{"id":"bgbl1-1955-7-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":7,"date":"1955-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen","law_date":"1955-02-28T00:00:00Z","page":85,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["85\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1955                      Ausgegeben zu Bonn am 7. März 1955                                                                                                  Nr. 7\nTag                                                          Inhalt:                                                                                         Seite\n28.2.55     Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-\nnehmungen und Bausparkassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         85\n5.3.55     Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für\ndeutsche Auslandsschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   86\n27.2.55     Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Uberleitungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     88\n4.3.55     Verordnung zur Verhütung der Einschleppung der Mittelmeerfruchtfliege . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           91\n1. 3. 55   Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung\nvon Beamten des Bundesministeriums des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       92\n4.3.55     Berichtigung zur Zweiten Verordnung zur Anderung der Allgemeinen Zulassungsverordnung                                                               92\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          92\nIn Teil II Nr. 5, ausgegeben am 1. März 1955, sind veröffentlicht: Gesetz über das am 6. September 1952 unterzeichnete\nWelturheberrechtsabkommen. - Gesetz betreffend das Ubereinkommen Nr. 62 der Internationalen Arbeitsorganisation\nvom 23. Juni 1937 über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten. - Bekanntmachung über die Wieder-\nanwendung des Ubereinkornmens über die Sklaverei im Verhältnis zu Osterreich. - Bekanntmachung über den\nGeltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens vom 5. Juli 1930 über den Freibord der Kauffahrteischiffe. -\nBekanntmachung über die Wiederanwendung von vier Abkommen über das internationale Privatrecht. - Bekannt-\nmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr im Verhältnis zu\nMexiko.\nGesetz zur Änderung des Gesetzes\nüber die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen\nund Bausparkassen.\nVom 28. Februar 1955.\nDer Bundestag hat das folgende             Gesetz be-                                                               Artikel 2\nschlossen:                                                                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nArtikel 1                                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDas Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten\nVersicherungsunternehmungen und Bausparkassen\nin der Fassung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I                                                                     Artikel 3\nS. 315) wird wie folgt ergänzt:                                                  Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in\nKraft.\nIn § 1 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n,,Dasselbe gilt von nichtrechtsfähigen Zusam-\nmenschlüssen von Gemeinden oder Gemeinde-                                     Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nverbänden, soweit diese den Ausgleich von Schä-                           sind gewahrt.\nden folgender Art aus Risiken ihrer Mitglieder\nund solcher zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nbetriebenen Unternehmungen bezwecken, an de-\nnen ein oder mehrere kommunale Mitglieder mit                            Bonn, den 28. Februar 1955.\nmindestens 50 vom Hundert beteiligt sind:\na) Schäden, für welche die Mitglieder oder                                                       Der Bundespräsident\nihre Bediensteten auf Grund gesetzlicher                                                            Theodor Heuss\nHaftpflichtbestimmungen von Dritten ver-\nantwortlich gemacht werden können,                                                             Der Bundeskanzler\nb) Schäden aus der Haltung von Kraftfahr-                                                                       Adenauer\nzeugen,\nc) Leistungen aus der kommunalen Unfall-                                     Der Bundesminister für Wirtschaft\nfürsorge.\"                                                                                          Ludwig Erhard"]}