{"id":"bgbl1-1955-6-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":6,"date":"1955-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_6.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die patentamtlichen Gebühren","law_date":"1955-02-22T00:00:00Z","page":62,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["62                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nGesetz über die patentamtlichen Gebühren.\nVom 22. Februar 1955.\nDer Bundestag hat das folgende                Gesetz be-                                                           Deutsdl.a\nschlossen:                                                                                                             Mark\n10. für den Antrag auf Erklärung der\nArtikel 1                                   Nichtigkeit oder auf Zurücknahme\noder auf Erteilung einer Zwangs-\nGebührentarif                                lizenz (§ 37 Abs. 4) . . . . . . . . . . . . . . .  350\n11. für den Antrag auf Erlaß einer einst-\n§ 1\nweiligen Verfügung (§ 41 Abs. 2) . .               300\nDie patentamtlichen Gebühren betragen:                     12. für die Einlegung der Beschwerde\ngegen die Entscheidung über den An-\nA. Bei Patenten                              trag auf Erlaß einer einstweiligen\nDeutsdl.e       Verfügung (§ 41 Abs. 3) .......... .               300\nMark\n1. für die Anmeldung (§ 26 Abs. 2 des\n13. für die Anmeldung der Berufung\nPatentgesetzes) .................•               50           (§ 42 Abs. 1) .................... .               300\n2. für die Bekanntmachung der Anmel-\ndung (§ 11 Abs. 1, § 31) . . . . . .. .. ..      60\n3. a) für das 3. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)             50                    B. Bei Gebrauchsmustern\nb)  für das  4. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)         50\nc)  für das  5. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)         80       1. für die Anmeldung (§ 2 Abs. 5 des\nGebrauchsmustergesetzes) ........ .                  30\nd)  für das  6. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)       125\ne)  für das  7. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)        175      2. für den Antrag auf Eintragung einer\nÄnderung in der Person des Rechts-\nf) für das  8. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)       250\ninhabers oder seines Vertreters (§ 3\ng)  für das  9. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)       325           Abs. 4) ......................... .                  10\nh)   für das 10. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)       400\n3. für die Verlängerung der Schutz-\ni) für das 11. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)       525           dauer (§ 14 Abs. 2) .............. .                150\nk)   für das 12. Patentjahr (§ 11Abs.1)         675\n4. für die Einlegung der Beschwerde\n1) für das 13. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)       825            (§ 4 Abs. 2, soweit § 34 des Patent-\nm) für   das 14. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)      1000           gesetzes anzuwenden ist) ........ .                  60\nn) für  das 15. Patentjahr (§ 11 Abs.1)       1175       5. für den Antrag auf Löschung (§ 8) ..                 150\no) für  das 16. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)      1350       6. für die Einlegung der Beschwerde\np) für   das 17. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)      1525           gegen den Beschluß der Gebrauchs-\nq) für   das 18. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)      1700           musterabteilung (§ 10 Abs. 1) .....                 250\n4. für den Antrag auf Festsetzung der\nangemessenen Vergütung für die Be-\nnutzung der Erfindung (§ 14 Abs. 4)               50                       C. Bei Warenzeichen\n5. für den Antrag auf Änderung der\nfestgesetzten Vergütung für die Be-                       1. für die Anmeldung - Anmeldege-\nnutzung der Erfindung (§ 14 Abs. 5)                           bühr - (§ 2 Abs. 3 des Warenzei-\n100\nchengesetzes) ................... .                  30\n6. für den Antrag auf Eintragung einer\nÄnderung in der Person des Patent-                        2. für die Anmeldung -                 Klassen-\ninhabers oder seines Vertreters (§ 24                         gebühr - (§ 2 Abs. 3) ........... .                  20\nAbs. 2) ......................... .               20      3. für die Erhebung des Widerspruchs\n7. für den Antrag auf Eintragung der                              (§ 5 Abs. 5) .................... ..                 12\nEinräumung eines Rechts zur aus-                          4. für den Antrag auf Eintragung eines\nschließlichen Benutzung der Erfin-                            Ubergangs des Warenzeichens oder\ndung oder auf Löschung dieser Ein-                            eines Wechsels des Vertreters des\ntragung (§ 25 Abs. 4) ............ .             20           Zeicheninhabers (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 8\n8. für die Einlegung der Beschwerde                               Abs. 1) ......................... .                  20\n(§ 34 Abs. 1) .................... .             60      5. für die Eintragung (§ 7) .......... .                  50\n9. für den Antrag auf Beschränkung des                        6. für den Antrag auf beschleunigte\nPatents (§ 36 a) .................. .            60           Eintragung (§ 6 a Abs. 2) ......... .                60","Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1955                                       63\nDeutsche                                                Deutsche\nMark                                                   1vfark\n1. für die Verlängerung der Schutz-                                        3. Gebühr für die Einlegung der Be-\ndauer -      Verliingerungsgebühr -                                         schwerde nach § 2 Abs. 3 der Ver-\n(§ 9 Abs. 2) ..................... .                          120           ordnung über die internationale Re-\n8. für   die Verlängerung der Schutz-                                          gistrierung von Fabrik- oder Han-\ndauer -       Klassengebühr -                       (§ 9                    delsmarken in der Fassung vom\nAbs. 2) ......................... .                             30          17. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 656)   60\n9. für die Anmeldung eines Verbands-\nzeichens - Anmeldegebühr - (§ 17                                                             Artikel 2\nAbs. 3, § 2 Abs. 3) . . . . . . . . . . . . . . . .           300                        Gebührenmarken\n10. für die Anmeldung eines Verbands-\n§ 2\nzeichens - Klassengebühr - (§ 17\nAbs. 3, § 2 Abs. 3) . . . . . . . . . . . . . . . .            50        Gebühren können durch Verwendung von Ge-\n11. für die Eintragung eines Verbands-                                    bührenmarken entrichtet werden.\nzeichens (§ 17 Abs. 3, § 7) . . . . . . . . .                 300\n12. für die    Verlängerung der Schutz-                                                          Artikel 3\ndauer eines Verbandszeichens -                                               Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nVerlängerungsgebühr - (§ 17 Abs. 3,\n§ 9 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1000                               § 3\n13. für die Verlängerung der Schutz-                                         (1) Gebühren, die vor dem Inkrafttreten dieses\ndauer eines Verbandszeichens -                                        Gesetzes fällig geworden sind, sind nach den bis-\nKlassengebühr - (§ 17 Abs. 3, § 9                                     herigen Vorschriften zu entrichten.\nAbs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     75\n(2) Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 des Ersten Ge-\n14. für die Einlegung der Beschwerde                                      setzes zur Änderung und Oberleitung von Vor-\n(§ 13 Satz 1) außer dem Falle der                                     schriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-\nNummer 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          60     schutzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) ist mit der\n15. für den Antrag auf Löschung (§ 10                                     Maßgabe anzuwenden, daß für die nach dem Inkraft-\nAbs. 2 Nr. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       150     treten dieses Gesetzes fällig werdenden Patentjah-\nresgebühren an die Stelle der Gebührensätze des\n16. für die Einlegung der Beschwerde\nGesetzes über die patentamtlichen Gebühren vom\nin Löschungssachen (§ 13 Satz 1, § 10\n5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 142) die Gebühren-\nAbs. 2 Nr. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       250\nsätze dieses Gesetzes treten.\nD. Sonstige Gebühren\n§ 4\n1. Zuschlaggebühr für die Verspätung\n(1) Für Patentjahresgebühren, die nach dem\nder Zahlung\nInkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden und vor\na) der Bekanntmachungsgebühr oder                                     dem 1. Januar 1954 gemäß § 11 Abs. 9 des Patent-\neiner    Patentjahresgebühr                       (A.             gesetzes vorausgezahlt worden sind, gelten die bis-\nNummern 2, 3 Buchstaben a bis q                                   herigen Gebührensätze.\ndes Tarifs; § 31 Satz 2, § 11 Abs. 3\nSatz 2 des Patentgesetzes) ..... .                                   (2) Die bisherigen Gebührensätze gelten auch für\nPatentjahresgebühren, die nach dem Inkrafttreten\nb) der Gebühr für die Verlängerung                           10 vom   dieses Gesetzes fällig werden und für Patentjahre\nder Schutzdauer eines Gebrauchs-                        Hundert\nder nach- zu entrichten sind, die vor dem Inkrafttreten dieses\nmusters (B. Nummer 3 des Tarifs;\nzuzahlen- Gesetzes zu laufen begonnen haben.\n§ 14 Abs. 2 Satz 4 des Gebrauchs-                          den\nmustergesetzes) .............. .                         Gebühr\nc) der Gebühr für die Verlängerung                                                               § 5\nder Schutzdauer eines Warenzei-\n(1) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach\nchens (C. Nummern 7 und 12 des\nInkrafttreten dieses -Gesetzes fällig werdende Ge-\nTarifs; § 9 Abs. 2 Satz 5, § 17\nbühr, die mit einem Antrag oder Rechtsmittel zu\nAbs. 3 des Warenzeichengesetzes)\nentrichten ist, nach den bisherigen Gebührensätzen\n2. Nationale Gebühr für den Antrag                                       rechtzeitig entrichtet, so kann der Unterschieds-\nauf internationale Markenregistrie-                                   betrag zwischen der nach den bisherigen Gebühren-\nrung (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über                                    sätzen und der nach diesem Gesetz zu entrichten-\nden Beitritt des Reichs zu dem                                        den Gebühr bis zum Ablauf einer vom Patentamt\nMadrider Abkommen über die inter-                                     zu setzenden Frist von einem Monat nach Zustel-\nnationale Registrierung von Fabrik-                                   lung nachgezahlt werden. Wird der Unterschieds-\noder Handelsmarken vom 12. Juli                                       betrag innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist\n1922 -- Reichsgesetzbl. II S. 669,                                    nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig ent-\n779 -) ......................... .                            100     richtet.","64                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(2) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach                                § 7\nInkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Be-        Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13\nkanntmachungsgebühr, Patentjahresgebühr oder          des Fünften Gesetzes zur Änderung und Uberlei-\nGebühr für die Verlängerung der Schutzdauer eines     tung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerb-\nGebrauchsmusters oder Warenzeichens nach den          lichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bundes-\nbisherigen Gebührensätzen rechtzeitig entrichtet, so  gesetzbl. I S. 615) auf die patentamtlichen Gebüh-\nergeht die nach § 11 Abs. 3 und § 31 des Patent-       ren, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden,\ngesetzes, § 14 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes      mit Ausnahme der Gebühr für die Erhebung des\nund § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorge-        Einspruchs nicht mehr anzuwenden.\nsehene Nachricht nur für den Unterschiedsbetrag\nzwischen der entrichteten und der nach diesem\nCesetz zu entrichtenden Gebühr. Der tarifmäßige                                  § 8\nZuschlag für die Verspätung der Zahlung wird nicht       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nerhoben.                                              des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 6\nDas Gesetz über die patentamtlichen Gebühren\n§ 9\nvom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 142) wird auf-\ngehoben.                                                 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1955 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Februar 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heu·ss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer"]}