{"id":"bgbl1-1955-8-7","kind":"bgbl1","year":1955,"number":8,"date":"1955-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/8#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-8-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_8.pdf#page=12","order":7,"title":"Verordnung über die Neufestsetzung der Beiträge für die pflichtversicherten Selbständigen, Teilbeschäftigten und unständig Beschäftigten, die Selbstversicherten und die freiwillig Weiterversicherten in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten (Beitragsmarken-Verordnung)","law_date":"1955-03-11T00:00:00Z","page":104,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["104                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nVerordnung über die Neufestsetzung\nder Beiträge für die pflichtversicherten Selbständigen,\nTeilbeschäftigten und unständig Beschäftigten, die SelbstversicherteL\nund die freiwillig Weiterversicherten in der Rentenversicherung der Arbeiter\nund der Rentenversicherung der Angestellten (Beitragsmarken-Verordnung).\nVom 11. März 1955.\nAuf Grund des § 8 Abs. 2 des Renten-Mehrbetrags-                           Klasse   IV ..........          10,00 Deutsche Mark\nGesetzes vom 23. November 1954 (Bundesgesetzbl. I                             Klasse  V ...........           14,50 Deutsche Mark\nS. 345) verordnet der Bundesminister für Arbeit mit                           Klasse   VI ..........          19,50 Deutsche Mark\nZustimmung des Bundesrates:                                                   Klasse   VII ..........         27,00 Deutsche Mark\nKlasse   VIII . . . . . . . . . 38,00 Deutsche Mark\n§ 1\nKlasse   IX ..........          49,00 Deutsche Mark\nDer Beitrag für die. pflichtversicherten Selbstän-                         Klasse  X ...........           60,00 Deutsche Mark\ndigen, Teilbeschäftigten und unständig Beschäftigten,\nKlasse   XI                     77,00 Deutsche Mark.\nfür die Selbstversicherten und die freiwillig Weiter-\nversicherten in der Rentenversicherung der Arbeiter\nund der Rentenversicherung der Angestellten be-                                                          § 2\nträgt                                                                     Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1. wöchentlich für die                                             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Renten-\nKlasse I . . . . . . . . . . . . 0,50 Deutsche Mark ·           Mehrbetrags-Gesetzes vom 23. November 1954 (Bun-\nKlasse II . . . . . . . . . . . 1,10 Deutsche Mark               desgesetzbl. I S. 345) auch im Land Berlin.\nKlasse III                       1,60 Deutsche Mark\nKlasse IV ......... . 2,20 Deutsche Mark                                                           § 3\nKlasse V . . . . . . . . . . . 3,30 Deutsche Mark                   (1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Ab-\nKlasse VI . . . . . . . . . . 4,40 Deutsche Mark                 satzes 2 am 1. April 1955 in Kraft; sie gilt nicht bei\nKlasse VII . . . . . . . . . 6,60 Deutsche Mark                  einer Beitragsnachentrichtung für Zeiten vor dem\n1. April 1955, die im Rahmen der Frist des § 1442\nKJasse VIII . . . . . . . . . 8,80 Deutsche Mark\nAbs. 1 der Reichsversicherungsordnung (§ 190 des\nKlasse IX . . . . . . . . . . 11,00 Deutsche Mark                Angestelltenversicherungsgesetzes) von Selbstver-\nKlasse X ........... 14,30 Deutsche Mark                         sicherten und freiwillig Weiterversicherten durch-\nKlasse XI .......... 17,60 Deutsche Mark;                        geführt wird.\n2. monatlich für die                                                    (2) Bei Lohnzahlungszeiträumen, die nicht mit\ndem Kalendermonat zusammenfallen, gelten die\nKlasse I ........... .           2,50 Deutsche Mark              Beitragssätze des § 1 erstmalig für den ersten nach\nKlasse II .......... .           5,00 Deutsche Mark              dem 27. März 1955 beginnenden Lohnzahlungs-\nKlasse III                       7,00 Deutsche Mark              zeitraum.\nBonn, den 11. März 1955.\nD e r B u n d e s mi n i s t e r f ü r A r b e i t\nAnton Storch"]}