{"id":"bgbl1-1955-8-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":8,"date":"1955-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Zolländerungen","law_date":"1955-03-16T00:00:00Z","page":93,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["93\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1955                      Ausgegeben zu Bonn am 17.März 1955                                                                                     Nr. 8\nTag                                              Inhalt:                                                                                        Seite\n16. 3. 55  Gesetz ilber Zolländerungen .......................................................... .                                                  93\n5. 3. 55  Gesetz zur Änderung des Zolltarifs (Individuelle Zollsenkung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       96\n16. 3. 55  Dritte Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif             . .. ........ . .. ... ......... .... ....                                 99\n16. 3. 55  Achtzehnte Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              101\n15. 3. 55  Sechzehnte Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              102\n8. 3. 55  Verordnung über die Außerkraftsetzung der vor Inkrafttreten des Bundesvertriebenen-\ngesetzes von den Ländern für Vertriebene und Flüchtlinge ausgestellten Ausweise . . . . . . .                                            103\n11. 3. 55 Verordnung über die Neufestsetzung der Beiträge für die pflichtversicherten Selbständigen,\nTeilbeschäftigten und unständig Beschäftigten, die Selbstversicherten und die freiwillig\nWeiterversicherten in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der\nAngestellten (Beitragsmarken-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       104\n13. 12. 54  Verordnung zur Änderung des Ortsklassenverzeichnisses (nachrichtlicher Abdruck) . . . . . . .                                            105\nGesetz über Zolländerungen.\nVom 16. März 1955.\nDer Bundestag hat das folgende                         Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\n(1) Bei der Ausfuhr der in der nachstehenden\nAusfuhrzolliste aufgeführten Waren werden die\ndabei angegebenen Ausfuhrzölle erhoben.\n(2) Diese Ausfuhrzolliste ist Ausfuhrzolliste im\nSinne des § 50 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 20. März\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529).\nAusiuhrzolliste\nZollsatz\nNummer des\nBezeichnung der Waren                                                                                für 100 kg\nZolltarifs\nDM\nAllgemeine Anmerkung.\nDie Waren der Ausfuhrzolliste sind ausfuhrzollfrei, wenn ihre Aus-\nfuhr aus volkswirtschaftlichen Gründen unbedenklich ist.\nDer Nachweis der Unbedenklichkeit wird durch eine Bescheinigung\nerbracht, die für Waren der Nummern 0505, 0515, 1209, 1210, 2301,\n2302, 2303, 2304 und 2307 des Zolltarifs durch den Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten, für die andere Waren durch\nden Bundesminister für Wirtschaft ausgestellt wird.\n0505            aus B - Garnelen, zum Genuß nicht verwendbar, getrocknet, auch\nzerkleinert ............................................. .                                                            8\n0515            aus B - Tierblut, getrocknet ..................................... .                                                            8","94                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nNummer.des                                                                              Zollsatz\nBezeichnung der Waren                             für 100 kg\nZolltarifs\nDM\n1209           Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt ......... .           2\nAnmerkungen.\n1. Stroh, zum Bedecken von ohne Umschließung verladenen Waren,\nzur Bekleidung der Böden oder Wände beladener Fahrzeuge oder\nzur Trennung verschiedener Teile einer Ladung verwendet ...... .    frei\n2. Waren dieser Nummer, beim Ve,rsand von Pferden, Rindvieh, Scha-\nfen, Ziegen oder Schweinen zur Versorgung dieser Tiere während\nder Beförderung mitgegeben, in einer der Beförderungsdauer ent-\nsprechenden Menge ............................................ .    frei\n1210      aus B - Futterpflanzen, getrocknet, auch zerkleinert .............. .         3\nAnmerkung.\nWaren dieser Nummer, beim Versand von Pferden, Rindvieh,\nSchafen, Ziegen oder Schweinen zur Versorgung dieser Tiere wäh-\nrend der Beförderung mitgegeben, in einer der Beförderungsdauer\nentsprechenden Menge ......................................... .     frei\naus 2301         Mehl und Pulver von Fleisch, Fischen oder Garnelen, zum Genuß\nnicht geeignet; Grieben .................................... .           8\naus 2302         Kleie aller Art und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder\nEnthülsen von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen\nsolche von Reis ........................................... .             4\nAusgelaugte Rübenschnitzel (Rübenpülpe), Rückstände von der\naus 2303\naus 2304\nl     Stärkeherstellung und Rückstände ähnlicher Art, getrocknet, aus-\ngenommen Kartoffelpülpe und Maisquellwasser ............. .\nTreber aus Brauereien, Malzkeime, getrocknet ............... .\nOlkuchen und andere Rückstände von der Pflanzenölgewinnung,\nausgenommen Oliventrester und Rückstände von der Herstellung\n2\n4\nvon Rizinusöl ............................................ .               5\naus 2307         Ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel mit Zusatz von Melasse, ge-\ntrocknet .................................................. .              2\nZinnasche (Zinngekrätz), zinnhaltige Schlacken, zinnhaltige\nWaschabfälle aus Färbereien .............................. .             40\nZinkasche (Zinkgekrätz); Bleiasche (Bleigekrätz) ............. .           3\naus 2603\nKupferhammerschlag; Walzzunder von Kupfer .............. .               10\nsonstige Metallaschen, anderweit weder genannt noch in-\nbegriffen .................................................. .             5\n7402      A - aus 1 - Zementkupfer ...................................... .             10\nB - Drehspäne, Feilstaub und andere Bearbeitungsabfälle, Schrott,\naus Kupfer ................................................ .             25\n7502      B - Drehspäne, Feilstaub· und andere Bearbeitungsabfälle, Schrott,\naus Nickel    ................................................ .          90\n7601      B - Drehspäne, Feilstaub und andere Bearbeitungsabfälle, Schrott,\naus Aluminium ............................................ .              50\n7701      B - Drehspäne, nicht nach Größe sortiert, Feilstaub und andere Be-\narbeitungsabfälle, Schrott, aus Magnesium ................... .           25\n7801      B - Drehspäne, Feilstaub und andere Bearbeitungsabfälle, Schrott,\naus Blei ................................................... .            10\n7901      C - Drehspäne, Feilstaub und andere Bearbeitungsabfälle, Schrott,\naus Zink .................................................. .             10\n8001      B - Drehspäne, Feilstaub und andere Bearbeitungsabfälle, Schrott,\naus Zinn .................................................. .             90\naus 8110        Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Antimon ................ .           25","Nr. 8 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1955                            95\nArtikel 2                         Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nDer Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 531) wird  Berlin.\nwie folgt geändert:\n§ 2\n1. In der Tarifnr. 2302 (Kleie aller Art usw.)\nwird die Anmerkung gestrichen. ,                    (1) Der Artikel 1 dieses Gesetzes tritt für ausge-\n2. In der Tarifnr. 2303 (Ausgelaugte Rüben-         laugte Rübenschnitzel, getrocknet, und für Treber\nschnitzel usw.) wird die Anmerkung ge-           aus Brauereien und Malzkeime, getrocknet, aus Num-\nstrichen.                                        mer 2303 des Zolltarifs, mit Wirkung vom 15. Ja-\nnuar 1954 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz\n3. In der Tarifnr. 2304 (Olkuchen usw.) werden      zwei Wochen nach seiner Verkündung in Kraft.\ndie Anmerkungen durch folgende Bestim-\nmung ersetzl:                                       (2) Es tritt außer Kraft § 1 der Verordnung über\n,,Anmerkung.                                     Zolländerungen vom 15. September 1938 (Reichs-\nBodensatz (Oldraß) fällt unter Nr. 1517.\"        gesetzbl. I S. 1177) in der Fassung des Gesetzes zur\nÄnderung der Verordnung über Zolländerungen\nArtikel 3                         vom 15. September 1938 (Ausfuhrzoll-Liste) vom\n1. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 275), und zwar,\nIm Zollgesetz vom 20. März 1939 (Reichsgesetz-\nsoweit es sich um\nblatt I S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur\nÄnderung des Zollgesetzes und der Verbrauch-              Maisquellwasser und Kartoffelpülpe aus Num-\nsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I         mer 194,\nS. 317) sind in§ 108 Abs. 4 die Worte „Ausfuhrzoll-\nausgelaugte Rübenschnitzel, getrocknet, aus Num-\nliste vom 15. September 1938 (Reichsgesetzbl. I\nmer 195 und\nS. 1177)\" zu ändern in „Ausfuhrzolliste vom 16. März\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 93) \".                         Treber aus Brauereien und Malzkeime, getrocknet,\naus Nummer 197\nArtikel 4                         des Zolltarifs von 1902 handelt, mit Wirkung vom\n§ 1                           15. Januar 1954,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12            im übrigen zwei Wochen nach Verkündung dieses\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4.         Gesetzes.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. März 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke"]}