{"id":"bgbl1-1955-6-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":6,"date":"1955-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/6#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_6.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit","law_date":"1955-02-22T00:00:00Z","page":65,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955                                65\nGesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit.\nVom 22. Februar 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                schlagungsrecht Gebrauch macht. Ehefrauen, die im\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staats-\nangehörigkeit besaßen, haben diese behalten.\nErster Abschnitt\n§ 2\nStaa tsangehörig k ei tsverhäl tnis se\ndeutscher Volkszugehöriger, denen die deutsche                    Hat ein Ausschlagungsberechtigter einen Tat-\nStaatsangehörigkeit in den Jahren 1938 bis 1945                bestand erfüllt, an den sich der Verlust der deutschen\ndurch Sammeleinbürgerung verliehen worden ist                  Staatsangehörigkeit knüpfte, und macht er von sei-\nnem Ausschlagungsrecht keinen Gebrauch, so hat er\n§ 1                             die deutsche Staatsangehörigkeit nur bis zum Ein-\n(1) Die deutschen Volkszugehörigen, denen die               tritt des Verlusttatbestandes besessen.\ndeutsche Staatsangehörigkeit auf Grund folgender\nBestimmungen verliehen worden ist:                                                       § 3\na) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und                Die Ausschlagung hat die Wirkung, daß der Aus-\nder Tschechoslowakischen Republik über               schlagende die deutsche Staatsangehörigkeit -nach\nStaatsangehörigkeits- und Optionsfragen              Maßgabe des § 1 nicht erworben hat.\nvom 20. November 1938 (Reichsgesetzbl. II\nS.895),                                                                        § 4\nb) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und                Hat ein Ausschlagungsberechtigter vor der Aus-\nder Republik Litauen über die Staatsange-           schlagung einen Tatbestand erfüllt, der den Erwerb\nhörigkeit der Memclländer vom 8. Juli 1939          der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hatte,\n(Reichsgesetzbl. II S. 999),                        so bewirkt die Ausschlagung, daß er im Zeitpunkt\nder Erfüllung des Erwerbstatbestandes deutscher\nc) Verordnung über den Erwerb der deutschen\nStaatsangehöriger geworden ist.\nStaatsangehörigkeit durch frühere tschecho-\nslowakische Staatsangehörige deutscher\n§ 5\nVolkszugehörigkeit vom 20. April 1939\n(Reichsgesetzbl. I S. 815) in Verbindung mit            (1) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann\nder Verordnung zur Regelung von Staats-             die Ausschlagung nur nod1 bis zum Ablauf eines\nangehörigkeitsfragen gegenüber dem Pro-             Jahres erklärt werden.\ntektorat Böhmen und Mähren vom 6. Juni                  (2) Jeder Ausschlagungsberechtigte ist befugt, vor\n1941 (Reichsgesetzbl. I S. 308),                    Ablauf der Ausschlagungsfrist auf das Ausschla-\nd) Verordnung über die Deutsche Volksliste             gungsrecht zu verzichten.\nund die deutsche Staatsangehörigkeit in den\neingegliederten Ostgebieten vom 4. März\n1941 (Reichsgesetzbl. I S. 118) in der Fassung                      Zweiter Abschnitt\nder Zweiten Verordnung über die Deutsche\nVolksliste und die deutsche Staatsangehö-                      Staatsangehörigkeitsverhältnisse\nrigkeit in den eingegliederten Ostgebieten          der Personen, die auf Grund des Artikels 116 Abs. 1\nvom 31. Januar 1942 (Reichsgesetzbl.I S. 51),       des Grundgesetzes Deutsche sind, ohne die deutsche\nStaatsangehörigkeit zu besitzen\ne) Verordnung über den Erwerb der Staats-\nangehörigkeit in Gebieten der Untersteier-                                     § 6\nmark, Kärntens und Krains vom 14. Okto-                (1) Wer auf Grund des Artikels 116 Abs. 1 des\nber 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 648).                Grundgesetzes Deutscher ist, ohne die deutsche\nf) Verordnung über die Verleihung der deut-            Staatsangehörigkeit zu besitzen, muß auf seinen\nschen Staatsangehörigkeit an die in die             Antrag eingebürgert werden, es sei denn, daß Tat-\nDeutsche Volksliste der Ukraine eingetra-           sachen die Annahme rechtfertigen, daß er die innere\ngenen Personen vom 19. Mai 1943 (Reichs-            oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik oder\ngesetzbl. I S. 321),                                eines deutschen Landes gefährdet.\nsind nach Maßgabe der genannten Bestimmungen                      (2) Mit der Unanfechtbarkeit des die Einbürge-\ndeutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn,               rung ablehnenden Bescheides verliert der Antrag-\ndaß sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch aus-            steller die Rechtsstellung eines Deutschen.\ndrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch\nausschlagen.                                                                              § 7\n(2) Dasselbe gilt für die Ehefrau und die Kinder               (1) Hat ein Deutscher, der die deutsche Staats-\neines Ausschlagungsberechtigten, soweit sie nach               angehörigkeit nicht besitzt, das Gebiet des Deutschen\ndeutschem Recht ihre Staatsangehörigkeit von ihm               Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937\nableiten, unabhängig davon, ob er von seinem Aus-              (Deutschland) freiwillig wieder verlassen und seinen","66                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\ndauernden Aufenthalt in dem fremden Staat ge-            Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zur\nnommen, aus dessen Gebiet er vertrieben worden           Folge gehabt; deutsche Staatsangehörige sind nur\nist, oder in einem anderen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3       diejenigen geworden, für die ein Feststeilungs-\ndes Bundesvertriebenengesetzes vorn 19. Mai 1953         bescheid der zuständigen Stellen vor Inkrafttreten\n(Bundesgesetzbl. I S. 201) genannten Staaten, so ver-    dieses Gesetzes ergangen und zugestellt worden ist.\nliert er die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne\ndes Grundgesetzes im Zeitpunkt des Inkrafttretens                                      § 11\ndieses Gesetzes.\nWer aus rassischen Gründen von einer der in § 1\n(2) Wird der dauernde Aufenthalt erst nach In-        Abs. 1 genannten Sammeleinbürgerungen ausga~\nkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des Ab-         schlossen worden ist, hat einen Anspruch auf Ein-\nsatzes 1 verlegt, so tritt der Verlust der Rechtsstel-   bürgerung, wenn er in Deutschland seinen dauern-\nlung eines Deutsdien im Sinne des Grundgesetzes          den Aufenthalt hat, es sei denn, daß er in der Zwi-\nim Zeitpunkt der Aufenthaltsverlegung ein.               schenzeit eine andere Staatsangehörigkeit erworben\nhat.\n§ 12\nDritter Abschnitt\nDer Anspruch auf Einbürgerung steht bis zum\nS taa tsangehörlgkel tsverhäl tnisse\n31. Dezember 1956 auch dem früheren deutschen\nweiterer Personengruppen\nStaatsangehörigen zu, der im Zusammenhang mit\n§ 8                           Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen\n(1) Ein deutscher Volkszugehöriger, der nicht         oder religiösen Gründen in der Zeit von 1933 bis 1945\nDeutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, aber in        vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine fremde Staats-\nDeutschland seinen dauernden Aufenthalt hat, und         angehörigkeit erworben hat, auch wenn er seinen\ndem die Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet         dauernden Aufenthalt im Ausland beibehält.\nwerden kann, hat einen Anspruch auf Einbürgerung\nnach Maßgabe des § 6. Wird er eingebürgert, so hat                                     § 13\nnuch sein Ehegü lte einen Einbürgerungsanspruch.            Ein Einbürgerungsanspruch nach § 9 Abs. 2, § 11\n(2) Wird der dauernde Aufenthalt in Deutschland       und § 12 besteht nicht, wenn Tatsachen vorliegen.\nnach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgegeben,       welche die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-\nso erlischt der Anspruch auf Einbürgerung im Zeit-       steller die innere oder äußere Sicherheit der Bundes-\npunkt der Aufgabe des Aufenthalts.                       republik oder eines deutschen Landes gefährden\nwird.\n§ 9                                              Vierter Abschnitt\n(1) Ein deutscher Volkszugehöriger, der nicht                            Verfahrensvorschriften\nDeutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, kann die\nEinbürgerung vom Ausland her beantragen, wenn            a) G e m e i n s am e V o r s c h r i f t e n\ner die Rechtsstellung eines Vertriebenen nach § 1                                      § 14\ndes Bundesvcrtriebenengesetzes hat oder als Aus-\nWer das 18. Lebensjahr vollendet hat, steht bei\nsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 desselben Ge-\nAusübung des Ausschlagungsrechts (§ 5 Abs. 1), bei\nsetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes Aufnahme\nAbgabe der Verzichtserklärung (§ 5 Abs. 2) und bei\nfinden soll. § 13 des Reichs- und Staatsangehörig-\nkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl.         Geltendmachung des Einbürgerungsanspruchs (§ § 6,\nS. 583) gilt entsprechend. Wird die Einbürgerung be-     8, 9 Abs. 2, §§ 11 und 12) einem Volljährigen gleich.\nantragt, so kann in bestehender Ehe der Ehegatte,\nder nicht deutscher Volkszugehöriger ist, ebenfalls                                    § 15\nvom Ausland her einen Einbürgcrungsantrag stellen.          (1) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet\n(2) Einem Einbürgerungsantrag muß stattgegeben        hat oder wer zwar über 18 Jahre alt, jedoch ge-\nwerden, wenn der Antragstelh~r die Voraussetzun-         schäftsunfähig oder aus anderen Gründen als wegen\ngen des Absatzes 1 erfüllt, im zweiten Weltkrieg         Minderjährigkeit in der Geschäftsfähigkeit be-\nAngehöriger der deutschen Wehrmacht oder eines           schränkt ist, wird durch seinen gesetzlichen Ver-\nihr angeschlossenen oder gleichgestellten Verbandes      treter in persönlichen Angelegenheiten vertreten.\nwar, nach seiner Vertreibung keine neue Staats-             (2) Der Vormund eines unehelichen Kindes bedarf\nangehörigkeit erworben hat und nicht aus einem           der Zustimmung der Mutter des Kindes, wenn dieser\nStaate stammt, der die durch Sammeleinbürgerung          die Sorge für die Person des Kindes zusteht. Das gilt\nin den Jahren 1938 bis 1945 Eingebürgerten als seine     auch, wenn der Vormund von dem Recht auf Aus-\nStaatsangehörigen in Anspruch nimmt. Gleiches gilt       schlagung und dem Anspruch auf Einbürgerung nidit\nfür Einbürgerungsanträge der Ehefrauen, Witwen           Gebrauch machen will. Kommt eine Einigung zwi-\nund der im Zeitpunkt der Antragstellung noch min-        schen Vormund und Mutter nicht zustande, so ist\nderjährigen Kinder solcher Personen.                     der Vormund verpflichtet, eine Entscheidung des\nVormundschaftsgerichts herbeizuführen.\n§ 10\nDer Dienst in der deutschen Wehrmacht, der Waf-                                     § 16\nfen-SS, der deutschen Polizei, der Organisation Todt        Die Erklärung eines Ehegatten bedarf nicht der\nund dem Reichsarbeitsdienst hat für sich allein den      Zustimmung des anderen Ehegatten.","Nr. G- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955                         67\n§ 17                         Zone Deutschlands, dem sowjetisch besetzten Sektor\nvon Berlin oder in einem der fremd verwalteten\n(1) Zustündi9 zur Entgeyennahme der Ausschla-\ngungserklürungcn, die nach dC'm Inkrafttreten dieses   deutschen Gebiete hat.\nCesetzes abgegeben werden (§ 5 Abs. 1), und der\n§ 20\nVcrzichtserk1Jrungen (§ 5 Abs. 2) sowie zur Einbür-\ngerung (§§ 6, 8, 9, 11 und 12) ü;t die Einbürgerungs-     Die Ausschlagungsfrist ist auch gewahrt, wenn\nbehörde, in deren Bereich der Erklärende oder der      die Ausschlagungserklärung innerhalb der Frist bei\nAntragsteller seinen c.lilucrnclen Aufenthalt hat.     einer örtlich oder sachlich unzuständigen Behörde im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes oder bei einer di-\n(2) Hat der Erklürende oder der Antragsteller\nseinen dauernden Aufenthalt außerhalb Deutsch-         plomatischen oder konsularischen Vertretung oder\neiner sonstigen Verbindungsstelle der Bundesrepu-\nlands, so ist die Einbürgerungsbehörde zuständig,\nin deren Bereich er zuletzt seinen dauernden Auf-      blik Deutschland eingegangen ist.\nenthalt gehabt hat. Hatte er niemals dauernden Auf-\n§ 21\nenthalt in Deutschland, so ist die Einbürgerungs-\nbehörde zuständig, in deren Bereich sein Vater oder       Ist ein Ausschlagungsberechtigter vor Ablauf der\nseine Mutter dauernden Aufenthalt haben oder zu-       Ausschlagungsfrist verstorben, ohne daß er von dem\nletzt gehabt haben.                                    Ausschlagungsrecht Gebrauch gemacht oder darauf\nverzichtet hat, so ist jeder Verwandte auf- und ab-\n(3) Ergibt sich aus Absatz 1 oder Absatz 2 die\nsteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte bei\nZuständigkeit einer Behörde außerhalb des Geltungs-\nGlaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bis\nbereichs dieses Gesetzes oder fehlt es an einer zu-\nzum Ablauf der Ausschlagungsfrist befugt, eine Er-\nständigen Behörde, so ist der Bundesminister des\nInnern zuständig.                                      mächtigung des zuständigen Nachlaßgerichtes zu be-\nantragen, für den Verstorbenen das Ausschlagungs-\n(4) Für einen unter elterlicher Gewalt stehenden   recht auszuüben oder darauf zu verzichten. Das Ge-\nMinderjährigen (§ 15 Abs. 1) ist die Einbürgerungs-    richt muß vor Entscheidung über den Antrag allen\nbehörde des vertretungsberechtigten Elternteils zu-    Antragsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung\nständig.                                               geben, soweit nicht zwingende Gründe entgegen-\n(5) Eine Verbindung von Verfahren, die bei ver-    stehen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften\nschiedenen Behörden anhängig sind, ist im gegen-       des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-\nseitigen Einvernehmen der beteiligten Behörden zu-    willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (Reichs-\nlässig.                                               gesetzbl. S. 189) Anwendung.\n§ 22\nb) Ausschlc1gung\nWer von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch\n§ 18                         gemacht hat, erhält eine Urkunde des Inhalts, daß\n(1) Die Ansschlagungserklärung muß, wenn sie      er die deutsche Staatsangehörigkeit durch die in § 1\nnach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben      Abs. 1 bezeichnete Verleihung oder durch Ableitung\nwird, zu Protokoll einer Behörde oder in öffentlich   von einer so verliehenen deutschen Staatsangehörig-\nbeglaubigter Form abgegeben werden.                    keit nicht erworben hat. Nur durch diese Ausschla-\n(2) Hat der Ausschlagungsberechtigte seinen dau-   gungsurkunde kann der Nachweis des Nichterwerbs\nernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs       der deutschen Staatsangehörigkeit erbracht werden.\ndieses Gesetzes, so kann die Ausschlagungserklä-                                 § 23\nrung zu Protokoll einer diplomatischen oder kon-\nsularischen Vertretung oder einer sonstigen Ver-          (1) Die Ausschlagungserklärung und die Verzichts-\nbindungsstelJe der Bundesrepublik Deutschland ab-      erklärung können wegen Irrtums über den Inhalt\ngegeben ocler von einer dieser Dienststellen beglau-   der Erklärung sowie wegen Zwangs oder Drohung\nbigt werden.                                           angefochten werden.\n(3) Steht dem Ausschlagungsberechtigten keine         (2) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegen-\nder in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Möglich-       über der nach § 17 zuständigen Behörde. Die An-\nkeiten zur Verfügung, so genügt einfache Schrift-      fechtungserklärung ist zu Protokoll der Behörde\nform unter der Voraussetzung, daß in anderer Weise     oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.\nnachgewiesen wird, daß die Unterschrift von dem            (3) Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat und\nTräger des unterzeichneten Namens herrührt.            beginnt mit der Kenntnis des Irrtums oder mit der\nBeendigung der Zwangslage, frühestens jedoch mit\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sie endet spä-\n§ 19                         testens sechs Monate nach Zustellung der Aus-\n(1) Wer ohne sein Verschulden außerstande war,    schlagungsurkunde.\ndie Ausschlagungsfrist einzuhalten, kann die Aus-\nschlagungserklärung noch bis zurn Ablauf von sechs    c) Einbürgerung\nMonaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben.                                 § 24\n(2) Als unverschuldetes Hindernis gilt auch der       (1) Waren bei einer Einbürgerung (§§ 6, 8, 9, 11\nUmstand, daß der Ausschlagungsberechtigte seinen      und 12) durch das Verschulden des Antragstellers\ndauernden Aufenthalt in der sowjetisch besetzten      Tatsachen nicht bekannt, die der Einbürgerung ent-","68                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\ngegengestanden hätten, so isl die Einbürgerung un-                                  § 26\nwirksam, sofern nicht d ic Einbürgerungsbehörde die          Die auf diesem Gesetz beruhenden Verfahren sind\nVoraussetzungen für eine Einbürgerung gemäß § 8           gebührenfrei.\noder § 13 des Reichs- und Staatsangehörigkeits-\ngesetzes für gegeben ernchtet.                                                      § 27\n(2) '.~ie Unwirksamkeit ist durch förmliche Ent-           § 17 gilt, soweit er die   örtliche Zuständigkeit\nscheidung auszusprechen. Die Entscheidung kann nur        regelt, auch für die Staatsangehörigkeitsangelegen-\nbis zum Ablauf von 5 Jahren nach erfolgter Ein-           heiten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.\nbürgerung ergehen; sie bedarf der Zustellung an den\nBetroffenen. Ist dessen Aufenthalt nicht bekannt                                    § 28\noder kc1nn eine Zustellm1g, die außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dic~scs Cesetzes erfolgen müßte, nicht          Die deutsche Staatsangehörigkeit „auf ·widerruf\"\nvorgenommen werden, so tritt an die Stelle der Zu-        steht der deutschen Staatsangehörigkeit gleich, so-\nstellung die Veröffen tlichnng im Bundesanzeiger.         weit nicht bis zum 8. Mai 1945 von dem ·widerrufs-\nrecht Gebrauch gemacht worden ist.\n§ 29\nFünfter Abschnitt\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Drit-\nUbergangs- und Schlußbestimmungen               ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-\n§ 25                             desgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDas Heimatrecht der Vertriebenen und die sich\naus ihm künftig ergebenden Regelungen ihrer Staats-\n§ 30\nangehörigkeit werden durch die auf Grund dieses               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nGesetzes abgegebenen Erklärungen nicht berührt.           dung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Februar 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r öder\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. 0 b e r 1 ä n de r"]}