{"id":"bgbl1-1956-1-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":1,"date":"1956-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_1.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich und den Notopfer-Jahresausgleich","law_date":"1956-01-06T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["2                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nund den Notopfer-Jahresausgleich.\nVom 6. Januar 1956.\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954\n(Bundesgesetzbl. I S. 441) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung über den Lohnsteuer-\nJahresausgleich und den Notopfer-Jahresausgleich\nunter Berücksichtigung der Verordnung zur Ände-\nrung und Ergänzung der Verordnung über den\nLohnsteuer-Jahresausgleich vom 23. Dezember 1955\n(Bundesgesetzbl. I S. 887) bekanntgemacht.\nBonn, den 6. Januar 1956.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann\nVerordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nund den Notopfer-Jahresausgleich (JAV)\nin der Fassung vom 6. Januar 1956.\n1. Lohnsteuer-Jahresausgleich                          (2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich (Absatz 1)\nwird in den folgenden Fällen (Ausgleichsfällen)\n§ 1                             durchgeführt:\nAusgleichsfälle                             1. wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr\n(1) Wenn die im Laufe eines Kalenderjahrs (Aus-                    a) unständig beschäftigt war {Absatz 3\ngleichsjahr) einbehaltene Lohnsteuer die Lohnsteuer                      Satz 1) oder\nübersteigt, die auf den Arbeitslohn des Ausgleichs-                   b) schwankenden Arbeitslohn bezogen hat\njahrs nach der für das Ausgleichsjahr geltenden                           (Absatz 3 Satz 2);\nJahreslohnsteuertabelle entfällt, wird der über-\nsteigende Betrag nach Maßgabe der folgenden Vor-                   2. wenn auf der Lohnsteuerkarte ein steuer-\nschriften ausgeglichen (Lohnsteuer-Jahresausgleich).                  freier Betrag mit Wirkung von einem nach\nJ ahreslohnsteuertabelle ist                                          dem 1. Januar des Ausgleichsjahrs liegen-\nden Zeitpunkt an eingetragen ist;\n1. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer nach\nden für den Geltungsbereich des Grund-                   3. wenn ein auf der Lohnsteuerkarte mit Wir-\ngesetzes maßgebenden Vorschriften zu be-                    kung vom 1. Januar des Ausgleichsjahrs\nrechnen ist, die dafür gültige Jahreslohn-                  an eingetragener steuerfreier Betrag vor\nsteuerta belle (allgemeine Jahreslohnsteuer-                Ablauf des Ausgleichsjahrs weggefallen\nta belle),                                                  oder mit Wirkung von einem nach dem\n1. Januar des Ausgleichsjahrs liegenden\n2. für Arbeitnehmer,      deren Lohnsteuer auf                 Zeitpunkt an geändert worden ist;\nGrund des § 5 des Ersten Gesetzes zur\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes,                   4. wenn ein unverheirateter Arbeitnehmer\ndes Körperschaftsteuergesetzes und des                      der Steuerklasse I vor dem 1. September\nGesetzes zur Erhebung einer Abgabe                          des Ausgleichsjahrs das 55. Lebensjahr\n,,Notopfer Berlin\" vom 4. Juli 1955 (Bun-                  vollendet hat;\ndesgesetzbl. I S. 384) - Steuerermäßigungs-             5. wenn, vorbehaltlich der Vorschriften in\ngesetz für Berlin (West) - um 20 vom                        den Nummern 7 bis 9, die Eintragung der\nHundert ermäßigt zu berechnen ist, die da-                  Steuerklasse oder Zahl der Kinder auf der\nfür gültige, aus der allgemeinen Jahres-                    Lohnsteuerkarte von einem Zeitpunkt\nlohnsteuertabelle (Nummer 1) abgeleitete •                  nach dem Beginn des Ausgleichsjahrs an\nJ ahreslohnsteuerta belle (Jahreslohnsteuer-                geändert worden ist und der Zeitraum, für\ntabelle für Arbeitnehmer in Berlin-West).                   den die Eintragung der günstigeren Steuer-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1956                                3\nklasse oder Zahl der Kinder gegolten hat,               festgestellt, so ist die sich ergebende Mehr-\nmindestens vier Monate im Ausgleichsjahr                steuer nach § 28 a Abs. 1 Ziff. 7, § 46 Abs. 2\nbetragen hat. In den Fällen des § 9 muß                 Ziff. 4 der Lohnsteuer-Durchführungsver-\ndie Eintragung der günstigeren Steuer-                  ordnung nachzufordern;\nklasse oder Zahl der Kinder mindestens\n12. wenn der Arbeitnehmer nachträglich für\nfür vier Monate während des Bestehens\ndas Ausgleichsjahr Werbungskosten, Son-\nder unbeschränkten Steuerpflicht gegolten\nderausgaben, Aufwendungen für außer-\nhaben;\ngewöhnliche Belastungen oder steuerfreie\n6. wenn, vorbehaltlich der Vorschriften in                 Beträge nach § 25 b und § 26 a der Lohn-\nden Nummern 9 und 10, der Arbeitnehmer                  steuer-Durchführungsverordnung geltend\nnachträglich für das Ausgleichsjahr gel-                macht, die nicht bereits durch Eintragung\ntend macht, daß die Voraussetzungen für                 eines steuerfreien Betrags auf der Lohn-\ndie Eintragung einer günstigeren Steuer-                steuerkarte berücksichtigt worden sind;\nklasse oder Zahl der Kinder während des\n13. bei   einem Arbeitnehmer, der im Aus-\nAusgleichsjahrs oder eines Teils desselben\ngleichsjahr gleichzeitig aus mehreren\nvorgelegen haben;\ngegenwärtigen oder früheren Dienstver-\n7. wenn nach § 8 a Abs. 2 Ziff. 1 der Lohn-                hältnissen von verschiedenen Arbeit-\nsteuer-Durchführungsverordnung auf der                  gebern Einkünfte bezogen hat, die dem\nLohnsteuerkarte einer Ehefrau eine andere               Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen\nSteuerklasse als die Steuerklasse I und                 haben. Voraussetzung ist, daß der Arbeit-\nbeim Ehemann die Steuerklasse I von                     nehmer nicht gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 3 des\neinem Zeitpunkt nach dem Beginn des                     Einkommensteuergesetzes zu veranlagen\nAusgleichsjahrs an eingetragen worden                   ist;\nist. Ergibt sich in diesem Fall bei dem\n14. wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr\nEhemann eine Mehrsteuer, so ist diese in\nneben Einkünften aus nichtselbständiger\ndem Verfahren nach § 46 der Lohnsteuer-\nArbeit aus Berlin (West), von denen die\nDurchführungsverordnung von dem Ehe-\nnach § 5 des Steuerermäßigungsgesetzes\nmann nachzufordern;\nfür Berlin (West) um 20 vom Hundert er-\n8. wenn nach § 8 a Abs. 2 Ziff. 2 der Lohn-                mäßigte Lohnsteuer zu erheben war, an-\nsteuer-Durchführungsverordnung auf der                  dere Einkünfte aus nichtselbständiger Ar-\nLohnsteuerkarte einer Ehefrau eine andere               beit bezogen hat;\nSteuerklasse als die Steuerklasse I von\n15. wenn in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1\neinem Zeitpunkt nach dem Beginn des Aus-\ndes Steuerermäßigungsgesetzes für Berlin\ngleichsjahrs an eingetragen worden ist;\n(West) der Arbeitnehmer, in den Fällen\n9. wenn nachträglich für das Ausgleichsjahr                des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerermäßigungs-\ndie Besteuerung der in einem Dienstver-                 gesetzes für Berlin (West) die Angehörigen\nhältnis stehenden Ehefrau nach § 8 a Abs. 2             des Arbeitnehmers seit mindestens vier\nZiff. 1 oder 2 der Lohnsteuer-Durch-                    Monaten vor dem Ende des Ausgleichs-\nführungsverordnung geltend gemacht wird.                jahrs ihren ausschließlichen Wohnsitz in\nErgibt sich in diesem Fall bei dem Ehe-                 Berlin (West) haben.\nmann eine Mehrsteuer, so ist diese in dem\n(3) Unständige Beschäftigung         im Sinn des \"Ab-\nVerfahren nach § 46 der Lohnsteuer-\nDurchführungsverordnung von dem Ehe-         satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der\nmann nachzufordern;                          Arbeitnehmer nicht während des ganzen Ausgleichs-\njahrs in einem Dienstverhältnis (in mehreren\n10. wenn nach § 8 a Abs. 2 Ziff. 1 der Lohn-     Dienstverhältnissen) gestanden hat. Schwankender\nsteuer-Durchführungsverordnung auf der       Arbeitslohn im Sinn des Absatzes 2 Nummer 1 Buch-\nLohnsteuerkarte    eines    Ehemanns die     stabe b liegt vor, wenn der Arbeitnehmer während\nSteuerklasse I eingetragen ist und die       des ganzen Ausgleichsjahrs in einem Dienstverhält-\nÄnderung der danach vorgenommenen           nis (in mehreren Dienstverhältnissen) gestanden,\nBesteuerung nach § 8 a Abs. 4 Ziff. 1 der    aber in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen Ar-\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung be-      beitslohn in nicht gleichbleibender Höhe bezogen\nantragt wird. Ergibt sich in diesem Fall    hat.\nbei der Ehefrau eine Mehrsteuer, so ist\ndiese von der Ehefrau nach § 46 Abs. 2\nZiff. 3 a der Lohnsteuer-Durchführungs-                                   § 2\nverordnung nachzufordern;                                          Zuständigkeit\n11. wenn auf der Lohnsteuerkarte ein steuer-       Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird durch den\nfreier Betrag vorläufig eingetragen ist und Arbeitgeber (§ 3) oder auf Antrag durch das Finanz-\ndie endgültige Feststellung gemäß § 27      amt (§ 4) durchgeführt. Ist beim Zusammentreffen\nAbs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsver-     mehrerer Ausgleichsfälle des § 1 Abs. 2 bei dem-\nordnung nach Ablauf des Ausgleichsjahrs     selben Arbeitnehmer sowohl eine Zuständigkeit\neinen höheren steuerfreien Betrag ergibt.   des Arbeitgebers als auch des Finanzamts gegeben,\nWird ein niedrigerer steuerfreier Betrag    so hat das Finanzamt den Lohnsteuer-Jahres-","4                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nausgleich durchzuführen, soweit dieser nicht bereits       die er für seine anderen Arbeitnehmer abzuführen\ndurch den Arbeitgeber im Rahmen des § 3 vorge-             hat, und den verrechneten Betrag dem Arbeitneh-\nnommen worden ist.                                         mer zu erstatten (Erstattung).\n§ 3                               (4) Der Arbeitgeber hat über die Durchführung\ndes Lohnsteuer-Jahresausgleichs die folgenden An-\nZuständigkeit des Arbeitgebers                gaben zu machen:\n(1) Der Arbeitgeber, bei dem sich der Arbeit-                   1. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und\nnehmer am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs in                          in dem Lohnzettel des Ausgleichsjahrs ist\neinem Dienstverhältnis befindet, ist, vorbehaltlich                    der erstattete Betrag oder - soweit gegen\nder Vorschrift des § 4,                                                Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume auf-\n1. verpflichtet, in den folgenden Ausgleichs-                   gerechnet wird, die nach dem 31. Dezember\nfällen den Lohnsteuer-Jahresausgleich vor-                   des Ausgleichsjahrs geendet haben - der\nzunehmen, wenn er am 31. Dezember des                        aufgerechnete Betrag. je besonders anzu-\nAusgleichsjahrs mindestens zehn Arbeit-                      geben. In diesen Fällen ist auf der Lohn-\nnehmer beschäftigt:                                          steuerkarte und in dem Lohnzettel des Aus-\na) wegen schwankenden Arbeitslohns (§ 1                      gleichsjahrs als einbehaltene Lohnsteuer\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b),                              der Betrag anzugeben, der sich vor der Er-\nstattung oder Aufrechnung ergibt. Soweit\nb) wegen ungleicher steuerfreier Beträge\ngegen Lohnsteuer für den letzten im Aus-\n(§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3),\ngleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum\nc) wegen Änderung der Steuerklasse I bei                    aufgerechnet wird, ist als einbehaltene\nVollendung des 55. Lebensjahrs (§ 1                     Lohnsteuer der Betrag anzugeben, der sich\nAbs. 2 Nr. 4);                                           nach der Aufrechnung als Jahreslohnsteuer\n2. berechtigt, in den folgenden Ausgleichs-                     ergibt.\nfällen den Lohnst(füer-Jahresausgleich vor-             2. Im Lohnkonto, auf d_er Lohnsteuerkarte und\nzunehmen:                                                   in dem Lohnzettel des dem Ausgleichsjahr\na) wegen der in Nummer 1 bezeichneten                       folgenden Kalenderjahrs ist die Lohnsteuer,\nAusgleichsfälle, wenn er am 31. Dezem-                   die auf den Arbeitslohn für Lohnzahlungs-\nber des Ausgleichsjahrs weniger als                      zeiträume entfällt, die nach dem 31. Dezem-\nzehn Arbeitnehmer beschäftigt,                           ber des Ausgleichsjahrs geendet haben, vor\nb) wegen Änderung der Steuerklasse oder                     Abzug der in Nummer 1 bezeichneten, für\nZahl der Kinder (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1).               das Ausgleichsjahr erstatteten oder auf-\ngerechneten Beträge anzugeben.\nDas gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wäh-\nrend des Ausgleichsjahrs in mehreren unmittelbar                   3. Der Arbeitgeber hat die den Arbeitnehmern\naufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen gestan-                       erstatteten Beträge bei der nächsten Lohn-\nden hat und die Lohnsteuerbescheinigungen aus                          steueranmeldung und Lohnsteuerabführung\nden vorangegangenen Dienstverhältnissen voll-                          in einer Summe gesondert abzusetzen.\nständig vorliegen. Eine Abschrift der Lohnsteuer-\n(5) Nach Aushändigung der Lohnsteuerkarte des\nbescheinigungen aus den vorangegangenen Dienst-\nAusgleichsjahrs an den Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 4)\nverhältnissen hat der Arbeitgeber zum Lohnkonto\noder nach Ausschreibung eines Lohnzettels für das\ndes Arbeitnehmers zu nehmen.\nAusgleichsjahr gemäß § 48 der Lohnsteuer-Durch-\n(2) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahres-          führungsverordnung darf der Arbeitgeber den\nausgleich nicht durchzuführen:                             Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht mehr vornehmen.\n1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt, weil\ner nach § 26 Abs. 3 Satz 3 oder § 46 Abs. 1                                   § 4\ndes Einkommensteuergesetzes        veranlagt\nZuständigkeit des Finanzamts\nwird,\n(1) Das Finanzamt ist für die Durchführung des\n2. in allen Fällen, in denen für den Arbeit-\nLohnsteuer-Jahresausgleichs zuständig:\nnehmer mehrere Lohnsteuerkarten ausge-\nschrieben worden sind.                                  1. in den folgenden Ausgleichsfällen:\na) wegen     unständiger Beschäftigung (§ 1\n(3) Zur _Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a),\ngleichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der\nLohnzahlung für den letzten im Ausgleichsjahr                         b) wegen nachträglicher Geltendmachung\nendenden Lohnzahlungszcitraurn, spätestens bei der                       . einer günstigeren Steuerklasse oder Zahl\nLohnzahlung für den letzten Lohnzahlungszeitraum,                          der Kinder (§ 1 Abs. 2 Nr. 6),\nder im Monat März des dem Ausgleichsjahr folgen-                       c) wegen Berücksichtigung einer anderen\nden Kalenderjahrs endet, so viel an Lohnsteuer                             Steuerklasse als Steuerklasse I bei der\nweniger einzubehalten, als dem Arbeitnehmer im                             in einem Dienstverhältnis stehenden\nLaufe des Ausgleichsjahrs nach §§ 5 und 6 zuviel                           Ehefrau (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 und 8),\neinbehalten worden ist (Aufrechnung). Der Arbeit-                     d) wegen nachträglicher Geltendmachung\ngeber ist berechtigt, die zuviel einbehaltene Lohn-                        der Besteuerung einer in einem Dienst-\nsteuer auch mit Lohnsteuerbeträgen zu verrechnen,                          verhältnis stehenden Ehefrau nach einer","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1956                            5\nanderen Steuerklasse als Steuerklasse I        (2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-\n(§ 1 Abs. 2 Nr. 9),                         gleich nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer\ne) wegen Änderung der bei einem Ehemann        für das Ausgleichsjahr nach § 26 Abs. 3 Satz 3 oder\nnach Steuerklasse I vorgenommenen Be-       § 46 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes veranlagt\nsteuerung (§ 1 Abs. 2 Nr. 10),              wird.\nf) wegen Abweichung eines endgültig fest-         (3) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\ngestellten steuerfreien Betrags gegen-      ausgleichs ist das Finanzamt zuständig, in dessen\nüber der vorläufigen Eintragung (§ 1        Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September des Aus-\nAbs. 2 Nr. 11),                             gleichsjahrs seinen Wohnsitz oder - in Ermange-\ng)  wegen nachträglicher Geltendmachung         lung eines inländischen Wohnsitzes - seinen ge-\nsteuerfreier Beträge (§ 1 Abs. 2 Nr. 12),   wöhnlichen Aufenthalt hatte oder nach diesem Zeit-\nh)  wegen mehrerer Dienstverhältnisse (§ 1      punkt erstmalig begründete. Bei mehrfachem Wohn-\nAbs. 2 Nr. 13, § 7 Abs. 1),                 sitz ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk\ni) wegen des Bezugs von Einkünften aus         sich zu dem bezeichneten Zeitpunkt der Wohnsitz\nnichtselbständiger Arbeit aus Berlin        des Arbeitnehmers befand, von dem aus er seiner\n(West) in den Fällen des § 1 Abs. 2         Beschäftigung nachging. Ist hiernach in den Fällen\nNr. 14 und 15;                              der §§ 9 und 10 die Zuständigkeit eines Finanzamts\nnicht gegeben, so ist das Finanzamt der Betrieb-\n2. wenn ein Arbeitgeber von seiner Berechti-\nstätte zuständig, bei der der Arbeitnehmer zuletzt\ngung zur Durchführung des Lohnsteuer-\nbeschäftigt war.\nJahresausgleichs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) keinen\nGebrauch macht;                                    (4) Das Finanzamt nimmt den Lohnsteuer-Jahres-\n3. wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember           ausgleich\ndes Ausgleichsjahrs nicht in einem Dienst-             1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-\nverhältnis steht;                                         stabe f von Amts wegen,\n4. wenn bei Beschäftigung des Arbeitnehmers               2. in den anderen Fällen auf Antrag des Ar-\nin mehreren unmittelbar aufeinanderfolgen-                beitnehmers\nden Dienstverhältnissen (§ 3 Abs. 1 Satz 2)\ndie Lohnsteuerbescheinigungen aus den          vor. Der Antrag des Arbeitnehmers ist spätestens\nvorangegangenen Dienstverhältnissen nicht       am 30. April des dem Ausgleichsjahr folgenden\nvollständig vorliegen;                          Kalenderjahrs einzureichen. Bei Versäumung der\nFrist sind die Vorschriften der § § 86 und 87 der\n5. wenn für den Arbeitnehmer mehrere Lohn-\nReichsabgabenordnung entsprechend anzuwenden.\nsteuerkarten ausgeschrieben sind und eine\nDie für das Ausgleichsjahr ausgeschriebene Lohn-\nVeranlagung nach § 46 Abs. 1 Ziff. 3 des\nsteuerkarte mit der Lohnsteuerbescheinigung ist\nEinkommensteuergesetzes für das Aus-\ndem Antrag beizufügen. Bei fehlender Lohnsteuer-\ngleichsjahr nicht in Betracht kommt (§ 7\nbescheinigung hat der Arbeitnehmer auf Verlangen\nAbs. 2);\ndes Finanzamts eine besondere Lohnsteuerbescheini-\n6. wenn ein unverheirateter Arbeitnehmer der       gung des Arbeitgebers vorzulegen, die die in § 47\nSteuerklasse I nach dem 31. August des         der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vorge-\nAusgleichsjahrs das 55. Lebensjahr vollen-     sehenen Angaben enthalten muß. Arbeitnehmer,\ndet hat;                                        die im Ausgleichsjahr unständig beschäftigt waren,\n7. wenn in anderen als den Fällen der Num-        müssen die Dauer einer Verdienstlosigkeit durch\nmer 1 Buchstabe c die Eintragung der           besondere Unterlagen nachweisen oder in anderer\nSteuerklasse oder Zahl· der Kinder auf der     Weise glaubhaft machen.\nLohnsteuerkarte von einem Zeitpunkt nach\ndem Beginn des Ausgleichsjahrs an geän-            (5) Wird der Antrag ganz oder teilweise abge-\ndert worden ist und die Voraussetzungen        lehnt, so ist ein mit Rechtsmittelbelehrung ver-\nfür die Eintragung der günstigeren Steuer-      sehener Bescheid zu erteilen, gegen den das ordent-\nklasse oder Zahl der Kinder weniger als        liche Rechtsmittelverfahren gegeben ist (§ 235 Ziff. 5\nvier Monate im Ausgleichsjahr vorgelegen       der Reichsabgabenordnung).\nhaben;                                             (6) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres-\n8. wenn ein voller Ausgleich durch den Ar-         ausgleich im Wege der Erstattung durch. Der zu er-\nbeitgeber innerhalb des in § 3 Abs. 3 be-       stattende Betrag ergibt sich aus den §§ 5 bis 10.\nzeichneten Zeitraums nicht möglich ist;        Der erstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte\n9. wenn die Lohnsteuer im Laufe des Aus-          des Ausgleichsjahrs zu vermerken.\ngleichsjahrs nach § 37 der Lohnsteuer-\nDurchführungsverordnung         zu berechnen\nwar;                                                                     § 5\n10. in den Fällen der §§ 9 und 10;                                       Durchführung\n11. wenn das Finanzamt die Durchführung des                     des Lohnsteuer-Jahresausgleichs\nLohnsteuer-Jahresausgleichs in Ausnahme-           (1) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nfällen durch seine Dienststellen für geboten    ausgleichs wird von dem maßgebenden Arbeits-\nhält.                                          lohn (§ 6) der etwa auf der Lohnsteuerkarte einge-","6                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\ntragene und am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs         im Ausgleichsjahr geendet haben. Sonstige, insbe-\nnoch geltende steuerfreie Jahresbetrag abgezogen.       sondere einmalige Bezüge gehören zum Arbeits-\nIst die Geltungsdauer eines auf der Lohnsteuerkarte     lohn des Ausgleichsjahrs, soweit sie dem Arbeit-\neingetragenen steuerfreien Betrags vor dem 31. De-      nehmer in einem im Ausgleichsjahr endenden Lohn-\nzember des Ausgleichsjahrs abgelaufen und ist ein       zahlungszeitraum zugeflossen sind.\nweiterer steuerfreier Betrag nicht eingetragen\nworden, so ist die Summe der steuerfreien Beträge          (2) Zum Arbeitslohn (Absatz 1) gehören auch,\nvom Arbeitslohn abzuziehen, die beim Lohnsteuer-        ohne Rücksicht auf die Behandlung beim Steuer-\nabzug für die einzelnen Lohnzahlungszeiträume           abzug vom Arbeitslohn im Laufe des Ausgleichs-\nwährend der Geltungsdauer der Eintragung auf der        jahrs, die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für\nLohnsteuerkarte zu berücksichtigen waren. In den        Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn der\nAusgleichsfällen des § 1 Abs. 2 Nr. 11 und 12 ist       Arbeitslohn 7200 Deutsche Mark im Ausgleichsjahr\nde,r steuerfreie Jahresbetrag nach den Vorschriften     übersteigt (§ 32 a der Lohnsteuer-Durchführungsver-\nder §§ 20 ff der Lohnsteuer-Durchführungsverord-        ordnung).\nnung zu ermitteln und vom Arbeitslohn abzuziehen.          (3) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nFür den verbleibenden Arbeitslohn wird, vorbe           ausgleichs bleiben außer Betracht\nhaltlich der Vorschrift des § 8, die Jahreslohn-\nsteuer nach der für das Ausgleichsjahr maßgebenden             1. der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für\nJahreslohnsteuertabelle ermittelt. Für die dabei an-              eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre\nzuwendende Steuerklasse oder Zahl der Kinder                      erstreckt (§ 34 Abs. 3 des Einkommensteuer-\nsind, vorbehaltlich der Vorschrift des § 8, die Ein-              gesetzes),\ntragungen auf der Lohnsteuerkarte des Ausgleichs-              2. die ermäßigt besteuerten Vergütungen für\njahrs für den Beginn des Ausgleichsjahrs maß-                     Arbeitnehmererfindungen (§ 2 der Verord-\ngebend; in den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2                    nung über die steuerliche Behandlung der\nNr. 4 und 5 ist die günstigere Steuerklasse oder                  Vergütungen für Ar bei tnehmererfind ungen\nZahl der Kinder anzu~enden; das gleiche gilt, wenn                vom 6. Juni 1951 -          Bundesgesetzbl. I\nim Ausgleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 6 die Voraus-                s. 388).\nsetzungen für die Eintragung einer günstigeren\nSteuerklasse oder Zahl der Kinder mindestens vier          (4) Ein Betrag, der wegen Nichtvorlegung der\nMonate im Ausgleichsjahr vorgelegen haben. Der          Lohnsteuerkarte (§ 37 der Lohnsteuer-Durchfüh-\nUnterschied zwischen der so ermittelten Jahres-         rungsverordnung) beim Lohnsteuerabzug dem tat-\nlohnsteuer und der Lohnsteuer, die von dem bei          sächlichen Arbeitslohn hinzuzurechnen war, ist auch\ndem Lohnsteuer-Jahresausgleich zugrunde gelegten        dem Arbeitslohn bei Vornahme des Lohnsteuer-\nArbeitslohn (§ 6) einbehalten worden ist, wird aus-     Jahresausgleichs hinzuzurechnen.\ngeglichen.\n(2) In den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2 Nr. 7, 8\nund 9 ist, vorbehaltlich der Vorschrift des § 8, für                               § 7\ndie Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger                       Mehrere Dienstverhältnisse\nArbeit, im Ausgleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 10 für\n(1) Im Ausgleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 13 ist der\ndie Einkünfte des Ehemanns aus nichtselbständiger\nmaßgebende Arbeitslohn aus den Dienstverhält-\nArbeit die nach § 7 Abs. 6 und 7 und § 8 oder nach\nnissen zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnung\n§ 18 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung maß-\nunterbleibt, wenn die Einkünfte aus dem zweiten\ngebende Steuerklasse für den ganzen Ausgleichs-\nund weiteren Dienstverhältnis 600 Deutsche Mark\nzeitraum anzuwenden.\nim Ausgleichsjahr nicht übersteigen. Der auf der\n(3) In den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2 Nr. 14    zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte einge-\nund 15 wird, vorbehaltlich der Vorschriften des         tragene Hinzurechnungsbetrag (§ 14 der Lohnsteuer-\n§ 8 Abs. 5 und 6, die Lohnsteuer für die gesamten       Durchführungsverordnung) bleibt unberücksichtigt.\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach der        Von dem zusammengerechneten Arbeitslohn werden\nJahreslohnsteuertabelle für Arbeitnehmer in Berlin      die auf den Lohnsteuerkarten des Arbeitnehmers\n(West) ermittelt. Im übrigen sind die Vorschriften      eingetragenen steuerfreien Jahresbeträge abge-\nder Absätze 1 und 2 und des § 8 anzuwenden.             zogen. Die Vorschriften in § 5 sind entsprechend\nanzuwenden.\n(2) Ist einer der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 12, Nr. 14\n§ 6                            und 15 bezeichneten Ausgleichsfälle gegeben und\nhat ein Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr gleichzeitig\nMaßgebender Arbeitslohn\naus mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienst-\n(1) Maßgebender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn      verhältnissen von verschiedenen Arbeitgebern Ein-\n(einschließlich des Werts der Sachbezüge), der dem      künfte bezogen, die dem Steuerabzug vom Arbeits-\nArbeitnehmer im Geltungsbereich des Grundge-            lohn unterlegen haben, so gilt Absatz 1 ent-\nsetzes oder in Berlin (West) für die Lohnzahlungs-      sprechend; dabei ist ein steuerfreier Jahresbetrag\nzeiträume des Ausgleichsjahrs zugeflossen ist. Da-      nach § 5 Abs. 1 Satz 3 zu berücksichtigen. Voraus-\nbei sind ohne Rücksicht da.rauf, ob der Arbeitslohn     setzung ist, daß der Arbeitnehmer nicht gemäß § 46\nnachträglich oder im voraus gezahlt worden ist,         Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes zu ver-\nalle Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die      anlagen ist.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1956                              7\n§ 8                          Ausgleichsjahrs das 18. Lebensjahr vollendet hatten,\nKinderermäßigung wegen der Kosten des Unter-\nNichtanwendung\nhalts und der Berufsausbildung erhalten hat und\nder Jahreslohnsteuertabelle\ndaß diese Voraussetzungen für die Gewährung der\n(1) Die Jahreslohnsteuertabelle kann bei Durch-      Kinderermäßigung im Laufe des Ausgleichsjahrs\nführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nicht an-       weggefallen sind, so ist nach Absatz 1 auch dann zu\ngewendet werden,                                        verfahren, wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung\n1. wenn die Eintragung der Steuerklasse oder    seiner Lohnsteuerkarte nicht beantragt hat. Dabei\nZahl der Kinder auf der Lohnsteuerkarte      sind die Steuerklasse und Zahl der Kinder zugrunde\nvon einem Zeitpunkt nach dem Beginn des      zu legen, die für die einzelnen Monate maßgebend\nAusgleichsjahrs an geändert worden ist,      gewesen wären, wenn der Arbeitnehmer die Be-\nohne daß ein Ausgleichsfall des § 1 Abs. 2   richtigung beantragt hätte. Die Vorschriften in den\nNr. 5 gegeben ist,                           Sätzen 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die\nVoraussetzungen für die gewährte Kinderermäßi-\n2. wenn im Ausgleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 6  gung im Ausgleichsjahr mindestens vier Monate\ndie Voraussetzungen für die Eintragung       bestanden haben.\neiner günstigeren Steuerklasse oder Zahl\nder Kinder nicht mindestens vier Monate         (5) In den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2 Nr. 14\nim Ausgleichsjahr bestanden haben.           ist, wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Ein-\nIn diesen Fällen ist, vorbehaltlich der Vorschriften    künfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat,\nder Absätze 5 und 6, der maßgebende Arbeitslohn         die sich aus Einkünften aus nichtselbständiger Ar-\n(§§ 6 und 7), vermindert um den in Betracht kom-\nbeit aus Berlin (West), von denen die nach § 5 des\nmenden steuerfreien Jahresbetrag(§§ 5 und 7), durch     Steuerermäßigungsgesetzes für Berlin (West) um\nzwölf zu teilen. Auf den sich ergebenden Monats-        20 vom Hundert ermäßigte Lohnsteuer zu erheben\nbetrag ist in entsprechender Anwendung der Vor-         war, und aus anderen Einkünften aus nichtselb-\nschriften des § 1 Abs. 1 letzter Satz die Lohnsteuer-   ständiger Arbeit von mehr als 3000 Deutsche Mark\ntabelle für monatliche Lohnzahlung anzuwenden,          zusammensetzen, wie folgt zu verfahren:\ndie für die einzelnen Monate des Ausgleichsjahrs                1. Die Lohnsteuer, die auf den maßgebenden\nmaßgebend war. Dabei sind die Steuerklasse und                     Arbeitslohn (§§ 6 und 7), vermindert um\ndie Zahl der Kinder zugrunde zu legen, die im Fall                 den in Betracht kommenden steuerfreien\nder Nummer 1 nach den Eintragungen auf der Lohn-                   Jahresbetrag (§§ 5 und 7), nach der allge-\nsteuerkarte des Ausgleichsjahrs für die einzelnen                  meinen Jahreslohnsteuertabelle entfällt, ist\nMonate maßgebend sind oder im Fall der Num-                       um 20 vom Hundert des Betrags zu er-\nmer 2 maßgebend gewesen wären, wenn der Arbeit-                    mäßigen, der von dieser Lohnsteuer nach dem\nnehmer die Ergänzung seiner Lohnsteuerkarte nach                   Verhältnis der im Satz 1 bezeichneten Ein-\n§§ 18, 18 a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung                künfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Ber-\nbeantragt hätte; in diesen Fällen ist die günstigere              lin (West) zum Gesamtbetrag der Einkünfte\nSteuerklasse oder Zahl der Kinder schon für den                   aus nichtselbständiger Arbeit auf die im\nganzen Monat anzuwenden, in den im Fall der                       Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus nichtselb-\nNummer 1 der Tag fällt, von dem an die Änderung                   ständiger Arbeit aus Berlin (West) entfällt.\noder Ergänzung der Lohnsteuerkarte gilt, oder im\n2. Sind auch die Voraussetzungen des Ab-\nFall der Nummer 2 der Tag fällt, an dem alle Vor-\nsatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder\naussetzungen für die Änderung oder Ergänzung der\ndes Absatzes 2 oder 3 oder 4 gegeben, so\nLohnsteuerkarte im Ausgleichsjahr erstmalig vor-\nfindet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwen-\nhanden waren. Die Summe der monatlichen Steuer-\ndung, daß die Summe der monatlichen\nbeträge ergibt die Jahreslohnsteuer.\nSteuerbeträge, die in diesen Fällen nach\n(2) Hat ein unverheirateter Arbeitnehmer der                   der allgemeinen Lohnsteuertabelle für\nSteuerklasse I im Laufe des Ausgleichsjahrs das                   monatliche Lohnzahlung zu ermitteln ist,\n55. Lebensjahr vollendet(§ 34 Abs. 2 der Lohnsteuer-              um 20 vom Hundert des Betrags ermäßigt\nDurchführungsverordnung), ohne daß ein Aus-                       wird, der von dieser Summe nach dem Ver-\ngleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 4 gegeben ist, so ist              hältnis der im Satz 1 bezeichneten Einkünfte\nauch dann nach Absatz 1 zu verfahren, wenn die                    aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin\nÄnderung der Steuerklasse auf der Lohnsteuer-                     (West) zum Gesamtbetrag der Einkünfte aus\nkarte des Arbeitnehmers nicht eingetragen ist.                    nichtselbständiger Arbeit auf die im Satz 1\nbezeichneten Einkünfte aus nichtselbstän-\n(3) War wegen Nichtvorlegung der Lohnsteuer-                   diger Arbeit aus Berlin (West) entfällt.\nkarte (§ 37 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nnung) die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu            (6) Die Vorschriften in Absatz 5 Nummern 1 und 2\nberechnen, so ist Absatz 1 entsprechend anzu-           sind in den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2 Nr. 15\nwenden. Dabei ist für die Zeit, in der die Lohn-        entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß an\nsteuerkarte dem Arbeitgeber nicht vorgelegen hat,       die Stelle der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Ein-\ndie Steuerklasse I anzuwenden.                          künfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin\n(4) Stellt das Finanzamt bei der Durchführung        (West) sämtliche Einkünfte aus nichtselbständiger\neines Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 4) fest, daß       Arbeit aus Berlin (West) im Sinn des § 2 Nr. 4 des\nder Arbeitnehmer für Kinder, die am 1. Januar des       Steuerermäßigungsgesetzes für Berlin (West) treten.","8                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 9                           zeitraum entfallen, und die steuerfreien Beträge,\nBeginn oder Wegfall                   die im Ausgleichszeitraum beim Lohnsteuerabzug\nder unbesdtränkten SteuerpHicht             berücksichtigt worden sind oder sich nach § 5 Abs. 1\nim Laufe des Ausgleichsjahrs              Satz 3 für den Ausgleichszeitraum ergeben, zu-\ngrunde gelegt.\n(1) Hat die unbeschränkte Steuerpflicht des Arbeit-\nnehmers nicht während des vollen Ausgleichsjahrs         (5) Der auf den Ausgleichszeitraum entfallende\nbestanden, so findet, vorbehaltlich der Vorschrift     Arbeitslohn, vermindert um den auf den Ausgleichs-\ndes § 10, die Vorschrift des § 5 mit der Maßgabe       zeitraum entfallenden steuerfreien Betrag (Ab-\nAnwendung, daß der maßgebende Arbeitslohn und          satz 4), ist durch •die Zahl der Monate des Aus-\ndie einbehaltene Lohnsteuer, die auf die Dauer der     gleichszeitraums zu teilen. Ein angefangener Monats-\nunbeschränkten Steuerpflicht entfallen, und die        zeitraum ist dabei als voller Monat zu berechnen.\nsteuerfreien Beträge, die während der Dauer der        Auf den sich ergebenden Monatsbetrag ist, vorbe-\nunbeschränkten Steuerpflicht beim Lohnsteuerabzug      haltlich der Vorschrift des Absatzes 6, die allge-\nzu berücksichtigen waren oder sich nach § 5 Abs. 1     meine Lohnsteuertabelle für monatliche Lohnzahlun-\nSatz 3 für die Dauer der Steuerpflicht ergeben, dem    gen anzuwenden, die für die einzelnen Monate des\nLohnsteuer-Jahresausgleich zugrunde gelegt werden.     Ausgleichsjahrs maßgebend war. Die Summe der\n§ 10 Abs. 3 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes ist    monatlichen Steuerbeträge ergibt die Lohnsteuer\nanzuwenden.                                    ·       für den Ausgleichszeitraum.\n(2) entfällt.                                         (6) Sind in dem Gesamtbetrag der auf den Aus-\ngleichszeitraum entfallenden Einkünfte aus nicht-\n(3) Ist die unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe    selbständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselbständi-\ndes Kalenderjahrs weggefallen, so kann der Lohn-       ger Arbeit aus Berlin (West) enthalten, von denen\nsteuer-Jahresausgleich nach Wegfall der Steuer-        die nach § 5 des Steuerermäßigungsgesetzes für\npflicht sofort durchgeführt werden.                    Berlin (West) um 20 vom Hundert ermäßigte Lohn-\nsteuer zu erheben war, so gilt folgendes:\n§ 10                                 1. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte\naus nichtselbständiger Arbeit nur Einkünfte\nTeilweiser Lohnsteuer-Jahresausgleidt                    aus nichtselbständigei- Arbeit aus Berlin\n(1) Bei einem Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder                   (West) im Sinn des Satzes 1 enthalten oder\n· gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des                   besteht der Gesamtbetrag neben solchen\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) bleiben beim                 Einkünften aus anderen Einkünften aus\nLohnsteuer-Jahresausgleich die Zeiträume des Aus-                nichtselbständiger Arbeit von nicht mehr als\ngleichsjahrs außer Betracht, in denen er aus einem               3000 Deutsche Mark, so ist abweichend von\nDienstverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs                  Absatz 5 die Lohnsteuertabelle für monat-\ndes Grundgesetzes und außerhalb von Berlin (West)                liche Lohnzahlungen für Arbeitnehmer in\nArbeitslohn bezogen hat, der im Geltungsbereich                  Berlin (West) anzuwenden.\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) nicht der             2. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte\nLohnsteuer unterliegt.                                           aus nichtselbständiger Arbeit neben Ein-\nkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus\n(2) Bei einem Arbeitnehmer, der nach § 1 Abs. 3\nBerlin (West) im Sinn des Satzes 1 andere\ndes Einkommensteuergesetzes als beschränkt steuer-\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von\npflichtig zu behandeln ist, beschränkt sich der Lohn-\nmehr als 3000 Deutsche Mark enthalten, so\nsteuer-Jahresausgleich auf die Zeiträume des Aus-\nist die Lohnsteuer, die sich nach der allge-\ngleichsjahrs, in denen der Arbeitnehmer Arbeits-\nmeinen Lohnsteuertabelle für monatliche\nlohn aus einem Dienstverhältnis im Geltungsbereich\nLohnzahlungen (Absatz 5) ergibt, um 20 vom\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) bezogen\nHundert d~s Betrags zu ermäßigen, der von\nhat, der in diesen Gebieten der Lohnsteuer unter-\ndieser Lohnsteuer nach dem Verhältnis der\nliegt.\nim Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus nicht-\n(3) Hatte ein Arbeitnehmer während eines Teils                selbständiger Arbeit aus Berlin (West) zum\ndes Ausgleichsjahrs seinen Wohnsitz oder gewöhn-                 Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselb-\nlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-                  ständiger Arbeit auf die im Satz 1 bezeich-\ngesetzes oder in Berlin (West) und war er während                neten Einkünfte aus nichtselbständiger Ar-\nder übrigen Zeit nach § 1 Abs. 3 des Einkommen-                  beit aus Berlin (West) entfällt.\nsteuergesetzes als beschränkt steuerpflichtig zu be-\nhandeln, so sind für die Zeit des Wohnsitzes oder\ngewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des                 2. N otopf er-Jahresausgleich\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) die Vor-\nschriften des Absatzes 1 und für die übrige Zeit die                             § 11\nVorschriften des Absatzes 2 anzuwenden.                     Durchführung des Notopfer-Jahresausgleidls\n(4) Beschränkt  sich hiernach der Lohnsteuer-         (1) Bei der Durchführung des Notopfer-Jahres-\nJahresausgleich auf einen Teil des Jahres (Aus-        ausgleichs sind die Vorschriften des Abschnitts 1,\ngleichszeitraum), so werden der Arbeitslohn und die    vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, entsprechend an-\neinbehaltene Lohnsteuer, die auf den Ausgleichs-       zuwenden.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1956                          9\n(2) Bei der Durchführung des Notopfer-Jahres-      Notopfertabelle für monatliche Lohnzahlungen an-\nausgleichs ist der maßgebende Arbeitslohn nach § 6    zuwenden, die für die einzelnen Monate des Aus-\nzu ermitteln mit der Maßgabe, daß die in § 6 Abs. 3   gleichsjahrs maßgebend war. Die Summe der monat-\nbezeichneten Bezüge nicht außer Betracht bleiben.     lichen Notopferbeträge für den Ausgleichszeitraum\nist um den Betrag zu ermäßigen, der nach dem Ver-\n(3) Die Abgabe „Notopfer Berlin\" wird nicht er-    hältnis der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Ein-\nhoben, wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr        künfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin\nausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Ar-   (West) zum Gesamtbetrag der Einkünfte aus nicht-\nbeit aus Berlin (West) bezogen hat, von denen die     selbständiger Arbeit auf die in Absatz 3 Satz 1 be-\nnach § 5 des Stcucrcrmäßigungsgcsetzes für Berlin     zeichneten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\n(West) um 20 vom Hundert ermiißigte Lohnsteuer        aus Berlin (West) entfällt.\nzu erheben ist. Das gleiche gilt für die Fälle, in\ndenen in dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus nicht-\nselbsUindiger ·Arbeit neben Einkünften aus nicht-\nselbsUindiqer Arbeit aus Berlin (West) im Sinn des         3. An wend ungszei tra um, Geltung\nSatzes 1 andere Einkünfte aus nichtselbständiger                       im Land Berlin\nArbeit von nicht nwhr als 3000 Deutsche Mark ent-\nhalten sind.                                                                   § 12\n(4) Hat der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Ein-                    Anwendungszeitraum\nkünfte aus nichtselbständigcr Arbeit bezogen, die        Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist\nsich aus Einkünften aus nicht.selbständiger Arbeit    erstmals auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich und\naus Berlin (West) im Sinn des Absatzes 3 Satz 1       den Notopfer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr\nund aus anderen Einkünften aus nichtselbständiger     1955 anzuwenden.\nArbeit von mehr als 3000 Deutsche Mark zusam-\nmensetzen, so ist der Jahresbetrag der Abgabe, der\nsich für den nach Absatz 2 maßgebenden Arbeits-                                § 13\nlohn nach der für das Ausgleichsjahr geltenden                       Geltung im Land Berlin\nJahresnotopfcrtabclle für Arbeitnehmer ergibt, um\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\nden Betrag zu ermäßigen, der von diesem Jahres-\nnach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nbetrag der Abgabe nach dem Verhältnis der in Ab-\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nsatz 3 Satz l bezeichneten Einkünfte aus nichtselb-\ndung mit Artikel 15 des Gesetzes ·zur Neuordnung\nständiger Arbeit aus Berlin (West) zum Gesamt-\nvon Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundes-\nbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\ngesetzbl. I S. 373), mit § 19 des Gesetzes zur Er-\nauf die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Einkünfte\nhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" vom 16. De-\naus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West) ent-\nfällt.                                                zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 422) und mit § 10\ndes Ersten Gesetzes zur Änderung des Einkommen-\n(5) Ist ein teilweiser Lohnsteuer-Jahresausgleich  steuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und\n(§ 10) durchzuführen, so ist Absatz 3 entsprechend    des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Not-\nanzuwenden. Im Fall des Absatzes 4 ist auf den        opfer Berlin\" vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I\nsich nach § 10 Abs. 5 ergebenden Monatsbetrag die     S. 384) auch im Land Berlin."]}