{"id":"bgbl1-1955-8-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":8,"date":"1955-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/8#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_8.pdf#page=7","order":3,"title":"Dritte Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif","law_date":"1955-03-16T00:00:00Z","page":99,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 8 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1955                            99\n§ 2                               Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nSoweit für die in § 1 bezeichneten Waren durch            Berlin.\nRechtsverordnungen nach § 4 Nr. 1 des Zolltarif-\ngesetzes zeitweilig ermäßigte Zollsätze eingeführt                                 Artikel 3\nworden sind, bleiben die ermäßigten Zollsätze un-              Dieses Gesetz tritt am zehnten Tage nach seiner\nberührt.                                                    Verkündung in Kraft.\n§ 3\nDie Allgemeine Anmerkung 3 zu Kapitel 48 er-\nhält folgende Fassung:                                         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n„3. Kraftpapier und Kraftpappe sind Papier und            sind gewahrt.\nPappe, die aus nichtgebleichtem, im Sulfat-             Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\noder Natronverfahren gewonnenem Holz-\nzellstoff bestehen und naturfarbig oder in\nder Masse braun oder braungelb gefärbt               Bonn, den 5. März 1955.\nsind. Enthält das Papier oder die Pappe\naußer dem bezeichneten Zellstoff andere                            Der Bundespräsident\nFaserstoffe in Mengen von insgesamt we-                                Theodor Heuss\nniger als 10 v. H. des Fasergehalts, so bleiben\ndiese ohne Einfluß auf die Tarifierung.\"                             Der Bundeskanzler\nAdenauer\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12                        Der Bundesminister der Finanzen\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4.                                      Schäffer\nDritte Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif.\nVom 16. März 1955.\nAuf Grund des § 18 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes\nvom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-\nordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nDie Nummer 2302 des Zolltarifs (Bundesgesetzbl.\n1951 I S. 531) in der Fassung des Gesetzes über Zoll-\nänderungen vom 16. März 1955 (Bundesgesetzbl. I\nS. 93) ist nach den Bestimmungen der Anlage aus-\nzulegen und anzuwenden.\n§ 2\nDiese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des\n§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nBerlin.\n§ 3\nDiese Rechtsverordnung tritt gleichzeitig mit Ar-\ntikel 2 des Gesetzes über Zolländerungen vom\n16. März 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 93) in Kraft.\nBonn, den 16. März 1955.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nD e r B und e s mini s t e r de r Fi n an z e n\nSchäffer","100                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nAnlage\n(zu§ 1)\nErläuterungen zu Nummer 2302 des Zolltarifs\n1. Hierher   gehören die bei der mühlenmäßigen               einstimmung zwischen der Zollstelle und dem\nVerarbeitung von Getreide oder Hülsenfrüchten             Zollbeteiligten bestehen.\nanfallenden, für die menschliche Ernährung nicht          Für die Ermittlung des Stärkegehaltes sowie die\ngeeigneten Rückstände, auch gepreßt (Kuchen)              Entnahme und Behandlung der hierfür zu ver-\noder gemahlE-~n, z. B. Kleie, Schalen und Hülsen.         wendenden Warenproben gilt die Anlage.\n2. Für die Zuweisung zu dieser Nummer ist bei\nBestehen bei Müllereierzeugnissen aus Hülsen-\nMüllereierzeugnissen aus Getreide der Stärke-             früchten Zweifel, ob es sich um Rückstände han-\ngehalt maßgebend. Beträgt er bei Waren aus               delt, die für die menschliche Ernährung nicht ge-\nReis höchstens 60 v. H., bei Waren aus anderem            eignet sind, so sind Sachverständige zu befragen.\nGetreide höchstens 40 v. H., so fällt die Ware\nunter diese Nummer; anderenfalls fällt sie in          3. Nicht hierher gehören z.B. Mehl und Grieß aus\ndas Kapitel 11.                                           Getreide und Hülsenfrüchten sowie eßbare Ge-\nDie Ermittlung des Stärkegehaltes ist nicht er~           treidekeime (Kap. 11); Getreidespreu (Nr. 1209);\nforderlich, wenn über die Tarifierung der Ware            Pülpenkleie - Kartoffelpülpe - (Nr. 2306); Fut-\nauf Grund ihrer äußeren Beschaffenheit Dber-              termittelzubereitungen (Nr. 2307).\nAnlage zu Ziffer 2 dritter Absatz der Erläuterungen zu Nummer 2302\n1. Die Zollstelle entnimmt aus der gesamten Sen-             auf wird die Kolbenwandung mit weiteren\ndung, auf die sich die Zollanmeldung bezieht,             20 ccm der verdünnten Salzsäure sauber gespült.\nmehrere Proben gleichen Gewichts. Aus diesen              Der Kolben wird im siedenden Wasserbad genau\nist durch sorgfältiges Mischen eine Durch-                15 Minuten unter wiederholtem Umschütteln des\nschnittsprobe (Mischprobe) von mindestens                 Inhalts erhitzt und in kaltem Wasser rasch auf\n1000 g zu bilden. Besteht die Sendung aus meh-           Zimmertemperatur abgekühlt. Zur Klärung wird\nreren Warenpartien verschiedener äußerer Be-              der Kolbeninhalt mit 7 bis 8 ccm Phosphor-\nschaffenheit, so ist je eine solche Mischprobe für        wolframsäurelösung (4 g in 100 ccm Wasser ge-\njede dieser Warenpartien zu bilden. Bei der               löst) versetzt. Sodann wird der Kolben mit Was-\nEntnahme der Einzelproben und Bildung der                 ser bis zur Marke aufgefüllt und der Inhalt gut\nMischproben ist ein Zolloberbeamter zu be-                durchgeschüttelt.\nteiligen. Dem Zollbeteiligten ist Gelegenheit zu          Der Kolbeninhalt wird durch ein Faltenfilter von\ngeben, der Entnahme und dem Mischen der                   15 cm Durchmesser filtriert, wobei die ersten\nProben beizuwohnen.                                       3 bis 5 ccm des Filtrats zu verwerfen sind. Dauert\ndie Filtration übermäßig lange, so wird der Ver-\n1. Die Mischproben sind in einer dünnen Schicht\nsuch unter Verwendung einer größeren Menge\nausgebreitet mehrere Stunden bei Zimmerwärme\ndes Klärmittels wiederholt.\nan der Luft zu trocknen. Jeweils die Hälfte der\nlufttrockenen Mischproben ist zur Untersuchung            Der Drehungswert des klaren Filtrats wird in\neinzusenden; die andere Hälfte ist jeweils als            einem Polarisationsrohr von 200 mm Länge be-\nGegenprobe bei der Zollstelle zu belassen.                stimmt. Hierbei ist das Mittel aus mehreren Ab-\nlesungen anzunehmen. Der ermittelte Drehungs-\n3. Für die Ermittlung des Stärkegehaltes (Num-               grad ist mit 1.89 zu vervielfachen. Das Produkt\nmern 4 bis 7) sind ausschließlich die Zolltech-           ergibt den Stärkegehalt der lufttrockenen Probe\nnischen Prüfungs- und Lehranstalten sowie im              in Gewichtshundertteilen.\nBedarfsfalle vom Bundesminister der Finanzen           6. Der sich ergebende Wert ist -    sofern der ermit-\nzu bestimmende Zollehranstalten zuständig.                telte Wassergehalt der Probe nicht 12 v. H. be-\n4. Jeweils 50 g der zu untersuchenden Mischprobe             tragen hat - auf einen mittleren Wassergehalt\nwerden feinst vermahlen.                                  von 12 v. H. umzurechnen. Der gegebenenfalls\nso berichtigte Wert stellt den Stärkegehalt der\nEine genau eingewogene Menge des Proben-                  untersuchten Probe in Gewichtshundertteilen dar.\ngutes (etwa 5 g) wird zur Bestimmung des Was-\nsergehaltes unter Zuwage von ausgeglühtem              7. Liegt der Stärkegehalt in der Nähe des in Be-\nSeesand mindestens 4 Stunden bis zur Konstanz             tracht kommenden Grenzwertes, so wird der\ngetrocknet. Der auf 100 g Probe bezogene Ge-              Drehungswert der Probe in einem zweiten Ver-\nwichtsverlust ist als Wassergehalt anzunehmen.            such ermittelt. Weicht dieser nicht erheblich von\ndem zuerst ermittelten ab, so ist das Mittel aus\n5. Genau 5 g des Probengutes werden zur Bestim-              beiden Werten zu bilden und der Berechnung des\nmung des Stärkewertes in einem 100 ccm-Meß-               Stärkegehaltes zugrundezulegen; anderenfalls\nkolben mit 30 ccm verdünnter Salzsäure (40 ccm            ist der Versuch so oft zu wiederholen, bis zwei\nSalzsäure der Dichte 1,124 mit 960 ccm Wasser)            nahe nebeneinanderliegende Drehungswerte er-\nversetzt und gleichmäßig durchgeschüttelt; hier-          mittelt werden."]}