{"id":"bgbl1-1955-48-9","kind":"bgbl1","year":1955,"number":48,"date":"1955-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/48#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-48-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_48.pdf#page=14","order":9,"title":"Achte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl","law_date":"1955-12-23T00:00:00Z","page":878,"pdf_page":14,"num_pages":5,"content":["878                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nAchte Verordnung\nüber Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.\nVom 23. Dezember 1955.\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes\nzur Andcrung des Zolltarifs (Durchführung des Ge-\nmeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun-\ndesgesclzbl. I S. 728) verordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nDer Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der\nzur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung vom\n1. Januar 1956 wie folgt geändert:\nl. In der Tarifnummer 2GOl erhält die Oberschrift folgende Fassung:\n26 01 1 Melallurgische faze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:\n2. Die Tarifnummer 2701 erhLilt folgende Fassung:\n27 01   Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewon-\nnene fesle Brennstoffe:\nA. -   Steinkohle (EG) ........................................... ·            frei frei\nB-     andere (EG) .....................•........................ •             frei frei\n3. Die Allgemeinen Anmerkungen zu Kap. 73 (Eisen und Stahl) erhalten folgende Fassung:\nAllgemeine Anmerkungen.\n1. Es gelten folqcnde Begriffsbestimmungen:\na) Roheisen (Nr. 7301):\nRoheisen ist Eisen, das gewichtsmäßig 1,9 °/o oder mehr Kohlenstoff\nenthält und außerdem eines oder mehrere der folgenden Legierungs-\nelemente mit den angegebenen Anteilen enthalten kann:\nweniger als 15 0/o Phosphor,\n8 °/o oder weniger Silizium,\n6 0/o oder weniger Mangan,\n30 0/o oder weniger Chrom,\n40 0/o oder weniger Wolfram,\n10 0/o oder weniger andere Legierungselemente (z.B. Nickel, Kup-\nfer, Aluminium, Titan, Vanadin, Molybdän) insgesamt.\nEisenlegierungen, die gewichtsmäßig 1,9 0/o oder mehr Kohlenstoff ent-\nhalten und die charakteristischen Merkmale von Stahl aufweisen (sogen.\nnichlverformbarer Stahl), sind je nach ihrer Beschaffenheit als Stahl zu\ntarifieren.\nb) 1. Spiegeleisen (Nr. 7301):\nSpiegeleisen ist Roheisen, das gewichtsmäßig mehr als 6 0/o, aber\nnicht mehr als 30 °/o Mangan enthält und im übrigen der Begriffs-\nbestimmunq dec~r Anmerkung 1 a entspricht.\n2. Hämafüroheisen (einschließlich Stahlroheisen) (Nr. 7301):\nHämatitroheisen ist Roheisen, das gewichtsmäßig bis zu 0,50 0/o\nPhosphor sowie Silizium und Mangan bis zu den in der An-\nmerkung 1 a angegebener: Höchstmengen enthalten kann.\n3. Phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) (Nr. 7301)\nist Roheisen, das gewichtsmäßig mehr als 0,50 0/o und weniger\nals 15 °/o Phosphor sowie Silizium und Mangan bis zu den in der\nAnmerkung 1 a angegebenen Höchstmengen enthalten kann.\nHämatitroheisen und phosphorhaltiges Roheisen können außerdem\ngewichtsmüßig einec, oder mehrere der folgenden Legierungselemente\nbis zu den ange9ebenen Höchstmengen enthalten:\n0,30 0/o Nickel,\n0,20 0/o Chrom,\n0,30 0/o Kupfer,\n0,10 0/o von jedem anderen Legierungselement (z.B. Aluminium,\nTitan, Vanadin. Molybdän, Wolfram).\nPhosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) mit einem\nGehalt an Phosphor von gewichtsmäßig 15 0/o oder mehr gehört zu\nNr. 2892 (Phosphide).","Nr. 48 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955                     879\nc) Ferrolegierungen (Nr. 7302): ·\nPerrolcgierungen sind rohe Gußwaren, die sich praktisch weder zum\nWalzen noch zum Schmieden eignen, als Zusätze bei der Eisen- und\nStahlherstellung verwendet werden, und die gewichtsmäßig eines\noder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den angegebe-\nnen An Lei I cn enthalten:\nmehr als 8 0/o Silizium,\nmehr als 30 °/o Mangan,\nmehr als 30 0/o Chrom,\nmehr als 40 0/o Wolfram,\nmehr als insgesamt 10 0/o andere Legierunqselernente (z.B. Alu-\nminium, Titan, Vanadin, Molybdän, Niob, jedoch aus-\ngenommen Kupfer).\nDer Gcsmnfirnteil der Nichteisenlegierungselemente darf jedoch bei\nFcrrosi I izium]e(ricrunqEin nicht mehr als 96 0/o, bei Ferromangan-\nlcqiu-u11qcn ohne Silizium nicht mehr als 92 0/o, bei den anderen\nPerrolcqicrunqcn nicht mehr als 90 °/o betragen.\nd) IP~krter Stahl (Nr. 7315):\nLcqif'rf Pr Slillil ist Stahl, der gewichtsmäßig eines oder mehrere der\nfolqc·nclen Lt!qicruncrsclernente mit den angegebenen Anteilen ent-\nh~ill.:\nmehr als 2 0/o Mangan und Silizium insgesamt,\n2 °/o oder mehr Mangan,\n2 0/o oder mehr Silizium,\n0,50 °/o oder mtc~hr Nickel,\n0,50 °/o oder mehr Chrom,\n0,10 0/o oder mehr Molybdän,\n0,10°/o oder mehr Vanadin,\nO,'.lO 0io o(kr mehr Wolfram,\n0;J0 0 /o oder mehr Kobalt,\nO,JO 0 /o oder mehr Aluminium,\n0,40 °/o O(]c;f mcbr Kupfer,\n0,10 0/o oder mehr 13lei,\n0,120/o oder mehr Phosphor,\n0,10n/o oder mehr Schwefel,\n0,2.0 0/o oder mehr Phosphor und Schwefel insgesamt,\n0,100/o oder mehr von jedem anderen Legierungselement.\nITicrunü!r fallen insbesondere:\nS t a h 1 , a 1 l q e m e i n „ B au s t a h 1 \" q e n an n t , der qe-\nw en i qn als 0,60 a;o Kohlenstoff enthält und dessen Ge-\nSdm lqchn 11. an Lcqit?runqselcmenten außerdem bei Vorhandensein\nvon mi11rl0~:iens zwei Lc''.!ierunqselementen gewichtsmäßiq insgesamt\n8 11 /o und hr,i Vorhand,msein von nur einem Legierungselement ge-\nwidiisrn,~if\\iq 5 °/o nicht übersteigt, und\nl c q i er t. er Sonderstahl (anderer a]s • legierter Stahl, der all-\nqemein „Bnustiihl\" gc~nannt wird), dessen Gehalt an Legierungs•\nei()Hien1Pn bei Vorh;~~1densein von mindestens zwei Legierunqs-\nelcmrmtc!n qcwichtsmäßig geringer als 40 0/o und bei Vorhandensein\nvon nur einem Lc~Jicrun~rselement gewichtsmäßig geringer als 20 0/o\nist.\nBei d~,r Bestimmung des Gehaltes an Legierungselementen der zwei\nvorstehenden Sorten von legiertem Stahl gelten Schwefel, Phosphor,\nSilizium und Mangan nicht als Legierungselemente, sofern ihr An-\nteil qewichtsmäßig geringer ist als der im ersten Absatz der An-\nmerkunq 1 d angegebene.\ne) Qualitätskohlenstoffstahl (Nr. 7315):\nQualitätskohlenstoffstahl ist Stahl, der gewichtsmäßig 0,6 0/o oder\nmehr Kohlenstoff und weniger als je 0,04 0/o Schwefel oder Phosphor\nbzw. wcn~ger als O,O'l 0/o Schwefel und Phosphor insgesamt enthält.\nf) Rohluppcn und Rohschienen (Nr. 7306):\nRohluppen und Rohschienen sind Waren, die zum Walzen, Schmie-\nden oder Umschmelzen bestimmt sind und\nentw0der mit dem Fallhammer aus Puddelluppen hergestellt und\ndadurch von Schlacken befreit sind,\noder aus Paketen aus zerkleinertem Eisen oder Stahl oder aus\nPuddeleist~n durch \\,Valzer. unter hoher Temperatur zusammen-\ngeschweißt sind.\ng) Rohblöcke (Ingots) (Nr. 7306):\nRohblöcke (Ingots) sind durch Schmelzen gewonnene, in Formen ge-\ngossene Waren, die zum Walzen oder Schmieden bestimmt sind.","880                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nh) Vorblöcke (Blooms) und Knüppel (Nr. 7307):\nVorblöcke und Knüppel sind Halberzeugnisse mit rechteckigem oder\nqlli1dratischem Querschnitt, deren Querschnittsfläche größer als\n1225 mm 2 ist und deren Stärke mehr als ¼ der Breite beträgt.\ni) Brammen und Platinen (Nr. 7307):\nBrammen und Platinen sind Halberzeugnisse mit rechteckigem Quer-\nschnitt, deren Stärke mindestens 6     mm,  deren Breite mindestens\n150 mm und deren Stärke nicht meh1 als ¼ der Breite beträgt.\nk) Sturze für Bleche, in Rollen (Nr. 7308):\nSturze für Bleche, in Rollen, sind warmgewalzte Halberzeugnisse mit\nrechteckigem Querschnitt,. mit einer Mindeststärke von 1,5 mm, mit\neiner Breite von mehr als 500 mm und mit einem Gewicht je Rolle\n(Bobine) von 500 kg oder mehr.\nI) Breitflachstahl (Nr. 7309):\nBreitflachstahl ist eine Ware mit rechteckigem Querschnitt, in einer\nRichtung auf der Kaliberstraße oder auf der Universalstraße warm\ngewalzt, mit einer Stärke von mehr als 5 mm bis 100 mm und mit\neiner Breite von mehr als 150 mm bis 1200 mm.\nm} Bandeisen und Bandstahl (Nr. 7312):\nBandeisen und Bandstahl sind gewalzte Waren in geraden Bändern,\n· Rollen oder Faltbunden, mit beschnittenen oder unbeschnittenen Kan-\nten, mit rechteckigem Querschnitt, mit einer Breite von höchstens\n500 mm und einer Stärke, die höchstens 6 mm, jedoch nicht mehr als\n1/10 der Breite beträgt.\nn) Bleche aus Eisen oder Stahl (Nr. 7313):\nBleche sind gewalzte Waren, höchstens 125 mm stark und, bei qua~\ndratischer oder rechteckiger Form, mehr als 500 mm breit (ausgenom-\nmen Sturze für Bleche, in Rollen, wie sie in der vorstehenden An-\nmerkung 1 k beschrieben sind).\nElektrobleche (Nrn. 7313 und 7315) sind Bleche mit Ummagnetisie-\nrungsverlusten je Kilogramm von:\n2,1 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Stärke von nicht mehr\nals 0,2 mm,\n3,6 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Stärke von mehr als\n0,2 mm, jedoch weniger als 0,6 mm,\n6 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Stärke von 0,6 mm,\njedoch nicht mehr als 1,5 mm,\nermittelt nach dem Epstein-Verfahren, mit einem Strom von 50 Pe-\nrioden und einer Induktion von 10 000 Gauss.\nZu der Nr. 7313 gehören insbesondere auch anders als quadratisch\noder rechteckig zugeschnittene, gelochte, gewellte, gerillte, geriffelte,\npolierte oder überzogene Bleche, wenn sie durch diese Bearbeitungen\nnicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle\ndes Tarifs erfaßt sind.\no) Draht aus Eisen oder Stahl (Nr. 7314):\nDraht ist eine kaltgezogene massive Ware, von beliebiger Form des\nQuerschnitts, dessen größte Abmessung nicht mehr als 13 mm beträgt.\nDie Waren der Nrn. 7334 und 7335 können jedoch auch aus Walz-\ndraht mit den gleichen Abmessungen hergestellt sein.\np) Stabeisen und Stabstahl (Nr. 7310):\nStabeisen und Stabstahl sind massive Waren, deren Querschnitt\nein Kreis, Kreisabschnitt, Oval, eine Ellipse, ein gleichschenkeliges\nDreieck, Quadrat, Rechteck, Sechseck, Achteck oder ein regelmäßiges\nTrapez ist und die den Begriffsbestimmungen in den vorstehenden\nAnmerkungen h bis o nicht voll entsprechen.\nq) Hohlbohrerstäbe (Nr. 7310):\nITohlbohrersUibe sind Hohlstäbe aus Stahl. zur Herstellung von Boh-\nrern und Bohrstangen für Bergwerke geeignet, von beliebiger Form\ndes Quersdrnitt.s, dessen größte äußer.e Abmessung mehr als 15 mm,\njedoch nicht mehr als 50 mm und mindestens das Dreifache der größ-\nten inneren Abmessung beträgt.\nHohlstäbe aus Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht ent-\nsprechen, gehören nach ihrer Beschaffenheit zu Nr. 7324 oder zu\nNr. 7325.\nr) Profile aus Eisen oder Stahl (Nr. 7311):\nProfile aus Eisen oder Stahl sind massive Waren, die nicht zu\nNr. 7316 gehören, den in den vorstehenden Anmerkungen h bis o\ngegebenen Begriffsbestimmungen nicht voll entsprechen und einen\nanderen als den in der Anmerkung 1 p angegebenen Querschnitt\nhaben.\n2. Zu den Nrn. 7306 bis 7314 gehören nicht Waren aus legiertem Stahl oder\naus Qualitätskohlenstoffstahl (Nr. 7315).","Nr. 48 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955                 881\n3. Waren aus Eisen oder Stahl der Nrn. 7306 bis 7315, die mit Eisen oder\nStahl anderer Art plattiert sind, werden wie Waren aus der Eisen- oder\nStcthlart behandelt, die gewid.tsmäßig vorherrscht.\n4A. Elektrolytisch gewonnenes Eisen ist je nach seiner Form und seinen Ab-\nmessungen den entsprechenden Nummern der durch andere Verfahren\nhergestellten Waren zuzuweisen.\n4. Anmerkung zu den Nrn. 7301, 7306, 7307, 7309 bis 7313 und 7316.\nDie ermäßigten Zollsätze von 6 0/o und 8 0/o des Wertes für Waren im\nRahmen von Zollkontingenten gelten für eine Gesamtmenge von\n120 000 t im Kalendermonat Die Gesamtmenge wird in drei Zollkontin-\ngente aufgeteilt.\nDas Zollkontingent 1 umfaßt die Waren der Nrn. 7301, 7306 und 7307;\nes beträgt 35 000 t im Kalendermonat.\nDas Zollkontingent 2 umfaßt die Waren der Nm. 7309, 7312 und 7313;\nes beträgt 50 000 t im Kalendermonat.\nDas Zollkontingent 3 umfaßt die Waren der Nm. 7310, 7311 und 7316;\nes beträgt 35 000 t im Kalendermonat.\nNicht ausgenutzte Mengen können auf die Zollkontingente späterer\nKalendermonate nicht übertragen werden.\nDie Abfertigung ist nur bei den vom Bundesminister der Finanzen zu\nbestimmenden Zollstellen zulässig.\n5. Anmerkung zu den Nrn. 7313 und 7315.\nDie ermäßigten Zollsätze von 4 0/o des Wertes für Waren im Rahmen\nvon Zollkontingenten gelten vom 1. Januar 1956 bis 30. Juni 1956\na - für Elektrobleche der Nr. 7313 Abs. A - 2 (erster Unterabsatz) und\nder Nr. 7315 Abs. B - 6 - a - 2 für eine Gesamtmenge von 4000 t, zu-\nzüglich einer Gesamtmenge bis zu 1000 t aus dem im Kalenderjahr\n1955 nichtausgenutzten Zollkontingent für •diese Waren, nach nähe-\nrer Anordnung des Bundesministers der Finanzen,\nb - für Waren aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff\nvon gewichtsmäßig 0,90 0/o bis 1,15 0/o, an Chrom von gewichtsmäßig\n0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt an Molybdän von gewichts-\nmäßig 0,50 0/o oder weniger (Wälzlagerstahl) der Nr. 7315 Abs. B - 1 -\nb - 1 - a und b (zweiter Unterabsatz), Abs. B - 1 - b - 2 - a und b, Abs.\nB - 4 - b - 1 (zweiter Unterabsatz), 2 (zweiter Unterabsatz) und 3\n(zweiter Unterabsatz) und Abs. B - 5 - a (dritter Unterabsatz) für\neine Gesamtmenge von 3500 t.\nDie Abfertigung ist nur bei den vom Bundesminister der Finanzen\nzu bestimmenden Zollstellen zulässig.\n4. In der Tarifnr. 7301 erhält die Uberschrift folgende Fassung:\n73 01 1 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen 1\noder dergleichen, auch in formlosen Stücken:\n5. In der Tarifnr. 7302 ist in der Spalte für die Bezeichnung der Waren\na) in Abs. A - 1 zwischen „von\" und „mehr\" einzufügen „gewichtsmäßig\",\nb) in Abs. H „und Ferrovanadium\" zu ersetzen durch,,; Ferrovanadin\".\n6. Die Tarifnr. 7306 erhält folgende Fassung:\n73 06   Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), aus Eisen oder Stahl;\nformlose Stücke aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen:\nA- Rohluppen, Rohschienen (EG) .............................••                       frei 8\nim Rahmen des Zollkontingents                                                   6\nB- Rohblöcke (Ingots):\n1 - nicht plattiert (EG)                                                      frei 7\nim Rahmen des Zollkontingents ...................... .                    6\n2 - plattiert (EG) ...................................•.....•                 frei 9\nim Rahmen des Zollkontingents ....................•..                     8\nC- formlose Stücke (EG) .....................................•                       frei 8\nim Rahmen des Zollkontingents ....•..•.......•.........•                        6\n7. In der Tarifnr. 7307 sind in der Spalte für die Bezeichnung der Waren in der Uberschrift „Vorge-\nwalzte Blöcke\" und in Absatz A (Uberschrift) ,,Blöcke\" jeweils zu ersetzen durch „Vorblöcke\".\n8. In der Tarifnr. 7309 (Universaleisen usw.) erhält die Uberschrift folgende Fassung:\n73 09 1 Breitflachstahl:","882                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n9. In der Tarifnr. 7310 (Stabeisen usw.) ist in der Spalte für die Bezeichnung der Waren\na) in der Ubcrschrift,\nb) in Absatz C,\nc) in Absatz D - 1 - b\n,,kalt hergestellt\" jeweils zu ersetzen durch „kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt\".\n10. In der Tarifnr. 7311 (Profile usw.)\na) erhält d,ic Ubcrschrift folgende Fassung:\n73 11      Profile aus Eisen oder Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, ge-\nschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Spundwandeisen\naus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Ele-\nmenten hergestellt:\nb) ist in  der Spalte für die Bezeichnung der Waren\n1) in  Absatz A - 3 (in der Uberschrift),\n2) in  Absatz A - 4 - a - 2,\n3) in  Absatz A - 4 - b - 1\n,,kalt hergestellt\" jeweils zu ersetzen durch „kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt\";\nc) ist in der Anmerkung zu Nr. 7311 Absatz A - 1 - a „Schenkel\" zu ersetzen durch „Flanschen\".\n11. Die Tarifnr. 7:313 (Bleche usw.) wird wie folgt geändert:\na) Der Absatz A erhält folgende Fassung:\nA-Elektrobleche:\n1 - mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,75 Watt oder\nwPniqer je kg, unabhängig von ihrer Stärke (EG) ........ .             frei       frei\n2-   andere (EG) ................................ , ......... .             frei        22\nmit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als 0,75\nWalt, j(~doch nicht mehr als 2,3 Vvatt je kg, unabhängig\nvon ihrer Stärke, im Rahmen des Zollkontingents, bis\n30. 6. l!Vi6 ............................... , . , ........ .                    4\nandere, im Rahmen des Zollkontingents ............... .                          6\nb) In Absatz B - 5 ·- e - 1 ist vor „pla!Ucrt\" einzufügen „nur\".\n12. Die Tarifnr. 7315 wird wie folgt geändert:\na) In den AbsLitzen A - 1 (Uberschrift), A - 1 - b - 2 (Uberschrift), B - 1 (Uberschrift) und B - 1 - b - 2\n(Uberschrifl) ist jeweils „vorgewalzte Blöcke\" zu ersetzen durch „Vorblöcke\".\nb) In den Absülzen A - 3 (Uberschrift), A - 3 - b (Uberschrift), B - 3 (Uberschrift) und B - 3 - b (Uber-\nschrift) ist jeweils „Universalstahl\" zu ersetzen durch „Breitflachstahl\".\nc) In den Absätzen A - 4 - c, A - 4 - d - 2, B - 4 - c und B - 4 - d - 2 ist in der Spalte für die Bezeichnung\nder Waren jeweils hinter „kalt hergestellt\" anzufügen „oder kalt fertiggestellt\".\nd) Absatz B - 6 - a erhält folgende Fassung:\n6-- Bleche:\na - Elektrobleche:\n1-   mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,75 Watt\noder weniger je kg, unabhängig von ihrer Stärke (EG)              frei       frei\n2 - andere (EG)      ...................................... .          frei        22\nmit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als\n0,75 Watt, jedoch nicht mehr als 2,3 Watt je kg, un-\nabhängig von ihrer Stärke, im Rahmen des Zollkon-\ntingents, bis 30. 6. 1956 ........................... .                     4\n§ 2\nDie AlJgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt\nder Bundesminister der Finanzen."]}