{"id":"bgbl1-1956-17-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":17,"date":"1956-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung","law_date":"1956-04-16T00:00:00Z","page":243,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["243\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1956                       Ausgegeben zu Bonn am 19. April 1956                                                                                                               Nr. 17\nTag                                                                         Inhalt:                                                                                         Seite\n16. 4. 56   Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    243\n29. 3. 56  Verordnung zur Durchführung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   250\n28. 3. 56  Verordnung über die Aufhebung von Verordnungen über die Anzeigepflicht für die Räude\nder Rinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   261\n5. 4. 56   Berichtigung zur Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungs-\nausgleich für Sparguthaben Vertriebener .................................... , . . . . . . . . . .                                                                   261\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger                                                                                                                          261\nGesetz zur Änderung und Ergänzung\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.\nVom 16. April 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                            § 141 a\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                           (1) Anspruch auf Unterstützung hat, wer\n1. arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur\nArtikel I                                                                            Verfügung steht und sich beim Arbeitsamt\narbeitslos gemeldet hat,\nDas Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung erhält folgenden Fünften Ab-                                                          2. die Anwartschaft auf Arbeitslosenunter-\nschnitt:                                                                                                      stützung nach § 95 nicht erfüllt oder den\nAnspruch auf Arbeitslosenunterstützung\n„Fünfter Abschnitt                                                                       nach § 99 erschöpft hat,\nAr bei tslosenhilf e                                                               3. bedürftig ist und\n§ 141                                                                      4. innerhalb eines Jahres vor der letzten Ar-\nbeitslosmeldung, die dem erstmaligen An-\n(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-                                                          trag auf Unterstützung vorausgeht,\ngesetzes haben Anspruch auf Unterstützung aus der\na) Arbeitslosenunterstützung bezogen hat,\nArbeitslosenhilfe nach Maßgabe der folgenden Vor-\nschriften. Im übrigen g<!lten die sonstigen Vorschrif-                                                               ohne daß er von dem Bezug auf Grund\nten dieses Gesetzes sinngemäß, soweit die Besonder-                                                                  des § 93 c ausgeschlossen worden ist,\nheiten der Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehen.                                                                   oder\n§ 87 Abs. 2, § 88 Abs. 3 und § 168 a sind nicht anzu-                                                         b) mindestens zehn \\,Vochen in entlohnter,\nwenden.                                                                                                              aber nicht nur gelegentlicher oder ge-\nringfügiger (§ 75 a Abs. 2) Beschäftigung,\n(2) Fremde      Staatsangehörige stehen Deutschen                                                                 auch außerhalb des Geltungsbereichs\ngleich, wenn in ihrem Heimatstaat arbeitslosen                                                                      dieses Gesetzes, gestanden hat. Zeiten,\nDeutschen Leistungfm gewährt werden, die denen                                                                       für die wegen Krankheit, Urlaub oder\nder Arbeitslosenhilfe gleichwertig sind. Ob dies der                                                                 unberechtigter Arbeitsversäumnis kein\nFall ist, stellt der Bundesminister für Arbeit fest.                                                                 Arbeitsentgelt gezahlt worden ist, blei-\n(3) Der Bundesminister für Arbeit kann mit Zu-                                                                    ben außer Betracht. Ferner bleiben Be-\nstimmung des Bundesministers der Finanzen durch                                                                      schäftigungen außer Betracht, die vor\nRechtsverordnung sonstige fremde Staatsangehörige                                                                    dem Tage liegen, mit dem der Arbeits-\nund Staatenlose Deutschen gleichstellen. Er kann                                                                     lose auf Grund des § 93 c vom Bezug\ndie Gleichstellung insbesondere von einer bestimm-                                                                   der Arbeitslosenunterstützung oder der\nten Dauer des Aufenthalts und der Beschäftigung                                                                      Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig                                                                          ausgeschlossen worden ist. Eine abge-\nmachen. § 18 des Gesetzes über die Rechtsstellung                                                                    schlossene oder endgültig aufgegebene\nheimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom                                                                            Ausbildung auf Hoch- oder anerkannten\n25. April 1951 (Bundesgesctzbl. I S. 269) bleibt un-                                                                 Fachschulen steht einer Beschäftigung\nberührt.                                                                                                             als Arbeitnehmer gleich.","244                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nWird die Unterstützung ohne erneute Ar-                3. nach Ablauf von zwei Jahren seit dem\nbeitslosmeldung für eine Zeit nach Erschöp-               letzten Tag des Unterstützungsbezuges.\nfung des Anspruchs auf Arbeitslosenunter-\n(2) Eine Unterstützungsdauer von einhundert-\nstützung beantragt, so tritt an die Stelle\nsechsundfünfzig Wochen kann die Vermutung be-\ndes Tages der Arbeitslosmeldung der erste\ngründen, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermitt-\nTag nach Erschöpfung des Anspruchs auf\nlung nicht zur Verfügung steht. Der Arbeitslose\nArbeitslosenunterstützung, an dem die\nhat auf Verlangen nachzuweisen, daß er sich ernst-\nsonstigen Voraussetzungen des Anspruchs\nlich bemüht hat, Arbeit zu finden. Da.bei ist die Ar-\nauf Unterstützung erfüllt sind.\nbeitsmarktlage zu berücksichtigen. § 100 ist entspre-\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4          chend anzuwenden.\ngelten bei Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlin-\ngen im Sinne der §§ 1 bis 3 des Bundesvertriebenen-\ngesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201),                                 § 141 d\ndie nach den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebenen-               (1) Die Hauptunterstützung richtet sich nach dem\ngesetzes Rechte und Vergünstigungen in Anspruch           Bemessungsentgelt. Als Bemessungsentgelt ist zu-\nnehmen können, als erfüllt, wenn sie innerhalb der         grunde zu legen\nletzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung im                    1. in dem Falle des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buch-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes Aufenthalt genom-                     stabe a das Arbeitsentgelt, das zuletzt der\nmen haben oder dorthin zurückgekehrt sind und                         Bemessung der Arbeitslosenunterstützung\nohne ihr Verschulden die Voraussetzungen des Ab-                      zugrunde gelegt worden ist,\nsatzes 1 Nr. 4 nicht erfüllen konnten.\n2. in dem Falle des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buch-\n(3) Der Bundesminister für Arbeit kann für Per-                    stabe b das durchschnittliche Arbeitsentgelt\nsonengruppen durch Rechtsverordnung andere Er-                         der letzten zehn Wochen der Beschäftigung,\nwerbstätigkeiten von bestimmter Dauer einer ent-                       durch die die Voraussetzung dieser Vor-\nlohnten Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1                          schrift erfüllt wird. § 105 Abs. 1 Satz 2 und\nNr. 4 Buchstabe b gleichstellen und bestimmen, unter                   3 und Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.\nwelchen Voraussetzungen eine vorherige entlohnte\n(2) Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen des\nBeschäftigung zur Begründung des Anspruchs auf\n§ 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b vor, so ist\nUnterstützung nicht erforderlich ist.\nAbsatz 1 Nr. 2 anzuwenden\n(4) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung,\n(3) Kann die Hauptunterstützung nicht nach den\nwer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit\nAbsätzen 1 und 2 bemessen werden oder wäre eine\nernstlich bereit und ungeachtet der Lage des Ar-\nBemessung nach Abs. 1 Nr. 2 mit Rücksicht auf die\nbeitsmarktes\nvon dem Arbeitslosen zuvor überwiegend ausgeübte\n1. nach seinem Leistungsvermögen imstande         Beschäftigung unbillig hart, so ist als Bemessungs-\nsowie nicht durch sonstige Umstände ge-        entgelt das am Wohn- oder Aufenthaltsort des\nhindert ist, eine Beschäftigung von nicht      Arbeitslosen (§ 168) maßgebliche tarifliche oder\nnur geringfügigem Umfange (§ 75 a) unter       mangels einer tariflichen Regelung das ortsübliche\nden üblichen Bedingungen des allgemeinen       Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde\nArbeitsmarktes auszuüben und                   zu legen, für die der Arbeitslose nach dem Lebens-\n2. nach der im Arbeitsleben herrschenden          alter und seinem Leistungsvermögen unter billiger\nVerkehrsauffassung für eine Vermittlung        Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbil-\nals Arbeitnehmer in Betracht kommt.            dung in Betracht kommt.\n(4) Steht der Arbeitslose aus Gründen, die in\nseiner Person liegen, der Arbeitsvermittlung nicht\n§ 141 b\nfür eine Beschäftigung zur Verfügung, deren Ent-\nAnspruch auf Unterstützung hat nicht, wer das           gelt der Bemessung nach den Absätzen 1 und 2 zu-\nfünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. Ein            grunde zu legen wäre, so ist Absatz 3 anzuwenden.\nAnspruch besteht ferner nicht während der Zeit,\n(5) Die Hauptunterstützung und die Familienzu-\nfür die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Rente\nschläge sind, unbeschadet der Bedürftigkeitsprüfung\nwegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit aus der\n(§§ 141 e und 141 f), nach der dem Gesetz als Anlage\nRentenversicherung der Arbeiter, der Rentenver-            beigefügten Tabelle zu gewähren.\nsicherung der Angestellten oder der knappschaft-\nlichen Rentenversicherung zuerkannt ist oder für\ndie er ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art                                      § 141 e\nerhält.\n(1) Als bedürftig im Sinne des § 141 a Abs. 1 Nr. 3\ngilt der Arbeitslose, soweit er seinen Lebensunter-\n§ 141 C\nhalt nicht auf andere Weise als durch Unterstützung\n(1) Der Anspruch auf Unterstützung erlischt             aus der Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten\n1. mit der Erfüllung einer Anwartschaft in der    kann, und das Einkommen, das nach § 141 f zu be-\nArbeitslosenversicherung,                      rücksichtigen ist, den. Tabellensatz nicht erreicht.\n2. mit der erneuten Erfüllung der Voraus-             (2) Bedürftigkeit im Sinne des § 141 a Abs. 1 Nr. 3\nsetzungen des § l 41 a Abs. 1 Nr. 4 Buch-      besteht nicht, solange mit Rücksicht auf das Ver-\nstabe b,                                       mögen des Arbeitslosen und das Vermögen seines","Nr. 17 -- Tag der Ausga.be: Bonn, den 19. April 1956                           245\nim gernei nsarnen Haushalt lebenden Ehegatten oder                                    § 141f\nseiner im g(~meinsarnen Haushalt lebenden Ver-               (1) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sind als\nwandten in gerader Li ni(• Ar bei tslosenhi1fe offenbar  Einkommen zu berücksichtigen, soweit nicht § 112\nnicht gerechtfertigt ist.                                 anzuwenden ist:\n(3) Haben Eheleute, die im gemeinsamen Haus-                   1. Einkommen des Arbeitslosen einschlie:mch\nhalt leben, oder Personen, die in eheähnlicher Ge-                    der Leistungen, die er von Dritten erhält\nmeinschaft leben, die Voraussetzungen des An-                         oder beanspruchen kann, soweit es insge-\nspruchs auf Unterstützung nach § 141 a Abs. 1 Nr. 1,                  samt 9 Deutsche Mark in der Woche über-\n2 und 4 erfüllt, so gelten beide zusammen nur inso-                   steigt;\nweit als bedürftig, als die bei jedem der beiden Be-              2. Einkommen des mit dem Arbeitslosen im\nrechtigten nach § 141 f zu berücksichtigenden Ein-                    gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten,\nkommen zusammengerechnet den nach dem höheren                         soweit es 30 Deutsche Mark in der Woche\nder beiden Bemessungsentgelte (§ 141 d) ermittelten                   übersteigt;\nund um 6 Deutsche Mark erhöhten Tabellensatz\nnicht erreichen. Dabei ist das Einkommen der Be-                  3. Einkommen der mit dem Arbeitslosen im\nrechtigten nach § 141 f Abs. l Nr. 1 nur zu berück-                  gemeinsamen Haushalt lebenden Verwand-\nsichtigen, soweit es 18 Deutsche Mark in der Woche                   ten in gerade Linie, soweit es 36 Deutsche\nübersteigt. Bei der Bemessung des Tabellensatzes                      Mark in der Woche übersteigt, zur Hälfte.\nist die Gesamtzahl der Angehörigen zu berücksich-         Die Beträge von 30 und 36 Deutsche Mark erhöhen\ntigen, bei denen die Voraussetzungen für den Fa-          sich um· 15 Deutsche Mark für jede Person, die der\nmilienzuschlag erfüllt sind. Ist die hiernach ermit-     Angehörige auf Grund einer rechtlichen oder sitt-\ntelte Gesamtunterstützung geringer als die Unter-        lichen Pflicht überwiegend unterhält. Hierbei wird\nstützung, die einem der Berechtigten zustehen             der Arbeitslose nicht mitgerechnet. Wird der Unter-\nwürde, wenn nur dieser einen Anspruch geltend            halt teilweise, aber nicht überwiegend gewährt, so\nmachen würde, so ist der höhere Betrag als Gesamt-       verringert sich der Betrag von 15 Deutsche Mark ent-\nunterstützung zu gewähren. Jedem der Berechtigten        sprechend. Wird für die unterhaltene Person ein\nsteht der Teil der hiernach ermittelten Gesamtunter-     Familienzuschlag oder das gesetzliche Kindergeld\nstützung als Unterstützung zu, der dem Verhältnis        gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag\nder beiden wöchentlichen Einheitslöhne zueinander        um den Familienzuschlag oder das Kindergeld.\nentspricht (Spalte 2 der Anlage zu § 141 d). Erkrankt\neiner der Berechtigten und hat er Anspruch auf               (2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld\nKrankengeld, so hat der andere Berechtigte dessen-       oder Geldeswert nach Abzug der Steuern, der Bei-\nungeachtet Anspruch auf Unterstützung in Höhe des        träge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung oder\nnach den Sätzen 1 bis 5 errechneten Betrages.            entsprechender Aufwendungen zur sozialen Siche-\nrung in angemessenem Umfange und Werbungs-\n(4) Unbeschadet des Absatzes 1 kann das Arbeits-      kosten.\namt gleichwohl Unterstützung gewähren, solange\nund soweit der Arbeitslose .Leistungen, auf die er           (3) Nicht als Einkommen gelten\neinen Anspruch hat, nicht erhält. Das Arbeitsamt                 1. Leistungen, die nach bundes- oder landes-\nhat die Gewährung der Unterstützung dem Lei-                         gesetzlichen Vorschriften gewährt werden,\nstungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen. Die An-                   um einen Mehrbedarf zu decken, der durch\nzeige bewirkt, daß die Ansprüche des Arbeitslosen                    einen Körperschaden verursacht ist,\nin Höhe der Mehraufwendungen an Unterstützung,                   2. Leistungen der vorbeugenden oder nach-\ndie infolge der Nichtberücksichtigung der Leistun-                   gehenden Gesundheitsfürsorge,\ngen entstanden sind oder entstehen, auf den Bund\nübergehen. Der Ubergang wird nicht dadurch aus-                  3. zweckgebundene Leistungen, insbesondere\nnich tsteuerpflichtige Aufwandsen tschädi-\ngeschlossen, daß der Anspruch unpfändbar ist. Der\ngungen und Leistungen zur Erziehung, Er-\nZustimmung des Arbeitslosen bedarf es nicht. Die\nwerbsbefähigung und Berufsausbildung,\nBundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die\nAnsprüche für den Bund geltend zu machen.                        4. Leistungen, die dem Arbeitslosen unter An-\nrechnung der Unterstützung von anderen\n(5) Im Sinne der Vorschriften der Absätze 1 und 2                  Leistungsträgern gewährt werden,\nsind das Einkommen und das Vermögen einer Per-\n5. die Gr11ndrente der Beschädigten nach § 31\nson, mit der der Arbeitslose in eheähnlicher Ge-\ndes Bundesversorgungsgesetzes und die\nmeinschaft lebt, in gleicher Weise zu berücksichtigen\nRenten, die den Opfern nationalsozialisti-\nwie das Einkommen und das Vermögen des Ehe-\nscher Verfolgung wegen einer durch die\ngatten.                                                               Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädi-\n(6) Der Bundesminister für Arbeit kann nach An-                    gung gewährt werden bis zur Höhe des\nhörung des Verwaltungsrats und mit Zustimmung                         Betrages, der in der Kriegsopferversorgung\nder Bundesminister des Innern und der Finanzen                        bei gleicher Minderung der Erwerbsfähig-\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, inwieweit Ver-                      keit als Grundrente gewährt würde,·\nmögen zu berücksichtigen und unter welchen Vor-                   6. Leistungen zum Ausgleich eines Schadens,\naussetzungen anzunehmen ist, daß der Arbeitslose                      soweit sie nicht für entgangenes oder ent-\nseinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet                    gehendes Einkommen oder für den Verlust\noder bestreiten kann.                                                gesetzlicher Unterhaltsansprüche gewährt","246                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nwerden; die Vorsduiften über die Berück-          daß ihr Schadenersatz zu leisten ist, finden diese\nsichti~Jtmg von Vcrmi)gen bleiben unbe-            Vorschriften in der Arbeitslosenhilfe mit der Maß-\nrührt.                                            gabe Anwendung, daß die Ansprüche auf den Bund\n7. Unt.crslLtlzun~JCll auf Crund eigener Vor-         übergehen, die Aufwendungen dem Bund zu erstat-\nsor~Je f Li.r den Fall der Arbeitslosigkeit und   ten sind oder dem Bund Schadenersatz zu leisten ist.\nZuwendungen, die die freie Wohlfahrts-            Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die\npflege gewährt, oder die ein Dritter zur Er-      Ansprüche für den Bund geltend zu machen.\ng~inzung der Un l()rstützung aus der Arbeits-\nlosenhilfe gewiihrt, ohne dazu rechtlich\noder sittlich V()rpflichld zu sein.                                       § 141 1\nDer Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt,\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des\n§ 141 9                         Innern und dem Bundesminister der Finanzen allge-\nmeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.\"\nDie Wartezeit enWillt, wenn die Unterstützung\nim unmittelbaren Anschluß an Arbeitslosenunter-\nstützung bezogen wird Im übrigen kann in Härte-\nfällen von einer Wurtezeit abgesehen werden. Eine\nArtikel II\nHärte liegt insbesondere dann vor, wenn der Ar-\nbeitslose ohne sein Verschulden nicht in der Lage                           Ubergangsvorschriften\nist, den Lebensunterhalt für sich und seine unter-\nhaltsberechtigten Angehörigen während der Warte-\n§ 1\nzeit zu bestreiten.\nIn Ubergangsfällen erhält nach dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes Unterstützung aus der Arbeitslosen-\n§ 141 h                         hilfe\n(l) Der Arbeitslose hat unbeschadet des § 170 auf            1. bis zum Ablauf von drei Monaten,\nVerlangen des Arbeitsamtes während des Bezuges\na) wer als fremder Staatsangehöriger oder\nvon Unterstützung glaubhaft zu machen, daß die\nStaatenloser nicht nach § 141 Abs. 2 und 3\ntatsächliche11 Voraussetzungen für die Gewährung\nDeutschen gleichgestellt ist,\nder Unterstützung fortbestehen.\nb) wer nach§ 141 b keinen Anspruch auf Unter-\n(2) Er hat ferner unbeschadet des § 176 unverzüg-                  stützung hat,\nlich anzuzeigen\n2. bis zum Ablauf von sechs Monaten, wer die\n1. jede Änderung seines eigenen Einkommens                  Voraussetzungen des § 141 a Abs. l Nr. 4 nicht\nund Vermögens,\nerfüllt,\n2. jede Änderung des Einkommens und des\nVermögens der rechtlich zu seinem Unter-          wenn die sonstigen Voraussetzungen für den An-\nspruch auf Unterstützung gegeben sind.\nhalt verpflichteten und seiner sonstigen mit\nihm im gemeinsamen Haushalt lebenden\nAngehörigen,                                                               § 2\n3. die Aufnahme einer entlohnten Arbeit oder             Mietzuschläge und Sonderbeihilfen, die vor dem\neiner selbständigen Tätigkeit durch die in        Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden sind,\nNummer 2 und die in § 141 e Abs. 5 ge-            können in Dbergangsfällen im Rahmen des Höchst-\nnannten Personen.                                 betrages bis zur Erfüllung einer neuen Anwartschaft\n(3) Vereitelt der Arbeitslose durch sein Verhalten        (§ 95) oder bis zur Erfüllung der Voraussetzungen\nErmittlungen der Bundesanstalt (§ 171) oder kommt            des § 141 a Abs. 1 Nr. ·4 Buchstabe b, längstens je-\ner seiner Anzeigepflicht vorsätzlich oder grobfahr-          doch für die Dauer von zwölf Monaten nach dem\nlässig nicht nach, so kann ihm die Unterstützung             Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisherigen Höhe\nganz oder teilweise versagt werden.                          weitergewährt werden.\n§ 141 i                                                  § 3\nFür Empfänger von Unterstützung            aus der Ar-       Als Ubergangsfälle im Sinne der §§ 1 und 2 gelten\nbeitslosenhilfe gelten die §§ 132 bis         139 und 140    die Unterstützungsfälle, in denen seit dem letzten\nAbs. 2, soweit der Bundesminister für          Arbeit oder   Tage des Bezuges von Arbeitslosenfürsorgeunter-\neine Stelle, die er beauftragt hat, die       Zustimmung     stützung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht\ndazu erteilt hat.                                            mehr als drei Monate vergangen sind.\n§ 141 k                                                  § 4\nSoweit die Vorschriften dieses Gesetzes bestim-              Bis zum Erlaß von Vorschriften nach § 141 e Abs. 6\nmen, daß Ansprüche auf die Bundesanstalt über-               bleiben insoweit die geltenden Vorschriften in\ngehen, daß ihr Aufwendungen zu erstatten sind oder           Kraft.","Nr. 17 -~-Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1956                            247\n§ 5                                                       § 4\n(1) Die U n lerstülzu ng aus der Arbeitslosenhilfe       (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nist auf Anlrc1q neu zu bemessen, wenn die letzte          Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nErrechnung des Bcmcssungscntgells früher als drei         nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-\nMonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes er-          lin mit folgenden Besonderheiten:\nfolgt ist. Abweichend von § 141 d ist als Bemessungs-\na) an Stelle des in § 141 c Abs. 2 genann-\nentgelt das En lgelt zugrunde zu legen, das der Ar-\nten § 100 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-\nbeitslose erzielt hi:itle, wenn er die Beschäftigung,                 lung und Arbeitslosenversicherung ist § 12\nnach deren Entgelt die Abcitslosenunterstützung                       Abs. 3,\noder die Arbcitslosenfürsorgeuntcrstützung über-\nwiegend berncssen worden ist, in dem gleichen oder                b) an Stelle des in § 141 h Abs. 2 genannten\n§ 176 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung\nin einem vergleichbaren Betriebe im Zeitpunkt des\nund Arbeitslosenversicherung ist § 10\nlnkrafttretens dieses Cesetzes ausgeübt hätte.\ndes Gesetzes über die Regelung der Arbeitslosen-\n(2) Der Antrag wi-rkt drei Monate zurück, jedoch\nunterstützung in Groß-Berlin vom 25. April 1949\nnicht über den Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses         (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 145} in der\nGesetzes hinaus.                                          Fassung des Gesetzes vom 16. Oktober 1953 (Gesetz-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Falle des       und Verordnungsblatt für Berlin S. 1283) anzu-\nArtikels II § 1 Nr. 1.                                    wenden.\n(2) Artikel I § 141 a Abs. 1 Nr. 4 gilt im Land\nBerlin in Dbergangsfällen mit der Maßgabe, daß an\ndie Stelle der in dieser Vorschrift vorgesehenen\nArtikel III                         Frist von einem Jahr eine Frist von zwei Jahren\ntritt. § 141 c Abs. 1 ist anzuwenden.\nSch]ußvorschriften\n(3) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\n§                             setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n§ 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.\n(l) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestim-\nmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen ver-\nwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert                                       § 5\nwerden, treten an ihre Stelle die entsprechenden             ( 1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft.\nBestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden\n(2) Die Arbeitslosenhilfe ist Arbeitslosenfürsorge     vorbehaltlich Artikel II § 4 folgende Vorschriften\nim Sinne des Artikels 120 Abs. 1 des Grundgesetzes        aufgehoben:\nund des § 1 Abs. 1 Nr. 9 des Ersten Dberleitungs-\n1. die Verordnung Nr. 117 der Militärregie-\ngesetzes in der Fassung vom 28. April 1955 (Bundes-\nrung Deutschland -       Britisches Kontroll-\ngesetzbl. I S. 193).\ngebiet - (Amtsblatt der Militärregierung\nDeutschland -     Britisches Kontrollgebiet\n§ 2                                       Nr. 22 - S. 652),\nIm Gesetz über Zulagen und Mindestleistungen                   2. die Verordnung über die Arbeitslosenfür-\nin der gesetzlichen Unfall versichcrung und zur Dber-                 sorge des. Bayerischen Staatsministers für\nlei tung des Unfallversicherungsrechtes im Land                       Arbeit und soziale Fürsorge vom 24. No-\nBerlin vom 29 April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 253)                   vember 1948 (Bayerisches Gesetz- und\nin der Fassung des Cesetzes vom 30. April 1952                        Verordnungsblatt 1949 5. 25) in der Fas-\n(Bundesgesetzbl. I S. 259) werden in § 2 Abs. 2                       sung der Zweiten Verordnung über die Ar-\ndie Worte „oder von ArlH~ilslosenfürsorgeunter-                       beitslosenfürsorge des Bayerischen Staats-\nstützung\" gestrichen.                                                 ministers für Arbeit und soziale Fürsorge\nvom 30. Mai 1949 (Bayerisches Gesetz- und\nVerordnungsblatt S. 172),\n§ 3                                   3. die Verordnung Nr. 734 des Arbeitsministe-\nDie Dberschriften der Abschnitte des Gesetzes                      riums über die Arbeitslosenfürsorge vom\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-                     20. Januar 1949 (Regierungsblatt der Re-\nrung werden wie folgt gelindert:                                      gierung Württemberg-Baden S. 50) in der\nFassung der Verordnung Nr. 740 des Ar-\nDer bisherige „Fünfle Abschnitt\" erhält die Dber-                 beitsministeriums vom 20. August 1949 (Re-\nschrift „Sechster Abschnitt\", der bisherige „Sechste                  gierungsblatt der Regierung \\!Vürttemberg-\nAbschnitt\" die Dberschrift „Siebenter Abschnitt\",                     Baden S.221).\nder bisherige „Siebente Abschnitt\" die Dberschrift                 4. die Verordnung über die Arbeitslosenfür-\n,,Achter Abschnitt\", der bisherig() ,,Achte Abschnitt\"               sorge des Ministers für Arbeit und Wohl-\ndie Dberschrift „Neun !Pr Abschnitt\", der bisherige                   fahrt des Landes Hessen vom 5. Juli 1948\n,,Neunte Abschnitt\" die Uberschrift „Zehnter Ab-                     (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nschnilt\".                                                             Land Hessen S. 84) in der Fassung der","248                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nVerordnunrJ des Hessischen Staatsministe-             11. das Gesetz über die Bemessung und Höhe\nriurns vom 3. Juni 1949 (Gesetz- und Ver-                 der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung vom\norc1nunr~sblatt für das Land Hessen S. 83)                29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 221),\nund dc•r Fassung der Verordnung des Bun-\n12. § 4 Satz 3 des Gesetzes über die Erhöhung\ndesministers für Arbeit über die Änderung\nder Grundbeträge in der Rentenversiche-\nund Verlün~1erung der Gültigkeitsdauer der\nrung der Arbeiter und der Rentenversiche-\nHessischen Verordnung über die Arbeits-\nrung der Angestellten sowie über die Er-\nlosenfürsorge vom 19. Dezember 1950 (Bun-\nhöhung der Renten in der knappschaft-\ndesgesdzbl. 1951 I S. 75),\nlichen Rentenversicherung (Grundbetrags-\n5. cl ie Verordnung über die Arbeitslosenfür-                 erhöhungsgesetz) vom 17. April 1953 (Bun-\nsorge vorn 15. August 1949 (Gesetzblatt der                gesetzbl. I S. 125),\nFreien Hansestadt Bremen S. 167),\n13. das Gesetz über die Anrechnung von\n6. das Landesgesetz über Arbeitslosenhilfe                    Renten in der Arbeitslosenfürsorge vom\nvom l. März 1950 (Gesetz- und Verord-                     18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 660),\nnungsblatt der Landesregierung Rheinland-\nPfalz Teil I S. 57),                                   14. die §§ 4 und 5 des Gesetzes zur Änderung\n7. die Verordnung des Arbeitsministeriums                     und Ergänzung von Vorschriften auf dem\nüber die Arbeitslosenfürsorge vom 7. Ok-                   Gebiete der Arbeitslosenversicherung und\ntober 1949 (Regierungsblatt für das Land                   der Arbeitslosenfürsorge vom 24. August\nWürttemberg-Hohenzollern S. 420),                          1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1022),\n8. die Landesverordnung über die Arbeits-                 15. Artikel 2 des Gesetzes zur Ergänzung des\nlosenfürsorge vom 16. September 1949                       Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar-\n(Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt                    beitslosenversicherung vom 1. Dezember\ns. 441),                                                   1954 (Bundesgesetzbl. I S. 353).\n9. das in Berlin erlassene Gesetz über die Ar-      Im übrigen werden vorbehaltlich Artikel II § 4 alle\nbeitslosenfürsorge vom 9. Dezember 1949          Vorschriften aufgehoben, die diesem Gesetz ent-\n(Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 485),     gegenstehen. Ferner treten vorbehaltlich Artikel II\n10. § 141 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung       § 4 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften außer\nund Arbeitslosenversicherung in der vor          Kraft, die zur Durchführung, Änderung und Ergän-\nInkrafttn-~ten dieses Gesetzes gültigen          zung der aufgehobenen Vorschriften erlassen wor-\nFassung,                                         den sind.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Bad Mergentheim, den 16. April 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch","Nr. 17 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1956                                               249\nAnlage\n(zu § 141 d Abs. 5)\nZuschläge\nArbcil.senl.qel 1:      Dinlwil.s-                                    Arbeitslosenhilfe-Wochensätze                           Höchst-                  flir jeden\nl fdtipl-                                                                                            für den 1.\nje Wochr~              lohn                                       mit ...     F amil ienangehör igen                       betrag                  weiteren\n(wiid\"•11II.)\nhc:l   1·,1q                                                                                        ramilien-\nFamilien-\n2)        Anqch.\nvon                                                                                                                     1)                             Anqeh.\nbis                                                   2           3           4           5        \"6\nDM            DM           DM            DM             DM          DM         DM          DM          DM         DM           DM           DM           DM\nG           7           8          9            10           11           12\n0,01          1,99          1,---          0,90                                                                                    0,90\n2,--          3,99          3,-            2,70                                                                                    2,70\n4,-           5,99          5,--·-         4,50                                                                                    4,50\n6-            7,99          7,--           b,'.30                                                                                  6,30\n8,-           9,99          9,--           8,10                                                                                    8,10\n10,-         11,99         11,---           9,60          9/)0                                                                      9,90        0,30\n12,-         13,99         13,---        10,50          11,70                                                                     11,70         1,20\n14,-         15,99         15,-          11,70          13,50                                                                     13,50         1,80\n16,-         17,9!1        17,--         12,90          15,30                                                                     15,30         2,40\n18,-         19,99         19,--         14,10          17,10                                                                     17,10         3,-\n20,-         21,99 ·       21,---        14,40          17,40                                                                     17,40         3,-\n22,-         23,99         :n,--         15,üO          18,60                                                                     18,60         3,-\n24,-         25,99         25,--         16,20          20,10                                                                     20,10         3,90\n26,-         27,99         27,--         17,10          21,--·      21,60                                                         21,60         3,90          0,60\n28,-         29,99         29,--         17,70          21,90       23,10                                                         23,10         4,20          1,20\n30,-         31,99         31,--         19,20          23,40       24,90                                                         24,90         4,20          1,50\n32,--        33,99         33,-          19,80          24,-        26,40                                                         26,40         4,20          2,40\n34,-         35,99         35,--         20,40          24,90       27,60       27,90                                             27,90         4,50          2,70\n36,--        37,99         37,--         21,-           25,50       28,20       29,70                                             29,70         4,50          2,70\n38,-         39,99         39,--        21,30           26,10       28,80       31,20                                             31,20         4,80          2,70\n40,--        41,99         41,--         22,50          27,30       30,30       32,70                                             32,70         4,80          3,-\n42,-         43,9D         43,-         22,80           27,60       30,60       33,60        34,50                                34,50         4,80          3,-\n44,-         45,99         45,-         23,10           28,20       31,20       34,20        36,-                                 36,--         5,10          3,-\n46,-         47,99         47,----      23,70           28,80       31,80       34,80        37,50                                37,50         5,10          3,--\n48,-         49,99         49,-         24,30           29,40       32,40       35,40        38,40                                38,40         5,10          3,-\n50,-         51,9!)        51,---       24,30           29,70       32,70       35,70        38,40                                38,40         5,40          3,-\n52,--        53,99         53,-         24,60           30,--       33,--       36,-         38,40                                38,40         5,40          3,-\n54,--        55,99         55,-          24,90          30,30       33,30       36,30        38,40                                38,40         5,40          3,-\n56,-         57,99         57,-          25,50          30,90       33,90       36,90        39,90                                39,90         5,40          3,-\n58,-         59,99         59,--         25,80          31,20       34,20       37,20        40,20       41,40                    41,40         5,40          3,-\n60,-         61,99         61,-         26,10           31,50       34,50       37,50        40,50       42,60                    42,60         5,40          3,-\n62,-         63,99         63,-         26,40           31,80       34,80       37,80        40,80       43,80      44,10         44,10         5,40          3,-\n64,-         65,99         65,--         26,70          32,10       35,10       38,10        41,10       44,10      45,60         45,60         5,40          3,-\n66,-         67,99         67,-         27,30           32,70       35,70       38,70        41,70       44,70      46,80         46,80         5,40          3,--\n68,-         69,99         69,-         27,60           33,--       36,-        39,-         42,-        45,-       48,-          48,30         5,40          3,-\n70,-         71,99         71,--        27,90           :n,3o,      36,30       39,30        42,30       45,30      48,30         49,80         5,40          3,-\n72,-         73,99         73,--        '28,20          :n,Go       36,60       39,60        42,60       45,60      48,60         51,-          5,40          3-\n74,-         75,99         75,-         28,50           33,90       36,90       39,90        42,90       45,90      48,90         52,50         5,40          3,-\n76,-         77,99         77,--        28,80           34,20       37,20       40,20        43,20       46,20      49,20         54,-          5,40          3,-\n78,-         79,99         79,-          29,10          34,50       37,50       40,50        43,50       46,50      49,50         55,20         5,40          3,-\n80,--        81,99         81,-·-·-     29,40           34,80       37,80       40,80        43,80       46,80      49,80         56,70         5,40          3,-\n82,--        83,99         83,--        29,70           35,10       38,10       41,10        44,10       47,10      50,10         58,20         5,40          3,---\n84,---       85,99         85,-         30,30           35,70       38,70       41,70        44,70       47,70      50,70         59,40         5,40          3,-\n86,-         87,99         87,-         30,bO           36,- -      39,-        42,-         45,-        48,--      51,-          60,90         5,40          3,-\n88,-         89,99         89,-         '.-l0,90        36,30       39,30       42,30        45,30       48,30      51,30         62,10         5,40          3,--\n90,-         91,99         91,--        31,20           36,60       39,60       42,60        45,60       48,60      51,60         63,60         5,40          3,--\n92,-         93,99         93,---       '.:ll ,50       36,90       39,90       42,90        45,90       48,90      51,90         65,10         5,40          3,-\n94,-         95,99         95,-         31,80           37,20       40,20       43,20        46,20       49,20      52,20         66,60         5,40          3,-\n96,-         97,99         97,-         32,10           37,50       40,50       43,50        46,50       49,50      52,50         67,80         5,40          3,-\n98,-         99,99         99,--        32,40           37,80       40,80       43,80        46,80       49,80      52,80         69,30         5,40          3,-\n100,--        101,99        101,---       32,70           38,10       41,10       44,10        47,10       50,10      53,10         70,80         5,40          3,-\n102,-         103,99        103,-         33,30           38,70       41,70       44,70        47,70       50,70      53,70         72,-          5,40          3,-\n104,-        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     116,-          J5,40          40,80       43,80       46,80        49,80       52,80      55,80         81,-          5,40          3,-\nl) für den 7. un<l jeden wr,il.eren ·1.us,-IiidqlJert'<nliqlen /\\nqchöriqen ist ein Zuschlacr nach Spalte 12 bis zum Höchstbetrag (Spalle 10) zu gewähren.\n2) !Iuuplunlersliil.z11nq und Fun1ilir•,1rn,chl,iqe dürlcn zusmnmen den IIöchstbclrug (Spalte 10; nicht übersteigen."]}