{"id":"bgbl1-1955-7-4","kind":"bgbl1","year":1955,"number":7,"date":"1955-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/7#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_7.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung zur Verhütung der Einschleppung der Mittelmeerfruchtfliege","law_date":"1955-03-04T00:00:00Z","page":91,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1955                              91\nVerordnung zur Verhütung der Einschleppung\nder Mittelmeerfruchtfliege.\nVom 4. März 1955.\nAuf Grund des § 3 Nr. 1, 2 und 5 des Gesetzes zum                              § 3\nSchutze der Kulturpflanzen in der Fassung vom               Aus dem Ausland eingeführte Sendungen von\n26. August 1949 (WiGBl. S. 308) und des § 1 Nr. 2        frischen Zitrusfrüchten, Aprikosen und Pfirsichen\nder Zweiten Verordnung über die Erstreckung von          sind an der Zollgrenze vor der Zollabfertigung auf\nLandwirtschaftsrecht der Verwaltung des Vereinig-        Kosten der Einführenden darauf zu untersuchen, ob\nten Wirtschaftsgebietes auf die Länder Baden, Rhein-     sie von der Mittelmeerfruchtfliege befallen oder des\nland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den             Befalls verdächtig sind. Die Untersuchung erstreckt\nbayerischen Kreis Lindau vom 12. Mai 1950 (Bundes-       sich auch auf die Verpackung und auf den Laderaum\ngesetzbl. S. 180) in Verbindung mit Artikel 129 Abs.1    des Beförderungsmittels. Sonstiges Obst, Mundvor-\ndes Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes-        rat und Geschenksendungen der in § 2 Abs. 2 ge-\nrates verordnet:                                         nannten Art sind zu untersuchen, wenn ein beson-\n§ 1                           derer Anhaltspunkt für den Befall besteht.\nFrisches Obst, das von der Mittelmeerfruchtfliege\n(Ceratitis capitata Wied.) befallen oder des Befalls                               § 4\nverdächtig ist, darf nicht aus dem Ausland einge-           § 2 und§ 3 gelten nicht für die unmittelbare Durch-\nführt werden.                                            fuhr unter Zollüberwachung.\n§ 2\n(1) Frischen Zitrusfrüchten, Aprikosen und Pfir-                                § 5\nsichen, die aus dem Ausland eingeführt werden, muß          Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nein amtliches Pflanzenschutzzeugnis des Ursprungs-       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nlandes darüber beigefügt sein, daß sie untersucht und    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 1 der Verord-\nals nicht befallen befunden worden sind. Das Zeugnis     nung über die Erstreckung von Recht der Land- und\nmuß in deutscher Sprache und in der Sprache des          Forstwirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom\nUrsprungslandes abgefaßt und innerhalb der letzten       25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land\nzehn Tage vor dem Verlassen des Ursprungslandes          Berlin.\nausgestellt sein.\n§ 6\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Mundvorrat und für Ge-\nschenksendungen bis zu 5 Kilogramm, die zum                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nVerbrauch durch den Empfänger bestimmt sind.            kündung in Kraft.\nBonn, den 4. März 1955.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Sonnemann"]}