{"id":"bgbl1-1956-11-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":11,"date":"1956-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes","law_date":"1956-03-19T00:00:00Z","page":111,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["111\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                    Ausgegeben zu Bonn am 21. März 1956                                                                                    Nr. 11\nTag                                              Inhalt:                                                                                      Seite\n19. 3. 56   Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   111\n19. 3. 56   Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      114\nGesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes.\nVom 19. März 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 3. Nach Artikel 17 wird folgender Artikel 17 a ein-\nrates unter :Einhaltung der Vorschrift des Artikels 79                gefügt:\nAbs. 2 des Grundgesetzes das folgende Gesetz be-\n„Artikel 17 a\nschlossen:\n(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatz-\nArtikel I                                     dienst können bestimmen, daß für die Ange-\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-                    hörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes\nland vom 23. Mai 1949 (Bundcsgesetzbl. S. 1) wird                     während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes\nwie folgt ergänzt:                                                    das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift\nund Bild frei zu äußern und zu verbreiten\n1. Artikel 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                        (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das\n,, (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden                   Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Arti-\nGesetzgebung, vollziehende Gewalt und Recht-                     kel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), so-\nsprechung als unmittelbar geltendes Recht.\"                      weit es das Recht gewährt, Bitten oder Be-\nschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzu-\n2. Artikel 12 erhält folgende Fassung:                               bringen, eingeschränkt werden.\n„Artikel 12                                      (2) Gesetze, die de:r Verteidigung einschließ-\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf,                   lich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen,\nArbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu                       können bestimmen, daß die Grundrechte der\nwählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz                     Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletz-\ngeregelt werden.                                                 lichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt\nwerden.\"\n(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit\ngezwungen werden, außer im Rahmen einer                    4. Artikel 36 erhält folgende Fassung:\nherkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen\nöffentlichen Dienstleistungspflicht. Wer aus Ge-                                                        „Artikel 36\nwissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe                         (1) Bei den obersten Bundesbehörden sind\nverweigert, kann zu einem Ersatzdienst ver-                      Beamte aus allen Ländern in angemessenem\npflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes                   Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen\ndarf die Dauer des Wehrdienstes nicht über-                      Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen\nsteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die                   in der Regel aus dem Lande genommen werden,\nFreiheit der Gewissensentscheidung nicht beein-                  in dem sie tätig sind.\nträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des\nErsatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zu-                        (2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliede-\nsammenhang mit den Verbänden der Streit-                         rung des Bundes in Länder und ihre besonderen\nkräfte steht.                                                    landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berück-\nsichtigen.\"\n(3) Frauen dürfen nicht zu einer Dienst-\nleistung im Verband der Streitkräfte durch Ge-             5. Nach Artikel 45 werden folgende Vorschriften\nsetz verpflichtet werden. Zu einem Dienst mit                    als Artikel 45 a und Artikel 45 b ein.gefügt:\nder Waffe dürfen sie in keinem FaHe ver-\nwendet werden.                                                                                         Artikel 45 a\n(4) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich                     (1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für\nangeordneten Freiheitsentziehung zulässig.\"                       auswärtige Angelegenheiten und einen Aus-","112                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nschuß° für Verteidigung. Die beiden Ausschüsse      10. Nach Artikel 87 werden folgende Vorschriften\nwerden auch zwischen zwei Wahlperioden tätig.           als Artikel 87 a und Artikel 87 b eingefügt:\n(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch                              „Artikel 87 a\ndie Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf\nAntrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er             Die zahlenmäßige Stärke der vom Bunde zur\ndie Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand          Verteidigung aufgestellten Streitkräfte und die\nseiner Untersuchung zu machen.                          Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus\n(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet          dem Haushaltsplan ergeben.\nder Verteidigung keine Anwendung.                                          Artikel 87b\n.Artikel 45 b                           (1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bun-\nZum Schutz der Grundrechte und als Hilfs-            deseigener Verwaltung mit eigenem Verwal-\norgan des Bundestages bei der Ausübung der              tungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben\nparlamentarischen Kontrolle wird ein Wehr-              des Personalwesens und der unmittelbaren Dek-\nbeauftragter des Bundestages berufen. Das               kung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben\nNähere regelt ein Bundesgesetz:\"                        der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens\nkönnen der Bundeswehrverwaltung nur durch\n15. Artikel 49 erhält folgende Fassung:                     Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes-\n.Artikel 49                         rates bedarf, übertragen werden. Der Zustim-\nmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze,\nFür die Mitglieder des Präsidiums, des stän-\nsoweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Ein-\ndigen Ausschusses, des Ausschusses für aus-\nwärtige Angelegenheiten und des Ausschusses             griffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt\nfür Verteidigung sowie für deren erste Stellver-        nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personal-\ntreter gelten die Artikel 46, 47 und die Ab-            wesens.\nsätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit            (2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der\nzwischen zwei Wahlperioden.\"                            Verteidigung einschließlich des Wehrersatz-\nwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung\n7. Nach Artikel 59 wird folgender Artikel 59 a\ndienen, mit Zustimmung des Bundesrates be-\neingefügt:\nstimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundes-\n.Artikel 59 a                        eigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungs-\n(1) Die Feststellung, daß der Verteidigungs-         unterbau oder von den Ländern im Auftrage\nfall eingetreten ist, trifft der Bundestag. Sein        des Bundes ausgeführt werden. Werden solche\nBeschluß wird vom Bundespräsidenten ver-                Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bun-\nkündet.                                                 des ausgeführt, so können sie mit Zustimmung\n(2) Stehen dem Zusammentritt des Bundes-             des Bundesrates bestimmen, daß die der Bun-\ntages unüberwindliche Hindernisse entgegen, so          desregierung und den zuständigen obersten\nkann bei Gefahr im Verzug der Bundespräsi-              Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zu-\ndent mit Gegeni;eichnung des Bundeskanzlers             stehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bun-\ndiese Feststellung treffen und verkünden. Der           desoberbehörden übertragen werden; dabei\nBundespräsident soll zuvor die Präsidenten des          kann bestimmt werden, daß diese Behörden\nBundestages und des Bundesrates hören.                  beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften\n(3) Der Bundespräsident darf völkerrechtliche        gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zu-\nErklärungen über das Bestehen des Verteidi-             stimmung des Bundesrates bedürfen.•\ngungsfalles erst nach Verkündung abgeben.\n(4) Uber den Friedensschluß wird durch Bun-      11. Artikel 96 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ndesgesetz entschieden.•                                    • (3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren\ngegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundes-\n8. Artikel 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ndienststrafgerichte sowie für Dienststrafver-\n.(1) Der Bundespräsident ernennt und ent-            fahren gegen Soldaten und für Verfahren über\nläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die          Beschwerden von Soldaten Bundesdienstgerichte\nOffiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich         errichten.•\nnichts anderes bestimmt ist.•\n12. Nach Artikel 96 wird folgender Artikel 96 a\n9. Nach Artikel 65 wird folgender Artikel 65 a              eingefügt:\neingefügt:                                                                 .Artikel 96 a\nArtikel 65a\n(1) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die\n(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat          Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie\ndie Befehls- und Kommandogewalt über die                können die Strafgerichtsbarkeit nur im Ver-\nStreitkräfte.                                           teidigungsfalle sowie über Angehörige der\n(2) Mit der Verkündung des Verteidigungs-            Streitkräfte ausüben, die in das Ausland ent-\nfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt             sandt oder an Bord von Kriegsschiffen einge-\nauf den Bundeskanzler über.•                            schifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1956                       113\n(2) Die Wehrstrafgerichte gehören zum Ge-       14. Folgende Vorschrift wird als Artikel 143 ein-\nschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre         gefügt:\nhauptamtlichen Richter müssen die Fähigkeit                              „ Artikel 143\nzum Richteramt haben.\nDie Voraussetzungen, unter denen es zulässig\n(3) Oberes Bundesgericht für die Wehrstraf-         wird, die Streitkräfte im Falle eines inneren\ngerichte ist der Bundesgerichtshof.\"                   Notstandes in Anspruch zu nehmen, können nur\ndurch ein Gesetz geregelt werden, das die Er-\n13. Artikel 137 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nfordernisse des Artikels 79 erfüllt.\"\n,,(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Ange-\nstellten des öffentlichen Dienstes, Berufssolda-\nten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern                       Artikel II\nim Bund, in den Ländern und den Gemeinden            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nkann gesetzlich beschränkt werden. u              dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. März 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister für Verteidigung\nBlank"]}