{"id":"bgbl1-1955-6-6","kind":"bgbl1","year":1955,"number":6,"date":"1955-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/6#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_6.pdf#page=15","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang","law_date":"1955-02-14T00:00:00Z","page":75,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955                                 75\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz\nund über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang.\nVom 14. Februar 1955.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über      2. In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndas Paßwesen (Paßgesetz) vom 4. März 1952 (Bundes-             ,, (3) Als Paßersatz werden für den Aufenthalt\ngesetzbl. I S. 290) wird mit Zustimmung des Bundes-         von Ausländern (§ 2 des Paßgesetzes} im Gebiet\nrates verordnet:                                            des Geltungsbereichs dieser Verordnung für\nStaatsangehörige der Vereinigten Staaten von\nArtikel 1                            Amerika ausgestellte Certificates of Identity and\nDie Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz           Registration zugelassen.\"\nund über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerks-      3. In§ 2\nzwang vom 17. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 295)\na) erhält Nummer 10 folgende Fassung:\nin der Fassung vom 30. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I\n,, 10. Fluggäste mit durchgehendem Flugaus-\nS. 465) - Paßverordnung - wird wie folgt ge-\nweis und Flugpersonal im Flugdurchgangs-\nändert:\nverkehr vom Ausland über deutsche Flug-\n1. In § 1 Abs. 1                                                        häfen nach dem Ausland, wenn sie im\na) erhält Nummer 4 folgende Fassung:                                 Gebiet des Geltungsbereichs dieser Ver-\nordnung nicht öfter als einmal zwischen-\n„4. Ausweise für Binnenschiffer und deren\nlanden und den Transitbereich des Flug-\nFamilienangehörige für die Flußschiffahrt\nhafens nicht verlassen oder im Zuge ihrer\nauf dem Rhein, der Donau und der Elbe;\";\nDurchreise lediglich zu einem anderen in\nb) wird bei Nummer 7 Buchstabe c das Semikolon                       der Nähe gelegenen Flugplatz überwech-\ngestrichen und angefügt ,, (Gesetz vom 1. Sep-                    seln;\";\ntember 1953 - Bundesgesetzbl. II S. 559);\";           b) werden folgende weitere Nummern angefügt:\nc) erhält Nummer 8 folgende Fassung:                          „ 11. Deutsche für den Grenzübertritt zum\n„8. Lizenzen und Besatzungsausweise (Crew                        ausschließlichen Aufenthalt in den Zoll-\nMember Certificates - Anlage 7 des An-                      anschlußgebieten Mittelberg und Jungholz\nhangs 9, 2. Ausgabe vom 1. März 1953 zum                    sowie für den Grenzübertritt in das Gebiet\nAbkommen über die Internationale Zivil-                     des Geltungsbereichs dieser Verordnung\nluftfahrt vom 7. Dezember 1944) für Flug-                   bei der anschließenden Rückkehr aus\nlinienpersonal mit der Maßgabe, daß sich                    diesen Zollanschlußgebieten, wenn sie sich\nder Lizenz- oder Besatzungsausweisinha-                     durch einen amtlichen Lichtbildausweis\nber nur auf dem Flughafen, auf dem das                      ausweisen, aus dem die Eigenschaft als\nFlugzeug seinen Flug beendet hat oder                       Deutscher hervorgeht;\ninnerhalb der an den Flughäfen angren-                  12. Personen mit ständigem Aufenthalt in\nzenden Städte aufhalten darf und in dem                     den Zollanschlußgebieten Mittelberg und\ngleichen Flugzeug oder in dem nächsten                      Jungholz für den Grenzübertritt aus\nflugplanmäßigen Flugzeug seiner Gesell-                     diesen Gebieten und in diese Gebiete\nschaft wieder abfliegt;\";                                   sowie für den Grenzübertritt über die\ndeutsch-österreichische Grenze, wenn sie\nd) wird der Punkt am Schluß der Nummer 11 in\ndurch einen amtlichen Lichtbildausweis\nein Semikolon umgewandelt und angefügt:\nihren ständigen Aufenthalt in diesen Zoll-\n„ 12. Passierscheine für nichtdeutsche Fluggäste                  anschlußgebieten nachweisen; mit der\nmit durchgehendem Flugausweis, die im                       gleichen Maßgabe sind Ausländer mit\nFlugdurchgangsverkehr vom Ausland über                      ständigem Aufenthalt in den Zollanschluß-\ndeutsche Flughäfen nach dem Ausland                         gebieten Mittelberg und Jungholz für den\nreisen, mit der Maßgabe, daß die Inhaber                    Aufenthalt(§ 2 des Paßgesetzes) im Gebiet\ndieser Ausweise sich nur zwecks Uber-                       des Geltungsbereichs dieser Verordnung\nnachtung und nur bis zum Abflug des näch-                   vom Paßzwang befreit.\"\nsten flugplanmäßigen Flugzeugs in der\ndem Flughafen zunächst gelegenen Stadt       4. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „in Verbindung\naufhalten dürfen; Passierscheine für nicht-     mit § 4 Abs. 2\" gestrichen.\ndeutsche Fluggäste gelten nur in Verbin-     5. In §'3 Abs. 2\ndung mit einem Lichtbildausweis, aus dem        a) erhält Buchstabe a folgende Fassung:\ndie Personalien und die Staatsangehörig-              „a) die Inhaber von Ausweisen, die auf Grund\nkeit des Inhabers hervorgehen;                             des Londoner Abkommens vom 15. Oktober\n13. Ausweise für Abgeordnete der Beratenden                    1946 oder des Abkommens über die Rechts-\nVersammlung des Europarates und für                        stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951\nMitglieder der Gemeinsamen Versamm-                        von einer deutschen Behörde ausgestellt\nlung der Europäischen Gemeinschaft für                     sind, während der Geltungsdauer der in den\nKohle und Stahl, die von den hierfür zu-                   Ausweisen eingetragenen Rückkehrberech-\nständigen Stellen ausgestellt werden.\"                     tigung;\",","76                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nb) erhält Buchstabe c folgende Fassung:                  6. In § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„c) die Inhaber von Landgangsausweisen und                   ,, (3) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthalts-\nvon Passierscheinen für nichtdeutsche Flug-         erlaubnis sind, werden während der Gültigkeit\ngäste unter den Bedingungen des § 1 Abs. 1          der Erlaubnis sichtvermerksfrei zur Wiederein-\nNr. 6 und 12;\";                                     reise zugelassen.\"\nc) erhält Buchstabe f folgende Fassung:                  7. § 4 erhält folgende Fassung:\n\" f) Angehörige der Staaten, mit denen die                                          ,,§ 4\nBundesrepublik Deutschland diplomatische               (1) Ausländische Reiseausweise der in§ 1 Abs. 1\nBeziehungen unterhält, wenn                         Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art werden als Paßersatz\n1. die Angehörigen dieser Staaten für die           nicht anerkannt, wenn der Bundesminister des\nRückkehr in das Gebiet des Staates,             Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister\ndessen Staatsangehörigkeit sie besitzen,        des Auswärtigen festgestellt hat, daß die Gegen-\nnicht dem Sichtvermerkszwang unter-             seitigkeit nicht als gewährleistet angesehen wer-\nwarfen sind und                                 den kann.\n2. diese Personen Inhaber von National-                 (2) Die Befreiung vom Paßzwang gemäß § 2\npässen sind, sich im Gebiet des Gel-            Nr. 1, 2, 3 und 5 findet auf Ausländer keine An-\ntungsbereichs dieser Verordnung nicht           wendung, wenn der Bundesminister des Innern\nlänger als drei Monate aufhalten wollen         im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nund nach den Vorschriften für den Auf-          Auswärtigen festgestellt hat, daß die Gegenseitig-\n. enthalt von Ausländern bis zur Dauer            keit nicht als gewährleistet angesehen werden\nvon drei Monaten keiner besonderen              kann.\"\nAufenthaltserlaubnis bedürfen;\";\nArtikel 2\nd) erhält Buchstabe h folgende Fassung:\n,,h) Fluglinienpersonal mit Lizenz oder Be-               Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nsatzungsausweis unter den Bedingungen           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndes § 1 Abs. 1 Nr. 8;\";                         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Paßge-\nsetzes auch im Land Berlin.\ne) werden folgende Buchstaben angefügt:\n,, i) Ausländer zur Wiedereinreise in das Ge-\nbiet des Geltungsbereichs dieser Verord-                                 Artikel 3\nnung über die Grenzen der Zollanschluß-             Die Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz\ngebiete Mittelberg und Jungholz im An-           und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerks-\nschluß an einen Aufenthalt ausschließlich        zwang vom 17. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 295)\nin diesen Zollanschlußgebieten;                  in der Fassung vom 30. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I\nj) Inhaber von Ausweisen für Abgeordnete            S. 465) wird in der mit Inkrafttreten dieser Verord-\nder Beratenden Versammlung des Europa-           nung geltenden Fassung durch den Bundesminister\nrates und für Mitglieder der Gemeinsamen         des Innern bekanntgemacht.\nVersammlung der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl, die von den hier-\nfür zuständigen Stellen ausgestellt wer-                                 Artikel 4\nden.\"                                               Diese Verordnung tritt am 1. März 1955 in Kraft.\nBonn, den 14. Februar 1955.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r ö d e r"]}