{"id":"bgbl1-1956-10-3","kind":"bgbl1","year":1956,"number":10,"date":"1956-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/10#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_10.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener","law_date":"1956-03-12T00:00:00Z","page":110,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["110                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nVerordnung zur Änderung\nder Fünften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich\nfür Sparguthaben Vertriebener.\nVom 12. März 1956.\nAuf Grund des § 14 a des Gesetzes über eine;n                             urkundlichen Nachweis führen, daß er oder sein\nWährungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener                              Erblasser im Zeitpunkt der Vertreibung Gläu-\nvom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) in der                          biger der Spareinlage war. Als Nachweis gilt\nFassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes                               auch eine Bestätigung im Sinne des § 9 Abs. 2\nüber einen Währungsausgleich für Sparguthaben                                der Sechsten Verordnung zur Durchführung des\nVertriebener vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I                              Gesetzes über einen Währungsausgleich für Spar-\nS. 165) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-                            guthaben Vertriebener (6. WAG-DV) vom 27. Ja-\nmung des Bundesrates:                                                       nuar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 53).\"\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel I\n,,§ 2\nDie Fünfte Verordnung zur Durchführung des\nGesetzes über einen Währungsausgleich für Spar-                                 Soweit durch § 1 und durch die Sechste Ver-\nguthaben Vertriebener (5. WAG-DV) vom 22. Fe-                                ordnung zur Durchführung des Gesetzes über\nbruar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 13) wird wie folgt                          einen Währungsausgleich für Sparguthaben Ver-\ngeändert:                                                                    triebener weitere Beweismittel anerkannt sind,\nkann ein auf solche Beweismittel gestützter An-\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                              trag vom 1. April 1956 ab inne,rhalb einer Frist\n.,§ 1                                       · von 6 Monaten gestellt werden.\"\n(1) Ein Entschädigungsanspruch besteht auch                     3. § 3 erhält folgende Fassung:\ndann, wenn\n,,§ 3\n1. das über die Spareinlage ausgestellte\nSparbuch als Inhaberpapier nur mit                              Die Geldinstitute und die Deutsche Bundespost\neinem Decknamen, einer Nummer oder                          sind, sofern der Entschädigungsanspruch nach\neinem Kennwort gekennzeichnet war,                          Grund und Höhe zweifelsfrei ist, zur Erteilung\nsofern das Konto auf den Namen des                           eines Bescheids stets berechtigt, wenn der Antrag\nvertriebenen Sparers oder seines Erb-                       nicht gestützt wird auf eine Urkunde nach § 6\nlassers gelautet hat oder n?ch den maß-                     Nr. 3 oder§ 8 der Sechsten Verordnung zur Durch-\ngebenden gesetzlichen Vorschriften hätte                    führung des Gesetzes über einen Währungsaus-\nlauten müssen;                                               gleich für Sparguthaben Vertriebener.\"\n2. das über die Spareinlage ausgestellte\nSparbuch auf den Namen eines anderen                                              Artikel II\nGläubigers als den des vertriebenen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-\nSparers oder seines Erblassers lautet,\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nsofern durch eine vor der Vertreibung\nausgestellte gerichtliche oder notarielle               setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artike! II des Ge-\nUrkunde oder gerichtlich oder notariell                setzes zur Änderung des Gesetzes über einen Wäh-\nrungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom\nbeglaubigte Urkunde nachgewiesen wird,\n6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 165) · auch im Land\ndaß das Sparguthaben zugunsten des\nvertriebenen Sparers oder seines Erb-                  Berlin.\nlassers begründet oder an ihn übertragen\nworden ist.                                                                      Artikel III\n(2) Der Antragsteller muß bei Vorlage eines                         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nSparbuches im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 den                        kündung in Kraft.\nBonn, den 12. März 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bezug nm durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,- für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren."]}