von jedem Fahrerstand zu bedienen\nbE~scheinigen. Bahneigene Brücken sind alle drei         sein. Bei Beiwagen muß. die l:;eststellbremse von\nJahre unter Zuziehung eines Sachverständigen             mindestens einer leicht zugänglichen Stelle des\nzu prüfen. Das Ergebnis ist in die Brückenbücher         Wageninnern aus betätigt werden können.","Nr. 17 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1956                          253\n2. Eine der Betriebsbremsen muß von der Fahr-             gen selbst halten. Bei erstmals zuzulassenden\nleitung unabhängig sein; mit dieser Bremse muß         Fahrzeugen dürfen die Außentüren nicht von\neine Verzögerung von mindestens der Hälfte             selbst zuschlagen.\nder vorgesch ri ebenPn Werte erreicht werden. Bei\n5. Der Betriebsleiter legt je nach Bauart und     Ge-\nder Verwendung der Motorbremse kann am\nschwindigkeit der Fahrzeuge und je nach        den\nSchluß der BrPmsung die Feststellbremse zum\nStreckenverhältnissen (Gleisbögen, Tunnel)      die\nStillsetzen der Fahrzeuge herangezogen werden\nStreckenabschnitte fest, auf denen die Türen   und\n3. Ein Zug, der aus mehreren fahrzeugen besteht,          Abschlußeinrichtungen während der Fahrt         ge-\nmuß die für das Triebfahrzeug vorgeschriebene          schlossen sein müssen.\nBremsverzögenmg erreichen.\n4. Die Ermittlung der mittleren Bremsverzögerung       Zu § 21\nzum Nachweis der Bremswirkung setzt voraus,         1. Jeder Fahrerstand ist mit einer Läutevorrichtung\ndaß die von der Haftreibung zwischen Rad und           auszurüsten. Wenn erforderlich, können weitere\nSchiene abhängige Bremse so betätigt wird, daß         Warnvorrichtungen eingebaut werden. Für die\nder Haftwert weitgehend ausgenutzt wird. Da            Beschaffenheit der akustischen Warnvorrichtun-\nsich die Voraussetzungen für den Ablauf des            gen und deren Benutzung gelten die Bestimmun-\nBremsvorganges während der Versuchsfahrten             gen des § 55 der Straßenverkehrs-Zulassungs·\nändern können, müssen die Meßfahrten unmittel-         Ordnung und des § 12 der Straßenverkehrs-Ord-\nbar nacheinander durchgeführt und dabei wenig-         nung sinngemäß. Andere Warnvorrichtungen als\nstens dreimal die vorgeschriebenen Bremsver-           Läutevorrichtungen dürfen nur außerhalb ge-\nzögerungen erreicht werden. Als Ausgangs-              schlossener Ortschaften benutzt werden.\ngeschwindigkeit zu Beginn der Bremsbetätigung\nkann die Geschwindigkeit angenommen werden,        2. Fahrtrichtungsanzeiger für neu zuzulassende\ndie sich aus der Zeit für das Durchfahren einer        Fahrzeuge müssen den Bestimmungen des § 54\nausreichend langen Meßstrecke errechnet. Die           der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sinn-\nZeit für das Durchfahren der vor der Brems-            gemäß entsprechen und orangefarbenes Licht\nstrecke liegenden Meßstrecke ist von zwei Per-         zeigen\nsonen durch Stoppuhren festzustellen; daraus ist    3. Die Fahrzeuge sind mit Signaleinrichtungen aus-\ndas arithmetische Mittel zu nehmen. Die Aus-           zurüsten, mit denen das Notsignal (zu § 31 Abs. 2\ngangsgeschwindigkeit kann auch mit einem Ge-           dieser Verordnung) akustisch gegeben werden\nschwindigkeitsmesser festgestellt werden, dessen       kann.\nFehlergrenzen bei Geschwindigkeiten von mehr       4. Lautsprecheranlagen der Fahrzeuge dürfen nur\nals 20 Kilometern je Stunde 3 vom Hundert des          aus betrieblichen Gründen zur Verständigung der\nSollwertes betragen dürfen. Für die unmittelbare       Fahrgäste und der Fahrbediensteten verwendet\nFeststellung der mittleren Bremsverzögerung            werden. Die Verwendung der Lautsprecher-\nkönnen Verzögerungsschreiber mit den für die           anlagen zu anderen Zwecken ist nur bei Sonder-\nGeschwindigkeitsmesser zugelassenen Fehler-            fahrten gestattet, sofern sich die Lautsprecher-\ngrenzen verwendet werden.                              anlage nach außen hin nicht auswirkt.\nZu § 19\nZu § 22\nWenn die eingE~bauten Sandbehälter für einen\n1. Die Bezeichnung des Unternehmens, die Wagen-\nTagesbedarf nicht ausreichen, sind im Wagen oder\nnummer, das Eigengewicht und bei Güterfahr-\nan der Strecke Vorratsbehälter bereitzustellen.\nzeugen das Ladegewicht sind außen anzuschrei-\nZu § 20\nben. Als Bezeichnung des Unternehmens kann\nauch das Geschäftszeichen oder ein Wappen ver-\n1. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähn-        wendet werden. Die Anschrift des Zeitpunktes\nlicher Stoff, dessen Bruchstücke keine ernstlichen     der letzten Hauptuntersuchung muß am Fahr-\nVerletzungen verursachen. Die Abschlußgläser           zeugaufbau und am Fahr- oder Drehgestell von\nvon Scheinwerfern, Zielschildern, Leuchten, In-        außen sichtbar sein.\nstrumenten und Rückstrahlern brauchen nicht aus\n2. Die zugelassene Gesamtzahl der Sitz- und Steh-\nSicherheitsglas zu bestehen. Bei Fahrzeugen, dü~\nplätze der zu befördernden Personen ist im In-\nnicht der Personenbeförderung dienen, muß\nnern der Fahrzeuge anzuschreiben (siehe auch zu\nwenigstens für die Scheiben der Fahrerstände\n§ 33 dieser Verordnung). Für Schwerbeschädigte\nSicherheitsglas verwendet werden.\nsind Sitzplätze durch Schilder mit schwarzer\n2. Der Fahrerstand muß so geslaltet sein, daß auch        Schrift auf gelbem Grund kenntlich zu machen.\nbei vollbesetztem Fahrzeug nach vorn und nach\nden Seiten ein ausreichendes Blickfeld und eine     Zu § 23\ngute Belüftung gegeben ist.\n1. Die   Technische Aufsichtsbehörde spricht auf\n3. Im Wageninnern muß für die Fahrgäste eine aus-         Grund der eingereichten Unterlagen und der Ab-\nreichende Anzahl zweckmäßiger Vorrichtungen            nahme die Zulassung der Fahrzeuge aus. Der An-\nzum Festhalten vorhanden sein.                         trag auf Zulassung ist zu stellen, sobald der Fahr-\n4. Die Außentüren nnd Abschl ußeinrichtungen müs-         zeugentwurf dem Unternehmen vorliegt. Dem\nsen absperrbar sein und sich in dc~n Endstellun-       Antrag sind in doppelter Ausfertif'Ung die Uber-","254                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nsichtsz(:i eh nttn~J0n im MaRs!i:1 b l : 10 oder 1 : 20, die      c) Untersuchung von Betriebsunfällen, Betriebs-\nBrc:mslH:rc•1.hnung, das allgemeine Schaltbild und                   unregelmäßigkeiten, Dienstverfehlungen und\ndi<: 11c1tdH::-;chreibung, aus der alle für die Beur-                 Maßnahmen, die sich daraus ergeben,\nh)iln11r1 dc:rßelriebssicherheit maßgcbendenMerk-\nd) Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit der\nI!lcde Zti ersehen sind, beizufügen. Vvird die Zu-\nAnlagen, Einrichtungen und Fahrzeuge sowie\nl;_1ss1mq fiir t,'uhrzeuge beant.rug'., für die bereits\nderen Anpassung an den jeweiligen Stand der\neine Hat1arlqenehm i~jlrng erteilt wurde, ist die\nTechnik,\nUeifüqung der UnterbgPn nicht notwendig, so-\nforn die~ J\\usf(ihrung des Pahrzeuges nicht wesent-                e) Unterstützung der Aufsichtsbehörden und der\nlich von d(!H bc~rnits genehmigten Unterlagen ab-                     Träger der gesetzlichen Unfallversicherung so-\nweicht. lJ rngcbaule f'ahrzeuge bedürfen nur dann                    wie Durchführung ihrer Anordnungen.\neiner erneul.l~n ZulussLmg, wenn durch den Um-\n3. Im Falle der Verhinderung muß der Betriebs-\nba11 die Fohreigcnschaften, das Fahrgestell, die\nleiter die Betriebsleitung dem Stellvertreter aus-\nBremseinrichtungen, die Fahrzeugumgrenzung\ndrücklich übergeben. Nur in Notfällen darf der\noder das Gewicht des Fahrzeuges wesentlich ge-\nStellvertreter ohne Dienstübergabe als Betriebs-\nändert wurden; soweit nach § 18 der Straßen-\nleiter tätig werden.\nbahn-Bau- und Betriebsordnung Änderungen der\nBremseinrichtungen durchgeführt werden, bedarf\nes nur der Abnahme und eines Vermerks hier-                   Zu§ 25\nüber in der Zulassungsurkunde.                                1. Betriebsbedienstete sind Beamte, Angestellte und\n2. Uber die Abnahme der Fahrzeuge ist eine Nie-                       Arbeiter, die ständig, vorübergehend oder vertre-\nderschrift zu fertigen, die der zur Abnahme Be-                   tungsweise im Fahr- oder Bahnhofsdienst oder\nrechtigte unterschriftlich vollzieht. Die Erstaus-                bei der Unterhaltung der Bahnanlagen, Fahr-\nfertigung verbleibt im Betrieb, die Zweitschrift                 zeuge, bahneigenen Stromerzeugungs-, Stromver-\nbei der Technischen Aufsichtsbehörde. Nach der                   teilungs- und Leitungsanlagen verantwortlich\nAbnahme spricht die Technische Aufsichtsbehörde                    tätig sind.\ndie Zulassun~J aus.                                            2. Vor Ubernahme eines Bediensteten in den äuße-\n3. Um sicherzustellen, daß die Untersuchungen der                     ren Betriebsdienst muß seine körperliche und\nFahrzeuge rechtzeitig ausgeführt werden, sind                     geistige Tauglichkeit durch einen vom Unterneh-\nAufzeichnungen über die Kilometerleistungen                       mer zu bestimmenden Arzt festgestellt werden.\nund Untersuchungsdaten zu führen. Bei der                         Eine erneute Untersuchung ist erforderlich, wenn\nHauptuntersuchung sind alle wichtigen Teile des                   Zweifel an der Diensttauglichkeit bestehen, ins-\nFahrzeuges nachzuprüfen. Zwischenuntersuchun-                     besondere nach schweren Krankheiten. Bei über\ngen sollen sich insbesondc~re auf den elektrischen                40 Jahre alten Bediensteten sind das Hör- und\nund mechanischen Teil des Antriebes und auf die                   Sehvermögen, ferner, soweit dienstlich erforder-\nBremseinrichtungen sowie auf die übrigen Teile,                   lich, die Farbtüchtigkeit alle fünf Jahre nachzu\nvon den(m die Betriebssicherheit abhängt, er-                     prüfen. Der Betriebsleiter kann mit der Nachprü-\nstrecken. Die Fristen für die Untersuchungen                      fung einen geeigneten Bediensteten beauftragen\nrechnen von dem Tage, an dem das untersuchte                   3. Als nicht zuverlässig sind Betriebsbedienstete\nFahrzeug wieder in Betrieb genommen wurde.                        insbesondere dann anzusehen, wenn sie unter er-\nbis zu dem Tage, an dem das Fahrzeug für die                      heblicher Wirkung geistiger Getränke oder\nnächste Untersuchung außer Dienst gestellt wird.                  Rauschgifte als Führer von Fahrzeugen am Ver-\nAusbesserungen, z. B. nach Unfällen können als                    kehr teilgenommen, sonst gegen Strafgesetze er-\nHauptuntersuchung angerechnet werden, wenn                        heblich verstoßen oder dem Straftilgungsgesetz\ndabei die für eine Hauptuntersuchung vorge-                       zuwider Vorstrafen verschwiegen haben.\nschriebenen Prüfungen durchgeführt worden sind.\n4. Betriebsbedienstete müssen eine angemessene\nZeit unter Aufsicht zuverlässiger und geeigneter\nZu § 24                                                              Lehrbediensteter für den vorgesehenen Betriebs-\nzweig unterwiesen oder ausgebildet werden. Soll\n1. Die Verantwortlichkeit des Unternehmers er-\nihre Tätigkeit auf andere Dienstverrichtungen\nstreckt sich auch darauf, daß der Betriebsleiter\nausgedehnt werden, so ist hierfür eine zusätz-\nbei der Festlegung des Personalbedarfs, bei der\nliche Unterweisung oder Ausbildung erforderlich.\nAuswahl und der Verwendung der Betriebs-\nFahrer und Schaffner haben nach Abschluß der\nbediensteten, bei beabsichtigten Einschränkungen,\nAusbildung eine Prüfung abzulegen. Schaffner\nErweiterungen und Umstellungen im Betrieb so-\nmüssen mit der Bedienung von Triebfahrzeugen\nwie bei der Beschaffung von Anlagen, Einrichtun-\nsoweit vertraut sein, daß sie notfalls einen Zug\ngen und Fahrzeugen maßgebend beteiligt wird.\nstillsetzen und sichern können. Die Abnahme der\n2. Der Betriebsleiter ist insbesondere verantwort-                   Prüfung kann der Betriebsleiter einem geeigneten\nlich für                                                          Bediensteten übertragen, der jedoch die Prüflinge\nnicht ausgebildet haben darf. Den Bediensteten\na) Aufstellung und Einhaltung der Dienstanwei-\nist ein vom Betriebsleiter unterzeichneter Aus-\nsungen für den Bau- und Betriebsdienst sowie\nweis, der sie zur Verrichtung eines bestimmten\nEinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften,\nDienstes berechtigt, auszuhändigen. Der Ausweis\nb) Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten,                 ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen nicht","Nr. 17 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1956                           255\nmehr gegc:bcn sind. Auch nach der Ausbildung           2. Arbeitswagen dienen nicht der entgeltlichen Be-\nsind die Betriebsbedienstelen regelmäßig über              förderung; sie müssen als Arbeitswagen deut-\nihre Dienstverrichtungen zu unterweisen.                   lich erkennbar sein.\n5. Die Personalakten müssen alle disziplinarischen         3. Für die richtige Zugbildung und Kupplung der\nund gerichtlichen Bestrafungen enthalten. Alle             Wagen und den ordnungsmäßigen Zustand der\nfür die Beurteilung der Tauglichkeit und der               Zugsignale ist der Zugführer verantwortlich.\nFührung maßgebenden Unterlagen sowie alle\nAufschreibungen über die Ausbildung und das            Zu § 28\nErgebnis der Prüfung der Betriebsbediensteten\nsind in den Personalakten zu sammeln; diese            1. Es dürfen     nur Scheinwerfer für weißes oder\nmüssen dem Betriebsleiter stets zugänglich sein.           schwachgelbes Licht verwendet werden; ihre\nEbenso sind die Unterlagen über die regelmäßige            Lichtbündel müssen einstellbar sein, ohne daß\nUnterweisung der Betriebsbediensteten zu sam-              eine unbeabsichtigte Verstellung eintreten kann.\nmeln. Die Vorschriften über die Löschung dis-         2. Scheinwerfer sollen bei Dunkelheit die Fahrbahn\nziplinarischer und gerichtlicher Strafen bleiben           so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in\nunberührt.                                                 einer Entfernung von 25 Metern vom Scheinwer-\nG. In den Dienstanweisungen sind nicht nur die be-             fer in der Längsachse des Fahrzeuges in Höhe\ntrieblichen Fragen, sondern auch das Verhalten             der Scheinwerfermitte mindestens 8 Lux beträgt.\nder Bediensteten im Straßenverkehr, bei Unfällen           In der gleichen Höhe und Entfernung soll nach\nund bei Betriebsunregelmäßiqkeiten zu behan-               den Seiten in einem Abstand von 1,75 Metern die\ndeln. Den Bediensteten sind die Dienstanweisun-            Hälfte und in 3,50 Metern Abstand der zehnte\ngen gegen Quittung auszuhändigen. Die Dienst-             Teil. der vorgeschriebenen Beleuchtungsstärke\nanweisungen sind der Technischen Aufsichts-               vorhanden sein.\nbehörde bekanntzugeben.                                3:  Scheinwerfer sollen so eingerichtet sein, daß sie\n7. Leidet ein Bediensteter oder ein Mitglied seiner            vom Fahrerstand aus abgeblendet werden kön-\nhäuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichti-          nen. Als abgeblendet gilt ein Scheinwerfer, wenn\ngen Krankheit (Verordnung zur Bekämpfung über-             die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von\ntragbarer Krankheiten vom 1. Dezember 1938 -               25 Metern in Höhe der Scheinwerfermitte und\nReichsgesetzbl. I S. 1721), so darf er Betriebsdienst      darüber auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn\nnur dann verrichten, wenn er durch ärztliches              nicht mehr als 1 Lux beträgt. Die Beleuchtungs-\nZeugnis nachweist, daß keine Gefahr einer Uber-            stärke muß nach den Seiten und nach oben mög-\ntragung der Krankheit besteht.                             lichst stetig abfallen; sie muß in einer Entfernung\nvon 25 Metern senkrecht zum auffallenden Licht\nZu § 26                                                        in 0,15 Meter Höhe über der Schienenoberkante\nmindestens noch 0,50 Lux erreichen. Das gleiche\n1. Mängel,     die bei den Untersuchungen der Bahn\ngilt für ständig abgeblendete Scheinwerfer; sie\nfestgestellt werden, sind unverzüglich zu beseiti-\ngen. Strecken, die nicht ohne Gefahr mit der für           müssen in Verbindung mit der Straßenbeleuch-\ntung die Gleiszone auf die Länge des Brems-\nsie zugelassenen Geschwindigkeit befahren wer-\nden können, sind als Langsamfahrstrecken zu                weges ausreichend ausleuchten.\nkennzeichnen oder stillzulegen.                        4. Die Stirnleuchte muß auch bei aufgeblendeten\n2. Die Fahrleitungs- und sonstigen Leitungsanlagen             Scheinwerfern des Straßenbahnfahrzeuges in 100\nsind regelmäßig zu untersuchen. Dabei ist zu prü-          Metern Entfernung bei klarer Sicht deutlich er-\nfen, ob die Kreuzungen von bahneigenen und                 kennbar sein.\nfremden Leitungsanlagen den Genehmigungs-              5. Werden zwei Schlußleuchten an einem Fahrzeug\nbedingungen entsprechen.                                   verwendet, dann sollen sie möglichst weit nach\n3. Uber die regelmäßigen Untersuchungen nach den               außen im gleichen Abstand von der Fahrzeug-\nNummern 1 und 2 sind Aufschreibungen zu füh-               längsachse angeordnet sein; entsprechendes gilt\nren. Zur Sicherstellung der rechtzeitigen und              für Rückstrahler. Die wirksame Fläche eines Rück-\nsachgemäßen Ausführung der Unterhaltungs-                  strahlers oder einer Schlußleuchte muß sowohl\narbeiten sind vom Betriebsleiter Dienstanweisun-           für Trieb- als auch für Beiwagen mindestens\ngen zu geben.                                              50 Quadratzentimeter betragen. Bremsleuchten\nkönnen rotes oder orangefarbenes Licht zeigen\n4. Bahnübergänge, die durch Schranken oder Blink-\nund, wenn sie in der Nähe der Schlußleuchten\nlichter gesichert sind, gelten als bewacht.\nangebracht oder damit zusammengebaut sind,\n5. Die Bewachung von Bahnübergängen durch Bahn-                stärker als diese leuchten; beide Leuchten müs-\nwärter ist in der Regel nur dann anzuordnen,               sen blendungsfrei sein. Wird nur eine Schluß-\nwenn die übrigen zu § 11 dieser Verordnung an-             leuchte oder eine Bremsleuchte verwendet, muß\ngegebenen Sicherheitsmaßnahmen nicht aus-                  sie etwa in der Fahrzeugmitte angebracht werden.\nreichen.\n6. Als blendungsfrei kann eine Beleuchtungsanlage\nZu§ 27                                                         im Wageninnern angesehen werden, wenn durch\ndie Bauart und die Anbringung der Lampen oder\n1. Die Bestimrnungen des § 27 Abs. 2 und 3 gelten              Leuchten der Einblick in das Innere der Lampen\nnur in Verbindung mit § 18 der Straßenbahn-Bau-            verhindert wird. Eine möglichst gleichmäßige\nund Betriebsordnunq.                                       Lichtverteilung ist anzustreben.","256                               Blrncü~sgcsetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n7. Vom Uereinbrechen df'.r Dunkelheit an oder wenn          d) Notsignal, Zug schnellstens zum Halten brin-\ndie Witterung es erfordert, ist die Stirn- und              gen: mindestens drei kurze oder ein lang an-\nSc:hl ußbeleudüung in Betrieb zu setzen.                    dauerndes akustisches Zeichen, die von op-\n8. für den Bau und die Prijfung der Scheinwerfer,              tischen Zeichen begleitet sein können.\nLeuchl<:n, Riickstrahler und Lampen sind, soweit         Diese Signale sind in der Regel nur mit fest ein-\ndie Nummern 1 bis 6 nichts anderes bestimmen             gebauten Signaleinrichtungen zu geben.\nund die besonderen Vcrhällnisse im Straßen-           2. Das Notsignal dient auch zur Verständigung des\nbahnbetrieb nicht cn l.gegenstehcn, die in Verbin-       Triebwagenschaffners durch den Fahrer, wenn\ndung rnit der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-            der Fahrer seinen Zug nicht mehr allein recht·\nnung crlassciwn Richtlinien für die Prüfung von          zeitig zum Halten bringen kann. Das Signal ist\nFahrzeugteilen, mit Ausrn:1hme der Bauartgeneh-          vom Schaffner des Triebwagens sofort an die\nmigung und Kennzc>ichnung clcr fahrzeugteile,            Schaffner der Beiwagen mit der Signaleinrichtung\nsinngemäß anzuwenden.                                    und, wenn dies nicht möglich ist, mit der Mund-\npfeife weiterzugeben. Die Schaffner der Bei-\nZu § 29                                                     wagen haben dann unverzüglich die Feststell-\nbremsen anzuziehen.\nWährend des Fahrdiensles sind dem Schaffner\ndes führenden Triebwagens der Fahrer und die             3. Der Fahrer darf nur auf das Signal des Trieb·\nanderen Schaffner des Zuges unterstellt, soweit der         wagenschaffners abfahren, falls die Dienstanwei-\nBetriebsleiter nichts anderes festlegt. Die Bedie-          sungen nichts anderes bestimmen.\nnung mehrerer Wagen durch einen Schaffner ist nur        4. Die Signaleinrichtungen dürfen nur vom Zug-\nmit Genehmigung der Technischen Aufsichtsbehörde            und Aufsichtspersonal bedient werden.\nzulässig. Es sind Fahrtberichte zu führen, aus denen\nauch die Namen des Zugpersonals, die Fahrzeug-           Zu§ 32\nnummern und besondere Vorkommnisse zu ersehen\nsind.                                                    Zielschilder müssen das Ziel der jeweiligen Fahrt\noder bei den nicht dem öffentlichen Verkehr dienen-\nden Zügen den Zweck der Fahrt erkennen lassen.\nZu§ 30                                                   Die Fahrtziel- und die Linienbezeichnung sind mög-\n1. Bei jeder Änderung der Zugzusammensetzung ist         lichst auch an den Längsseiten der Fahr.zeuge und\neine Bremsprobe durchzuführen. Der Fahrer hat         an der Rückseite des letzten Fahrzeuges eines Zuges\nsich zu überzeugen, daß der Sandstreuer richtig       anzubringen.\narbeitet und der Sandvorrat ausreicht. Für die\nBremsprobe und Bremsbedienung auf Strecken            Zu§ 33\nmit starkem Gefälle gibt der Betriebsleiter Dienst-   Bei der Berechnung der zulässigen Besetzung eines\nanweisungen. Bei Störungen der Betriebsbremsen        Fahrzeuges sind nur die Sitz- und Stehplätze\nwähn~nd der Fahrt hat der Fahrer den zugführen;       zu berücksichtigen, die von den Fahrgästen ohne\nden Schaffner und dieser die Beiwagenschaffner        Behinderung der Fahrbediensteten und ohne Ge-\nzu verständigen, daß sie nach Bedarf die Fest-        fährdung durch Offnen und Schließen der Türen ein-\nstellbremsen zu bedienen haben.                       genommen werden können. Dabei ist für jeden\n2. Bei Bremsstörungen während der Fahrt darf nur         Fahrgast und jeden Bediensteten ein Gewicht von\nmit verminderter Geschwindigkeit weitergefah-         65 Kilogramm anzunehmen. Für einen Sitzplatz sind\nren werden. Der Betriebsleiter bestimmt durch         0,30 Quadratmeter und für einen Stehplatz 0, 15\nDienstanweisung, ob und wie weit in solchen           Quadratmeter Nutzfläche zu rechnen, wobei über\nFällen Fahrgäste mitgenommen werden dürfen            der Stehplatzfläche eine lichte Höhe von mindesten:e,\nNichtbetriebssichere Fahrzeuge sind unverzüg-         1,90 Metern vorhanden sein muß. Die Abmessungen\nlich aus dem Verkehr zu ziehen.                       der S:.tzplätze müssen den aus Anlage D ersicht-\nlichen Mindestmaßen entsprechen.\nZu § 31\nZu§ 34\n1. Zur Verständigung zwischen den Schaffnern und\ndem Fahrer eines Zuges sind folgende Signale          Die Zugfolge richtet sich im allgemeinen nach\nzu verwenden:                                         dem Dienstfahrplan. Bei eingleisigen Strecken sol-\nlen die Kreuzungen an planmäßig bestimmten Aus-\na) Abfahren, oder - soweit zulässig - an der\nweichen stattfinden. Anweisungen für die Sicherun0\nnächsten Haltestelle durchfahren: ein kurzes\nakustisches oder ein optisches Zeichen oder       und Regelung der Zugfolge durch Signale und Nach-\nbeide gleichzeitig.                               richtenmittel trifft der Betriebsleiter mit Genehmi\ngung der Technischen Aufsichtsbehörde.\nb) An der nächsten Haltestelle halten oder Wider-\nruf des Signals nach a): zwei kurze akusti-\nsche oder ein optisches Zeichen oder beide        Zu § 35\nZeichenarten gleichzeitig.                        1. Die Höchstgeschwindigkeit ist nach Art und Be-\nc) Halten auf freier Strecke, Zug durch Betriebs-        schaffenheit der Gleisanlagen und Fahrzeuge so-\nbremsung anhalten: zweimal zwei kurze aku-           wie unter Berücksichtigung der betrieblichen\nstische oder ein optisches Zeichen oder beide        Verhältnisse zu ermitteln. Hierzu sind Versuchs-\nZeichenarten gleichzeitig.                           fahrten durchzuführen.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1956                         257\n2. Die nach den PaJupläncn einzuhaltenden Fahr-           Benehmen     mit   der   Genehmigungsbehörde    fest-\ngeschwindigkeiten legt der Betriebsleiter im Rah-     gesetzt.\nmen der von der Technischen Aufsichtsbehörde\nvorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit fest; da-      Zu § 41\nbei hat er, soweit die Gleise in der Fahrbahn\n()iner öffentlichen Straße liegen, insbesondere die   Die besonderen Berechtigungsausweise sind vom\nfür clen übrigen Straßenverkehr ~Jetroffenen Ge-      Unternehmer auszustellen.\nsch w indigkeitsbcschränkungen zu berücksichtigen.\nIm übrigen gilt § 9 Abs. 1 der Straßenverkehrs-       Zu§ 42\nOrclnung.                                              Privatübergänge, die nicht straßenmäßig befestigt\nsind und deren Gleisanlagen durch Befahren mit\nZu § 37                                                   schweren Lasten beschädigt werden können, hat der\nUnternehmer durch Hinweisschilder für die anderen\nGeschobene Züge dürfen außer auf besonderen\nVerkehrsteilnehmer zu kennzeichnen.\nBahnkörpern eine Geschwindigkeit von 10 Kilo-\nmetern je Stunde nicht überschreiten, es sei denn,\nZu§ 44\ndaß sie von der vorderen Plattform des in Fahrt-\nrichtung ersten Fahrzeuges aus gesteuert werden.           1. Die Entscheidung darüber, ob Personen, Tiere\noder Sachen Fahrgäste behindern oder belästigen\nZu§ 39                                                        oder die Sicherheit und Ordnung des Betriebes\ngefährden, trifft der Schaffner.\n1. Den Bestimmungen unterliegt die gelegentliche\nund die regelmäßige Güterbeförderung sowohl           2. Bei Fahrgästen, die Schußwaffen mitführen, kön-\nfür eigene Zwecke des Straßenbahnunternehmens             nen die Schaffner und Aufsichtsbediensteten die\nals auch für andere.                                      Berechtigung zum Tragen der Waffe nachprüfen,\n2. Die Zugbildung und die Durchführung der Güter-\nzüge sind so zu regeln, daß sie sich möglichst\nweitgehend dem übrigen Verkehr, insbesondere                                 Artikel 2\nin Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung, an-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\npassen.                                               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n3. In die ergänzenden Bestimrnungcn für Güterzüge         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes\nsind auch die nötigenfalls zu genehmigenden Aus-      über das Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes\nnahmen von den Bestimmungen der Straßenbahn-          über die Beförderung von Personen zu lande vom\nBau- und Betriebsordnung und dieser Verord-           16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 21) auch im\nnung aufzunehmen.                                     Land Berlin.\nZu § 40                                                                          Artikel 3\nBei Unfällen im Gemeinschaftsverkehr hat der Be-             Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1956 in Kraft.\ntriebsleiter die erforderlichen Maßnahmen zu tref-        Am gleichen Tage treten die Ausführungsbestim-\nfen, der für die Strecke, auf der sich der Unfall er-     mungen zu der Verordnung über den Bau und Be-\neignet hat, verantwortlich ist. Im übrigen werden         trieb der Straßenbahnen vom 26. März 1938 (Deut-\ndie Zuständigkeiten bei Unfällen im Gemeinschafts-        scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger\nverkehr von der Technischen Aufsichtsbehörde im           Nr. 73 vom 28. März 1938) außer Kraft.\nBonn, den 29. März 1956.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","258                                             Bunclesgcsctzblalt, Jahrgang 1956, Teil I\nAnlage A\n(zu § 6)\nUmgrenzung des lichten Raumes\n(gültig in der Geraden und in Bögen)\nund\nBegrenzung der Fahrzeuge\nMaße inm\nHöhenmaße gelten ab Schienenoberkante (SO)\nM = 1:50\nübliche Lichtraumhöhe\n(über öffcntlicbcn Slr,ißcn jeweils 0,40 m\ngrößer dls Pahrdral11 !.ltJP dlll /\\ u llüin,1npunk 1)\n--1-----\n\"\"\"~~~~~~~~\"\"\"'\"\"\"\"'\"\"f--- - - - - --\n•        +~,20\n+3,90\nNiedrigste Fahrdrahtlage am\nAufhängepunkt unter Bauwerken\nHöchste Lane des abnezonenen\nStromabnehmers\n•\nf                      Größte Wagenhöhe ein-\n- ~ - ___ +.3,40          schließlich der Aufbauten\n•           t 3,20 Größte Höhe der\nOA~-----wa~ienseitenwand\n..:..r_,..,_,,,..____\nf--\no,50l   •1--~-+280\nUmgrenzung\nSchutzrüurnen\ni\n1-V\nDlPi\nr          :   ~:~~~t~l~~~~nEin-\nund\nAussteigebereicbes\n' 1\nr- j_j_i __+0,35   ~_  Größte Bc1hnsteighöhe\n• _______ +0,10","Nr. 17 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1956                     259\nAn]age B\n(zu § 13)\nVerkehrslasten der Straßenbahn für Brücken\nVierachsiger Straßenbahnwagen\nTricibwil~Jcn        7     7              7   7   t    p = 1,87 t/m\n/\\nhiinqcr           5,5   5,5            5,5 5,5 t    p     =  1,47 t/m\nZweiachsiger Straßenbahnwagen\nTriebwaqcn          10        10 t           p = 1,65 tim\nJ\\nhünqcr            8         8t            p ,ccc:: 1,32 tim","260                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nAnlage C\n(zu § 15)\n4J\n..c\n:0                          e\n::r:                        e\n0,\nV>\nC\n~1\nOJ\n~\nQ)\nL-\n--c::,\n.0'\nro              aJ                   Bei Regelspur   742,5 bis Achsmitte\n0:::              II)\n<./)          ·a;\n-0\nQJ              L.\n.::s:.\nßei Meterspur   525 bis Achsmitte\nQ)\n_::,:::         -;\n1...\n:((1            .:j    1\nU)\nAnlage D\n(zu § 33)\n------------- d\n~460              n\nFußboden\nMindestmaße in mm\nxa    b   C   d    e   fXX\n450 370 700 1~00 650 ~50\na              *) Auf dieses Maß können geringfügige Zwischenräume\nzwischen Sitzplatz und Seitenwand angerechnet werden\n**) Ga119breite"]}