{"id":"bgbl1-1956-10-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":10,"date":"1956-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1956-03-14T00:00:00Z","page":107,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["107\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                   Ausgegeben zu Bonn am 16. März 1956                                                                              Nr. 10\nTag                                             Inhalt:                                                                                Seite\n14.3.56     Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung • . . . . . . . . . . . •                                  107\n13.3.56     Fünfte Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   108\n12. 3.56    Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\neinen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          UO\n.                  Verordnung\nzur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.\nVom 14. März 1956.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstaben b              die Absetzungen für Abnutzung nach dem Rest-\nund 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung              wert und der Restnutzungsdauer. § 14 Abs. 1 gilt\ndes Zweiten Gesetzes zur Anderung des Einkom-                 entsprechend.\nmensteuergesetzes vom 11. August 1955 (Bundes-                   (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\ngesetzbl. I S. 505) verordnet die Bundesregierung             satzes 1 ist, daß\nmit Zustimmung des Bundesrates:\n1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und\nausschließlich dazu dienen, Schädigun-\nArtikel 1                                             gen durch Abwässer zu verhindern, zu\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung                                 beseitigen oder zu verringern,\n(EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955 (Bundes-                              2. die Anschaffung oder Herstellung der\ngesetzbl. I S. 756) wird wie folgt geändert und er-                            Wirtschaftsgüter im öffentlichen Inter-\ngänzt:                                                                         esse erforderlich ist und\n3. die für die Wasserwirtschaft zuständige\n1. § 74 Abs. 5 wird gestrichen; der bisherige Ab-                              oberste Landesbehörde oder die von ihr\nsatz 6 wird Absatz 5.                                                       bestimmte Stelle das Vorliegen der Vor-\naussetzungen der Ziffern 1 und 2 be-\n2. Hinter § 78 wird der folgende § 79 eingefügt:\nscheinigt.\n,,§ 79\n(3) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nBewertungsfreiheit für Anlagen\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1\nzur·verhinderung, Beseitigung oder Verringerung\noder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hin-\nvon Schädigungen durch Abwässer\ngabe eines Zuschusses zur Finanzierung der An-\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund          schaffung oder Herstellung von abnutzbaren\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1                Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinn\noder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei ab-            des Absatzes 2 unter den Voraussetzungen des\nnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-               Absatzes 4 bei dem durch den Zuschuß erwor-\ngens, bei denen die Voraussetzungen des Ab-                benen Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Hin-\nsatzes 2 vorliegen, im Wirtschaftsjahr der An-             gabe und in dem folgenden Wirtschaftsjahr\nschaffung oder Herstellung und in dem folgenden            neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden\nWirtschaftsjahr neben den nach § 7 des Gesetzes            Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen bis\nzu bemessenden Absetzungen für Abnutzung Ab-               zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert des\nschreibungen vornehmen, und zwar                           Zuschusses vornehmen. Absatz 1 Satz 2 ist an-\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des           zuwenden.\nAnlagevermögens                                     (4) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom            satzes 3 ist, daß\nHundert,                                                 1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern                              Zweck der Mitbenutzung der im Ab-\ndes Anlagevermögens                                              satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter gibt\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom                             und\nHundert                                                 2. der Empfänger den Zuschuß unverzüg-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In                               lich und unmittelbar zur Anschaffung\nden folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich                               oder Herstellung dieser Wirtschafts-"]}