{"id":"bgbl1-1956-13-4","kind":"bgbl1","year":1956,"number":13,"date":"1956-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/13#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_13.pdf#page=22","order":4,"title":"Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1956-03-24T00:00:00Z","page":152,"pdf_page":22,"num_pages":5,"content":["152                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nGewerbesteuer-Durchführungsverordnung\n(GewStDV 1955).\nVom 24. März 1956.\nAuf Grund des § 35 c des Gewerbesteuergesetzes           liehen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und\nin der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundes-               organisatorisch in dieses Unternehmer eingeglie-\ngesetzbl. I S. 473) verordnet die Bundesregierung           dert ist.\nmit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 4\nZu § 2 des Gesetzes\nAufgabe, Auflösung und Konkurs\n§ 1\n(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder auf-\nGewerbebetrieb und stehender Gewerbebetrieb              gelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Be-\n( 1) Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die     endigung der Aufgabe oder Abwicklung.\nmit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als                (2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Er-\nBeteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Ver-            öffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen\nkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betäti-        des Unternehmers nicht berührt.\ngung weder als Ausübung von Land- und Forst-\nwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs                                        § 5\nnoch als eine andere selbständige Arbeit im Sinn\ndes Einkommensteuerrechts anzusehen ist. Die Ge-                            Betriebstätten auf Schiffen\nwinnabsicht (das Streben nach Gewinn) braucht                  Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich inso-\nnicht der Hauptzweck der Betätigung zu sein. Ein            weit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine\nGewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen             Betriebstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten\nim übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn das            wird, das im sogenannten regelmäßigen Linien-\nStreben nach Gewinn (die Gewinnabsicht) nur ein            dienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen\nNebenzweck ist.                                              verkehrt, auch wenn es in einem inländischen\n(2) Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbe-          Schiffsregister eingetragen ist.\nbetrieb, der kein Wandergewerbebetrieb im Sinn\ndes § 35 a Abs. 2 des Gesetzes ist.                                                     § 6\n§ 2                                    Binnen- und Küstenschiffahrtsbetriebe\nBetriebe Jf.er öffentlichen Hand                 Bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die\nfeste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Aus-\n(1) Unternehmen von Körperschaften des öffent-\nübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine\nlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie\nBetriebstätte in dem Ort als vorhanden, der als\nals stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Das             Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister ein-\ngilt für Versorgungsbetriebe von Körperschaften\ngetragen ist.\ndes öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche\nVersicherungsanstalten auch dann, wenn sie mit                                           § 7\nZwangs- oder Monopolrechten für ein Gebiet im\nGeltungsbereich des Gesetzes ausgestattet sind.                               Gewerbebetriebe, die\nauch außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes\n(2) Unternehmen von Körperschaften des öffent-                        im Inland betrieben werden\nlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der\nöffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), ge-              (1) Befindet sich die Geschäftsleitung außerhalb\nhören nicht zu den Gewerbebetrieben. Eine Aus-              des Geltungsbereichs des Gesetzes in einem inlän-\n1lbung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere an-         dischen Gebiet, in dem Betriebstätten von Unter-\nzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu            nehmen mit- Geschäftsleitung im Geltungsbereich\nderen Annahme der Leistungsempfänger auf Grund              des Gesetzes wie selbständige Unternehmen zur\ngesetzlicher oder behördlicher Anordnung ver-               Gewerbesteuer herangezogen werden, so ist,\npflichtet ist. Hoheitsbetriebe· sind z.B. Forschungs-              1. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes nur\nanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe,                     eine Betriebstätte vorhanden ist, diese wie\nAnstalten zur Lebensmitteluntersuchung, zur Des-                      ein selbständiges Unternehmen zur Ge-\ninfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseiti-                   werbesteuer heranzuziehen,\ngung, zur Straßenreinigung und zur Abführung von\nAbwässern und Abfällen.                                            2. wenn     im Geltungsbereich des Gesetzes\nmehrere Betriebstätten vorhanden sind,\n§ 3                                       die Gesamtheit dieser Betriebstätten wie\nein selbständiges Unternehmen zu behan-\nOrgangesellschaft                                  deln und der einheitliche Steuermeßbetrag\nEine Kapitalgesellschaft ist dem Willen eines                      von dem Finanzamt festzusetzen, in dessen\ngewerblichen Unternehmens derart untergeordnet,                       Bezirk sich die wirtschaftlich bedeutendste\ndaß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesell-                       der im Geltungsbereich des Gesetzes ge-\nschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsäch-                    legenen Betriebstätten befindet.","Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1956                          153\n(2) Ist die Cesch~i 1!sleilung im Laufe des Er-        (3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem\nhebungszeitramns c1us einem inländischen Gebiet         Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie\nder in Absatz 1 bezeichneten Art in den Geltungs-       die Voraussetzungen erfüllt, die in § 10 Abs. 2 und 3\nbereich des Gesetzes verlegt worden, so ist das         der Gemeinnützigkeitsverordnung bezeichnet sind.\nUnternehmen so zu behandeln, als ob sich die Ge-\n(4) Absätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn eine\nschäftsleitung während des ganzen Zeitraums, in\nKrankenanstalt von einer natürlichen Person oder\ndem das Gewerbe im Geltungsbereich des Gesetzes\nvon einer Personengesellschaft betrieben wird.\nbetrieben wurde, in diesem befunden hätte. Ist die\nGeschäftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums          (5) Hat eine Privatkrankenanstalt keine Konzes-\naus dem Geltungsbereich des Gesetzes in ein in-         sion (§ 30 der Reichsgewerbeordnung), so steht ihr\nländisches Gebiet der in Absatz 1 bezeichneten Art      Steuerfreiheit auf Grund dieses Paragraphen nicht\nverlegt worden, so ist das Unternehmen so zu be-        zu, es sei denn, daß sie in einem Gebiet betrieben\nhandeln, als ob sich die Geschäftsleitung während       wird, in dem diese Konzession nicht erforderlich ist.\ndes ganzen Erhebungszeitraums in diesem Gebiet\nbefunden hätte.                                                                  § 12\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen\nZu §§ 2 und 3 des Gesetzes\nVon der Gewerbesteuer sind befreit\n§ 8\n1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund\nWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb                  des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im\n(1) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine         Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 -\nselbständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Ein-           WGG - (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das\nnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt           Gesetz ergänzenden Vorschriften als gemein-\nwerden und die über den Rahmen einer Vermögens-               nützig anerkannt sind;\nverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu             2. Unternehmen, solange sie als Organe der\nerzielen, ist nicht erforderlich.                             staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) an-\nerkannt sind;\n(2) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur\ninsoweit gewerbesteuerpflichtig, als er über den          3, die von den zuständigen Landesbehörden oder\nRahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.                  früheren Reichsbehörden begründeten oder\nanerkannten gemeinnützigen Siedlungsunter-\nnehmen im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes\n§ 9\nund im Sinn der Bodenreformgesetze der\nVermögensverwaltung                           Länder;\nVermögensverwaltung liegt in der Regel vor,             4. die von den obersten Landesbehörden zur\nwenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapital-                  Ausgabe von Heimstätten zugelassenen ge-\nvermögen verzinslich angelegt, unbewegliches Ver-             meinnützigen Unternehmen im Sinn des\nmögen vermietet oder verpachtet wird.                         Reichsheimstättengesetzes.\nZu § 3 des Gesetzes                                                              § 13\n§ 10                                   Einnehmer einer staatlichen Lotterie\nDurchführunu der St'euerbeireiung               Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen\nnach § 3 ZHf. 6 des Gesetzes               Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbe-\nsteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs\nFür die Durchführung der Steuerbefreiung gel-\nausgeübt wird. Das gilt nicht für die Toto-Haupt-\nten die §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes       stellen, die Wetteinnehmer und die Wettunterein-\nvom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in\nnehmer eines Fußball-Totos.\nder Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur\nÄnderung der Ersten Verordnung zur Durchführung\nZu § 4 des Gesetzes\ndes Körperschaftstmiergesetzes vom 16. Oktober\n§ 14\n1948 (WiGBl. S. lBl) und die Verordnung zur Durch-\nführung der § § 17 bis 19 des Steueranpassungs-         Gewerbebetriebe auf gem.eindeireien Grundstücken\ngesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. De-        Befinden sich Betriebstätten auf gemeindefreien\nzember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).                Grundstücken, so trifft die oberste Landesbehörde\nBestimmungen über die Erhebung der Steuer.\n§ 11\n§ 15\nKrankenanstalten\nHebeberechtigte Gemeinde\n(1) Krankenanstalten des Bundes, eines Landes,                 bei Gewerbebetrieben auf Schiffen\neiner Gemeinde oder eines Gemeindeverbands sind           und bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben\nvon der Gewerbesteuer befreit.\nHebeberechtigte Gemeinde für die Betriebstätten\n(2) Krankenanstalten, die nicht von einer in Ab-     auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen\nsatz 1 bezeichneten Gebietskörperschaft betrieben       Schiffsregister eingetragen sind und nicht im soge-\nwerden, sind von der Gewerbesteuer befreit. wenn        nannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich\nsie im Bemessungszeitraum in besonderem Maße der        zwischen ausländischen Häfen ve;rkehren, und für\nminderbemittelten Bevölkerung dienen.                   die in § 6 bezeichneten Binnen- und Küstenschiff-","154                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nfahrtsbE!lriebe ist die Gemeinde, in der der inlän-       Zu § 9 cles Gesetzes\ndische Ileirnallrnfen (Heimatort) des Schiffes liegt.                                  § 20\nZu §§ 7, B und 9 des Gesetzes                                                     Grundbesitz\n§ 16                               (1) Die Frage, ob und inwieweit \"im Sinn des § 9\nZiff. 1 des Gesetzes Grundbesitz· zum Betriebsver-\nGewerhentrng bei Abwicklung und Konkurs              mögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vor-\n(1) Der Ccwerbcerlrn~J, der bei einem in der Ab-      schriften des Einkommensteuergesetzes oder des\nwicklun~J befindlichen Gewerbebetrieb im Sinn    des      Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maß-\n§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes im Zeitraum der  Ab-      gebend ist dabei der Stand zu Beginn des Erhe-\nwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des   Ab-      bungszeitraums.\nwicklungszeitraums zu vertf!ilen.                            (2} Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum\n(2) Das · gilt entsprechend für Gewerbebetriebe,       Betriebsvermögen im Sinn des Absatzes 1, so ist der\nwenn über das Vermögen des Unternehmers das               Kürzung nach § 9 Ziff. 1 des Gesetzes nur der ent-\nKonkursverfahren eröffnet worden ist.                     sprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu\nlegen.\nZu § 8 cles Gesetzes\nZu §§ 9 und 12 des Gesetzes\n§ 17\n§ 21\nBenutzung fremder Betriebsanlagegüter\nKürzungen\nJahresbetrag im Sinn des § 8 Ziff. 8 Satz 3 des             für Grundstücke im Zustand der Bebauung\nGesetzes ist jeweils der Betrag, der den Gewinn im\nSinn des § 7 des Gesetzes gemindert hat. Das gilt            Befindet sich ein Grundstück im Zustand der Be-\nauch dann, wenn Miet- und Pachtzinsen nicht für           bauung, so bemessen sich die Kürzungen nach § 9\nden ganzen Erhebungszeitraum gezahlt worden               Ziff. 1 Satz 1 und nach § 12 Abs. 3 Ziff. 1 des Geset-\nsind; eine Umrechnung auf ein Jahresergebnis              zes nach dem Einheitswert, der nach § 33 a Abs. 1\nfindet nicht statt.                                       oder 2 der Durchführungsverordnung zum Bewer-\ntungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I\nS. 81) festgestellt ist.\nZu §§ 8 und 9 des Gesetzes\n§  18                           Zu § 11 des Gesetzes\nBegriff der wesentlichen Beteiligung                                        § 22\n(1) Unter wesentlich Beteiligten im Sinn des § 8                       Hausgewerbetreibende\nZiff. 6 des Gesetzes sind natürliche Personen zu ver-        (1) Als Hausgewerbetreibende im Sinn des § 11\nstehen. Unter wesentlich Beteiligten im Sinn des         Abs. 3 des Gesetzes gelten natürliche Personen, die\n§ 9 Ziff. 1 Satz 3 des Gesetzes sind natürliche und      Hausgewerbetreibende oder Zwischenmeister im\njuristische Personen zu verstehen.                       Sinn des § 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März\n(2) Eine Person ist an einem Unternehmen we-          1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) oder ihnen nach § 1\nsentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Vier-     Abs. 2 Buchstaben b und d dieses Gesetzes gleich-\ntel beteiligt ist. Eine natürliche Person ist auch        gestellte Personen sind.\ndann wesentlich beteiligt, wenn sie und ihre An-              (2) Betreibt ein Hausgewerbetreibender (Absatz 1)\ngehörigen zusammen zu mehr als einem Viertel be-          noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind\nteiligt sind. Beteiligung durch Vermittlung eines         beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist\nTreuhänders oder einer Gesellschaft steht einer un-       § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur dann anzuwenden,\nmittelbaren Beteiligung gleich. Die Beteiligung muß       wenn die Tätigkeit als Hausgewerbetreibender die\nin einem Zeitpunkt des Erhebungszeitraums bestan-         andere Tätigkeit überwiegt. Die Vergünstigung gilt\n. den haben. Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalen-          in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.\nderjahr ab, so kommt es für jedes der am Erhe-\nbungszeitraum beteiligten Wirtschaftsjahre darauf         Zu § 12 des Gesetzes\nan, ob in einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs die\nBeteiligung bestand€m hat.                                                            § 23\nGewerbekapital beim Eintritt in die Steuerpflicht\nZu §§ 8 und 12 des Gesetzes\nBeim Eintritt eines Gewerbebetriebs in die Steuer-\n§ 19                          pflicht ist das Gewerbekapital für den ersten Er-\nDauerschulden bei Kreditinstituten            hebungszeitraum auf den Zeitpunkt des Beginns der\nSteuerpflicht nach den Grundsätzen des § 12 des\nBei Kreditinstituten im Sinn des § 1 des Gesetzes     Gesetzes und des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.\nüber das Kreditwesen vom 25. September 1939\n(Reichsgcsetzbl. I S. 1955) gelten hereingenommene                                    §   24\nGelder, Darlehen und Anleihen nur insoweit als\nDauerschulden, als der Ansatz der zum Anlagever-                               Veränderungen\nmögen gehörigen Iktriebsgrundstücke (einschließ-                    im Bestand an Betriebsgrundstücken\nlich Gebi:iude) und dauernden Beleiligungen das               (1) Der Erwerb oder die Veräußerung eines Be-\nEigenkapital überschreitet.                               triebsgrundstücks wird bei der Ermittlung des Ge-","Nr. 13-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1956                              155\nwerbekapitals nach Maßgabe der Absätze 2 und 3                (2) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung\nberücksichtigt, wenn das Betriebsgrundstück nach          des Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme ist für\ndem Zeitpunkt, auf den der maßgebende Einheits-           alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen abzu-\nwert des gewerblichen Betriebs (§ 12 Abs. 5 des Ge-       geben, für die vom Finanzamt eine solche Erklä-\nsetzes) festgestellt worden ist, und vor dem Beginn       rung besonders verlangt wird.\ndes Erhebungszeitraums erworben oder veräußert\nworden ist.                                                                          §  26\n(2) Beim Erwerb eines Betriebsgrundstücks ist                                  Zuschlag\ndas Gewerbekapital um den Betrag der Anschaf-                wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung\nfungskosten für das Grundstück zu kürzen. Verbind-            (1) Das Finanzamt kann einen Zuschlag (§ 168\nlichkeiten im Sinn des § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Ge-        Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) bis zu zehn vom\nsetzes, die mit dem Erwerb des Grundstücks                Hundert des endgültig festgesetzten Steuermeß-\nzusammenhängen, sind dem Gewerbekapital hinzu-            betrags festsetzen, wenn die Steuererklärungsfrist\nzurechnen. Entsprechendes gilt, wenn aus Mitteln          nicht gewahrt wird. Der Zuschlag ist zu unterlassen\ndes gewerblichen Betriebs Aufwendungen auf Be-            oder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis ent-\ntriebsgnmdstücke gemacht worden sind und dies zu          schuldbar erscheint.\neiner Fortschreibung des Einheitswerts des Betriebs-\ngrundstücks geführt hat.                                      (2) Der Zuschlag fließt der Gemeinde zu. Sind\nmehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer betei-\n(3) Bei der Veräußerung eines Betriebsgrund-           ligt, so fließt der Zuschlag der Gemeinde zu, der\nstücks ist der Betrag des Veräußerungserlöses ab-         der größte Zerlegungsanteil zugewiesen ist. Auf den\nzüglich der Verbindlichkeiten im Sinn des § 12           Zuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht an-\nAbs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes, die bei der Veräuße-         zuwenden.\nrung des Grundstücks weggefallen sind, dem Ge-\nwerbekapital hinzuzurechnen.                             Zu § 17 des Gesetzes\n§ 27\nZu §§ 14 und 27 des Gesetzes\nWareneinzelhandelsuntemehmen\n§ 25\n(1) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinn des\nGewerbesteuererklärung                   § 17 des Gesetzes sind Unternehmen, die ausschließ-\n(1) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung       lich oder neben anderen Umsätzen Lieferungen im\nder Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und             Einzelhandel bewirken. Lieferungen im Einzelhandel,\ndem Gewerbekapital ist abzugeben                         die neben anderen Umsätzen bewirkt werden, blei-\nben außer Betracht, wenn sie ein Hundertstel des\n1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unterneh-\nGesamtumsatzes nicht übersteigen.\nmen, deren Gewerbeertrag im Erhebungs-\nzeitraum den Betrag von 4000 Deutsche             (2) Lieferungen im Einzelhandel im Sinn des Ab-\nMark oder deren Gewerbekapital an dem         satzes 1 sind die in § 11 Abs. 3 und 4 der Durch-\nmaßgebenden Feststellungszeitpunkt den        führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz\nBetrag von 20 000 Deutsche Mark überstie-      (UStDB) vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I\ngen hat;                                      S. 796) bezeichneten Lieferungen mit Ausnahme der\n2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesell-      folgenden Lieferungen:\nschaften, Kommanditgesellschaften auf Ak-              1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität\ntien, Gesellschaften mit beschränkter Haf-                oder vVärme,\ntung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche           2. Lieferungen von Brennstoffen, ·und zwar\nGewerkschaften);                                          von Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle\n3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-                (Briketts) und aus Kohle hergestelltem Koks.\nten und für Versicherungsvereine auf Ge-\ngenseitigkeit.                                                            § 28\nFür sonstige juristische Personen des pri-                 Gemischtes Unternehmen\nvaten Rechts und für nichtrechtsfähige Ver-       (1) Dient in einem Unternehmen, das sowohl Um-\neine ist eine Gewerbesteuererklärung nur      sätze im Einzelhandel als auch andere Umsätze be-\nabzugeben, soweit diese Unternehmen einen     wirkt (gemischtes Unternehmen), eine Betriebstätte\nwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausge-     nur zum Teil Zwecken des Wareneinzelhandels-\nnommen Land- und Forstwirtschaft) unter-      geschäfts, so unterliegt nur derjenige Teil des Zer•\nhalten, der über den Rahmen einer Ver-        legungsanteils oder des einheitlichen Steuermeß-\nmögensverwaltung hinausgeht;                  betrags dieser Betriebstätte dem erhöhten Hebesatz,\n4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbe-      der auf den Wareneinzelhandel entfällt. § 27 Abs. 1\nertrags oder die Höhe des Gewerbekapitals     Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nfür alle gewerbesteuerpflichtigen Unter-         (2) Der Teil des Steuermeßbetrags, der nach Ab-\nnehmen, bei denen der Gewinn auf Grund        satz 1 dem erhöhten Hebesatz unterliegt, bestimmt\neines Buchabschlusses zu ermitteln ist oder   sich nach dem Verhältnis, in dem die Summe der\nermittelt wird;                               Arbeitslöhne, die auf die Einzelhandelstätigkeit in\n5. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unterneh-   der Betriebstätte entfallen, zu dem Gesamtbetrag\nmen, für die vom Finanzamt eine Gewerbe-      der in der Betriebstätte gezahlten Löhne steht. Läßt\nsteuererklärung besonders verlangt wird.      sich dieses Verhältnis nicht feststellen oder führt","156                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\ndie Zugrundelegung dieses Verhältnisses zu einem       mens, das die Aushändigung des Urlaubsgelds an\nunbilligen Ergebnis, so ist der Zerlegungsanteil oder  den Arbeitnehmer bewirkt. Die Aufwendungen zum\nder einheitliche Steuermeßbetrag nach einem Maß-       Erwerb der Urlaubsmarken gehören nicht zur Lohn-\nstab aufzuteilen, der die tatsächlichen Verhältnisse   summe.\nbesser berücksichtigt.\nZu § 27 des Gesetzes\nZu § 19 des Gesetzes                                                             § 32\n§ 29                                                Festsetzung\ndes Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme\nAnpassung und\nerstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen            Bestehen in den Fällen des § 27 Abs. 1 Ziff. 2 des\nGesetzes Zweifel, ob die Lohnsumme des Gewerbe-\n(1) In den Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes      betriebs im Rechnungsjahr den Betrag von 12 000\nbedarf es der Festsetzung des einheitlichen Steuer-    Deutsche Mark überschreiten wird, so hat das\nmeßbetrags nur, wenn dieser sich entweder um           Finanzamt den Steuermeßbetrag erst nach Ablauf\nmehr als ein Fünftel, mindestens aber um 20 Deut-      des Rechnungsjahrs festzusetzen.\nsche Mark oder mehr als 1000 Deutsche Mark än-\ndert. Die hebeberechtigten Gemeinden sind an dem       Zu § 29 des Gesetzes\nSteuermeßbetrag in demselben Verhältnis beteiligt,\n§ 33\nnach dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar\nvorangegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt                    Wareneinzelhandelsun ternehmen\nsind. Ein Zerlegungsbescheid ist nicht zu erteilen.       (1) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinn des\nDas Finanzamt hat gleichzeitig mit der Festsetzung     § 29 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes sind Unternehmen,\ndes einheitlichen Steuermeßbetrags den hebeberech-     die ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel be-\ntigten Gemeinden mitzuteilen                           wirken. Der Eigenverbrauch (§ 1 Ziff. 2 des Umsatz-\n1. den Hundertsatz, um den sich der einheit-    steuergesetzes) bleibt dabei außer Betracht.\nliche Steuermeßbetrag gegenüber dem in          (2) Lieferungen im Einzelhandel im Sinn des Ab-\nder Mitteilung über die Zerlegung (§ 386     satzes 1 sind die in § 11 Abs. 3 UStDB bezeichneten\nAbs. 4 der Reichsabgabenordnung) angege-     Lieferungen mit Ausnahme der folgenden Lieferun-\nbenen einheitlichen Steuermeßbetrag er-      gen:\nhöht oder ermäßigt,\n1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität\n2. den Erhebungszeitraum, für den die An-                  oder Wärme,\nderung erstmals gilt.\n2. Lieferungen von Brennstoffen, und zwar\n(2) In den Fällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes                 von Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle\nhat das Finanzamt erforderlichenfalls den einheit-                (Briketts) und aus Kohle hergestelltem\nlichen Steuermeßbetrag für Zwecke der Gewerbe-                    Koks.\nsteuer-Vorauszahlungen zu zerlegen. Das gleiche gilt\nin den Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes, wenn       Zu § 34 des Gesetzes\nan den Vorauszahlungen nicht dieselben Gemeinden                                 § 34\nbeteiligt sind, die nach dem unmittelbar voran-\ngegangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren. Bei       Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung\nder Zerlegung sind die mutmaßlichen Betriebsein-          Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im\nnahmen oder Arbeitslöhne des Erhebungszeitraums        Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Ge-\nanzusetzen, für den die Festsetzung der Voraus-        meinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Ge-\nzahlungen erstmals gilt.                               meinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung\nwährend des Erhebungszeitraums die längste Zeit\n§ 30                           befunden hat.\nVerlegung von Betriebstätten              Zu § 35 a des Gesetzes\nWird eine Betriebstätte in eine andere Gemeinde                               § 35\nverlegt, so sind die Vorauszahlungen in dieser\nWandergewerbebetriebe\nGemeinde von dem auf die Verlegung folgenden\nFälligkeitstag ab zu entrichten. Das gilt nicht, wenn      (1) Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit\nin der Gemeinde, aus der die Betriebstätte verlegt      befindet sich in der Gemeinde, von der aus die ge-\nwird, mindestens eine Betriebstätte des Unterneh-       werbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Das\nmens bestehen bleibt.                                   ist in der Regel die Gemeinde, in der sich der\nWohnsitz des Wandergewerbetreibenden befindet.\nZu § 24 des Gesetzes                                    In Ausnahmefällen ist Mittelpunkt eine auswärtige\n§ 31                           Gemeinde, wenn die gewerbliche Tätigkeit von\ndieser Gemeinde (z.B. von einem Büro oder Waren-\nUrlaubsmarken im Baugewerbe\nlager) aus vorwiegend ausgeübt wird. Ist der Mit-\nWird den im Baugewerbe und in den Bauneben-          telpunkt der gewerblichen Tätigkeit nicht feststell-\ngewerben tätigen Arbeitnehmern Urlaubsgeld nach         bar, so ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der\ndem Markenverfahren gewährt, so gehört das ge-          Unternehmer polizeilich gemeldet oder meldepflich-\nsamte Urlaubsgeld zur Lohnsumme des Unterneh-           tig ist."]}