{"id":"bgbl1-1956-11-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":11,"date":"1956-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/11#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_11.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten","law_date":"1956-03-19T00:00:00Z","page":114,"pdf_page":4,"num_pages":13,"content":["114                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten\n(Soldatengesetz).\nVom 19. März 1956.\nUbersicht\nERSTER ABSCHNITT                                                                                                                                                  §§\nGemeinsame Vorschriften                                                     2. B e f ö r d e r u n g                                                                  42\n1. Allgemeines                                                                               §§  3. B e e n d i g u n g d e s D i e h s t v e r h ä 1 t n i s s e s\nBegriffsbestimmungen ........................ .                                                   a) Beendigung des Dienstverhältnisses\nDauer des Wehrdienstverhältnisses . . . . . . . . . . . . .                                2          eines Berufssoldaten\nErnennungs- und Verwendungsgrundsätze . . . . . .                                          3          Beendigungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                 43\nErnennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform . .                                            4          Eintritt in den Ruhestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   44\nGnadenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •            5          Altersgrenzen . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . .        45\nEntlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      46\nZuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen\n2. P f l i c h t e n u n d R e c h t e d e r S o 1 d a t e n                                               der Entlassung ...........................                                      47\nVerlust der Recht,sstellung des Berufssoldaten                                    48\nStaatsbürgerliche Rechte des Soldaten . . . . . . . . . .                                  6\nFolgen der Entlassung und des Verlustes der\nGrundpflicht des Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      7            Rechtsstellung des Berufssoldaten . . . . . . . . .                             49\nEintreten für die demokratische Grundordnung . .                                           8          Versetzung in den einstweiligen Ruhestand . .                                     50\nEid und feierliches Gelöbnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       9          Wiederverwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  51\nPflichten des Vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      10          Wiederaufnahme de,s Verfahrens . . . . . . . . . . . .                            52\nGehorsam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        11          Verurteilung nach Beendigung des Dienstver-\nKameradschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             12            hältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      53\nWahrheitspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              13\nVerschwiegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                14      b) Beendigung des Dienstverhältnisses\neines Soldaten auf Zeit\nPoliti,scbe Betätigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               15\nBeendigungsgründe .. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                54\nVerhalten in anderen Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         16\nEntlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      55\nVerhalten im und außer Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . .                          17\nFolgen der Entlassung und des Verlustes der\nGemeinsames Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     18             Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit . . . . .                               56\nAnnahme von Belohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          19           Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilun-\nNebentätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           20             gen nach Beendigung des Dienstverhältnisses                                    57\nVormundschaft und Ehrenämter . . . . . . . . . . . . . . . .                             21\nVerbot der Ausübung des Dienstes . . . . . . . . . . . . .                               22\nDRITTER ABSCHNITT\nBestrafung wegen Dienstvergehen . . . . . . . . . . . . . .                              23\nHaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      24           Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund\nWahlrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        25                der Wehrpflicht Wehrdienst leisten                                          58\nVerlust des Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     26\nLaufbahnvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 27                         VIERTER ABSCHNITT\nUrlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   28\nRechtsweg                                               59\nPersonalakten und Beurteilungen . . . . . . . . . . . . . .                              29\nGeld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung.                                          30\nFürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       31                        FDNFTER ABSCHNITT\nDienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis . . . . .                                      32\nStaatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unter-                                                            Obergangs- und Schlußvorschriften\nricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  33  Einstellung von Soldaten und Beamten der früheren\nBeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         34     Wehrmacht und von anderen Bewerbern ... : . . . . .                                    60\nVertrauensmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               35  Besondere Entlassung von Soldaten und Beamten der\nSeelsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      36     früheren Wehrmacht und von anderen Bewerbern                                           61\nVorläufige Re·gelung der Geld- und Sachbezüge . . . .                                     62\nVorläufige Versorgungsregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      63\nZWEITER ABSCHNITT\nVorläufige Regelung für Disziplinarverfahren . . . . . . .                                64\nRechtsstellung der Berufssoldaten                                               Ubergangsregelung für freiwillige Soldaten . . . . . . . .                                65\nund der Soldaten auf Zeit\nOrganisationsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •         66\n1. Begründung des Dienstverhältnisses                                                            Personalgutachteraus,schuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              67\nVoraussetzung der Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         37  Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs . . . . . . . . . . .                               68\nHindernisse der Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       38  Änderung der Arbeitszeitordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       69\nBegründung des Dienstverhältnisses eines Berufs-                                             Personalvertretung für Zivilbedienstete . . . . . . . . . . . .                           70\nsoldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       39\nObergangsvorschriften für die Laufbahnen . . . . . . . . . .                              71\nBegründung des Dienstverhältnisse,s eines Sol-\ndaten auf Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             40  Zuständigkeit für den Erlaß der Rechtsverordnungen                                        72\nForm der Begründung und der Umwandlung . . . .                                           41  Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1956                          115\nDer Bundestag hat        das fo]gende   Gesetz   be-           2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses\nschlossen:                                                           eines Soldaten auf Zeit in das Dienstver-\nhältnis eines Berufssoldaten oder umge-\nERSTER ABSCHNITT\nkehrt (Umwandlung),\nGemeinsame Vorschriften                              3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades\n(Beförderung).\n1. Allgemeines\n(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssolda-\n§ 1                           ten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Re-\nBegriffsbestimmungen                    serve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundes-\nminister für Verteidigung. Die Ausübung dieser Be-\n(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht\nfugnisse kann auf andere Stellen übertragen wer-\noder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehr-            den.\ndienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind\ndurch gegenseitige Treue miteinander verbunden.               (3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich\nnichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeich-\n(2) Auf Grund der Wehrpflicht stehen auch noch\nnungen der Soldaten fest. Er erläßt die Bestimmun-\ndie Angehörigen der Reserve, die zu einem Dienst-         gen über die Uniform der Soldaten. Er kann die\ngrad befördert sind, in einem Wehrdienstverhältnis,\nAusübung dieser Befugnisse auf andere Stellen\nsolange sie zum Wehrdienst einberufen sind.               übertragen.\n(3) Der Soldat kann                                                               § 5\n1. auf Grund freiwilliger Verpflichtung, auf\nGnadenrecht\nLebenszeit Wehrdienst zu leisten, in das\nDienstverhältnis eines Berufssoldaten oder       (1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des\n2. auf Grund freiwilliger Verpflichtung, für      Verlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus\nbegrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten, in      einem früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht\ndas Dienstverhältnis eines Soldaten auf      zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen über-\nZeit                                          tragen.\nberufen werden.                                              (2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Solda-\n(4) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Solda-    tenrechte in vollem Umfange beseitigt, so gilt von\nten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung           diesem Zeitpunkt ab § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bun-\nwird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststel-           desbeamtengesetzes entsprechend.\nlung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung\noder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund             2. Pflichten und Rechte der Soldaten\ndes Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefug-\n§ 6\nnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung\ndarf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in                  Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten\nNotfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder          Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen\nSicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen       Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte\nBefehlsbefugnis in kritischer Lage begründet wer-         werden im Rahmen der Erfordernisse des militäri-\nden.                                                      schen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten\n(5) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinar-     Pflichten beschränkt.\nstrafgewalt über Soldaten seines Befehlsbereichs                                      § 7\nhat. Das Nähere regelt ein Gesetz.\nGrundpflicht des Soldaten\n§ 2\nDer Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik\nDauer des Wehrdienstverhältnisses             Deutschland treu zu dienen und das Recht und die\nDas Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem Zeit-         Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.\npunkt, der für den Diensteintritt des Soldaten fest-\ngesetzt ist; es endet mit dem Ablauf des Tages, an                                    § 8\ndem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.                                     Eintreten\nfür die demokratische Grundordnung\n§ 3\nErnennungs- und Verwendungsgrundsätze                 Der Soldat muß die freiheitliche demokratische\nGrundordnung im Sinne des Grundgesetzes aner-\nDer Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Lei-       kennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre\nstung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, Glau-         Erhaltung eintreten.\nben, religiöse oder politische Anschauungen, Hei-\n§ 9\nmat oder Herkunft zu ernennen und zu verwenden.\nEid und feierliches Gelöbnis\n§ 4\n(1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben\nErnennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform            folgenden Diensteid zu leisten:\n(1) Einer Ernennung bedarf es                                  ,,Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutsch-\n1. zur Begründung des Dienstverhältnisses                 land treu zu dienen und das Recht und die\neines Berufssoldaten oder eines Soldaten              Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu ver-\nauf Zeit (Berufung),                                  teidigen, so wahr mir Gott helfe.\"","116                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nDer Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir                                     § 13\nGott helf.e\" geleistet werden. Gestattet ein Bunde,s-                       Wahrheitspflicht\ngesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft,\nan Stelle der Worte „ich schwöre\" andere Beteue-           (1) Der Soldat muß in dien~tlichen Angelegenhei-\nrungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied        ten die Wahrheit sagen.\neirier solchen Religionsgesellschaft diese Beteue-         (2) Eine Meldung darf nur gefordert werden,\nrungsformel sprechen.                                   wenn der Dienst dies rnchtfe.rtigt.\n(2) Soldaten,    die auf Grund der Wehrpflicht\nWehrdienst leisten, bekennen sich zu ihren Pflich-                                § 14\nten durch das folgende feierliche Gelöbnis:                               , Verschwiegenheit\n„Ich gelobe, de,r Bundesrepublik Deutschland       (1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden\ntreu zu dienen und das Recht und die Freiheit\naus dem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienst-\ndes deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.\"\nlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenhei-\nten Verschwie,genheit zu bewahren. Dies gilt nicht\n§ 10                         für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über\nPflichten des Vorgesetzten               Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeu-\ntung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.\n(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und\nPflichterfüllung ein Beispiel geben.                       (2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über sol-\nche Angelegenheiten weder vor Geri_cht noch außer-\n(2)  Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist   gerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die\nfür die Disziplin seine'r Untergebenen verantwort-      Genehmigung erteilt der Disziplinarvorgesetzte,\nlich.                                                   nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der\n(3) Ei: hat für seine Untergebenen zu sorgen.        letzte Disziplinarvorgesetzte. § 62 des Bundesbeam-\n(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken      tengesetzes gilt entsprechend.\nund nur unter Beachtung der Regeln des Völker-             (3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden\nrechts, der Gesetze und de,r Dienstvorschriften er-     aus· dem Wehrdienst, auf Verlangen seines Diszipli-\nteilen.                                                  narvorgesetzten oder des letzten Disziplinarvor-\n(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung.    gesetzten dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen,\nBefehle hat er in der den Umständen angemessenen        bildliche Darstellungen und, wenn es im Einzelfall\nWeise durchzusetzen.                                    aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,\nAufzeichnung~n jeder Art über dienstliche Vor-\n(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb     gänge, auch soweit es sich um Wiedergaben han-\nund auß.erhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen        delt, herauszugeben. Die gleiche Pflicht trifft seine\ndie Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich. ist,     Hinterbliebenen und seine Erben.\num das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.\n(4) Unberührt bl,eibt die gesetzlich begründete\nPflicht des Soldaten, strafbare Handlungen anzuzei-\n§ 11\ngen und bei Gefährdung der freiheitlichen demo-\nGehorsam                        kratischen Grundordnung für ihre Erhaltung einzu-\n(1) Der Soldat muß seinen Vorgesetzten gehor-        treten.\nchen. Er hat ihre Befehle nach· besten Kräften voll-                              § 15\nständig, g,ewissenhaft und unverzüglich auszufüh-\nren. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl                         Politische Betätigung\nnicht befolgt wird, der di,e Menschenwürde verletzt         (1) Im Dienst darf sich der Soldat •nicht zugunsten\noder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt wor-     oder zuungunsten einer bestimmten politischen\nden ist; die irrige Annahme, es handele sich um         Richtung betätigen. Das Recht des Soldaten, im Ge-\neinen solchen Befehl, befreit nicht von der Verant-      spräch mit Kameraden sei~e eig,ene Meinung zu\nwortung.                                                 äußern, bleibt unberührt.\n(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn          (2) Innerhalb de r dienstlichen Unterkünfte und\n1\ndadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen            Anlagen findet während der Freizeit das Recht der\nwürde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotz-        freien Meinungsäußerung seine Schranken an den\ndem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt      Grundregeln der Kameradschaft. Der Soldat hat sich\noder wenn e,s nach den ihm bekannten Umständen           so zu verhalten, daß die Gemeinsamkeit des Dien-\noffensichtlich ist, daß dadurch ein Verbrechen oder      stes nicht ernstlich gestört wird. Der Soldat darf\nVergehen be,gangen wird.                                 insbe,sondere nicht als Werber für •eine politische\nGruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schrif-\n§ 12                          ten verteilt oder als Vertreter einer politischen Or-,\nKameradschaft                      ganisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf\nnicht gefährdet werden.\nDer Zusammenhalt der Bundeswehr beruht we-\nsentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Sol-     (3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltun-\ndaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Ka-       gen keine Uniform tragen.\nmeraden zu achten und ihm in Not und Gefahr bei-           (4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Unter-\nzustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung,        gebenen nicht für oder gegen eine politische Mei-\nRücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.         nung beeinflussen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1956                           117\n§ 16                                   1. zur Dbernahme einer Nebenbeschäftigung\nVerhalten in anderen Staaten                            gegen Vergütung, zu einer gewerblichen\nTätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbe-\nAußerhalb des Celtungsbereichs des Grundgeset-\nbetrieb oder zur Ausübung eines freien Be-\nzes ist dem Soldaten jede Einmischung in die An-\nrufes,\ngelegt~nhciten des AufenthalLsstaates versagt.\n2. zur Ausübung einer Tätigkeit in einem\n§ 17                                      Vorstand, Aufsichtsrat,      Verwaltungsrat\noder einem sonstigen Organ einer Gesell-\nVerhalten im und außer Dienst\nschaft, einer Genossenschaft oder eines in\n(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die                    einer anderen Rechtsform betriebenen Un-\ndiensfü ehe S tel] ung des Vorgesetzten in seiner Per-               ternehmens sowie zur Dbernahme einer\nson auch außerhalb des Dienstes zu achten.                           Treuhänderschaft.\n(2) Sein V erhalten muß dem Ansehen der Bun-              (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,\ndeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen              wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die\ngerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.    dienstlichen Leistungen oder andere dienstliche Be-\n(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muß auch nach     lange beeinträchtigen würde. Sie ist zu widerrufen,\nseinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Ach-            wenn sich eine solche Beeinträchtigung ergibt.\ntung und dem Vertrauen gerecht werden, die für                (3) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung\neine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad er-            eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegen-\nforderlich sind.                                          den Vermögens sowie eine schriftstellerische, wis-\n(4) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Ste-       senschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.\nhende zu tun, um seine Cesundheit zu erhalten\n(4) Die Vorschriften der §§ 64 und 67 bis 69 des\noder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit\nBundesbeamtengesetzes finden entsprechende An-\nnicht vorsätzlich oder grobfahrlässig beeinträch-         wendung.\ntigen. Der Soldat muß ärztliche Eingriffe in seine\nkörperliche Unversehrtheit gegen seinen Willen                (5) Einern Soldaten, der auf Grund der Wehr-\nnur dann dulden, wenn es sich um Maßnahmen                pflicht Wehrdienst leistet, darf die Ausübung einer\nhandelt, die der Seuchenbekämpfung dienen; das            Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn sie\nGrundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grund-        seine Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienst-\ngesetzes wird insoweit eingeschränkt. Lehnt der           lichen Erfordernissen zuwiderläuft.\nSoldat eine zumutbare ärztliche Behandlung ab und            (6) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Solda-\nwird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit          ten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Disziplinar-\nungünstig beeinflußt, so kann ihm eine sonst zu-          vorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.\nstehende Versorgung insoweit versagt werden.\nNicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die                                    § 21\nmit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Ge-\nsundheit des Soldaten verbunden ist, eine Opera-                       Vornmndschaft und Ehrenämter\ntion auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff          Der Soldat bedarf zur Dbernahme des Amtes\nin die körperliche Unversehrtheit bedeutet.               eines Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers, Bei-\nstandes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit im\n§ 18                           öffentlichen Dienste der Genehmigung seines Diszi-\nGemeinsames Wohnen                       plinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht\nzwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der\nDer Soldat ist auf dienstliche Anordnung ver-          Soldat darf die Ubernahme eines solchen Amtes ab-\npflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu woh-       lehnen. ·\nnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzu-\nnehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Ver-                                     § 22\nwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister für                   Verbot der Ausübung des Dienstes\nVerteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-                 Der Bundesminister für Verteidigung oder die\nminister der Finanzen.\nvon ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus\nzwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung\n§ 19\nde•s Dienstes verbieten. Das Verbot erlischt, sofern\nAnnahme von Belohnungen                     nicht bis zum Ablauf von drei Mohateh gegen den\nDer Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden          Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren, ein\naus dem Wehrdienst, Belohnungen oder Geschenke            Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren ein-\nin bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zu-      geleitet ist. Der Soldat soll vor Erlaß des Verbotes\nstimmung des Bundesministers für Verteidigung             g,ehört werden.\nannehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf                                       § 23\nandere Dienststellen übertragen werden.\nBestrafung wegen Dienstvergehen\n§ 20                              (1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn\nNebentätigkeit                      e'r schuldhaft seine Pflichten verletzt.\n(1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit be-          (2) Es gilt als Dienstvergehen,\ndürfen der vorherigen Genehmigung ihres Diszipli-                 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden\nnarvorgesetzten                                                       aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Ver-","118                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nschwiegenheit verletzt oder gegen das Ver-                               § 27\nbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke                         Laufbahnvorschriften\nanzunehmen,\n(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Solda-\n2. wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier     ten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2\nnach seinem Ausscheiden aus dem Wehr-         bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen.\ndienst gegen die freiheitliche demokrati-\nsche Grundordnung im Sinne des Grundge-          (2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind\nsetzes betätigt oder durch unwürdiges Ver-    mindestens zu fordern\nhalten nicht der Achtung und dem Ver-                 1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere\ntrauen gerecht wird, die für seine Wieder-                a) der erfolgreiche Besuch einer Volks-\nverwendung als Vorgesetzter erforderlich                     schule oder ein entsprechender Bildungs-\nsind,                                                        stand,\n3. wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den               b) eine Dienstzeit von einem Jahr,\nRuhestand einer erneuten Berufung in das                  c) die Ablegung einer Unteroffiziersprü-\nDienstverhältnis schuldhaft nicht nach-                      fung,             .\nkommt.                                               2. für die Laufbahnen der Offiziere\n(3) Das Nähere über die Bestrafung          wegen               a) das Reifezeugnis einer höheren Schule\nDienstvergehen regelt ein Gesetz.                                      oder ein entsprechender Bildungsstand,\nb) eine Dienstzeit von drei Jahren,\nc) die Ablegung einer Offiziersprüfung,\n§ 24\n3. für die Laufbahnen der Sanitätsoffiziere\nHaftung                                    a) ein abgeschlossenes Studium an einer\n(1) Verletzt ein Soldat schuldhaft seine Dienst-                    wissenschaftlichen Hochschule,\npflichten, so hat er dem Bund den daraus entstan-                  b) die staatliche Bestallung.\ndenen Schaden zu ersetzen. Ist der Schaden im Aus-         (3) Die Bewerber für die Laufbahnen der Unter-\nbildungsdienst oder im Einsatz entstanden, so haftet    offiziere sollen eine Berufsausbildung mit Erfolg\nder Soldat nur insoweit, als ihm Vorsatz oder grobe     abgeschlossen haben, wenn sie nicht die mittlere\nFahrlässigkeit zur Last fällt. Haben mehrere Sol-       Reife oder einen entsprechenden Bildungsstand be-\ndaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haf-         sitzen.\nten sie als Gesamtschuldner.                               (4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die\n(2) Hat der Bund auf Grund der Vorschrift des        allgemeinen Voraussetzungen und die Mindest-\nArtikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadens-          dienstzeiten festzusetzen. Dienstgrade, die bei regel-\nersatz geleistet, so ist der Rückgriff gegen den Sol-   mäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen\ndaten nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder       sind, sollen nicht übersprungen werden. Uber Aus-\ngrobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.                    nahmen entscheidet der Bundespersonalausschuß.\n(3) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den          (5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unter-\nSoldaten und den Ubergang von Ersatzansprüchen          offiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch\nauf ihn gelten die Vorschriften des § 78 Abs. 3 und     ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen mög-\n4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.               lich. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Offi-\nziersprüfung zu verlangen.\n§ 25                             (6) Die Rechtsver9rdnung trifft ferner Bestimmun-\ngen für die Fälle, in denen für eine bestimmte mili-\nWahlredlt                        tärische Verwendung ein abgeschlossenes Hoch-\n(1) Stimmt ein Berufssoldat seiner Aufstellung       schulstudium oder eine abgeschlossene Fachschul-\nfür die Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag            ausbildung erforderlich ist, sowie darüber, inwie-\noder zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft        weit an Stelle der allgemeinen Vorbildung eine\nzu, so hat er dies unverzüglich seinem Vorgesetz-       technische oder sonstige Fachausbildung genügt.\nten mitzuteilen. Das Gesetz über die Rechtsstellung     Sie kann für einzelne Gruppen von Offizierbewer-\nder in den Deutschen Bundestag gewählten Ange-          bem bestimmen, daß der erfolgreiche Besuch einer\nhörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August         Mittelschule oder ein entsprechender Bildungsstand\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 777) gilt entsprechend.      genügt und daß die Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2\nBuchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt wird.\n(2) Für den Soldaten auf Zeit gilt Absatz 1 ent-\nsprechend mit der Maßgabe, daß er für die Dauer            (7) Auf den Bundespersonalausschuß in der Zu-\ndes Mandats, jedo& längstens bis zum Ablauf sei-        sammensetzung für die Angelegenheiten der Sol-\nner Verpflichtungszeit, die Hälfte seiner Dienstbe-     daten finden die Vorschriften des Abschnittes IV\ndes Bundesbeamtengesetzes mit Ausnahme des § 98\nzüge weiter erhält.\nAbs. 1 entsprechende Anwendung, § 96 Abs. 2 mit\n§ 26                          folgender Maßgabe:\nStändige ordentliche Mitglieder sind der Präsident\nVerlust des Dienstgrades                 des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, die\nDer Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft       Leiter der Personalrechtsabteilungen der Bundes-\nGesetzes oder durch Richterspruch. Das Nähere           ministerien des Innern und der Finanzen sowie der\nüber den Verlust des Dienstgrades durch Richter-        Leiter der Personalabteilung des Bundesministe-\nspruch regelt ein Gesetz.                               riums für Verteidigung für die Dauer der Beklei-","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. _März 1956                         119\ndung ihres Hauptamtes. Die übrigen drei ordent-       dienst leistet; die Fürsorge für die Familie des Sol-\nlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglie-  daten während des Wehrdienstes und seine Einglie-\nder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag        derung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden\ndes Bundesministers für Verteidigung berufen. Die     aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.\nnichtständigen ord(c:ntlichen Mitglieder und ihre\nVertreter müssen Berufssoldaten sein.                                           § 32\nDienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis\n§ 28\n(1) Dem Soldaten     ist nach Beendigung seines\nUrlaub\nWehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung auszu-\n(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungs-  stellen. Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit\nurlaub unter Fortgewührung der Geld- und Sachbe-      von mindestens 4 Wochen ein Dienstzeugnis zu er-\nzüge zu.                                              teilen, das über die Art und Dauer der wesent-\n(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und     lichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über\nsolange zwingende dienstliche Erfordernisse einer     seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung\nUrlaubserteilung entgegenstehen.                      im Dienst Auskunft gibt.\n(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen         (2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor\nUrlaub erteilt werden.                                dem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienst-\n(4) Die  Erteilung und die Dauer des Urlaubs       zeugnis beantragen.\nregelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und\n§ 33\ninwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines\nUrlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.                        Staatsbürgerlicher\nund völkerrechtlicher Unterricht\n§ 29                            (1) Die Soldaten erhalten staatsbürgerlichen und\nPersonalakten und Beurteilungen             völkerrechtlichen Unterricht. Der für den Unterricht\n(1) Der Soldat muß über Behauptungen tatsäch-      verantwortliche Vorgesetzte darf die Behandlung\nlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm       politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer\nnachteilig werden können, vor Aufnahme in die         einseitigen Meinung beschränken. Das Gesamtbild\nPersonalakten od0r vor Verwertung in einer Be-        des Unterrichts ist so zu gestalten, daß die Solda-\nurteilung gehört werden. Seine Außerung ist zu        ten nicht zugunsten oder zuungunsten einer be-\nden Personalakten zu nehmen.                          stimmten politischen Richtung beeinflußt werden.\n(2) Dem Soldaten ist eine Beurteilung in allen        (2) Die Soldaten sind über ihre staatsbürgerlichen\nPunkten zu eröffnen, die seine Laufbahn, seine Be-    und völkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frie-\nförderung oder sein Dienstverhältnis beeinflussen.    den und im Kriege zu unterrichten.\nVorschläge für künftige Verwendung brauchen nicht\neröffnet zu werden.                                                             § 34\n(3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausschei-                           Beschwerde\nden aus dem Wehrdienst, ein Recht auf Einsicht in        Der Soldat hat das Recht, sich zu beschweren.\nseine vollständigen Personalakten. Dazu gehören       Das Nähere regelt ein Gesetz.\nalle ihn betreffenden Vorgänge.\n§ 35\n§ 30\nVertrauensmann\nGeld- und Sachbezüge,\n(1) Die Unteroffiziere und Mannschaften wählen\nHeilfürsorge, Versorgung\nin den Einheiten und in Lehrgängen von minde-\n(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sach-    stens dreimonatiger Dauer aus ihren Reihen je\nbezüge, Heilfürsorg(~ und Versorgung nach Maß-        einen Vertrauensmann und je zwei Stellvertreter.\ngabe besonderer Gesetze. Die Weiterführung der        Die Offiziere wählen in einem Verband, in den\nsozialen Krankenversicherung für seine Angehöri-      Schulen, in Lehrgängen von mindestens dreimona-\ngen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung    tiger Dauer und in den Stäben der Verbände einen\nin den gesetzlichen Rentenversicherungen werden       Vertrauensmann und zwei Stellvertreter.\ngesetzlich geregelt.\n(2) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungs-\n(2) Die Vorschriften über die Reise- und Umzugs-   vollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und\nkostenvergütung der Beamten sowie § 73 Abs. 2,        Untergebenen sowie zur Erhaltung des kamerad-\n§  83 Abs. 2, §§ 84, 86, 87 und 183 Abs. 1 des Bun-   schaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereichs, für\ndesbeamtengesetzes gelten entsprechend.               den er gewählt ist, beitragen. Er ist mit seinen\nVorschlägen in Fragen des inneren Dienstbetriebes,\n§ 31                         der Fürsorge, der Berufsförderung und des außer-\nFürsorge                       dienstlichen Gemeinschaftslebens zu hören. Geht\nDer Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treue-      der Vorschlag des Vertrauensmannes über die Zu-\nverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und     ständigkeit des Führers seiner Einheit hinaus, so\ndes Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für  hat dieser den Vorschlag seinem Vorgesetzten vor-\ndie Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses,     zulegen.\nzu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten         (3) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die\nzu sorgen, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-·       Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlver-","120                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nfahren, die Dauer des Amtes der Vertrauensmän-                        3. Maßregeln der Sicherung und Besserung\nner und die vorzei lige Beendigung ihrer Tätigkeit                        nach §§ 42 c bis 42 e des Strafgesetzbuchs\nwerden durch Ceselz geregelt.                                             unterworfen ist, solange diese Maßregeln\n(4) Solcld1:(!Il in Dienststellen, die nicht Einheiten,                nicht erledigt sind.\nVerbLinde oder Schulen sind, wählen Vertretungen                 (2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des\nnach lhm VorschriJLen des Personalvertretungsge-             Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur\nS•elzes. Die Zahl ckr Vertreter muß im gleichen Ver-         in Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Ge-\nhältnis z1Jr Zc1hl dc~r Soidc:1L<~n sU~hen wie die Zahl       setz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe\nder Personalratsrnitqlieder znr Zahl der Beamten,             vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) zulässig\nAng(:SlelHen uncl Arbeiter; die Soldaten erhalten             ist oder war.\njedoch rnindestc,ns die in § 13 Abs. 3 und 5 des\n(3) Der Bundesminister für Verteidigung kann in\nPersonal vertretun~;sgesetzes bcsti mmte Zahl von\nEinzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulas-\nVertretern. In gomeinsamen Angelogenheiten tre-\nsen.\nten diese Vertreter zu den Personalvertretungen hin-\nzu; sie gellen als weitere Cruppe. In Angelegen-                                           § 39\nheiten, die nur dir: Soldaten betreffen, haben sie die                   Begründung des Dienstverhältnisses\nBefugnisse des Vertrauensmannes.                                                  eines Berufssoldaten\n§ 36                               In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kön-\nnen berufen werden\nSeelsorge\n1. Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feld-\nDer Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und                   webel,\nungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am\n2. Offizieranwärter nach Abschluß des für ihre\nGottesdienst ist freiwillig.\nLaufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges\nmit der Beförderung zum Leutnant,\nZWEITER ABSCHNITT                             3. Offiziere auf Zeit,\n4. Offiziere der Reserve.\nRechtsstellung der Berufssoldaten\nund der Soldaten auf Zeit                                                      § 40\n1. Begründung                                      Begründung des Dienstverhältnisses\ndes Dienstverhältnisses                                              eines Soldaten auf Zeit\n(1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf\n§ 37\nZeit können berufen werden\nVoraussetzung der Berufung                             1. Ungediente, Mannschaften und Unteroffi-\n(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten                       ziere bis zu einer Gesamtdienstzeit von\noder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen wer-                        zwölf Jahren, jedoch nicht über das 32. Le-\nden, wer                                                                  bensjahr hinaus,\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des                    2. Offiziere bis zu einer Gesamtdienstzeit von\nGrundgesetzes ist,                                             zwölf Jahren,\n2. Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für                  3. Offizierbewerber bis zum Abschluß des für\ndie freiheitliche demokratische Grundord-                      sie vorgesehenen Ausbildungsganges mit\nnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,                      dem Ziel\n3. die charakterliche, geistige und körperliche                   a) der Ernennung zum Offizier auf Zeit\nEignung besitzt, die zur Erfüllung seiner\noder\nAufgaben als Soldat erforderlich ist.\nb) der Ernennung zum Berufsoffizier.\n(2) Der Bundesminister für Verteidigung kann in\nEinzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen,             (2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund\nwenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.               freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Gren-\nzen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 verlängert werden.\n(3) Für die Berufung ist eine besetzbare Planstelle\nerforderlich.                                                   (3) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst einge-\nrechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in\n§ 38\ndas Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ge-\nHindernisse der Berufung                    leistet worden ist.\n(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten                                        § 41\noder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen wer-\nden, wer                                                            Form der Begründung und der Umwandlung\n1. durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus             (1) Die Begründung des Dienstverhältnisses und\noder wegen einer hochverräterischen,             seine Umwandlung erfolgen durch Aushändigung\nstaatsgefährdenden oder vorsätzlichen lan-        einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen\ndesverräterischen Handlung zu Gefängnis          enthalten sein\nverurteilt ist,                                            1. bei der Begründung die Worte „unter Be-\n2. die bür~Jerlichen Ehrenrechte oder die                         rufung in das Dienstverhältnis eines Berufs-\nFähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter                    soldaten oder „ unter Berufung in das\nII\nnicht besitzt,                                                Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit   11\n,","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1956                         121\n2. bei der Umwandlung die die Art des Dienst-        (3) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund eines\nvcrhüllnis~;es bestimmenden Worte nach         ärztlichen Gutachtens von Amts wegen oder auf An-\nNummer 1.                                      trag festgestellt. Dem Berufssoldaten ist unter An-\n(2) Die Begründung und die Umwandlung werden           gabe der Gründe mitzuteilen, daß seine Versetzung\nmit dem Tage der Aushändigung der Ernennungs-             in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu\nurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde aus-           hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von\ndrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.                  Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimm-\nten beamteten Ärzten untersuchen und, falls sie es\n(3) Wird bei der Berufung in das Dienstverhält-\nfür notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die\nnis eines Soldaten auf Zeit ein späterer Tag als der\nüber die Versetzung in den Ruhestand entscheiden-\nTag der Aushändigung der Urkunde für das Wirk-\nde Dienststelle kann auch andere Beweise erheben.\nsamwerden der Ernennung bestimmt, so hat der\nOb die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit inner-\nSoldat an diesem Tage seinen Dienst anzutreten.\nhalb eines Jahres zu erwarten ist, soll erst nach\nDie Ernennung ist vor ihrem Wirksamwerden zu-\nsechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.\nrückzunehmen, wenn sich herausstellt, daß die Be-\nrufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf            (4) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus,\nZeit nach § 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist.            daß der Berufssoldat\n1. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jah-\nren abgeleistet hat oder\n2. Beförderung                                 2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die\n§ 42                                     er sich ohne grobes Verschulden zugezogen\nhat, dienstunfähig geworden ist.\n(1) Die    Beförderung eines Berufssoldaten und\neines Soldaten auf Zeit erfolgt durch Aushändigung        Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Num-\neiner Ernennungsurkunde, in der die Bezeichnung           mer 1 regelt ein Gesetz.\ndes höheren Dienstgrades enthalten sein muß. § 41            (5) Die Versetzung in den Ruhestand wird von\nAbs. 2 gilt entsprechend.                                 der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Er-\n(2) Für die Beförderung eines Berufsoldaten oder       nennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die\neines Soldaten auf Zeit ist eine besetzbare Plan-         Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzu-\nstelle erforderlich.                                      stellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes\nzurückgenommen werden. Der Ruhestand beginnt\nmit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat\n3. B eendi gun g des Dienstverhältnisses                   folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand\ndem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.\na) Beendigunq des Dienstverhältnisses                   (6) Mit dem Eintritt in den Ruhestand hat der\neines Berufssoldaten                     Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeich-\n§ 43                          nung mit dem Zusatz „außer Dienst\" (a. D.) weiter-\nzuführen.\nBeendigungsgründe\n§ 45\n(1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten en-                            Altersgrenzen\ndet außer durch Tod durch Eintritt in den Ruhestand\nnach Maßgabe der Vorschriften über die rechtliche             (1) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten\nStellung der Berufsoldaten im Ruhestand.                  dieses Gesetzes werden die Altersgrenzen für die\neinzelnen Gruppen der Berufssoldaten gesetzlich\n(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch            bestimmt. Bis dahin ist das vollendete sechzigste\n1. Entlassung;                                    Lebensjahr die Altersgrenze.\n2. Verlust, der Rechtsstellung eines Berufs-          (2) Wenn zwingende dienstliche Gründe es er-\nsoldaten;                                      fordern, kann der Bundesminister für Verteidigung\n3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines      in Einzelfällen den Eintritt in den Ruhestand um je-\nBerufssoldaten durch disziplinargericht-       weils ein Jahr hinausschieben, jedoch für nicht mehr\nliches Urteil.                                  als fünf Jahre.\n§ 44\n§ 46\nEntlassung\nEintritt in den Ruhestand\n(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit            (1) Ein Berufssoldat ist entlassen,\ndem Ablauf des 31. März oder des 30. September,                   1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im\nder dem Erreichen der für seinen Dienstgrad vor-                     Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes\ngesehenen Altersgrenze folgt.                                        verliert oder\n(2) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu ver-              2. wenn er ohne Zustimmung des Bundes-\nsetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebre-                    ministers für Verteidigung seinen Wohn-\nchens oder wegen Schwäche seiner körperlichen                        sitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb\noder geistigen Krüftc zur Erfüllung seiner Dienst-                   des Geltungsbereichs      dieses Gesetzes\npflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als                   nimmt.\ndauernd dienstunfo11iq kann er aud1 dann angesehen         Der Bundesminister für Verteidigung entscheidet\nwerden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienst-          darüber, ob die Voraussetzungen der Nummern 1\nfähigkeit innerhalb eines Jahres seit Beginn der           und 2 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung\nDienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist.                   des Dienstverhältnisses fest.","122                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,                     (2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung\n1. wenn er aus einem der in § 38 genannten        über seine Entlassung zu hören.\nGründe nicht hätte ernannt werden dürfen           (3) Die Entlassung muß in den Fällen des § 46\nund das Hindernis noch fortbesteht oder        Abs. 2 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs\n2. wenn er seine Ernennung durch Zwang,            Monaten verfügt werden, nachdem der Bundesmini-\narglistige Täuschung oder Bestechung her-      ster für Verteidigung von dem Entlassungsgrund\nbeigdührt hat, außer wenn der Bundes-          Kenntnis erhalten hat.\nminister für Verteidigung wegen besonde-           (4) Die Entlassungsverfügung muß dem Soldaten\nrer Härte eine Ausnahme zuläßt, oder           in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienst-\n3. wenn sich herausstellt, daß er vor seiner       unfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Ent-\nErnennung ein Verbrechen oder Vergehen         lassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 5 wenig-\nbegangen hat, das ihn der Berufung in das      stens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum\nDienstverhältnis eines Berufssoldaten un-      Schluß eines Kalendervierteljahres unter schrift-\nwürdig erscheinen läßt und er deswegen         licher Angabe der Gründe zugestellt werden.\nzu eine1 Strafe verurteilt war oder wird,\noder                                                                     § 48\n4. wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,                                 Verlust\noder                                                    der Rechtsstellung des Berufssoldaten\n5. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied            Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung,\ndes Bundestages, eines Landtages oder          wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Ge-\neiner kommunalen Vertretungskörperschaft       richts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt\nwar und nicht innerhalb der vom Bundes-        ist\nminister für Verteidigung gesetzten ange-         1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maß-\nmessenen Frist sein Mandat niederlegt oder            regeln oder Nebenfolgen oder\n6. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 und 2           2. auf Gefängnis von einem Jahr oder mehr\ndie Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 nicht             wegen vorsätzlich begangener Tat.\nerfüllt sind.\n§ 49\n(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlas-               Folgen der Entlassung und des Verlustes\nsung verlangen. Das Verlangen muß dem Diszipli-                     der Rechtsstellung des Berufssoldaten\nnarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Er-\nklärung kann, solanqe die Entlassungsverfügung                (1) Die   Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur\ndem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb         Bundeswehr endet mit der Beendigung seines\nzweier Woche1, nach Zugang bei dem Disziplinar-           Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder\nvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustim-           durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat\nmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf              nach § 48. In den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\ndi~ser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten      und Abs. 3 sowie des § 48 bleibt der Soldat in der\nZ:Itpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange         Bundeswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht\nhmausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine         hierzu verpflichtet ist.\nd~enstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erle-               (2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1\ndigt hat, längstens drei Monate.                          bis 4 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienst-\n(4) Ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbil-      grad.\ndung mit einem Studium oder einer Fachausbildung              (3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als\nverbunden war und der auf eigenen Antrag vor Be-          Berufssoldat und, soweit gesetzlich nichts anderes\nendigung einer Dienstzeit von gleicher Dauer wie          bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere\ndie des Studiums oder der Fachausbildung entlassen        Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge\nwird, muß die entstandenen Kosten des Studiums            und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigten-\noder der Fachausbildung ersetzen.                         versorgung.\n(5) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum            (4) Einern entlassenen Berufssoldaten kann der\nEnde des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens    Bundesminister für Verteidigung die Erlaubnis er-\nvor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamt-               teilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz „außer\nd~enstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder           Dienst\" (a. D.) zu führen. Die Erlaubnis ist zurück-\nEignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in       zunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer\ndiesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung          als nicht würdig erweist.\nwird durch Gesetz geregelt.\n§ 50\n§ 47                                  Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\nZuständigkeit, Anhörungspflicht                 (1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere\nund Fristen bei der Entlassung             vom Brigadegeneral an aufwärts jederzeit in den\n(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist      einstweiligen Ruhestand versetzen.\nwird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach         (2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Be-\n§ 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten          amten geltenden Vorschriften der §§ 37 bis 40 des\nzuständig wäre.                                          Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende An-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1956                            123\nwendung. Der in den einstweiligen Ruhestand ver-                        begangen hat, eine Entscheidung ergangen\nsetzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der Alters-                    ist, die nach § 48 zum Verlust seiner\ngrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.                           Rechtsstellung als Berufssoldat geführt\nhätte, oder\n§ 51                                  2. der wegen einer nach Beendigung seines\nWiederverwendung                                     Dienstverhältnisses begangenen Tat durch\nein deutsches Gericht im Geltungsbereich\n(1) Ein Berufssoldat, der wegen Erreichens der                       des Grundgesetzes\nAltersgrenze in den Ruhestand getreten ist, bleibt                      a) zu Zuchthaus oder\nbis zur VolJendung des fünfundsechzigsten Lebens-                       b) zu Gefängnis mit Verlust der bürger-\njahres verpflichtet, Wehrdienst zu leisten. Er kann                        lichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nherangezogen werden\nmindestens drei Jahren oder\n1. zu    kurzfristigen Dienstleistungen bis zu                   c) wegen einer hochverräterischen, staats-\neinem Monat jährlich;                                           gefährdenden oder vorsätzlichen landes-\n2. unter erneuter Berufung in das Dienstver-                        verräterischen Handlung zu Gefängnis\nhältnis eines Berufssoldaten                                 verurteilt worden ist,\na) zu einer Wiederverwendung von wenig-         verliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche\nstens einem und höchstens zwei Jahren,       auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigten-\njedoch nur, wenn die Wiederverwen-           versorgung.\ndung unter Berücksichtigung der persön-\n(2) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein frühe-\nlichen, insbesondere häuslichen, beruf-\nrer Berufssoldat, gegen den, abgesehen von den\nlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse\nFällen des Absatzes 1 Nr. 2,\nzumutbar ist, und nicht. nach Ablauf von\nfünf Jahren seit Eintritt in den Ruhe-               1. auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nstand,                                                    oder\n2. auf Unfähigkeit zum Bekleiden öffentlicher\nb) im Verteidigungsfalle zu zeitlich unbe-\nÄmter oder\ngrenzter Wiederverwendung.\n3. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Ge-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a                   fängnis von einem Jahr oder mehr erkannt\ntritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wie-                      wird,\nderverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand.         verliert seinen Dienstgrad.\nIn den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b ist\ner mit der Beendigung der Wiederverwendung in                (3) § 52 gilt entsprechend.\nden Ruhestand zu versetzen. Die Wiederverwen-\ndung kann jederzeit beendet werden.                              b) Beendigung des Dienstverhältnisses\n(3) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-                          eines Soldaten auf Zeit\nstand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig                                        § 54\ngeworden, so kann er erneut in das Dienstverhält-\nnis eines Berufssoldaten berufen werden, jedoch                                 Beendigungsgründe\nnicht nach Ablauf von fünf Jahren seit der Verset-           (1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\nzung in den Ruhestand oder nach Uberschreiten der          endet außer durch Tod mit dem Ablauf der Zeit, für\nAltersgrenze. Beantragt er vor diesem Zeitpunkt,           die er in das Dienstverhältnis berufen ist.\nihn erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssol-          (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch\ndaten zu berufen, so ist diesem Antrag stattzugeben,\nfalls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegen-                 1. Entlassung,\nstehen. § 44 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.                2. Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten\nauf Zeit entsprechend dem § 48,\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des                  3 .. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines\nAbsatzes 3 endet der Ruhestand mit der erneuten                         Soldaten auf Zeit.\nBerufung in das Dienstverhältnis eines Berufssol-\ndaten.                                                       (3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es\nerfordern, kann die für das Dienstverhältnis fest-\n§ 52\ngesetzte Zeit\nWiederaufnahme des Verfahrens\n1. allgemein durch Rechtsverordnung oder\nWird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wie-                 2. in Einzelfällen durch den Bundesminister\nderaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das                      für Verteidigung um einen Zeitraum bis zu\ndiese Folgen nicht hat, so gilt § 51 Abs. 1, 2 und 4                    drei Monaten verlängert werden.\ndes Bundesbeamtengesetzes entsprechend.\n§ 55\n§ 53\nEntlassung\nVerurteilung\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses                (1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und\n(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein frü-         Abs. 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend.\nherer Berufssoldat,                                           (2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er in-\n1. gegen den wegen einer Tat, die er vor           folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen\nder Beendigung seines Dienstverhältnisses       Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte","124                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nzur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig                    DRITTER ABSCHNITT\n(dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann\ner auch dann angesehen werden, wenn die Wieder-                   Rechtsstellung der Soldaten,\nherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines              die auf Grund der Wehrpflicht\nJahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu                     Wehrdienst leisten\nerwarten ist. § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(3) Ein Soldat auf Zeit kann auf seinen Antrag                                § 58\nentlassen werden, wenn das Verbleiben im Dienst            (1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heran-\nfür ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,    ziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und\nberuflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine beson-    die Beendigung ihres Wehrdienstes werden durch\ndere Härte bedeuten würde.                              Gesetz geregelt.\n(4) Ein Soldat, der sich als Offizierbewerber bis       (2) Die Beförderung eines Soldaten, der auf\nzum Abschluß des für ihn vorgesehenen Ausbil-           Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, erfolgt\ndungsganges verpflichtet hat, kann entlassen werden,    durch dienstliche Bekanntgabe an den Soldaten; sie\nwenn sich herausstellt, daß er sich nicht zum Offi-     wird mit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam.\nzier eignen wird.                                       Dem Soldaten ist eine Urkunde über die dienstliche\n(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten      Bekanntgabe auszuhändigen.\nvier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn\ner seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Ver-\nbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische                     VIERTER ABSCHNITT\nOrdnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernst-\nlich gefährden würde.                                                       Rechtsweg\n(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht\n§ 59\nund die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1\nbis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muß            (1) Für Klagen der Soldaten aus dem Wehr-\ndem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenig-        dienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg ge-\nstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4      geben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetz-\nwenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag           lich vorgeschrieben ist.\nunter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt\nwerden.                                                    (2) Für Klagen des Bundes gilt das gleiche.\n§ 56                             (3) Der Bund wird durch den Bundesminister für\nVerteidigung vertreten. Dieser kann die Vertretung\nFolgen der Entlassung und des Verlustes         durch allgemeine Anordnung anderen Behörden\nder Rechtsstellung eines Soldaten auf Zei~       übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt\n(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses    zu veröffentlichen.\ndurch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung\nnach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung\nals Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die\nZugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundes-                        FUNFTER ABSCHNITT\nwehr. Der Soldat bleibt jedoch in den dem § 46\nAbs. 2 Nr, 1 bis 4 und dem § 48 entsprechenden Fäl-           Ubergangs- und Schlußvorschriften\nlen sowie in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 in der\n§ 60\nBundeswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht\nhierzu verpflichtet ist.                                              Einstellung von Soldaten\n(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46               und Beamten der früheren Wehrmacht und\nAbs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und nach § 55 Abs. 5                    von anderen Bewerbern\nsowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als            (1) Ein Soldat oder ein Beamter der früheren\nSoldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienst-     Wehrmacht oder ein Bewerber, der sich die für\ngrad.                                                  einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische\n(3) Nach dem Verlust seiner Recht~stellung als      Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außer-\nSoldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts ande-    halb der früheren Wehrmacht oder der Bundeswehr\nres bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frü-      erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Ver-\nhere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienst-       pflichtung zu einer Eignungsübung von vier Mona-\nten einberufen werden; er kann die Eignungsübung\nbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschä-\nfreiwillig fortsetzen. Während der Ubung kann er\ndigtenversorgung.                                      mit dem 15. oder letzten eines jeden Monats ent-\n§ 57                          lassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihm\nwenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag\nWiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen          bekanntzugeben. Auf seinen Antrag muß er jeder-\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses          zeit entlassen werden. Im übrigen hat er für die\nFür die Wiederaufnahme des Verfahrens und für        Dauer der Eignungsübung die Stellung eines Solda-\ndie Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des       ten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach er-\nDienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die      folgreicher Ableistung der Eignungsübung vorge-\n§§ 52 und 53 entsprechend.                              sehen ist.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1956                           125\n(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber           2. für die Soldaten auf Zeit, die durch eine Dienst-\nzum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit er-             verrichtung, durch einen in Ausübung des\nnannt werden.                                                 Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die\n(3) Ein Bewerber nach Absatz 1 kann, wenn                  dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse\ndienstliche Gründe dies erfordern, innerhalb dreier           eine gesundheitliche Schädigung erleiden, und\nJahre nach Beginn der Aufstellung auf die Dauer               für ihre Hinterbliebenen die Vorschriften des\nvon fünf Jahren auch dann zum Berufssoldaten er-              Bundesversorgungsgesetzes.\nnannt werden, wenn er die Altersgrenze überschrit-\nten hat oder in dieser Zeit überschreiten würde. Es\nmuß von ihm jedoch eine mindestens dreijährige                                    § 64\nDienstleistung erwartet werden können. Für die               Vorläufige Regelung für Disziplinarverfahren\nAnwendung des § 44 Abs. 1 tritt an die Stelle des\nErreichens der Altersgrenze der Ablauf der in              (1) Bis zum Inkrafttreten der Wehrdisziplinar-\nSatz 1 bezeichneten Dienstzeit.                        ordnung gelten für die Soldaten die Bundesdiszipli-\n(4) Für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit fin-    narordnung und die zu ihrer Durchführung erlasse-\ndet die Beschränkung auf ein Lebensalter von           nen Vorschriften entsprechend. Beisitzer der Bun-\n32 Jahren keine Anwendung.                             desdisziplinarkammer (§ 37 der Bundesdisziplinar-\nordnung) sind ein Soldat aus der Ranggruppe des\n§ 61                          Beschuldigten und ein Offizier, der im Dienstgrad\nüber dem Beschuldigten steht, mindestens ein\nBesondere Entlassung von Soldaten\nund Beamten der früheren Wehrmacht und           Stabsoffizier. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer\nvon anderen Bewerbern                  zur Teilnahme an den Sitzungen berufen werden,\nwird von dem Vorsitzenden aus einer von dem\nEin Bewerber nach § 60 Abs. 1, der in das Dienst-   Bundesminister für Verteidigung aufgestellten\nverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten    Liste durch das Los bestimmt. Der Bundesdiszipli-\nauf Zeit berufen ist, kann auf Grund eines Verhal-\nnaranwalt nimmt am Verfahren nicht teil; seine\ntens vor der Ernennung, das ihn der Berufung in\nBefugnisse werden im förmlichen Disziplinarverfah-\nsein Dienstverhältnis unwürdig erscheinen läßt, ent-\nlassen werden, nachdem ein Disziplinargericht den      ren von einem Vertreter der Einleitungsbehörde\nSachverhalt festgestellt hat.                          ausgeübt.\n(2) Als Dienstvorgesetzte gelten die unmittel-\n§ 62                          baren Vorgesetzten vom Kompaniechef oder von\nVorläufige Regelung der Geld- und Sachbezüge       einem Offizier in entsprechender Dienststellung an\naufwärts. Die Befugnisse eines der obersten Dienst-\n(1) Bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung\nder Besoldung der Berufssoldaten und der Soldaten      behörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorge-\nauf Zeit sind die für Bundesbeamte geltenden Vor-      setzten (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 der Bundesdisziplinar-\nschriften entsprechend anzuwenden; die Zuordnung       ordnung) übt der Re-gimentskommandeur oder ein\nzu den Besoldungsgruppen und zu den Dienstalters-      Offizier in entsprechender oder höherer Dienststel-\nstufen richtet sich nach der Rechtsverordnung ge-      lung aus.\nmäß § 4 des Freiwilligengesetzes vom 23. Juli 1955\n(Bundesgesetzbl. I S. 449).                                                       § 65\n(2) Bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung\nUbergangsregelung für freiwillige Soldaten\nerhalten die freiwilligen Soldaten, die Berufssolda-\nten und die Soldaten auf Zeit unentg,eltliche trup-\npenärztliche Versorgung. Die Unteroffiziere und\n(1) Das Dienstverhältnis eines freiwilligen Solda-\nten nach dem Freiwilligengesetz ist nach erfolg-\nl.\nMannschaften erhalten unentgeltlich Dienstbeklei-      reicher Ableistung der Eignungsübung in das\ndung, in der Marine Dienstbekleidung oder Kleider-     Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines\ngeld, die Offiziere einen einmaligen Einkleidungs-\nSoldaten auf Zeit umzuwandeln. Bis zur Umwand-\nzuschuß und eine Entschädigung für besondere Ab-\nnutzung der Dienstbekleidung. Die zur Durchfüh-        lung behält der freiwillige Soldat seine bisherige\nrung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt     Rechtsstellung, soweit gesetzlich nichts anderes be-\nder Bundesminister für Verteidigung im Einverneh-      stimmt wird.\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen.                   (2) Die Pflichten des freiwilligen Soldaten richten\nsich nach den §§ 7, 8, 10 bis 19.\n§ 63\nVorläufige Versorgungsregelung\n§ 66\nBis zu einer anderen gesetzlichen Regelung der\nVersorgung der Berufssoldaten und der Soldaten                            Organisationsgesetz\nauf Zeit gelten folgende Vorschriften entsprechend:       Die Organisation der Verteidigung, insbesondere\n1. Für die Versorgung der Berufssoldaten und        die Spitzengliederung der Bundeswehr und die end-\nihrer Hinterbliebenen die Vors.chriften des      gültige Organisation des Bundesministeriums für\nBundesbeamtengesetzes für Beamte auf Lebens-     Verteidigung, bleiben besonderer gesetzlicher Rege-\nzeit,                                            lung vorbehalten.","126                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 67                                                                        § 71\nPersonalgutachterausschuß                                       Ubergangsvorschriiten für die Laufbahnen\nIn der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann\nDas Personalgutachterausschuß-Gesetz vorn 23.\nfür die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten\nJuli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 451) bleibt unberührt.\ndieses Gesetzes bestimmt werden, daß die Dienst-\nzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf\n§ 68                                         vierzehn Monate verkürzt wird.\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n§ 72\n§ 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält folgende\nFassung:                                                                                           Zuständigkeit\nfür den Erlaß der Rechtsverordnungen\n,,§ 9\n(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverord-\n(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Stand-                       nungen über\nort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland\n1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20\nkeinen Standort hat, gilt der letzte inländische\nAbs. 4,\nStandort.\n2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,\n(2) Diese Vorschriften finden keine Anwen-\n3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,\ndung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehr-\npflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbstän-                            4. die Verlängerung der Dienstzeit von Sol-\ndig einen Wohnsitz begründen können.\"                                               daten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1.\n(2) Der Bundesminister für Verteidigung erläßt\ndie Rechtsverordnung über die Regelung des Vor-\n§ 69                                         gesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 4.\nÄnderung der Arbeitszeitordnung\nDer Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938                                                               § 73\n(Reichsgesetzbl. I S. 447) wird folgender § 14 a ein-\nInkrafttreten\ngefügt:\n,,§ 14 a                                         Dieses Gesetz tritt am 1 April 1956 in Kraft.\nDie Ar bei lnehmer in der Bundeswehr sind ver-\npflichtet, auf Weisung ihres Arbeitgebers über\ndie in den §§ 3 bis 13 festgelegten Arbeitszeit-                           Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\ngrenzen hinaus Mehrarbeit zu leisten, soweit                           sind gewahrt.\nsolche Weisungen aus zwingenden Gründen der\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nVerteidigung durch Rechtsverordnung, die der\nBundesminister für Verteidigung im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister für Arbeit erläßt,                           Bonn, den 19. März 1956.\nfür zulässig erklärt werden. Hinsichtlich der Ver-\ngütung für Mehrarbeit gilt § 15 Abs. 1 und 2                                            Der Bundespräsident\nsinngemäß.\"                                                                                 Theodor Heuss\n§ 70                                                           Der Bundeskanzler\nPersonalvertretung für Zivilbedienstete                                                   Adenauer\nFür die bei den Einheiten, Verbänden und\nDer Bundesminister für Verteidigung\nSchulen der Bundeswehr Bediensteten, die nicht Sol-\nBlank\ndaten sind, gilt das Personalvertretungsgesetz. § 73\ndes Personalvertretungsgesetzes findet hinsichtlich\nder Mitwirkung bei der Auflösung, Einschränkung,                                    Der Bundesminister des Innern\nVerlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen                                                   Dr. Schröder\noder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwen-\ndung, soweit es die militärischen Aufgaben der                                   Der Bundesminister der Finanzen\nBundeswehr erfordern.                                                                                 Schäffer\nHeraus Cl e b er: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH, Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.\nDas Bundesriesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nL ~ u f ende r Bezug nm durch die Post Bez n g s p t e i s viertel,iiihrlich für Teil I = DM 4,- für Teil II = DM 3,-- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEI n z e 1 stücke je anqefanqcne 24 Seiten DM 0,40 (zuz(iqlich Versandqebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVorcinsendHnq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren."]}