{"id":"bgbl1-1956-15-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":15,"date":"1956-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts","law_date":"1956-03-14T00:00:00Z","page":199,"pdf_page":1,"num_pages":40,"content":["199\nBundesgesetzblatt\nTeil!\n1956                    Ausgegeben zu Bonn am 9. April 1956                                         Nr. 15\nTag                                            Inhalt:                                              Seite\n14.3.56     Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts                         199\nVerordnung\nzur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts.\nVom 14. März 1956.\nAuf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs-              b) In § 5 Abs. 3 Satz 3 wird hinter dem Wort\ngesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I                  ,, Klasse\" eingefügt „ 1,\".\nS. 837) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nc) An § 5 wird folgender Absatz angefügt:\nordnet:\n,, (4) Für die den Angehörigen der deut-\nArtikel 1                                  schen Streitkräfte aus dienstlichen Gründen\nzu erteilenden Fahrerlaubnisse gelten die\nDie Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung -\naus dem Muster 1 a dieser Verordnung er-\nStVZO - in der Fassung der Bekanntmachung vom\nsichtlichen Klassen.\"\n24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166) und der\nVerordnung vom 17. November 1954 (Bundesge-                 4. § 6 erhält folgende Fassung:\nsetzbl. I S. 352) wird wie folgt geändert und ergänzt:\n,,§ 6\n1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                      Dbungs- und Prüfungsfahrten\n,,(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum                  von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis\nFühren von Fahrzeugen oder Tieren, so muß                    (1) Wer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten\nihm die Verwaltungsbehörde deren Führung                  hat, darf führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge\nuntersagen oder die erforderlichen Bedingungen            auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von\nauferlegen. Zur Prüfung der körperlichen oder             einem Fahrlehrer (Inhaber der Ausbildungs-\ngeistigen Eignung kann sie - auch bei der Vor-            erlaubnis), der hierbei für die Führung des\nbereitung einer Entscheidung nach § 15 b - die            Fahrzeugs verantwortlich ist, beaufsichtigt wird.\nBeibringung eines amts- oder fachärztlichen\n(2) Lenken Mitglieder ausländischer Streit-\nZeugnisses oder des Gutachtens eines amtlich              kräfte, die sich auf Grund internationaler Ver-\nanerkannten Sachverständigen oder Prüfers für             träge im Inland aufhalten, oder der zivilen\nden Kraftfahrzeugverkehr oder des eignungs-               Dienstgruppen dieser Streitkräfte bei dienst-\ntechnischen Gutachtens einer Untersuchungs-               lichen Dbungs- oder Prüfungsfahrten Kraftf ahr-\nstelle anordnen; Gegenstand der Untersuchung              zeuge, ohne eine entsprechende Fahrerlaubnis\nist die Begutachtung der körperlichen und geisti-         zu besitzen, so genügt die Beaufsichtigung durch\ngen Eignung im allgemeinen, wenn nicht die                eine von den ausländischen Streitkräften dazu\nVerwaltungsbehörde ein Gutachten über eine                ermächtigte und für die Führung des Fahrzeugs\nbestimmte Eigenschaft (z. B. Seh- oder Hörver-            verantwortliche Begleitperson. Die Begleitper-\nmögen, Prothesen träger) anfordert.\"                      son hat die Ermächtigung durch eine mit deut-\nscher Dbersetzung versehene Bescheinigung der\n2. An § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                Streitkräfte (Ausbildungsschein) nachzuweisen.\n„Ausgenommen sind Krankenfahrstühle, · deren              Diese Bescheinigung ist bei den Dbungs- oder\ndurch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig-             Prüfungsfahrten mitzuführen und auf Verlangen\nkeit nicht mehr als 10 Kilometer je Stunde be-            zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändi-\nträgt, sowie einachsige Zug- oder Arbeits-                gen.\"\nmaschinen, die von Fußgängern an Holmen ge-\nführt werden.\"                                         5. a) § 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Ergeben sich keine Bedenken gegen die Eig-\n3. a) In § 5 Abs. 1 werden die Worte „Kranken-                    nung des Antragstellers, so hat die Ver-\nfahrstühle mit einem Hubraum von nicht                    waltungsbehörde, wenn eine Fahrerlaubnis\nmehr als 250 Kubikzentimetern\" ersetzt 1urch              der Klasse 4 beantragt ist, diese zu erteilen;\n,,Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3)                  einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis","200                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nder Klassen 1, 2 oder 3 hat sie einem amtlich      9. a) In § 14 Satz 1 wird hinter dem Wort „Kraft-\nc11wrkannten Sachverständigen oder Prüfer                 fahrzeugen\" eingefügt „der deutschen Streit-\nrn r den Kraftfahrzeugverkehr zur Prüfung                 kräfte,\".\nder Befähigung des Antragstellers zum Füh-\nnm von Kraftfahrzeugen zu übersenden.\"                b) § 14 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fas-\nsung:\nb) In § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 wird hinter               ,,dies ist auf dem Führerschein zu vermerken,\nden Worten „Sachverständigen\" und „Sach-                  wenn es sich nicht um eine Rahrerlaubnis der\nverständige\" jeweils eingefügt „oder Prüfer\".             deutschen Streitkräfte handelt.\"\nc) § 10 erhält folgenden Absatz 3:\n10. a) In § 15 wird hinter dem Wort „Sachverstän-\n,, (3) Hat der Bewerber bei den ausländi-\ndigen\" eingefügt „oder Prüfer\".\nschen Streitkräften im Geltungsbereich dieser\nVerordnung mit Erfolg eine Fahrprüfung ab-            b) § 15 erhält folgenden Absatz 2:\ngelegt, bei der die deutschen Verkehrsvor-\n,, (2) Hat der Bewerber im Inland aus-\nschriften berücksichtigt worden sind, so kann\nreichende Kenntnisse der deutschen Ver-\ndie Verwaltungsbehörde von der Prüfung\nkehrsvorschriften in einer Prüfung durch die\nabsehen, wenn nicht besondere Umstände\nausländischen Streitkräfte nachgewiesen, die\ndagegen sprechen. Unterbleibt die noch-\nsich auf Grund internationaler Verträge im\nmalige Prüfung, so gilt Absatz 1 Satz 1 Halb-\nInland aufhalten, so kann die Verwaltungs-\nsatz 1 entsprechend auch für Fahrerlaubnisse\nbehörde von der Prüfung absehen, wenn\nder Klassen 1, 2 und 3.\"\nnicht besondere Umstände dagegen sprechen.\"\nd) § 10 erhält folgenden Absatz 4:                            Der bisherige § 15 wird § 15 Abs. 1.\n,, (4) Für die den Angehörigen der deut-\nschen Streitkräfte aus dienstlichen Gründen       11. a) In § 18 Abs. 2 wird nach der Nummer 1 a\nzu erteilenden Fahrerlaubnisse sind Führer-               eingefügt:\nscheine nach dem Muster 1 a auszufertigen.\"\n,, 1 b. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,\ndie von Fußgängern an Holmen geführt\n6. In der Dberschrift und im Wortlaut des § 11                               werden;\".\nwird hinter den Worten „Sachverständigen\" und\n,,Sachverständige\" jeweils eingefügt „oder Prü-           b) In § 18 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „mit\nfer\".                                                         einem Verbrennungsmotor, dessen Hubraum\n50 Kubikzentimeter nicht übersteigt\" ge-\n7. a) In § 12 Abs. 1 werden die Worte „eines amts-               strichen.\noder fachärztlichen Zeugnisses oder eines\nSachverständigen-Gutachtens fordern\" ersetzt      12. a) § 22 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\ndurch „eines amts- oder fachärztlichen Zeug-\n„2. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40 dieser\nnisses, des Gutachtens eines amtlich aner-\nVerordnung; § 45 der Verordnung über\nkannten Sachverständigen oder Prüfers für\nden Betrieb von Kraftfahrunternehmen\nden Kraftfahrzeugverkehr oder des eignungs-\nim Personenverkehr vom 13. Februar\ntechnischen Gutachtens einer Untersuchungs-\n1939 - Reichsgesetzbl. I S. 231),\".\nstelle fordern\".\nb) § 22 Abs. 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nb) § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende\nFassung:                                                   ,,4. Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-\nzeugen (§ 43 Abs. 1),\".\n,,Ergeben der Bericht der zuständigen ört-\nlichen Behörde, ein ärztliches Zeugnis, das            c) § 22 Abs. 3 Nr. 8 e,rhält folgende Fassung:\nGutachten eines amtlich anerkannten Sach-\n,,8. zusätzliche Scheinwerfer und Blinkleuch-\nverständigen oder Prüfers für den Kraftf ahr-\nten (§ 52 Abs. 1, 3 und 4), \".\nzeugverkehr oder das eignungstechnische\nGutachten einer anerkannten Untersuchungs-            d) § 22 Abs. 3 Nr. 15 erhält folgende Fassung:\nstelle, daß der Antragsteller zum Führen von\n,, 15. Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-\nKraftfahrzeugen bedingt geeignet ist, so\nschieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4),\".\nkann die Verwaltungsbehörde die Fahr-\nerlaubnis unter den erforderlichen Bedingun-          e) In § 22 Abs. 3 wird Nummer 16 gestrichen.\ngen erteilen;\".\n13. a) § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n8. § 13 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Das von der Zulassungsstelle zuzu-\n\"Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis oder vor der               teilende Kennzeichen enthält das Unter-\nAusfertigung einer Ersatzurkunde für einen ver-               scheidungszeichen für den Verwaltungsbe-\nlorenen Führerschein hat die Verwaltungs-                     zirk und die Erkennungsnummer, unter der\nbehörde bei dem Kraftfahrt-Bundesamt anzu-                    das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle ein-\nfragen, ob Nachteiliges über den Antragsteller      i         getragen ist. Das Unterscheidungszeichen für\nbekannt ist.\"                                                 den Verwaltungsbezirk besteht aus einem","Nr. 15 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956                             201\nbis drei Buchstaben nach dem Plan in An-             Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der\nlage I. Die Erkennungsnummer besteht aus             Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren,\nBuchstaben und Zahlen. Sie ist in fortlaufen-        wenn dafür eine besondere Sitzgelegenheit vor-\nder Folge nach der Einteilung in Aijlage II in       handen und gewährleistet ist, daß die Füße des\nder Reihenfolge der Buchstabentafel der An-          Kindes nicht in die Speichen geraten.\"\nlage III auszugeben. Die Fahrzeuge der\nBundes- und Landesorgane und des Diplo-          18. a) In § 40 wird in der Uberschrift das Wort\nmatischen Corps werden nach dem Plan in                 ,, Windschutzscheiben\" durch „Scheiben\" er-\nAnlage IV gekennzeichnet. Die Erkennungs-               ersetzt.\nnummern dieser Fahrzeuge, der Fahrzeuge\nder unter A und B der Anlage IV nicht an-            b) § 40 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngegebenen Behörden und des Personals der                „Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel\ndiplomatischen und konsularischen Vertre-               sowie Abdeckscheiben an Beleuchtungsein-\ntungen bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen              richtungen und Instrumenten - müssen aus\ndürfen nicht mehr als fünf - bei Fahrzeugen             Sicherheitsglas bestehen.\"\nder deutschen Streitkräfte sechs - Stellen\nhaben.\"                                              c) § 40 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze\nersetzt:\nb) § 23 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:              „ Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig\n„Zur Abstempelung des Kennzeichens ist das             wirkenden Scheibenwischern versehen sein.\nFahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungs-             Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bau-\nstelle nicht darauf verzichtet.\"                       art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nnicht mehr als 20 Kilometern je Stunde ge-\n14. An § 25 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:                nügen Scheibenwischer, die von Hand be-\n„ Wird     das Fahrzeug ohne Änderung seines                tätigt werden.\"\nregelmäßigen Standorts vorübergehend aus dem\nVerkehr gezogen oder nach einer vorübergehen-        19. a) In § 43 Abs. 2 wird hinter dem Wort „Zug-\nden Zurückziehung aus dem Verkehr wieder in                 maschinen\" eingefügt „mit mehr als einer\nden Verkehr gebracht, so ist der Brief der Zu-              Achse\".\nlassungsstelle nur vorzulegen, wenn sie dies aus         b) § 43 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nbesonderen Gründen anordnet.\"\n,,(3) Bei Verwendung von Abschleppstan-\n15. a) § 29 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:              gen oder Abschleppseilen darf der lichte Ab-\nstand vom ziehenden zum gezogenen Fahr-\n„Unabhängig von der ständigen Uberwachung              zeug nicht mehr als 5 Meter betragen. Bei\nder Fahrzeuge im Straßenverkehr haben die               einem Abstand von mehr als 2,75 Metern sind\nZulassungsstellen in angemessenen, von den              Abschleppstangen und Abschleppseile aus-\nfür den Verkehr zuständigen obersten Lan-               reichend erkennbar zu machen, z. B. durch\ndesbehörden festzusetzenden Zeitabständen .             einen roten Lappen.\"\ndie Vorführung der Kraftfahrzeuge und ihrer\nAnhänger zur Prüfung durch amtlich aner-            c) An § 43 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nkannte Sachverständige oder Prüfer für den                 ,, (4) Anhängerkupplungen müssen selbst-\nKraftfahrzeugverkehr anzuordnen.\"                       tätig wirken. Nicht selbsttätige Anhänger-\nb) § 29 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:               kupplungen sind jedoch zulässig an\na) Zugmaschinen mit offenem, auch\n„Die Erlaubnis wird von der für den Verkehr\nnach rückwärts Ausblick bietendem\nzuständigen obersten Landesbehörde oder\nFührersitz,\neiner von ihr beauftragten Behörde erteilt\nund kanri an Auflagen gebunden werden.\"                           b) Anhängern hinter Zugmaschinen in\nland- oder forstwirtschaftlichen Be-\nc) In § 29. Abs. 4 erhalten die beiden letzten                            trieben,\nSätze folgende Fassung:                                           c) Kraftfahrzeugen mit Personenwa-\n„Die Anerkennung wird durch die für den                             genf ahrgestellen,\nVerkehr zuständige oberste Landesbehörde                         d) Krafträdern.\noder eine von ihr beauftragte Behörde aus-\nIn jedem Fall muß die Herstellung einer\ngesprochen. Die oberste La.ndesbehörde be-\nbetriebssicheren Verbindung leicht und ge-\nstimmt das Ausmaß der Erleichterungen.\"\nfahrlos möglich sein./'\n16. In § 32 Abs. 1 Nr. 1 wird hinter dem Wort „Ar-\n20. a) § 49 a Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nbeitsgeräten\" eingefügt „und bei Schneeräum-\ngeräten\".                                                     „An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern\ndürfen nur die vorgeschriebenen und die für\n17. § 35 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:                       zulässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen\n,, (3) Krafträder, auf denen ein Beifahrer be-             angebracht werden; als Beleuchtungseinrich-\nfördert wird, müssen mit einem Sitz, einem                   tungen gelten auch Leuchtstoffe und rück-\nHandgriff und beiderseits mit Fußstützen für den             strahlende Mittel.\"","202                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nb) In § 49 a Abs. 3 wird das Wort „Parklicht\"            24. a) An § 53 Abs. 1 wird folgender Satz ange-\ngeändert in „Parkleuchten\".                                fügt:\nc) In § 49a Abs. 4 werden die Worte „aus-                        \"An Fahrzeugen des Straßenwinterdienstes\ngenommen Parkleuchten\" ersetzt durch „aus-                def öffentlichen Verwaltungen dürfen die\ngenommen Fahrtrichtungsanzeiger und Park-                 Lichtaustrittsflächen der Schlußleuchten höher\nleuchten\".                                                 als 1550 Millimeter über der Fahrbahn liegen\nund bis zu zwei zusätzliche Schlußleuchten\n21. An § 50 Abs. 3 Satz 1 wird hinter einem Strich-\nfür orangefarbenes Licht angebracht sein.\"\npunkt angefügt:\n,,dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßenwinter-          b) An § 53 Abs. 2 vorletzter Satz wird hinter\ndienstes der öffentlichen Verwaltungen.\"                         einem Strichpunkt angefügt:\n,,die Bremsleuchten von Fahrzeugen des Stra-\n22. a) An § 51 wird folgender Absatz 4 angefügt:                    ßenwinterdienstes der öffentlichen Verwal-\n,, (4) Die Längsseiten von Kraftfahrzeugen             tungen dürfen höher als 1550 Millimeter über\nund Kraftfahrzeuganhängern dürfen durch                    der Fahrbahn liegen.\"\nweiße rückstrahlende Mittel kenntlich ge-\nmacht werden.\"                                          c) An § 53 Abs. 4 wird angefügt:\n„An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten\nb) An § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nSchneeräumgeräten mit einer Breite von\n,, (5) An Fahrzeugen des Straßeqwinter-                mehr als 3 Metern muß in der Mitte zwischen\ndienstes der öffentlichen Verwaltungen kön-                den beiden anderen Rückstrahlern ein zu-\nnen statt Begrenzungsleuchten rote, von be-                sätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht\nsonderen Scheinwerfern angestrahlte Warn-                  sein.\"\nflaggen verwendet werden. Die Warnflaggen\nmüssen mindestens 500 X 500 Millimeter                  d) In § 53 Abs. 5 wird die Angabe „gelbes oder\ngroß sein; sie dürfen oben und unten einen                 rotes Licht\" ersetzt durch die Worte „gelbes\nweißen Querstrich tragen. Die besonderen                   oder rotes Dauerlicht oder gelbes Blinklicht\"\nScheinwerfer dürfen nicht blenden.\"\n25. a) In§ 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und\n23. a) § 52 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                         - soweit nach Absatz 2 erforderlich - ihre\n,, (3) Mit einem oder zwei zusätzlichen                 Anhänger\" gestrichen.\nScheinwerfern für blaues Blinklicht oder                b) § 54 erhält folgenden Absatz 1 a:\neiner oder zwei anderen Leuchten für blaues                    ,,(1 a) An der Rückseite von Anhängern\nBlinklicht (Kennleuchte) dürfen ausgerüstet                müssen als _ Fahrtrichtungsanzeiger Blink-\nsein:                                                      leuchten für rotes oder orangefarbenes Licht\na) Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugs-            paarweise angebracht sein. Sie können so be-\ndienst der Polizei, der Militärpoli-         schaffen sein, daß sie eingeschaltet den Fahr-\nzei, des Bundesgrenzschutzes, des            zeugumriß verändern.\"        ·\nZollgrenzdienstes oder der Zoll-\nfahndung dienen, insbesondere             c) In§ 54 Abs. 4 werden nach dem Wort „Kran-\nKommando-, Streifen-, Mannschafts-           kenfahrstühle\" eingefügt die Worte „ sowie\ntransport-, Verkehrsunfall-, Mord-           Anhänger mit einem zulässigen Gesamt-\nkommissionsfahrzeuge,                        gewicht von nicht mehr als 750 Kilogramm\nb) Lösch- und Sonderkraftfahrzeuge              und die in § 18 Abs. 2 Nr. 4 genannten An-\naller Feuerwehren und Kommando-              hänger\".\nkraftfahrzeuge der Berufsfeuer-           d) § 54 erhält folgenden Absatz 5:\nwehren,                                          ,, (5) Werden an den in Absatz 4 genannten\nc) Einsatz- und Kommandokraftfahr-              Fahrzeugen Fahrtrichtungsanzeiger verwen-\nzeuge des Technischen Hilfswerks,            det, so müssen sie den Vorschriften der Ab-\nd) Kraftfahrzeuge, die nach dem                 sätze 1 bis 3 entsprechen. Fahrtrichtungsan-\nKraftfahrzeugschein als Unfallhilfs-         zeiger an Krafträdern müssen mindestens\nwagen öffentlicher Verkehrsbe-               300 Millimeter von der durch die Längsachse\ntriebe anerkannt sind,                       des Kraftrades verlaufenden senkrechten\ne) Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bau-          Ebene entfernt und mindestens 400 Milli-\nart zur Beförderung von kranken              meter über der Fahrbahn angebracht sein\noder verletzten Personen geeignet            Bei paarweiser Verwendung von Blinkleuch-\nsind, von jedermann benutzt wer-             ten an der Vorder- und Rückseite von Kraft-\nden können und nach dem Kraft-               rädern muß der Abstand von der durch die\nfahrzeugschein als Krankenwagen              Längsachse des Kraftrades verlaufenden\nanerkannt sind.\"                             senkrechten Ebene mindestens 200 Millimeter\nund bei den vorn angebrachten Blinkleuchten\nb) An § 52 wird folgender Absatz 4 angefügt:                    der Abstand von der Mitte des Scheinwerfers\n,, (4) Kraftfahrzeuge des Straßenwinterdien-            mindestens 300 Millimeter betragen. Wird\nstes der öffentlichen Verwaltungen dürfen                  ein Beiwagen mitgeführt, so muß der eine\nmit einer nach vorn gerichteten Blinkleuchte               Fahrtrichtungsanzeiger an der Außenseite des\nfür orangefarbenes Licht ausgerüstet sein.\"                Beiwagens angebracht sein.\"","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956                               203\n26. § 55 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                       d) § 60 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(4) Eine Warnvorrichtung mit einer Folge                   ,,Beim Mitführen von zulassungsfreien An-\nverschieden hoher Töne muß an Fahrzeugen an-                   hängern mit Ausnahme der in § 53 Abs. 7\ngebracht werden, die auf Grund des § 52 Abs. 3                 bezeichneten oder im Straßenwinterdienst\nKennleuchten führen. Warnvorrichtungen mit                     der öffentlichen Verwaltungen eingesetzten\neiner Folge verschieden hoher Töne dürfen nur                  Anhänger muß an der Rückseite des letzten\nan diesen Fahrzeugen geführt werden. Sirenen                   Anhängers das gleiche Kennzeichen wie am\ndürfen an Fahrzeugen nicht angebracht sein.\"                   Kraftfahrzeug angebracht werden.\"\n27. § 55 a wird gestrichen.                                30. a) In § 67 a Abs. 3 erhält Buchstabe c folgende\nFassung:\n28. § 56 erhält folgende Fassung:\n,,c) die durch die Bauart bestimmte Höchst-\n,,§ 56                                        geschwindigkeit des ·Fahrzeugs 40 Kilo-\nRückspiegel                                      meter je Stunde nicht überschreitet.\"\n(1) Kraftfahrzeuge müssen Innen- und Außen-                  Im letzten Satz werden qie Worte ,,- mit\nspiegel haben, die so beschaffen und in solcher                Ausnahme der Gewichtsgrenze -\" gestri-\nAnzahl so angebracht sind, daß der Führer des                   chen.\nFahrzeugs nach rückwärts alle für ihn wesent-              b) In § 67 a Abs. 4 Satz 2 werden die Worte\nlichen Verkehrsvorgünge beobachten kann. Ist                  ',,§§ 29a, 29b Abs. 1 und 3 und§ 29c Satz 1\"\nein Innenspiegel nicht verwendbar, so muß dies                  ersetzt durch die Worte ,.§ 29 a, § 29 b Abs. 1\ndurch Außenspiegel erreicht werden. Bei Kraft-                  und 3, § 29 c Satz 1 und § 59\". Satz 3 erhält\nrädern genügt ein Rückspiegel. Innenspiegel                    folgende Fassung:\nmüssen so beschaffen sein, daß eine Blendung\n„Die Vorschriften über die Betriebserlaubnis\ndes Fahrers durch das Scheinwerferlicht nachfol-\ngelten entsprechend, ebenso § 45 Abs. 1 mit\ngender Kraftfahrzeuge vermieden werden kann.\nAusnahme des Satzes 3, §§ 46, 47 und 49.\"\n(2) Absatz 1 gill nicht für einachsige Zug-\nAn Absatz 4 wird angefügt:\nmaschinen und einachsige Arbeitsmaschinen so-\nwie offene Elektrokarren und Kraftfahrzeuge                     ,,§ 67 Abs. 2 ist nicht anzuwenden; die Lei-\nmit offenem, auch nach rückwärts Ausblick bie-                 stungsaufnahme der Glühlampe im Schein-\ntendem Führersitz, wenn die durch die Bauart                   werfer darf 15 Watt nicht übersteigen.\"\nbestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als             c) § 67 a Abs. 6 erhält folgende Fassung:\n20 Kilometer je Stunde beträgt.\"\n,, (6) Der Führer eines Fahrrades mit Hilfs-\n29. a) § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                        motor muß mitführen und auf Verlangen zu-\nständigen Beamten zur Prüfung aushändigen\n,, (1) Unterscheidungszeichen und Erken-\nnungsnummern (§ 23 Abs. 2) sind in schwar-                            a) entweder die Ablichtung einer all-\nzer Schrift auf weißem Grund anzugeben. Bei                               gemeinen Betriebserlaubnis (§ 20)\nFahrzeugen, deren Halten von der Kraftfahr-                               oder einen Abdruck dieser allge-\nzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung                             meinen Betriebserlaubnis, auf dem\ngrün auf weißem Grund; dies gilt nicht für                               der Hersteller bestätigt hat, daß\nFahrzeuge von Behörden, für Fahrzeuge des                                 das Fahrzeug dem durch die Er-\nPersonals von diplomatischen und konsulari-                              laubnis genehmigten Typ ent-\nschen Vertretungen sowie für Fahrzeuge,                                   spricht,\nderen Haltern Steuererlaß gewährt worden                                 oder eine Betriebserlaubnis im\nist. Kennzeichen können erhaben sein. Sie                                Einzelfall (§ 21), die die Zulas-\ndürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder                              sungsstelle durch den Vermerk\nverdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe                              „Betriebserlaubnis erteilt\" auf dem\nund Ausgestaltung von Kennzeichen müssen                                 Gutachten eines amtlich anerkann-\nden Mustern und Angaben in Anlage V ent-\nten Sachverständigen für den Kraft-\nsprechen.\"\nfahrzeugverkehr ausstellt,\nb) In § 60 Abs. 2 vorletzter Satz erhält der                              b) eine Versicherungsbestätigung nach\nzweite Halbsatz folgende Fassung:                                        § 29 b, wenn der Halter nicht von\n,,dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßen-                             der Versicherungspflicht befreit ist.\nwinterdienstes der öffentlichen Verwaltun-\nBei Fahrzeugen mit einer durch die Bauart\ngen sowie für Fahrzeuge mit Türen in der\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht\nRückwand.\"\nmehr als 20 Kilometern je Stunde genügt statt\nc) § 60 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:                 der unter Buchstabe a genannten Urkunden\n,,Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuch-                    entweder die Ablichtung einer allgemeinen\ntungseinrichtung haben, die das ganze Kenn-                    Betriebserlaubnis für den Motor oder ein\nzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a) der                      Abdruck dieser allgemeinen Betriebs-\nAnlage V auf 20 Meter, bei Fahrzeugen der                      erlaubnis, auf dem der Hersteller bestätigt\nGattung b) und c) dieser Anlage auf 25 Meter                   hat, daß der Motor dem durch die Erlaubnis\nlesbar macht.\"                                                 genehmigten Typ entspricht,","204                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I.\noder eine Bescheinigung des amtlich aner-            § 23 Abs. 2\nkannten Sachverständigen für den Kraft-                   am 1. Juli 1956 für Fahrzeuge, denen\nfahrzeugverkehr über den Hubraum des                      die Zulassungsstelle ein Kennzeichen\nMotors und darüber, daß der Motor mit                     neuen Rechts zuteilt,\nseinen zugehörigen Teilen den Vorschrif-                  am 1. Juli 1958 für die übrigen kenn-\nten dieser Verordnung entspricht.\"                        zeichenpflichtigen Fahrzeuge,\n31. In § 68 Abs. 3 wird hinter dem Wort „Dienst-                  § 35a Abs. 3\nbereiche\" eingefügt „der deutschen Streitkräfte,\".                 am 1. August 1956,\n§ 40 Abs. 1 Satz 1\n32. In § 69 Abs. 1 werden die Worte „den Bestim-\nmungen über die Zusammensetzung und Ausge-                         am 1. November 1956, urid zwar nur für\nstaltung der amtlichen Kennzeichen von Kraft-                      Fahrzeuge, die erstmals in den Ver-\nfahrzeugen und ihren Anhängern und\" gestri-                        kehr gebracht werden,\nchen. Nach dem Wort „Straßen\" wird hinter                     § 43 Abs. 4\neinem Beistricq eingefügt:\nam 1. November 1956 für Fahrzeuge, die\n,,der Verordnung über die Uberwachung von ge-                      erstmals in den Verkehr gebracht wer-\nwerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermieten-                  den,\nden Personenkraftwagen und Krafträdern                    am 1. Mai 1958 für die anderen Fahr-\nvom 4. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 186)              zeuge,\nund\n§ 54 Abs. 1, 1 a und 4\nden Bestimmungen über die Rechte und Pflich-\nten ausländischer Streitkräfte und ihrer                  am 1. Mai 1957 für Fahrzeuge, die\nMitglieder im Straßenverkehr\".                            erstmals in den Verkehr gebracht wer-\nden,\n33. § 70 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                               am 1. November 1957 für die anderen\nFahrzeuge,\n,, (4) Die deutschen Streitkräfte, die Polizei, der\nBundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Zoll-                   § 55 Abs. 4\ngrenzdienst und die Zollfahndung sind von den                      am 1. Mai 1957,\nVorschriften dieser Verordnung befreit, soweit\n§ 56\ndies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter\ngebührender Berücksichtigung der öffentlichen                      am 1. November 1956,\nSicherheit und Ordnung dringend geboten ist.                  § 60 Abs. 1 und 4 sowie die Anlagen I bis V\nAbweichungen von den Vorschriften übe.r die                         am 1. Juli 1956 für Fahrzeuge, denen\nAusrüsh;ng mit Kennleuchten, über Warnvor-                         die Zulassungsstelle ein Kennzeichen\nrichtungen mit einer Folge verschieden hoher                       neuen Rechts zuteilt,\nTöne und über Sirenen sind nicht zulässig.\"\nam 1. Juli 1958 für die übrigen kenn-\n34. a) In § 72 Abs. 2 wird die Angabe ,, § 55 a      II\nge-            zeichenpflichtigen Fahrzeuge,\nstrichen.                                               Muster 2 hinsichtlich der Angaben über\ndie Geräuschentwicklung\nb) In § 72 Abs. 4 erhält die Angabe zu § 22\nAbs. 3 Nr. 19 folgende Fassung:                               am 1. August 1956 für erstmals in den\nVerkehr kommende Fahrzeuge, im\n,,§ 22 Abs. 3 Nr. 19 am 1. Juli 1956 für Licht-\nübrigen an einem vom Bundesminister\nmaschinen (§ 67 Abs. 2), deren Leistungsab-\nfür Verkehr zu bestimmenden Tag.\ngabe bei einer Geschwindigkeit des Fahr-\nzeugs von 15 Kilometern je Stunde nicht mehr             (2) Bis zum 1. November 1956 dürfen in den\nals 3 Watt beträgt und die weder in einen             Fällen des § 52 Abs. 3 statt der Kennleuchten\nFahrradhilfsmotor eingebaut noch vor dem              für blaues Blinklicht Kennscheinwerfer für\n1. Juli 1956 erstmals in den Verkehr gebracht         blaues Dauerlicht weiter an den Fahrzeugen\nworden sind, im übrigen an einem vom Bun-             geführt werden.\ndesminister für Verkehr zu bestimmenden                  (3) Für Fahrzeuge, die bis zum 1. Mai 1956\nZeitpunkt  11\n•\nals Fahrräder mit Hilfsmotor anzusehen\nwaren oder anzusehen gewesen wären und\n35. Hinter § 72 wird folgender § 72 a eingefügt:\ndie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den\n,,§ 72a                            Verkehr gekommen sind, gilt § 67 a Abs. 4,\n5 und 6, jedoch nicht § 59. § 67 a Abs. 6 letzter\n(1) Von den Anderungen dieser Verordnung                Satz ist auch dann anzuwenden, wenn die\ndurch die Verordnung vom 14. März 1956 (Bun-                durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-\nde-sgesetzbl. I S. 199) treten erst nach dem 1. Mai         digkeit des Fahrzeugs 20 Kilometer je Stunde\n1956 in Kraft die _Anderungen zu                           überschreitet.\n§ 22 Abs. 3 Nr. 8                                          (4) Anhängerbriefe und -scheine von Sat-\nan einem vom Bundesminister für Ver-             telanhängern, in denen die zulässige Sattel-\nkehr zu bestimmenden Tag,                        last noch nicht eingetragen ist, sind bis zum","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956                                                                                             205\n1. November 1956 der Zulassungsstelle zur ge-    38. In Muster 1 erhält der. Vermerk über die Aus-\nbührenfreien Ergänzung vorzulegen; die für           händigung des Führerscheins folgende Fassung:\ndie Ergänzung benötigten Unterlagen sind             ,,Vermerk des amtlich anerkannten Sachverstän-\nbeizufügen. War für ein Sattelkraftfahrzeug          digen oder Prüfers für den Kraftf ahrzeugver-\nnur ein Brief und ein Schein ausgefertigt, so        kehr.*)**)\nsind bis zum gleichen Tag für die Sattelzug-\nNach bestandener Prüfung ausgehändigt.\nmaschine und den Sattelanhänger je ein Brief\nund ein Schein gebührenfrei auszustellen.                    ................................................ , den ................................................ 19..... ...\nDer amtlich anerkannte Sachverständige/Prüfer•)\n(5) Vom 1. Juli 1956 an dürfen die Zu-                                         für den Kraftfahrzeugverkehr\nlassungsstellen die Vorführung der Fahr-\nzeuge zur Umkennzeichnung anordnen.\"                                                                       (Unterschrift)\nListe Nr .........\n36. § 73 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:                   •) Nichtzutreffendes durchstreichen .\n.. ) Bei Führerscheinen der Klasse 4, bei erneuter Erteilung nach\n,, {1) Bis zu einem vom Bundesminister für Ver-                 Entziehung der Fahrerlaubnis und in den Fällen des § 10\nkehr zu bestimmenden Tag ist § 22 Abs. 3 nicht                    Abs. 3 StVZO ist dieser Vermerk gegebenenfalls zu streichen.•\nanzuwenden auf\n39. Hinter Muster 1 wird das                                                aus dem Anhang 1\na) Einrichtungen, die am 23. Juni 1953 be-\nersichtliche Muster 1 a eingefügt.\nreits in Betrieb genommen waren und\nan Fahrzeugen verwendet werden, die\n40. a) In den Vorbemerkungen zu Muster 2 werden\nvor diesem Tag in den Verkehr ge-\ndie Worte „Vierseitig, auf Seite 3 und 4 u\nbracht worden sind,\ngeändert in „Mehrseitig, auf den Seiten 3\nb) Einrichtungen, die außerhalb des Gel-                und 4 und den etwa folgenden Seiten\".\ntungsbereichs dieser Verordnung her-\ngestellt worden sind, an Fahrzeugen         b) In Muster 2 wird auf Seite 2 als letzte An-\nverwendet werden, die außerhalb des                 gabe vorgesehen:\nGeltungsbereichs dieser Verordnung\ngebaut worden sind, und in ihrer Wir-                                                                            Auspuffgeräusch ............ Phon\nGeräuschentwicklung\n(nicht bei Personenkraftwagen)\nkung etwa den nach § 22 Abs. 3 ge-                                                                               Fahrgeräusch ................ Phon\nprüften Einrichtungen gleicher Art ent-\nsprechen,\n41. In Muster 3 wird auf Seite 2 in der Spalte „Zu-\nc) Einrichtungen, die zur Erprobung im          lässige Achslast\" hinter den Worten „vorn\nStraßenverkehr verwendet werden,                              kg\" das Zeichen ,, *)\" gesetzt.\nwenn der Führer des Fahrzeugs eine\nentsprechende amtliche Bescheinigung        Am Ende der Seite 2 wird als Fußnote angefügt:\nmit sich führt und zuständigen Beam-        \"•) Bei Sattelanhängern ist hier die zulässige Auf-\nten auf Verlangen zur Prüfung aus-          liegelast (Sattellast) einzutragen.\"\nhändigt,\n42. Die Vorbemerkungen zu Muster 4 erhalten fol-\nd) Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzei-\ngende Fassung:\nger, Scheiben aus Sicherheitsglas und\nBremsbeläge, wenn diese Einrichtun-         11 (Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm;\ngen vor dem 1. April 1957 bereits in        Typendruck. Zwei- oder mehrseitig, auf Seite 3 und\nden folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf\nGebrauch genommen worden sind und           Seite 2).\"\nan Fahrzeugen verwendet werden, die\nvor diesem Tag erstmals in den Ver-     43. a) Für die Vorbemerkungen zu Muster 5 gilt\nkehr gebracht worden sind,                           Nummer 42 entsprechend.\ne) Warnvorrichtungen mit einer Folge           b) In Muster 5 werden die Worte \"Hersteller\nverschieden hoher Töne, wenn diese                  des Fahrzeugs\" geändert in „Hersteller des\nEinrichtungen vor dem 1. Oktober 1956               Fahrgestells\".\nerstmals in Gebrauch genommen wor-\nden sind und an Fahrzeugen verwen-          c) Auf Sei.te 2 des Musters 5 wird in der Spalte\ndet werden, die vor diesem Tag erst-                 „Zulässige Achslast\" hinter den Worten\nmals in den Verkehr gebracht worden                  „vorn                             kg\" das Zeichen ,,*)\" gesetzt. Als\nsind.                                               Fußnote wird am Ende der Seite 2 angefügt:\n11 • )  Bei Sattelanhängern iJSt hie1r die zulässige Auf-\n(2) Bis zu einem vom Bundesminister für Ver-                         liegelast (SatteHast) einzutragen.\nkehr zu bestimmenden Tag sind\n§ 22 Abs. 3 Nr. 14 und                             44. In Muster 6 wird die Fußnote ,, *) Bei Fahrrädern\n§ 42 Abs. 1 Satz 2                                     mit Hilfsmotor nicht auszufüllen\" mit den dazu-\nnicht anzuwenden.\"                                        gehörigen Hinweiszeichen gestrichen.\n37. Vor dem Muster 1 werden die aus dem Anhang 1          45. In Muster 8 wird die Fußnote „3) Entfällt bei\ndieser Änderungsverordnung ersichtlichen An-               Fahrrädern mit Hilfsmotor\" mit den dazugehöri-\nlagen I bis V eingefügt.                                  gen Hinweiszeichen gestrichen, ebenso in dem","206                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nzu diesem Muster gehörenden Vordruck der Ant-                   in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten\nwortkarte hinter den Worten „Amtliches Kenn-                    außerhalb geschlossener Ortschaften\".\nzeichen\" das Hinweiszeichen ,, *) • 11\nb) § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Aus Gründen der Sicherheit oder Leich-\nArtikel 2                                 tigkeit des Verkehrs angeordnete Beschrän-\nkungen oder Verbote für Bundesfernstraßen\nDie Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - in der                     -       mit Ausnahme von Park- und Halt-\nFassung der Bekanntmachung vom 24. August 1953                     verboten - und Beschränkungen der Ge-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1201} wird wie folgt geändert                schwindigkeit unter 50 Kilometer je Stunde\nund ergänzt:                                                       auf diesen Straßen bedürfen der Zustimmung\nder obersten Landesbehörde oder der von ihr\n1. a} In § 2 Abs. 1 werden nach den Worten „der\nbestimmten Stelle, Beschränkungen der Ge-\nPolizeibeamten\" die Worte „und den Farb-\nschwindigkeit unter 50 Kilometer auf sonsti-\nzeichen\" eingefügt.\ngen Straßen und die Anordnungen zur An-\nb} § 2 Abs. 7 erhält folgende Fassung:                         bringung von Fußgängerüberwegen nach\n,, (7) Für Schienenbahnen können von den                 Bild 30 c der Anlage auf allen Straßen bedür-\nVorschriften der Absätze 2 und 3 abweichen-                fen der Zustimmung der höheren Verwal-\nde Zeichen gegeben werden.\"                                tungsbehörde oder der von ihr bestimmten\nStelle.\"\n2. Hinter § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:             c) In § 4 Abs. 4 werden nach dem Wort „ Ver-\n,,§ 2a                                kehrszeichen\" eingefügt die Worte „oder amt-\n11\nAnhalten durch Polizeibeamte                     liche Verkehrseinrichtungen •\nDen Weisungen und Zeichen der Polizei-                5. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nbeamten zum Anhalten, insbesondere zur Prü-\n,,§ 4a\nfung der nach den Verkehrsvorschriften mitzu-\nführenden Papiere, des Zustandes, der Aus-                                        Verkehrsverbot\nrüstung und der Beladung des Fahrzeugs ist zu                     für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger\nfolgen.\"                                                          an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen\nAn Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen\n3. a} In § 3 Abs. 1 wird das Wort „andere\" gestri-            in der Zeit von O bis 22 Uhr zur Beförderung von\nchen.                                                  Gütern bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem zu-\nb} In § 3 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.                   lässigen Gesamtgewicht. von siebeneinhalb Ton-\nnen und darüber sowie Anhänger hinter Last-\nc) In § 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:             kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen nicht\n,, (3 a) Zur Absperrung und Kennzeichnung           verkehren. Dieses Verbot gilt nicht für Fahrten\nvon Arbeitsstellen sind die Bauunternehmer             im Interzonenverkehr.\"\nverpflichtet. Ebenso obliegt ihnen die Bedie-\nnung der Zeichen zur Leitung des Verkehrs           6. § 5 erhält folgende Fassung:\nbei halbseitigen Straßensperrungen sowie die\n,,§ 5\nKennzeichnung von gesperrten Straßen und\nUmleitungen. Ihre Maßnahmen bedürfen der                                 Ubermäßige Benutzung\nvorherigen Zustimmung der Straßenverkehrs-                                 öffentlicher Straßen\nbehörden. Dieser Zustimmung bedarf es nicht,              (1) Der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde\nsoweit die Straßenbaubehörden nach § 3                 bedürfen\nAbs. 4 Satz 2 und 3 Anordnungen getroffen                     1. Veranstaltungen, für die öffentliche Stra-\nhaben.\"                                                             ßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch\nd) In § 3 Abs. 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze                       genommen werden; das ist insbesondere\nersetzt: ,,Wenn die Sicherheit des Verkehrs                         der Fall, wenn die Benutzung der Straßen\ndurch den Zustand der Straße gefährdet wird,                        für den allgemeinen Verkehr wegen der\nbestimmen die Straßenbaubehörden, wo und                            Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer\nwelche Warnzeichen anzubringen sind, soweit                         oder der Fahrweise der beteiligten Fahr-\ndie Straßenverkehrsbehörden keine anderen                           zeuge eingeschränkt wird;\nAnordnungen treffen. Bei Straßenbauarbeiten                   2. der Verkehr mit Fahrzeugen, deren Ge-\nund zur Verhütung von außerordentlichen                           . samtgewicht oder Abmessungen unge-\nSchäden an der Straße, die durch deren bau-                         wöhnlich groß sind;\nlichen Zustand bedingt sind, können die                       3. der Betrieb von Lautsprechern, der sich\nStraßenbaubehörden, vorbehaltlich anderer                           auf öffentliche Straßen auswirkt.\nAnordnungen der Straßenverkehrsbehörden,\n(2) Vor Erteilung der Erlaubnis ist die Polizei\nauch Geschwindigkeits-         oder Gewichts-\nzu hören, ferner die Straßenbaubehörde, wenn\nbeschränkungen, Verkehrsverbote und Ver-\ngeprüft werden muß, ob zum Schutz der Straßen\nkehrsumleitungen für Fahrzeuge anordnen.\"\nBedingungen gestellt werden müssen.\n4. a) In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort                  (3) Rennveranstaltungen mit Kraftwagen auf\n„Pflegeanstalten\" eingefügt die Worte „sowie           öffentlichen Straßen sind verboten.\"","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956                              207\n7. a) § 8 Abs. 1 Satz 2 erhä] t folgende Fassung:        13. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,Mit Krankenfahrstühh~n, die von den In-              ,,(1) Auf der Straße dürfen Fahrzeuge nur be-\nsassen durch Muskelkraft fortbewegt werden          laden und entladen werden, wenn dies ohne be-\noder nicht breiter als einen Meter sind und         sondere Erschwernis sonst nicht möglich ist.\"\nkeine höhere Geschwindigkeit als 10 Kilo-\nmeter in der Stunde entwickeln können, darf     14. Die bisherige Bestimmung des§ 21 wird Absatz 1.\nder Gehweg benutzt werden.\"                         Als Absatz 2 wird angefügt:\nb) § 8 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                ,, (2) Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-\nschieden hoher Töne dürfen nur im Rahmen des\n,,Wer rechts einbiegen will, hat sein Fahr-\n§ 48 Abs. 3 verwendet werden.\"\nzeug vorher möglichst weit rechts, wer links\neinbiegen will, möglichst weit links bis zur    15. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz\nMitte, in Einbahnstraßen über die Mitte der         ersetzt:                 -\nFahrbahn hinaus einzuordnen.\"\n,,Kinder unter sieben Jahren dürfen nur von Er-\nc) Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:           wachsenen mitgenommen werden; es muß für die\n,,Wer links einbiegen will, hat ihm entgegen-       Kinder eine geeignete Sitzgelegenheit vorhan-\nkommende Fahrzeuge vorbeifahren zu lassen.\"         den und gewährleistet sein, daß ihre Füße nicht\nin die Speichen geraten; der Fahrer darf durch\nd) § 8 erhält folgenden Absatz 8:\ndie Mitnahme nicht behindert werden.\"\n,, (8) Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen auf\nden Bundesautobahnen nicht benutzt werden;      16. In B 2 wird der Abschnitt aa (§ 31 a) gestrichen.\nauf Radwegen dürfen sie nur benutzt werden,\nwenn sie mit menschlicher Tretkraft fort-       17. a) § 33 Abs. 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:\nbewegt werden.\"                                              \"(4) Bei starkem Nebel oder Schneefall ist\nauch am Tag Abblendlicht einzuschalten.\n8. § 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                           (5) Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel\n,,Fahrzeuge dürfen einander nur überholen,                      oder Schneefall und nur in Verbindung mit\nwenn die Geschwindigkeit des überholenden                       dem Abblendlicht eingeschaltet werden.\"\nFahrzeugs wesentlich höher ist.\"                          b) § 33 erhält folgenden Absatz 6:\n9. a) In § 12 Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen.                 ,, (6) Die durch die Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung in der Fassung der Verord-\nb) § 12 erhält folgenden Absatz 4:                              nung vom 14. März 1956 (Bundesgesetzbl. I\n,, (4) Die Absicht des Uberholens darf durch           S. 199) zugelassenen besonderen Scheinwerfer,\nWarnzeichen kundgegeben werden, jedoch                    Blink- und Schlußleuchten an Fahrzeugen des\ninnerhalb geschlossener Ortschaften nur vom               Straßenwinterdienstes der öffentlichen Ver-\nHereinbrechen der Dunkelheit an und nur                   waltungen dürfen nur während des Einsatzes\ndurch Leuchtzeichen nach Absatz 3.\"                       im Straßenwinterdienst verwendet werden.\"\n10. a) § 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung:               18. a) In § 34 Abs. 2 wird hinter dem Wort „Arbei-\nten\" eingefügt „oder zur Rückbeförderung\n,,(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2                 von der Arbeitsstelle\".\nund 3 hat der Kreisverkehr die Vorfahrt,\nwenn an den Einmündungen das Verkehrs-              b) § 34 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nzeichen Bild 27 b der Anlage aufgestellt ist.             ,,Begleitpersonen auf Krafträdern und Kraft-\nStraßenbahnen, die sich nicht in den Rund-                rollern müssen in gleicher Weise wie der\nverkehr einordnen, sondern dje Mittelinsel                Fahrzeugführer auf dem Fahrzeug Platz\nüberqueren, haben die Vorfahrt, wenn vor                  nehmen.\"\ndem Straßenbahnübergang das Verkehrs-               c) An § 34 Abs. 4 wird nach einem Strichpunkt\nzeichen Bild 30 der Anlage in Verbindung mit              angefügt:\neinem Zusatzschild „Straßenbahn hat Vor-                  „werden die Anhänger nicht für land- oder\nfahrt\" angebracht ist; das Wort „Straßenbahn\"             forstwirtschaftliche Zwecke verwendet, so\nkann auch durch das Symbol eines Straßen-                 gelten Absätze 2 und 3 entsprechend.\"\nbahnwagens ersetzt werden.\"\nd) In § 34 Abs. 6 wird vor den Worten „der\nb) § 13 Abs. 6 wird gestrichen.                                 Deutschen Bundesbahn\" und vor einem Bei-\nstrich eingefügt der deutschen Streitkräfte\".\nII\n11. § 15 Abs. 1 wird gestrichen; die Absätze 2, 3 und\n4 werden Absätze 1, 2 und 3.                              e) § 34 Abs. 6 erhält folgenden Satz 2:\n„Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 bis 6\n12. § 16 erhält folgenden Absatz 3:                                 und des Absatzes 3 Satz 2 bis 6 gelten nicht\n,, (3) An Stellen, an denen Parkuhren aufge-                 für die Beförderung. von Angehörigen des\nstellt sind, ist das Parken nur für eine bestimm-               Technischen Hilfswerks.\"\nte, auf der Parkuhr angezeigte Dauer und nur\nunter der Bedingung gestattet, daß der Parkende       19. a) § 37 Abs. 1 erhält folgende Sätze 2 und 3:\ndie Parkuhr zur Uberwachung der Parkdauer in                    ,,Auf Straßen ohne Gehweg und ohne be-\nTätigkeit setzt.\"                                               festigten Seitenstreifen dürfen die Fußgänger","208                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\ndie Fahrbahn benutzen; dabei müssen sie            23. Hinter § 41 wird folgende Vorschrift eingefügt:\naußerhalb geschlossener Ortschaften auf der\näußersten linken Straßenseite gehen; dies gilt                                   ,,§ 41 a\nnicht, wenn sie Fahrzeuge mitführen, in ge-                           Arbeiten auf der Fahrbahn\nschlossem~r Abteilung_ marschieren oder                   Fahrzeuge, die der Straßenunterhaltung, der\ndurch andere Umstände am Linksgehen ge-                Straßenreinigung, der Müllabfuhr oder sonstigen\nhindert werden. Das Betreten der Bundes-               Arbeiten im Straßenraum dienen, müssen mit\nautobahnen ist verboten.\"                              einem weiß-roten Warnanstrich gekennzeichnet\nb) In § 37 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.                   sein. Personen, die bei der Unterhaltung und\nBeaufsichtigung der Straße und der im Straßen-\nc) § 37 Abs. 5 und 6 erhält folgende Fassung:               raum vorhandenen Anlagen tätig sind, müssen\n,, (5) Kinderwagen und Krankenfahrstühle             durch Warnkleidung erkennbar sein. Dies gilt\ndürfen auf dem Gehweg geschoben werden;                 nicht dort, wo unmittelbar vor und hinter Ar-\nGleiches gilt für Fahrräder und andere Fahr-            beitsstellen die Straße abgesperrt ist.    11\nzeuge von nicht mehr als einem Meter Breite,\n24. § 42 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nwenn dadurch andere Fußgänger nicht behin-\ndert werden.                                               ,, (2) Das Anbieten       gewerblicher Leistungen,\nvon Waren und dergleichen auf den Straßen ist\n(6) Fußgänger,     die durch das Mitführen           verboten.\"\nvon Gegenständen den übrigen Fußgänger-\nverkehr behindern, dürfen die Fahrbahn be-         25. § 43 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nnutzen. Auf der Fahrbahn von Einbahnstraßen             ,,Dies gilt nicht für Straßen, die für den Durch-_\ndürfen Fußgänger nicht gegen die für den               gangsverkehr gesperrt und auf denen Kinder-\nFahrverkehr vorgeschriebene Richtung gehen,            spiele zugelassen sind.\"\nwenn sie in geschlossener Abteilung mar-\nschieren oder Fahrrfüler oder andere Fahr-         26. In § 45 Abs. 1 werden die Worte „den Bestim-\nzeuge mitführen.\"                                      mungen über die Zusammensetzung und Ausge-\nstaltung der amtlichen Kennzeichen von Kraft-\n20. Hinter § 37 wird folgende Vorschrift eingefügt:             fahrzeugen und ihren Anhängern und\" gestri-\nchen. Hinter dem Wort „Straßen\" wird nach An-\n,,§ 37a                             bringung eines Beistrichs eingefügt:\nFußgängerüberwege mit Vorrang                   „der Verordnung über die Uberwachung von\n(1) Auf den Fußgängerüberwegen (Verkehrs-                         gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermie-\nzeichen nach der Anlage, Bild 30 c) hat jeder                        tenden Personenkraftwagen und Kraft-\nFußgänger vor jedem Fahrzeug den Vorrang,                            rädern vom 4. April 1955 (Bundesgesetzbl. I\nwenn der Fußgänger sich auf dem Fußgänger-                           S. 186) und\nüberweg befindet, bevor das Fahrzeug den Fuß-                 den Bestimmungen über die Rechte und Pflich-\ngängerüberweg erreicht hat.                                          ten ausländischer Streitkräfte und ihrer\nMitglieder im Straßenverkehr\".\n(2) Wird der Fußgängerüberweg durch eine\nVerkehrsinsel oder einen Fahrbahnteiler geteilt,       27. § 46 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erhält folgende\nso sind die Teile des Fußgängerüberwegs als ge-             Fassung:\ntrennte Uberwege zu behandeln.                              ,,Die Straßenverkehrsbehörden können Aus-\n(3) Kein Fußgänger darf sich auf dem Fuß-                nahmen von den Vorschriften des § 4·a, des § 8\nAbs. 7 Satz 1, des § 19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und\ngängerüberweg länger aufhalten als zum Uber-\nAbs. 4, des § 37 Abs. 1 Satz 3, des § 41 Abs. 1\nqueren des Uberwegs in angemessener Eile er-\nund von allen Verkehrsbeschränkungen und Ver-\nforderlich ist.\"\nkehrsverboten, die sie nach § 4 erlassen haben,\nfür bestimmte Einzelfälle oder allgemein für be-\n21. § 39 Abs. 3 erhält folgenden Satz 4:\nstimmte Antragsteller, von den Vorschriften des\n„Anstatt der Leuchte können Gamaschen mit                   § 8 Abs. 5, des § 43 und des § 44 für bestimmte\ngelben Rückstrahlern verwendet werden; diese                Zeiten und Straßen genehmigen. Die zuständigen\nsind an den Hinterfüßen des Pferdes so zu be-               obersten Landesbehörden oder die von ihnen\nfestigen, daß die Rückstrahler für den nachfol-             bestimmten Stellen können von allen Vorschrif-\ngenden Verkehr sichtbar werden.\"                            ten dieser Verordnung Ausnahmen für bestimm-\nte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte An-\n22. a) § 41 Abs. 1 erhält nach einem Strichpunkt fol-           tragsteller genehmigen, es sei denn, daß sich die\ngenden Zusatz:                                         Auswirkungen der Ausnahme auf mehr als ein\nLand erstrecken und eine einheitliche Entschei-\n„wird durch das Verkehrshindernis nicht die                                     11\ndung notwendig ist.\ngesamte Breite der Straße gesperrt, kann gel-\nbes Licht verwendet werden.\"                       28. a) In § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nb) In § 41 Abs. 3 wird nach dem Wort „Mäh-                        „Die zuständigen obersten Landesbehörden\nmesser\" eingefügt „ sowie von Mähbalken                     können in allen Fällen, in denen nach dieser\nmit ungeschützten Kämmen\".                                  Verordnung die Straßenverkehrsbehörden","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956                             209\nzuständig sind, diesen Behörden Weisungen                             dere von Kommando-, Streifen-, Mann-\nerteilen oder die erforderlichen Maßnahmen                            schaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mord-\nselbst treffen.\"                                                      kom~~~sionsfahrzeugert,\nb) § 47 erhält folgende neuen Absätze:                               b) Lösch- und Sonderkraftfahrzeugen aller\nFeuerwehren und Kommandokraftf ahr-\n,, (2 a) Orllich zuständig für die Erteilung\nzeugen der Berufsfeuerwehren,\nder Erlaubnis für Großraum- und Schwerver-\nkehr (§ 5) ist die Straßenverkehrsbehörde,                       c} Einsatz- und Kommandokraftfahrzeugen\nin deren Bezirk die Fahrt beginnt.                                    des Technischen Hilfswerks,\n(2 b) Dit~ Erlaubnis für sportliche Veranstal-           d) Kraftfahrzeugen,      die nach dem Kraft-\ntungen auf den öffentlichen Straßen erteilen                          fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öf-\ndie Straßenverkehrsbehörden für Veranstal-                            fentlicher Verkehrsbetriebe anerkannt\ntungen innerhalb ihres Verwaltungsbezirks,                            sind,\ndie höheren Verwultungsbchörden für Ver-                        e) Kraftfahrzeugen, die nach •ihrer Bauart\nanstaltungen, die über den Verwaltungs-                               zur Beförderung von kranken oder ver-\nbezirk der Straßenverkehrsbehörden hinaus-                            letzten Personen geeignet sind, von\ngehen, die zuständigen obersten Landes-                               jedermann benutzt werden können und\nbehörden oder von ihnen bestimmte Stellen                             nach dem Kraftfahrzeugschein als Kran-\nfür Veranstaltungen, die sich über den Ver-                           kenwagen anerkannt sind,\nwaltungsbezirk mehrerer höherer Verwal-                   dürf~n sich im Straßenverkehr durch blaues\ntungsbehörden erstrecken, und für Veranstal-              Blinklicht und durch Warnvorrichtungen mit\ntungen von Rennen mit Krafträdern. Die Er-                einer Folge verschieden hoher Töne bemerkbar\nlaubnis für Veranstaltungen, die sich über                machen, wenn zur Abwehr oder Bekämpfung\nmehrere Länder erstrecken, erteilt die ober-              einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder\nste Landesbehörde, in deren Bezirk der                    Ordnung oder zur Verfolgung flüchtiger Perso-\nSchwerpunkt der Veranstaltung liegt, im Ein-              nen oder zur Rettung von Menschenleben oder\nvernehmen mit den übrigen obersten Lan-                   bedeutenden Sachwerten höchste Eile geboten\ndesbehörden.                                              ist. Auf diese Zeichen haben die Führer von\n(2 c) Ortlich zuständig für die Erteilung der      Fahrzeugen, bei denen die Voraussetzungen des\nErlaubnis für den Betrieb von Lautsprechern,              Satzes 1 nicht vorliegen, sofort freie Bahn zu\nder sich auf öffentliche Straßen auswirkt, und            schaffen.\"\nfür die Straße mehr als verkehrsüblich in An-\nspruch nehmende Werbung oder Propaganda               30. a) § 50 Abs. 3 erhält folgende Ergänzung:\nist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Ver-\nwaltungsbezirk die Veranstaltung stattfinden                  „Bis zur Aufstellung der durch Verordnung\nsoll.\"                                                        vom 14. März 1956 (Bundesgesetzbl.I S. 199) in\nder Anlage neu eingeführten Verkehrszeichen\n29. § 48 erhält folgende Fassung:                                      sind auch die Anordnungen zu befolgen, die\nauf Grund bisherigen Rechts durch andere\n,,§ 48                                Verkehrszeichen rechtsgültig kenntlich ge-\nSonderrechte                              macht sind; diese Verkehrszeichen sind bis\nzum 31. März 1957 durch die neu eingeführ-\n(1) Die deutschen Streitkräfte, die Polizei, der                ten zu ersetzen. Zeitliche Beschränkungen der\nBundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Zoll-                        Gebote oder Verbote, die durch weiße Auf-\ngrenzdienst und die Zollfahndung sind von den                      schriften auf dem roten Rand der Tafeln an-\nVorschriften dieser Verordnung befreit, soweit                     gegeben sind, gelten noch bis zum 31. Dezem-\ndies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter                     ber 1960.\"\ngebührender Berücksichtigung der öffentlichen\nSicherheit und Ordnung dringend geboten ist.                   b) § 50 erhält folgenden Absatz 4:\nAbweichungen von § 5 sind den deutschen                               ,, (4) Bis zum 1. November 1956 dürfen an den\nStreitkräften nur gestattet, soweit die Straßen                    in § 48 Abs. 3 genannten Fahrzeugen Kenn-\ndurch Vereinbarungen mit den Straßenverkehrs-                      scheinwerfer mit blauem Dauerlicht verwen-\nbehörden und den Trägem der Straßenbaulast                         det werden. Bis zum 30. April 1958 dürfen zur\nfür den Militärverkehr freigegeben worden sind.                    Verkehrsregelung bei halbseitigen Straßen-\nsperrungen auch Lichtzeichen verwendet wer-\n(2) Geschlossene Verbände der deutschen\nden, die nur die Farbfolge grün - rot - grün\nStreitkräfte, des Bundesgrenzschutzes und der\nzeigen.\"\nPolizei, Leichenzüge und Prozessionen dürfen\nnur durch die Polizei und die in Absatz 3 ge-\n31. In der Gliederung der Anlage zur Straßenver-\nnannten Fahrzeuge in ihrer Bewegung gehemmt                    kehrs-Ordnung werden die Worte .B. Sperrzeug\nwerden.                                                        und Kennzeichnungsgerät bei Arbeiten auf\n(3) Die Führer von                                          öffentlichen Straßen\" gestrichen.\na) Kraftfahrzeugen, die dem Vollzugsdienst           , Die Abschnitte des bisherigen Teils B werden\nder Polizei, der Militärpolizei, des Bun-        die Abschnitte IV, V und VI des Teils A. Teil C\ndesgrenzschutzes, des Zollgrenzdienstes          wird nB. Verkehrseinrichtungen\". Teil D wird\nund der Zollfahndung dienen, insbeson-           Teil C.","210                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n32. a) In AI a Abs. 1 der Anlage wird eingefügt:                   Zusatztafel mit schwarzem Rand dicht unter\n.2 b. gefährfü:hP.s Gefälle (Bild 2 b); die Län-          dem Verkehrszeichen angegeben. Verkehrs-\nge der Gefällstrecke wird ö.Uf ei~er Zu-           gebote oder Verkehrsverbote können, jedod:J.\nsatztafel durd:J. das Wort .Länge• und die         nlc:ht mehr als zwei, auf einer Scheibe ver-\nZahl der Meter angegeben (z.B .• Länge             einigt sein; in diesem Fall ist das eine Gebot\n200 m\"),                                           oder Verbot von dem anderen durch einen\nroten bzw. weißen Streifen getrennt; richten\n2 c. Engpaß (Bild 2 c),                                 sich die Verkehrsgebote oder Verkehrsver-\n2d. beweglid:J.e Brücke (Bild 2d),                      bote an nichtmotorisierte Verkehrsteilneh-\n2e. Baustelle (Bild 2e),                                mer, dürfen mehr als zwei Gebote oder Ver-\nbote auf einer Scheibe vereinigt sein,•\n2 f. Kinder (Bild 2 f) als Warnung und Hin-\nweis auf Stellen, wo std:J. häufig Kinder          In AI b der Anlage werden die Sätze 1 bis\naufhalten (z. B. Schulen, Kindergärten,           5 Absatz 1.\nSpielplätze),                                  c) In AI b der Anlage erhält Nummer 3 fol-\n2 g. Wildwed:J.sel (Bild 2 g),                          gende Fassung:\n2h. Tiere (Bild 2h)\".                                   .3. das Verkehrsverbot für einzelne Ver-\nkehrsarten:\nb) In A I a Abs. 1 der Anlage wird die Num-\nschwarze Sinnbilder des Kraftwagens,\nmer 4 a ersetzt durd:J.:\ndes Lastkraftwagens - unter das Ver-\n.411.. Fußgängerüberweg (Bild 4 a) als War-                        kehrsverbot für Lastkraftwagen fallen\nnung und Hinweis auf eine Markierung                       auch Zugmaschinen (auch mit Anhän-\nnad:J. Bild 4 b,                                           gern) und Züge - , des Kraftrades oder\n4 b. Markierung eines Fußgängerüberwegs                          des Fahrrades (Bilder 13 bis 16 a), für\n(Bild 4 b) mit der Bedeutung, den Fuß-                     andere Verkehrsarten und besondere\ngängern auf dem Oberweg haben die                          Verkehrsmittel (z.B. Pferdefuhrwerke,\nFührer von Fahrzeugen mit Ausnahme                          Lastzüge) das Verkehrszeichen Bild 11\nvon Sd:J.ienenfahn:eugen das Uberqueren                     mit einem geigneten Sinnbild; gilt das\nder Fahrbahn in angemessener Weise                         Verbot nur sonn- und feiertags, so sind\nzu ermöglid:J.en, •.                                       die Sinnbilder nur durc.h schwarze Um-\nc) In A I a Abs. 2 der Anlage wird der letzte                          rißlinien dargestellt (Bilder 15 bis\nSatz gestrid:J.en.                                                 16a);\".\nd) In AI b der Anlage wird folgende Nummer 3 d\nd) In AI a der Anlage erhält Absatz 2 a nad:J.\neingefügt:\neinem Strid:J.punkt folgenden Zusatz:\n.3d. das Gebot für Kraftfahrzeuge, Verbot\n.mit diesem Warnzeic.hen darf gelbes Blink-                      für alle anderen Verkehrsteilnehmer,\nlicht nicht verbunden werden.''                                   den bezeichneten Weg oder Straßenteil\n33. 11.) In AI b der Anlage wird in Satz 2 der Klam-                       zu benutzen:\nmervermerk geändert in • (z. B. Parkverbot,                          eine blaue Scheibe mit einem weißen\nHaltverbot) •; ferner wird hinter dem Wort                           Sinnbild des Kraftwagens (Bild 17 c); •.\n.Schilder• eingefügt .mit schwarzem Rand\".           e) In A I b Nummer 4 der Anlage erhält der\nDie Zahlen .150\" und „300' werden ersetzt                 Klammervermerk folgende Fassung: ·\ndurch die Zahlen .200\" und .400\". In Satz 3\n• (tatsächlich vorhandenes Gewicht des einzel-\nwerden die Zahlen .150\" und „500\" ersetzt\nnen Fahrzeugs; bei Sattelkraftfahrzeugen gilt\ndurch die Zahlen „200\" und .600\".\ndie Besc.hränkung je für die Sattelzugmaschine\nb) In AI b der Anlage wird der Satz .Zeitliche ·              einschließlic.h der tatsächlich vorhandenen\nBeschränkungen der Gebote oder Verbote                    Sattellast und für die tatsächlich vorhandene\nsind durch weiße Aufschriften auf dem roten              Achslast des Sattelanhängers)•.\nRand der Tafeln angegeben.• ersetzt durch:\nf) In AI b der Anlage wird folgende Nummer 4 a\n.Anfang und Ende der Park- oder Haltver-                 eingefügt:\nbotsstrecke können auc.h durch Pfeile im Mit-\n.4a. ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge, deren\ntelfeld der Scheiben angezeigt sein. Anfang\nAchslast (tatsächlich vorhandene Achs-\nund Ende der durch Verkehrszeichen gekenn-\nlast) eine bestimmte Grenze überschrei-\nzeichneten Parkverbotsstrecken sind nicht\ntet:\ndurch Zusatztafeln oder Pfeile kenntlic.h zu\nmachen, wenn sich an die durch Verkehrs-                            die Zahl, die die Grenze der Achslast\nzeichen gekennzeichneten Verbotsstrecken                            in Tonnen angibt, mit einem Pfeil, der\nStraßenstellen ansc.hließen, auf denen das                          auf das Sinnbild einer Achse weist,\nParken auf Grund der Bestimmungen des§ 16                           auf der Scheibe zu Buchstabe b Num-\nallgemein verboten ist.                                             mer 1 (Bild 18a);\".\n(2) Allgemeine Ergänzungen oder Beschrän-         g) In AI b der Anlage wird die Nummer .6 a •\nkungen der Gebote oder Verbote oder all-                  geändert in „6 b\"; der Satz .Dieses Verkehrs-\ngemeine Ausnahmen von den Geboten oder                    zeichen bedeutet, daß Kraftfahrzeuge sid:J.\nVerboten sind auf einer rec.hteckigen weißen              nicht gegenseitig überholen dürfen• wird er-","Nr. 15 - Tag der Aus,gabe: Bonn, den 9. April 1956                             211\nsetzt durch den Satz „Dieses Verkehrszeichen                       kann durch weiße Markierung f estge-\nbedeutet, daß Kraftfahrzeuge andere Kraft-                        legt werden; diese Anordnungen sind\nfahrzeuge mit mehr als zwei, Rädern (auch                          ebenso zu befolgen wie die Gebote und\nKrafträder mit Beiwagen) nicht überholen                           Verbote nach AI b;\".\ndürfen\".\nb) In AI c der Anlage wird in Nummer 2 der\nDie Nummer 6 a erhält folgende Fassung:                    Klammervermerk ,, (z. B. ,,Schule\")\" gestrichen .\n• 6a. das Zeichen      „Ende der Geschwlndlg-\nkeitsbeschränkung•:                             c) In AI c der Anlage wird folgende Numme:i.\n3 a eingefügt:\nweiße Scheibe mit schwarzem schrä-\ngen Querbalken (Bild 21 a); \".                   .3 a. Hinweis auf eine in der Nähe liegende\nWerkstätte filr Fahrzeuge (Pannenhilfe),\nDas bisherige Verkehrszeichen Bild 21 a er-\neine Fernsprechstelle oder eine Tankr,\nhält die Nummer 21 b.\nstelle:\nh) AI b Nummer 9 der Anlage erhält folgende                            Sinnbild eines Schraubenschlfssels,\nFassung:                                                            eines Telefonhörers oder einer Zapf-\n.9. die vorgeschriebene Vorbeifahrt:                                säule im weißen Mittelfeld eines\nrunde, blaue Scheiben mit weißen                          blauen Rechtecks (Bilder 34 a, 34 b und\nPfeilen (Bilder 24 und 24 a); \".                          34 c); Nummer 3 letzter Satz gilt ent-\n11\nsprechend;     •\n1) In AI b der Anlage wird folgende Nummer 9 a\neingefügt:                                             d) In AI c der Anlage wird folgende Nummer 6 a\neingefügt:\n,.9 a. die vorgeschriebene Fahrtrichtung:\n.6a. Wegweiser zur Bundesautobahn:\nrunde, blaue Scheiben mit weißen\nPfeilen (Bilder 24 b bis 27 b) oder -                     rechteckige, blaue Tafeln mit weißem\nin Einbahnstraßen immer - ein pfeil-                      Rand und der weißen Aufschrift:\nförmiges,     rotgerändertes,    weißes                    „Autobahn\" -        gegebenenfalls mit\nSchild (Bild 28); \".                                      Angabe eines Fernziels-, die an der\nSchmalseite, die sich der gewiesenen\nk) In A I b der Anlage wird folgende Nummer                            Richtung zukehrt, zu einem Winkel\n13 a eingefügt:                                                     von 60 Grad zugespitzt sind (Bild 45). •\n,,13a. Fußgängerüberwege mit Vorrang:\ne) In AI c der Anlage wird folgende Nummer 6 b\nauf die Fahrbahn im Abstand von je               eingefügt:\n50 Zentimetern in Längsrichtung ge-\n,,6b. Wegweiser für Lastkraftwagenverkehr:\nzogene weiße Streifen von je 50 Zenti-\nmetern Breite und mindestens 1,5                           rechteckige, gelbe Tafeln mit schwar-\nMetern Länge; jeweils in Fahrtrich-                       zem Rand und schwarzem Sinnbild\ntung gesehen sind rechts unmittelbar                      des Lastkraftwagens, die an der\nvor den Markierungen Kugellampen                          Schmalseite, die sich der gewiesenen\nfür hellgelbes Blinklicht mit einem                       Richtung zukehrt, zu einem Winkel\nDurchmesser von 30 Zentimetern auf                        von 60 Grad zugespitzt sind (Bild\nrunden Pfosten mit einer Höhe von                         45 a), II\n2,1 Metern und einer Stärke von 7,6           f) In AI c der Anlage wird folgende Nummer 7 a\nZentimetern angebracht. Die Pfosten              eingefügt:\nhaben abwechselnd schwarze und\nweiße Streifen in einer Breite von               ,.1 a. Vorwegweiser       für  Lastkraftwagenver-\netwa 30 Zentimetern (Bild 30 c). Wird                   kehr:\nder Fußgängerüberweg durch eine                           rechteckige, gelbe Tafeln mit schwar-\nVerkehrsinsel oder durch einen Fahr-                      zem Rand, schwarzem Sinnbild des\nbahnteiler unterbrochen, so sind auch                     Lastkraftwagens und schwarzem Pfeil,\nhier Blinkleuchten angebracht; ihre                       der die Richtung der Straße für Last-\nPfosten sind 3 Meter hoch;\".                              kraftwagenverkehr anzeigt (Bilder 51 a\nund 51 b).\"\n34. a) A I c Nummer 1 der Anlage erhält folgende\nFassung:                                           35. In A II Abs. 1 der Anlage erhält der letzte Satz\n• t. Parkplätze:                                       folgende Fassung:\neine blaue Tafel mit weißem „P\"; Be-           ,,Verkehrszeichen, bei denen lediglich die Ab-\nschränkungen der Parkerlaubnis (z.B.           messung und die Farbe des Randes nicht mehr\nauf eine bestimmte Dauer oder auf be-          den geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen\nstimmte Fahrzeugarten) können durch            weit~rverwendet werden.\"\nAufschrift auf einer weißen Zusatztafel\nmit schwarzem Rand angeordnet wer-         36. a) In A III Abs. ·1 der Anlage werden folgende\nden; Kennzeichnung von Parkplätzen                 Sätze angefügt: ,, VerkehrszeicheR, insbeson-\nfür längere Straßenstrecken wie zu                 dere die nach Bild 21 b, Bild 30 und Bild 30 a,\nAI b; die Aufstellung der Fahrzeuge                sind, wo nötig, auf beiden Seiten der Straße","212                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nanzubringen. Werden die Verkehrszeichen                  kehrszeichen Bild 44 zu verwenden, wenn die\nBild 2 f und Bild 4 a auf beiden Seiten der              am Kreuzungs- oder Einmündungsstück zu\nStraße angebracht, so kann das Symbol auf                bevorrechtigende Richtung Teil einer Bundes-\ndem auf der linken Seite angebrachten Ver-               straße ist. Innerhalb geschlossener Ortschaf-\nkehrszeichen spiegelbildlich. wiedergegeben              ten sind die vorfahrtgewährenden Verkehrs-\nwerden. Sollen die Verkehrszeichen für eine              zeichen in der Regel vor der Kreuzung oder\ngrößere Strecke gelten (z.B. das Verbot der              Einmündung anzubringen. Außerhalb ge-\nUberschreitung bestimmter Fahrgeschwindig-               schlossener Ortschaften genügt es, eine\nkeiten, Bild 21), so sind sie in der Regel in            Straße als Vorfahrtstraße hin und wieder an\nangemessenen Ab~tänden zu wiederholen.                   Kreuzungen, Einmündungen oder in ihrem\nKann das Ende des Geltungsbereichs von                   Verlauf durch ein Verkehrszeichen Bild 44\nVerkehrszeichen nicht aus den örtlichen Ver-             oder Bild 52 zu kennzeichnen. Die vorfahrt-\nhältnissen entnommen werden, so ist das                  gewährenden Verkehrszeichen können jedoch\nEnde kenntlich zu machen. Wenn in Einbahn-               auch in oder hinter den Kreuzuügen oder Ein-\nstraßen das Parken zu beiden Seiten der                  mündungen, z. B. an Wegweisern, angebracht\nFahrbahn untersagt werden soll, bedarf es                werden, wenn dadurch die Vorfahrtstraße zu-\nder Aufstellung von Parkverbotstafeln auf                gleich auch für die Benutzer der Nebenstraße\nbeiden Seiten der Fahrbahn.\"                             kenntlich gemacht werden kann. Wo an ein-\nb) In A III Abs. 4 der Anlage werden folgende               zelnen Kreuzungen oder Einmündungen von\nSätze angefügt:                                          Vorfahrtstraßen mit nicht bevorrechtigten\nStraßen Zweifel entstehen können, welche\n\"Vor Bahnübergängen mit Halbschranken ist\nStraße bevorrechtigt ist, ist durch ausrei-\ndas Warnzeichen nach· Bild 5 zu verwenden.\nchende Kennzeichnung für die schnelle Orien-\nVor schienengleichen Ubergängen, an denen\ntierung der Verkehrsteilnehmer über die be-\nes zur Verhütung von Zusammenstößen er-\nstehende Verkehrsregelung zu sorgen; für\nforderlich erscheint, ist durch Aufstellung des\nBenutzer einmündender Straßen ist in der\nVerbotszeichens Bild 21 eine Höchstgeschwin-\nRegel die Wartepflicht anzuordnen.\"\ndigkeit von 20 Kilometern je Stunde vorzu-\nschreiben. Dies gilt vor allem für die tech-         f) In A III Abs. 5 Satz 4 der Anlage werden die\nnisch nicht gesicherten Bahnübergänge, vor               Worte „in einer Entfernung von nicht mehr\ndenen Kraftfahrer nur eine begrenzte Sicht               als 25 Metern\" ersetzt durch „dicht\" und er-\nauf die Bahnstrecke haben und vor denen                  hält Satz 5 folgende Fassung:\nihnen nach dem Erkennen des Schienenfahr-                „An Kreuzungen oder Einmündungen zweier\nzeugs kein hinreichender Anhalteweg zur                  Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ort-\nVerfügung steht.\"                                        schaften hat die Straßenverkehrsbehörde zu\nc) In A III der Anlage wird folgender Absatz 4 a            entscheiden, auf welcher der beiden Straßen\neingefügt:                                               wegen ihrer geringeren Verkehrsbedeutung\n\" (4 a) An der Einfahrt von Einbahnstraßen            oder aus Gründen der Verkehrssicherheit\nist regelmäßig das Zeichen Bild 28 Einbahn-\n11\ndem Verkehr die Vorfahrt zu nehmen ist.\"\nstraße\", an der Ausfahrt regelmäßig das Zei-         g) In A III Abs. 5 Satz 6 der Anlage werden die\nchen Bild 12 \"Verbot einer Fahrtrichtung oder            Worte auf welcher von beiden\" ersetzt durch\nII\nEinfahrt\" - wenn nötig auf beiden Seiten                 ,,ob und wo\".\nder Straße -- anzubringen. Es empfiehlt sich,        h) In A III der Anlage erhält Absatz 6 folgende\nauch im Verlauf der Einbahnstraßen das Zei-\nFassung:\nchen „Einbahnstraße\" anzubringen. Eine Zu-\nlassung des Straßenbahnverkehrs in beiden                   \"(6) Hinweiszeichen    für    „Hilisposten\",\nRichtungen auf Einbahnstraßen ist mit Sinn               ,,Pannenhilfe•, ,,Fernsprechstelle\" und „ Tank-\nund Zweck dieser Straßen nicht zu verein-                stelle\" (Bilder 34 bis 34 c) dürfen nur dann\nbaren. Wo solche Zustände nicht geändert                 aufgestellt werden, wenn die Einrichtungen,\nwerden können, ist auf den Gegenve.rkehr                 auf die sie sich beziehen, nicht oder nicht\nder Straßenbahnen durch besondere Zusatz-                rechtzeitig wahrgenommen werden können.\nschilder zu den Zeichen Bild 12 und Bild 28              Wird auf die Einrichtungen mit Hilfe beson-\nhinzuweisen.\"                                            derer Auskunftsschilder hingewiesen, so sind\ndie Hinweiszeichen vor diesen, sonst am Ort\nd) In A III Abs. 5 Satz 1 der Anlage erhält Num-            der Einrichtung oder in deren Nähe anzu-\nmer 1 folgende Fassung:                                  bringen.\"\n„ 1. das Bundesstraßen-Nummernschild (Bild\ni) A III Abs. 8 der Anlage wird wie folgt er-\n44, auch in der Ausführung des Bildes\n41) ;\".\ngänzt:\nIn A III Abs. 5 Satz 1 der Anlage wird ein-              „Bei Ortschaften, die keinen fest umrissenen\ngefügt:                                                  Ortskern besitzen, sondern nur aus einzel-\n,,5. das Zeichen „Kreisverkehr\" (Bild 27b)\".             nen, verstreut an oder in der Nähe der Land-\nstraße liegenden Gehöften bestehen, ist die\ne) In A III Abs. 5 der Anlage werden Satz 2 und             Anwendung der nur für geschlossene Ort-\n3 durch folgende Sätze ersetzt:                          schaften geltenden Bestimmungen in der Re-\n„Auch innerhalb geschlossener Ortschaften ist            gel nicht erforderlich. Wenn gleichwohl die\nals vorfo h rtgew äh rendes Zeichen das Ver-             Angabe des Ortsnamens notwendig ist, sind","Nr. 15 -   Tag de,r Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956                             213\ngelbe Tafe]n (Bild 38 a) anzubringen. Diese          c) Die bisherigen Bestimmungen des Teils B\nTafeln können auch für Hinweise auf Flüsse              (bisher C) der Anlage werden Absatz 1. Als\n(Bild 38 b) oder Sehenswürdigkeiten (Bild               Absätze 2, 3, 4 und 5 werden angefügt:\n38 c) verwendet werden.\"                                     ,, (2) Zulässig sind auch lichttechnische An-\nk) In A III Abs. 9 der Anlage wi.rd der Klam-                 lagen, die durch Fahrzeuge (z.B. mit Boden-\nmervermerk geändert in ,, (Bilder 41 bis 43) \".         schwellen) oder durch Fußgänger gesteuert\nwerden. Der Verkehr kreuzender oder ein-\n37. a) In A IV (bisher BI) Abs. 1 der Anlage wird                 biegender Straßenbahnen kann durch beson-\nnach Satz 3 eingefügt:                                  dere Straßenbahnphasen geregelt werden.\n(3) Wo Schranken-, Seil- oder Kettenab-\n,,Bei Sperrung einer Fahrspur müssen minde-\nsperrungen angebracht sind, haben sich die\nstens 3 gelbe und bei Sperrung einer ganzen\nFußgänger innerhalb der Absperrungen zu\nFahrbahn mindestens 5 rote Baulaternen an-\nhalten.\ngebracht werden; die roten Baulaternen dür-\nfen nicht blinken.\"                                         (4) Rot-weiß gestreifte Sperrschranken be-\ndeuten Sperrung der Fahrbahn in der Breite\nb) In A IV (bisher BI) Abs. 2 Satz 1 der Anlage               der Sperrschranke. Rot-weiß gestreifte Ab-\nwerden die Worte „das allgemeine Warn-                  sperrböcke oder Leitkegel dienen zur Kenn-\nzeichen (Bild 1)\" ersetzt durch „das Warn-              zeichnung oder Absperrung von Arbeitsstel-\nzeichen «Baustelle» (Bild 2 e) oder das Warn-           len. Die Sperrschranken und Absperrböcke\nzeichen «Engpaß» (Bild 2c)\".                            können zu ihrer Verdeutlichung mit weiß-\nc) In A IV (bisher BI) Abs. 2 Satz 2 der Anlage               rot-weißen Warnflaggen versehen werden.\nwerden die Worte „einen Richtungspfeil                      (5) Parkuhren müssen den Lauf und die\n(Bilder 24 bis 27)\" ersetzt durch „die Ver-             Beendigung der Parkzeit anzeigen.\"\nkehrszeichen Bilder 24 oder 24 a\".\n41. In CI (bisher D I) der Anlage werden folgende\n38. In A V (bisher B II) der Anlage wird angefügt:             aus dem Anhang 2 ersichtliche Muster eingefügt:\n,,Zur Verkehrsregelung bei halbseitigen Straßen-           „Bild 2 b Gefährliches Gefälle\nsperrungen können anstelle der Scheibensignale              Bild 2 c Engpaß\nFarbzeichen nach B Abs. 1 verwendet werden.                 Bild 2 d Bewegliche Brücke\nBild 2 e Baustelle\n39. A VI (bisher B III) der Anlage erhält folgende\nBild 2 f Kinder\nFassung:\nBild 2 g Wildwechsel\n,,Die Straßensperrungen sind durch entspre-             Bild 2 h Tiere\".\nchende Verbotszeichen (z.B. Bild 11 oder Bild 18)\nzu kennzeichnen. In kurzem Abstand vor der             42. a) In C II (bisher D II) der Anlage werden fol-\nAbzweigung eines Umleitungswegs ist eine Tafel                gende aus dem Anhang 2 ersichtliche Muster\nmit dem Umleitungsschema und der Angabe, für                  eingefügt:\nwelchen Verkehr die Straße gesperrt ist (Bild55),              ,.Bild 13 a Verkehrsverbot für Lastkraftfahr-\naufzustellen. Die Umleitung kann in geeigneter                               zeuge über ein bestimmtes zuläs-\nWeise vorangekündigt werden. An der Abzwei-                                  siges Gesamtgewicht\ngungsstelle ist ein Wegweiser mit der Aufschrift                 Bild 15 a Verkehrsverbot für Lastkraftf ahr-\n,, Umleitung\" (Bild 56) anzubringen; er ist inner-                           zeuge über ein bestimmtes zuläs-\nhalb der Umleitungsstrecke an allen Abzweigun-                               siges Gesamtgewicht an Sonri- und\ngen und Kreuzungen zu wiederholen. Ortsanga-                                 Feiertagen\nben an den Umleitungspfeilen sind notwendig,\nBild 17 c Gebot für Kraftfahrzeuge, Verbot\nwenn sich zwei oder mehrere Umleitungsstrecken\nfür alle anderen Verkehrsteilneh-\nüberschneiden. Die Ortsangabe ist auf ein gleich                             mer, den bezeichneten Weg oder\ngroßes Pfeilschild zu schreiben und unter den,                               Straßenteil zu benutzen\nUmleitungspfeil zu setzen. Die Oberkante der\nBild 18 a Verkehrsverbot für Fahrzeuge über\nUmleitungswegweiser soll nicht mehr als einen\neine bestimmte Achslast\nMeter vom Erdboden entfernt sein.\"\nBild 21 a Ende der Geschwindigkeits-\n40. a) Teil C der Anlage erhält folgende Uber-                                   beschränkung\".\nschrift:                                                 Das bisherige Bild 21 a „ Uberholverbot für\n,,B. Verkehrseinrichtungen\".                             Kraftfahrzeuge untereinander\" erhält die\nNummer 21 b.\nb) In B (bisher C) der Anlage erhält Satz 3 fol-\ngende Fassung:                                       b) In C II (bisher D II) der Anlage werden die\n„Die Lichter müssen übereinander angebracht              Bilder 24 bis 27 durch folgende aus dem An-\nhang 2 ersichtliche Muster ersetzt:\nsein; das rote Licht muß oben, das gelbe in\nder Mitte und das grüne unten sein; diese                „Bild 24       Rechts vorbeifahren\nräumliche Anordnung muß auch eingehalten                   Bild 24 a Links vorbeifahren\nwerden, wenn gelbes Licht mit dem roten                    Bilder 24b Vorgeschriebene Fahrtrichtung:\nallein verwendet wird.\"                                    und 24 c     Rechts","214                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nBild 25    Vorgeschriebene    Fahrtrichtung:   mietenden Personenkraftwagen und Krafträdern\nGeradeaus                            vom 4. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 186)\nBilder 26  Vorgeschriebene    Fahrtrichtung:   werden die Worte „zur Prüfung durch amtlich an-\nund 26 a   Links                               erkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeug-\nverkehr nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nBild 26b   Vorgeschriebene    Fahrtrichtung:   Ordnung\" ersetzt durch \"zur Prüfung nach § 29\nRechts oder links                   Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\".\nBild 27     Vorgeschriebene Fahrtrichtung:\nRechts oder geradeaus                                     Artikel 4\nBild 27 a   Vorgeschriebene    Fahrtrichtung:      In Artikel I Buchstabe A der Gebührenordnung\nLinks oder geradeaus                für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 17. Juli\n1953 (Bundesanzeiger Nr. 137) wird aufgenommen:\nBild 27 b   Kreisverkehr;\nvorgeschriebene    Fahrtrichtung:   ,.Nr. 31 Bereithaltung einer Parkuhr,\nRechts; alle Fahrzeuge im Kreis              je angefangene halbe Stunde\nhaben die Vorfahrt\".                         der Inanspruchnahme               0, 10 DM.\"\nc) In C II (bisher D II) der Anlage wird folgen-\ndes aus dem Anhang 2 ersichtliche Muster                               Artikel 5\neingefügt:                                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n\"Bild 30 c Fußgängerüberweg mit Vorrang\".        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des\n43. a) In C III (bisher D III) der Anlage werden fol-     Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\ngende aus dem Anhang 2 ersichtliche Muster       19. Dezember 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 832) auch\neingefügt:                                       im Land Berlin.\n„Bild 34 a   Pannenhilfe                                               Artikel 6\nBild 34 b   Fernsprechstelle                       (1) Die Verordnung tritt am 1. Mai 1956 in Kraft.\nBild 34 c   Tankstelle                             (2) Die nicht in der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nBilder 38a Tafel für abseits der Straße gele-   Ordnung enthaltenen Bestimmungen über die Zu-\nbis 38 c                                        sammensetzung und Ausgestaltung der amtlichen\ngene Orte, für Hinweise auf\nKennzeichen von Kraftfahrzeugen und ihren An-\nFlüsse und Sehenswürdigkeiten\nhängern treten mit Ablauf des 31. Mai 1956 außer\nBild 45     Wegweiser zur Bundesautobahn        Kraft, soweit sich aus der Straßenverkehrs-\nBild 45a    Wegweiser für Lastkraftwagen-       Zulassungs-Ordnung nichts anderes ergibt.\nverkehr                                (3) § 18 der Verordnung über die Prüfung und\nBilder 51 a Vorwegweiser für Lastkraftwa-       Kennzeichnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahr-\nund 51 b    genverkehr\".                        zeugteile        Fahrzeugteileverordnung          vom\n30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 922) wird aufge-\nb) Die Muster Bild 39 und 40 entfallen. Die           hoben.\nWorte „Bilder 39 bis 41\" werden ersetzt\ndurch die Worte „Bild 41 \".                          (4) Der Bundesminister für Verkehr wird den\nWortlaut     der    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nnung und der Straßenverkehrs-Ordnung im Bundes-\n44. a) In C IV (bisher D IV) der Anlage wird das\ngesetzblatt neu bekanntmachen. Dabei wird vorge-\nBild 55 durch das aus dem Anhang 2 ersicht-\nsehen, daß der Rand der Verkehrszeichen ohne Ände-\nliche Muster ersetzt „Bild 55 Tafel für Um-\nleitung des Verkehrs\".                            rung der vorgeschriebenen Größe einheitlich in einem\nZentimeter Breite weiß, bei den Verkehrszeichen\nb) In C IV (bisher D IV) der Anlage wird das         Bilder 37 bis 44, 45 a, 51 a, 51 b und 56 gelb zu hal-\nBild 56 durch das aus dem Anhang 2 ersicht-      ten ist. Die Verkehrszeichen Bilder 4 c bis 4 d, 28\nliche Muster ersetzt; es erhält die Bezeich-     und 29 und die Baken der Bilder 7 bis 10 erhalten\nnung:                                            keinen weißen Rand. Das Bild 31 erhält die Ab-\n,,Wegweiser für Umleitungen\".                    messungen 650 X 1000 Millimeter, die Bilder 32, 33\nc) In C IV (bisher DIV) der Anlage werden die        und 34 erhalten die Abmessungen 730 X 480 Mil-\nBilder 57 und 58 gestrichen.                     limeter und das Bild 44 erhält die Abmessungen\n250 X 400 Millimeter. Alle Ecken der Verkehrs-\nzeichen -      mit Ausnahme des Verkehrszeichens\nArtikel 3                         Bild 28 - werden mit einem Halbmesser von 40\nMillimetern abgerundet; stumpfe Winkel der Weg-\nIn § 2 Halbsatz 1 der Verordnung über die Uber-        weiser werden mit einem Halbmesser von 100 Mil-\nwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu ver-         limetern abgerundet.\nBonn, den 14. März 1956.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Nr. 15 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956                                           215\nA. In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 11 G6) werden vor dem Muster 1 folgende Anlagen eingefügt:\nAnlage I\nUnterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke.*)                                         (§ 23 Abs. 2)\nA           Augsburg                                                        BGD       Berchtesgaden\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                                                (Land, Anl. II, Gruppe Ib,\nLand, Anl. II, Gruppe I)                                                  Außenstelle BGD in Bad Reichenhall,\nAA          Aalen Württemberg, Land                                                   Anl. II, Gruppe Ia)\nAB          Aschaffenburg                                                   BH        Bühl Baden, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                                       BI        Bielefeld\nLand, Anl. II, Gruppe II)                                                 (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nAC          Aachen                                                                    Land, Anl. II, Gruppe I und IIIa)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                                       BID-      Biedenkopf, Land\nLand, Anl. II, Gruppe II)                                       BIN       Bingen Rhein, Land\nAH          Ahaus, Land                                                     BIR       Birkenfeld Nahe, Land\nAIB         Bad Aibling, Land                                              BIT        Bitburg Bz. Trier, Land\nAIC         Aichach, Land                                                   BK        Backnang, Land\nAK          Altenkirchen Westerwald, Land                                   BKS       Bernkastel in Bernkastel-Kues, Land\nAL          Altena Westfalen, Land                                          BL        Balinge!} Württemberg, Land\nALF         Alfeld Leine, Land                                              BLB       Wittgenstein in Berleburg, Land\nALS         Alsfeld Oberhessen, Land                                        BM        Bergheim Erft, Land\nALZ         Alzenau Mainfranken, Land                                       BN        Bonn\nAM          Amberg Oberpfalz                                                          (Stadt, Anl. II, Gruppe I und IIIa\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                                                 Land, Anl. II, Gruppe II)\nLand, Anl. II, Gruppe II)                                       BO        Bochum, Stadt\nAN          Ansbach Mittelfranken                                           BOG       Bogen, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nBOH       Bocholt, Stadt\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nAO          Altötting, Land                                                 BOR       Borken Westfalen, Land\nAR          Arnsberg Westfalen, Land                                        BOT       Bottrop, Stadt\nASD         Aschendorf-Hümmling in                                          BP        Deutsche Bundespost,\nAschendorf Ems, Land                                                      Posttechn. Zentralamt in Darmstadt\nAUR         Aurich, Land                                                    BR        Bruchsal, Land\nAW          Ahrweiler, Land                                                BRA        Wesermarsch in Brake Un'terweser, Land\nAZ          Alzey, Land                                                     BRI       Brilon, Land\nBRK        Brückenau, Land\nB           Berlin\nBRL       Blankenburg in Braunlage Harz, Land\nBA          Bamberg\nBRV       Bremervörde, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                                       BS        Braunschweig\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nBAD         Baden-Baden, Stadt\nLand, Anl. II, Gruppe I}\nBB          Böblingen Vvürttemberg, Land\nBSB       Bersenbrück, Land\nBC          Biberach Riß, Land\nBT        Bayreuth\nBCH         Buchen Odenwald, Land                                                     (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nBD          Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung                                     Land, Anl. II, Gruppe II)\nBE          Beckum Bz. Münster, Land                                        BU        Burgdorf Hannover, Land\nBEI         Beilngries, Land                                                BUD       Büdingen Oberhessen, Land\nBF          Steinfurt in Burgsteinfurt, Land                               BUL        Burglengenfeld, Land\nBG          Bundesgrenzschutz                                              BUR        Büren Westfalen, Land\n•) a) Ortsnamr,n in halllfr~Ut,r Schrift bezeichnen den Sitz der Zulassungsslelle\nb) Bel Zulassunqs~;ir,llf,n der Sl.aclt- und Landkreise mit gleidlen Untersdleidungszeichen für den Verwaltungsbezirk wird die Reihenfolge\nder Kennzeid1enaus(1<Jbe durdi die ange,~c.,Lcne Gruppe des Sdlemas in Anlage II bestimmt","216                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nBW  Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung        DO       Dortmund, Stadt\nBWL Baden-Württemberg Landesregierung und           DON      Donauwörth, Land\nLandtag,                                        DS       Donaueschingen, Land\nZulassungsstelle Stuttgart, Stadt\nbT       Detmold, Land\nBYL Bayern Landesregierung und Landtag,\nDU       Duisburg, Stadt\nZulassungsstelle München, Stadt\nDUO      Duderstadt, Land\nBZA Bergzabern, Land\nE        Essen, Stadt\nCAS Castrop-Rauxel, Stadt\nEBE      Ebersberg bei München, Land\nCE  Celle\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                       EBN      Ebern, Land\nLand, Anl. II, Gruppe II)                       EBS      Ebermannstadt, Land\nCHA Cham Oberpfalz, Land                            ECK      Eckernförde, Land\nCLP Cloppenburg, Land                               ED       Erding, Land\nCLZ Clausthal-Zellerfeld, Land                      EG       Eggenfelden, Land\nCO  Coburg                                          EHI      Ehingen Donau, Land\n(Stadt, An!. II, Gruppe I                       EIH      Eichstätt Bayern\nLand, Anl. II, Gruppe II)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\ncoc Cochem Mosel, Land                                       Land, Anl. II, Gruppe Ib)\nCOE Coesfeld Westfalen, Land                        EIN      Einbeck, Land\nCR  Crailsheim, Land                                EM       Emmendingen, Land\ncux Cuxhaven, Stadt                                 EMD      Emden, Stadt\ncw  Calw, Land                                      EN       Ennepe Ruhrkreis in Sdlwelm. Land\nERB      Erbach Odenwald, Land\nD   Düsseldorf\n(Stadt, An!. II, Gruppe II)                     ERK      Erkelenz, Land\nDüsseldorf Land in Mettmann                     ER       Erlangen\n(An!. II, Gruppe I und llla)                             (Stadt: An!. II, Gruppe I\nDA  Darmstadt                                                Land, An!. II, Gruppe II)\n(Stadt, An!. II, Gruppe II                      ES       Eßlingen Neckar, Land\nLand, An!. II, Gruppe I)\nESB    · Esdlenbach Oberpfalz, Land\nDAH Dachau, Land\nESW      Eschwege, Land\nDAN Dannenberg Elbe in Lüdlow, Land\nEU       Euskirchen, Land\nDAU Daun, Lßnd\nEUT      Eutin, Land\nDB  Deutsche Bundesbahn; HptWag. Amt,\nKraftwagenabt., Frankfurt/M.\nF        Frankfurt Main, Stadt\nDEG Deggendorf\nFAL      Faliingbostel, Land\n(Stadt, An!. II, Gruppe Ia\nLand, An!. II, Gruppe Ib)                       FB       Friedberg Hessen, Land\nDEL Delmenhorst, Stadt                              FD       Fulda\n(Stadt, An!. II, Gruppe I\nDGF Dingolfing, Land                                         Land, Anl. II, Gruppe II)\nDH  Graf:;chaft Diepholz in Diepholz, Land          FDB      Friedberg bei Augsburg, Land\nDI  Dieburg, Land                                   FDS      Freudenstadt, Land\nDIL Dillkreis in Dillenburg, Land                   FEU      Feuchtwangen, Land\nDIN Dinslaken Niederrhein, Land                     FFB      Fürstenfeldbruck, Land\nDIZ Unterlahnkreis in Diez, Land                    FH       Main-Taunuskreis in Frankfurt Main-\nDKB Dinkelsbühl, Land                                        Hödlst, Land\nDLG Dillingen Donau                                 FKB      Frankenberg Eder, Land\n(Stadt, An!. II, Gruppe Ia                      FL       Flensburg\nLand. An!. II, Gruppe Ib)                                (Stadt, An!. II, Gruppe I\nDN  Düren, Land                                              Land, An!. II, Gruppe II)","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956                       217\nFO  Porchheim Oberfranken                        GZ      Günzburg\n(Sladt, Anl. II, Gruppe Ia                           (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)                            Land, Anl. II, Gruppe Ib)\nFR  Freiburg Breisgau\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                   H       Hannover\nLand, Anl. II, Gruppe I und IIIa)                    (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nFS  Freising                                             Land, Anl. II, Gruppe I und IIIa)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                    HA      Hagen Westfalen, Stadt\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nHAB     Hammelburg, Land\nFT  Frankenthal Pfalz\nHAM     Hamm Westfalen, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)                    HAS     Hassfurt, Land\nFU  Fürth Bayern                                 HB      Hansestadt Bremen,\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                           Anl. II, Gruppe II\nLand, Anl. II, Gruppe I)                             Bremen Nord (Vegesack),\nFUS Füssen, Land                                         Anl. II, Gruppe I\nFZ  Fritzlar-Homberg in Fritzlar, Land                   Bremerhaven, Stadt,\nAnl. II, Gruppe IIIa\nGAN Bad Gandersheim, Land                        HCH     Hechingen, Land\nGAP Garmisch-Partenkirchen, Land                 HD      Heidelberg\nGD  Schwäbisch Gmünd, Land                               (Stadt, Anl. II, Gruppe I und IIIa\nL.a.nd, Anl. II, Gruppe II)\nGE  Gelsenkirchen, Stadt\nGEL Geldern, Land                                HDH     Heidenheim Brenz, Land\nGEM Gemünden Main, Land                          HE      Helmstedt, Land\nGEO Gerolzhofen, Land                            HEB     Hersbruck, Land\nGER Germersheim, Land                            HEF     Bad Hersfeld, Land\nGF  Gifhorn, Land                                HEi     Norderdithmarschen in Heide Ho-!stein,\nGG  Groß-Gerau, Land                                     Land\nGI  Gießen                                       HEL     Hessen Landesregierung und Landtag,\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                            Zulassungsstelle Wiesbaden, Stadt\nLand, Anl. II, Gruppe II)                    HER     Herne, Stadt\nGK  Geilenkirchen-Heinsberg, Land                HF      Herford\nGL  Rheinisch-Bergischer Kreis in                        (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nBergisch Gladbach                                    Land, Anl. II, Gruppe II)\nGLA Gladbeck Westfalen, Stadt                    HG      Obertaunuskreis in Bad Homburg vor der\nGM  Oberbergischer Kreis in Gummersbac~                  Höhe, Land\nLand                                         HH      Hansestadt Hamburg,\nGN  Gelnhausen, Land                                     Anl. II, Gruppe II\nGO  Göttingen                                            Hamburg-BeTgedorf,\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                            Anl. II, Gruppe Ia\nLand, Anl. II, Gruppe II)                            Hamburg-Harburg,\nGOA Sankt Goar, Land                                  '  Anl. II, Gruppe Ib\nGOH Sankt Goarshausen, Land                      HI      Hildesheim\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nGP  Goppingen, Land                                      Land, Anl. II, Gruppe II)\nGRA Grafenau, Land                               HIP     Hilpoltstein Mittelfranken, Land\nGRI Griesbach Rottal, Land\nHL      Hansestadt Lübeck\nGS  Goslar\nHM      Hameln\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)\nLand Hameln-Pyrmont\nGUN Gunzenhausen Mittelfranken, Land                     Anl. II, Gruppe II)\nGV  Grevenbroich, Land                           HMU     Hann. Münden, Land","218                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nHN  Heilbronn Neckür                                KH      Bad Kreuznach, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I und IIIa              KI      Kiel, Stadt\nLand, J\\nl. II, Gruppe ·n)\nKIB     Kirchhe,imbolanden, Land\nHO  Hof Saale\nKK      Kempen-Krefeld, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                       KL      Kaiserslautern\nHOG Hofgeismar, Land                                        (Stadt, ~l. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nHOH Hofheim Unterfranken, Land\nKLE     Kleve, Land\nHOL Holzminden, Land\nKN      Konstanz\nHOR Horb Neckar, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nHOS Höchstadt Aisch, Land                                   Land, Anl. II, Gruppe II)\nHP  Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, Land       KO      Koblenz\nHU  Hanau                                                   (Stadt, Anl. II, Gruppe II\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                               Land, Anl. II, Gruppe I)\nLand, Anl. II, Gruppe II)                       KON     Königshofen Grabfeld, Land\nHUN Hünfold, Land                                   KOZ     Kötzting, Land\nHUS Husum, Land                                     KR      Krefeld, Stadt\nHW  Halle Westfalen, Land                           KRU     Krumbach Schwaben, Land\nHX  Höxter, Land                                    KS      Kassel\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nILL Illertissen, Land                                       Land, Anl. II, Gruppe I)\nN   Ingolstadt Donau                                KT      Küzingen\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                               (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nLand, Anl. II, .Gruppe II)                              Land, Anl. II, Gruppe Ib)\nIS  Iserlohn                                        KU      Kulmbach\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                               (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nLand, Anl. II, Gruppe II)                               Land, Anl. II, Gruppe Ib)\nIZ  Steinburg in Itzehoe, Land                      KUN     Künzelsau Württemberg. Land\nKUS     Kusel, Land\nJEV Füesland in Jever, Land\nJUL Jülich, Land                                    LA      Landshut Bayern\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nK   Köln\nLAN     Landau Isar, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLand, Anl. II, Gruppe I und lila)               LAT     Lauterbach Hessen, Land\nKA  Karlsruhe Baden                                 LAU     Lauf Pegnitz, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                      LB      Ludwigsburg, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I und IIIa)\nLD      Landau Pfalz\nKAR Karlstadt, Land                                         (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nKC  Kronach, Land                                           Land, Anl. II, Gruppe Ib)\nKE  Kempten Allgäu                                  LE      Lemgo in Brake bei Lemgo, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                       LEO     Leonberg Württemberg, Land\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nLER     Leer Ostfriesland, Land\nKEH Kehlheim, Land\nLEV     Leverkusen, Stadt\nKEL Kehl, Land                                      LF      Laufen Oberbayern, Land\nKEM Kemnath, Land                                   LG      Lüneburg\nKF  Kaufbeuren                                              (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nLa.nd, Anl. II, Gruppe Ib)                      LH      Lüdinghausen, Land\nKG  Bad Kissingen                                   LI      Lindau Bodensee, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia                      LIF     Lichtenfels, Land\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)                       LIN     Lingen Ems, Land","Nr. 15 - Tag de r Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956\n1\n219\nLK   Lübbecke Westfalen, Land                      MS      Münster Westfalen\nLL   Landsberg Lech                                        (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLand, Anl. II, Gruppe 1)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nLand, Anl. II, Gruppe lb)                     MT      Unterwesterwaldkreis in Montabaur, Land\nLM   Limburg Lahn, Land                            MD      Mühldorf Oberbayern, Land\nLO   Lörrach, Land                                 MUB     Münchberg Oberfranken, Land\nLOH  Lohr Main, Land                               MUL     Müllheim Baden, Land\nLP   Lippstadt, Land                               MUN     Münsingen Württemberg, Land\nLR   Lahr Schwarzwald, Land                        MY      Mayen, Land\nLU   Ludwigshafen Rhein                            MZ      Mainz\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                            (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLand, Anl. II, Gruppe I)                              Land, Anl. II, Gruppe 1)\nLUD  Lüdenscheid, Stadt\nN       Nürnberg\nLUN  Lünen, Stadt                                          (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLand, Anl. II, Gruppe 1)\nM    München                                       NAB     Nabburg, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                    NAI     Naila, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I)\nND      Neuburg Donau\nMA   Mannheim\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                            Land, Anl. II, Gruppe Ib)\nLand, Anl. II, Gruppe I)\nNE      Neuß, Stadt\nMAI  Mainburg Bayern, Land\nNEA     Neustadt Aisch, Land\nMAK  Marktredwitz, Stadt\nNEC     Neustadt bei Coburg, Stadt\nMAL  Mallersdorf, Land\nNEN     Neunburg vorm Wald, Land\nMAR  Marktheidenfeld, Land\nNES     Bad Neustadt Saale, Land\nMB   Miesbach, Land\nNEU     Neustadt Schwarzwald, Land\nMED  Süderdithmarschen in Meldorf Holstein,\nLand                                          NEW     Neustadt Waldnaab, Land\nMEG  Melsungen, Land                               NH      Neustadt Haardt (Weinstraße)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nMEL  Melle, Land                                           Land, Anl. II, Gruppe II)\nMEP  Meppen, Land                                  NI      Nienburg Weser, Land\nMES  Meschede, Land                                NIB     Süd-Tondern in Niebüll Schleswig, Land\nMET  Mellrichstadt, Land                           NL      Niedersachsen Landesr,egierung und Land-\nMG                                                         tag,\nM.-Gladbach (Mönchen-Gladbach), Stadt\nZulassungsstelle Hannover, Stadt\nMGH  Bad Mergentheim, Land\nNM      Neumarkt Oberpfalz\nMf:I Mülheim Ruhr, Stadt                                   (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nMI   Minden Westfalen, Land                                Land, Anl. II, Gruppe Ib)\nMIL  Miltenberg, Land                              NMS     Neumünster, Stadt\nNO      Nördlingen\nMM   Memmingen\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)\nNOH     Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Land\nMN   Mindelheim, Land\nNOM     Northeim Hannove:r, Land\nMO   Moers, Land\nNOR     Norden, Land\nMOD  Markt Oberdorf, Land\nNRU     Neustadt am Rübenberge, Land\nMON  Monschau Rheinland, Land                              Nürtingen, Land\nNT\nMOS  Mosbach Baden, Land                           NU      Neu-Ulm Donau\nMR   Marburg Lahn                                          (Stadt, Anl. II, Gruppe la\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                             Land, Anl. II, Gruppe Ib)\nLand, Anl. II, Gruppe II)                     NW      Neuwied, Land","220                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nOB  Oberhausen Rheinland, Stadt                    REG     Regen, Land\nOBB Obernburg Unterfranken, Land                   REH     Rehau, Land\nOCH Ochsenfurt, Land                               REI     Bad Reichenhall, Stadt\n0D  Stormarn in Bad Oldesloe, Land                 RI      Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Land\nOE  Olpe, Land                                     RID     Riedenburg Bayern, Land\nOF  Offenbach Main                                 RO      Rosenheim\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                              (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                              Land, Anl. 11, Gruppe II)\nOG  Offenburg Baden, Land                          ROD     Roding, Land\nOHA Osterode Harz, Land                            ROF     Rotenburg Fulda, Land\nOHR Oehringen, Land                                ROH     Rotenburg Hannover, Land\nOHZ Osterholz in Osterholz Scharmbeck, Land        ROK     Rockenhausen, Land\nOL  Oldenburg Oldenburg                            ROL     Rottenburg Laaber, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                     ROT     Rothenburg ob der Tauber\nLand, Anl. II, Gruppe I)                               (Stadt, Anl. 11, Gruppe Ia\nOLD Oldenburg Holstein, Land                               Land, Anl. II, Gruppe Ib)\nOP  Rhein-Wupperkreis in Opladen, Land             RPL     Rheinland-Pfalz Landesregierung und\nLandtag\nOS  Osnabrück                                              Zulassungsstelle Mainz, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I und IIIa\nLand, Anl. II, Gruppe II)                      RS      Remscheid, Stadt\nOTT Land Hadeln in Otterndorf Niederelbe,          RT      Reutlingen, Land\nLand                                           RUD     Rheingaukreis in Rüdesheim Rhein, Land\nOVI Oberviechtach, Land                            RV     Ravensburg, Land\nRW      Rottweil, Land\nPA  Passau                                         RWL     Nordrhein-Westfalen Landesregierung und\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia                             Landtag,\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)                              Zulassungsst,elle Düsseldorf, Stadt\nPAF Pfaffenhofen Ilm, Land                         RY      Rheydt, Stadt\nPAN Pfarrkirchen Niederbayern, Land                RZ      Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Land\nPAR Parsberg, Land\nPB  Paderborn, Land\ns       Stuttgart, Stadt\nSAB     Saarburg Bz. Trier, Land\nPE  Peine, Land\nSAD     Schwandorf, Stadt\nPEG Pegnitz, Land\nSÄK     Säckingen, Land\nPF  Pforzheim\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                     SAN     Stadtsteinach, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I)                       SC      Schwabach\nPI  Pinneberg, Land                                        (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)\nPLO Plön Holst,ein, Land\nSD      Stade, Land\nPRU Prüm Eifel, Land\nSE      Segeberg in Bad Segeberg, Land\nPS  Pirmasens\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia                     SEF     Scheinfeld, Land\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)                      SEL     Selb, Stadt\nSF      Sonthofen, Land\nR   Regensburg                                     SG      Solingen, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                     SH      Schleswig-Holsteiin Landesregierung und\nLand, Anl. II, Gruppe I)                               Landtag,\nRA  Rastatt, Land                                          Zulassungsstelle Kiel, Stadt\nRD  Rendsburg, Land                                SHA     Schwäbisch Hall, Land\nRE  Recklinghausen                                 SI      Siegen\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                              (Stadt, Anl. II, Gruppe I .\nLand, Anl. 11, Gruppe II)                              Land, Anl. II, Gruppe II)","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956                  221\nSIG Sigmaringen, Land                            UB      Uberlingen Bodensee, Land\nSIM Simmern Hunsrück, Land                       UE      Uelzen Bz. Hannove,r, Land\nSL  Schleswig, Land                              UFF     Uffenheim, Land\nSLE Schleiden Eifel, La.nd                       UL      Ulm Donau\nSLG Saulgau Württemberg, Land                            (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nSLU Schlüchtern, Land\nUN      Unna, Land\nSMD Schwabmünchen, Land\nUSI     Usingen Taunus, Land\nSNH Sinsheim Elsenz, Land\nso  Soest, Land\nVAI     Vaihingen Enz, Land\nSOB Schrobenhausen, Land\nVEC     V,echta, Land\nSOG Schongau, Land\nVER     Verden Aller, Land\nSOL Soltau Hannover, Land\nVIB     Vilsbiburg, Land\nSP  Speyer\nVIE     Viersen, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I b\nLand, Anl. II, Gruppe I a)                   VIT     Viechtach, Land\nSPR Springe Deister, Land                        VL      Villingen Schwarzwald, Land\nSR  Straubing                                    VOF     Vilshofen Niederbayern, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia                   VOH     Vohenstrauß, Land\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)\nSTA Starnberg, Land                              w       Wuppertal, Stadt\nSTE Staffelstein, Land                           WA      Waldeck in Korbach, Land\nSTH Schaumburg-Lippe in                          WAF     Warendorf, Land\nStadthagen, Land\nWAN     Wanne-Eickel, Stadt\n(Bückeburg Land und\nStadthagen Stadt)                            WAR     Warburg Westfalen, Land\nSTO Stockach Baden, La.nd                        WAT     Wattenseheid, Stadt\nsu  Siegkreis in Siegburg, Land                  WD      Wiedenbrück, Land\nSUL Sulzbach-Rosenberg, Land                     WEB     Oberwesterwaldkreis in\nWesterburg Westerwald, Land\nsw  Schweinfurt\nWEG     Wegscheid Niederbayern, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                    WEL     Oberlahnkreis in Weilburg, Land\nSWA Untertaunuskreis in                          WEM     W es,ermünde in Bremerhaven, Land\nBad Schwalbach Taunus, Land                  WEN     Weiden Oberpfalz, Stadt\nSY  Grafschaft Hoya in Syke, Land                WER     Wertingen, Land\nsz  Salzgitter, Stadt                            WES     Rees in Wesel, Land\nTBB Tauberbischofsheim, Land                     WF      WoUenbütte,l, Land\nTE  Tecklenburg, Land                            WG      Wangen Allgäu, Land\nTIR Tirschenreuth, Land                          WHV     Wilhe,lmshaven Nordseebad, Stadt\nTOL Bad Tölz, Land                               WI      Wiesbaden, Stadt\nTON Eiderstedt in Tönning                        WIL     Wittlich, Land\nNordseebad, Land\nWIT     Witten Ruhr, Stadt\nTR  Tri,er\nWIZ     Witzenhausen, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                    WL      Harburg in Winsen Luhe, Land\nTS  Traunstein Oberbayern                        WM      Weilheim Oberbayern, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe Ia                   WN      Waiblingen, .Land\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)\nwo      Worms\nTT  Tettnang Württemberg, Land                           (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nTU  Tübingen, Land                                       Land, Anl. II, Gruppe I)\nTUT Tuttlingen, Land                             WOB     Wolfsburg, Stadt","222                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nWOH        Wolfhagen Bz. Kassel, Land                                 WUG        Weißenburg Bayern\nWOL        Wolfach, Land                                                         (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nLand, Anl. II, Gruppe Ib}\nWOR       Wolfratshausen, Land\nWDM         Waldmünchen, Land\nWOS       Wolfstein, Land\nWUN         Wunsiedel, Land\nWS        Wasserburg Inn, Land\nWZ          Wetzlar, Land\nWST       Ammerland in Westerstede, Land\nWT         Waldshut, Land                                            z           Zoll (länglichrundes Kennzeichen\nlt. Int. Verordnung}\nWTL       Wittlage, Land\nZEL         Zell Mosel, Land\nWTM       Wittmund, Land                                             ZIG         Ziegenhain Bz. Kassel, Land\nWD        Würzburg                                                   zw          Zweibrücken\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                                             (Stadt, Anl. II, Gruppe Ia\nLand, Anl. II, Gruppe I)                                               Land, Anl. II, Gruppe Ib)\nf\\n!aqe II\n(§ 23 Abs. 2)\nReihenfolge für die Ausgabe\nder in einer Buchstaben- und einer Zahlengruppe darzustellenden\nFahrzeuger kenn ungsn ummern der Kraftfahrzeugkennzeichen\nZahl der\nEinteilung                                                  Fahrzeugerkennungsnummern\nGruppe I*}\nBei Zulassungsstellen mit 1 bis 3 Buchstaben im Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirks:\na) A 1 - A 999 bis Z 1 - Z 999\n(A, C usw. bis Z jeweils von 1 bis 999)                                        } = 20X999                          19 980 Fahrzeuge\nnach der obersten waagerechten Buchstabenreihenfolge der\nAnlage III\nb) AA 1 - AA 99 bis ZZ 1 - ZZ 99                                                   }\n(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der                               = 2 ox 2 ox 99                 39 fOO Fahrzeuge\nAnlage III jeweils von 1-99)                                                                                       59 530 Fahrzeuge\nGruppe II*}\nZusätzlich bei Verwaltungsstellen mit 1 bis 2 Buchstaben im Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirks:\nAA 100 - AA 999 bis ZZ 100 - ZZ 999                                                }\n(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagernchten Reihen der An-                               =  2 ox 2 ox 9 oo             360 000 Fahrzeuge\nlage III jeweils von 100 - 999}                                                                                      419 580 Fahrzeuge\nGruppe III\nZusätzlich insbesondere für Stadt- und Landkreise mit gleichem Unterscheidungszeichen (Aufteilung ergibt\nsich aus Anlage I)\na} A 1000 - A 9999 bis Z 1000 - Z 9999\n(A, C usw. bis Z jeweils von 1000 - 9999) in der obersten }                        ~ 20X9000                     180 000 Fahrzeuge\nwaagerechten Buchstabenreihenfolge de r Anlage III1\n599 580 Fahrzeuge\nb) AA 1000 - AA 9999 bis ZZ 1000 - ZZ 9999                                          }\n(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen de,r                               = 2 ox 2 ox 9 ooo          3 600 000 Fahrzeuge\nAnlage III jeweils von 1000 - 9999)                                                                            4 199 580 Fahrzeuge\n•) Für Zulassungsstellen der Stadt- und Landkreise mit gleichen Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk ist die Reihenfolge der\nKennzeichenausgabe jeweils in Anlage I angegeben.","Anlage III\n(§ 23 Abs. 2)\nBuchstabentafel für die Ausgabe von Kraftfahrzeugkennzeichen\n1\n;  A  C    D\n1\n1\n1   E   H   1  I  1\n1,\nK\n1\n1   L    M i  N    p   R     s\n'\nT\ni\nu 1\nV    W  j  X 1  y 1\nz\n1\n1   A i AA AC I\nAD    AE  AH     AI : AK        AL   AM   AN   AP   AR   AS   AT   AU   AV , AW    AX : AY   AZ\n1\ni\n2   C 1\nCA CC i CD    CE  CH     CI    'i CK  I\nCL   CM   CN   CP   CR   CS   CT   CU   CV cw      ex i CY   cz\nI                                                                                      z\n3\n4\nD\nE\nDA\nEA\nDC   DD I DE\n1\nEC ED ' EE\nDH\nEH\nDI\nEI\nDK\nEK EL\nDL\n1\nDM\nEM\nDN\nEN\nDP\nEP\nDR\nER\nDS\nES\nDT\nET\nDU\nEU\n1\nDV DW\nEV EW\nDX\nEX\nDY\nEY\nDZ\nEZ\n-\n~\nVI\n5   H ! HA HC : HD HE     HH   I\nHI       HK ' HL    HM   HN   HP   HR   HS   HT   HU   HV HW      HX   HY   HZ                ..,\ni\nIN                            IV rw                rz\n1\n6   I   IA IC   ID    IE  IH     II       IK I I1    IM        IP   IR   IS   IT   IU              IX   IY                     0.\nCl)\n'\"'1\n7   K   KA KC   KD    KE  KH     KI       KK KL      KM   KN   KP   KR   KS   KT   KU   KV KW      KX   KY   KZ\n>\ni::\nL   LA LC   LD    LE  LH     LI       LK 11      LM   LN   LP   LR   LS   LT   LU   LV LW      LX   LY   LZ\n8\n~o\"\n9   M   MA MC   MD I  ME  MH     MI  i    MK I ML    MM   MN   MP   MR   MS   MT   MU   MV MW      MX I MY   MZ                Cl)\n10   N   NA NC   ND    NE  NH     NI       NK NL      NM   NN   NP   NR   NS   NT   NU   NV , NW    NX\n!\nNY   NZ                tX1\n0\n11   p   PA PC   PD    PE  PH     PI       PK PL      PM   PN   PP   PR   PS   PT   PU\n1\nPV PW      PX   py   PZ               ffe\n0.\n12   R   RA RC   RD    RE  RH     RI       RK RL      RM   RN   RP ! RR   RS   RT   RU   RV RW      RX   RY   RZ                ~\n~\n13   s   SA SC   SD    SE  SH     SI       SK I SL    SM   SN   SP   SR   ss   ST   su   SV sw      sx   SY   sz                >\n't:i\n14   T   TA TC   TD    TE  TH     TI       TK TL      TM   TN   TP   TR   TS   TT   TU   TV TW      TX   TY   TZ                2;\n15   u   UA uc   UD    UE  UH     ur       UK UL      UM   UN   UP   UR   US   UT   uu   UV uw      ux   UY   uz                -\nCO\nVI\nO'l\n16   V   VA vc   VD    VE  V1:I   VI       VK VL\nj       VM   VN   VP   VR\n1\nvs   VT   vu   vv      1\nVW [ VX    VY   vz\n17   w   WA WC   WD    WE  WH     WI       WK    WL   WM   WN   WP   WR   WS   WT   wu   wv   ww    wx   WY   wz\n18   X   XA XC   XD    XE  XH     XI       XK    XL   XM   XN   XP   XR   xs   XT   xu   XV   xw    XX   XY   xz\n19   y   YA YC   YD    YE  YH     YI       YK I YL    YM   YN   yp   YR   YS   YT   YU   YV   YW    YX   yy   YZ\n20   z   ZA zc   ZD    ZE  ZH     ZI       ZK , ZL    ZM   ZN   ZP   ZR   zs   ZT   zu   zv   zw    zx   zy   zz\n1\n1  2 1  3 1   41  5   1   6 1     71    8 1  9 1 10 1 11 1 12 1 13 114 1 15  1 16 1 17 1 18 119 120                    t-.)\nt-.)\n~","224                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nAnlage IV\n(§ 23 Abs. 2)\nUnterscheidungszeichen der Kraftfahrzeuge der Bundes- und Landesorgane,\ndes Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn,\nder Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der deutschen Streitkräfte\nund des Diplomatischen Corps\nA. Bund\nBD      Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung\n(Auskunft: Bundesministerium für Verkehr, Abt. Straßenverkehr)\nBG      Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes\n(Auskunft: Bundesministerium des Innern, Abt. Bundesgrenzschutz)\nBP      Deutsche Bundespost\n(Auskunft: Posttechn. Zentralamt in Darmstadt)\nBW      Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\n(Auskunft: Bundesministerium für Verkehr, Abt. Wasserbau)\nDB      Deutsche Bundesbahn\n(Auskunft: Hauptwagenamt, Kraftwagenabteilung, Frankfurt/M.-Süd)\nY       Dienstfahrzeuge der deutschen Streitkräfte\n(Auskunft: Bundesministerium für Verteidignng)\nB. Länder\nB       Berlin Landesregierung und Senat,\nZulassungsstelle Kraftverkehrsamt Berlin (West)\nBWL     Baden-Württemberg Landesregi,erung und Landtag,\nZulassungsstelle Stuttgart, Stadt\nBYL     Bayern Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle München, Stadt\nHB      l-Iansestadt Bremen Landesregierung und Senat,\nZulassungsstelle Straßenverkehrsdirektion Bremen\nHEL     Hessen Landesre,gierung und Landtag,\nZulassungsstelle Wiesbaden, Stadt\nHH      Hansestadt Hamburg Landesregierung und Senat,\nZulassungsstelle Hamburg, Amt für Verkehr\nNL      Niedersachsen Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Hannover, Stadt\nRPL     Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Mainz, Stadt\nRWL     Nordrhein-Westfalen Landesrngierung und Landtag,\nZulassungsstelle Düsseldorf, Stadt\nSH      Schleswig-Holstein Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Kiel, Stadt\nC. Diplomatisches Corps\nO       Fahrzeuge des Diplomatischen Corps","a) Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle und solche Zug-                                                                                                                    Anlage V\nmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,                                                                                                              (§ 60 Abs. 4)\nderen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig-                                     c) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger                                            Seite 1\nkeit nicht mehr als 20 km je Stunde beträgt, und An-\nhänger hinter diesen Fahrzeugen                                                                                einzeilig\n520\n110\nH                                                          . ',.     \" ••• 2;-\nbJS    111 • ~ 81\n.,.,\n12\n+.s\nz:-1\n-\n01\ni-3\nPI\ntQ\n7.S                                  p.\n(t)\n~\n•\ni:::\nrn\nb) Andere Krafträder und solche Kleinstkraftwagen (sog.                                    c) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger                                                      eoPI\nO\"'\nKabinenroller, Lastenroller und Rikschas), an denen                                                                                                                                  (t)\nsich nach der Konstruktion des Fahrzeugs große Kenn-                                                          zweizeilig\nl:tl\nzeichen nicht anbringen lassen                                                                                                                                                       0\n::;:l\n,___ _ _ _ _ _ _ _ 280 _ _ _ _ _ _ _____                                    ,___ _ _ _ _ _ _3W _ _ _ _ _ _ _ __                                                                F\n0-,\nIJ                      8                                                 (t)\n~B                       bit~•f1L..\n25           Jf   t'>,,·.f•I•\n25         )(  •I•...                               ::;:l\n1 Mindestmaß                                                                                       :-0\n•\n\"d\n~\n35                                                                                   11                 (0\n77                                                1                                                                            (Ji\nJS                                                                              II\n\\\n> ·'\nI                                                                              O\")\n200\n200                                                      fj\n71\n' :tl                                                 1~\n· •\nHindut-\nM J,NI.\n·~\nM  .1 2~\nl>is\n1. M .18'~ l8't\nbis\nM  •\n!1/ndd•\n+-.S                                                         •I• ')(      .,..,8\n~1\ni•   V •I•\nN\nN\nCII\nmaß                     15        25        mal!>\nx = DIN 1451 (siehe Ergänzungsbestimmungen in Anl. V Seite 3)","Anlage V       N\nN\nO',\nSeite 2\nMaße der Kennzeichen\nWaage-                                                                         Höhe des            Größte zulässige\nWaage-                           Senk-         Senk-                                       Kennzeichens                Breite des\nrechter                      rechter\nrechter     Abstand der        rechter                                                    einschließlich            Kennzeichens\nAbstand der Beschriftung Abstand der Abstand der Länge des                  Breite des          schwarzem              einschließlich\nSchrift-  Strich- Buchstaben                     Buchstaben Beschriftung Trennungs-\nvom                                                     schwarzen              Rand              schwarzem Rand\nArt des Fahrzeugs                 höhe     stärke      oder                           oder           vom          strichs\nschwarzen                                                   Randes\nZiffern von-             2    Ziffern von- schwarzen\n1      Rand )\neinander )                      einander        Rand                                        ein-       zwei-       ein-         zwei-\nmindestens\nzeilig      zeilig     zeilig        zeilig      to\ni::\nmm       mm          mm              mm             mm            mm             mm            mm            mm          mm          mm           mm          ~\n0..\n1                                       (1)\n1\nrJl\nc.o\n!                                       (1)\nrJl\na) Kleinkrafträder, Kr.anken-                                                                                                                                  !\n~\nN\nfahrstühle und solche                                                                                                                                                                              et\nZugmaschineninland-und                                                                                                                                                                             öT\n,...\nforstwirtschaftlichen                                                                                                                                                                             ~\nBetrieben, deren durch die                                                                                                                                                                         c._,\nOl\nBauart bestimmte Höchst-                                                                                                                                                                           ::r\ngeschwindigkeit nicht mehr                                                                                                                                                                         >-!\nc.o\nals 20 km je Stunde beträgt,                                                                                                                                                                       Ol\n::J\nund Anhänger hinter                                                                                                                                                                               c.o\ndiesen Fahrzeugen                     49          7     5 bis 20            6             12              6            -             4              -          130         -            240        ......\nc.o\nV1\nSJ'l\nb) andere Krafträder und                                                                                                                                                                               \"\"1\nsolche Kleinstkraftwagen\n(sog. Kabinenroller, Lasten-                                                                                                                                                                       ~\nroller und Rikschas), an\ndenen sich nach der\nKonstruktion des Fahr-\nzeug.s große Kennzeichen\nnicht anbringen las,sen               77        11       8 bis 25           8              13            12            -             41/l!          -          200         -            280\nc) andere Kraftfahrzeuge\nund Anhänger                          Tl        11      8 bis 25            8              13            12             25           4¼            110         200         520          340\n1                                                 1\n1) Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß gleich sein; zwischen der Buchstaben- und Zahlengruppe der Fahrzeugerkennungsnummer ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen\nAbstands freizulassen. Stempelfläche 35 mm Durchmesser.\n2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.","Nr. 15 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956                                                         227\nAnlage-V\nSeite 3\nErgänzungsbestimmungen\nDie Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 Millimetern\na.bgerundet sein.\nIst das Kennzeichen erhaben, so darf die Beschriftung nicht mehr als 2 Milli-\nmeter über die Grundfläche hervortreten.\nDie Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvor-\nschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für\nBuchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchst-\nlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann für die Buchstahen und bei\nKrafträdern auch für die Zahlen fette Engschrift verwendet werden. Bei Um-\nlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden (siehe\nMuster in Anlage V Seite 4).\nDie Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbton-Register RAL 840 R des Aus-\nschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Nor-\nmenausschuß, Ausgabe 1953, zu entnehmen, und zwar für schwarz: RAL 9005,\ngrün: RAL 6001, rot: RAL 2002 und weiß: RAL 9001.\nAnlage V\nFette Mittelschrift                                                                                                                                                                 Seite 4\nDIN 1451\n.,..\n••• •••••     ....\n·......~· .                                             •••••\n......\n........ ....                 .•....\n., ,1,••,.-          ,..\n~-····        .,   ,.    .... .      -\n•=•\n~\n••        •••\n••\n••\n••\n•• ••\n•\n•••••\n....    \"•---...        _.,\n......       ... ,\n••••• .......   •  • ••\n••• ••\n••' ••.••\n~\n. • • ,1\n.\nJ\n• ..1\nia\n••\n... ...\n.....\n••        .,\n11111,\n••\n•' a•• •·--·\n,1111'\n---••' •• ,••-- ••• ••• ••• •\n--,l\n••\n,.\nI. ' I\n•  ••\n.....\nII,~\n'Ilm\n•••\n,•••,\n• :\n•\n..... ,••\n•••\n~••·••~ ~••\n• ,.      ....\n• ·•• •' ..... ,•\n•\n••\n..\n. . • ••• •\n~\n~\n••• ••\n•• •••\n~ ..       .....\n•••        .\n~-·\n•\n,  -I\n. - .~ ...\n,\n1 ••\n..\n·~\n.... 1\n• ••,\n• l , .....,. ,• • ·---             I•••       1\n••••\n1   ••\nIII•\n••• -•• •-- •~\n\"IL\n~ ... I•\n1\n•\nFette Engschrift\nDIN 1451\n.,..\n••\n••••\n...               ....\n...,..., ..........          ...     ~\n_,                                                    •••••\n•••••         H\n1••····    •••          •   •\n1 .••\n•• ,, ,•••• .... -      - ··••· · •_,\n••••                           •' ........................................\n••\n•• •••••      ..-. •••• •                 ••• ,...\n• ..,    ••••••                                              •••          •   •\n••\n.,.• ,...•••••• • .......••,.• ..••.••••• •••• ••••••••••                                                               lli..    A •••     li..   A •\n', .... ,,.. • •• •••• •• ••\n...,                                                                                                  •• •••\n,                                               ••\n...\n~                          \"'I\n• ,••        ••••\nIr         W••\n•\n,-•\n••                                                 •--\n1\n•• ·-•-                                                                          '1\nII\n......... ..... ......\n1\n• ••         •••\n1 ••        • l!L_                                                                      •                                             • ••••••\nIDIHIIRIHIII IIUlll• lllllllil11I","N\nB. Anhang 1                                                                 ~\nHinter Muster 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1953\n(Bundesgesetzbl. i S. 1166) wird folgendes Muster eingefügt:\nMuster 1 a\n(§§ 5, 10)           (Auf hellgrauem, glattem Leinwandpapier, dreifach gefaltet; Breite 3 X 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck)\n( Außenseiten)\nKlasse A für Krafträder mit oder ohne Beiwagen und dreirädrige Kraftfahrzeuge, deren Leer-\ngewicht 400 kg nicht übersteigt.\nt:J:I\ni::\n[\n(1)\ntll\n(Q\n(1)\nfür Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzen außer dem Führer-\n-\nKlasse B                                                                                                                                     tll\nsitz oder Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3500 kg zulässigen                                                 (1)\nGesamtgewichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf                                               N\ng:\nmitgeführt werden.\n-\niii\nr-\n~\nKlasse C für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg zulässigen Gesamtge-                                                   ~\nwichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf mitge-                                                '\"1\n(Q\nführt werden.                                                        ·                                                              iii\nFührerschein       c6\nKlasse D für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen außer dem Führersitz.\nder\ndeutschen Streitkräfte\n-\n~\n51\"\nEin Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf mitgeführt\n~\nwerden.\n--\nKlasse E für Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder D, soweit der Führer für diese Klassen die\nFahrerlaubnis erhalten hat, mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 750 kg\nüberschreitet.\nKlasse F für Voll- und Halbkettenfahrzeuge mit und ohne Anhänger (F 1 bis 15 t, F2 bis 30 t, F3\nbis 55 t und F 4 über 55 t zulässigen Gesamtgewichts).","Noch Muster 1 a\n(Innenseiten)\nName:   •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••u••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••uoo•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••                                                          Gültig für\nVorname:        00000000000000000ooooooooou•ooooHoOOOooooouoooooo,oooooooooO • OOOOOOOOooOOO•••••••••ooooo•oooooooOOOOOOOOOOO+oo•ooooooooO•ooOoO•OO\nKlasse A                                                        Klasse B\nz\n~\nGeburtstag: ................................................................................................................................         Datum:                                                          Datum:                                                   .....\nVI\nGeburtsort:         ·······················•········································································································ Lfd.Nr .............................                            Lfd.Nr.............................\n'\"\"'.)\n~\n(Q\n(Unterschrift                                                   (Unterschrift\ndes Hauptprüfers)                                               des Hauptprüfers)   0.\n(t)\n....\nEinheit ............................................................................................................\n>\n=\ncn\nKlasse C                                                        Klasse D                                                (Q\n~\ner\n(t)\n......\nDatum:                                                          Datum:                                                   t:xS\n0\nStempel\n=\n.?\nLfd.Nr .............................                            Lfd.Nr .............................                     0.\n(t)\n....                                                                                                                                     (Unterschrift\ndes Hauptprüfers)\n(Unterschrift\ndes .Hauptprüfers)\n=\n~\n~\nLichtbild\n35 X 45mm\n(Bezeichnung\nder Ausbildungsstelle)\nKlasse E                                                        Klasse F\n-\n::t\n.....\n~\nO>\nDatum:                                                          Datum:\nLfd.Nr .............................                            Lfd.Nr .............................\n(Unterschrift                                                                                   (Unterschrift                                                                        (Untersduift                                                    (Unterschrift\ndes Inhabers)                                                                          der Ausbildungsstelle)                                                                      des Hauptprüfers)                                               des Hauptprüfers)\nN\nN\nC0","230                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nAnhang2\nIn die Anlage der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom\n24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I Seite 1201) einzufügende Bildmuster.\nBild 2 b                                                        Bild 2 c\nGefährliches Gefälle                                                  Engpaß\nBild 2 d                                                        Bild 2 e\nBewegliche Brücke                                                   Baustelle\nBild 2 f                                                        Bild 2 g\nKinder                                                      Wildwechsel\nMaße in Millimeter","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956                    231\nBild 2h                                              Bild 13 a\nVerkehrsverbot\nTiere                                   für Lastkraftfahrzeuge über ein\nbestimmtes zulässiges Gesamt-\ngewicht (z.B. 3,5 t, 6,5 t usw.)\nBild 15 a                                            Bild 17 c\nVerkehrsverbot                                    Gebot für Kraftfahrzeuge,\nfür Lastkraftfahrzeuge über ein                           Verbot für alle anderen\nbestimmtes zulässiges Gesamt-                             Verkehrsteilnehmer, den\ngewicht an Sonn- und Feiertagen                           bezeichneten Weg oder\n(z. B. 3,5 t, 6,5 t usw.)                            Straßenteil zu benutzen\nBild 18 a                                             Bild 21 a\nVerkehrsverbot für Fahrzeuge                             Ende der Geschwindigkeits-\nüber eine bestimmte Achslast                                    beschränkung\n(z.B. 8 t, 9 t usw.)\nMaße in Millimeter","232                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nBild 24                                            Bild 24 a\nRechts vorbeifahren                                 Links vorbeifahren\nBild 24 b                                           Bild 24 c\nVorgeschriebene Fahrtrichtung:                      Vorgeschriebene Fahrtrichtung:\nRechts                                              Rechts\nBild 25                                            Bild 26\nVorgeschriebene Fahrtrichtung:                      Vorgeschriebene Fahrtrichtung:\nGeradeaus                                             Links\nMaße in Millimeter","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956                      233\nBild 26 a                                              Bild 26b\nVorgeschriebene Fahrtrichtung:                          Vorgeschriebene Fahrtrichtung:\nLinks                                             Rechts oder links\nBild 27                                                Bild 27 a\nVorgeschriebene Fahrtrichtung:                          Vorgeschriebene Fahrtrichtung:\nRechts oder geradeaus                                   Links oder geradeaus\nBild 27b\nKreis ver kehr,\nvorgeschriebene Fahrtrichtung:\nRechts;\nalle Fahrzeuge im Kreis\nhaben die Vorfahrt\nMaße in Millimeter","234          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nBild 30 c\nFußgängerüberweg mit Vorrang\nBlinkleuchte\nDurchmesser = 300 mm\nDurchmesser = 76 mm\n2100\n3000\nDurchmesser < 110 mm\nBlinklicht für Fußgängerüberweg\nMaße in Millimeter","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956           235\nBild 34a                                             Bild 34 b\nPannenhilfe                                       Fernsprechstelle\nBild 34 c\nTankstelle\nMaße in Millimeter","236           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nTafel für abseits der Straße gelegene\nOrte, für Hinweise auf Flüsse und\nSehenswürdigkeiten\n(Bilder 38 a, 38 b und 38 c)\nBild 38a\nr~----------------~\n10 H+1s\n<'0\n<'0\n~\nL\nWeiler\n~----             -------1250 - - - - - - - - - - - - .\nBild 38 b\n1\nDonau                                        1\nBild 38c\nAus·s,ic;ht\n300m                        •\nMaße in Millimeter","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1956          237\nBild 45\nAutobahn\nMannheim\nWegweiser zur Bundesautobahn\nBild 45a\nWegweiser für Lastkraftwagenverkehr\nVorwegweiser\nfür Lastkraftwagenverkehr\n(Bilder 51 a und 51 b)\nBild 51 a                                                  Bild 51 b\n00\n0       u'\")\n;=     O'>\nlr\n->;:\"     ~\n0          ----650\nMaße in Millimeter","238                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nBild 55\nStuttgart\nAdorf\n00\n00\n~~\nBdorf\nUlm\nT\n1200\nTafel für Umleitung des Verkehrs\nBild 56\nUmleitung\nWegweiser für Umleitungen\nMaße in Millimeter\nH e r a u s g e b e r : Der Bundesminister der Justiz. -     Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags- GmbH., Bonn/ Köln. -        Druck : Bundesdruckerei, Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er B e zu g nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II                    = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung\ndes erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühren."]}