{"id":"bgbl1-1956-14-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":14,"date":"1956-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes","law_date":"1956-03-28T00:00:00Z","page":159,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["159\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                     Ausgegeben zu Bonn am 29. März 1956                                                                                                                 Nr.14\nTag                                                                        Inhalt:                                                                                         Seite\n28. 3. 56   Zweites Gesetz zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      159\n28. 3. 56   Gesetz zur Ergänzung des Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      161\n29. 3. 56 , Sechstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Fristenänderungsgesetz). . . . .                                                                        161\n28. 3. 56   Dreiundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               162\n28. 3. 56   Vierundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Fristverlängerung der individuellen\nZollsenkung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   163\n21. 3. 56   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Baulandbeschaffungsgesetz . . . . . . . . . .                                                                    198\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     198\nIn Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1956, sind veröffentlicht: Gesetz über das Internationale über-\neinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten\ndes Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Arbeitslosen-\nversicherung. - Bekanntmachung über die Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission für Menschen-\nrechte gemäß Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Anerkennung der\nZuständigkeit der Kommission durch Norwegen).\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes.\nVom 28. März 1956.\nDer Bundestag hat das folgende                            Gesetz be-                         (2) Die Einstellung ist zu versagen,\nschlossen:                                                                                               1. wenn der Mieter es unterlassen hat, sich\nArtikel 1                                                                              ernsthaft um andere ihm zumutbare Räume\nIn das Geschäftsraummietengesetz vom 25. Juni                                                               zu bemühen,\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 338) in der Fassung des                                                       2. wenn zur Zeit der letzten mündlichen Ver-\nGesetzes zur Änderung des Geschäftsraummieten-                                                                 handlung Umstände vorgelegen haben, aus\ngesetzes vom 26. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I                                                              denen der Vermieter zur Kündigung ohne\nS. 503), des § 36 des Ersten Bundesmietengesetzes                                                              Einhaltung einer Kündigungsfrist berech-\nvom 27. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 458) und des                                                           tigt war, oder wenn später solche Um-\nGesetzes zur Änderung des Geschäftsraummieten-                                                                 stände eingetreten sind,\ngesetzes und des Mieterschutzgesetzes vom 25. De-                                                        3. wenn und soweit die Einstellung auch\nzember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 866) werden nach                                                             unter Berücksichtigung. der Verhältnisse\n§ 7 folgende Vorschriften eingefügt:\ndes Mieters für den Vermieter oder einen\n,,§ 7 a\nDritten eine unzumutbare Härte bedeuten\nwürde.\n(1) Ist ein vor dem 1. Dezember 1951 begründetes\nMietverhältnis über Geschäftsräume durch Kündi-                                                 (3) Eine Entscheidung, durch wekhe die Voll-\ngung des Vermieters oder wegen Zeitablaufs be-                                             streckung gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist,\nendigt und ist der Mieter aus diesem Grunde zur                                            kann auf Antrag des Vermieters aufgehoben oder\n· Räumung oder Zurückgabe des Mietgegenstandes                                               geändert werden, wenn die für sie maßgeblichen\nverurteilt worden, so hat das Vollstreckungsgericht                                        Verhältnisse sich geändert haben.\ndie Vollstreckung wegen des Anspruchs auf Räu-                                                  (4) Das Vollstreckungsgericht entscheidet über\nmung oder Zurückgabe auf Antrag des Mieters                                                Anträge, die nach den vorstehenden Absätzen ge-\neinstweilen einzustellen, wenn die Vollstreckung                                           stellt werden können, durch Beschluß; vor der Ent-\nfür ihn eine erhebliche Gefährdung seiner derzeiti-                                        scheidung ist der Gegner zu hören. Gegen den Be-\ngen wirtschaftlichen Lebensgrundlage mit sich brin-\nschluß findet die sofortige Beschwerde statt.\ngen würde. Die Einstellung kann auf Antrag auch\nein zweites Mal angeordnet werden. Die Voll-                                                    (5) Ist . eine Entscheidung des Vollstreckungs-\nstreckung kann jedoch insgesamt höchstens auf die                                          gerichts noch nicht ergangen, so kann der Gerichts-\nDauer von neun Monaten, gerechnet vom Tage der                                             vollzieher die Vollstreckung wegen des Anspruchs\nRechtskraft des Urteils oder, falls eine Räumungs-                                         auf Räumung oder Zurückgabe bis zur Entscheidung\nfrist gewährt worden ist (§ 7), vom Tage des Ab-                                           des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als\nlaufs dieser Frist, eingestellt werden.                                                     eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraus-","160                          Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1956\nsetzungen für die Einstellung glaubhaft gemacht        weichend von § 557 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nwerden und dem Mieter die rechtzeitige Anrufung        buchs Ersatz des Schadens, der ihm durch die Vor-\ndes Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.           enthaltung des Mietgegenstandes entsteht, 'über die\n(6) Für die Kosten ist § 788 Abs. 3 der Zivilprozeß- Höhe der bis zur Beendigung des Mietverhältnisses\nordnung entsprechend anzuwenden.                        geschuldeten Miete hinaus nur insoweit verlangen,\nals eine Entschädigung nach den Umständen billig\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Mietverhält-      erscheint. Entsprechendes gilt für Mietverhältnisse\nnisse über gewerblich genutzte unbebaute Grund-         über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke\nstücke sowie für Pachtverhältnisse über Geschäfts-      sowie für Pachtverhältnisse über Geschäftsräume\nräume oder gewerblich genutzte unbebaute Grund-         oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke.\nstücke entsprechend.\n§ 7C\n§ 7b\nDie §§ 7 a und 7 b sind nur anzuwenden, wenn de1\nWird im Fall der Beendigung eines vor dem\nMieter vor dem 31. Dezember 1957 rechtskräftig zm\n1. Dezember 1951 begründeten Mietverhältnisses\nRäumung oder Zurückgabe des Mietgegenstandes\nüber Geschäftsräume eine Räumungsfrist gewährt\nverurteilt ist.\"\n(§ 7) oder die Vollstreckung eingestellt (§ 7 a), so\nkann der Vermieter für die Zeit von der Beendi-\ngung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der                                Artikel 2\nRäumungsfrist oder des Vollstreckungsschutzes ab-         Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. März 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor H~uss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nDr. Preusker\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}