{"id":"bgbl1-1956-16-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":16,"date":"1956-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft","law_date":"1956-03-31T00:00:00Z","page":239,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["239\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1956                     Ausgegeben zu Bonn am 10. April 1956                                                                       Nr. 16\nTag                                                Inhalt:                                                                         Seite\n31. 3. 56   Gesetz zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft                                                                         239\n9. 4. 56   Verordnung über die Festsetzung einer späteren Altersgrenze für einzelne Gruppen von\nPolizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern . . . .                                   241\n29. 3. 56   Fünfundvierzigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    241\n29. 3. 56   Sechsundvierzigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   242\nIn Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1956, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Juli 1955\nüber den Luftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika. - Be-\nkanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten\nMexikanischen Staa-ten über den Schutz der Urheberrechte ihrer Staatsangehörigen an Werken der Tonkunst. -\nVierte Bekanntmachung über das Inkrafttreten· des Abkommens zur Revision und Erneuerung des Internationalen\nWeizenabkommens.\nGesetz zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft.\nVom 31. März 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                mindestens drei Monate im voraus die Höhe des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       in § 1 bezeichneten Ausgleichsbetrages. Er hat da-\nbei den durchschnittlichen Unterschied zwischen den\n§ 1                              Preisen im Geltungsbereich dieses Gesetzes und den\nAls Ausgleich dafür, daß die Futtergetreidepreise          Weltmarktpreisen für Futtergetreide zu berücksich-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes über den Welt-             tigen. Der Ausgleichsbetrag darf 0,03 Deutsche Mark\nmarktpreisen liegen, zahlt der Bund dem Hühner-               nicht überschreiten. Die Verordnung bedarf nicht\nhalter, der seinen Betrieb im Geltungsbereich dieses          der Zustimmung des Bundesrates.\nGesetzes hat, auf Antrag einen Ausgleichsbetrag.\nDer Ausgleichsbetrag wird gewährt\n§ 3\n1. für jedes Hühnerei, das auf Grund des Ge-\nsetzes über gesetzliche Handelsklassen für Er-            Der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs nach\nzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei             § 1 kann gestellt werden\nvom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I                  1. von dem Hühnerhalter in dem Fall des § 1\nS. 970) und der dazu ergangenen Verordnun-                   Nr. 1 Buchstabe a ..\ngen nach Handelsklassen mit Ausnahme der\nHandelsklassen „ Aussortiertes Ei\", ,, Kühlhaus-           2. von dem kennzeichnenden Betrieb in dem Fall\nei\" und „Konserviertes Ei\"                                   des § 1 Nr. 1 Buchstabe b; in diesem Fall hat\nder Antragsteller die auf seinen Antrag ge-\na) vom Hühnerhalter gekennzeichnet und in\nzahlten Ausgleichsbeträge an die Hühnerhalter\nden Verkehr gebracht oder\nabzuführen,\nb) vom Hühnerhalter an einen sonstigen Be-\ntrieb geliefert und von diesem gekennzeich-           3. für Bruteier von der Brüterei; soweit die Brut-\nnet worden ist;                                          eier nicht in Brütereien erzeugt worden sind,\nhat die Brüterei die auf ihren Antrag gezahl-\n2. für jedes Brutei, das ein Bruteierlieferbetrieb\nten Ausgleichsbeträge an den Bruteierliefer-\nan eine Brüterei geliefert hat, sofern Bruteier-\nbetrieb abzuführen.\nlieferbetrieb und Brüterei den gesetzlichen Be-\nstimmungen entsprechen;\n3. für jedes Brutei, das in einer Brüterei, die den\n§ 4\ngesetzlichen Bestimmungen entspricht, erzeugt\nund ausgebrütet worden ist.                               Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§ 2                                 1. Bestimmungen darüber zu erlassen, in welcher\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft                 Form und für welche Zeiträume die Anträge\nund Forsten (Bundesminister) bestimmt im Einver-                    nach § 3 zu stellen, welche Unterlagen ihnen\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen für                      beizufügen und an wen sie zu richten sind;","240                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n2. Ausschlußfristen für die Geltendmachung der          (2) Der Bundesminister und die obersten Landes-\nAnsprüche zu bestimmen;                           behörden können bestimmen, daß auch andere Stel-\n3. die Zahlung von Ausgleichsbeträgen davon          len, die von ihnen mit der Durchführung dieses Ge-\nabhängig zu machen, daß die Antragsteller be-     setzes und der .dazu ergehenden Durchführungs-\nstimmte Bücher führen, die jederzeit über sämt-   bestimmungen beauftragt werden, auskunftsberech-\nliche Geschäftsvorgänge, insbesondere .über       tigt sind.\ndie Einzelheiten des Erwerbs und des Absatzes        (3) Für das Auskunftsverlangen und die Aus-\ngekennzeichneter und ungekennzeichneter Eier      kunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verord-\nAufschluß geben;                                  nung über Auskunftspflicht mit Ausnahme des § 4\n4. Bestimmungen über die zur ordnungsgemäßen          Abs. 2.\nKennzeichnung erforderlichen Einrichtungen zu\nerlassen;                                                                  § 7\n5. zu Lestimmen, daß der Anspruch auf Zahlung            (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5\nvon Ausgleichsbeträgen entfällt oder gezahlte     Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig Eier ohne die\nBeträge zurückzuzahlen sind, wenn der Antrag-     vorgeschriebene Kennzeichnung in den Geltungs-\nsteller bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes    bereich dieses Gesetzes einführt, feilhält, anbietet.\noder von Rechtsverordnungen, die auf dieses       verkauft oder sonst in den Verkehr bringt.\nGesetz gestützt sind, nicht beachtet.                (2) Die Ordnungswidrigkeit wird, wenn sie vor-\nsätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu\n§ 5                            einhunderttausend Deutsche Mark, wenn sie fahr-\nlässig begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu\nEier, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes      zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet.\neingeführt werden, müssen vor der Abfertigung\ndurch die Zolldienststellen mit der deutlich les-\nbaren Herkunftsbezeichnung des Ursprungslandes                                    § 8\nin lateinischen Buchstaben gekennzeichnet sein.\nOhne diese Kennzeichnung dürfen diese Eier nicht           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\neingeführt, feilgehalten, angeboten, verkauft oder       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nsonst in den Verkehr gebracht werden.                    1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n§ 6                            erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n(1) Der Bundesminister, der Bundesrechnungshof        des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nund die obersten Landesbehörden sind auskunfts-\nberechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über\n§ 9\nAuskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I\ns. 699, 723).                                              Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. März 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDer Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates\nDr. Hans Joachim vonMerkatz"]}