{"id":"bgbl1-1956-10-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":10,"date":"1956-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_10.pdf#page=2","order":2,"title":"Fünfte Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif","law_date":"1956-03-13T00:00:00Z","page":108,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["108                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\ngütcr verwendet und diese Verwendung            hergestellt werden. Die Vorschrift des § 19 Abs._ 3\nund das Vorliegen einer Bescheinigung            ist erstmals bei Zuschüssen anzuwenden, die\nim Sinn des Absatzes 2 Ziff. 3 dem              nach dem 31. Dezember 1954 gegeben werden.\"\nSteuerpflichtigen bestätigt.\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nArtikel 2\nbei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen wer-\nden, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum                       Anwendung im Land Berlin\n31. Dezember 1960 angeschafft oder hergestellt              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nwerden. Die Abschreibungen nach Absatz 3 kön-            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-\nnen bei Zuschüssen in Anspruch genommen wer-             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel II des\nden, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum          Gesetzes zur Änderung des Dritten Uberleitungs-\n31. Dezc~mber 1960 w~geben werden. Bei Wirt-             gesetzes vom 20. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I\nschaftsgütern, für die Abs,chreibungen nach Ab-          S. 821) und Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur\nsatz 1 oder Absatz 3 vorgenommen werden, sind            Änderung des Einkommensteuergesetzes vom\ndie Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des               11. August 1955 {Bundesgesetzbl. I S. 505) auch im\nGesetzes in gleichen Jahresbeträgen vorzuneh-            Land Berlin.\nmen.\nArtikel 3\n(6) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen\nim Si.nn des Absatzes 3 angeschafft oder her-                                 Inkrafttreten\ngestellt worden sind, sind die Anschaffungs- oder           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nHerstellungskosten vermindert um den Betrag              kündung in Kraft.\ndieser Zuschüsse anzusetzen.\"\n3. Die bisherigen §§ 79 bis 82 werden §§ 80 bis 83.         Bonn, den 14. März 1956.\n4. Im neuen § 81 erhält der Absatz 7 die folgende             Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nFassung:                                                                        Blücher\n,, (7) Die Vorschriften der §§ 75 und 79 Abs. 1\nsind erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden,                  Der Bundesminister der Finanzen\ndie nach dem 31. Dezember 1954 angeschafft oder                                Schäffer\nFünfte Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif.\nVom 13. März 1956.\nAuf Grund des § 18 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes\nvom 16. August 1951 {Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-\nordnc~t die Bundesregierung:\n§ 1\nDie Nummer 4701 des Zolltarifs ist nach den Be-\nstimmungen der Anlage auszulegen und anzu-\nwenden.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12.\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-\nlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am zehnten Tage nach\nihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 13. März 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1955                          109\nAnlage\n(zu§ 1)\nErläuterungen zu Nr. 4701 des Zolltarifs\nNr. 4701                           Braunschliff sowie der halbchemisch bereitete\nPapiermasse                           Schliff, d. h. der nach chemischer Aufbereitung\nnicht zerkleinerten Holzes durch anschließendes\n1. Hierher gehören ohne Rücksicht auf ihren Ver-\nSchleifen gewonnene sogenannte chemische Holz-\nwendungszweck (Weiterverarbeitung zu Papier,\nschliff.\nzu künstlicher Spinnmasse usw. - vgl. Anmer-\nkung 1 zu dieser Nummer) die als Halbstoffe          5. Zu Absatz B-2 gehören:\nbezeichneten Fasermassen, die im wesentlichen\na) Halbstoff aus Holz, dessen Fasern durch Ko-\naus Zellulosefasern bestehen und aus zellulose-\nchen mit alkalischen Flüssigkeiten (Natron-\nreichen pflanzlichen Stoffen oder auch aus Spinn-\nverfahren, Sulfatverfahren) oder mit sauren\nstoffabfällen durch mechanische, chemische oder\nFlüssigkeiten (Sulfitverfahren) chemisch voll-\nkombinierte mechanische und chemische Behand-\nständig aufgeschlossen sind;\nlung gewonnen sind.\nb) Halbstoff aus Holz, das durch eines der unter\n2. Der Halbstoff besitzt meist eine ihm durch Lang-             Buchstabe a bezeichneten Verfahren behan-\noder auch Rundsiebentwässerungsmaschinen ver-                delt (aber nicht vollständig aufgeschlossen)\nliehene pappen- oder papierähnliche Form (Bo-                und anschließend anders als durch Schleifen\ngen) und ist je nach dem Grad seiner Entwässe-               zerfasert worden ist.\nrung trocken oder feucht. In diesen Bogen gehört\ner jedoch nur unter den Voraussetzungen der          6. Zu Absatz C gehören z.B. Halbstoffe aus Ramie,\nAnmerkung 2 zu dieser Nummer hierher. Dabei              Jute, Getreidestroh, Esparto, Bambus, Gampi,\nist es unerheblich, ob die Bogen geschnitten oder        Mitsumata, Kodzu, Ginster oder Kartoffelkraut.\nzu Rollen aufgewickelt sind.\n7. Halbstoffe, die aus mehreren bei verschiedenen\n3. Zu Absatz A gehören Halbstoffe, die                      Absätzen oder Unterabsätzen dieser Nummer ge-\nnannten Faserstoffen bestehen, werden innerhalb\na) aus Lumpen und Spinnstoffabfällen jeder Art           dieser Nummer nach § 15 des Zolltarifgesetzes\nund Zusammensetzung (selbst mit Fasern tie-          tarifiert.\nrischen Ursprungs) oder\n8. Hierher gehören nicht:\nb) aus Fasern von Baumwolle, Flachs oder Hanf\nhergestellt sind.                                    a) Papiermasse (Halbstoff) in Form von (auch zu\nRollen auf gewickelten) Bogen, bei denen die\nHierher gehört auch Halbstoff aus gebleichten             Voraussetzungen der Anmerkung 2 nicht ge-\nLinters, der auf Siebentwässerungsmaschinen die              geben sind (Kapitel 48);\nForm von Bogen erhalten hat.\nb) Platten aus Papiermasse für Filter (Nr. 4810);\n4. Zu Absatz B-1 gehören der durch rein mechani-            c) Bauplatten aus Papiermasse (Nr. 4811);\nschen Aufschluß der Holzfaser bereitete Holz-\nschliff (Weißschliff), der nach einfacher Vorbe-         d) andere Waren aus Papiermasse (Nr. 4823);\nhandlung durch Kochen oder Dämpfen des Faser-·           e) Linters in Flockenform, auch zu Ballen, Tafeln\nholzes ohne Zusatz von Chemikalien bereitete                 usw. lediglich zusammengepreßt (Nr. 5502)."]}