{"id":"bgbl1-1956-12-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":12,"date":"1956-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung (Abmessungen und Gewichte)","law_date":"1956-03-21T00:00:00Z","page":127,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["127\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                       Ausgegeben zu Bonn am 22. März 1956                                                                                                                      Nr.    12\nTag                                                                             Inhalt:                                                                                              Seite\n21.3.56     Verordnung zur .Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßen-\nverkehrs-Ordnung (Abmessungen und Gewichte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                127\n16.3.56    Zweite Verordnung zu § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der\nPolizeivollzugsbeamten des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  129\n16. 3.56   Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen Bleivergiftung bei Anstrich-\narbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. •.     130\n19.3.56    Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         130\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nund der Straßenverkehrs-Ordnung\n(Abmessungen und Gewichte).\nVom 21. März 1956.\nAuf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs-                                                           lichte Höhe von mindestens 2 Me-\ngesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I                                                           tern haben oder auf diese Höhe\nS. 837) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                                            einstellbar sein.\nordnet:\nArtikel\nDie Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung\nStVZO - in der Fassung der Bekanntmachung vom\n24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166) wird wie\nfolgt geändert:\n1. § 32 erhält folgende Fassung:\n,,§ 32\nAbmessungen von Fahrzeugen und Zügen\n(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern be-\n1250 ---+-125209 80 2700                                             -r\nträgt die\n24-60\n1. höchstzulässige Gesamtbreite über\nalles - ausgenommen bei land-\nund forstwirtschaftlichen Arbeits-\ngeräten und bei Schneeräum-\ngeräten -                                                   2,50 Meter,\nbei Anhängern hinter Krafträdern                            1,00 Meter,\n2. höchstzulässige Gesamthöhe über\nalles                                                       4,00 Meter,\njedoch dürfen Lastkraftwagen,\nLastkraftwagenanhänger und Sat-\ntelkraftfahrzeuge            (Sattelzugma-\nschine und Sattelanhänger) zur\nGüterbeförderung einschließlich\nihrer festen Aufbauten die aus                                                                  3. höchstzulässige Gesamtlänge über\nnachstehender Zeichnung ersicht-\nalles\nlichen Höhenmaße nicht über-\nschreiten, wenn sie offene Lade-                                                                    a) bei Einzelfahrzeugen                                                    1o;oo Meter,\nräume haben. Planspriegel und                                                                              jedoch bei Kraftomnibussen                                          12,00 Meter,\nPlangestelle müssen abnehmbar                                                                       b) bei Sattelkraftfahrzeugen                                              13,00 Meter,\nsein; bei Fahrzeugen mit einer                                                                       c) bei Kraftomnibussen, die als\nNutzlast von mehr als 3 Tonnen                                                                             Gelenkfahrzeuge ausgebildet\nmüssen sie in der Mitte eine                                                                               sind (Kraftfahrzeuge, die durch","128                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nein Gelenk unterteilt sind, bei                     zulässigen Gesamtgewichts vorhanden sein; das\ndenen der angelenkte Teil je-                       gilt nicht für die mit elektrischer Energie ange-\ndoch kein selbständiges Fahr-                       triebenen Fahrzeuge.\"\nzeug darstellt),                  15,00 Meter,\n5. § 41 erhält folgenden Absatz 15:\nd) bei Zügen (unter Beachtung\nder Vorschriften zu Buch-                              ,, (15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Ge-\nstabe a)                                            samtgewicht von mehr als 5,5 Tonnen sowie an-\ndere Kraftfahrzeuge und Anhängm mit einem\n1. allgemein                      14,00 Meter,      zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 Ton-\n2. aus Kraftfahrzeugen mit An-                      nen müssen außer den Bremsen nach den vor-\nhängern der in § 18 Abs. 2                       stehenden Vorschriften mit einer Motorbremse\nNr. 4 Buchstaben a, b, c, d, e                   oder einer in der Bremswirkung gleichartigen\nund i genannten Art unter                        Vorrichtung ausgerüstet sein; das gilt nicht für\nden dort erwähnten Voraus-                       Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart be-\nsetzungen                      18,00 Meter.      stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr\n(2) Kraftfahrzeuge und Züge müssen bei Kur-              als 20 Kilometern je Stunde und für Anhänger\n11\nvenfahrt so spuren, daß die bei einer Kreisfahrt             hinter solchen Kraftfahrzeugen.\nüberstrichene Ringfläche keine größere Breite als         6. In § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n5,5 Meter hat. Dabei darf der äußere Radius der-\n,,(3) Die von Lastkraftwagen gezogene Anhän-\nselben nicht größer als 12 Meter sein.\ngelast darf das zulässige Gesamtgewicht des zie-\n(3)   Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine                henden Fahrzeugs nicht übersteigen.      11\nTeile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr\nals unvermeidbar gefährden.\"                              7. In § 72 Abs. 2 wird Buchstabe a gestrichen.\n2. In § 32 a werden folgende Sätze angefügt:                 8. § 72 erhält folgenden Absatz 5:\n„Hinter Kraftomnibussen darf nur ein für die                    ,,(5) Von den Änderungen dieser Verordnung\nGepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitge-                 durch die Verordnung vom 21. März 1956 (Bun-\ngeführt werden. Für Kraftomnibusse, die im                   desgesetzbl. I S. 127) treten in Kraft die Ände-\nLinienverkehr, insbesondere Berufsverkehr ein-               rungen zu\ngesetzt werden sollen, kann die Genehmigungs-                         § 32   am 1. Januar 1958\nbehörde in dringenden Bedarfsfällen Ausnahmen                                für erstmals in den Verkehr kom-\nbis zu einer Gesamtlänge von 18 Metern zulas-                                mende Fahrzeuge, jedoch Absatz 1\nsen.\"\nNr. 3 Buchstaben b und d bei Sattel-\n3. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                         kraftfahrzeugen und Zügen, bei de-\nnen nur eines der miteinander ver-\n,, (3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit                              bundenen Fahrzeuge ab 1. Januar\nLuftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig                              1958 erstmals in den Verkehr kommt,\nerklärten Gummireifen dürfen die zulässige                                   erst am 1. Juli 1960,\nAchslast und das zulässige Gesamtgewicht fol-\ngende Werte nicht übersteigen:                                        § 32   Abs. 1 am 1. Juli 1960\nfür alle anderen Fahrzeuge,\nje Einzelachse                               8 Tonnen,\njedoch bei Kraftomnibussen                                         § 32   Abs. 2 nach näherer Bestimmung\n10 Tonnen,\ndurch den Bundesminister für Ver-\nje Doppelachse                              12 Tonnen,                       kehr\nje Fahrzeug mit zwei Achsen                 12 Tonnen,                       für am 1. Januar 1958 bereits im V er-\njedoch bei Kraftomnibussen               16 Tonnen,                       kehr befindliche Kraftfahrzeuge und\nZüge,\nje Fahrzeug mit 3 oder mehr Achsen          18 Tonnen,\n§ 32 a am 1. Juli 1960,\nje Kraftomnibus, der als Gelenkfahr-\nzeug ausgebildet ist,                    20 Tonnen,                § 34   Abs. 3 am 1. Januar 1958\nfür erstmals in den Verkehr kom-\nje Sattelkraftfahrzeug                      24 Tonnen,\nmende Fahrzeuge, jedoch bei Sattel-\nje Zug                                      24 Tonnen.                       kraftfahrzeugen und Zügen, bei de-\nSind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen, so                               nen nur eines de•r miteinander ver-\ndarf die Achslast höchstens 4 Tonnen betragen.\"                              bundenen Fahrzeuge ab 1. Januar\n1958 erstmals in den Verkehr kommt,\n4. Als neuer § 35 wird folgende Vorschrift einge-                               erst am 1. Juli 1960,\nfügt:\nam 1. Juli 1960\n,,§ 35                                             für alle anderen Fahrzeuge,\nMotorleistung                                    § 35  am 1. Januar 1958\nBei Sattelkraftfahrzeugen, Lastkraftwagen       und                       für erstmals in den Verkehr kom-\nKraftomnibussen sowie bei Lastkraftwagen-          und                       mende Fahrzeuge,\nKraftomnibuszügen muß eine Motorleistung           von                       am 1. Juli 1960\nmindestens sechs Pferdestärken je Tonne            des                       für alle anderen Fahrzeuge,"]}