{"id":"bgbl1-1956-13-5","kind":"bgbl1","year":1956,"number":13,"date":"1956-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/13#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_13.pdf#page=27","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über die Besoldung der Freiwilligen in den Streitkräften","law_date":"1956-03-26T00:00:00Z","page":157,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Nr. 13 -Tag der AuSrgabe: Bonn, den 27. März 1956                             157\n(2) Eine Zerlegung des einheitlichen Steuermeß-         bungszeitraum 1953 nach § 9 a des Gesetzes in der\nbetrags auf die Gemeinden, in denen das Gewerbe            Fassung vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 270)\nausgeübt worden ist, unterbleibt.                          aufgeteilt worden, so sind bei der Ermittlung des\nGewerbeertrags für den Erhebungszeitraum 1954 zu\n(3) Der einheitliche Steuermeßbetrag ist im Fall\nberücksichtigen\ndes § 35 a. Abs. 4 des Gesetzes nach dem Anteil der\nKalendermonate auf die hcbeberechtigten Gemein-              1. die nach der Aufteilung für 1953 auf den Erhe-\nden zu zerlegen. Kalendermonate, in denen die                    bungszeitraum 1954 entfallenden Anteile,\nSteuerpflicht nur während eines Teils bestanden hat,         2. Ausgaben, die in der Zeit vom Beginn des\nsind voll zu rechnen. Der Anteil für den Kalender-               Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum Ende des Er-\nmonat, in dem der Mittelpunkt der gewerblichen                   hebungszeitraums 1954 geleistet worden sind.\nTätigkeit verlegt worden ist, ist der Gemeinde zuzu-\nteilen, in der sich der Mittelpunkt in diesem Kalen-                                  § 38\ndermonat die längste Zeit befunden hat.                                 Anwendung im Land Berlin\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUbergangs- und Schlußvorschriften                  Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des\n§  36                            Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. De-\nzember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) auch im Land\nAnwendungszeitraum                        Berlin.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten erst-                                    § 39\nmals für den Erhebungszeitraum 1955, bei der Lohn-                                Inkrafttreten\nsummensteuer erstmals für die Lohnsumme des Mo-\nnats Januar 1955.                                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\n§ 37\nBonn, den 24. März 1956.\nHinzurechnung und Kürzung\nvon Spenden für den Erhebungszeitraum 1954               Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nSind Hinzurechnungen im Sinn des § 8 Ziff. 10 und\nKürzungen im Sinn des § 9 Ziff. 5 des Gesetzes bei             · Der Bundesminister der Finanzen\nder Ermittlung des Gewerbeertrags für den Erbe-                                    Schäffer\nVerordnung zur Änderung der zweiten Verordnung\nüber die Besoldung der Freiwilligen in den Streitkräften.\nVom 26. März 1956.\nAuf Grund des § 4 des Gesetzes über die vorläufige Rechtsstellung der Frei-\nwilligen in den Streitkräften vom 23. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 449) ver-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§1\nDie Zweite Verordnung über die Besoldung der Freiwilligen in den Streit-\nkräften vom 31. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 61) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abschnitt A erhält folgende Fassung:\n„A. Soldaten ohne Vordienstzeiten als Soldat oder als planmäßiger Beamter\nim Bundesgrenzschutz, im Zollgrenzdienst oder im Polizeivollzugsdienst\nLebensalter im Zeitpunkt des Eintritts in die Streitkräfte Wohnungs-\nBe-                                    1        23      1       25       geld-\nDienstgrad          soldungs-       weniger als 23 Jahre                                      zuschuß\ngruppe                                            und mehr Jahre\nDienstalters stufe                       Tarifklasse\nGrenadier                     A 12                   1                         2                3        VI\nGefreiter                     All                    1                         2                3         V\nUnteroffizier                 A9a                    1                1        1                2         V\"\n2. Der Ubersicht in § 1 Abschnitt B 2 ist hinzuzufügen:\n„Stabsarzt                   A2c2                                             2                3       III\"","158                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n3. § 1 Abschnitt B Anmerkung a erhält folgende Fassung:\n,,a) Zu Nummer 1: Wenn es für den Soldaten günstiger ist, erhält er den Grund-\ngehaltssatz, der sich bei Zugrundelegung seines Lebensalters nach\nAbschnitt A in der für ihn zutreffenden Besoldungsgruppe ergäbe.\nObergefreite und Hauptgefreite erhalten hierbei in ihren Besol-\ndungsgruppen den Grundgehaltssatz, der nächsthöher ist als der\nGrundgehaltssatz, der sich nach Abschnitt A für sie als Gefreite\nergäbe.\"\n4.   In § 1 Abschnitt C ist bei Anmerkung b zu Nummer 3 als zweiter Satz anzu-\nfügen:\n„Das gleiche gilt für Berufsunteroffiziere der früheren Wehrmacht, die als Offiziere\nin die Stwitkri.:ifte eingestellt werden; andere Unteroffiziere der früheren Wehrmacht\nwerden in di esern Falle in der Besoldungsgruppe A 4 c 2 der 2. Dienstaltersstufe zu-\ngeordnet.\"\n5. In § 1 Abschnitt C sind hinter Anmerkung f als weitere Anmerkungen anzu-\nfügen:\n,,g) Zu Nummer 3: Stabsärzte werden der Besoldungsgruppe A 2 c 2 zugeordnet.\nh) Zu Nummer 3: Bei der Einstellung als Stabsarzt in die Streitkräfte werden zu-\ngeordnet:\n1. Unterärzte der früheren Wehrmacht mit einer vor dem 8. Mai\n1945 abgeschlossenen Hochschulausbildung der 3. Dienstalters-\nstufe der Besoldungsgruppe A 2 c 2,\n2. sonstige Soldaten der früheren Wehrmacht der 2. Dienstalters-\nstufe der Besoldungsgruppe A 2 c 2, sofern sich für sie nicht\nnach Nummer 3 eine höhere Dienstaltersstufe ergibt.\"\n§ 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1956 in Kraft.\nBonn, den 26. März 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Verteidigung\nBlank\nHeraus q e b c r: Der Bnndcsmin isl.cr der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.\nDas Bundcsqcscl.zhlatl erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Br~ z 11 q nur d11rch die Pos!. ß e zu q s preis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (.zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e 1 s t ü c k c j c illHJdd nqcnc 2~ Sei lcn DM 0,40 (zuzüqlich VersandrJebühren) -             Zusendunq einzelner Stücke per Streifband gegen\nVo1·ci11scnd11nq dr~~ erforderlichen Betrnqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Koln 3 99.\nl'rcis dicsN J\\usqahc DM0,130 zu.ciiglich Versandqc\"bühren."]}