{"id":"bgbl1-1955-7-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":7,"date":"1955-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/7#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_7.pdf#page=4","order":3,"title":"Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz","law_date":"1955-02-27T00:00:00Z","page":88,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["88                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nErste Durchführungsverordnung zum Ersten Uberleitungsgesetz.\nVom 27. Februar 1955.\nAuf Grund des § 13 des Ersten Gesetzes zur Uber-                   gangsorts im Sinne des § 6 des Bundeseva-\nleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den                        kuiertengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundes-\nBund (Erstes Uberleilungsgesetz) in der Fassung vom                   gesetzbl. I S. 586), sofern nicht die Auf-\n21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) verordnet                  nahme eines Hilfsbedürftigen in ein Alters-\ndie Bundesregierung zur Durchführung des § 7 Abs. 2                   heim erfolgt.\nund der §§ 8 bis 12 des Gesetzes mit Zustimmung            Die in Satz 1 Ziffern 1 und 2 bestimmten Fristen be-\ndes Bundesrates:                                          ginnen frühestens am 1. Oktober 1951.\n(3) Absatz 2 gilt nicht für die Kosten der Rück-\nABSCHNITT I                         führung oder Rückkehr von Evakuierten (§ 8 Abs. 2\nPersonenkreis der Kriegsfolgenhilfe-Empfänger             des Bundesevakuiertengesetzes).\n§ 1\n§ 3\nHeimatvertriebene\nZugewanderte\nHeimatvertriebene (§ 7 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes)\nsind die nach den §§ 1, 2 und 7 des Bundesvertrie-           (1) Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungs-\nnengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I            zone und .der Stadt Berlin (§ 7 Abs. 2 Ziff. 3 des\nS. 201) als Vertriebene (Heimatvertriebene) aner-         Gesetzes) sind Personen deutscher Staatsangehörig-\nkannten Personen, soweit sie nach den Vorschrif-          keit oder Volkszugehörigkeit, die\nten dieses Gesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten               1. in der sowjetischen Besatzungszone oder in\nund Vergünstigungen berechtigt sind.                                 der Stadt Berlin am 31. Dezember 1944 ihren\nWohnsitz hatten, diesen aber aus kriegs-\nursächlichen oder politischen Gründen bis\n§ 2\nzum 11. Juli 1945 aufgegeben und im Bun-\nEvakuierte                                     desgebiet ihren ständigen Aufenthalt ge-\nnommen haben,\n(1) Evakuierte (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes)\nsind Personen deutscher und fremder Staatsange-                   2. in der sowjetischen Besatzungszone oder in\nhörigkeit und Staatenlose, die                                       Berlin-Ost am 11. Juli 1945 ihren Wohnsitz\nvor dem 8. Mai 1945 aus kriegsursächlichen Grün-                  hatten, diesen aber aus politischen Gründen\nden ihren Wohnsitz freiwillig oder auf behördliche                aufgegeben und im Bundesgebiet oder in\nAnordnung aufgegeben und in einem anderen Ort                     Berlin-West (amerikanischer, britischer und\nZuflucht gefunden haben,                                          französischer Sektor) ihren ständigen Auf-\nenthalt genommen haben.\noder\nnach dem 8. Mai 1945 infolge von Maßnahmen der             (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die nach ihrer\nMilitärregierungen der drei westlichen Besatzungs-     Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder Inter-\nmächte den Ort ihres Wohnsitzes oder dauernden         nierung an ihren früheren Wohnsitz nicht zurück-\nAufenthaltes auf unbestimmte Zeit haben aufgeben       gekehrt sind.\nmüssen,                                                    (3) § 2 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 2 gilt ent-\noder                                                     sprechend.\nnach ihrer Entlassung aus der Kriegsgefangen-\nschaft oder Internierung am Zufluchtsort ihrer eva-                                § 4\nkuierten Angehörigen ihren ständigen Aufent-                          Ausländer und staatenlose\nhalt genommen haben.\n(1) Ausländer und Staatenlose sind Kriegsfolgen-\n(2) Die Zugehörigkeit zu dem in Absatz 1 genann-       hilfe-Empfänger im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 4 des\nten Personenkreis erlischt:                              Gesetzes, wenn sie\n1. wenn der Evakuierte am letzten Zufluchts-               1. ihren Wohnsitz im Ausland aus kriegs-\nort ununterbrochen drei Jahre keine Für-                    ursächlichen oder politischen Gründen nach\nsorgeleistungen, Ar bei tslosenfürsorgeun ter-              dem 31. August 1939 freiwillig oder auf\nstützung, Sozialversicherungsrenten, Renten                behördliche Anordnung aufgegeben haben,\nnach dem Bundesversorgungsgesetz, Unter-                2. im Bundesgebiet oder im Land Berlin Auf-\nhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegs-                    enthalt genommen haben,\ngefangenen und Unterhaltshilfe nach dem\nSoforthilfegesetz oder dem Lastenausgleichs-    solange ihre Rückkehr in das Herkunftsland oder\ngesetz erhalten hat, oder                        Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar oder\nihre Ausweisung nicht möglich ist.\n2. drei Jahre nach Rückkehr in den Ort des\nfrüheren Wohnsitzes oder dauernden Auf-             (2) § 2 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 2 gilt ent-\nenthalts (Ausgangsort) oder des Ersatzaus-       sprechend.","Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1955                               89\n§ 5                          Ausscheiden aus der Familiengemeinschaft hebt diese\nnicht auf; als vorübergehend gilt das Ausscheiden\nAngehörige von Kriegsgefangenen\nauch dann, wenn sich der Angehörige in Berufsaus-\nund Vermißten, Heimkehrer\nbildung befindet oder durch den Fürsorgeverband\n(1) Angehörige von Kriegsgefangenen (§ 7 Abs. 2       anderweitig untergebracht ist.\nZiff. 5 des Gesetzes) sind Personen, die nach dem\n(2) Leistungen der geschlossenen Fürsorge sind\nGesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige\ndie Kosten der Unterbringung, Verpflegung, Heil-\nvon Kriegsgefangenen in der Fassung vom 30. April\nbehandlung und Pflege sowie die notwendigen\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262) Unterhaltsbeihilfe be-\nNebenleistungen und· Barleistungen (Taschengeld)\nziehen.\neinschließlich der unmittelbar durch die Gewährung\n(2) Vermißte im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 5          dieser Leistungen entstehenden und rechnungsmäßig\ndes Gesetzes sind Personen, die seit der Ausübung        nicht ausgliederbaren Verwaltungskosten. Die Höhe\neines militärischen oder militärähnlichen Dienstes       der zu erstattenden Kosten der Unterbringung, Ver-\nim Sinne des § 1 des Gesetzes über die Verschollen-      pflegung, Heilbehandlung und Pflege richtet sich nach\nheit, die Todeserklärung und die Feststellung der        den für die einzelnen Anstalten festgesetzten Pflege-\nTodeszeit in der Fassung vom 15. Januar 1951 (Bun-       sätzen.\ndesgesetzbl. I S. 63) verschollen sind. Angehörige von      (3} Verrechnungsfähig sind ferner\nVermißten (§ 7 Abs. 2 Ziff. 5 des Gesetzes) sind Per-\n1. die Leistungen der Arbeits- und Berufsför-\nsonen, die nach geltendem Recht als Kriegshinter-\nderung, welche Kriegsbeschädigten oder\nbliebene des Vermißten Anspruch auf Versorgung\nihnen gleichgestellten Personen auf Grund\nhätten, solange sie keine Verschollenheitsrente\nder Verordnung zur Durchführung des\nnach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung\n§ 26 des Bundesversorgungsgesetzes vom\nder Bekanntmachung vom 7. August 1953 (Bundes-\n10. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 951)\ngesetzbl. I S. 866) und des Dritten Gesetzes zur\ngewährt werden;\nAnderung und Ergänzung des Bundesversorgungs-\ngesetzes vom 19. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I                  2. die Leistungen der sozialen Fürsorge, die\nS. 25) beziehen.                                                    auf Grund der Verwaltungsvorschriften zur\nDurchführung der §§ 25 bis 27 des Bundes-\n(3) Heimkehrer (§ 7 Abs. 2 Ziff. 5 des Gesetzes)                 versorgungsgesetzes vom 10. Dezember\nsind Personen, die Heimkehrer im Sinne des Ge-                      1951 (Bundesanzeiger Nr. 26 vom 7. Februar\nsetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heim-                    1952) gewährt werden, soweit nicht in den\nkehrergesetz) vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl.                    §§ 8 und 9 dieser Verordnung Abweichen-\nS. 221) in der Fassung der Anderungsgesetze vom                     des bestimmt ist;\n30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) und             3. die Kosten der Fürsorgeerziehung im Sinne\n17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931) sind, so-                der §§ 62 und 70 des Reichsgesetzes für Ju-\nlange sie Barleistungen nach dem Heimkehrergesetz                   gendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (Reichs-\nerhalten; als Barleistungen gelten auch alle nach § 3               gesetzbl. I S. 633) in der Fassung der Ände-\ndes Heimkehrergesetzes gewährten Leistungen.                        rungsgesetze vom 1. Februar 1939 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 109) und 28. August 1953\n§ 6                                      (Bundesgesetzbl. I S. 1035).\nKriegsbeschädigte,. Kriegshinterbliebene\nund ihnen gleichgestellte Personen                                           § 8\nKriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen                    Besondere Voraussetzungen\ngleichgestellte Personen (§ 7 Abs. 2 Ziff. 6 des Ge-                     der Verrechnungsfähigkeit\nsetzes) sind Personen, die nach dem Bundesver-              (1) Erziehungsbeihilfen für Kinder und Jugend-\nsorgungsgesetz Versorgungsleistungen beziehen,           liche (§ 10 Ziff. 1 erster Halbsatz des Gesetzes} sind\nKriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Per-         nur insoweit verrechnungsfähig, als ihre Gewährung\nsonen jedoch nur insoweit, als die Voraussetzungen       unter Berücksichtigung der körperlichen, geistigen\nfür die Gewährung der Fürsorgeleistungen auf der         und charakterlichen Eignung des Jugendlichen und\nanerkannten Schädigung beruhen.                          der vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten und\nBerufsaussichten geboten ist. Erziehungsbeihilfen\nfür Volljährige (§ 10 Ziff. 1 zweiter Halbsatz des\nABSCHNITT II                       Gesetzes) sind verrechnungsfähig, wenn die Berufs-\nausbildung infolge des Krieges oder seiner Aus-\nVerrechnungsfähigkeit der Fürsorgekosten\nwirkungen nicht begonnen, nicht fortgesetzt oder\n§ 7                           nicht abgeschlossen werden konnte.\nVerrechnungsfähige Kosten                       (2) Die Kosten der Erholungsfürsorge nach den\n(1) Verrechnungsfähige Fürsorgekosten (§§ 8 bis       Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der§§ 25\n12 des Gesetzes) sind auch Fürsorgeleistungen, die       bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. De-\nden Angehörigen des Kriegsfolgenhilfe-Empfängers         zember 1951 sind nur dann verrechnungsfähig, we.nn\ngewährt werden, soweit sie mit ihm in Familien-                  1. die Erholung zur Erhaltung oder Erreichung\ngemeinschaft leben. Angehörige in diesem Sinne                      der Arbeitsfähigkeit erforderlich ist und\nsind Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Stief-               2. die Erholungsbedürftigkeit durch die aner-\nkinder und Adoptivkinder. Ein nur vorübergehendes                   kannte Schädigung bedingt ist.","90                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nDie Notwendigkeit der Erholung zur Erhaltung oder         kosten nicht ausgliederbaren allgemeinen Haus-\nErreichung der Arbeitsfähigkeit und der ursächliche       haltsausgaben und die Kosten für die laufende\nZusammenhang der Erholungsbedürftigkeit mit der           bauliche Unterhaltung des Lagers.\nanerkannten Schädigung sind vom Gesundheitsamt                (4) Der Bundesminister des Innern kann mit Zu-\nzu bestätigen.                                            stimmung des Bundesministers der Finanzen Aus-\n(3) Die Kosten der Erholungsfürsorge für Mütter,       gaben für besondere Einrichtungen, namentlich\nKinder und Jugendliche (§ 10 Ziff. 2 des Gesetzes)        Lagerschulen, Kindergärten, Werk- und Nähstuben,\nsind nur verrechnungsfähig, wenn die Erholungsfür-        Krankenreviere, Lesestuben, Sporteinrichtungen und\nsorge in Heimen durchgeführt wird, welche die Lan-        Wärmehallen, ganz oder teilweise als verrechnungs-\ndesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle          fähige Aufwendungen der Kriegsfolgenhilf e aner-\nanerkannt hat.                                            kennen, wenn diese Einrichtungen nach Lage, Größe\nund Art des Lagers unabweisbar notwendig sind.\n§ 9\n(5) Die Kosten der erstmaligen Instandsetzung,\nNichtverrechnungsfähige Kosten                Errichtung, Erweiterung, des Umbaues und der Ver-\nNicht verrechnungsfähig sind Kosten der Woh-           legung von Durchgangs- und Wohnlagern kann der\nnungs- und Siedlungsfürsorge nach den Verwaltungs-        Bundesminister des Innern mit Zustimmung des\nvorschriften zur Durchführung der §§ 25 bis 27 des        Bundesministers der Finanzen in begründeten Fällen\nBundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951.          als verrechnungsfähig anerkennen.\n(6) Zu den Einnahmen im Sinne des Absatzes 2\ngehören insbesondere die Entgelte, welche die im\n§ 10\nLager untergebrachten Personen und das Lager-\nDurchgangs- und Wohnlager                   personal für Unterbringung, Verpflegung und son-\n(1) Durchgangs- und Wohnlager sind Sammel-              stige Leistungen zahlen, und die von Dritten erstat-\nunterkünfte, in welche Kriegsfolgenhilfe-Empfänger         teten Beträge.\nvorübergehend bis zu ihrer Unterbringung in einer\nWohnung eingewiesen und die durchschnittlich mit                                ABSCHNITT III\nmindestens 20 Personen belegt sind.\nUbergangsvorschriften, Inkrafttreten\n(2) Als Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe ver-\n§ 11\nrechnungsfähig sind die Gesamtkosten, die sich un-\nmittelbar durch die Unterhaltung der Lager nach                              Ubergangsvorschrift\nAbzug der Einnahmen ergeben, unter der Voraus-                Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungs-\nsetzung, daß                                              zone und der Stadt Berlin (§ 3) gelten bis auf weite-\n1. die Einnahmen und Ausgaben für jedes            res als Kriegsfolgenhilfe-Empfänger nach § 7 Abs. 2\nLager getrennt haushaltsmäßig veranschlagt      Ziff. 3 des Gesetzes auch dann, wenn sie nicht im\nund durch eine Haushaltsrechnung nachge-        Besitz einer nach bundes-, landes- oder besatzungs-\nwiesen werden;                                  rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zuzugs- oder\n2. die Lagerinsassen für die ihnen gewährten       Aufenthaltsgenehmigung sind.\nLeistungen ein angemessenes Entgelt zu\nentrichten haben;                                                          § 12\n3. bei einer auch nur teilweisen Anderung des                          Geltung in Berlin\nVerwendungszwecks der Bund an der\nNutzung oder an dem Erlös aus der Ver-              Diese Verordnung gilt gemäß § 14 des Dritten\näußerung von Grundstücken, Gebäuden und         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nGegenständen aller Art im Verhältnis des         gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nKostenanteils beteiligt wird, den der Bund\nbei dem Erwerb der Grundstücke, Gebäude                                    § 13\nund Gegenstände oder bei der Errichtung                                Inkrafttreten\noder Erweiterung oder Instandsetzung der\n(1) Diese Verordnung      tritt mit Wirkung  vom\nGebäude und Gegenstände getragen hat.\n1. April 1950 in Kraft.\n(3) Zu den Kosten gehören die Geld- und Sach-\n(2) Soweit bis zum Tage nach der Verkündung\nleistungen an Kriegsfolgenhilfe-Empfänger im Rah-\ndieser Verordnung nach den bisherigen Erstattungs-\nmen des notwendigen Lebensbedarfs (§ 6 der Reichs-\ngrundsätzen verfahren worden ist, bewendet es\ngrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der\nöffentlichen Fürsorge in der Fassung der Bekannt-          dabei.\nmachung vom 1. August 1931 -           Reichsgesetzbl. I  Bonn, den 27. Februar 1955.\nS. 441 - , der Änderungsverordnung vom 26. Mai\n1933 - Reichsgesetzbl. I S. 316 - und des Gesetzes                         Der Bundeskanzler\nüber die Änderung und Ergänzung fürsorgerecht-                                   Adenauer\nlicher Bestimmungen vom 20. August 1953 - Bun-                   Der Bundesminister der Finanzen\ndesgesetzbl. I S. 967), die persönlichen und sächlichen                           Schäffer\nVerwaltungsausgaben für das unmittelbar mit der\nUnterhaltung und Führung des Lagers betraute                      Der Bundesminister des Innern\nLagerpersonal, die rechnungsmäßig aus den Lager-                               Dr. Schröder"]}