{"id":"bgbl1-1955-5-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":5,"date":"1955-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden","law_date":"1955-02-09T00:00:00Z","page":57,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["57\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1955                     Ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 1955                                                                                                                   Nr.    5\nTag                                                                              Inhalt:                                                                                         Seite\n9. 2. 55   Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953\nüber deutsche Auslandsschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             57\n7. 2. 55   Sechste Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreide-\ngesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   58\n7. 2. 55   Neufassung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                59\n3. 2. 55   Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1954                                                                                         60\nIn Teil II Nr. 3, ausgegeben am 2. Februar 1955, sind veröffentlicht: Gesetz über den Internationalen Fernmelde-\nvertrag Buenos Aires 1952. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Abkommens über\ndas Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern. - Bekanntmachung\nüber die Wiederanwendung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im inter-\nnationalen Luftverkehr. -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Italienischen Republik über Arbeitslosenversicherung. - Bekanntmachung über die Wieder-\nanwendung des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten. - Bekanntmachung über\ndie Wiederanwendung der Internationalen Opiumabkommen.\nGesetz zur Ergänzung\ndes Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953\nüber deutsche Auslandsschulden.\nVom 9. Februar 1955.\nDer Bundestag hat              das        folgende              Gesetz           be-               herigen Vertreters mit den in § 1189 des Bürger-\nschlossen:                                                                                            lichen Gesetzbuchs bezeichneten Befugnissen ein\nanderer Vertreter tritt.\"\nArtikel I                                                               2. Nach § 76 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nDas Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom                                                                                                      ,,§ 76a\n27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden                                                            Durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 76\nvom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) wird                                                   Abs. 1 und 2 können auch Willenserklärungen\nwie folgt ergänzt:                                                                                     eines Treuhänders oder eines sonst nach den An-\n1. § 75 Abs. 2 erhält folgende Sätze 4 und 5:                                                         leihebedingungen Berechtigten ersetzt werden,\ndie dazu dienen, die Rechtslage hinsichtlich der\n„Ist in dem Regelungsangebot vorgesehen, daß\nSicherheiten für die Forderungen der Gläubiger,\nfür die Gläubiger, die es annehmen, die Rechte\ndie das Regelungsangebot annehmen, und der\nan den Sicherheiten einer anderen Person als                                                        Sicherheiten für die Forderungen der Gläubiger,\ndem bisherigen Treuhänder oder sonst nach den                                                       die das Regelungsangebot nicht annehmen, mit\nAnleihebedingungen Berechtigten zustehen, so\nden Bestimmungen des § 75 Abs. 2 in Einklang\ngehen diese Rechte mit der Annahme des Rege-                                                                                11\nzu bringen.\nlungsangebotes uuf die in diesem bezeichnete\nandere Person insoweit über, als es im Rege-                                                  3. In § 80 Abs. 2 Satz 1 treten an Stelle der Worte\nlungsangebot vorgesehen ist; der zur Berichti-                                                      „im Falle des § 76 Abs. 1\" die Worte „in den\ngung des Grundbuchs erforderliche Nachweis der                                                      Fällen des § 76 Abs. 1 und des § 76 a\".\nTatsachen, aus denen sich die Rechtsänderung                                                  4. Nach § 108 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nergibt, kann durch eine Bescheinigung der Stelle\ngeführt werden, bei der gemäß dem Regelungs-                                                                         „k) Kostenrechtliche Bestimmung\nangebot die alten Schuldverschreibungen oder                                                                                                    § 108 a\nZinsscheine zum Umtausch einzureichen sind.                                                             (1) Für die Eintragung der Begründung, Ver-\nDies gilt entsprecfamd, wenn in dem Regelungs-                                                      änderung oder Aufhebung von Hypotheken,\nangebot vorgesehen ist, daß bei einer Hypothek                                                     Grundschulden oder Rentenschulden in das\nder in § 1187 des Bürger] i chen Gesetzbuchs be-                                                    Grundbuch sowie für gerichtliche oder notarielle\nzeichneten Art für die CWubiger, die das Rege-                                                      Beurkundungen, die diesen Geschäften dienen,\nlungsanqchot annehmen, an die Stelle des bis-.                                                      wird nur die Hälfte der in der Kostenordnung be-"]}