{"id":"bgbl1-1955-7-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":7,"date":"1955-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_7.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden","law_date":"1955-03-05T00:00:00Z","page":86,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["86                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nGesetz\nzur Bereinigung der aui Reichsmark lautenden Wertpapiere\nder Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.\nVom 5. März 1955.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                        § 3\nschlossen:                                                   (1) Hat ein Kreditinstitut die Anmeldung für den\nERSTER ABSCHNITT                        Kunden vorzunehmen (§ 19 Abs. 2 des Wertpapier-\nSchuldversdlreibungen                     bereinigungsgesetzes), so giU die Anmeldefrist als\ngewahrt, wenn die Anmeldung nicht später als ein\n§ 1\nJahr und zwei Monate nach dem Stichtag (§ 6 Abs. 2\nFür die Bereinigung der auf Reichsmark lautenden       des Wertpapierbereinigungsgesetzes) bei der Prüf-\nSchuldverschreibungen der Konversionskasse für            stelle eingeht.\ndeutsche Auslandsschulden (Konversionskasse) gel-\nten das Berliner Wertpapierbereinigungsgesetz vom            (2) Anmeldungen ohne· Angabe des Namens des\n26. September 19.49 (Verordnungsblatt für Groß-Ber-       Anmelders(§ 19 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungs-\nlin Teil I S. 346), das Berliner Gesetz zur Änderung      gesetzes) sind unzulässig.\nund Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes             (3) Die Eintragung eines Sperrvermerks (§ 45\nvom 12. Juli 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für      Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) ist in-\nBerlin S. 530) und das Zweite Gesetz zur Änderung        nerhalb eines Jahres bei der Prüfstelle zu bean-\nund Ergänzung des W ertpapierbereinigungsgesetzes         tragen; § 2 Abs. 2 Satz 1 gilt sinngemäß.\nvom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 940 - Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1103) nur\n§ 4\ninsoweit, als sich aus den Vorschriften dieses Ge-\nsetzes nicht etwas anderes ergibt                           Die Prüfstelle kann das Recht des Anmelders ohne\nRücksicht auf den Nennwert des angemeldeten Rechts\n§ 2                             als nachgewiesen oder glaubhaft gemacht aner-\nkennen, auch wenn der Beweis mit anderen als den\n(1) Die Anmeldung (§ 14 des Wertpapierbereini-\nin § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierbereinigungs-\ngungsgesetzes) ist innerhalb eines Jahres seit dem\ngesetzes genannten Beweismitteln geführt wird, so-\nStichtag (§ 6 Abs. 2 des W ertpapierbereinigungs-\nfern die Schuldverschreibung mit der Anmeldung\ngesetzes) vorzunehmen. Die Wiedereinsetzung in\neingereicht oder zur Zeit der Anmeldung von einem\nden vorigen Stand(§ 32 des Wettpapierbereinigungs-\nKreditinstitut im Ausland verwahrt wird und dies\ngesetzes) kann innerhalb zweier Jahre nach Ablauf\ndurch eine Bescheinigung des Kreditinstituts nach-\nder in Satz 1 bezeichneten Frist beantragt werden.\n' gewiesen wird.\n(2) Die Fristen des Absatzes 1 gelten als gewahrt,\nwenn die Anmeldung innerhalb dieser Fristen bei                                    § 5\neinem Auslandsbevollmächtigten (§ 8 des Bereini-\n(1) Eine Sammelurkunde (§§ 9 bis 12 des Wert-\ngungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom\npapierbereinigungsgesetzes) wird nicht ausgestellt;\n25. August 1952 - Bundesgesetzbl. I S. 553) oder\nein Gutschriftverfahren (§§ 36 bis 40 des Wertpapier-\neiner nach § 18 Abs. 1 des Bereinigungsgesetzes für\nbereinigungsgesetzes) findet nicht statt.\ndeutsche Auslandsbonds zuständigen konsularischen\nBehörde zur Weiterleitung an eine Anmeldestelle              (2) Erfüllt der Anmelder die Voraussetzungen für\n(§ 14 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) eingeht. die Regelung einer Schuld nach dem Abkommen vom\nErteilt der Anmelder keine abweichende Weisung, 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden\nso ist die Anmeldung an das Kreditinstitut als An- (Bundesgesetzbl. II S. 331) und nimmt er das von der\nmeldestelle weiterzuleiten, das als Prüfstelle (§ 7 Bundesregierung gemäß Anlage I des Abkommens\ndes Wertpapierbereinigungsgesetzes) für die auf gemachte Regelungsangebot unter Einreichung des\nReichsmark lautenden Schuldverschreibungen der Anerkennungsbescheides an, so ist ihm eine den Be-\nKonversionskasse bestätigt ist.                         . stimmungen der Nummer 4 der Anlage I des Abkom-\n(3) § 44 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Anderung mens entsprechende neue Urkunde auszuhändigen.\nund Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes Wird das Recht von der Prüfstelle als nachgewiesen\nist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Anträge auf anerkannt, so kann der Anerkennungsbescheid be-\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet reits vor Ablauf der Fristen des § 35 des Wertpapier-\ngelten, wenn sie später als drei Jahre und sechs bereinigungsgesetzes und ohne Rücksicht auf den\nMonate nach dem Stichtag bei der Prüfstelle ein- Bericht an die Bankaufsichtsbehörde abgesandt\ngehen.                                                    werden.","Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1955                            87\nZWEITER ABSCHNITT                      § 6 Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Beweis nicht für er-\nSchuldscheine (Scrips)                 bracht, so stellt die Kammer für Wertpapierbereini-\nund Teilgutscheine                   gung(§§ 29, 30 des Wertpapierbereinigungsgesetzes)\nauf Antrag des Gläubigers fest, ob die Voraus-\n§ 6\nsetzungen des § 21 des Wertpapierbereinigungs-\n(1) Für die auf Reichsmark lautenden Schuld-        gesetzes vorliegen.\nscheine und Teilgutscheine der Konversionskasse           (2) Der Antrag ist schriftlich bei der Bundes-\ngelten nur §§ 1 bis 6 und 63 des Wertpapierbereini-    schuldenverwaltung einzureichen, die ihn mit ihrer\ngungsgesetzes und § 1 des Gesetzes zur Änderung        Stellungnahme der Kammer für Wertpapierbereini-\nund Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes.      gung zur Entscheidung vorlegt. Im übrigen gelten\n(2) Erfüllt der Inhaber eines kraftlos gewordenen   für das Verfahren § 31 Abs. 2 bis 5, §§ 34, 59 Abs. 6,\nSchuldscheins oder Teilgutscheins die Voraussetzun- 8 Satz 2 und Abs. 9 sowie § 61 des Wertpapier-\ngen für die Regelung einer Schuld nach dem Ab-         bereinigungsgesetzes sinngemäß. Die Frist für die\nkommen über deutsche Auslandsschulden und nimmt        Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine\ner das Regelungsangebot der Bundesregierung unter _ Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereini-\nEinreichung dieser Urkunden an, so ist ihm eine den    gung beträgt drei Monate.\nBestimmungen der Nummer 4 der Anlage I des Ab-            (3) Die rechtskräftige Feststellung des Gerichtes,\nkommens entsprechende neue Urkunde auszuhän- daß die Voraussetzungen des § 21 des Wertpapier-\ndigen. Die Bundesschuldenverwaltung kann verlan-       bereinigungsgesetzes vorliegen, ersetzt die nach § 6\ngen, daß er die Voraussetzungen des§ 21 des Wert- Abs. 2 Satz 3 zu erteilende Bescheinigung der Bun-\npapierbereinigungsgesetzes beweist. Kann der desschuldenverwaltung.\nSchuldschein oder Teilgutschein nicht vorgelegt\nwerden, so tritt an seine Stelle eine Bescheinigung\nder Bundesschuldenverwaltung, aus der hervorgeht,                       DRITTER ABSCHNITT\ndaß das Recht nach§ 21 des Wertpapierbereinigungs-\ngesetzes bewiesen worden ist.                                             Schluß vorschrift\n§ 8\n§ 7\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(1) Hält die Bundesschuldenverwaltung den nach       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 6 Abs. 2 Satz 2 von ihr verlangten oder den nach     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West).\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. März 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nund Bundesminister des Auswärtigen\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer"]}