{"id":"bgbl1-1955-6-7","kind":"bgbl1","year":1955,"number":6,"date":"1955-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/6#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-6-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_6.pdf#page=17","order":7,"title":"Neufassung der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang (Paßverordnung)","law_date":"1955-02-14T00:00:00Z","page":77,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955                                  71\nBekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz\nund über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang\n(Paßverordnung).\nVom 14. Februar 1955.\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur\nAndenrng der Verordnung über Reiseausweise als\nJlilßersatz und über die Befreiung vom Paß- und\nSichtvermerkszwang vom 14. Februar 1955 (Bundes-\nqesetzbl. I S. 75) wird nachstehend der Wortlaut der\nVPrordnung über Reiseausweise als Paßersatz und\nl1 ber die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerks-\nzwang (Paßverordnung) in der vom 1. März 1955 ab\n~Jel lenden Passung bekanntgemacht.\nB01m, dc'.n 14. Februar 1955.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r ö d e r\nVerordnung über Reiseausweise als Paßersatz\nund über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang\n(Paßverordnung)\nin der Fassung vom 14. Februar 1955.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über                       aufhalten dürfen; Landgangsausweise für\ndas Paßwesen (Paßgesetz) vom 4. März 1952 (Bun-                          nichtdeutsche Fahrgäste gelten nur in Ver-\ndesgesetzbl. I S. 290) wird mit Zustimmung des Bun-                      bindung mit einem Lichtbildausweis;\ndesrates verordnet:                                                   7. Sonderausweise für Flüchtlinge\n§ 1                                            a) aus der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg,\nausgestellt auf Grund der Vereinbarun-\n(l) Als Paßersatz werden für den Grenzübertritt\ngen vom 5. Juli 1922, 31. Mai 1924,\n(§ 1 des Paßgesetzes) und den Aufenthalt von Aus-\n12. Mai 1926, 30. Juni 1928 und 30. Juli\nländern (§ 2 des Paßgesetzes) im Gebiet des Geltungs-\n1935 oder auf Grund des Abkommens\nbereichs dieser Verordnung zugelassen\nvom 28. Okober 1933,\n1. Sammellisten für den gemeinschaftlichen\nb) ausgestellt auf Grund des Londoner\nGrenzübertritt;\nAbkommens betreffend Reiseausweise\n2. Kinderausweise für deutsche und auslän-                          für Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946\ndische Kinder unter 10 Jahren ohne Licht-                         (Bekanntmachung vom 19. Juli 1951 -\nbild und für Kinder über 10 bis 15 Jahren                         Bundesgesetzbl. II S. 160),\nmit Lichtbild;\nc) ausgestellt auf Grund des Abkommens\n3. Seefahrtbücher;                                                   über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n4. Ausweise für Binnenschiffer und deren                             vom 28. Juli 1951 (Gesetz vom 1. Sep-\nFamilienangehörige für die Flußschiffahrt                         tember 1953-Bundesgesetzbl. II S. 559);\nauf dem Rhein, der Donau und der Elbe;                     8. Lizenzen und Besatzungsausweise (Crew\n5. Ausweise, die auf Grund von Abkommen                          Member Certificates - Anlage 7 des An-\noder von den hierJür zuständigen Dienst-                      hangs 9, 2. Ausgabe vom 1. März 1953 zum\nstellen für den kleinen Grenzverkehr und                      Abkommen über die Internationale Zivil-\nden Touristenverkehr ausgestellt werden;                      luftfahrt vom 7. Dezember 1944) für Flug-\nG. Landgangsauswcisc für nichtdeutsche Be-                       linienpersonal mit der Maßgabe, daß sich\nsatzungsmitglieder eines in der See- oder                     der Lizenz- oder Besatzungsausweisinhaber\nKüstenschiffahrt oder in der Rhein-See-                       nur auf dem Flughafen, auf dem das Flug-\nschiffahrt verkehrenden Schiffes und Land-                    zeug seinen Flug beendet hat oder inner-\ngangsausweise für nichtdeutsche Fahrgäste                     halb der an den Flughäfen angrenzenden\ndieser Schiffe mit der Maßgabe, daß die                       Städte aufhalten darf und in dem gleichen\nInhaber dieser Ausweise sich nur während                      Flugzeug oder in dem nächsten flugplan-\ndPr Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet                      mäßigen Flugzeug seiner Gesellschaft wie-\ndes angelaufenen deutschen Hafenortes                         der abfliegt;","78                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n9. Durchlttl3scheinc (Jai~;:;ez-passcr). die von     4. die deutschen Besatzungsmitglieder und die\nden Verei ilten Nalioiien (UNO) ausgestellt          deutschen Reisenden auf deutschen Schiffen\n:-;ind;                                              der See- und Küstenschiffahrt, die den Ver-\nkehr zwischen deutschen Häfen vermitteln,\n10. von außerdeutschen Slantcn ausgestellte\nund die deutschen Besatzungsmitglieder der\nPPrsoncn- und Rci1;causweise für ~ersonen\nFischereifahrzeuge und Sportfahrzeuge in der\nohne Sl.cwtsangehürigkeit oder mit zwei-\nSee- oder Küstenschiffahrt, wenn ein Landgang\nfelhafter Staalsanqehöri9kcit (titres d'iden-\nim Ausland nicht vorgesehen ist oder beim\ntil/i et de voyage pour personnes sans\nAnlaufen eines ausländischen Hafens das\nnationalit{~ ou de nationa1ite douteuse),\nSchiff nicht verlassen wird;\nsowie die vorl~iufigen Reiseausweise\n(Tmnpornry Travcl Docurnents)_ und die           5. Lotsen der See- und Küstenschiffahrt, die in\nmit Zustirnmung des Bundesministers des              oder zur Ausübung ihres Berufes die Grenzen\nInnern ausgeslell len Reiseausweise;                 (§ 1 des Paßgesetzes) überschreiten, wenn sie\nsich beim Grenzübertritt durch amtliche Pa-\n11. Ausweise, die auf Grund von Verträgen\npiere oder durch ihr Lotsenschild über ihre\noder Abkommen zum Grenzübertritt be-\nPerson, ihre Lotseneigenschaft und den Reise-\nrechtigen;\nzweck ausweisen;\n12. Passierscheine für nichtdeutsche Fluggäste\n6. im Ausland ansässige deutsche Versorgungs-\nmit durchgehendem Flugausweis, die im\nberechtigte (Ruhegehaltsempfänger, Renten-\nFlugdurchgangsverkehr vom Ausland über\nempfänger), wenn sie von der zuständigen\ndeutsche Flughäfen nach dem Ausland\nBehörde geladen sind und sich mit der in der\nrnisen, mit der Maßgabe, daß die Inhaber\nVorladung bezeichneten Person als personen-\ndieser Ausweise sich nur zwecks Uber-\ngleich ausweisen, für die Ein- und Wieder-\nnachtung und nur bis zum Abflug des\nausreise;\nnächsten flugplanmäßigen Flugzeugs in\nder dem Flughafen zunächst gelegenen             7. Personen, die auf Grund von Verträgen oder\nStadt aufhalten dürfen; Passierscheine für          Abkommen die Vorrechte und die Immuni-\nnichtdeutsche Fluggäste gelten nur in               täten genießen, die den Leitern oder Mitglie-\nVerbindung mit einem Lichtbildausweis,              dern diplomatischer Missionen zustehen;\naus dem die Personalien und die Staats-          8. Personen, für die in Verträgen oder Abkom-\nangehörigkeit des Inhabers hervorgehen;             kommen Befreiung vom Paßzwang vereinbart\n13. Ausweise für Abgeordnete der Beratenden              worden ist;\nVersammlung des Europarates und für              9. Personen, die zur Hilfeleistung bei Notständen\nMitglieder der Gemeinsamen Versamm-                  oder zur Rettung von Menschenleben die\n1ung der Europäischen Gemeinschaft für               Grenze überschreiten, sofern sie sich durch\nKohle und Stahl, die von den hierfür zu-             einen amtlichen Ausweis über ihre Person\nständigen Stellen ausgestellt werden.                ausweisen oder die Zugehörigkeit zu oder\n(2) Der Geltungshereich der Reiseausweise in Ab-                den Auftrag einer anerkannten Wohlfahrts-\nsatz 1 ist auf den in den Reiseausweisen angegebe-                organisation (Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt\nnen oder sich aus den ergänzenden Sonderbestim-                   usw.) nachweisen;\nmungen ergebend(m Bereich beschränkt.                        10. Fluggäste mit durchgehendem Flugausweis\nund Flugpersonal im Flugdurchgangsverkehr\n(3) Als Pußersalz werden für den Aufenthalt von\nvom Ausland über deutsche Flughäfen nach\nAusländern (§ 2 des Paß~1esetzes) im Gebiet des                   dem Ausland, wenn sie im Gebiet des Gel-\nGeltungsbereichs dieser Vorordnung für Staats-\ntungsbereichs dieser Verordnung nicht öfter\nangehörioe der Vereinigten Staaten von Amerika                    als einmal zwischenlanden und den Transit-\nausgestellte Certificates of Identity and Registration            bereich des Flughafens nicht verlassen oder\nzugelassen.\nim Zuge ihrer Durchreise lediglich zu einem\n§ 2                                   anderen in der Nähe gelegenen Flugplatz\nüberwechseln;\nVom Paßzwang (§ 1 des Paßgesetzes) sind befreit\n11. Deutsche für den Grenzübertritt zum aus-\n1. die nach §§ 18 und 19 des Gerichtsverfassungs-\nschließlichen Aufenthalt in den Zollanschluß-\ngesetzes von der deutschen Gerichtsbarkeit\ngebieten Mittelberg und Jungholz sowie für\nbefreiten Personen;\nden Grenzübertritt in das Gebiet des Geltungs-\n2. die Angehörigen der im Geltungsbereich dieser              bereichs dieser Verordnung bei der anschlie-\nVerordnung zugelassenen konsularischen Ver-               ßenden Rückkehr aus diesen Zollanschluß-\ntretungen einschließlich ihrer Familienmitglie-           gebieten, wenn sie sich durch einen amtlichen\nder, soweit diese Personen Staatsangehörige               Lichtbildausweis ausweisen, aus dem die\ndes Entsendestaates sind;                                 Eigenschaft als Deutscher hervorgeht;\n3. die Besatzungsmitglieder und die Reisenden            12. Personen mit ständigem Aufenthalt in den\nauf Schiffen der See- oder Küstenschiffahrt               Zollanschlußgebieten Mittelberg und Jungholz\nim Durchgangsverkehr vom Ausland über                     für den Grenzübertritt aus diesen Gebieten\ndeutsche Häfen nach dem Ausland, wenn sie                 und in diese Gebiete sowie für den Grenz-\ndas Schiff nicht verlassen;                               übertritt über die deutsch-österreichische","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955                        79\nGrenze, wenn sie durch einen amtlichen Licht-            i) Ausländer zur Wiedereinreise in das Ge-\nbildausweis ihren ständigen Aufenthalt in die-              biet des Geltungsbereichs dieser Verord-\nsen Zollanschlußgebieten nachweisen; mit der                nung über die Grenzen der Zollanschluß-\ngleichen Maßgabe sind Ausländer mit ständi-                 gebiete Mittelberg und Jungholz im An-\ngem Aufenthalt in den Zollanschlußgebieten                  schluß an einen Aufenthalt ausschließlich\nMittelberg und Jungholz für den Aufenthalt                  in diesen Zollanschlußgebieten,\n(§ 2 des Paßgesetzes) im Gebiet des Geltungs-            J) Inhaber von Ausweisen für Abgeordnete\nbereichs dieser Verordnung vom Paßzwang                     der Beratenden Versammlung des Europa-\nbefreit                                                     rates und für Mitglieder der Gemeinsamen\nVersammlung der Europäischen Gemein-\n§ 3\nschaft für Kohle und Stahl, die von den\n(1) Ausländer bedürfen zur Einreise in das Gebiet               hierfür zuständigen Stellen ausgestellt\ndes Geltungsbereichs dieser Verordnung eines Sicht-               werden.\nvermerks der zuständi9en Behörde, soweit sie nicht\n(3) Ausländer, die im Besitz ei.ner Aufenthalts-\nBefreiung vom Paßzwang gemäß § 2 genießen.\nerlaubnis sind, werden während der Gültigkeit der\n(2) Keines Sichtvermerks bedürfen                     Erlaubnis sid1tvermerksfrei zur Wiedereinreise zu-\na) die Inhaber von Ausweisen, die auf Grund       gelassen.\ndes Londoner Abkommens vom 15. Ok-\ntober 1946 oder des Abkommens über die                                 § 4\nRechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli      (1) Ausländische Reiseausweise der in § 1 Abs. 1\n1951 von einer deutschen Behörde aus-         Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art werden als Paßersatz\ngestellt sind, während der Geltungsdauer      nicht anerkannt, wenn der Bundesminister des Innern\nder in den Ausweisen eingetragenen Rück-      im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Aus-\nkehrberechtigung;                             wärtigen festgestellt hat, daß die Gegenseitigkeit\nb) die Inhaber der Grenzausweise, die auf         nicht als gewährleistet angesehen werden kann.\nGrund von Vereinbarungen oder von den            (2) Die Befreiung vom Paßzwang gemäß § 2 Nr. 1,\nhierfür zuständigen Dienststellen für den     2, 3 und 5 findet auf Ausländer keine Anwendung,\nkleinen Grenzverkehr und den Touristen-       wenn der Bundesminister des Innern im Einverneh•\nverkehr ausgestellt werden,                   men mit dem Bundesminister des Auswärtigen fest-\nc) die Inhaber von Landgangsausweisen und         gestellt hat, daß die Gegenseitigkeit nicht als ge-\nvon Passierscheinen für nichtdeutsche Flug-   währleistet angesehen werden kann.\ngäste unter den Bedingungen des § 1 Abs. 1\nNr. 6 und 121\nd) Kin.der unter 15 Jahren;                                                § .5\ne) Personen, für die in Verträgen oder Ab-           (1) Für Ausländer, die aus dem Gebiet des Gel-\nkommen Befreiung vom Sichtvermerks-           tungsbereichs dieser Verordnung in das Ausland\nzwang vereinbart worden ist;                  ausgewiesen oder abgeschoben oder zurückgewiesen\nf) Angehörige der Staaten, mit denen die         oder vom Ausland übernommen werden, gelten für\nBundesrepublik Deutsd1land diplomatische      den Grenzübertritt die für diesen Zweck von den\nBeziehungen unterhält, wenn                   zuständigen deutschen Behörden ausgestellten Be-\n1. die Angehörigen dieser Staaten für die     scheinigungen als Paßersatz.\nRückkehr in das Gebiet des Staates, des-      (2) Für Personen, die aus dem Ausland in das Ge-\nsen Staatsangehörigkeit sie besitzen,      biet des Geltungsbereichs dieser Verordnung ausge-\nnicht dem Sichtvermcrkszwang unter-        wiesen oder abgeschoben oder zurückgewiesen oder\nwarfen sind und                            übernommen werden, gelten für den Grenzübertritt,\n2. diese Personen Inhaber von National-       sofern die Ubernahme nach den bestehenden Ab-\npässen siml, sich im Gebiet des Geltungs-  kommen oder Anordnungen nidit ohne eine Be-\nbereichs dieser Verordnung nicht länger    scheinigung zugelassen ist, die für diesen Zweck\nals drei Monate aufhalten wollen und       ausgestellten Bescheinigungen der zuständigen deut-\nnach den Vorschriften für den Aufent-      schen Behörden als Paßersatz oder als Paß- und\nhalt von Ausländern bis zur Dauer von      Sichtvermerksersatz.\ndrei Monaten keiner besonderen Auf-\nenthaltserlaubnis bedürfen;\ng) die in der Rheinschiffahrt tätigen Personen,                             § 6\ndie Inhaber eines Passierscheines für Rhein-     Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nschiffer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) oder eines Passes Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nsind, in dem die Rheinschiffereigenschaft     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Paß-\nnach einem vom Bundesminister des Innern      gesetzes auch im Land Berlin.\nbekanntgegebenen Muster bescheinigt ist\n(Rheinschifferpaß) 1\nh) Fluglinienpersonal mit Lizenz oder Besat-                                § 1\nzungsausweis unter den Bedingungen des           Diese Verordnung tritt in der vorstehenden Fas-\n§ 1 Abs. 1 Nr. 8;                             sung am 1. März 1955 in Kraft."]}