{"id":"bgbl1-1955-6-4","kind":"bgbl1","year":1955,"number":6,"date":"1955-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/6#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_6.pdf#page=9","order":4,"title":"Investitionshilfe-Schlußgesetz","law_date":"1955-02-24T00:00:00Z","page":69,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955                              69\nGesetz über den Abschluß\nder Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft\n(Investitionshilfe-Schlußgesetz).\nVom 24. Februar 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           als bis zum Ablauf der in der Bescheinigung ange-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    gebenen Frist, in Ermangelung einer solchen als bis\nzum 31. März 1955 gestundet, es sei denn, daß der\nErster Abschnitt                        Aufbringungsschuldner die Verwendung vorsätzlich\noder grob fahrlässig unterlassen hat.\nBeendigung der Aufbringung der Investitionshilfe\n§ 4\n§ 1\nAufbringungsbeträge und Verzugszuschläge wer-\n(1) Festsetzungen des Aufbringungsbetrages nach\nden nach dem 31. Dezember 1955 nicht mehr bei-\n§  15 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes finden nach\ngetrieben.\ndem 28. Februar 1955 nicht mehr statt. Die bis zu\ndiesem Zeitpunkt vorgenommenen Festsetzungen                               Zweiter Abschnitt\nsind endgültig, auch wenn sie lediglich auf vorläu-\nfigen Angaben oder Ermittlungen oder auf Sch~tzun-                   Ermäßigung der Verzugszuschläge\ngen beruhen oder mit einem Vorbehalt versehen                                        § 5\nsind. Aufbringungserklärungcn, die nach Inkraft-\n(1) Ein in Verzug geratener Aufbringungsschuld-\ntreten dieses Gesetzes abgegeben werden, sind für\nner hat an Stelle der in § 16 des Investitionshilfe-\ndie Höhe des Aufbringungsbetrages ohne Bedeu-\ngesetzes vorgesehenen Sätze für jeden angefange-\ntung; für die bis zu diesem Zeitpunkt abgegebenen\nnen Monat des Verzugs einen Verzugszuschlag in\nAufbringungserklärungen gilt Satz 2 entsprechend.\nHöhe von dreiviertel vom Hundert des nicht recht-\n(2) Anderweitige Festsetzungen des Aufbrin-            zeitig entrichteten Betrages zu zahlen.\nbringungsbetrages nach § 15 Abs. 2 des Investitions-\n(2) Bereits festgesetzte Verzugszuschläge sind\nhilfegesetzes werden nach Inkrafttreten dieses Ge-\nentsprechend zu ermäßigen; ein hiernach zuviel ge-\nsetzes nicht mehr vorgenommen.\nzahlter Zuschlag ist vom Industriekreditbank-Son-\n(3) Erstattungsansprüche nach § 17 Satz 2 des          dervermögen Investitionshilfe zu erstatten.\nInvestitionshilfegesetzes können nach dem 31. De-\nzember 1955 nicht mehr geltend gemacht werden.                             Dritter Abschnitt\nBehandlung des eine Milliarde Deutsche Mark\n§ 2\nübersteigenden Aufkommens\nAufbringungsbeträge und Verzugszuschläge, die                          aus der Investitionshilfe\nbei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch gestundet                                    § 6\nsind, werden spätestens am 31. März 1955 fällig.\nDer Aufbringungsbetrag ist auf Antrag zu erlassen,            (1) Soweit die gezahlten Aufbringungsbeträge\nwenn die Voraussetzungen für eine Stundung nach           eine Milliarde Deutsche Mark übersteigen, sind sie\n§ 20 Abs. 1 Buchstabe a oder b des Investitions-          von dem Sondervermögen (§ 23 Abs. 1 des Investi-\nhilfegesetzes noch nachhaltig fortdauern; eines Vor-      tionshilfegesetzes) in Abweichung von §§ 29, 30 des\nschlages des in § 20 Abs. 2 des Investitionshilfe-        Investitionshilfegesetzes zur Zeichnung von Schuld-\ngesetzes genannten Ausschusses bedarf es nicht.           verschreibungen zu verwenden, die das Kredit-\ninstitut (§ 5 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes)\n§ 3\nunbeschadet seiner sich aus § 31 des Investitions-\nhilfegesetzes ergebenden Verpflichtung auszugeben\n(1) Ein Erlaß des Aufbringungsbetrages nach § 21      hat; für die Ausstattung der Schuldverschreibungen\nAbs. 2 des Investitionshilfegesetzes kann nur bis          giit § 31 Abs. 1 Satz 1 des Investitionshilfegesetzes\nzum 31. März 1955 beantragt werden.                        sinngemäß.\n(2) Ein auf Grund des § 21 Abs. 2 des Investi-            (2) Soweit die Schuldverschreibungen des Kredit-\ntionshilfegesetzes verfügter Erlaß wird hinfällig,         instituts unter Verwendung der bis zum 31. Mai 1955\nwenn der Aufbringungsschuldner nicht nachweist,            gezahlten Aufbringungsbeträge gezeichnet werden,\ndaß der erlassene Betrag für die in der Beschei-           stehen sie Wertpapieren im Sinne des § 32 des\nnigung des Bundesministers für Wirtschaft bezeich-         Investitionshilfegesetzes gleich. Die übrigen vom\nneten Investitionen verwendet worden ist. Der              Sondervermögen gezeichnften Schuldverschreibun-\nNachweis ist gegenüber der für die Wirtschaft zu-          gen des Kreditinstituts werden den Erwerbsberech-\nständigen obersten Landesbehörde innerhalb von             tigten, die erst nach dem 31. Mai 1955 einen An-\ndrei Monaten n~ch dem Ablauf der in der Beschei-           spruch auf Lieferung von Wertpapieren erwerben,\nnigung angegebern~n Frist zur Durchführung der            innerhalb von zwei Monaten nach Erwerb des An-\nInvestitionen, in Ermangelung einer solchen bis            spruchs, erstmalig jedoch zum 30. September 1955,\nzum 30. Juni 1955 zu führen. Wird der Nachweis            ohne Ubernahmeangebot zugeteilt; § 32 Abs. 5 und\nnicht rechtzeitig geführt, so gilt der erlassene Betrag   6 des Investitionshilfegesetzes ist anzuwenden.","'10·                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n;.           ,\nt·\nrt-'                          (3) pie dem Kreditinstitut auf Grund des Ab-           Schuldverschreibungen gemäß § 6 Abs. t dieses\nsatzes 1 zufließenden Beträge sind von ihm als             Gesetzes entstehenden Anleihekosten zu erstatten.\n;>-:--,,-         : , Kredite an Untemehm:m der gewerblichen Wirt-                Ein verbleibender Restbetrag ist im Haushalt des\nschaft zu vergeben, die den in § 1 des Investitions-      Bundesministers für Wirtschaft zu vereinnahmen\nhilfegesetzes genannten Wirtschaftszweigen nicht          und zur Förderung der gewerblid:len Wirtsd:laft zu\nangehören; hierbei sind kleine und mittlere Unter-        verwenden. Mit der Vereinnahmung erlisd:lt das\nnehmen bev.orzugt zu berücksichtigen.                     Sondervermögen.\n§ 7.\n. ;     , Bei den Zinsen aus den·nach § 31 des Investi-                              Fünfter Absch~iU\ntionshilfegesetzes auszugebenden und aus den in                                 .Begriffsbestimmung\n§ 6 Abs. 1 bezeidmeten Schuldverschreibungen wird                                        §. 9\ndie Einkommensteuer. (Körperschaftsteuer) durd:l\nAbzug von Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) er•             Investitionshilfegesetz im Sinne dieses Gesetzes\nhoben,· wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 ist das Gesetz über die Investitionshilfe fter gewerb- .\nZiff. 5 Bud:lstaben a bis    c   des Einkomm~nsteuer- lld:len Wirtsd:laft vom '1. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzes in der Fassung vom 15. September 1953 gesetzbL ·1 S. 7) in der Fassung des· Gesetzes zur\n'\n(Buµ_<lesgesetzbl. I S. 1355) erfüllt sind. Die Kapital- Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe ·                      .•\n~agsteuer be4'ägt dreißig_ vom Hundert der Zinsen. der gewerblid:len ~irtsd:laft vom 22. August 1952\n.· Durd:l den Steuerabzug sind .die Einkommensteuer {Btlndesgesetzbl. I S. 585), 'des zweiten Gesetz.es zur\n'. (Kö:,;p~rsthaftsteuer), die. Abgabe „Notopfet Berlin• Änderwig des Gesetzes; über die Investitionshilfe\n., und die Gewerbeertragsteuer .abgegolten;-'wenn die .. der gewerblidien 'Wirtschaft vom 30. März ·1953\"\nHaftung des Steuerpflid:ltigen erloschen lsl § 44 {Bundesgesetzbl. l S. 101), des Gesetzes zur Ergän-\n, · Abs. 3 bis 5 und § 46 a Satz 2 und 3 des Einkom- zung des Ersten Gesetzes zur Förderung -des Kapi-\nmensteu:ergesetzes · und § 20 Satz 2 des Körper- talmarkts vom~· 15, Mal 1953 {Bundesgesetzbl. l\nsdlaftsteuergesetzes in der Fassung vom 13. April S. 190), des Gesetzes zur Änderung steuerlld:ler\n1954 (Bundesgesetzbl. t s. 97) sind entspred:lend Vorsdlrlften ·und zur Sicherung der Haushaltsfüh-                           -.-...\nanzuwenden.                                                tung vom 2•. Juni· 1953 . (Bundesgesetzbl. I. S. 413)                 --\nund des Dritten- Gesetzes zur Änderung des Ge-\nsetzes über die Investitl~nshilfe der . gewerblichen\nVl~rter Abschnitt                          Wirtsd:laft' vom .19. De~ember 1954 (Bun.desgeset'z,.\nblatt l S. 43'1). -      . - .           .      -.\ni't: .                                Erlöschen des Sondervermögens ,\n~----\n[\n§ 8\n,\nAus einem nid:lt in Wertpapier.en angelegten Rest                         Sechster Abschnitt\ndes.·SondervermögenS' sind· unbesd:ladet der Vor-                                   Inkrafttreten\n~--~-                      sd:lriften des § 12 Abs. 2, .des § 24 Abs. 7 und des\n§ 34 Abs. l und 3 des Investitionshilfegesetzes in                                       §  10\n{•'                        Abweid:lung von § 35 des Investitionshilfegesetzes            Dieses Gesetz tritt am Tage nad:l seiner Ver-\ni,.                        die _d_~m Kreditinstitut bei der Begebung . von            kj.indungJn.l{rafl\n.\nr f-\n~\nii;. ,\n~\n.\nli:\\'•,··\n.                                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. Februar 1955.\nDer .Bundespräsident\nl~~-'\nTheodor Heuss\n: .:~.•. ·  '\n'                                                                  Der Bundeskanzler\n;:·;•··.                                                                Adenauer\n'!\n. '.\n- ·.. -~\n!?\nDer Bund~sminister de:t' Finanzen\nSchäffer\n:~ ~-.\ni:·~·.\n:.,1 -~\nDer, Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erliard _\n·,                                                                                                                                                .,_. ,\nh                                                                                                                                                  J\n,\n.   4\n.                                                                                                                                       .\n~:(;"]}