{"id":"bgbl1-1955-6-5","kind":"bgbl1","year":1955,"number":6,"date":"1955-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/6#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_6.pdf#page=11","order":5,"title":"Verordnung über die Erhebung der Abgabe zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau und über die Weiterleitung des Aufkommens aus der Abgabe","law_date":"1955-02-14T00:00:00Z","page":71,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955                         71\nVerordnung über die Erhebung der Abgabe\nzur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\nund über die Weiterleitung des Aufkommens aus der Abgabe.\nVom 14. Februar 1955.\nAuf Grund des § 1 Abs. 9 und des § 10 Abs. 2 des                              § 6\nGesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-           (1) Deputatkohle ist Kohle, die Kohlenbergbau-\nbaues im Kohlenbergbau in der Fassung vom 30. No-       unternehmen an ihre Angestellten und Arbeiter für\nvember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 358) verordnet die    den eigenen Verbrauch und den Verbrauch ihrer\nBundesregierung:                                        Familien entgeltlich oder unentgeltlich abgeben, so-\nweit den Angestellten und Arbeitern hierauf auf\n§ 1                           Grund des Tarifvertrages oder, wo ein solcher nicht\n(1) Als Steinkohle gelten alle Arten nicht auf-     besteht, auf Grund des schriftlichen Dienstvertrages\nbereiteter oder aufbereiteter Kohlen von der geolo-     oder auf Grund der örtlichen Gewohnheiten ein An-\ngischen Zusammensetzung der Steinkohle, die wegen       spruch zusteht.\nihrer Beschaffenheit und Heizkraft nach den An-            (2) Deputatkohle ist auch Kohle, die Kohlenberg-\nschauungen des Verkehrs als Brennstoff verwend-         bauunternehmen an Pensionäre oder Invaliden so-\nbar sind.                                               wie an Witwen oder Waisen abgeben, soweit diesen\n(2) Haldensuchkohle ist nicht Kohle im Sinne des    aus einem früheren Arbeitsverhältnis zu einem Koh-\nGesetzes.                                               lenbergbauunternehmen oder als Ausfluß des Ar-\nbeitsverhältnisses eines verstorbenen Belegschafts-\n§ 2                           mitgliedes ein Anspruch darauf zusteht.\nAls Kohlenbergbauunternehmen im Sinne des §             (3) Kohle, die von Kohlenbergbauunternehmen\ndes Gesetzes gelten auch selbständige Braunkohlen-      an Angestellte und Arbeiter ihrer Gemeinschafts-\nbrik.ettfabriken.                                       unternehmen oder ihrer Zwischenunternehmen (z.B.\nKnappschaften, Berufsgenossenschaften, Schachtbau-\nfirmen, Tiefbohrgesellschaften) geliefert wird, gilt\n§ 3\nnicht als Deputatkohle im Sinne des § 1 Abs. 5 Buch-\n(1) Als aus dem Betrieb des Kohlenbergbauunter-     stabe b des Gesetzes. Das gleiche gilt für Kohle, die\nnehmens entfernt gilt die Kohle, sobald sie aus dem     an Angestellte und Arbeiter eines dem Kohlenberg-\nZechengelände, dem Gelände der Kokerei oder der         bauunternehmen angeschlossenen, nicht auf die Ge-\nBrikettfabrik entfernt ist.                             winnung von Kohle gerichteten Betriebes (z. B. Hüt-\ntenwerk, Hydrierwerk) abgegeben wird.\n(2) Das Verbringen von Kohle innerhalb des-\nselben Kohlenbergbauunternehmens von einem\nZechengelände auf ein anderes Zechengelände oder                                  § 7\nin eine räumlich von der Zeche getrennt liegende            (1) Das Kohlenbergbauunternehmen hat die Koh-\nKokerei oder Brikettfabrik ist keine Entfernung aus     lenmengen, für die in einem Monat eine Abgabe-\ndem Betrieb im Sinne des Absatzes 1.. Das gleiche       schuld entstanden ist, bis zum fünfzehnten Tag des\ngilt beim Verbringen von Kohle auf Kohlenlager-         nächsten Monats dem für den Sitz des Bergbauunter-\nplätze (Halden), die zu dem Kohlenbergbauunter-         nehmens örtlich zuständigen Hauptzollamt zur Fest-\nnehmen gehören. Die Abgabeschuld entsteht in die-       setzung der Abgabe mit einem Vordruck nach\nsen Fällen erst mit der endgültigen Entfernung der      Muster 1 in doppelter Ausfertigung anzumelden.\nKohle aus diesen Anlagen.                               Wenn in einem Monat keine abgabepflichtige Kohle\naus dem Betrieb entfernt oder innerhalb des Be-\ntriebes verbraucht worden ist, hat das Kohlenberg-\n§ 4                           bauunternehmen dies dem Hauptzollamt zu dem-\nVerbrauch innerhalb des Betriebes des Kohlen-      selben Zeitpunkt anzuzeigen.\nbergbauunternehmens ist jede Verwendung von                  (2) Der Abgabeschuldner errechnet in der An-\nKohle innerhalb der Anlagen dieses Unternehmens        meldung den nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zu ent-\n(z.B. Hydrierwerk, Ziegelei).                           richtenden Abgabebetrag. Er kann in der Anmeldung\nauf einen Abgabebescheid und die Einlegung eines _\nRechtsmittels verzichten, wenn die Abgabeschuld\n§ 5\nseinen Angaben entsprechend festgesetzt wird.\nZechenselbstverbrauch ist die Verwendung von\nKohle zu dem Zweck, den Zechenbetrieb einschließ-                                § 8\nlich seiner Neben- und Hilfsbetriebe (z.B. Kokereien,\nBrikettfabriken, Kohlenaufbereitungsanlagen, Schlos-       (1) Das Kohlenbergbauunternehmen hat die Ab-\nsereien, Schmieden, Verwaltungsgebäude) aufrecht        gabe bis zum zwanzigsten Tag des Monats, der auf\nzu erhalten. Als Zechenselbstverbrauch gilt die Ver-    den Monat folgt, in dem die Abgabeschuld entstan-\nwendung von Kohle in Elektrizitätswerken, die zum       den ist, bei der Zollkasse des zuständigen Haupt-\nKohlenbergbauunternehmen gehören, auch dann,            zollamts oder bei der Bundeshauptkasse einzu-\nwenn der daraus gewonnene Strom nicht ausschließ-       zahlen.\nlich dem Zechenbetrieb dient.                               (2) Zahlungsaufschub ist unzulässig.","72                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 9                           Hat der Abgabeschuldner die Abgabe für größere\nIm Falle des § 1 Abs. 6 des Gesetzes sind die auf   Mengen entrichtet, als nach dem Ergebnis der Nach-\nGrund dieser Verordnung für das Kohlenbergbau-         prüfung abgabepflichtig geworden sind, so ist der\nunternehmen bestehenden Verpflichtungen von der        überzahlte Betrag bei der nächsten Zahlung anzu-\nKohlenverkaufsorganisation zu erfüllen. Diese haf-     rechnen.\ntet für die Abführung der Abgabe.                                                 § 12\nDer Bundesminister der Finanzen teilt dem Bun-\n§ 10                          desminister für Wohnungsbau die Höhe der im ab-\ngelaufenen Monat eingezahlten Abgabebeträge mit\n(1) Das Hauptzollamt hat die Anmeldung (§ 7\nund stellt ihm gleichzeitig Mittel in dieser Höhe zur\nAbs. 1) in ein Anmeldungsbuch nach Muster 2 ein-\nVerfügung.\nzutragen, in dem jedes Kohlenbergbauunternehmen\noder jede Kohlenverkaufsorganisation eine beson-                                  § 13\ndere Abteilung erhält.                                   (1) Der Bundesminister für Wohnungsbau veran-\n(2) Das Hauptzollamt prüft die Anmeldung und        laßt die Auszahlung der ihm zur Verfügung gestell-\nsetzt den Abgabebetrag auf der Anmeldung fest,         ten Mittel (§ 12) an die Treuhandstellen. Die Treu-\nwenn der festzusetzende Betrag mit dem angemelde-      handstellen haben mit dem Bundesminister für Woh-\nten übereinstimmt und der Abgabeschuldner auf          nungsbau einen Treuhandvertrag abzuschließen.\neinen Abgabebescheid und die Einlegung eines              (2) Werden die Mittel nicht ihrer Zweckbestim-\nRechtsmittels verzichtet hat. Wenn nach dem Ergeb-     mung entsprechend verwendet, so kann der Buncfes-\nnis der Prüfung der Abgabebetrag abweichend von        minister für Wohnungsbau die Zuweisung von wei-\nder Anmeldung festzusetzen ist, erteilt das Haupt-     teren Mitteln an die betreffende Treuhandstelle ein-\nzollamt dem Abgabeschuldner einen Abgabe-              stellen. In diesem Fall hat er nach Maßgabe des § 11\nbescheid.                                              des Gesetzes über die Verwendung dieser Mittel zu\nentscheiden.\n§ 11\n§ 14\n(1) Das Hauptzollamt hat eine Ausfertigung der\nAnmeldung (§ 7 Abs. 1) an die zuständige Ober-           Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nfinanzdirektion weiterzuleiten. Die Oberfinanzdirek-   Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ntion veranlaßt die Nachprüfung der Anmeldung           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 a des Gesetzes\ndurch die für die Umsatzsteuer zuständigen Buch-       auch im Land Berlin.\nund Betriebsprüfer. Das Ergebnis der Nachprüfung\nist dP,m Hauptzollamt mitzuteilen.                                                § 15\n(2) Wenn die Nachprüfung ergibt, daß eine zu           (1) Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung\ngeringe Kohlenmenge zur Abgabeentrichtung ange-        vom 1. November 1954 in Kraft.\nmeldet worden ist, so fordert das Hauptzollamt den       (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verord-\nUnterschiedsbetrag von dem Abgabeschuldner durch       nung über die Erhebung der Abgabe zur Förderung\nAbgabebescheid nach. Der Unterschiedsbetrag ist        des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\nbinnen einer Woche nach Zustellung des Abgabe-         und über die Weiterleitung des Aufkommens aus\nbescheides bei der Zollkasse des zuständigen Haupt-    dieser Abgabe vom 30. Oktober 1951 (Bundes-\nzollamts oder bei der Bundeshauptkasse einzuzahlen.    gesetzbl. I S. 879) außer Kraft.\nBonn, den 14. Februar 1955.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nDr. Preusker","Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955                                                                                                                                                         73\nMuster l\n(§ 1 Abs. 1)\n(Vorderseite)\nHauptzollamt ....................................................... __\nAbgegeben am ...................................................... ............................................................. 195 ...... ..\nAbteilung ................................................... Nr. ........................ des Anmeldungsbuchs\nAnmeldung\nzur Festsetzung der Abgabe zur Förderung des Bergarbeiterwohnnngsbaues im Kohlenbergbau\nIch\nWir melde(n) die/den auf der Rückseite verzeichnete(n) Steinkohle -                                                                                                                      Steinkohlenkoks -                             Steinkohlen-\nbriketts -- Pechkohle - Braunkohlenbriketts zur Festsetzung der Abgabe zur Förderung des Bergarbeiter-\nwohnungsbaues im Kohlenbergbau an und versichere(n), daß andere oder mehr abgabepflichtige Mengen\nder obengenannten Erzeugnisse im Monat ..................................................................................... 195 ........ aus\nmeinem                                                                                                                                                                        meiner\nunserem Kohlenbergbauunternehmen - nach der Meldung des/der ~ Verkaufsorganisation ange-\nschlossenen Kohlenbergbauunternehmen(s) aus dessen/deren Betrieb*) -                                                                                                                        zum Absatz im Inland oder im\nAusland nicht entfernt worden sind.\nIch\nWir verzichte(n) auf einen Abgabebescheid und auf die Einlegung eines Rechtsmittels, wenn die Abgabe-\nmeinen\nschuld unseren Angaben entsprechend festgesetzt wird,\n........,. ..................................................... -....................... , den ........................................................ 195........\nAn das\nHauptzollamt\n(Firma, Unterschrift)\nin ...............................................................,. .......................................\nAnleitung\n1. Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzureichen.\n2. Die stark umrandeten Teile werden vom Hauptzollamt ausgefüllt.\n3. Die Abgabe ist von dem Pflichtigen selbst zu errechnen, die Spalte 9 aufzurechnen und die Schlußsumme\nin Buchstaben zu wiederholen. Der Abgabebetrag ist spätestens am Fälligkeitstag bei der Zollkasse des\nzuständigen Hauptzollamts oder bei der Bundeshauptkasse einzuzahlen.\n•) Nichtzutreffendes ist zu streichen.\n(Rückseite)\nAngaben des Anmelders\n1                                                                                                                                                                                                        1\nGesamt- Abgabeerrechnung Die Abgabe\ngewicht                                                                ist gebucht                            Be-\nStein-                   Stein-                     Stein-                     Pech-                    Braun-                                                                                              im Ein-\n(Sp. 2                                                                                              merkungen\nkohle                  kohlen-                  kohlen-                       kohle                    kohlen-                                           Abgabe-                     Die               nahmebuch\nbis 5)\nkoks                  briketts                                               briketts                                               satz                Abgabe                 unter Nr.\nauf volle                                           beträgt\nje to\nto abge-\nto                       to                         to                        to                        to                  rundet                    (lJ;J(, 1.97'           gJ;f(, 1.97'\nl           1\n:!                       :{                         4             1            5                         6                        7            1            8                      9                         10                          11\nKohlen-\nberghau-\nunternehmen\nA in B\n1\nDie Abg,abe wird hierdurch auf den                                                             angemeldeten Betrag\nfestgesetzt .\n........................................................ , den ........................................................ 195 ...... ..\nHauptzollamt\n(Untersduift)","74                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nMuster 2\n(§ 10 Abs. 1)\n(Titelseite)\nHauptzollamt ........ .\nAnmeldungsbucb\nzur Festsetzung der Abgabe zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\nfür das ............................. Viertel des Rechnungsjahres 19 ........... .\nDieses Buch enthüll ..................... Blätter, die mit einer -- amtlich                                                                                    Geführt von:\nangesiegelten - plom biert.en - mit Trockenstempel be~estigten\n- Schnur durchzogen sind.                                                                                                      \" ......................................................................... ----\nden ........................................... 19 ............\nAnleitung\n1. Die Anrneldungl!n von Steinkohle, Steinkohlenkoks usw. zur Festsetzung der Abgabe werden vom\nHauptzollamt alsbuld in die Spalten 1 bis 7 des Anmeldungsbuches für den Abschnitt des Rechnungs-\njc1hres eingetragen, in dem die Anmeldungen abgegeben sind.\n2. Ein Abgabebetrag, der von dem Hauptzollamt nacherhoben wird, wird unter einer besonderen Nummer\ndes Anmeldungslrncbes ein~Jetragen. Der Grund der Nacherhebung wird in der Bemerkungsspalte\nangegeben. In dem Anmeldungsbuch, in dem die erstmalige Zahlung vermerkt ist, wird bei der ent-\nspredienden Eintragung in der Bemerkungsspalte auf die Buchungsstelle der Nacherhebung hingewiesen.\n3. Das Anmeldnngsbuch wird nach Ablauf des Abschnitts, für den es geführt wird, für den Nachweis der\nZahlungen län9stcns auf die Dauer von drei Monaten offengehalten und dann abgeschlossen.\n4. Alle Eintragungen, die beim Abschluß des Anmeldungsbuches noch nicht erledigt sind, werden unter\nBeibchaltunq ihrer Nummern in das Anrneldungsbuch für den laufenden Abschnitt übertragen. Der Kassen-\naufsichtsbeamte bescheinigt die Richtigkeit der Ubertragung im alten und im neuen Anmeldungsbuch.\n(Blatt 1 ff.)\nKohlenbergbauunternehmen\nAbteilung ..... .                     ······ Kohlenverkaufsorganisation ............ ···································'··········· .... in ........................................................................\nTag der                                                                                                                                 Die Abgabe\nAnmeldung                          Stein-          Stein-                               Braun-\nLfd.                   Stein-                                                  Pech-                       Abgabesatz                                          ist gebucht\noder Nach-      kohle             kohlen-         kohlen-                               kohlen-                                                                                                    Be-\nNr.                                       koks                                kohle                          je to                   beträgt                       im Ein-\nerhebung                                        briketts                              briketts                                                                                            merkungen\nnahmebuch\nto            to                   to             to                 to                  to         to                   01C         19'/            unter Nr.\n- - ~ ~·-·-                                             --·---                ---           1            - -------                                                               ~--\n1          2             :1                   4              5                  (j                  7          8                            9                             10                             11"]}